Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/5203)
Text
Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/5203)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5522
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Andreas Paul, Mirco
Hanker, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5203 –
Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr, die unter den Folgen ihres
Dienstes leiden, sind auf eine verlässliche Fürsorge des Staates angewiesen.
Viele dieser Kameraden verfügen über einen Schwerbehindertenausweis mit
dem Merkzeichen „VB“ (Versorgungsberechtigung) aufgrund einer
anerkannten Wehrdienstbeschädigung (WDB). In jüngster Zeit mehren sich Berichte,
wonach die Generalzolldirektion (GZD) bzw. die zuständigen Hauptzollämter
dazu übergehen, bereits gewährte Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit Verweis auf eine
Stichtagsregelung (31. Mai 1979) nach § 17 KraftStG zu revidieren oder gar
zurückzufordern. Dies trifft eine Personengruppe, für welche der Dienstherr
eine besondere Treue- und Fürsorgepflicht hat (www.zoll.de/DE/Privatperson
en/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen.htm
l%60; https://service.rlp.de/detail?&infotype=0&pstId=288061556).
„Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai
1979 gemäß dem damaligen § 3 Absatz 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war,
gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser
Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch
nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der
folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen:
Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem BundesversorgungsG),
VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der
Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehem. DDR),
EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer nationalsozialistischer Verfolgung)“
(www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigunge
n/steuerverguenstigungen.html, abgerufen am 23. Februar 2026).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Wie viele Personen mit dem Merkzeichen „VB“ im
Schwerbehindertenausweis sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell von einer
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a Absatz 1 KraftStG [AW5.1]
begünstigt?
Eine gesonderte Erfassung von Fällen einer gewährten Steuerbefreiung nach
§ 3a Absatz 1 i. V. m. § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit
Merkzeichen „VB“ ist nicht gegeben. Deshalb kann die Anzahl der Fälle nicht
angegeben werden.
2. Wie viele Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Inhaber
des Merkzeichens „VB“ wurden seit dem 1. Januar 2024 durch die
Zollverwaltung aufgehoben oder zur Aufhebung angekündigt?
Seit dem 1. Januar 2024 wurden laut Generalzolldirektion rund 160
Steuerbescheide mit einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Inhaber des Merkzeichens
„VB“ durch die Zollverwaltung aufgehoben oder zur Aufhebung angekündigt.
3. Gab es seitens der Generalzolldirektion [AW6.1] im Zeitraum von 2024
bis 2025 eine interne Weisung oder eine geänderte Rechtsauffassung
bezüglich der Prüfung der Stichtagsregelung nach § 17 KraftStG für
einsatzgeschädigte Soldaten?
Die Hauptzollämter wurden durch die Generalzolldirektion mit Verfügung vom
18. Dezember 2025 auf die Voraussetzungen für die Gewährung der
Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 1 i. V. m. § 17 KraftStG hingewiesen.
4. Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von
einsatzgeschädigten Veteranen, die ihre Schädigung nach 1979 erlitten
haben, gegenüber jenen, die unter die Bestandswahrung der alten
Rechtslage fallen, insbesondere im Hinblick auf das Veteranenkonzept der
Bundeswehr?
Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, eine im Gesetz vorgesehene
Steuerbefreiung einzuschränken. Die bestehende Besitzstandsregelung ist
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, vgl. BFH vom 9. August 1988,
VII R 146/85, BStBl. II 1988, 964.
5. Sieht die Bundesregierung in der rückwirkenden Aberkennung und
Rückforderung der Steuerbefreiung bei bereits bestandskräftig geprüften
Bescheiden (Stichwort: Vertrauensschutz) ein Hindernis für die soziale
Reintegration von Einsatzgeschädigten?
Die Kraftfahrzeugsteuer kann gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 KraftStG
i. V. m. § 169 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Regel bis zu vier
Jahre rückwirkend festgesetzt und geändert werden. Ein Hindernis für die
soziale Reintegration von Einsatzgeschädigten kann daraus nicht abgeleitet
werden.
6. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Anpassung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes, um das Merkzeichen „VB“ für alle
Wehrdienstbeschädigten (unabhängig von einem Stichtag) als eigenständigen
Befreiungsgrund in § 3a KraftStG zu verankern?
Die Aufnahme des Merkzeichens „VB“ als eigenständigen Befreiungsgrund in
das Kraftfahrzeugsteuergesetz ist nicht geplant.
7. Inwiefern deckt sich das Vorgehen der Zollbehörden mit den öffentlich
bekundeten Zielen des Bundesministeriums der Verteidigung und des
Bundeskanzlers zur Würdigung und Unterstützung von
Einsatzgeschädigten („Einsatzweiterverwendungsgesetz“, „Veteranentag“)?
Der ordnungsgemäße Vollzug des Kraftfahrzugsteuergesetzes durch den Zoll
steht den öffentlich bekundeten Zielen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Bundeskanzlers zur Würdigung und Unterstützung von
Einsatzgeschädigten nicht entgegen.
8. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage bzw. geänderte Rechtsauffassung
(ggf. einschlägige Gerichtsentscheidungen, Bundesministerium der
Finanzen [BMF]- bzw. GZD-Schreiben oder Aktenzeichen nennen) stützt
sich die Zollverwaltung bei der Anwendung der Stichtagsregelung nach
§ 17 KraftStG auf Fälle mit dem Merkzeichen „VB“, und wann wurde
diese Auslegung erstmals bundeseinheitlich kommuniziert?
Die Zollverwaltung stützt sich auf § 17 KraftStG, nach dem zur Wahrung ihres
damaligen Besitzstandes schwerbehinderten Menschen, denen die
Kraftfahrzeugsteuer zum Stichtag des 31. Mai 1979 nach dem damaligen § 3 Absatz 1
Nummer 1 KraftStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
1972 (BGBl. I 1972 S. 2209) erlassen war, außergewöhnlich Gehbehinderten
nach § 3a Absatz 1 KraftStG gleichgestellt sind.
9. Wie viele Rechtsbehelfe (Einsprüche bzw. Widersprüche und Anträge
auf Aussetzung der Vollziehung) wurden seit dem 1. Januar 2024 gegen
Aufhebungs- bzw. Rückforderungsentscheidungen zur Kfz-
Steuerbefreiung bei Merkzeichen „VB“ eingelegt, und wie ist die Erfolgsquote
(stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben bzw. abgelehnt) sowie die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer?
Seit 1. Januar 2024 wurden laut Generalzolldirektion 22 Rechtsbehelfe gegen
Aufhebungs- bzw. Rückforderungsentscheidungen zur
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Merkzeichen „VB“ eingelegt. Vier Einsprüchen wurde stattgegeben,
sieben Einsprüche wurden zurückgewiesen und elf Verfahren befinden sich
noch in Bearbeitung. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt in diesen
Fällen laut Generalzolldirektion vier Monate.
10. In welcher Höhe bewegen sich die bislang geltend gemachten
Rückforderungen (z. B. Median, Spannweite, durchschnittlicher Betrag), und
plant die Bundesregierung bis zu einer endgültigen Klärung eine
Moratoriums- bzw. Übergangsregelung (z. B. generelle Aussetzung der
Vollziehung, Stundung bzw. Erlass nach Härtefallkriterien) speziell für
einsatzgeschädigte Veteranen?
Die Höhe der Rückforderung ist abhängig von der Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer des betroffenen Fahrzeuges. Es handelt sich wie ausgeführt um den
ordnungsgemäßen Vollzug des geltenden Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Einer
Übergangsregelung bedarf es deshalb nicht.
11. Welche weiteren Kürzungen, Rückforderungen oder anderweitigen
Aufhebungen von Begünstigungen oder Leistungen wurden im Rahmen der
Veteranenfürsorge in den letzten fünf Jahren veranlasst oder sollen
veranlasst werden?
Im Rahmen der Umsetzung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurden keine
weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Merkzeichen „VB“ veranlasst.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurden in den
letzten fünf Jahren keine Kürzungen gemäß der Fragestellung für
einsatzgeschädigte Veteranen vorgenommen. Des Weiteren sind keine solchen
Maßnahmen geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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