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Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/5203)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5522 · Antwort · Original ↗

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Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/5203) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5522 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Andreas Paul, Mirco Hanker, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5203 – Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr, die unter den Folgen ihres Dienstes leiden, sind auf eine verlässliche Fürsorge des Staates angewiesen. Viele dieser Kameraden verfügen über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „VB“ (Versorgungsberechtigung) aufgrund einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung (WDB). In jüngster Zeit mehren sich Berichte, wonach die Generalzolldirektion (GZD) bzw. die zuständigen Hauptzollämter dazu übergehen, bereits gewährte Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit Verweis auf eine Stichtagsregelung (31. Mai 1979) nach § 17 KraftStG zu revidieren oder gar zurückzufordern. Dies trifft eine Personengruppe, für welche der Dienstherr eine besondere Treue- und Fürsorgepflicht hat (www.zoll.de/DE/Privatperson en/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen.htm l%60; https://service.rlp.de/detail?&infotype=0&pstId=288061556). „Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai 1979 gemäß dem damaligen § 3 Absatz 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen: Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem BundesversorgungsG), VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehem. DDR), EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer nationalsozialistischer Verfolgung)“ (www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigunge n/steuerverguenstigungen.html, abgerufen am 23. Februar 2026). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Wie viele Personen mit dem Merkzeichen „VB“ im Schwerbehindertenausweis sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell von einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a Absatz 1 KraftStG [AW5.1] begünstigt? Eine gesonderte Erfassung von Fällen einer gewährten Steuerbefreiung nach § 3a Absatz 1 i. V. m. § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit Merkzeichen „VB“ ist nicht gegeben. Deshalb kann die Anzahl der Fälle nicht angegeben werden.  2. Wie viele Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Inhaber des Merkzeichens „VB“ wurden seit dem 1. Januar 2024 durch die Zollverwaltung aufgehoben oder zur Aufhebung angekündigt? Seit dem 1. Januar 2024 wurden laut Generalzolldirektion rund 160 Steuerbescheide mit einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Inhaber des Merkzeichens „VB“ durch die Zollverwaltung aufgehoben oder zur Aufhebung angekündigt.  3. Gab es seitens der Generalzolldirektion [AW6.1] im Zeitraum von 2024 bis 2025 eine interne Weisung oder eine geänderte Rechtsauffassung bezüglich der Prüfung der Stichtagsregelung nach § 17 KraftStG für einsatzgeschädigte Soldaten? Die Hauptzollämter wurden durch die Generalzolldirektion mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 1 i. V. m. § 17 KraftStG hingewiesen.  4. Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von einsatzgeschädigten Veteranen, die ihre Schädigung nach 1979 erlitten haben, gegenüber jenen, die unter die Bestandswahrung der alten Rechtslage fallen, insbesondere im Hinblick auf das Veteranenkonzept der Bundeswehr? Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, eine im Gesetz vorgesehene Steuerbefreiung einzuschränken. Die bestehende Besitzstandsregelung ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, vgl. BFH vom 9. August 1988, VII R 146/85, BStBl. II 1988, 964.  5. Sieht die Bundesregierung in der rückwirkenden Aberkennung und Rückforderung der Steuerbefreiung bei bereits bestandskräftig geprüften Bescheiden (Stichwort: Vertrauensschutz) ein Hindernis für die soziale Reintegration von Einsatzgeschädigten? Die Kraftfahrzeugsteuer kann gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 KraftStG i. V. m. § 169 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend festgesetzt und geändert werden. Ein Hindernis für die soziale Reintegration von Einsatzgeschädigten kann daraus nicht abgeleitet werden.  6. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Anpassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, um das Merkzeichen „VB“ für alle Wehrdienstbeschädigten (unabhängig von einem Stichtag) als eigenständigen Befreiungsgrund in § 3a KraftStG zu verankern? Die Aufnahme des Merkzeichens „VB“ als eigenständigen Befreiungsgrund in das Kraftfahrzeugsteuergesetz ist nicht geplant.  7. Inwiefern deckt sich das Vorgehen der Zollbehörden mit den öffentlich bekundeten Zielen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundeskanzlers zur Würdigung und Unterstützung von Einsatzgeschädigten („Einsatzweiterverwendungsgesetz“, „Veteranentag“)? Der ordnungsgemäße Vollzug des Kraftfahrzugsteuergesetzes durch den Zoll steht den öffentlich bekundeten Zielen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundeskanzlers zur Würdigung und Unterstützung von Einsatzgeschädigten nicht entgegen.  8. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage bzw. geänderte Rechtsauffassung (ggf. einschlägige Gerichtsentscheidungen, Bundesministerium der Finanzen [BMF]- bzw. GZD-Schreiben oder Aktenzeichen nennen) stützt sich die Zollverwaltung bei der Anwendung der Stichtagsregelung nach § 17 KraftStG auf Fälle mit dem Merkzeichen „VB“, und wann wurde diese Auslegung erstmals bundeseinheitlich kommuniziert? Die Zollverwaltung stützt sich auf § 17 KraftStG, nach dem zur Wahrung ihres damaligen Besitzstandes schwerbehinderten Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer zum Stichtag des 31. Mai 1979 nach dem damaligen § 3 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I 1972 S. 2209) erlassen war, außergewöhnlich Gehbehinderten nach § 3a Absatz 1 KraftStG gleichgestellt sind.  9. Wie viele Rechtsbehelfe (Einsprüche bzw. Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) wurden seit dem 1. Januar 2024 gegen Aufhebungs- bzw. Rückforderungsentscheidungen zur Kfz- Steuerbefreiung bei Merkzeichen „VB“ eingelegt, und wie ist die Erfolgsquote (stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben bzw. abgelehnt) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer? Seit 1. Januar 2024 wurden laut Generalzolldirektion 22 Rechtsbehelfe gegen Aufhebungs- bzw. Rückforderungsentscheidungen zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Merkzeichen „VB“ eingelegt. Vier Einsprüchen wurde stattgegeben, sieben Einsprüche wurden zurückgewiesen und elf Verfahren befinden sich noch in Bearbeitung. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt in diesen Fällen laut Generalzolldirektion vier Monate. 10. In welcher Höhe bewegen sich die bislang geltend gemachten Rückforderungen (z. B. Median, Spannweite, durchschnittlicher Betrag), und plant die Bundesregierung bis zu einer endgültigen Klärung eine Moratoriums- bzw. Übergangsregelung (z. B. generelle Aussetzung der Vollziehung, Stundung bzw. Erlass nach Härtefallkriterien) speziell für einsatzgeschädigte Veteranen? Die Höhe der Rückforderung ist abhängig von der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer des betroffenen Fahrzeuges. Es handelt sich wie ausgeführt um den ordnungsgemäßen Vollzug des geltenden Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Einer Übergangsregelung bedarf es deshalb nicht. 11. Welche weiteren Kürzungen, Rückforderungen oder anderweitigen Aufhebungen von Begünstigungen oder Leistungen wurden im Rahmen der Veteranenfürsorge in den letzten fünf Jahren veranlasst oder sollen veranlasst werden? Im Rahmen der Umsetzung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurden keine weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Merkzeichen „VB“ veranlasst. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurden in den letzten fünf Jahren keine Kürzungen gemäß der Fragestellung für einsatzgeschädigte Veteranen vorgenommen. Des Weiteren sind keine solchen Maßnahmen geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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