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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)

dip / haushalt 26.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025).

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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung) 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 012 01 -820 Veranlagte Einkommensteuer 31 896 000 31 854 000 31 190 343 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird auf 75 050 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent. 013 01 -820 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 018 03 erfasste Aufkommen) 16 175 000 17 200 000 18 220 837 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) wird auf 32 350 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. 014 01 -820 Körperschaftsteuer 17 900 000 23 350 000 22 425 824 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Körperschaftsteuer wird auf 35 800 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. 015 01 -820 Umsatzsteuer 116 755 000 109 649 000 101 013 402 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer wird auf 237 000 Mio. € geschätzt. Vom Gesamtaufkommen (einschl. der Einfuhrumsatzsteuer) stehen dem Bund rd. 52,8 Prozent abzüglich eines Betrages in Höhe von 10 372 Mio. € zu. 015 02 -820 Sanierungshilfen -800 000 -800 000 -800 000 Erläuterungen: Gemäß Art. 143d Abs. 4 GG erhalten Bremen und das Saarland Sanierungshilfen des Bundes von jährlich jeweils 400 Mio. €, damit sie in die Lage versetzt werden, die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG zur Kreditaufnahme eigenständig einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel werden im Sanierungshilfengesetz sowie im Einzelnen in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und den beiden Ländern geregelt. 016 01 -820 Einfuhrumsatzsteuer 36 874 000 42 047 000 37 439 287 Haushaltsvermerk: Bei diesem Titel ist auch die für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von den Zollzahlstellen und die vom Bundeszentralamt für Steuern für elektronischen Geschäftsverkehr für Deutschland zu erhebende Umsatzsteuer nachzuweisen. Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen der Einfuhrumsatzsteuer wird auf 74 850 Mio. € geschätzt. Die Aufteilung erfolgt zusammen mit der Umsatzsteuer (vgl. Erläuterungen zu Tit. 015 01). - 9 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 016 02 -820 Zuweisungen an Länder gemäß § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern -11 655 000 -11 152 000 -10 883 393 Erläuterungen: Bezeichnung Mio. € 1. Allgemeine BEZ an leistungsschwache Länder......................... 9 148 2. Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher Gemeindesteuerkraft.................................................................................. 1 409 3. Sonderbedarfs-BEZ wegen Kosten politischer Führung............ 689 4. Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit........... 82 5. Sonderbedarfs-BEZ wegen Forschungsförderung..................... 327 Zusammen...................................................................................... 11 655 Differenzen durch Rundung möglich. 017 01 -820 Gewerbesteuerumlage 2 708 000 2 737 000 2 685 443 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Gewerbesteuerumlage wird auf 6 537 Mio. € geschätzt. 018 03 -820 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 10 340 000 3 520 000 3 679 114 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge wird auf 23 500 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 44 Prozent. 019 01 -820 Mindeststeuer - EU-Eigenmittel 021 01 -820 Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU -5 621 000 -5 600 000 -5 306 250 022 02 -820 BNE-Eigenmittel der EU -22 164 000 -23 850 000 -22 980 873 022 03 -820 Kunststoff-Eigenmittel der EU -1 371 000 -1 420 000 -1 423 265 Bundessteuern 031 02 -820 Energiesteuer (aus dem Verbrauch von anderen Heizstoffen als von Erdgas) 878 000 980 000 955 580 031 03 -820 Energiesteuer (sonstiges Aufkommen, ohne das in den Titeln 031 02 und 031 04 erfasste Aufkommen) 34 649 000 32 570 000 33 074 865 031 04 -820 Energiesteuer (aus dem Verbrauch von Erdgas) 2 823 000 2 750 000 2 627 870 - 10 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 031 05 -820 Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel -13 061 000 -13 225 000 -12 397 607 032 02 -820 Tabaksteuer 17 350 000 16 080 000 14 671 809 033 01 -820 Alkoholsteuer 1 980 000 2 190 000 2 158 963 033 02 -820 Alkopopsteuer 1 000 2 000 1 426 Erläuterungen: Nach Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, berichtigt durch BGBl. I S. 2228), ist das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden (Kap. 1503 Tit. 531 04 - Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention). Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Das Verfahren über die Berechnung des Netto-Mehraufkommens ergibt sich aus der Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV) vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711). 034 01 -820 Schaumweinsteuer 340 000 370 000 360 963 034 02 -820 Zwischenerzeugnissteuer 25 000 25 000 24 047 035 02 -820 Kaffeesteuer 980 000 1 040 000 1 030 228 036 02 -820 Versicherungsteuer 19 500 000 17 550 000 16 850 667 037 03 -820 Stromsteuer 5 940 000 8 285 000 6 831 905 038 01 -820 Kfz-Steuer 9 605 000 9 565 000 9 514 262 038 02 -820 Zuweisung an die Länder zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kfz-Steuer und der Lkw-Maut -8 992 000 -8 992 000 -8 991 764 039 01 -820 Luftverkehrsteuer 2 050 000 1 680 000 1 485 509 - 11 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 044 01 -820 Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4 040 000 4 145 000 3 944 295 Erläuterungen: Nach Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wurde ab 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 7,5 Prozent erhoben. Dieser wurde durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1998 auf 5,5 Prozent reduziert. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) wurde die Freigrenze ab dem VZ 2021 von 972 €/1 944 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung) auf 16 956 €/33 912 € angehoben. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) wurde die Freigrenze für den VZ 2023 auf 17 543 €/35 086 € und ab dem VZ 2024 auf 18 130 €/36 260 € angehoben. 044 02 -820 Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 3 260 000 3 240 000 3 382 079 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 03 -820 Solidaritätszuschlag zu den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 044 06 erfasste Aufkommen) 1 830 000 1 825 000 1 977 113 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 04 -820 Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2 030 000 2 600 000 2 474 952 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 06 -820 Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 1 290 000 440 000 460 650 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 049 02 -820 Restzahlungen aus entfallenen Steuerarten und Abführungen - - 2 Erläuterungen: Vereinnahmt werden Restzahlungen in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges Ost-Berlin) aus Steuerarten und Abführungen, die zum Jahresende 1990 ausgelaufen sind, sowie nachträgliche Festsetzungen und die Tilgung von Rückständen aus 1. der ausgelaufenen Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und "Notopfer Berlin", 2. den gem. Art. 4 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1992 abgeschafften Börsenumsatz-, Gesellschaft- und Wechselsteuern sowie 3. den nach Art. 5 und 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.  August 1992 (BGBl. I S. 1548) zum 1. Januar 1993 abgeschafften Tee-, Zucker- und Leuchtmittelsteuern. - 12 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 049 03 -820 Pauschalierte Einfuhrabgaben 2 000 2 000 2 036 Erläuterungen: Die pauschalierten Einfuhrabgaben bestehen aus Einfuhrumsatzsteuer, Zöllen und Verbrauchsteuern. Die darin enthaltene Einfuhrumsatzsteuer wird bei Tit. 016 01 ausgewiesen. Die der Europäischen Union als Eigenmittel zustehenden Zölle werden bei Tit. 023 01 der Anlage E zu Kap. 6001 ausgewiesen. 049 04 -820 EU-Energiekrisenbeitrag 1 000 000 1 000 000 - Titelgruppe 01 Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und Einnahmeentwicklung (-2 193 000) (-3 545 000) 011 11 -820 Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland -200 000 015 11 -820 Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) -1 993 000 Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 012 18 -820 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) -406 000 - 012 19 -820 Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) -264 000 - 015 19 -820 Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) - - 037 11 -820 Änderung des Stromsteuergesetzes -3 250 000 - 039 13 -820 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes 375 000 - 041 01 -820 Kernbrennstoffsteuer - - - 13 - Steuern 6001 Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert (Artikel 311 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Die Eigenmittelkategorien werden im Eigenmittelbeschluss festgelegt (Artikel 2 des Beschlusses des Rates [EU, EURATOM] 2020/2053 vom 14. Dezember 2020, ABl. L 424 S. 1 vom 15. Dezember 2020). Die Eigenmittel der EU umfassen die Zölle, die Zuckerabgaben, die Mehrwertsteuer-, die Kunststoff- sowie die BNE-Eigenmittel. Die Einzelheiten für die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die Kontrollvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014, der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2016, der Verordnung (EU, EURATOM) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 (ABL. L 165 vom 11. Mai 2021 S. 15) und der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989 (Amtsblatt der EG Nr. L 155 vom 7. Juni 1989). Weitere Vorschriften enthält die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30. Juli 2018 EU- Haushaltsordnung). Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten Einnahmen und Ausgaben der EU sind in besonderen Anlagen ("E") zu Kapitel 1004 und zu Kapitel 6001 ausgewiesen. Überblick zur Anlage Soll 2025 1 000 € Soll 2024 1 000 € Veränderung gegenüber 2024 1 000 € Ausgabereste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 35 256 000 37 170 000 -1 914 000 35 721 261 Übrige Einnahmen.................................................. -1 525 000 -1 575 000 +50 000 -1 499 039 Gesamteinnahmen.................................................. 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222 Gesamtausgaben.................................................... 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222 davon nicht flexibilisiert........................................... 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - - - 14 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Rückzahlungen, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern und Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Nach geltendem Recht können die in einem Haushaltsjahr erhobenen Eigenmittel der EU höher oder niedriger sein als die in diesem Jahr an die EU abzuführenden Eigenmittel. Sofern dadurch der Bundeshaushalt nicht belastet wird, sind folgende Umbuchungen vorzunehmen: a) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln übersteigen, sind sie in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen, b) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist- Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln unterschreiten, sind Einnahmen des folgenden Haushaltsjahres in das abzuschließende Haushaltsjahr umzubuchen. Zur Erfüllung von Ansprüchen in Fällen, in denen für festgesetzte, noch nicht eingenommene Zölle und Zuckerabgaben Sicherheit geleistet und die festgestellten Ansprüche nicht angefochten wurden (Art. 6 Abs. 3 der VO (EU, EURATOM) Nr. 609/2014), können Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen sind, verwendet werden. Steuern und steuerähnliche Abgaben 021 01 -820 Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 621 000 5 600 000 5 306 250 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 08. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses (/EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu. 022 01 -820 BNE-Eigenmittel 22 164 000 23 850 000 22 980 873 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 09. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 d) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union BNE-Eigenmittel zu. - 15 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 022 02 -820 Kunststoff-Eigenmittel 1 371 000 1 420 000 1 423 265 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 11. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union Kunststoff-Eigenmittel zu. 023 01 -820 Zölle 6 100 000 6 300 000 6 010 873 Haushaltsvermerk: 1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 04. 2. 1. Buchungsabschnitt Zölle - ohne Ausgleichs- und Antidumpingzölle 2. Buchungsabschnitt Ausgleichs- und Antidumpingzölle Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union gehören zu den Eigenmitteln der Europäischen Union die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Unionsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden. 024 02 -820 Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten - - - Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 02. Erläuterungen: Die Produktionsabgabe soll zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beitragen. Sie wird nach Art. 128 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Quoten erhoben, die den Zucker, Isoglukose und Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt worden sind. Es ist hierbei unerheblich, ob die zugeteilten Quoten durch die tatsächliche Zucker-, Isoglukose- oder Inulinsiruperzeugung ausgeschöpft worden sind. Ist die tatsächliche Erzeugung an Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup höher als die zugeteilten Quoten, so wird auf die überschüssige Menge gemäß Art. 142 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Überschussabgabe erhoben. Hier sind auch die auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer Vorgängerverordnungen sowie die auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzten Abgaben für frühere Wirtschaftsjahre zu buchen. - 16 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Übrige Einnahmen 266 01 -022 Erhebungskostenpauschale -1 525 000 -1 575 000 -1 499 039 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01. Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 688 02 -022 Abführung der Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten - - - Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 024 02 zuzüglich der in den Vorjahren als Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge. Erläuterungen: Die Traditionellen Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sind an die Europäische Union abzuführen, wenn sie nach Feststellung der Ansprüche gezahlt wurden oder wenn für sie Sicherheit geleistet und der Abgabenbescheid nicht angefochten worden ist. 688 04 -022 Abführung der Zölle 6 100 000 6 300 000 6 010 873 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 023 01 zuzüglich der in den Vorjahren als Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 688 02. 688 08 -022 Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 621 000 5 600 000 5 306 250 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 021 01. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 021 01. 688 09 -022 Abführung der BNE-Eigenmittel 22 164 000 23 850 000 22 980 873 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 022 01. - 17 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Noch zu Titel 688 09 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 01. 688 10 -022 Erhebungskostenpauschale -1 525 000 -1 575 000 -1 499 039 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01. 688 11 -022 Abführung der Kunststoff-Eigenmittel 1 371 000 1 420 000 1 423 265 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 022 02. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 02. - 18 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € nachrichtlich: Rückflüsse von der EU an die Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung 2025 1 000 € 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 1 2 3 4 1. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)................. 4 800 000 4 800 000 4 659 858 2. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)............................................................................. 1 500 000 1 500 000 1 797 484 3. Europäischer Sozialfonds (ESF)........................................................... 200 000 200 000 191 571 4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)....................... 1 700 000 1 700 000 1 837 700 5. Transeuropäische Netze (TEN)............................................................ 150 000 150 000 183 605 6. Erhebungskostenpauschale für Eigenmittel......................................... 1 550 000 1 363 000 1 503 935 Zwischensumme................................................................................... 9 900 000 9 713 000 10 174 153 7. Sonstige Rückflüsse (Direktzahlungen außerhalb Bundeshaushalt).... 2 000 000 2 000 000 2 000 000 Zusammen.................................................................................................... 11 900 000 11 713 000 12 174 153 Zu 1. bis 6.: Abgrenzung gemäß Systematik Bundeshaushalt Zu 6.: Die Erhebungskostenpauschale 2023 entspricht dem Ist 2023; 2024 und 2025 wurden mit Stand der Steuerschätzung vom Mai 2025 errechnet. Zu 7.: Schätzungen aufgrund von Angaben der Europäischen Kommission korrigiert um bereits im Bundeshaushalt erfasste Beträge (Ziffern 1 - 5); Soll 2024 und 2025 z. T. grobe Schätzungen Rubrik Verpflichtungsermächtigungen in Mio. € Zahlungsermächtigungen in Mio. € 1 2 3 Umfang des EU-Haushalts 2024 Binnenmarkt, Innovation und Digitales................................................................... 21 489 20 891 Zusammenhalt, Resilienz und Werte..................................................................... 73 513 35 980 Natürliche Ressourcen und Umwelt....................................................................... 57 243 56 103 Migration und Grenzmanagement.......................................................................... 3 892 3 260 Sicherheit und Verteidigung................................................................................... 2 699 2 079 Nachbarschaft und die Welt................................................................................... 16 646 14 453 Europäische öffentliche Verwaltung....................................................................... 7 087 7 092 Besondere Instrumente.......................................................................................... 5 579 4 899 Zusammen............................................................................................................. 188 148 144 757 Differenzen durch Rundung möglich - 19 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 2) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2025 2024 2023 1 2 3 4 5 6 7 1 Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG) 61 Gewerbliche Wirtschaft 3 750 1 101 873 2 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und unterhaltende Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u 2 sowie Nrn. 12 und 13 i.V.m. Nrn. 49, 50, 53 und 54 der Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG) 101 Kultur 2 210 2 147 2 057 3 Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§  3b EStG) 97 Arbeit 1 377 1 371 1 366 4 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung im Nahverkehr (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) 68 Verkehr 1 241 1 194 1 141 5 Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung (§§ 37, 53 EnergieStG) 54 Gewerbliche Wirtschaft 1 272 1 343 1 524 6 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 3 EStG) 38 Gewerbliche Wirtschaft 1 043 1 012 969 7 Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs.  2 Nr. 11 UStG) 102 Gewerbliche Wirtschaft 964 945 919 8 Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) 60 Gewerbliche Wirtschaft 717 668 622 9 Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG) 65 Verkehr 621 542 455 10 Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 62 Gewerbliche Wirtschaft 620 545 620 11 Steuerbefreiung für zulassungspflichtige Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen mitgeführte Anhänger (ausgenommen Sattelzugmaschinen und -anhänger) (§ 3 Nr. 7 KraftStG) 18 Landwirtschaft 490 485 485 12 Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr anhand der Schiffstonnage („Tonnagebesteuerung“) (§ 5a EStG) 64 Verkehr 440 419 596 13 Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die im inländischen Flugverkehr verwendet werden (§§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1 EnergieStG) 78 Verkehr 415 402 482 14 Energiesteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§§ 37, 51 EnergieStG) 53 Gewerbliche Wirtschaft 400 368 345 15 Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie für die Lieferungen und Wiederherstellungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten durch Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG) 104 Gewerbliche Wirtschaft 362 356 349 16 Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel) (§ 57 EnergieStG) 20 Landwirtschaft 311 423 460 - 20 - 6001 Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 2) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2025 2024 2023 1 2 3 4 5 6 7 17 Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden (Herstellerprivileg) (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG) 51 Gewerbliche Wirtschaft 265 265 260 18 Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Fördervolumen) ((§ 10a EStG/ Abschnitt XI EStG (§§ 79-99 EStG)) 94 Finanzen 221 270 285 19 Lohn– bzw. Einkommensteuerbefreiung bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ((§ 3 Nr. 39 EStG (§ 19a EStG a.F.)) 95 Finanzen 210 217 174 20 Energiesteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land– und Forstwirtschaft (§ 54 EnergieStG) 57 Gewerbliche Wirtschaft 170 166 158 - 21 - Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes 6001 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der sonstigen steuerlichen Regelung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 3) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2025 2024 2023 1 2 3 4 5 6 7 1 Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie vergleichbare Einrichtungen, Leistungen, die im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung erbracht werden, sonstigen Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern im Bereich der Heil- und Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) 37 Gesundheit, Soziales 12 220 11 869 11 486 2 Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 5 Kultur, Soziales 1 823 1 828 1 904 3 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b EStG) 7 Kultur, Soziales, Allgemeine Verwaltung 1 026 988 884 4 Ermäßigter Steuersatz für Krankenrollstühle, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nrn. 51 und 52 und § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) 42 Gesundheit, Soziales 446 440 433 5 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) 10 Gewerbliche Wirtschaft 340 323 304 6 Ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen und Gemeinschaften dieser Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) 43 Kultur, Soziales 272 272 272 7 Freibetrag für Belegschaftsrabatte von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG) 3 Gewerbliche Wirtschaft 102 102 102 8 Steuerbefreiung für schwerbehinderte Fahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind; Steuerermäßigung um 50 Prozent für andere schwerbehinderte Fahrzeughalter (Behindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck) (§ 3a KraftStG) 47 Soziales 95 95 95 9 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) 25 Kultur, Soziales 85 80 85 10 Steuerbefreiungen für - Fahrzeuge, die zu bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden, insbesondere Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung; - Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften; - Straßenreinigungsfahrzeuge; - Feuerwehr-, Katastrophenschutz-, zivile Luftschutz‑, Rettungsdienst‑ und Krankentransportfahrzeuge; - Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte in das Ausland (§ 3 Nr. 2 bis 5a KraftStG) 46 Soziales 75 75 75 - 22 - 6001 Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der sonstigen steuerlichen Regelung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 3) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2025 2024 2023 1 2 3 4 5 6 7 11 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen mit einem Steuersatz von 20 Prozent bzw. 15 Prozent (§ 40b EStG) 12 Soziales 66 68 72 12 Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private Schulen (höchstens 5.000 € p.a.) ab 2009: Ausweitung der Regelung auf das EU-Ausland. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) 6 Bildung 62 60 55 13 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG) 8 Allgemeine Verwaltung 53 49 40 14 Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten Haushalts bei Beschäftigung von geringfügigen Beschäftigten ("Mini-Jobber") (§ 35a Abs. 1 EStG) 9 Gewerbliche Wirtschaft 43 40 40 15 Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Haftpflicht-, Unfall- aber ohne Altersvorsorgeaufwendungen); Neuordnung nach dem Alterseinkünftegesetz: Ab 2005 sind abziehbar Beiträge für Vorsorgeaufwendungen bis max. 2.400 € resp. 1.500 €, Anwendung des alten Rechts bei höherem Effektivabzug i.R.d. Günstigerprüfung. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden die genannten Höchstbeträge um jeweils 400 € auf 2.800 €/1.900 € erhöht.Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zählt ihre steuerliche Abziehbarkeit ab 2010 nicht mehr zu den sonstigen steuerlichen Regelungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. Abs. 4 u. 4a EStG n.F) 4 Soziales 34 43 72 16 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) 11 Gewerbliche Wirtschaft 26 26 26 zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen zuzuordnen sind. Die Anlage 3 zum Entwurf des 29. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen aus. Für nur 16 Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert. - 23 - Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes 6001 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet werden können. Die Einnahmeseite setzt sich u. a. aus den Gewinnen aus Unternehmen und Beteiligungen, dem Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank und der Erhebungskostenpauschale zusammen. Auf der Ausgabenseite sind u. a. der Zuschuss an die Postbeamtenversorgungskasse, die Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an internationalen und supranationalen Einrichtungen, die Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz sowie Maßnahmen zur Stärkung von Sicherheitsstrukturen in Partnerstaaten im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität (Titel 687 03, 687 06, SDG 16) veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus dem Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet zu gewährleisten, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Postnachfolgeunternehmen beteiligen sich an der Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse. In der Titelgruppe 04 "Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz" werden die Mittel für die durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen bereitgestellt, die die zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die in diesem Gesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung heranziehen können. Einen weiteren wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkt stellen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, die Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität sowie Maßnahmen, die Partnerstaaten ertüchtigen sollen, erhöhte Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen dar. Die veranschlagten Mittel tragen zur Erreichung des SDG 16 bei. -Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels (Brennstoffemissionshandelsgesetz). Zur Stärkung und Stabilisierung der Einnahmeseite kann der KTF zur Finanzierung der Programmausgaben u. a. in den Bereichen der energetischen Gebäudesanierung, der Dekarbonisierung der Industrie, dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft, dem Ausbau der Elektromobilität, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eine Bundeszuweisung erhalten. Im Haushaltsjahr 2025 ist keine Bundeszuweisung vorgesehen. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)" wird in Anlage 1, der Wirtschaftsplan des Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Anlage 2, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" in Anlage 3, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe" in Anlage 4, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Anlage 5 und der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" in Anlage 6 dargestellt. - 24 -

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