Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
012 01
-820
Veranlagte Einkommensteuer 31 896 000
31 854 000
31 190 343
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird auf 75 050 Mio. €
geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent.
013 01
-820
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 018 03 erfasste
Aufkommen)
16 175 000
17 200 000
18 220 837
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) wird auf 32 350 Mio. € geschätzt.
Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
014 01
-820
Körperschaftsteuer 17 900 000
23 350 000
22 425 824
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Körperschaftsteuer wird auf 35 800 Mio. € geschätzt.
Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
015 01
-820
Umsatzsteuer 116 755 000
109 649 000
101 013 402
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer wird auf 237 000 Mio. € geschätzt.
Vom Gesamtaufkommen (einschl. der Einfuhrumsatzsteuer) stehen dem Bund
rd. 52,8 Prozent abzüglich eines Betrages in Höhe von 10 372 Mio. € zu.
015 02
-820
Sanierungshilfen -800 000
-800 000
-800 000
Erläuterungen:
Gemäß Art. 143d Abs. 4 GG erhalten Bremen und das Saarland Sanierungshilfen
des Bundes von jährlich jeweils 400 Mio. €, damit sie in die Lage versetzt werden,
die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG zur Kreditaufnahme eigenständig
einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel werden im
Sanierungshilfengesetz sowie im Einzelnen in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund
und den beiden Ländern geregelt.
016 01
-820
Einfuhrumsatzsteuer 36 874 000
42 047 000
37 439 287
Haushaltsvermerk:
Bei diesem Titel ist auch die für die Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Verkehr von den Zollzahlstellen und die vom
Bundeszentralamt für Steuern für elektronischen Geschäftsverkehr für Deutschland
zu erhebende Umsatzsteuer nachzuweisen.
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen der Einfuhrumsatzsteuer wird auf 74 850 Mio. €
geschätzt. Die Aufteilung erfolgt zusammen mit der Umsatzsteuer (vgl.
Erläuterungen zu Tit. 015 01).
- 9 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
016 02
-820
Zuweisungen an Länder gemäß § 11 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
-11 655 000
-11 152 000
-10 883 393
Erläuterungen:
Bezeichnung Mio. €
1. Allgemeine BEZ an leistungsschwache Länder......................... 9 148
2. Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher
Gemeindesteuerkraft.................................................................................. 1 409
3. Sonderbedarfs-BEZ wegen Kosten politischer Führung............ 689
4. Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit........... 82
5. Sonderbedarfs-BEZ wegen Forschungsförderung..................... 327
Zusammen...................................................................................... 11 655
Differenzen durch Rundung möglich.
017 01
-820
Gewerbesteuerumlage 2 708 000
2 737 000
2 685 443
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Gewerbesteuerumlage wird auf 6 537 Mio. €
geschätzt.
018 03
-820
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 10 340 000
3 520 000
3 679 114
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge
wird auf 23 500 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 44 Prozent.
019 01
-820
Mindeststeuer -
EU-Eigenmittel
021 01
-820
Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU -5 621 000
-5 600 000
-5 306 250
022 02
-820
BNE-Eigenmittel der EU -22 164 000
-23 850 000
-22 980 873
022 03
-820
Kunststoff-Eigenmittel der EU -1 371 000
-1 420 000
-1 423 265
Bundessteuern
031 02
-820
Energiesteuer (aus dem Verbrauch von anderen Heizstoffen als von
Erdgas)
878 000
980 000
955 580
031 03
-820
Energiesteuer (sonstiges Aufkommen, ohne das in den Titeln 031 02 und
031 04 erfasste Aufkommen)
34 649 000
32 570 000
33 074 865
031 04
-820
Energiesteuer (aus dem Verbrauch von Erdgas) 2 823 000
2 750 000
2 627 870
- 10 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
031 05
-820
Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel -13 061 000
-13 225 000
-12 397 607
032 02
-820
Tabaksteuer 17 350 000
16 080 000
14 671 809
033 01
-820
Alkoholsteuer 1 980 000
2 190 000
2 158 963
033 02
-820
Alkopopsteuer 1 000
2 000
1 426
Erläuterungen:
Nach Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor
Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857,
berichtigt durch BGBl. I S. 2228), ist das Netto-Mehraufkommen aus der
Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden (Kap. 1503 Tit. 531 04 -
Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention). Das Netto-Mehraufkommen der
Alkopopsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der
Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch
die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Das Verfahren über die Berechnung
des Netto-Mehraufkommens ergibt sich aus der Verordnung über das Verfahren
zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz
erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV) vom 1.
November 2004 (BGBl. I S. 2711).
034 01
-820
Schaumweinsteuer 340 000
370 000
360 963
034 02
-820
Zwischenerzeugnissteuer 25 000
25 000
24 047
035 02
-820
Kaffeesteuer 980 000
1 040 000
1 030 228
036 02
-820
Versicherungsteuer 19 500 000
17 550 000
16 850 667
037 03
-820
Stromsteuer 5 940 000
8 285 000
6 831 905
038 01
-820
Kfz-Steuer 9 605 000
9 565 000
9 514 262
038 02
-820
Zuweisung an die Länder zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen
aus der Kfz-Steuer und der Lkw-Maut
-8 992 000
-8 992 000
-8 991 764
039 01
-820
Luftverkehrsteuer 2 050 000
1 680 000
1 485 509
- 11 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
044 01
-820
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4 040 000
4 145 000
3 944 295
Erläuterungen:
Nach Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wurde ab 1. Januar 1995 als
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein
Solidaritätszuschlag von 7,5 Prozent erhoben. Dieser wurde durch das Gesetz zur Senkung
des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ab dem
Veranlagungszeitraum (VZ) 1998 auf 5,5 Prozent reduziert. Mit dem Gesetz zur
Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115)
wurde die Freigrenze ab dem VZ 2021 von 972 €/1 944 € (Einzel-/
Zusammenveranlagung) auf 16 956 €/33 912 € angehoben. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz
vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) wurde die Freigrenze für den VZ 2023
auf 17 543 €/35 086 € und ab dem VZ 2024 auf 18 130 €/36 260 € angehoben.
044 02
-820
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 3 260 000
3 240 000
3 382 079
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 03
-820
Solidaritätszuschlag zu den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne
das in Tit. 044 06 erfasste Aufkommen)
1 830 000
1 825 000
1 977 113
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 04
-820
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2 030 000
2 600 000
2 474 952
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 06
-820
Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge
1 290 000
440 000
460 650
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
049 02
-820
Restzahlungen aus entfallenen Steuerarten und Abführungen -
-
2
Erläuterungen:
Vereinnahmt werden Restzahlungen in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges
Ost-Berlin) aus Steuerarten und Abführungen, die zum Jahresende 1990
ausgelaufen sind, sowie nachträgliche Festsetzungen und die Tilgung von Rückständen
aus
1. der ausgelaufenen Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer und "Notopfer Berlin",
2. den gem. Art. 4 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990
(BGBl. I S. 266) zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1992 abgeschafften
Börsenumsatz-, Gesellschaft- und Wechselsteuern sowie
3. den nach Art. 5 und 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.
August 1992 (BGBl. I S. 1548) zum 1. Januar 1993 abgeschafften Tee-, Zucker-
und Leuchtmittelsteuern.
- 12 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
049 03
-820
Pauschalierte Einfuhrabgaben 2 000
2 000
2 036
Erläuterungen:
Die pauschalierten Einfuhrabgaben bestehen aus Einfuhrumsatzsteuer, Zöllen
und Verbrauchsteuern.
Die darin enthaltene Einfuhrumsatzsteuer wird bei Tit. 016 01 ausgewiesen. Die
der Europäischen Union als Eigenmittel zustehenden Zölle werden bei Tit. 023 01
der Anlage E zu Kap. 6001 ausgewiesen.
049 04
-820
EU-Energiekrisenbeitrag 1 000 000
1 000 000
-
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und
Einnahmeentwicklung
(-2 193 000)
(-3 545 000)
011 11
-820
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
-200 000
015 11
-820
Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung (KiQuTG)
-1 993 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
012 18
-820
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen,
Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
(Wachstumschancengesetz)
-406 000
-
012 19
-820
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)
-264 000
-
015 19
-820
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der
Wirtschaft von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
-
-
037 11
-820
Änderung des Stromsteuergesetzes
-3 250 000
-
039 13
-820
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
375 000
-
041 01
-820
Kernbrennstoffsteuer
-
-
- 13 -
Steuern 6001
Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet
sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der
Gemeinschaften finanziert (Artikel 311 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).
Die Eigenmittelkategorien werden im Eigenmittelbeschluss
festgelegt (Artikel 2 des Beschlusses des Rates [EU,
EURATOM] 2020/2053 vom 14. Dezember 2020, ABl. L 424
S. 1 vom 15. Dezember 2020). Die Eigenmittel der EU
umfassen die Zölle, die Zuckerabgaben, die Mehrwertsteuer-, die
Kunststoff- sowie die BNE-Eigenmittel. Die Einzelheiten für
die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die
Kontrollvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EU,
EURATOM) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014, der
Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 609/2014 des Rates vom
26. Mai 2016, der Verordnung (EU, EURATOM) 2021/770 des
Rates vom 30. April 2021 (ABL. L 165 vom 11. Mai 2021
S. 15) und der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89
vom 29. Mai 1989 (Amtsblatt der EG Nr. L 155 vom 7. Juni
1989).
Weitere Vorschriften enthält die Verordnung (EU, Euratom)
2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013,
(EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013,
(EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses
Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30. Juli 2018 EU-
Haushaltsordnung).
Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten
Einnahmen und Ausgaben der EU sind in besonderen Anlagen
("E") zu Kapitel 1004 und zu Kapitel 6001 ausgewiesen.
Überblick zur Anlage
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 35 256 000 37 170 000 -1 914 000 35 721 261
Übrige Einnahmen.................................................. -1 525 000 -1 575 000 +50 000 -1 499 039
Gesamteinnahmen.................................................. 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222
Gesamtausgaben.................................................... 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222
davon nicht flexibilisiert........................................... 33 731 000 35 595 000 -1 864 000 34 222 222
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
- 14 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Rückzahlungen, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den
Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern und
Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder besonderer
gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen
Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen
diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Nach geltendem Recht
können die in einem Haushaltsjahr erhobenen Eigenmittel der EU höher
oder niedriger sein als die in diesem Jahr an die EU abzuführenden
Eigenmittel. Sofern dadurch der Bundeshaushalt nicht belastet wird, sind
folgende Umbuchungen vorzunehmen: a) soweit am Ende des
Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den
korrespondierenden Ausgabetiteln übersteigen, sind sie in das folgende Haushaltsjahr
umzubuchen, b) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-
Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln
unterschreiten, sind Einnahmen des folgenden Haushaltsjahres in das
abzuschließende Haushaltsjahr umzubuchen. Zur Erfüllung von Ansprüchen
in Fällen, in denen für festgesetzte, noch nicht eingenommene Zölle
und Zuckerabgaben Sicherheit geleistet und die festgestellten Ansprüche
nicht angefochten wurden (Art. 6 Abs. 3 der VO (EU, EURATOM) Nr.
609/2014), können Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben, die zu
einem späteren Zeitpunkt abzuführen sind, verwendet werden.
Steuern und steuerähnliche Abgaben
021 01
-820
Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 621 000
5 600 000
5 306 250
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 08.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses (/EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu.
022 01
-820
BNE-Eigenmittel 22 164 000
23 850 000
22 980 873
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 09.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 d) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union BNE-Eigenmittel zu.
- 15 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
022 02
-820
Kunststoff-Eigenmittel 1 371 000
1 420 000
1 423 265
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 11.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union Kunststoff-Eigenmittel zu.
023 01
-820
Zölle 6 100 000
6 300 000
6 010 873
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 688 04.
2. 1. Buchungsabschnitt
Zölle - ohne Ausgleichs- und Antidumpingzölle
2. Buchungsabschnitt
Ausgleichs- und Antidumpingzölle
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
gehören zu den Eigenmitteln der Europäischen Union die Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von
den Unionsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.
024 02
-820
Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose
sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 02.
Erläuterungen:
Die Produktionsabgabe soll zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beitragen. Sie wird nach Art. 128 VO
(EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Quoten erhoben, die den Zucker, Isoglukose
und Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt worden sind. Es ist
hierbei unerheblich, ob die zugeteilten Quoten durch die tatsächliche Zucker-,
Isoglukose- oder Inulinsiruperzeugung ausgeschöpft worden sind.
Ist die tatsächliche Erzeugung an Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup höher als
die zugeteilten Quoten, so wird auf die überschüssige Menge gemäß Art. 142 VO
(EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Überschussabgabe erhoben.
Hier sind auch die auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom
20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer
Vorgängerverordnungen sowie die auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1308/2013
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse festgesetzten Abgaben für frühere Wirtschaftsjahre zu buchen.
- 16 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Übrige Einnahmen
266 01
-022
Erhebungskostenpauschale -1 525 000
-1 575 000
-1 499 039
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01.
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
688 02
-022
Abführung der Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker
und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte
Zuckerquoten
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 024 02 zuzüglich der in den Vorjahren als
Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge.
Erläuterungen:
Die Traditionellen Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU,
EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union sind an die Europäische Union abzuführen, wenn
sie nach Feststellung der Ansprüche gezahlt wurden oder wenn für sie Sicherheit
geleistet und der Abgabenbescheid nicht angefochten worden ist.
688 04
-022
Abführung der Zölle 6 100 000
6 300 000
6 010 873
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 023 01 zuzüglich der in den Vorjahren als
Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 688 02.
688 08
-022
Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 621 000
5 600 000
5 306 250
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 021 01.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 021 01.
688 09
-022
Abführung der BNE-Eigenmittel 22 164 000
23 850 000
22 980 873
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 022 01.
- 17 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 688 09
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 01.
688 10
-022
Erhebungskostenpauschale -1 525 000
-1 575 000
-1 499 039
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01.
688 11
-022
Abführung der Kunststoff-Eigenmittel 1 371 000
1 420 000
1 423 265
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 022 02.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 02.
- 18 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
nachrichtlich: Rückflüsse von der EU an die Bundesrepublik Deutschland
Bezeichnung 2025
1 000 €
2024
1 000 €
Ist 2023
1 000 €
1 2 3 4
1. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)................. 4 800 000 4 800 000 4 659 858
2. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER)............................................................................. 1 500 000 1 500 000 1 797 484
3. Europäischer Sozialfonds (ESF)........................................................... 200 000 200 000 191 571
4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)....................... 1 700 000 1 700 000 1 837 700
5. Transeuropäische Netze (TEN)............................................................ 150 000 150 000 183 605
6. Erhebungskostenpauschale für Eigenmittel......................................... 1 550 000 1 363 000 1 503 935
Zwischensumme................................................................................... 9 900 000 9 713 000 10 174 153
7. Sonstige Rückflüsse (Direktzahlungen außerhalb Bundeshaushalt).... 2 000 000 2 000 000 2 000 000
Zusammen.................................................................................................... 11 900 000 11 713 000 12 174 153
Zu 1. bis 6.: Abgrenzung gemäß Systematik Bundeshaushalt
Zu 6.: Die Erhebungskostenpauschale 2023 entspricht dem Ist 2023; 2024 und 2025 wurden mit Stand der
Steuerschätzung vom Mai 2025 errechnet.
Zu 7.: Schätzungen aufgrund von Angaben der Europäischen Kommission korrigiert um bereits im Bundeshaushalt
erfasste Beträge (Ziffern 1 - 5); Soll 2024 und 2025 z. T. grobe Schätzungen
Rubrik
Verpflichtungsermächtigungen
in Mio. €
Zahlungsermächtigungen
in Mio. €
1 2 3
Umfang des EU-Haushalts 2024
Binnenmarkt, Innovation und Digitales................................................................... 21 489 20 891
Zusammenhalt, Resilienz und Werte..................................................................... 73 513 35 980
Natürliche Ressourcen und Umwelt....................................................................... 57 243 56 103
Migration und Grenzmanagement.......................................................................... 3 892 3 260
Sicherheit und Verteidigung................................................................................... 2 699 2 079
Nachbarschaft und die Welt................................................................................... 16 646 14 453
Europäische öffentliche Verwaltung....................................................................... 7 087 7 092
Besondere Instrumente.......................................................................................... 5 579 4 899
Zusammen............................................................................................................. 188 148 144 757
Differenzen durch Rundung möglich
- 19 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
Steuervergünstigung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 2)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2025 2024 2023
1 2 3 4 5 6 7
1 Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG)
61 Gewerbliche Wirtschaft 3 750 1 101 873
2 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und
unterhaltende Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u 2 sowie Nrn.
12 und 13 i.V.m. Nrn. 49, 50, 53 und 54 der
Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG)
101 Kultur 2 210 2 147 2 057
3 Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit (§ 3b EStG)
97 Arbeit 1 377 1 371 1 366
4 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung
im Nahverkehr (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
68 Verkehr 1 241 1 194 1 141
5 Energiesteuerbegünstigung für die
Stromerzeugung (§§ 37, 53 EnergieStG)
54 Gewerbliche Wirtschaft 1 272 1 343 1 524
6 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem
in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 3 EStG)
38 Gewerbliche Wirtschaft 1 043 1 012 969
7 Ermäßigter Steuersatz für
Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
102 Gewerbliche Wirtschaft 964 945 919
8 Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten
Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von
bis zu 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
60 Gewerbliche Wirtschaft 717 668 622
9 Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen bei der
Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 8
Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG)
65 Verkehr 621 542 455
10 Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse
und Verfahren (§ 9a StromStG)
62 Gewerbliche Wirtschaft 620 545 620
11 Steuerbefreiung für zulassungspflichtige
Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen
mitgeführte Anhänger (ausgenommen
Sattelzugmaschinen und -anhänger) (§ 3 Nr. 7 KraftStG)
18 Landwirtschaft 490 485 485
12 Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr
anhand der Schiffstonnage („Tonnagebesteuerung“)
(§ 5a EStG)
64 Verkehr 440 419 596
13 Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die
im inländischen Flugverkehr verwendet werden
(§§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1 EnergieStG)
78 Verkehr 415 402 482
14 Energiesteuerbegünstigung für bestimmte
Prozesse und Verfahren (§§ 37, 51 EnergieStG)
53 Gewerbliche Wirtschaft 400 368 345
15 Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der
Tätigkeit als Zahntechniker sowie für die
Lieferungen und Wiederherstellungen von Zahnprothesen
und kieferorthopädischen Apparaten durch
Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG)
104 Gewerbliche Wirtschaft 362 356 349
16 Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (Agrardiesel) (§ 57 EnergieStG)
20 Landwirtschaft 311 423 460
- 20 -
6001 Anlage 2
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
Steuervergünstigung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 2)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2025 2024 2023
1 2 3 4 5 6 7
17 Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die
im Zusammenhang mit der Herstellung von
Energieerzeugnissen verwendet werden
(Herstellerprivileg) (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG)
51 Gewerbliche Wirtschaft 265 265 260
18 Förderung der privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge (Fördervolumen) ((§ 10a EStG/
Abschnitt XI EStG (§§ 79-99 EStG))
94 Finanzen 221 270 285
19 Lohn– bzw. Einkommensteuerbefreiung bei der
unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von
Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer ((§ 3 Nr. 39 EStG (§ 19a
EStG a.F.))
95 Finanzen 210 217 174
20 Energiesteuerbegünstigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der
Land– und Forstwirtschaft (§ 54 EnergieStG)
57 Gewerbliche Wirtschaft 170 166 158
- 21 -
Anlage 2
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
6001
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
sonstigen steuerlichen Regelung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 3)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2025 2024 2023
1 2 3 4 5 6 7
1 Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und
ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts sowie vergleichbare
Einrichtungen, Leistungen, die im Rahmen von Verträgen zur
integrierten Versorgung erbracht werden, sonstigen
Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren
Mitgliedern im Bereich der Heil- und
Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG)
37 Gesundheit, Soziales 12 220 11 869 11 486
2 Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10
Abs. 1 Nr. 4 EStG)
5 Kultur, Soziales 1 823 1 828 1 904
3 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
sowie von Zuwendungen an politische Parteien
(§ 10b EStG)
7 Kultur, Soziales,
Allgemeine Verwaltung
1 026 988 884
4 Ermäßigter Steuersatz für Krankenrollstühle,
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und
andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben
von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für
Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von
Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nrn. 51
und 52 und § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)
42 Gesundheit, Soziales 446 440 433
5 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme einer
haushaltsnahen Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG)
10 Gewerbliche Wirtschaft 340 323 304
6 Ermäßigter Steuersatz für Leistungen
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie
von Personenvereinigungen und Gemeinschaften
dieser Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
43 Kultur, Soziales 272 272 272
7 Freibetrag für Belegschaftsrabatte von 1.080 € (§ 8
Abs. 3 EStG)
3 Gewerbliche Wirtschaft 102 102 102
8 Steuerbefreiung für schwerbehinderte
Fahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich
gehbehindert sind; Steuerermäßigung um 50 Prozent für
andere schwerbehinderte Fahrzeughalter
(Behindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck)
(§ 3a KraftStG)
47 Soziales 95 95 95
9 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
25 Kultur, Soziales 85 80 85
10 Steuerbefreiungen für
- Fahrzeuge, die zu bestimmten im
Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden,
insbesondere Dienstfahrzeuge der Bundeswehr,
Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung;
- Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften;
- Straßenreinigungsfahrzeuge;
- Feuerwehr-, Katastrophenschutz-, zivile
Luftschutz‑, Rettungsdienst‑ und
Krankentransportfahrzeuge;
- Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte in das
Ausland (§ 3 Nr. 2 bis 5a KraftStG)
46 Soziales 75 75 75
- 22 -
6001 Anlage 3
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
sonstigen steuerlichen Regelung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 3)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2025 2024 2023
1 2 3 4 5 6 7
11 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen mit einem Steuersatz
von 20 Prozent bzw. 15 Prozent (§ 40b EStG)
12 Soziales 66 68 72
12 Begrenzter Sonderausgabenabzug für
Schulgeldzahlungen an private Schulen (höchstens 5.000 €
p.a.) ab 2009: Ausweitung der Regelung auf das
EU-Ausland. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
6 Bildung 62 60 55
13 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische
Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
(§ 34g EStG)
8 Allgemeine Verwaltung 53 49 40
14 Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten
Haushalts bei Beschäftigung von geringfügigen
Beschäftigten ("Mini-Jobber") (§ 35a Abs. 1 EStG)
9 Gewerbliche Wirtschaft 43 40 40
15 Sonderausgabenabzug für sonstige
Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Haftpflicht-, Unfall- aber
ohne Altersvorsorgeaufwendungen);
Neuordnung nach dem Alterseinkünftegesetz: Ab
2005 sind abziehbar Beiträge für
Vorsorgeaufwendungen bis max. 2.400 € resp. 1.500 €, Anwendung
des alten Rechts bei höherem Effektivabzug i.R.d.
Günstigerprüfung. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz
wurden die genannten Höchstbeträge um jeweils
400 € auf 2.800 €/1.900 € erhöht.Infolge des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
zählt ihre steuerliche Abziehbarkeit ab 2010 nicht
mehr zu den sonstigen steuerlichen Regelungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. Abs. 4 u. 4a EStG
n.F)
4 Soziales 34 43 72
16 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit
einem Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 EStG)
11 Gewerbliche Wirtschaft 26 26 26
zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen
zuzuordnen sind. Die Anlage 3 zum Entwurf des 29. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen
aus. Für nur 16 Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert.
- 23 -
Anlage 3
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
6001
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben
zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet
werden können. Die Einnahmeseite setzt sich u. a. aus den
Gewinnen aus Unternehmen und Beteiligungen, dem Anteil
des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank und
der Erhebungskostenpauschale zusammen. Auf der
Ausgabenseite sind u. a. der Zuschuss an die
Postbeamtenversorgungskasse, die Beteiligungen der Bundesrepublik
Deutschland an internationalen und supranationalen Einrichtungen,
die Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß
Strukturstärkungsgesetz sowie Maßnahmen zur Stärkung von
Sicherheitsstrukturen in Partnerstaaten im Rahmen der
Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und Zahlungen an
die Europäische Friedensfazilität (Titel 687 03, 687 06, SDG
16) veranschlagt.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und
Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger aus dem Bereich der ehemaligen
Deutschen Bundespost. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet zu
gewährleisten, dass die Postbeamtenversorgungskasse
jederzeit in der Lage ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Die Postnachfolgeunternehmen beteiligen sich an der
Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse.
In der Titelgruppe 04 "Maßnahmen zur Förderung der
Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz" werden die Mittel
für die durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen bereitgestellt, die die
zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die in
diesem Gesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung
heranziehen können.
Einen weiteren wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkt
stellen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, die
Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität sowie
Maßnahmen, die Partnerstaaten ertüchtigen sollen, erhöhte
Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen dar. Die
veranschlagten Mittel tragen zur Erreichung des SDG 16 bei.
-Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels
(Brennstoffemissionshandelsgesetz). Zur Stärkung und
Stabilisierung der Einnahmeseite kann der KTF zur Finanzierung
der Programmausgaben u. a. in den Bereichen der
energetischen Gebäudesanierung, der Dekarbonisierung der
Industrie, dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft, dem Ausbau
der Elektromobilität, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und
der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz eine Bundeszuweisung erhalten. Im
Haushaltsjahr 2025 ist keine Bundeszuweisung vorgesehen.
Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und
Tilgungsfonds (ITF)" wird in Anlage 1, der Wirtschaftsplan
des Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in
Anlage 2, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und
Transformationsfonds" in Anlage 3, der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Aufbauhilfe" in Anlage 4, der
Wirtschaftsplan des Sondervermögens
"Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Anlage 5 und der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" in Anlage 6 dargestellt.
- 24 -