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Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr

dip / drucksache 07.04.2026 · WP 21 · 21/5203 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr Deutscher Bundestag Drucksache 21/5203 21. Wahlperiode 07.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Andreas Paul, Mirco Hanker, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr Einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr, die unter den Folgen ihres Dienstes leiden, sind auf eine verlässliche Fürsorge des Staates angewiesen. Viele dieser Kameraden verfügen über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „VB“ (Versorgungsberechtigung) aufgrund einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung (WDB). In jüngster Zeit mehren sich Berichte, wonach die Generalzolldirektion (GZD) bzw. die zuständigen Hauptzollämter dazu übergehen, bereits gewährte Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit Verweis auf eine Stichtagsregelung (31. Mai 1979) nach § 17 KraftStG zu revidieren oder gar zurückzufordern. Dies trifft eine Personengruppe, für welche der Dienstherr eine besondere Treue- und Fürsorgepflicht hat (www.zoll.de/DE/Privatpersone n/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen.htm l%60; https://service.rlp.de/detail?&infotype=0&pstId=288061556). „Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai 1979 gemäß dem damaligen § 3 Absatz 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen: Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem BundesversorgungsG), VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehem. DDR), EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer nationalsozialistischer Verfolgung)“ (www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/ steuerverguenstigungen.html, abgerufen am 23. Februar 2026). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Personen mit dem Merkzeichen „VB“ im Schwerbehindertenausweis sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell von einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a Absatz 1 KraftStG [AW5.1] begünstigt?  2. Wie viele Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Inhaber des Merkzeichens „VB“ wurden seit dem 1. Januar 2024 durch die Zollverwaltung aufgehoben oder zur Aufhebung angekündigt?  3. Gab es seitens der Generalzolldirektion [AW6.1] im Zeitraum von 2024 bis 2025 eine interne Weisung oder eine geänderte Rechtsauffassung bezüglich der Prüfung der Stichtagsregelung nach § 17 KraftStG für einsatzgeschädigte Soldaten?  4. Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von einsatzgeschädigten Veteranen, die ihre Schädigung nach 1979 erlitten haben, gegenüber jenen, die unter die Bestandswahrung der alten Rechtslage fallen, insbesondere im Hinblick auf das Veteranenkonzept der Bundeswehr?  5. Sieht die Bundesregierung in der rückwirkenden Aberkennung und Rückforderung der Steuerbefreiung bei bereits bestandskräftig geprüften Bescheiden (Stichwort: Vertrauensschutz) ein Hindernis für die soziale Reintegration von Einsatzgeschädigten?  6. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Anpassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, um das Merkzeichen „VB“ für alle Wehrdienstbeschädigten (unabhängig von einem Stichtag) als eigenständigen Befreiungsgrund in § 3a KraftStG zu verankern?  7. Inwiefern deckt sich das Vorgehen der Zollbehörden mit den öffentlich bekundeten Zielen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundeskanzlers zur Würdigung und Unterstützung von Einsatzgeschädigten („Einsatzweiterverwendungsgesetz“, „Veteranentag“)?  8. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage bzw. geänderte Rechtsauffassung (ggf. einschlägige Gerichtsentscheidungen, Bundesministerium der Finanzen [BMF]- bzw. GZD-Schreiben oder Aktenzeichen nennen) stützt sich die Zollverwaltung bei der Anwendung der Stichtagsregelung nach § 17 KraftStG auf Fälle mit dem Merkzeichen „VB“, und wann wurde diese Auslegung erstmals bundeseinheitlich kommuniziert?  9. Wie viele Rechtsbehelfe (Einsprüche bzw. Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) wurden seit dem 1. Januar 2024 gegen Aufhebungs- bzw. Rückforderungsentscheidungen zur Kfz- Steuerbefreiung bei Merkzeichen „VB“ eingelegt, und wie ist die Erfolgsquote (stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben bzw. abgelehnt) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer? 10. In welcher Höhe bewegen sich die bislang geltend gemachten Rückforderungen (z. B. Median, Spannweite, durchschnittlicher Betrag), und plant die Bundesregierung bis zu einer endgültigen Klärung eine Moratoriumsbzw. Übergangsregelung (z. B. generelle Aussetzung der Vollziehung, Stundung bzw. Erlass nach Härtefallkriterien) speziell für einsatzgeschädigte Veteranen? 11. Welche weiteren Kürzungen, Rückforderungen oder anderweitigen Aufhebungen von Begünstigungen oder Leistungen wurden im Rahmen der Veteranenfürsorge in den letzten fünf Jahren veranlasst oder sollen veranlasst werden? Berlin, den 27. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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