Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr
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Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5203
21. Wahlperiode 07.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jörg Zirwes, Andreas Paul, Mirco Hanker, Sven Wendorf und
der Fraktion der AfD
Kfz-Steuerbefreiung für einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr
Einsatzgeschädigte Veteranen der Bundeswehr, die unter den Folgen ihres
Dienstes leiden, sind auf eine verlässliche Fürsorge des Staates angewiesen.
Viele dieser Kameraden verfügen über einen Schwerbehindertenausweis mit
dem Merkzeichen „VB“ (Versorgungsberechtigung) aufgrund einer
anerkannten Wehrdienstbeschädigung (WDB). In jüngster Zeit mehren sich Berichte,
wonach die Generalzolldirektion (GZD) bzw. die zuständigen Hauptzollämter
dazu übergehen, bereits gewährte Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit Verweis auf eine
Stichtagsregelung (31. Mai 1979) nach § 17 KraftStG zu revidieren oder gar
zurückzufordern. Dies trifft eine Personengruppe, für welche der Dienstherr
eine besondere Treue- und Fürsorgepflicht hat (www.zoll.de/DE/Privatpersone
n/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen.htm
l%60; https://service.rlp.de/detail?&infotype=0&pstId=288061556).
„Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai
1979 gemäß dem damaligen § 3 Absatz 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war,
gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser
Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch
nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der
folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen:
Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem BundesversorgungsG),
VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der
Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehem. DDR),
EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer nationalsozialistischer Verfolgung)“
(www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/
steuerverguenstigungen.html, abgerufen am 23. Februar 2026).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen mit dem Merkzeichen „VB“ im
Schwerbehindertenausweis sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell von einer
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a Absatz 1 KraftStG [AW5.1]
begünstigt?
2. Wie viele Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Inhaber
des Merkzeichens „VB“ wurden seit dem 1. Januar 2024 durch die
Zollverwaltung aufgehoben oder zur Aufhebung angekündigt?
3. Gab es seitens der Generalzolldirektion [AW6.1] im Zeitraum von 2024
bis 2025 eine interne Weisung oder eine geänderte Rechtsauffassung
bezüglich der Prüfung der Stichtagsregelung nach § 17 KraftStG für
einsatzgeschädigte Soldaten?
4. Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von
einsatzgeschädigten Veteranen, die ihre Schädigung nach 1979 erlitten haben,
gegenüber jenen, die unter die Bestandswahrung der alten Rechtslage fallen,
insbesondere im Hinblick auf das Veteranenkonzept der Bundeswehr?
5. Sieht die Bundesregierung in der rückwirkenden Aberkennung und
Rückforderung der Steuerbefreiung bei bereits bestandskräftig geprüften
Bescheiden (Stichwort: Vertrauensschutz) ein Hindernis für die soziale
Reintegration von Einsatzgeschädigten?
6. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Anpassung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes, um das Merkzeichen „VB“ für alle
Wehrdienstbeschädigten (unabhängig von einem Stichtag) als eigenständigen
Befreiungsgrund in § 3a KraftStG zu verankern?
7. Inwiefern deckt sich das Vorgehen der Zollbehörden mit den öffentlich
bekundeten Zielen des Bundesministeriums der Verteidigung und des
Bundeskanzlers zur Würdigung und Unterstützung von Einsatzgeschädigten
(„Einsatzweiterverwendungsgesetz“, „Veteranentag“)?
8. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage bzw. geänderte Rechtsauffassung
(ggf. einschlägige Gerichtsentscheidungen, Bundesministerium der
Finanzen [BMF]- bzw. GZD-Schreiben oder Aktenzeichen nennen) stützt sich
die Zollverwaltung bei der Anwendung der Stichtagsregelung nach § 17
KraftStG auf Fälle mit dem Merkzeichen „VB“, und wann wurde diese
Auslegung erstmals bundeseinheitlich kommuniziert?
9. Wie viele Rechtsbehelfe (Einsprüche bzw. Widersprüche und Anträge auf
Aussetzung der Vollziehung) wurden seit dem 1. Januar 2024 gegen
Aufhebungs- bzw. Rückforderungsentscheidungen zur Kfz-
Steuerbefreiung bei Merkzeichen „VB“ eingelegt, und wie ist die
Erfolgsquote (stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben bzw. abgelehnt) sowie die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer?
10. In welcher Höhe bewegen sich die bislang geltend gemachten
Rückforderungen (z. B. Median, Spannweite, durchschnittlicher Betrag), und plant
die Bundesregierung bis zu einer endgültigen Klärung eine
Moratoriumsbzw. Übergangsregelung (z. B. generelle Aussetzung der Vollziehung,
Stundung bzw. Erlass nach Härtefallkriterien) speziell für
einsatzgeschädigte Veteranen?
11. Welche weiteren Kürzungen, Rückforderungen oder anderweitigen
Aufhebungen von Begünstigungen oder Leistungen wurden im Rahmen der
Veteranenfürsorge in den letzten fünf Jahren veranlasst oder sollen veranlasst
werden?
Berlin, den 27. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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