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Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter (Antwort zu Drs. 21/459)

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/671 · Antwort · Original ↗

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Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter (Antwort zu Drs. 21/459) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/671 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Alexis L. Giersch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/459 – Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Private Parkraumbewirtschafter verwenden digitale Systeme zur Erfassung von Fahrzeugen und ermitteln über das Pkw-Zulassungszeichen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegebenenfalls den Halter eines Pkws (www.verbrau cherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-su permarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016). Die Zulassungszeichen werden in der Regel durch Kameras erfasst. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, insbesondere hinsichtlich der DS-GVO-Regelungen (DS-GVO = Datenschutz-Grundverordnung; www.dah ag.de/c/ratgeber/verkehrsrecht/verkehrsrecht-von-a-z/parkverstoesse-auf-priva tparkplaetzen). Es kommt jedoch auch zu fehlerhaften oder unvollständigen Kameraaufzeichnungen, die zu unberechtigten Strafzahlungsaufforderungen dem Kfz-Halter gegenüber führen (nachrichten.ostfriesischer-kurier.de/nachrichten/freispruch- nach-technikfehler-4057.html). 1. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es durch fehlerhafte Aufzeichnungen durch die Kamerasysteme privater Parkraumbewirtschafter zu unberechtigten Forderungen von Unternehmen gegenüber Fahrzeughaltern kommt? 3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der auf diesen Abfragen beruhenden Fälle später aufgrund von Fehlern bei der Kameraaufzeichnung vom Fahrzeughalter angefochten wurden (wenn ja, bitte ausführen)? 4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bestimmte private Parkraumbewirtschafter gibt, deren Zahlungsaufforderungen besonders häufig angefochten werden, und wenn ja, welche Unternehmen sind in dieser Weise besonders aufgefallen? 5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es als Ursachen der in dieser Kleinen Anfrage beleuchteten Probleme systematische, also schon im Funktionsprinzip angelegte Mängel in den digitalen Systemen von privaten Park- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 24. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. raumbewirtschaftern gibt, und wenn ja, um welche Mängel handelt es sich? Die Fragen 1 und 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Abfragen zu Kfz-Kennzeichen auf Grundlage von § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Rahmen privater Parkraumbewirtschaftung hat das Kraftfahrt-Bundesamt seit dem Jahr 2000 erhalten (bitte in Jahresscheiben angeben)? Es werden weder Aufzeichnungen über die Anzahl der Anfragen geführt, die das Kraftfahrt-Bundesamt insgesamt erreicht haben, noch welche über die Anzahl der Anfragen, die nicht zu einer Auskunftserteilung führten. Die Rechtsnorm des § 39 Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt insbesondere die Erteilung von Auskünften für die Verfolgung von straßenverkehrsbezogenen Rechtsansprüchen, wobei diese sehr vielfältig sein können und der Anspruchsteller im In- oder Ausland ansässig bzw. der Anspruch im Inoder Ausland entstanden sein kann. a) In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten übermittelt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)? Es werden Aufzeichnungen über die Auskünfte geführt, die auf Grundlage der Rechtsvorschrift des § 39 Absatz 1 und 2 StVG insgesamt erteilt wurden. Eine Differenzierung nach den Anfragenden und dem Anfragezweck findet nicht statt. Da die geschäftsstatistischen Aufzeichnungen periodisch vernichtet werden, können nachfolgend nur Angaben ab 2010 gemacht werden. Anzahl der insgesamt nach § 39 Absatz 1 und 2 StVG erteilten Auskünfte 2010 170.675 2011 194.377 2012 231.095 2013 371.862 2014 375.626 2015 373.298 2016 611.054 2017 848.189 2018 1.025.379 2019 1.208.355 2020 1.343.216 2021 1.564.528 2022 2.365.502 2023 3.247.752 2024 3.898.073 b) In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt keine Halterdaten übermittelt, und aus welchen Gründen (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)? Auskünfte werden nicht erteilt, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hier also, wenn der geltend gemachte Anfragegrund oder die Aktivlegitimation des Anfragenden nicht ausreichend dargelegt (§ 39 Absatz 1 StVG) oder glaubhaft (§ 39 Absatz 2 StVG) gemacht worden ist. Wie in der Antwort zu Frage 2a ausgeführt, werden Angaben im Sinne der Fragestellung nicht numerisch erfasst. c) Welche Kosten zur Ermittlung der Halter sind angefallen und wurden den privaten Parkraumbewirtschaftern in Rechnung gestellt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)? Entsprechend § 6a Absatz 1 StVG werden für Registerauskünfte, die nach dem Straßenverkehrsgesetz erfolgen, Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich dem Grunde und der Höhe nach aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Für eine beantragte Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister ist in den Fällen des § 39 StVG eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro je Fahrzeug oder Anhänger festzusetzen (Gebühren-Nr. 141.3 des Gebührentarifs zur GebOSt). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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