Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter (Antwort zu Drs. 21/459)
Text
Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter (Antwort zu Drs. 21/459)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/671
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wiehle, René Bochmann,
Alexis L. Giersch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/459 –
Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Private Parkraumbewirtschafter verwenden digitale Systeme zur Erfassung
von Fahrzeugen und ermitteln über das Pkw-Zulassungszeichen beim
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegebenenfalls den Halter eines Pkws (www.verbrau
cherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-su
permarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016).
Die Zulassungszeichen werden in der Regel durch Kameras erfasst. Dabei
kommt es immer wieder zu Problemen, insbesondere hinsichtlich der
DS-GVO-Regelungen (DS-GVO = Datenschutz-Grundverordnung; www.dah
ag.de/c/ratgeber/verkehrsrecht/verkehrsrecht-von-a-z/parkverstoesse-auf-priva
tparkplaetzen).
Es kommt jedoch auch zu fehlerhaften oder unvollständigen
Kameraaufzeichnungen, die zu unberechtigten Strafzahlungsaufforderungen dem Kfz-Halter
gegenüber führen (nachrichten.ostfriesischer-kurier.de/nachrichten/freispruch-
nach-technikfehler-4057.html).
1. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es durch fehlerhafte
Aufzeichnungen durch die Kamerasysteme privater Parkraumbewirtschafter zu
unberechtigten Forderungen von Unternehmen gegenüber Fahrzeughaltern
kommt?
3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der auf diesen Abfragen
beruhenden Fälle später aufgrund von Fehlern bei der Kameraaufzeichnung
vom Fahrzeughalter angefochten wurden (wenn ja, bitte ausführen)?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bestimmte private
Parkraumbewirtschafter gibt, deren Zahlungsaufforderungen besonders häufig
angefochten werden, und wenn ja, welche Unternehmen sind in dieser Weise
besonders aufgefallen?
5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es als Ursachen der in dieser Kleinen
Anfrage beleuchteten Probleme systematische, also schon im
Funktionsprinzip angelegte Mängel in den digitalen Systemen von privaten Park-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 24. Juni 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
raumbewirtschaftern gibt, und wenn ja, um welche Mängel handelt es
sich?
Die Fragen 1 und 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Wie viele Abfragen zu Kfz-Kennzeichen auf Grundlage von § 39 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Rahmen privater
Parkraumbewirtschaftung hat das Kraftfahrt-Bundesamt seit dem Jahr 2000 erhalten (bitte in
Jahresscheiben angeben)?
Es werden weder Aufzeichnungen über die Anzahl der Anfragen geführt, die
das Kraftfahrt-Bundesamt insgesamt erreicht haben, noch welche über die
Anzahl der Anfragen, die nicht zu einer Auskunftserteilung führten. Die
Rechtsnorm des § 39 Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt
insbesondere die Erteilung von Auskünften für die Verfolgung von
straßenverkehrsbezogenen Rechtsansprüchen, wobei diese sehr vielfältig sein können und
der Anspruchsteller im In- oder Ausland ansässig bzw. der Anspruch im
Inoder Ausland entstanden sein kann.
a) In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt
Halterdaten übermittelt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?
Es werden Aufzeichnungen über die Auskünfte geführt, die auf Grundlage der
Rechtsvorschrift des § 39 Absatz 1 und 2 StVG insgesamt erteilt wurden. Eine
Differenzierung nach den Anfragenden und dem Anfragezweck findet nicht
statt. Da die geschäftsstatistischen Aufzeichnungen periodisch vernichtet
werden, können nachfolgend nur Angaben ab 2010 gemacht werden.
Anzahl der insgesamt nach § 39 Absatz 1 und 2 StVG erteilten Auskünfte
2010 170.675
2011 194.377
2012 231.095
2013 371.862
2014 375.626
2015 373.298
2016 611.054
2017 848.189
2018 1.025.379
2019 1.208.355
2020 1.343.216
2021 1.564.528
2022 2.365.502
2023 3.247.752
2024 3.898.073
b) In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt keine
Halterdaten übermittelt, und aus welchen Gründen (bitte seit dem Jahr
2000 in Jahresscheiben angeben)?
Auskünfte werden nicht erteilt, wenn die gesetzlich geregelten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hier also, wenn der geltend gemachte Anfragegrund oder
die Aktivlegitimation des Anfragenden nicht ausreichend dargelegt (§ 39
Absatz 1 StVG) oder glaubhaft (§ 39 Absatz 2 StVG) gemacht worden ist. Wie in
der Antwort zu Frage 2a ausgeführt, werden Angaben im Sinne der
Fragestellung nicht numerisch erfasst.
c) Welche Kosten zur Ermittlung der Halter sind angefallen und wurden
den privaten Parkraumbewirtschaftern in Rechnung gestellt (bitte seit
dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?
Entsprechend § 6a Absatz 1 StVG werden für Registerauskünfte, die nach dem
Straßenverkehrsgesetz erfolgen, Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich
dem Grunde und der Höhe nach aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt).
Für eine beantragte Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister ist in den
Fällen des § 39 StVG eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro je Fahrzeug oder
Anhänger festzusetzen (Gebühren-Nr. 141.3 des Gebührentarifs zur GebOSt).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Verkehr
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt durch private Parkraumbewirtschafter (Antwort)