Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 204/25
12.05.25
EU - G - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit
kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Arzneimitteln
von gemeinsamem Interesse und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795
COM(2025) 102 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 738/20 = AE-Nr. 201051;
Drucksache 317/23 = AE-Nr. 230661;
Drucksache 453/23 = AE-Nr. 230895;
AE-Nr. 200998
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 11.3.2025
COM(2025) 102 final
2025/0102 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der
Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und
der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2024/795
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Arzneimittelsektor der EU ist robust, wettbewerbsfähig und weltweit führend bei der
Produktion von Arzneimitteln; er trägt wesentlich zur EU-Wirtschaft bei und beschäftigt
unmittelbar etwa 800 000 Menschen1. In den Bereichen Forschung und Entwicklung
innovativer Arzneimittel ist der Sektor besonders gut aufgestellt. Allerdings haben sich die
Rahmenbedingungen für die Arzneimittelherstellung in den letzten Jahrzehnten geändert. Der
Schwerpunkt der Arzneimittelproduktion in der EU lag auf komplexeren Produkten, für die
eine Hightech-Infrastruktur, qualifizierte Arbeitskräfte und hochentwickelte Verfahren
benötigt werden. Die Produktion von Vorleistungen für Generika wurde zunehmend in
Länder außerhalb Europas verlagert. Dabei handelt es sich bei fast 70 % der in Europa
abgegebenen Arzneimittel um Generika2.
Die EU steht vor wachsenden Herausforderungen bei der Gewährleistung einer stabilen und
resilienten Versorgung mit Arzneimitteln, die von entscheidender Bedeutung sind, um die
Gesundheit der Patientinnen und Patienten in der EU sicherzustellen. Die jüngsten globalen
Ereignisse, darunter die COVID-19-Pandemie und Russlands Krieg gegen die Ukraine, haben
Schwachstellen in den Arzneimittellieferketten der EU offenbart. Engpässe bei kritischen
Arzneimitteln stellen erhebliche Risiken für Patientinnen und Patienten sowie die öffentliche
Gesundheit dar und untergraben die Funktionsweise der Gesundheitssysteme.
Die Ursachen von Engpässen haben sich als komplex und multifaktoriell erwiesen, wobei
Herausforderungen entlang der gesamten pharmazeutischen Wertschöpfungskette ermittelt
wurden, von Qualitäts- und Herstellungsproblemen, kommerziellen Entscheidungen und
komplexen Lieferketten bis hin zur Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Insbesondere sind
Arzneimittelengpässe zurückzuführen auf Unterbrechungen der Lieferkette infolge
mangelnder Diversifizierung der Hauptlieferanten sowie auf Schwachstellen, die die
Versorgung mit wichtigen Inhaltsstoffen und Komponenten beeinträchtigen.
Bei der Betrachtung der Ursachen von Engpässen bei kritischen Arzneimitteln – also
Arzneimitteln, für die keine geeignete Alternative zur Verfügung steht und bei denen eine
unzureichende Versorgung zu schwerwiegenden Schäden oder Risiken für die Patientinnen
und Patienten führen würde – ist es wichtig, zwischen patentfreien oder generischen
Arzneimitteln3 und innovativen oder patentierten Arzneimitteln4 zu unterscheiden. Einige der
Marktdynamiken, die bei Generika zu beobachten sind, gelten nicht unbedingt für innovative
Arzneimittel. Die Gesundheitssysteme der EU nutzen zunehmend Generika und beziehen
diese tendenziell auf der Grundlage der niedrigsten Kosten, um die Belastung der nationalen
Gesundheitshaushalte zu verringern.
Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die industriellen Herausforderungen auf die
Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der EU auswirken, einschließlich des Mangels an
Investitionen in die Produktionskapazitäten der EU, was zu einer stärkeren
Versorgungsabhängigkeit von Ländern außerhalb der EU beigetragen hat. Die fragmentierte
1 Impact assessment report and executive summary accompanying the revision of the general
pharmaceutical legislation, Anlage 5, 2023.
2 IQVIA White paper. Beneath the Surface: Unravelling the True Value of Generic Medicines April
2024.
3 Generika und Hybridarzneimittel | Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
4 Patentschutz in der EU – Europäische Kommission.
Auftragsvergabe der einzelnen Mitgliedstaaten stellt eine Herausforderung dar und trägt nicht
dazu bei, die günstigsten Bedingungen für Investitionen zu schaffen. Darüber hinaus wird die
Fähigkeit der Industrie, eine stabile Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sicherzustellen,
durch den Arbeitskräftemangel und den Bedarf an speziellen Kompetenzen in der
Arzneimittelherstellung weiter beeinträchtigt.
Die COVID-19-Pandemie hat erhebliche Schwachstellen in der Arzneimittellieferkette der
EU offenbart, darunter insbesondere eine starke Abhängigkeit von Wirkstoffen aus Ländern
außerhalb der EU. Die von einigen Ländern während der Pandemie verhängten
Ausfuhrbeschränkungen haben gezeigt, dass die Fähigkeit Europas zur unabhängigen
Herstellung bestimmter Arzneimittel begrenzt ist, was die öffentliche Gesundheit in der
gesamten EU gefährdet. Dies hat die entscheidende Bedeutung der wirtschaftlichen Sicherheit
verdeutlicht, da Störungen in globalen Lieferketten – sei es aufgrund von Pandemien,
geopolitischen Spannungen oder anderen Faktoren – schwerwiegende Auswirkungen auf die
nationale und regionale Sicherheit, die wirtschaftliche Resilienz und die öffentliche
Gesundheit haben können.
Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig bestimmte Sektoren, insbesondere die
Arzneimittelbranche, für die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU sind.
Da Europa mit zunehmenden geopolitischen Spannungen und globalen Störungen konfrontiert
ist, die künftig möglicherweise häufiger auftreten, ist es von größter Bedeutung, die Stabilität
und Zuverlässigkeit kritischer Lieferketten, einschließlich der Lieferketten für Arzneimittel,
zu gewährleisten. Durch die Beseitigung dieser Schwachstellen kann die EU ihre Vorsorge
und Resilienz verbessern, das Wohlergehen und die öffentliche Gesundheit ihrer Bürgerinnen
und Bürger schützen und ihre allgemeine Sicherheit stärken.
Einer Erhebung zufolge, die im Rahmen der durch das Programm EU4Health finanzierten
gemeinsamen Maßnahme der Mitgliedstaaten zu Engpässen (CHESSMEN)5 durchgeführt
wurde, sind mehr als 50 % der gemeldeten Engpässe auf Herstellungsprobleme
zurückzuführen, eine Kategorie, zu der auch Engpässe im Zusammenhang mit der
Verfügbarkeit von Wirkstoffen gehören.
5 CHESSMEN (2024) Bericht zur Ursachenanalyse.
Abbildung 1: Ursachen von Arzneimittelengpässen in den Jahren 2022 und 2023 in EU-/EWR-Ländern,
aufgeschlüsselt nach der Klassifizierung der SPOC-Arbeitsgruppe (gemeinsame Maßnahme CHESSMEN)
Des Weiteren kann sich der Zugang zu einigen Arzneimitteln, zum Beispiel für seltene
Krankheiten, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden. Aufgrund verschiedener
Faktoren, darunter die Größe der jeweiligen Märkte, vermarkten die Unternehmen
Arzneimittel in den Ländern der EU unterschiedlich. Infolgedessen haben Patientinnen und
Patienten in der gesamten EU möglicherweise keinen gleichberechtigten Zugang zu den
benötigten Arzneimitteln und es kommt nach wie vor zu Marktversagen, auch im Rahmen der
Entwicklung prioritärer antimikrobieller Mittel, die zur Bekämpfung antimikrobieller
Resistenzen beitragen können.
Arzneimittelengpässe stehen seit fast einem Jahrzehnt auf der politischen Agenda der EU6.
Mit der 2020 entwickelten Arzneimittelstrategie für Europa7 wurde die Notwendigkeit
anerkannt, einen zukunftssicheren Rechtsrahmen für Arzneimittel zu schaffen und die
pharmazeutische Industrie bei der Förderung von Forschung, Innovation und Technologien,
die den therapeutischen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten gerecht werden, bei
gleichzeitiger Gewährleistung des Zugangs zu erschwinglichen Arzneimitteln für Patientinnen
und Patienten zusätzlich zu unterstützen.
Als Teil der Arzneimittelstrategie wurde auch ein strukturierter Dialog8 über die industrielle
Dimension der Versorgungssicherheit eingeleitet. Ab 2021 brachte diese Initiative
Interessenträger aus der pharmazeutischen Industrie (einschließlich der Hersteller von
6 Siehe beispielsweise die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 zu den
Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern und die Schlussfolgerungen des Rates
(Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) (2021/C 269 I/02).
7 Eine Arzneimittelstrategie für Europa – Europäische Kommission (europa.eu).
8 Strukturierter Dialog zur Sicherheit der Arzneimittelversorgung – Europäische Kommission
(europa.eu).
Wirkstoffen), Großhändler, Angehörige der Gesundheitsberufe und Patientinnen und
Patienten sowie Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.
Anschließend veröffentlichte die Kommission im Jahr 2022 eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zu Schwachstellen in den globalen Arzneimittellieferketten9,
in der die wichtigsten Ergebnisse des strukturierten Dialogs vorgestellt wurden, die als
Grundlage für weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und der
Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel, Wirkstoffe sowie Roh- und Ausgangsstoffe für
Arzneimittel dienen sollten.
Seither wurden zusätzliche Schritte unternommen, um die genannten Herausforderungen zu
bewältigen, einschließlich der Herausforderung, die Sicherheit der Lieferketten für kritische
Arzneimittel zu gewährleisten. Diese Schritte betreffen insbesondere die vorgeschlagene
Überarbeitung des allgemeinen EU-Arzneimittelrechts10, über welche die beiden
gesetzgebenden Organe verhandeln, und das erweiterte Mandat der Europäischen
Arzneimittel-Agentur (EMA)11.
Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Bewältigung von
Arzneimittelengpässen in der EU12 mit einer Reihe von Maßnahmen, mit denen
Engpässe bei kritischen Arzneimitteln in der EU besser verhindert bzw. abgemildert
werden sollen. Während Pharmaunternehmen dafür verantwortlich sind, eine ausreichende
Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Patienten zu decken, sorgen
die Mitgliedstaaten für die Überwachung der Arzneimittelversorgung in ihrem Hoheitsgebiet.
Die meisten Engpässe werden auf nationaler Ebene bewältigt und behoben. Zur Verhütung
bzw. Abmilderung kritischer Engpässe, bei denen keine alternativen Arzneimittel verfügbar
sind und die nicht auf nationaler Ebene behoben werden können, bedarf es jedoch
koordinierter Maßnahmen, um Versorgungsprobleme zu bewältigen und die europäischen
Arzneimittellieferketten langfristig resilienter zu machen.
In der Mitteilung von 2023 wird daher besonderes Augenmerk auf die kritischsten
Arzneimittel gelegt, deren Verfügbarkeit in der EU jederzeit gewährleistet sein muss. Des
Weiteren wird betont, dass vor der Annahme des überarbeiteten EU-Arzneimittelrechts
eine Unionsliste kritischer Arzneimittel veröffentlicht werden muss. Die erste Unionsliste
kritischer Arzneimittel, zusammengestellt mittels der beiden Kriterien „Schwere der
Erkrankung“ und „Verfügbarkeit alternativer Arzneimittel“, wurde im Dezember 2023 von
der Europäischen Kommission, der EMA und den Leitern der Arzneimittelagenturen der
Mitgliedstaaten veröffentlicht und im Dezember 2024 überarbeitet13. Hierbei handelt es sich
um eine erste Liste, anhand deren analysiert werden kann, welche Schwachstellen es in der
Lieferkette für diese Arzneimittel gibt und wo weitere Maßnahmen erforderlich sind, um
diese Lieferketten zu stärken. Die Liste umfasst mehr als 270 Wirkstoffe zur Behandlung
9 mp_vulnerabilities_global-supply_swd_en.pdf (europa.eu).
10 Reform des allgemeinen EU-Arzneimittelrechts (europa.eu): Die Vorschläge umfassen Maßnahmen zur
Behebung systemischer Mängel und zur Verbesserung der kontinuierlichen Versorgungssicherheit bei
kritischen Arzneimitteln durch die Einführung strengerer Lieferverpflichtungen, einer frühzeitigeren
Meldung und einer verstärkten Rolle der EMA bei der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten. Ferner
werden Maßnahmen zur Verbesserung der Lieferketten für kritische Arzneimittel vorgeschlagen, und
zwar die Einführung eines europäischen Warnsystems für Engpässe und die Ausarbeitung von Plänen
zur Vermeidung von Engpässen für alle Arzneimittel.
11 Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer
verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in
Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte.
12 Mitteilung Arzneimittelengpässe_EN_0.pdf.
13 Unionsliste kritischer Arzneimittel | Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
verschiedener Erkrankungen wie Infektionen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische
Erkrankungen und Krebs.
Als Schlüsselmaßnahme zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei kritischen Arzneimitteln
kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung zudem die Gründung einer „Allianz für
kritische Arzneimittel“14 an. Diese Allianz wurde im April 2024 offiziell ins Leben
gerufen15 und verfolgt ein Konzept, auf das die Kommission bereits in anderen Bereichen
(Batterien, Halbleiter, kritische Rohstoffe) mit Erfolg setzt. Das Hauptziel der Allianz bestand
in der Ermittlung der Herausforderungen, die sich aus den Schwachstellen ergeben, sowie der
am besten geeigneten Maßnahmen und Instrumente zur Behebung der Schwachstellen in den
Lieferketten für kritische Arzneimittel, wobei im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit
vorrangig erreicht werden sollte, das Risiko von Engpässen bei diesen kritischen
Arzneimitteln zu verringern. Sie brachte über 300 Organisationen zusammen (von Patienten-
und Wissenschaftsgemeinschaften bis hin zu Gesundheitsdienstleistern, Industrie und
Behörden). Nachdem sie im Verlauf des Jahres 2024 intensiv mit ihren Mitgliedern beraten
hatte, veröffentlichte die Allianz am 28. Februar 2025 ihren Strategiebericht mit einer Reihe
von Empfehlungen16.
Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung wird der politischen Zusage von Präsidentin von
der Leyen nachgekommen, einen Vorschlag für eine Verordnung zu kritischen
Arzneimitteln vorzulegen, um schwerwiegende Engpässe bei Arzneimitteln anzugehen,
Abhängigkeiten im Zusammenhang mit kritischen Arzneimitteln und Inhaltsstoffen zu
verringern und die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen17. Die
vorgeschlagene Verordnung wird ein wichtiger Schritt bei der Vollendung der Europäischen
Gesundheitsunion sein; sie beruht auf folgenden Elementen: 1. den Maßnahmen, die im
Rahmen der laufenden Überarbeitung des Arzneimittelrechts der EU vorgeschlagen wurden;
2. dem erweiterten Mandat der EMA im Bereich der Krisenvorsorge und des
Arzneimittelmanagements; 3. Leitaktionen zur Vollendung einer Europäischen
Gesundheitsunion, in der sich alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsam auf Gesundheitskrisen
vorbereiten und darauf reagieren und in der medizinische Hilfsgüter verfügbar, erschwinglich
und innovativ sind18, und 4. neuen industriepolitischen Maßnahmen, die kürzlich in anderen
„kritischen“ Bereichen in Kraft getreten sind19.
Anwendungsbereich und Ziele
Angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage und der Bedeutung einer lebensfähigen
europäischen pharmazeutischen Industrie für die wirtschaftliche Sicherheit der EU zielt die
vorgeschlagene Verordnung darauf ab, die im Rahmen der Überarbeitung des EU-
Arzneimittelrechts vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergänzen, um die Schwachstellen in den
Lieferketten für kritische Arzneimittel anzugehen sowie die Versorgungssicherheit und die
Verfügbarkeit dieser Arzneimittel zu stärken.
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung konzentriert sich in erster Linie
auf die kritischen Arzneimittel in der Unionsliste kritischer Arzneimittel, die in der
14 Allianz für kritische Arzneimittel – Europäische Kommission.
15 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_2229.
16 3da9dfc0-c5e0-4583-a0f1-1652c7c18c3c_en.
17 https://commission.europa.eu/document/download/b1817a1b-e62e-4949-bbb8-
ebf29b54c8bd_en?filename=Mission%20letter%20-%20VARHELYI.pdf.
18 Europäische Gesundheitsunion – Europäische Kommission.
19 Zum Beispiel die europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen und die Netto-Null-Industrie-
Verordnung.
vorgeschlagenen Arzneimittelverordnung förmlich festgelegt wird. Im Anschluss an die
Mitteilung von 2023 wurde mit dem Fachwissen der Leiter der Arzneimittelagenturen der
Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der EMA in Absprache mit wichtigen
Interessenträgern, einschließlich Patientenorganisationen und Branchenverbänden, eine erste
Unionsliste kritischer Arzneimittel erstellt. Diese Liste wurde im Dezember 2023 erstmals
veröffentlicht und ein Jahr später aktualisiert.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden auch Maßnahmen zur Verbesserung des
Zugangs zu und der Verfügbarkeit von anderen Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse
eingeführt, um sicherzustellen, dass Patienten in der gesamten EU von diesen Arzneimitteln
profitieren können, wenn und wo immer sie diese benötigen. Unter diese Arzneimittel können
Arzneimittel für seltene Krankheiten (Arzneimittel für seltene Leiden)20 oder neuartige
antimikrobielle Mittel fallen.
Allgemeine und spezifische Ziele
Das allgemeine Ziel dieser Verordnung ist die Verbesserung der Versorgungssicherheit und
der Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel in der EU, um so ein hohes Maß an Schutz für die
öffentliche Gesundheit zu gewährleisten und die Sicherheit der Union zu stärken sowie die
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit anderer spezifischer Arzneimittel zu erhöhen, sofern das
Funktionieren des Marktes deren Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Patienten nicht
anderweitig ausreichend gewährleistet, wobei gebührend berücksichtigt werden muss, ob es
angezeigt ist, die Erschwinglichkeit der Arzneimitteln sicherzustellen.
Die spezifischen Ziele der Initiative sind wie folgt:
– Erleichterung von Investitionen in Kapazitäten für die Herstellung kritischer
Arzneimittel, ihrer Wirkstoffe und anderer wichtiger Inputs in der EU;
– Verringerung des Risikos von Lieferstörungen und Stärkung der Verfügbarkeit durch
die Einbindung von Anreizen für die Diversifizierung und Resilienz der Lieferketten
in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für kritische Arzneimittel und
andere Arzneimittel von gemeinsamem Interesse;
– Mobilisierung einer aggregierten Nachfrage der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch
kollektive Vergabeverfahren;
– Unterstützung bei der Diversifizierung der Lieferketten, auch durch Erleichterung
des Abschlusses strategischer Partnerschaften.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Kohärenz mit mehreren bestehenden Vorschriften und
Initiativen der EU in den Bereichen Gesundheit und Arzneimittel sicherzustellen und somit
bei der Festlegung und Umsetzung der EU-Politik ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu
gewährleisten21.
Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt die laufende Überarbeitung des EU-
Arzneimittelrechts22 und die wichtigsten Maßnahmen der Arzneimittelstrategie für
Europa23. Sie steht im Einklang mit ihren Zielen, den Zugang zu Arzneimitteln zu
verbessern, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und Engpässe zu beheben, wobei der
20 Arzneimittel für seltene Leiden – Europäische Kommission.
21 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung).
22 Reform des EU-Arzneimittelrechts – Europäische Kommission.
23 Eine Arzneimittelstrategie für Europa – Europäische Kommission (europa.eu).
Erschwinglichkeit von Arzneimitteln gebührend Rechnung getragen wird. Außerdem ergänzt
sie die wichtigsten Bestimmungen über die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und die
Versorgungssicherheit, wie im neuen Arzneimittelrecht vorgeschlagen24. Während der
überarbeitete EU-Arzneimittelrahmen die Verpflichtungen der Zulassungsinhaber zur
Vermeidung von Engpässen stärkt und koordinierte Maßnahmen der EU zur Abmilderung
kritischer Engpässe einführt, schafft die vorgeschlagene Verordnung die notwendigen
Voraussetzungen – Investitionen, Koordinierung der Auftragsvergabe –, um Abhängigkeiten
proaktiv zu verringern und die Produktionskapazitäten der EU zu stärken.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung gewahrt,
indem die Doppelung von Vorschriften und Anforderungen im Zusammenhang mit der
Datenerhebung zur Ermittlung kritischer Arzneimittel und zur Beurteilung von
Schwachstellen in den Lieferketten vermieden wird. Die vorgeschlagene Verordnung baut auf
der in Artikel 131 der vorgeschlagenen Arzneimittelverordnung festgelegten Unionsliste
kritischer Arzneimittel auf. Des Weiteren baut die vorgeschlagene Verordnung auf dem
Datenerhebungsrahmen und der Methodik zur Ermittlung von Schwachstellen in den
Lieferketten für kritische Arzneimittel auf, die im Rahmen des EU-Arzneimittelrechts
ausgearbeitet werden sollen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Beurteilung von
Schwachstellen in den Lieferketten auf einer harmonisierten und wissenschaftlich fundierten
Methodik beruht, die auf EU-Ebene entwickelt wurde.
Darüber hinaus baut die vorgeschlagene Verordnung auf den Ergebnissen des strukturierten
Dialogs über Arzneimittel25 und der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu
Schwachstellen in den globalen Arzneimittellieferketten26 mit Maßnahmen zur Beseitigung
von Schwachstellen in der Arzneimittellieferkette auf.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auch auf dem erweiterten Mandat der EMA27 auf. Die
Einrichtung der Europäischen Plattform zur Überwachung von Engpässen28 war eine
wesentliche Voraussetzung für dieses erweiterte Mandat, um die Überwachung von
Engpässen in der gesamten EU zu verbessern. Diese Plattform wird es sowohl den
Zulassungsinhabern als auch den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, in Krisen-
und Vorsorgesituationen Daten zu Angebot, Bedarf und Verfügbarkeit zentral und national
zugelassener Arzneimittel zu übermitteln. Im Zuge der Überarbeitung des EU-
Arzneimittelrechts wird die Plattform weiter ausgebaut werden.
Die in der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Maßnahmen bezüglich der kollektiven
Auftragsvergabe ergänzen die vorhandenen Instrumente für die gemeinsame Beschaffung
gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren29 und der Verordnung (EU) 2022/2372 über einen Rahmen zur
Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im
Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene30. Die Maßnahmen für die kollektive
Beschaffung von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse bauen auch auf den
24 Verordnung COM(2023) 193 final, Kapitel X.
25 Strukturierter Dialog zur Sicherheit der Arzneimittelversorgung – Europäische Kommission.
26 mp_vulnerabilities_global-supply_swd_en.pdf (europa.eu).
27 Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer
verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in
Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte.
28 Europäische Plattform zur Überwachung von Engpässen |Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) –
Plattform seit Januar 2025 voll funktionsfähig.
29 Verordnung – 2022/2371 – DE – EUR-Lex.
30 Verordnung – 2022/2372 – DE – EUR-Lex.
gemeinsamen klinischen Bewertungen und der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von
Gesundheitstechnologien31 auf.
In der vorgeschlagenen Verordnung wird die Arbeit der Allianz für kritische Arzneimittel32
berücksichtigt, wobei der Schwerpunkt auf der Beseitigung von Schwachstellen in den
Lieferketten für kritische Arzneimittel liegt.
Schließlich werden in diesem Vorschlag alle Finanzierungsmöglichkeiten berücksichtigt, die
im Rahmen des derzeitigen MFR zur Verfügung stehen und die Ziele dieser vorgeschlagenen
Verordnung unterstützen können.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Innovations- und Wettbewerbspolitik der EU,
insbesondere mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit33. In dieser Mitteilung wird die
vorgeschlagene Verordnung als eine der Leitinitiativen im Rahmen der dritten Säule
(Verringerung übermäßiger Abhängigkeiten und Erhöhung der Sicherheit) aufgeführt.
Außerdem werden dort kritische Arzneimittel als einer der möglichen ausgewählten Bereiche
für Pilotfälle genannt, in denen die Kommission vorschlagen wird, die Politik der EU und der
Mitgliedstaaten zu koordinieren. Die vorgeschlagene Verordnung wird sich indirekt positiv
auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirken, indem sie ein stabileres und besser
vorhersehbares Marktumfeld fördert und Investitionen bzw. Innovationen im
Arzneimittelsektor anstößt bzw. vorantreibt, der traditionell eine grundlegende Rolle für die
Wettbewerbsfähigkeit der EU gespielt hat34. Die Bestimmungen der vorgeschlagenen
Verordnung können durch Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa35 unterstützt
werden, die unter anderem Mittel für Forschung und Innovation in Technologiebereichen
bereitstellen, die das Potenzial haben, wesentliche Voraussetzungen für den
Produktionsprozess zu werden.
Darüber hinaus zielt die EU-Industriestrategie36 darauf ab, die Resilienz des Binnenmarkts
zu stärken und die strategischen Abhängigkeiten der EU anzugehen. Die vorgeschlagene
Verordnung unterstützt diese Ziele, indem sie die Resilienz der Arzneimittellieferkette stärkt
und die Abhängigkeit von kritischen Arzneimitteln und pharmazeutischen Wirkstoffen aus
Nicht-EU-Quellen verringert. Die vorgeschlagene Verordnung steht auch im Einklang mit der
Mitteilung der Kommission über einen Deal für eine saubere Industrie37, in der konkrete
Maßnahmen dargelegt werden, um die Dekarbonisierung zu einem Wachstumsmotor zu
machen, insbesondere für energieintensive Industrien. Dies schließt Maßnahmen auf der
Nachfrageseite ein, um die richtigen Voraussetzungen für florierende Unternehmen zu
schaffen, ähnlich den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen.
31 Verordnung – 2021/2282 – DE – EUR-Lex.
32 Allianz für kritische Arzneimittel – Europäische Kommission.
33 Ein Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der neue Pläne für nachhaltigen Wohlstand und
Wettbewerbsfähigkeit in Europa umfasst. Siehe auch: Wettbewerbsfähigkeit – Europäische
Kommission.
34 Siehe auch Kapitel 1. Arzneimittel – ein starkes Ökosystem vor einer wichtigen Weichenstellung (Eine
Arzneimittelstrategie für Europa).
35 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation.
36 Eine neue Industriestrategie für Europa.
37 Deal für eine saubere Industrie – Europäische Kommission.
Die Haushaltsordnung der EU ist der wichtigste Bezugspunkt für die Grundsätze und
Verfahren für den EU-Haushalt, einschließlich der gemeinsamen Auftragsvergabe und der
Auftragsvergabe im Auftrag oder im Namen von Mitgliedstaaten. Im vergangenen Jahr trat
die Neufassung der Haushaltsordnung in Kraft38. Die vorgeschlagene Verordnung bietet eine
sektorspezifische Grundlage für diese Arten von Auftragsvergaben für kritische Arzneimittel
und andere Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, die mit dem in der Haushaltsordnung
festgelegten Verfahrensrahmen im Einklang steht, aber spezifische Bedingungen enthält,
unter denen die gemeinsame Auftragsvergabe und die Auftragsvergabe im Auftrag oder im
Namen von Mitgliedstaaten eingeleitet werden kann. Diese spezifischen Bedingungen im
Zusammenhang mit bestimmten Schwellenwerten für die am Verfahren teilnehmenden
Mitgliedstaaten und die Zulassungskriterien für Arzneimittel spiegeln die Einschätzung in
Bezug darauf wider, wo das Eingreifen der Kommission im Hinblick auf die Ziele des
Rechtsakts am besten geeignet wäre.
Derzeit wird eine Bewertung der EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge39
durchgeführt, und im Jahr 2026 wird die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des
Rahmens vorlegen. Damit werden die Kriterien Nachhaltigkeit, Resilienz und europäische
Präferenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU für strategische Sektoren
Anwendung finden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung würden Maßnahmen im
Zusammenhang mit nationalen Vergabeverfahren für bestimmte Arzneimittel im Einklang mit
den Zielen dieser anstehenden Überarbeitung eingeführt, um die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten und die Bevorzugung europäischer Produkte bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge für kritische Arzneimittel und andere Arzneimittel von gemeinsamem Interesse zu
ermöglichen, soweit dies erforderlich ist und im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen der Union steht.
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit umfassenderen Anstrengungen zur
Modernisierung und Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an aktuelle Herausforderungen,
da sie darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Genehmigungsverfahren für
strategische Projekte zu erleichtern. Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit
dem Omnibus-Vorschlag40 und zielt darauf ab, Schwachstellen in den
Arzneimittellieferketten zu beseitigen, ohne die Gesamtbelastung für die Industrie zu erhöhen.
Digitales
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den jüngsten zentralen europäischen
digitalen Initiativen (Verordnung über künstliche Intelligenz und NIS-2-Richtlinie), die
einen sicheren und interoperablen Datenaustausch, die Nutzung fortschrittlicher Technologien
und ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union fördern sollen.
Die Verordnung über künstliche Intelligenz41 und die NIS-2-Richtlinie42 bieten einen Rahmen
38 EU-Haushaltsordnung – Europäische Kommission.
39 Kommission veröffentlicht Aufforderung zur Stellungnahme und leitet öffentliche Konsultation zur
Bewertung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ein – Europäische Kommission.
40 Kommission vereinfacht Vorschriften zu Nachhaltigkeit und EU-Investitionen: mehr als 6 Mrd. EUR an
Entlastung beim Verwaltungsaufwand angestrebt – Europäische Kommission.
41 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz.
42 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
für eine verantwortungsvolle KI-Nutzung und ein hohes gemeinsames
Cybersicherheitsniveau.
Darüber hinaus unterstützt das Gesetz für ein interoperables Europa43 zusammen mit
speziellen Instrumenten wie dem Instrumentarium des Europäischen
Interoperabilitätsrahmens (EIF) und wiederverwendbaren Komponenten den
standardisierten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Das kürzlich neu gestaltete
Portal „Tenders Electronic Daily“44 (TED) dient als effizientes Instrument für die
gemeinsame Nutzung und Überwachung von Vergabeverfahren.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Dies steht im Einklang mit der Rechtsgrundlage des geltenden
EU-Arzneimittelrechts. Artikel 114 Absatz 1 hat die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarkts zum Gegenstand. Gemäß Artikel 114 Absatz 3 AEUV liegt dem Vorschlag das
Streben nach einem hohen Gesundheitsschutzniveau zugrunde.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden, da die Herausforderungen im Zusammenhang mit
Arzneimittelengpässen und Schwachstellen in den Lieferketten über nationale Grenzen
hinausgehen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind erforderlich, um eine koordinierte und
wirksame Reaktion auf diese grenzübergreifenden Probleme zu gewährleisten. Der Vorschlag
trägt diesem Grundsatz bei der Gestaltung der Einzelmaßnahmen Rechnung, insbesondere bei
der Beschaffung kritischer Arzneimittel und anderer Arzneimittel von gemeinsamem
Interesse.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt auf kritische Arzneimittel ab, bei denen nachweislich ein Eingreifen
erforderlich ist, und die ausgewählte Intervention kann zu einer wirksamen Verringerung des
Risikos von Engpässen führen. Spezifische Maßnahmen gelten auch für andere Arzneimittel
von gemeinsamem Interesse, die von Marktzugangsproblemen in den Mitgliedstaaten
betroffen sind.
• Wahl des Instruments
Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates. Die Wahl einer Verordnung anstatt einer Richtlinie ergibt sich aus
der Notwendigkeit einer sofortigen und einheitlichen Anwendung in der gesamten EU. Diese
Entscheidung gewährleistet Rechtssicherheit, indem das Risiko unterschiedlicher
Auslegungen und Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten minimiert wird. Darüber hinaus
erfordern die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Rechtsvorschriften einen kohärenten
und einheitlichen Ansatz, was sich mit einer Verordnung erreichen lässt.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie).
43 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa).
44 TED – Ausschreibungen der EU, Supplement zum Amtsblatt – TED.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Das zunehmende Problem von Arzneimittelengpässen stellt eine unmittelbare und
alarmierende Bedrohung für die öffentliche Gesundheit dar. Ohne rasche Maßnahmen zur
Behebung von Schwachstellen bei der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln könnten
Störungen schwerwiegende Folgen für die Patientenversorgung haben, einschließlich
verzögerter Behandlungen lebensbedrohlicher Erkrankungen. Unsere starke Abhängigkeit von
Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern, fragile globale Lieferketten und geopolitische
Spannungen erhöhen das Risiko von Engpässen und machen dies zu einer drängenden
Herausforderung.
Zur Vorbereitung der Überarbeitung des Arzneimittelrechts45 wurden eine umfangreiche
Sammlung von Belegen und zahlreiche Beiträge der Interessenträger zu
Arzneimittelengpässen und kritischen Arzneimitteln zusammengetragen und ausgewertet. Des
Weiteren gingen der vorgeschlagenen Verordnung umfassende Konsultationen mit
Interessenträgern im Rahmen des strukturierten Dialogs zur Sicherheit der
Arzneimittelversorgung46 und der Allianz für kritische Arzneimittel47 voraus.
Da die Versorgungssicherheit und die Behebung von Arzneimittelengpässen im Mittelpunkt
der Sammlung von Belegen für die oben genannten Initiativen standen und dringender
Handlungsbedarf besteht, konnte für diese vorgeschlagene Verordnung im Vorfeld weder eine
spezielle Folgenabschätzung noch eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt werden.
Die Bewertung des EU-Arzneimittelrechts48 hat ergeben, dass Arzneimittelengpässe in der
EU ein wachsendes Problem darstellen und seit der COVID-19-Pandemie noch häufiger
vorkommen. Insgesamt ist die Zahl der gemeldeten Engpässe in der gesamten EU deutlich
gestiegen. Diese Engpässe sind eine erhebliche Belastung für die Gesundheitssysteme und die
Angehörigen der Gesundheitsberufe; sie bergen für Patienten das Risiko einer suboptimalen
Versorgung und für die Gesundheitssysteme das Risiko höherer Gesundheitskosten49.
Belege
Die Auswertung und die Belege, einschließlich der von der Kommission in Auftrag
gegebenen Studien, werden in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
zusammengefasst und innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Vorschlags
veröffentlicht.
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
• Konsultation der Interessenträger
Im Februar 2021 brachte die Kommission Interessenträger zu einem strukturierten Dialog zur
Sicherheit der Arzneimittelversorgung zusammen50. Zu den Teilnehmern dieses Dialogs
zählten: i) Akteure entlang der Lieferketten für kritische Arzneimittel, ii) Behörden, iii)
Nichtregierungsorganisationen mit Schwerpunkt auf Patienten und Gesundheit sowie iv) die
45 Reform des EU-Arzneimittelrechts – Europäische Kommission.
46 Strukturierter Dialog zur Sicherheit der Arzneimittelversorgung – Europäische Kommission.
47 Allianz für kritische Arzneimittel – Europäische Kommission.
48 Reform des EU-Arzneimittelrechts – Europäische Kommission.
49 Zukunftssichere Gestaltung des Arzneimittelrechts – Amt für Veröffentlichungen der EU.
50 Die Liste der Organisationen ist abrufbar unter
https://health.ec.europa.eu/document/download/bd92f46c-4c55-4fed-8642-
81b0aa30ff22_en?filename=structured-dialogue_lp_en.pdf.
Forschungsgemeinschaft. Durch diesen Dialog wurde das Verständnis der globalen
Arzneimittellieferketten weiter vertieft.
Im Rahmen der Konsultationen zur Reform des EU-Arzneimittelrechts im Bereich
Engpässe wurde auch der Standpunkt der Interessenträger zu diesem Thema untersucht51.
Diese Konsultationen bestätigten, dass die Interessenträger (insbesondere Organisationen der
Zivilgesellschaft und Angehörige der Gesundheitsberufe) Arzneimittelengpässe als
entscheidendes Problem ansehen. In den gezielten Erhebungen vertraten die Zivilgesellschaft,
Behörden und Interessenträger des Gesundheitswesens die Auffassung, dass der Bereich, in
dem Rechtsvorschriften am wenigsten wirksam sind, Probleme im Zusammenhang mit der
Versorgungssicherheit und mit Arzneimittelengpässen sind. Sie äußerten sich auch zu
politischen Maßnahmen wie Plänen zur Vermeidung von Engpässen, einem System zur
Überwachung von Engpässen auf EU-Ebene oder der Meldung von Engpässen. Zudem fand
im April 2022 ein spezieller Validierungsworkshop zu Lieferketten statt. In diesem Workshop
erläuterten verschiedene Interessenträger, dass die Diversifizierung der Lieferkette schwierig
und nicht immer praktikabel sei, da alternative Lieferanten im vorgelagerten Bereich der
Lieferkette schwer zu finden seien52.
Über 300 Interessenträger der Lieferketten für kritische Arzneimittel wurden als Mitglieder
der Allianz für kritische Arzneimittel (der unter anderem Vertreter der Industrie,
Handelsverbände, Patientenorganisationen, medizinische Berufsverbände sowie die
Mitgliedstaaten angehören) zu Schlüsselthemen konsultiert, die für die Stärkung der
Lieferkette für kritische Arzneimittel von Interesse sind. Nach Gründung der Allianz im
Jahr 2024 fanden im weiteren Verlauf des Jahres Fachberatungen auf Arbeitsgruppenebene
mit dem Ziel statt, Empfehlungen für Maßnahmen zur Stärkung der Produktionskapazitäten
und zur Diversifizierung der Lieferkette durch Partnerschaften mit gleichgesinnten Nicht-EU-
Ländern auszuarbeiten. Die Ergebnisse dieser Empfehlungen, die der Lenkungsausschuss in
seinem Strategiebericht53 zusammengefasst hat, sehen Maßnahmen zur Beurteilung von
Schwachstellen, Anreize für Investitionen in Produktionskapazitäten, Notfallreserven und
Vergabekonzepte sowie die Mobilisierung von Partnerschaften mit Nicht-EU-Ländern vor.
Die Allianz empfiehlt insbesondere Folgendes: i) die Erstellung einer europäischen Liste
kritischer Arzneimittel, bei denen Schwachstellen in den Lieferketten bestehen; ii) die
Umsetzung eines europäischen Investitionsplans zum Ausbau der Produktionskapazitäten für
kritische Arzneimittel in Europa durch die Verknüpfung von EU-Finanzierungsprogrammen
mit staatlichen Beihilfen; iii) die Umsetzung eines umfassenden harmonisierten und
ausgewogenen Rahmens für Notfallreserven; iv) die Förderung positiver Praktiken bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Anwendung spezifischer Kriterien des Zuschlags für
das wirtschaftlich günstigste Angebot (MEAT, Most Economically Advantageous Tender)54
und die weitere Nutzung der gemeinsamen Auftragsvergabe sowie v) die Förderung gleicher
Umwelt- und Sozialstandards sowie eines fairen Wettbewerbs zwischen in der EU und
außerhalb der EU hergestellten kritischen Arzneimitteln. In Bezug auf Partnerschaften mit
Nicht-EU-Ländern empfiehlt die Allianz insbesondere, die entwickelte Methodik zur
Bewertung der Aussichten der Länder auf verschiedene Arten von Partnerschaften zu nutzen.
Schließlich empfiehlt die Allianz, dass die hochrangige Lenkungsgruppe zur Überwachung
möglicher Engpässe bei Arzneimitteln und zur Sicherheit von Arzneimitteln die Möglichkeit
51 Reform des EU-Arzneimittelrechts – Europäische Kommission.
52 Siehe Anhang 2 „stakeholder consultation (synopsis report)“ zur Reform des EU-Arzneimittelrechts:
GP_Annexes 1 to 4 - 6 to 9 - 14 to 16_v28102022.
53 Allianz für kritische Arzneimittel – Europäische Kommission.
54 Wirtschaftlich günstigstes Angebot, bei dem der Qualität größeres Gewicht beigemessen werden kann
als reinen Kostenerwägungen.
der Abstimmung mit Nicht-EU-Ländern im Rahmen des freiwilligen Solidaritätsmechanismus
formalisiert.
Im Rahmen einer am 30. Januar 2025 veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme
wurde eine allgemeine Konsultation zu der vorgeschlagenen Verordnung eingeleitet55.
Bei der Kommission gingen 121 gültige Beiträge ein, die von Wirtschaftsverbänden (26 %),
Firmen/Unternehmen (25 %), Nichtregierungsorganisationen (22 %), EU-Bürgern (5 %),
Behörden (5 %), Gewerkschaften (4 %), Verbraucherorganisationen (2 %),
Hochschulen/Forschungseinrichtungen (1 %) und anderen Akteuren (9 %) eingereicht
wurden.
Die Antworten kamen aus 22 Ländern (darunter fünf Nicht-EU-Länder). Am stärksten
vertreten ist Belgien (32 %), da die meisten europäischen Wirtschaftsverbände und
Organisationen der Zivilgesellschaft dort ihren Sitz haben, gefolgt von Deutschland (15 %),
Frankreich (7 %), Italien (6 %) und Spanien (5 %).
Eine breite Mehrheit sprach sich für die Vorlage eines Rechtsakts zu kritischen Arzneimitteln
durch die Kommission aus und erachtete dies als wichtigstes Instrument zur Behebung von
Engpässen bei kritischen Arzneimitteln. Um einige zentrale Überlegungen herauszugreifen:
Die verschiedenen Interessengruppen, Unternehmen und Wirtschaftsverbände wiesen auf die
anhaltende Abhängigkeit von Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern, insbesondere bei
pharmazeutischen Wirkstoffen, und das daraus resultierende erhöhte Risiko von
Arzneimittelengpässen hin. Sie begrüßten das Engagement der Europäischen Kommission für
die Sicherung der Lieferketten und forderten einen umfassenden Rechtsrahmen zur Förderung
der EU-basierten Produktion pharmazeutischer Wirkstoffe in Verbindung mit einem besseren
Zugang zu Finanzierungsmechanismen. Um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz
zu gewährleisten, schlugen viele Nichtregierungsorganisationen regelmäßige
Risikobewertungen und Schwachstellenanalysen der Arzneimittellieferketten sowie ein
koordiniertes Überwachungssystem vor, das bestehende nationale Systeme berücksichtigt, um
Doppelarbeit zu vermeiden. Vor allem die Behörden befürworteten die freiwillige
gemeinsame Vergabe von Aufträgen über kritische Arzneimittel. In den Antworten
verschiedener Interessengruppen wurde darauf hingewiesen, dass die Fragmentierung, die
sich aus den nationalen Verpflichtungen zur Vorratshaltung ergibt, angegangen werden muss.
Die Bedeutung globaler Partnerschaften zur Aufrechterhaltung robuster Lieferketten wurde
nachdrücklich hervorgehoben. Eine detailliertere Auswertung der Antworten wird in die
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen einfließen, die bis zum zweiten Quartal 2025
veröffentlicht werden soll. Die Kommission hat außerdem eine Studie durch einen externen
Auftragnehmer zu der vorgeschlagenen Verordnung in Auftrag gegeben, die gezielte
Konsultationen mit verschiedenen Interessenträgern umfasst.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Unionsliste kritischer Arzneimittel56 wurde mit dem Fachwissen der Leiter der
Arzneimittelagenturen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der EMA in
Absprache mit wichtigen Interessenträgern, einschließlich Patientenorganisationen und
Branchenverbänden, erstellt. Die Liste, die erstmals im Dezember 2023 veröffentlicht und ein
Jahr später aktualisiert wurde, enthält 276 Wirkstoffe, die in Humanarzneimitteln
Verwendung finden und anhand einer vereinbarten Methodik auf der Grundlage zweier
Schlüsselkriterien als kritisch eingestuft werden:
55 Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln.
56 Unionsliste kritischer Arzneimittel | Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
• der therapeutischen Indikation des Arzneimittels, bestehend in einer schweren
Erkrankung;
• der begrenzten Verfügbarkeit geeigneter Alternativen.
Arzneimittel werden in die Unionsliste aufgenommen, wenn sie die genannten Kriterien in
Bezug auf ihren kritischen Status sowie zusätzliche Kriterien erfüllen, z. B. die Zahl der
Mitgliedstaaten, die das Arzneimittel als kritisch betrachtet, oder der Vermarktungsstatus des
Arzneimittels. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in die Liste nicht
notwendigerweise auf eine unmittelbar drohende Verknappung hindeutet, sondern den
Präventionsbemühungen im Hinblick auf diese kritischen Arzneimittel Priorität verleiht.
Die Kommission hat die Schwachstellen in den Lieferketten kritischer Arzneimittel fachlich
bewertet57. Die Analyse konzentrierte sich auf eine Auswahl von elf kritischen Arzneimitteln
aus der Unionsliste. Zu den bei dem Pilotprojekt ermittelten Problemen zählten die starke
Abhängigkeit von Wirkstofflieferanten aus Nicht-EU-Ländern bei vier der elf Moleküle und
die Risiken, die sich aus der Marktkonzentration ergeben. Im Rahmen des Pilotprojekts wurde
darauf hingewiesen, dass die Resilienz gestärkt werden muss, zum Beispiel durch
Diversifizierung der Lieferquellen, mehr Flexibilität bei den Produktionskapazitäten und die
Entwicklung solider Rahmen für das Risikomanagement zur Bewältigung wirtschaftlicher
Schwankungen und Marktschwankungen. Dieses Pilotprojekt brachte auch einige
Einschränkungen zutage, wie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und
den Informationsaustausch, das Fehlen eines harmonisierten Datenformats und harmonisierter
Standards, was zu Interoperabilitätsproblemen führt, und die zögerliche Bereitschaft der
Pharmaunternehmen zum Austausch hochsensibler Geschäftsdaten.
Studien: Derzeit führt ein externer Auftragnehmer eine Studie durch, die sich auf die
Bewertung politischer Optionen in den folgenden drei zentralen Politikbereichen konzentriert:
horizontal (Anwendungsbereich, Governance, Daten), Schaffung der Voraussetzungen für
Investitionen in kritische Arzneimittel, Maßnahmen auf der Nachfrageseite. Der
Zwischenbericht der Studie wurde bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags für eine
Verordnung berücksichtigt, und weitere Ergebnisse der Studie werden in die Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen einfließen, die bis zum zweiten Quartal 2025 veröffentlicht
wird, um die diesem Vorschlag zugrundeliegende Analyse und sämtliche Belege zur
Verfügung zu stellen.
In der 2022 veröffentlichten Studie zu bewährten Verfahren der Vergabe öffentlicher
Aufträge über Arzneimittel58 wurden Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge über
Arzneimittel in 32 europäischen Ländern erfasst und analysiert. Der Bericht enthält
Feststellungen zu den organisatorischen Formen der Auftragsvergabe und zur Anwendung
verschiedener Verfahren und Techniken (einschließlich der Anwendung unterschiedlicher
Vergabeanforderungen, wie zum Beispiel der Anforderung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots). Bewertet wurden die möglichen Auswirkungen der Vergabe öffentlicher Aufträge
über Arzneimittel auf den Zugang zu Arzneimitteln, deren Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit sowie auf die Versorgungssicherheit.
Im Zuge der Arbeit der Allianz wurden auch einige Studien als Belege für die Ausarbeitung
der Empfehlungen herangezogen, darunter die Advancy-Studie zum Thema „Strengthening
API production industry in France and Europe“ (Ausbau der industriellen Produktion
57 Bewertung der Kommission zeigt: Die Resilienz der Lieferketten für kritische Arzneimittel muss
gestärkt werden – Europäische Kommission.
58 https://op.europa.eu/s/z1Rz.
pharmazeutischer Wirkstoffe in Frankreich und Europa)59. In dieser Studie wird auf das
erhebliche Wettbewerbsdefizit hingewiesen, mit dem der europäische Arzneimittelsektor
insbesondere bei der Produktion unentbehrlicher Arzneimittel und Wirkstoffe konfrontiert ist.
Des Weiteren zog die Allianz auch den OECD-Bericht „Shortages of medicines in OECD
countries“ (Engpässe bei Arzneimitteln in den OECD-Ländern)60 als Beleg heran; in dieser
Studie wurden Art und Ausmaß von Arzneimittelengpässen vor der COVID-19-Pandemie
analysiert und die Gründe für dieses globale Problem untersucht. Das Fazit der Studie war,
dass es eines globalen Multi-Stakeholder-Konzepts unter Beteiligung aller relevanten Akteure
bedarf, auch über das Gesundheitswesen hinaus.
• Folgenabschätzung
Angesichts der dringenden Notwendigkeit, die ermittelten politischen Herausforderungen
anzugehen, wird der Vorschlag für eine Verordnung ohne Folgenabschätzung vorgelegt. Die
Bestimmungen der Verordnung stützen sich jedoch auf vorhandene Analysen, Konsultationen
der Interessenträger und Lehren aus früheren Initiativen, um einen verhältnismäßigen und
faktengestützten Ansatz zu gewährleisten. Zur weiteren Bewertung der erwarteten
Auswirkungen wird binnen dreier Monate nach Annahme des Vorschlags eine
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, die eine Zusammenfassung der
vorliegenden Erkenntnisse über die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen
Verordnung und die dem Vorschlag zugrundeliegende Analyse enthält.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag sieht keinen erheblichen zusätzlichen Regelungsaufwand vor. Für
Unternehmen, die ein strategisches Projekt entwickeln, wird die vorgeschlagene Verordnung
die Schaffung oder den Ausbau von Herstellungskapazitäten für kritische Arzneimittel, deren
Wirkstoffe und wichtige Inputs in der EU erleichtern, indem Genehmigungsverfahren
beschleunigt und Umweltprüfungen gestrafft werden sowie bei Bedarf gezielte Unterstützung
geleistet wird. Für nationale öffentliche Verwaltungen sind bestimmte Berichtspflichten in
Bezug auf die finanzielle Unterstützung für strategische Projekte, nationale Programme zur
Gewährleistung von Nachhaltigkeit und Resilienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
sowie Initiativen für die kollektive Auftragsvergabe vorgesehen. Die vorgeschlagene
Verordnung wird jedoch auch weitere Synergien schaffen und eine effiziente Koordinierung
und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen, um das strategische Ziel der
Union, die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel zu erhöhen,
zu erreichen.
• Grundrechte
Die vorgeschlagene Verordnung trägt zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
bei und ist daher mit Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im
Folgenden „Charta“) vereinbar. In Artikel 16 der Charta wird die unternehmerische Freiheit
anerkannt. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Vorschlags unterstützen die Schaffung oder
den Ausbau von Herstellungskapazitäten und fördern die Nachfrage nach kritischen
Arzneimitteln und anderen Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse mit resilienten
Lieferketten, wodurch die unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und
den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gestärkt werden kann.
59 https://efcg.cefic.org/wp-content/uploads/2025/01/Advancy-Sicos-report-extract-protected.pdf.
60 https://www.oecd.org/en/publications/shortages-of-medicines-in-oecd-countries_b5d9e15d-en.html.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen
auf Haushalt, Personal und Verwaltung. Die Mittel werden innerhalb der Mittelausstattung
umgeschichtet. Die Kosten dieses Vorschlags werden durch Umschichtungen innerhalb der
vorhandenen Mittelausstattung des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens vollständig
gedeckt. Während der Laufzeit des MFR 2021-202761 können die strategischen Projekte mit
EU-Mitteln auch – aber nicht nur – aus den Programmen EU4Health62, Horizont Europa63 und
„Digitales Europa“64 unterstützt werden, sofern sie die in diesen Instrumenten festgelegten
Anforderungen erfüllen.
Die vorläufigen Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt belaufen sich für den
Zeitraum 2026-2027 unter Rubrik 2b auf insgesamt 83,02 Mio. EUR. Dieser Betrag wird der
Finanzierung von Investitionen in die Herstellung und von Herstellungskapazitäten sowie zur
Deckung der Kosten für Sitzungen dienen. Die Mittelzuweisungen werden innerhalb der
vorhandenen Mittelausstattung des Programms EU4Health umgeschichtet. Dieser Betrag
deckt auch die Erhöhung des EU-Beitrags zur EMA (1,4 Mio. EUR) aufgrund der gestiegenen
Kosten der EMA für Personal, IT-Investitionen und Sitzungen. Der gestiegene EU-Beitrag für
die EMA wird durch die Mittelausstattung des Programms EU4Health für die Jahre 2026 und
2027 gedeckt.
Die Auswirkungen auf den Haushalt unter Rubrik 7 belaufen sich auf 5,5 EUR. Dieser Betrag
deckt Personal- und Dienstreisekosten ab und wird durch interne Umschichtungen
bereitgestellt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Auswirkungen dieser vorgeschlagenen Verordnung bewerten und
fünf Jahre nach deren Geltungsbeginn und anschließend alle fünf Jahre prüfen, ob ihre Ziele
erreicht wurden. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung werden in einem Bericht an das
Europäische Parlament und den Rat vorgestellt, der veröffentlicht wird.
Mit diesem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Koordinierungsgruppe für
kritische Arzneimittel über ihre Absicht zu informieren, strategische Projekte auf nationaler
Ebene finanziell zu unterstützen, und die Kommission wird verpflichtet, die Gruppe für
kritische Arzneimittel regelmäßig über die strategischen Projekte, die von der Union
finanziell unterstützt wurden, und über die etwaige Schaffung neuer
61 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2021 bis 2027, in der geänderten Fassung (ABl. L 433 I vom 22.12.2020).
62 Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“)
für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom
26.3.2021).
63 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über
dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
64 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten. Die erhobenen Daten sind erforderlich, um den
Erfolg dieser Verordnung im Zeitverlauf zu überwachen und zu bewerten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag besteht aus einem Vorschlag für eine neue Verordnung. Die vorgeschlagene
Verordnung umfasst folgende Hauptbereiche:
Allgemeine Bestimmungen
In Kapitel I werden die Ziele und der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt.
Mit dem Vorschlag wird ein Rahmen für die Stärkung der Sicherheit der Versorgung mit und
der Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und der
Zugänglichkeit von bestimmten anderen Arzneimitteln geschaffen. Außerdem wird der
Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung präzisiert. Während der Vorschlag
hauptsächlich kritische Arzneimittel betrifft, die in der Unionsliste kritischer Arzneimittel
aufgeführt sind, welche in der vorgeschlagenen Arzneimittelverordnung festgelegt ist, gelten
einige Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung auch für Arzneimittel von
gemeinsamem Interesse, bei denen es in mehreren Mitgliedstaaten Probleme hinsichtlich des
Marktzugangs gibt; dies betrifft insbesondere Maßnahmen auf der Nachfrageseite. Schließlich
werden zentrale Begriffsbestimmungen eingeführt, die in der vorgeschlagenen Verordnung
durchgängig verwendet werden.
Stärkung der Versorgungssicherheit in der EU
In Kapitel II wird dargelegt, dass die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit kritischer
Arzneimittel für alle Patienten eines der strategischen Ziele der EU darstellen. Dieses Ziel
erfordert ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten und der Kommission.
Schaffung der Voraussetzungen für Investitionen
Kriterien und Verfahren für die Anerkennung strategischer Projekte
Kapitel III Abschnitt I legt Kriterien für die Anerkennung einiger Projekte als strategische
Projekte fest und beschreibt die Schritte zur Anerkennung solcher Projekte auf Ebene der
Mitgliedstaaten. Die Behörde eines Mitgliedstaats wird benannt, um auf Anfrage zu prüfen
und zu bestätigen, ob das betreffende Projekt die festgelegten Kriterien erfüllt.
Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren
Kapitel III Abschnitt II sieht in Bezug auf Genehmigungsverfahren einen Prioritätsstatus für
strategische Projekte vor, die als Projekte von öffentlichem Interesse erachtet werden. Um die
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zu gewährleisten, kann für strategische Projekte
in Mitgliedstaaten, in denen dies möglich ist, auch um die Gewährung des Status „von
höchster nationaler Bedeutung“ ersucht und ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren
beantragt werden, wenn nach verschiedenen EU-Rechtsvorschriften eine Prüfung der
Umweltauswirkungen erforderlich ist. Außerdem sieht der Vorschlag auch die Möglichkeit
vor, dass Projektträger strategischer Projekte bei den betreffenden Behörden administrative,
regulatorische und wissenschaftliche Unterstützung anfordern können.
Finanzielle Anreize
Kapitel III Abschnitt III sieht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, der finanziellen
Unterstützung solcher strategischer Projekte Vorrang einzuräumen, mit denen eine
Schwachstelle in den Lieferketten angegangen wird, und fordert die gebührende
Berücksichtigung der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen sowie der strategischen
Ausrichtung der Gruppe für kritische Arzneimittel. Strategische Projekte können mit EU-
Mitteln aus dem derzeitigen MFR unterstützt werden, wenn sie die Bedingungen und
Voraussetzungen der Aufforderungen im Rahmen der verfügbaren Programme erfüllen.
Schließlich wird der Austausch von Informationen über strategische Projekte, die finanzielle
Unterstützung auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU erhalten haben oder erhalten
werden, im Rahmen der Gruppe für kritische Arzneimittel sichergestellt.
Maßnahmen auf der Nachfrageseite
Vergabekriterien, sonstige Anforderungen an die Auftragsvergabe und damit
zusammenhängende Maßnahmen
Kapitel IV Abschnitt I schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber in den Mitgliedstaaten bei
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge andere Vergabeanforderungen als den Preis
anwenden müssen, es sei denn, dies ist durch Marktanalysen und Erwägungen im
Zusammenhang mit der Finanzierung von Gesundheitsleistungen gerechtfertigt. Der
Vorschlag sieht ferner vor, dass die öffentlichen Auftraggeber in bestimmten Fällen, wenn
dies durch eine Beurteilung der Schwachstellen gerechtfertigt ist, Vergabeanforderungen
anwenden, durch die Lieferanten begünstigt werden, die einen erheblichen Teil dieser
kritischen Arzneimittel in der EU herstellen. Dabei sollte die Einhaltung der internationalen
Verpflichtungen der Union sichergestellt sein. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet
sein, nationale Programme zu entwickeln, um die Versorgungssicherheit bei kritischen
Arzneimitteln durch entsprechende Vergabe- und möglicherweise Preisfestsetzungs- und
Kostenerstattungsverfahren zu gewährleisten. Wenn die Mitgliedstaaten den Akteuren der
Lieferkette die Vorhaltung von Notfallreserven auferlegen, stellen sie sicher, dass diese
Anforderungen verhältnismäßig sind und den Grundsätzen der Transparenz und Solidarität
entsprechen.
Kollektive Auftragsvergabe
Kapitel IV Abschnitt II bietet den Mitgliedstaaten einen Rahmen, in dem sie die Kommission
um Unterstützung bei der Nutzung verschiedener Instrumente für die kollektive
Auftragsvergabe für kritische Arzneimittel und andere Arzneimittel von gemeinsamem
Interesse ersuchen können, je nach Kontext und unter Wahrung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Dies umfasst die Erleichterung der
grenzübergreifenden Auftragsvergabe zwischen Mitgliedstaaten durch die Kommission, die
Auftragsvergabe durch die Kommission im Auftrag oder im Namen von Mitgliedstaaten
sowie die Beteiligung der Kommission und der Mitgliedstaaten an einer gemeinsamen
Auftragsvergabe.
Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel
In Kapitel V wird die Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel eingerichtet, die sich
aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Hauptaufgabe der
Gruppe für kritische Arzneimittel ist es, die Anwendung der Verordnung zu erleichtern,
indem sie unter anderem Folgendes ermöglicht: a) eine Diskussion über die strategische
Ausrichtung der finanziellen Unterstützung für strategische Projekte; b) den Austausch und
gegebenenfalls die Zusammenarbeit im Bereich der nationalen Vergabestrategien; c) eine
Diskussion über die Notwendigkeit von Initiativen für eine kollektive Auftragsvergabe; d) die
Beratung bei der Festlegung der Reihenfolge, in der kritische Arzneimittel einer
Schwachstellenbeurteilung zu unterziehen sind. Die Gruppe für kritische Arzneimittel wird
darüber hinaus eine Diskussion über strategische Partnerschaften ermöglichen.
Internationale Zusammenarbeit
Kapitel VI sieht vor, dass die Kommission die Möglichkeit der Einrichtung strategischer
Partnerschaften prüft.
Schlussbestimmungen
Kapitel VII enthält Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/795.
Kapitel VIII verpflichtet die Marktteilnehmer, die für die Anwendung der vorgeschlagenen
Verordnung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Des Weiteren werden dort der
Zeitplan für die Bewertung der vorgeschlagenen Verordnung sowie die Zeitpunkte für das
Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der verschiedenen Bestimmungen festgelegt.
2025/0102 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für die Stärkung der Verfügbarkeit von und der
Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sowie der Verfügbarkeit und
der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2024/795
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
und gemäß Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im
Folgenden „Charta“) hat die Union in ihrer gesamten Politik und bei allen ihren
Maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Damit diese
Zielsetzung umgesetzt und die öffentliche Gesundheit in der gesamten Union
gewährleistet werden kann, müssen sichere, wirksame und hochwertige Arzneimittel
verfügbar sein.
(2) In den vergangenen Jahren haben die Engpässe bei Arzneimitteln in der Union
zugenommen, auch bei Arzneimitteln, bei denen ein unzureichendes Angebot zu
einem ernsthaften Schaden oder drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten
führt.
(3) Die Ursachen von Arzneimittelengpässen können sehr unterschiedlich und komplex
sein, und die Herausforderungen betreffen die gesamte pharmazeutische
Wertschöpfungskette. Insbesondere können Arzneimittelengpässe auf
Unterbrechungen der Lieferkette und auf Schwachstellen, die die Versorgung mit
wichtigen Inhaltsstoffen und Komponenten beeinträchtigen, zurückzuführen sein.
Dazu gehören bestehende Abhängigkeiten von wenigen Herstellern weltweit und dass
in der Union Kapazitäten zur Herstellung bestimmter Arzneimittel, der für sie
benötigten Wirkstoffe oder wichtiger pharmazeutischer Rohstoffe fehlen. Durch eine
1 ABl. C … vom ..., S. ....
Diversifizierung der Versorgungsquellen und Investitionen in die Herstellung vor Ort
kann die Union das Risiko mindern, dass Arzneimittel knapp werden können.
(4) Infolge industrieller Herausforderungen und fehlender Investitionen in die
Herstellungskapazitäten in der Union hat sich die Abhängigkeit von Lieferanten aus
Drittländern erhöht, insbesondere bei den wichtigen pharmazeutischen Rohstoffen und
den Wirkstoffen. Der Aufbau neuer oder die Modernisierung bestehender
Herstellungskapazitäten in der Union für kritische Arzneimittel und für wichtige
Inputs und Wirkstoffe für diese Arzneimittel, die häufig schon lange auf dem Markt
sind und als vergleichsweise günstig angesehen werden, gilt derzeit nicht als
ausreichend attraktive Option für private Investitionen, auch weil die Energiekosten in
anderen Teilen der Welt niedriger und die Umweltauflagen und andere rechtliche
Anforderungen weniger strikt sind. Durch den Arbeitskräftemangel und den Bedarf an
Fachkenntnissen im Bereich der Arzneimittelherstellung werden die industriellen
Herausforderungen bei der Herstellung in der Union noch vergrößert. Mithilfe
gezielter finanzieller Anreize, vereinfachter Verwaltungsverfahren und einer besseren
Koordinierung auf Unionsebene können die Anstrengungen für den Ausbau der
Herstellungskapazitäten in der Union gestützt und die Lieferketten für kritische
Arzneimittel gestärkt werden.
(5) Um die Versorgungssicherheit bei Arzneimitteln zu erhöhen und damit zu einem
hohen Gesundheitsschutzniveau beizutragen, hat die Union eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen, die Teil einer einzurichtenden Europäischen Gesundheitsunion
sind. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen
Parlaments und des Rates2 das Mandat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im
Folgenden „Agentur“) dadurch erweitert, dass die Mechanismen zur Überwachung,
Koordinierung und Meldung mit dem Ziel ausgebaut wurden, zu verhindern, dass es
bei der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in den Mitgliedstaaten zu
Unterbrechungen kommt, bzw. diese abzumildern. Mit der genannten Verordnung
wurde ferner die hochrangige Lenkungsgruppe zur Überwachung von Engpässen bei
Arzneimitteln und zur Sicherheit von Arzneimitteln der Agentur eingerichtet, in der
Vertreter der Agentur und der Mitgliedstaaten zusammenkommen, um dringende
Maßnahmen innerhalb der Union abzustimmen, die dazu dienen, vorhandene
Engpässe und Probleme bei der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von
Arzneimitteln zu bewältigen.
(6) Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments
und des Rates3 [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023) 193 final] die
kontinuierliche Versorgung mit und Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln weiter
gestärkt; hierzu wurden die Kernaufgaben weiterentwickelt, die der Agentur bereits
mit der Verordnung (EU) 2022/123 übertragen wurden, und es wurde ein Rahmen für
die Tätigkeiten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten und der Agentur
2 Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer
verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in
Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.2.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/123/oj).
3 Verordnung (EU) …/… des Europäisches Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der
Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von
Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. …
[Amt für Veröffentlichungen: Bitte Amtsblattfundstelle ergänzen]).
durchzuführen sind, damit die Union effizienter und koordinierter reagieren und so das
Engpassmanagement und die sichere Versorgung mit Arzneimitteln unterstützen kann,
unter anderem durch Verschärfung der Verpflichtung der Zulassungsinhaber zur
Verhinderung von Engpässen und zu deren Meldung.
(7) Trotz der rechtlichen Verpflichtungen der Zulassungsinhaber, die kontinuierliche
Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, um den Bedarf der Patienten zu
decken, und des mit der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und
des Rates sowie der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen,
siehe COM(2023) 193 final] eingeführten zusätzlichen Regulierungsmechanismus zur
Minderung und Bewältigung von Engpässen ist das Funktionieren der Märkte allein
nicht in jedem Fall ein Garant dafür, dass Arzneimittel verfügbar sind. Besonders
augenscheinlich ist das Risiko bei Unterbrechungen der Lieferketten, insbesondere
wenn die Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel von wenigen globalen
Lieferanten und Produktionsanlagen abhängt oder wenn eine große Abhängigkeit von
einem einzigen oder wenigen Drittländern besteht.
(8) Da der Arzneimittelmarkt in der Union weiterhin fragmentiert ist, müssen sich die
Mitgliedstaaten besser untereinander abstimmen, um die Fähigkeit der Union, die
Sicherheit der Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, ohne die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und
die medizinische Versorgung in Frage zu stellen, in vollem Umfang nutzbar zu
machen. Nicht abgestimmte nationale Maßnahmen bergen das Risiko, dass das
Funktionieren des Binnenmarktes gestört wird, umfassendere Probleme in der
Lieferkette nicht gelöst werden können und dass sie keine ausreichende Lösung für
grenzübergreifende Probleme bieten, darunter die Abhängigkeit der Union von
Drittländern. Daher muss der Rechtsrahmen für Arzneimittel durch gezielte
Maßnahmen zur Herbeiführung einer stärkeren Harmonisierung ergänzt werden.
(9) Einige Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, die eine zentrale Rolle bei der
patientengerechten Gesundheitsversorgung spielen, stehen, auch wenn die Sicherheit
der Versorgung mit diesen Arzneimitteln kein Problem ist, möglicherweise in einigen
Mitgliedstaaten nicht für die Patienten zur Verfügung. Die Gründe hierfür können
multifaktoriell sein, etwa die Größe des Marktes je nach Produktnachfrage oder
geografischer Größe, was Auswirkungen auf die rasche Verfügbarkeit von
Arzneimitteln in bestimmten Mitgliedstaaten haben kann.
(10) In Bezug auf Arzneimittel sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und
ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet werden, und es
sollten die anderen Arzneimittelrechtsvorschriften der Union ergänzt werden, indem
ein harmonisierter Rahmen zur Stützung der koordinierten Anstrengungen der
Mitgliedstaaten zur Förderung von Investitionen in neue und vorhandene
Herstellungskapazitäten für kritische Arzneimittel geschaffen wird, der strategische
Einsatz von Instrumenten der öffentlichen Auftragsvergabe durch die Mitgliedstaaten
sowie die Koordinierung der Ansätze der Mitgliedstaaten gefördert wird, auch durch
Bündeln der Nachfrage im Wege von Verfahren der kollektiven Auftragsvergabe für
kritische Arzneimittel und Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, bei denen die
Kommission Hilfestellung gibt. Angesichts der internationalen Dimension der
Versorgungssicherheit sollte die internationale Zusammenarbeit gefördert werden,
insbesondere weil die Diversifizierung der Versorgungsketten und eine Steigerung des
Angebots insgesamt Teile einer Lösung des Problems der Versorgungssicherheit sind.
(11) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen lassen die Pflichten
der Zulassungsinhaber unberührt, insbesondere diejenigen gemäß der Richtlinie (EU)
…/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis auf den entsprechenden
Artikel nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023) 192 final], der Verordnung
(EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023) 193 final] und
der Verordnung (EU) 2022/123, einschließlich der Pflicht, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten ein ausreichendes Angebot an Arzneimitteln sicherzustellen. Diese
Maßnahmen stehen mit den Grundsätzen des Binnenmarkts in Einklang. Diese
Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich
der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.
(12) Zwar wird mit der vorliegenden Verordnung in erster Linie eine Stärkung der
Versorgungssicherheit und der Verfügbarkeit von kritischen Arzneimitteln und von
Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse bezweckt, doch sollte mit ihr auch die
Wettbewerbsfähigkeit der Union dadurch verbessert werden, dass ein stabileres und
besser berechenbares Marktumfeld gefördert wird, Investitionen angestoßen werden
und die Innovation im Arzneimittelsektor gefördert wird, denn auch das Funktionieren
der Wirtschaft insgesamt kann durch einen Mangel an kritischen Arzneimitteln
beeinträchtigt werden. Mit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der
Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel und der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit
anderer Arzneimittel von gemeinsamem Interesse sollten ferner die
Vorsorgemaßnahmen und die Resilienz der Union sowie die ökonomische Sicherheit
und die Sicherheit insgesamt gestärkt werden, auch in den Fällen, in denen die
grenzüberschreitenden Lieferketten gestört werden könnten.
(13) Mit Blick auf die unterschiedlichen Ursachen der Probleme bei der Verfügbarkeit von
kritischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sollten
einige Maßnahmen ausschließlich für kritische Arzneimittel gelten.
(14) Die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln sind
ein wesentlicher Faktor beim Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der
ökonomischen und allgemeinen Sicherheit der Union und sollten daher als strategische
Ziele der Union betrachtet werden.
(15) Damit die Maßnahmen zielgerichtet, wirksam und verhältnismäßig sind, muss eine
eindeutig definierte Liste kritischer Arzneimittel festgelegt werden. Als kritische
Arzneimittel im Sinne der vorliegenden Verordnung sollten diejenigen gelten, bei
denen ein unzureichendes Angebot zu einem ernsthaften Schaden oder drohenden
ernsthaften Schaden für die Patienten führt. Daher sollte die vorliegende Verordnung
für die kritischen Arzneimittel auf der Unionsliste der kritischen Arzneimittel gelten,
die mit der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe
COM(2023) 193 final] eingerichtet wurde. Bei dieser Liste wird auf die Erfahrungen
der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Agenturen der Mitgliedstaaten
zurückgegriffen, die 2024 im Vorgriff auf die Reform des Arzneimittelrechts ein
Verzeichnis mit 276 kritischen Arzneimitteln festgelegt hatten.
(16) Damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen in begründeten Fällen ergriffen werden
und verhältnismäßig sind, muss aufgezeigt werden, dass einige Maßnahmen dazu
dienen, eine Schwachstelle in den Lieferketten für ein bestimmtes kritisches
Arzneimittel zu beheben. Die vorliegende Verordnung sollte sich auf die Beurteilung
der Schwachstellen stützen, die zum Zweck der Anwendung des allgemeinen
Arzneimittelrechts gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verweis nach der Annahme
einfügen, siehe COM(2023) 193 final] durchgeführt wird. Um eine Schwachstelle in
den Lieferketten ermitteln zu können, müssen aggregierte Daten für alle Arzneimittel
betrachtet werden, die in der Union zugelassen sind und denselben Wirkstoff,
denselben Verabreichungsweg und dieselbe Formulierung aufweisen. Mit einem
solchen Ansatz lässt sich bestimmen, ob die Union in Bezug auf ein kritisches
Arzneimittel mit einem bestimmten Wirkstoff in hohem Maße von einem einzigen
oder wenigen Drittländern oder wenigen Standorten abhängig ist, was die Wirkstoffe,
die wichtigen Inputs oder die Fertigarzneiformen angeht.
(17) Mit bestimmten Projekten kann die Versorgungssicherheit positiv beeinflusst werden,
da mit ihnen die Herstellungskapazitäten für kritische Arzneimittel gesteigert und die
Resilienz der Versorgungsketten in der Union gestärkt wird. Um private Investitionen
in diese Projekte anzukurbeln, sollten strategische Projekte als Konzept eingeführt
werden. Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der
Union in Bezug auf kritische Arzneimittel sollte die zuständige Genehmigungsbehörde
davon ausgehen, dass strategische Projekte im öffentlichen Interesse liegen. Damit
sichergestellt ist, dass sie rasch umgesetzt werden, sollten die nationalen Behörden
sicherstellen, dass die einschlägigen Genehmigungsverfahren so rasch wie möglich
durchgeführt werden, indem sie insbesondere alle Arten von im geltenden Unionsrecht
und im nationalen Recht vorgesehenen beschleunigten Verfahren dafür bereitstellen.
Nach Möglichkeit sollten die nationalen Behörden auch ihre Straffung in Erwägung
ziehen sowie die Übermittlung der angeforderten Informationen in digitaler Form
ermöglichen.
(18) Um unnötige Verzögerungen und die Einrichtung zusätzlicher Verwaltungsebenen zu
vermeiden, sollte die Überprüfung, ob ein Projekt die Kriterien für ein strategisches
Projekt erfüllt, durch jede mitgliedstaatliche Behörde vorgenommen werden, die
ersucht wird, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorteile zu gewähren.
Auf Anfrage sollte durch eine benannte Behörde überprüft werden, ob es sich bei
einem bestimmten Projekt um ein strategisches Projekt handelt. Um ihre Umsetzung
zu beschleunigen und zu erleichtern, sollten für strategische Projekte die Vorteile
gestraffter Verwaltungsverfahren und eines Prioritätsstatus im Zusammenhang mit den
Genehmigungsverfahren und damit zusammenhängenden Streitbeilegungsverfahren
gelten, und es sollte gezielte regulatorische Unterstützung angeboten werden. Vor
diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) berücksichtigen, die eine faire Chance auf Initiierung eines
strategischen Projekts erhalten sollten.
(19) Die Arzneimittelproduktion wirkt sich auf die Umwelt aus und kann sowohl die
Umwelt selbst als auch die menschliche Gesundheit beeinträchtigen. Die nach
Unionsrecht erforderlichen Prüfungen der Umweltauswirkungen bzw.
Genehmigungen sind integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens für
strategische Projekte und eine wesentliche Garantie, um sicherzustellen, dass negative
Umweltauswirkungen vermieden oder reduziert werden. Um jedoch sicherzustellen,
dass die Genehmigungsverfahren für strategische Projekte vorhersehbar und
fristgerecht sind, sollte es möglich sein, die erforderlichen Prüfungen und
Genehmigungen durch die entsprechende Behörde zu straffen, ohne das
Umweltschutzniveau zu senken.
(20) Durch Landnutzungskonflikte können Hindernisse bei der Entwicklung strategischer
Projekte entstehen. Die betreffenden nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die
für die Ausarbeitung der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne
zuständig sind, sollten prüfen, ob in diese Pläne einige Bestimmungen zu strategischen
Projekten aufgenommen werden sollten. Diese Pläne können potenziell dazu
beitragen, ein Gleichgewicht zwischen öffentlichen Gütern und Interessen
herzustellen, das Konfliktpotenzial zu verringern und die nachhaltige Umsetzung
strategischer Projekte in der Union beschleunigen.
(21) Da die Arzneimittelproduktion kapitalintensiv ist, einschließlich der Einrichtung oder
Ausweitung von Herstellungsstätten für kritische Arzneimittel, Wirkstoffe und
wichtige Inputs, kann eine gezielte finanzielle Unterstützung entscheidend zur
Schaffung von Anreizen für eine Produktion innerhalb der Union beitragen. Zur
Stärkung der Versorgungssicherheit bei kritischen Arzneimitteln und in Fällen, in
denen private Investitionen allein nicht ausreichen, kann finanzielle Unterstützung für
Investitionen in die Herstellungskapazitäten innerhalb der Union gerechtfertigt sein.
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, der finanziellen Unterstützung für
strategische Projekte Vorrang einzuräumen, mit denen spezifische Schwachstellen in
den Lieferketten behoben werden sollen, und dabei sicherstellen, dass eine solche
Unterstützung nicht gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verstößt.
Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen spezifische Leitlinien zur
Klärung der Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen als
Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten bereitgestellt, die bei Bedarf aktualisiert
werden.
(22) Zum Anschieben von Investitionen in strategische Projekte können Fördermittel auf
Unionsebene mobilisiert werden. Bei strategischen Projekten kann auf bestehende EU-
Finanzierungsinstrumente zugegriffen werden, wie das Programm EU4Health4, das
Programm „Digitales Europa“5 und Horizont Europa6 (das gemäß Artikel 5
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695 beispielsweise für Wirkstoffe in Frage
kommt) sowie die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP),
vorausgesetzt, sie erfüllen die in diesen Instrumenten festgelegten Kriterien. Die
Behörden, die für die Unionsprogramme gemäß der Verordnung (EU) 2024/795 des
Europäischen Parlaments und des Rates7 (STEP) zuständig sind, sollten insbesondere
die Unterstützung strategischer Projekte erwägen, mit denen eine Schwachstelle in den
Lieferketten für kritische Arzneimittel behoben wird, weswegen die Verordnung
(EU) 2024/795 geändert werden sollte.
(23) Damit die Herangehensweise bei der finanziellen Unterstützung besser koordiniert
werden kann, sollten sich Mitgliedstaaten und Kommission die Informationen über die
finanzielle Unterstützung strategischer Projekte gegenseitig zur Verfügung stellen. Bei
4 Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“)
für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom
26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).
5 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/2023-09-21).
6 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über
dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
7 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU)
Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697
und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/794, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
den strategischen Projekten, für die EU-Mittel in Anspruch genommen wurden, sollten
die Begünstigten die einschlägigen Kommunikations- und Sichtbarkeitsregeln8
einhalten.
(24) Da Behörden oder öffentliche Stellen die Hauptabnehmer von Arzneimitteln für den
stationären Sektor sind und da die Vergabe öffentlicher Aufträge bei Arzneimitteln ein
wirkungsvolles Instrument zur Verbesserung der Sicherheit der Versorgung mit und
der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von sonstigen Arzneimittel von gemeinsamem
Interesse ist, müssen Regeln aufgestellt werden, denen zufolge Vergabeanforderungen
unter Bezugnahme auf die Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste
Angebot anzuwenden sind, bei denen die Versorgungssicherheit und Erwägungen im
Zusammenhang mit der Verfügbarkeit berücksichtigt werden. Auf solche Erwägungen
gestützte Vergabeanforderungen sollten Verpflichtungen zur Vorratshaltung ebenso
umfassen wie eine Diversifizierung durch mehrere Lieferanten, eine hochmoderne
Überwachung der Lieferketten, ihre Transparenz gegenüber dem öffentlichen
Auftraggeber und Klauseln für die Auftragsausführung betreffend eine fristgerechte
Lieferung sowie Maßnahmen im Falle einer nichtfristgerechten Lieferung.
(25) Eine uneinheitliche Anwendung der Vergabeanforderungen bei öffentlichen
Vergabeverfahren kann sich negativ auf den Binnenmarkt auswirken, da so eine
grenzübergreifende Teilnahme behindert wird und für die Bieter keine
Vorhersehbarkeit gegeben ist. Um solche negativen Auswirkungen zu verhindern,
sollte die Anwendung der Kriterien des Zuschlags für das wirtschaftlich günstigste
Angebot verpflichtend gemacht werden.
(26) Um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und an Versorgungssicherheit zu
gewährleisten, muss die Beschaffung dergestalt sein, dass die Diversifizierung der
Lieferanten gefördert wird, wenn durch eine Beurteilung der Schwachstellen eine
Abhängigkeit von einem einzigen Drittland oder wenigen Drittländern festgestellt
wurde, die die Versorgungssicherheit gefährdet. In solchen Fällen sollten die
öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten Vergabeanforderungen einführen,
die jene Lieferanten kritischer Arzneimittel begünstigen, die einen erheblichen Teil
dieser Arzneimittel in der EU herstellen. Ferner können die öffentlichen Auftraggeber
in den Mitgliedstaaten Vergabeanforderungen anwenden, die diejenigen Lieferanten
von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse begünstigen, die einen erheblichen
Teil dieser Arzneimittel in der EU herstellen, sofern dies durch Marktanalysen und
Erwägungen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. Diese Maßnahmen sollten
im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union ausgearbeitet und
angewandt werden, darunter die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der
Verhältnismäßigkeit.
(27) Bei der Anwendung der Vergabeanforderungen sollten die spezifischen
Marktbedingungen und die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit jedes einzelnen
Vergabeverfahrens berücksichtigt werden, und die Erwägungen im Zusammenhang
mit der Erschwinglichkeit von Arzneimitteln sollten beachtet werden. Wenn sie
unverhältnismäßig hohe Kosten für die Auftraggeber verursachen oder eine Teilnahme
unattraktiv machen, sodass keine Angebote abgegeben werden, kann es sein, dass sich
bestimmte Vergabeanforderungen nicht rechtfertigen lassen.
(28) Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik
sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung,
8 Kommunikations- und Sichtbarkeitsregeln – Amt für Veröffentlichungen der EU.
einschließlich der Zuweisung finanzieller Mittel wird gewahrt, wie in Artikel 168
Absatz 7 AEUV vorgeschrieben. Wenn dies durch die Erwägungen im
Zusammenhang mit der Marktanalyse oder der Finanzierung des Gesundheitswesens
gerechtfertigt ist, sollten die öffentlichen Auftraggeber daher auch weiterhin die
Möglichkeit haben, Vergabekonzepte zu beschließen, die von denjenigen gemäß der
vorliegenden Verordnung abweichen, soweit sie mit den internationalen
Verpflichtungen der Union im Einklang stehen.
(29) Die Kommission beabsichtigt die Herausgabe von Leitlinien zur Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der vorgeschriebenen Anwendung der Vergabeanforderungen,
einschließlich Zuschlagskriterien, die über den Preis hinausgehen; Ziel ist die
Stärkung der Versorgungssicherheit und die Grundlage bilden bewährte Verfahren, die
im Rahmen der Zusammenarbeit der für Preisfestsetzung und Kostenerstattung
zuständigen nationalen Behörden mit den Kostenträgern im öffentlichen
Gesundheitswesen ermittelt wurden, und soweit erforderlich sollen die
Vergabeverfahren beschrieben werden, mit denen Verfügbarkeit und
Versorgungssicherheit gestärkt werden.
(30) Die Vergabe von Aufträgen bei Arzneimitteln ist in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich organisiert, und es sind diverse Akteure daran beteiligt. Im Interesse
der Stärkung der Sicherheit der Lieferketten für kritische Arzneimittel sollten die
Mitgliedstaaten nationale Programme auflegen, die die einheitliche Anwendung der
Vergabekriterien durch die öffentlichen Auftraggeber in ihrem Hoheitsgebiet fördern,
darunter Konzepte der Mehrfachvergabe, sofern eine gründliche Marktanalyse diese
vorteilhaft erscheinen lässt. Im Sinne eines umfassenden Konzepts und eingedenk
dessen, dass kritische Arzneimittel auch für die ambulante Patientenversorgung von
Belang sind, wo sie häufig nicht im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge
erworben werden, können diese Programme auch Maßnahmen umfassen, mit denen
gegebenenfalls auch die Resilienz der Lieferketten und die Nachhaltigkeit gestärkt
werden, und zwar im Wege der Preisfestsetzung und der Kostenerstattung. Die
Programme sollten der Kommission und der Koordinierungsgruppe für kritische
Arzneimittel übermittelt werden, die mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet
wird, um den Austausch bewährter Verfahren und die Abstimmung unter den
Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im Wege dieser Zusammenarbeit sollten die
verschiedenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgung mit kritischen
Arzneimitteln insgesamt wirksamer gemacht werden, und gleichzeitig sollen die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
(31) Die Verpflichtungen zum Vorhalten von Notfallreserven, die den Unternehmen in der
pharmazeutischen Lieferkette von den Mitgliedstaaten auferlegt werden, können sich
in hohem Maße negativ auf den Binnenmarkt und andere Mitgliedstaaten auswirken.
Um solche Auswirkungen zu verhindern, sollten bei der Ausgestaltung dieser
Verpflichtungen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der
Solidarität berücksichtigt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Umfang und den
Zeitpunkt jeglicher Anforderungen an die Unternehmen bezüglich der Vorhaltung
solcher Vorräte vorschlagen und festlegen, sollten sie den kommenden
Kommissionsleitlinien gebührend Rechnung tragen, mit denen es den Mitgliedstaaten
erleichtert werden soll, ihren Verpflichtungen nachzukommen, denen zufolge keine
negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt entstehen dürfen.
(32) Ungleichheiten beim Zugang zu und bei der Verfügbarkeit von kritischen
Arzneimitteln und Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse gibt es in der gesamten
Union, wobei einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark betroffen sind.
Kollektive Vergabeverfahren für kritische Arzneimittel und Arzneimittel von
gemeinsamem Interesse können ein wirksames Instrument sein, wenn es darum geht,
die Sicherheit der Versorgung mit diesen Arzneimitteln und deren Zugänglichkeit zu
verbessern.
(33) Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 sieht die
Möglichkeit einer Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen
Mitgliedstaaten vor. Dies hat sich zwar als nützlich dafür erwiesen, kleine Märkte für
Lieferanten attraktiver zu machen und dadurch eine bessere Verfügbarkeit von
Arzneimitteln zu erreichen, doch ist die Umsetzung zeitraubend und
ressourcenintensiv, insbesondere zu Beginn, was als limitierender Faktor gilt. Um die
Umsetzung von Initiativen zur Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus
verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Kommission in der
Anfangsphase bei der Einleitung solcher Vergabeinitiativen auf Anfrage Hilfestellung
leisten.
(34) Mit Blick auf die Erfahrungen aus der Umsetzung der gemeinsamen Beschaffung
medizinischer Gegenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 des
Europäischen Parlaments und des Rates10 bzw. von COVID-19-Impfstoffen gemäß der
Verordnung (EU) 2016/369 des Rates11 im Rahmen der EU-Impfstoffstrategie sowie
eingedenk des potenziellen Nutzens einer Bündelung der Nachfrage aus mehreren
Mitgliedstaaten in einem Vergabeverfahren sollten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, entweder eine gemeinsame Auftragsvergabe in Betracht zu ziehen
oder die Kommission zu ersuchen, ein Vergabeverfahren in ihrem Auftrag oder
Namen durchzuführen, wenn ein solches Verfahren zur Umsetzung der Ziele der
vorliegenden Verordnung beitragen könnte.
(35) Damit sichergestellt ist, dass die Initiativen für eine kollektive Auftragsvergabe zur
Umsetzung der Ziele der vorliegenden Verordnung beitragen und gleichzeitig der
Grundsatz der Subsidiarität in vollem Umfang gewahrt bleibt, sollte die Beteiligung
der Kommission an einer gemeinsamen Auftragsvergabe sowie die Auftragsvergabe
im Auftrag oder im Namen der Mitgliedstaaten auf festgelegte Fälle beschränkt
werden. Daher sollten Ausnahmen von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates12 vorgesehen
werden.
(36) Damit Transparenz, Rechtsklarheit und eine wirksame Koordinierung gewährleistet
sind, sollten die Vergabeverfahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die sich
auf eine aktive Beteiligung der Kommission stützen, durch eine strukturierte
Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geregelt werden. In
einer solchen Vereinbarung sollten die Verteilung der Zuständigkeiten, die
Beschlussfassungsprozesse, die für das Vergabeverfahren relevanten,
9 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
10 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
11 Verordnung (EU) 2016/296 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe
innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 13.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/369/oj).
12 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
auszutauschenden Informationen, einschließlich der Informationen über die
Beteiligung der Mitgliedstaaten an parallelen Verhandlungen über verschiedene
Kanäle betreffend die gleichen Arzneimittel oder die gleichen Wirkstoffe, sowie
Haftungsbestimmungen festgelegt werden, und es sollte ein fairer und wirksamer
Rahmen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten sichergestellt werden, und gleichzeitig
sollten Marktverzerrungen und Unterbrechungen bei der Versorgung verhindert
werden. Die vorliegende Verordnung berührt nicht und steht nicht der Anwendung der
Verfahren der gemeinsamen Beschaffung entgegen, die gemäß der Verordnung
(EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates für diejenigen kritischen
Arzneimittel und anderen Arzneimittel eingeführt wurden, die auch unter die
Definition medizinischer Gegenmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung fallen.
Für diese Arzneimittel sollte der anzuwendende Rahmen durch das Ziel der
gemeinsamen Vergabeinitiative bestimmt werden. Wird ein gemeinsames
Vergabeverfahren mit dem Ziel der Vorabbeschaffung dieser Arzneimittel als
medizinische Gegenmaßnahmen zur Vorsorge für den Fall bzw. zur Bewältigung
schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren eingeleitet, so sollte ein
solches Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 durchgeführt
werden. Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EU)
2022/2372 des Rates13, mit der der Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer
gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene eingerichtet wurde.
(37) Um einen strukturieren und koordinierten Ansatz für mehr Sicherheit bei der
Versorgung mit kritischen Arzneimitteln gewährleisten zu können, müssen
Mitgliedstaaten und Kommission zusammenarbeiten. Zur Unterstützung sollte eine
Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe für kritische
Arzneimittel“) eingerichtet werden, die eine wirksame Koordinierung in den
relevanten Politikbereichen erleichtern soll. Die Gruppe für kritische Arzneimittel
sollte hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten mit einschlägigem Fachwissen im
Bereich der Maßnahmen zur Beschaffung von Arzneimitteln, der Industriepolitik im
Arzneimittelbereich sowie der öffentlichen Gesundheit umfassen. Die Kommission
sollte in der Gruppe vertreten sein. Damit die Diskussionen strukturiert ablaufen, sollte
die Kommission in der Gruppe für kritische Arzneimittel den Vorsitz führen und die
Sekretariatsfunktion übernehmen.
(38) Um eine koordinierte Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten,
sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel den Informationsaustausch bezüglich der
Finanzierung strategischer Projekte ermöglichen und die strategische Ausrichtung der
finanziellen Förderung strategischer Projekte erleichtern. Die Gruppe für kritische
Arzneimittel sollte auch den Austausch von Informationen über die nationalen
Programme erleichtern, auch über den Ansatz, der bei den Anforderungen an
Notfallreserven bei öffentlichen Aufträgen verfolgt wird. Bei Bedarf sollte die Gruppe
für kritische Arzneimittel die Koordinierung der nationalen Programme erleichtern.
Ferner sollte die Gruppe für kritische Arzneimittel Beratungen über die Notwendigkeit
einer Initiative für eine kollektive Auftragsvergabe und über die Notwendigkeit der
13 Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung
der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer
gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314, S. 64, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2372/oj).
vorrangigen Beurteilung der Schwachstellen in Bezug auf bestimmte kritische
Arzneimittel erleichtern.
(39) Die Union könnte die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen
Arzneimitteln weiter stärken, indem sie im Wege internationaler Handelsabkommen
oder anderer Arten der internationalen Zusammenarbeit alternative Quellen der
Versorgung in Drittländern erschließt. Zu dem Zweck könnte sich die Union auf ihr
Netz aus bestehenden Handelsabkommen stützen und zusätzlich strategische
Partnerschaften mit Drittländern verfolgen, um die bilaterale Zusammenarbeit weiter
zu vertiefen, insbesondere mit Kandidatenländern. In diesem Zusammenhang sollte
die Kommission prüfen, ob die angestrebten Ziele mit den bestehenden
Partnerschaften wirksam verfolgt werden oder ob letztere weiter verbessert oder
ausgeweitet werden könnten und welche Arten von potenziellen Partnerschaften mit
den relevantesten Drittländern eingegangen werden könnten. Das sollte unbeschadet
der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen erfolgen.
(40) Die Anwendung der vorliegenden Verordnung erfordert es, dass die
Wirtschaftsakteure den Behörden Informationen und Daten übermitteln. Daher müssen
die Mitgliedstaaten und die Kommission erforderlichenfalls die Möglichkeit haben,
von jedem Wirtschaftsakteur in den Liefer- und Vertriebsketten für kritische
Arzneimittel und Arzneimittel von gemeinsamem Interesse die für die Anwendung der
vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen anzufordern, und sie müssen
Überschneidungen bei den Ersuchen um Übermittlung von Informationen vermeiden.
(41) Damit sichergestellt wird, dass mit der vorliegenden Verordnung die gesteckten Ziele
wirksam erreicht werden, müssen ihre Umsetzung und ihre Auswirkungen im
Zeitverlauf bewertet werden. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung fünf
Jahre nach Geltungsbeginn und danach alle fünf Jahre einer Evaluierung unterziehen.
Als Teil dieser Evaluierung sollte geprüft werden, inwieweit die in Artikel 1
festgelegten Ziele der Verordnung verwirklicht wurden, wobei auch ihre
Auswirkungen auf die Interessengruppen, die Regulierungsverfahren und die
Marktdynamik betrachtet werden sollten. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission
insbesondere die Standpunkte der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsakteure und sonstigen
Interessengruppen berücksichtigen, und sie sollte gewährleisten, dass der
Regulierungsrahmen dank deren Rückmeldungen laufend verbessert wird. Die
Ergebnisse dieser Bewertung sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen
übermittelt werden. Im Interesse einer leichteren Evaluierung sollten die nationalen
Behörden und die Wirtschaftsakteure auf Aufforderung alle relevanten Daten und
Informationen übermitteln, die die Bewertung durch die Kommission untermauern
können.
(42) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rahmens für
die Stärkung der Verfügbarkeit von und der Sicherheit der Versorgung mit kritischen
Arzneimitteln innerhalb der Union sowie für die Verbesserung der Verfügbarkeit und
der Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse durch koordinierte
und gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch alleiniges Handeln der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr
wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip
Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die
Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziele und Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit
kritischer Arzneimittel in der Union zu stärken und so ein hohes
Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten und die Sicherheit der Union zu
untermauern. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Verfügbarkeit und
Zugänglichkeit sonstiger Arzneimittel zu verbessern, für die das Funktionieren des
Marktes die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Patienten nicht auf andere Weise
ausreichend gewährleistet, wobei gebührend zu erwägen ist, ob es angezeigt ist, die
Erschwinglichkeit von Arzneimitteln sicherzustellen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird in der Verordnung ein
Rahmen für Folgendes festgelegt:
a) Erleichterung von Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung kritischer
Arzneimittel, ihrer Wirkstoffe und anderer wichtiger Inputs in der Union,
b) Senkung des Risikos von Versorgungsunterbrechungen und Stärkung der
Verfügbarkeit durch die Einbindung von Anreizen für die Diversifizierung und
Resilienz der Lieferketten in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge
für kritische Arzneimittel und andere Arzneimittel von gemeinsamem
Interesse,
c) Mobilisierung einer aggregierten Nachfrage der teilnehmenden Mitgliedstaaten
durch kollektive Vergabeverfahren und
d) Unterstützung bei der Diversifizierung der Lieferketten, auch durch
Erleichterung des Abschlusses strategischer Partnerschaften.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die kritischen Arzneimittel der Unionsliste kritischer
Arzneimittel gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) .../... [Verweis nach der
Annahme einzufügen, vgl. COM(2023) 193 final].
(2) Kapitel IV und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c gelten auch für Arzneimittel von
gemeinsamem Interesse. Kapitel III gilt nicht für Arzneimittel von gemeinsamem
Interesse.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Arzneimittel“ ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie
(EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Verweis auf den
entsprechenden Artikel nach Annahme von COM(2023) 192 final einfügen];
2. „wichtiger Input“ ein Input-Material, bei dem es sich nicht um einen Wirkstoff
handelt, das für das Verfahren der Herstellung eines bestimmten Arzneimittels
erforderlich ist, einschließlich Primärpackmitteln, Hilfsstoffen, Lösungsmitteln und
Reagenzien;
3. „Wirkstoff“ einen Wirkstoff im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU)
.../... [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach Annahme von COM(2023) 192
final einfügen];
4. „kritisches Arzneimittel“ ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der
Verordnung (EU) .../... [Verweis nach der Annahme einfügen, siehe COM(2023) 193
final], bei dem ein unzureichendes Angebot zu einem ernsthaften Schaden oder
drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten führt
5. „Arzneimittel von gemeinsamem Interesse“ ein Arzneimittel, bei dem es sich nicht
um ein kritisches Arzneimittel handelt, aber bei dem in drei oder mehr
Mitgliedstaaten das Funktionieren des Marktes die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit
für Patienten nicht in den Mengen und Aufmachungen ausreichend gewährleistet, die
erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Patienten in diesen Mitgliedstaaten
gerecht zu werden;
6. „Schwachstelle in den Lieferketten“ die Risiken und Schwachpunkte innerhalb der
Lieferketten für kritische Arzneimittel, die unter Berücksichtigung aller in der EU
zugelassenen Arzneimittel, die denselben Verabreichungsweg und dieselbe
Formulierung haben und unter einer gebräuchlichen Bezeichnung zusammengefasst
werden, in aggregierter Form ermittelt werden und die die kontinuierliche
Versorgung der Patienten in der Union mit solchen Arzneimitteln beeinträchtigen;
7. „Beurteilung der Schwachstellen“ die Beurteilung der Lieferketten für kritische
Arzneimittel durch die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln gemäß der
Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates14 [Verweis nach
der Annahme einfügen, siehe COM(2023) 193 final] zur Ermittlung ihrer
Schwachstellen;
8. „gebräuchliche Bezeichnung“ eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von
Artikel 4 Nummer 48 der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des
Rates [Verweis auf den entsprechenden Artikel nach Annahme von COM(2023) 192
final einfügen];
9. „öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU;
10. „strategisches Projekt“ ein Industrieprojekt, das anhand der in Artikel 5 dargelegten
Kriterien ermittelt wurde;
11. „Projektträger“ jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein
strategisches Projekt entwickelt;
14 Verordnung (EU) …. des Europäisches Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der
Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von
Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 [D.G.: Titel
gemäß COM(2023) 193 final. Bitte mit der letzten Fassung dieses Verordnungsentwurfs abgleichen].
12. „Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für
den Aufbau und den Betrieb eines strategischen Projekts umfasst, einschließlich
Baugenehmigungen, chemikalienbezogenen Genehmigungen und
Netzanschlussgenehmigungen sowie Prüfungen der Umweltauswirkungen und
Genehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren
umfasst;
13. „innovatives Herstellungsverfahren“ ein neuartiges Herstellungsverfahren und eine
neuartige Technologie oder eine neuartige Anwendung einer vorhandenen
Technologie, wie unter anderem dezentrale Herstellung, kontinuierliche Herstellung,
künstliche Intelligenz, Plattformtechniken und 3D-Herstellung;
15. „grenzübergreifende Auftragsvergabe durch Mitgliedstaaten“ ein Vergabeverfahren,
das durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam
auf der Grundlage von Artikel 39 der Richtlinie 2014/24/EG eingeleitet wird;
16. „Auftragsvergabe im Auftrag oder im Namen von Mitgliedstaaten“ ein
Vergabeverfahren, das auf Aufforderung durch Mitgliedstaaten eingeleitet und mit
dem die Kommission beauftragt wird, gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/2509 im Auftrag oder im Namen der auffordernden Mitgliedstaaten als
zentrale Beschaffungsstelle zu handeln;
17. „gemeinsame Auftragsvergabe“ ein von der Kommission und von Mitgliedstaaten
gemeinsam durchgeführtes Vergabeverfahren gemäß Artikel 168 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2509;
18. „Lieferant“ den Hersteller oder Zulassungsinhaber von Fertigarzneiformen oder den
Hersteller von wichtigen Inputs oder von Wirkstoffen;
19. „strategische Partnerschaft“ eine durch ein nicht verbindliches Instrument getroffene
Vereinbarung zwischen der Union und einem Drittland, einer Gruppe von
Drittländern oder internationalen Organisationen über die Verstärkung der
Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem oder mehreren kritischen
Arzneimitteln, die sowohl für die Union als auch für das betreffende Drittland, die
betreffende Gruppe von Drittländern oder die betreffende internationale Organisation
positive Ergebnisse herbeiführt.
Kapitel II
Stärkung der Versorgungssicherheit in der Union
Artikel 4
Strategisches Ziel der Union
(1) Die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel für
Patienten bilden ein strategisches Ziel der Union.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemeinsam daran, die
Versorgungssicherheit und die kontinuierliche Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel
in der Union durch Maßnahmen zu stärken, die das Potenzial des Binnenmarkts in
vollem Umfang nutzen.
(3) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren koordinierten
Anstrengungen.
Kapitel III
Schaffung der Voraussetzungen für Investitionen
ABSCHNITT I
KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG
STRATEGISCHER PROJEKTE
Artikel 5
Strategische Projekte
Ein in der Union angesiedeltes Projekt, das mit der Schaffung oder dem Ausbau von
Herstellungskapazitäten in Zusammenhang steht, gilt als strategisches Projekt, wenn es
mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) Es werden damit Kapazitäten für die Herstellung eines oder mehrerer kritischer
Arzneimittel oder für die Gewinnung oder Herstellung ihrer Wirkstoffe geschaffen
oder erweitert.
b) Es wird damit eine bestehende Herstellungsstätte eines oder mehrerer kritischer
Arzneimittel oder von deren Wirkstoffen modernisiert, um eine größere
Nachhaltigkeit oder Effizienz zu gewährleisten.
c) Es werden damit Kapazitäten für die Herstellung wichtiger Inputs, die für die
Herstellung eines oder mehrerer kritischer Arzneimittel oder ihrer Wirkstoffe
erforderlich sind, geschaffen oder erweitert.
d) Es stellt einen Beitrag zur Einführung einer Technologie dar, die eine Schlüsselrolle
bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Herstellung eines oder mehrerer
kritischer Arzneimittel, ihrer Wirkstoffe oder wichtiger Inputs spielt.
Artikel 6
Anerkennung strategischer Projekte
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde (im Folgenden „benannte Behörde“), die
bewertet und überprüft, ob ein Projekt mindestens eines der in Artikel 5 genannten
Kriterien erfüllt und damit ein strategisches Projekt darstellt.
Ein Projektträger kann die benannte Behörde ersuchen, zu bewerten, ob es sich bei
einem Projekt um ein strategisches Projekt handelt.
Jede Behörde eines Mitgliedstaats kann die benannte Behörde ersuchen, ihre
Entscheidung, ob es sich bei dem Projekt um ein strategisches Projekt handelt, zu
überprüfen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Zwecke von
Absatz 1 benannt wurde.
(3) Die Kommission stellt eine einfache, zugängliche Webseite zur Verfügung, auf der
die Kontaktdaten und andere relevante Informationen über die benannten Behörden
der Mitgliedstaaten klar aufgeführt sind.
(4) Jede andere Behörde eines Mitgliedstaats, bei der ein Ersuchen eines Projektträgers
in Bezug auf die Artikel 8 bis 14 eingeht, bewertet die Erfüllung der Kriterien für die
Einstufung des betreffenden Projekts als strategisches Projekt gemäß Artikel 5 und
ersucht erforderlichenfalls die benannte Behörde um Überprüfung ihrer
Entscheidung.
(5) Hat eine Behörde in Übereinstimmung mit diesem Artikel überprüft, ob es sich bei
einem Projekt um ein strategisches Projekt handelt, so stützt sich jede andere
Behörde auf diese Überprüfung.
ABSCHNITT II
STRAFFUNG DER VERWALTUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 7
Prioritätsstatus strategischer Projekte
Bei strategischen Projekten wird davon ausgegangen, dass sie zur Sicherheit der Versorgung
mit kritischen Arzneimitteln in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse
liegen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen
Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit strategischen Projekten so schnell wie
möglich durchgeführt werden, indem sie insbesondere alle Arten von im geltenden
Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen beschleunigten Verfahren ermöglichen.
Artikel 8
Administrative Unterstützung
(1) Auf Ersuchen eines Projektträgers gewährt ein Mitgliedstaat für ein in seinem
Hoheitsgebiet angesiedeltes strategisches Projekt sämtliche für dessen rechtzeitige
und wirksame Durchführung erforderliche administrative Unterstützung, auch
Hilfestellung:
a) in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten,
b) in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die öffentliche
Akzeptanz des strategischen Projekts zu erhöhen,
c) im gesamten Verlauf des Genehmigungsverfahrens.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten administrativen Unterstützung und Hilfestellung
widmet der Mitgliedstaat kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besondere
Aufmerksamkeit und richtet gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die
Kommunikation mit KMU ein, um Orientierungshilfe zu geben und Anfragen im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu beantworten.
Artikel 9
Ersuchen um Gewährung des Status von höchster nationaler Bedeutung
(1) Ein Projektträger kann darum ersuchen, dass – wenn ein solcher Status im nationalen
Recht vorgesehen ist – seinem Genehmigungsantrag der Status von höchster
nationaler Bedeutung gewährt wird und der Antrag entsprechend behandelt wird.
(2) Die nationalen Behörden gewähren einem Genehmigungsantrag den Status von
höchster nationaler Bedeutung unbeschadet der Verpflichtungen aus dem
Unionsrecht.
Artikel 10
Streitbeilegungsverfahren
Ein Projektträger kann darum ersuchen, dass Streitbeilegungsverfahren, Gerichtsverfahren,
Berufungen und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der
Erteilung von Genehmigungen für ein strategisches Projekt in der Union vor nationalen
Gerichten, Gerichtshöfen oder Ausschüssen, auch – sofern im nationalen Recht vorgesehen –
in Bezug auf Mediation oder Schiedsverfahren, als dringlich behandelt werden, sofern und
soweit das nationale Recht ein solches Dringlichkeitsverfahren vorsieht. Die geltenden
Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften sind während eines
solchen Dringlichkeitsverfahrens zu achten.
Der Projektträger nimmt gegebenenfalls an solchen Dringlichkeitsverfahren teil.
Artikel 11
Regulatorische und wissenschaftliche Unterstützung durch Arzneimittelagenturen und
Arzneimittelaufsichtsbehörden
(1) Auf Ersuchen eines Projektträgers leistet ein Mitgliedstaat regulatorische
Unterstützung für ein strategisches Projekt in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem,
indem er Inspektionen zur guten Herstellungspraxis für die Genehmigung neuer und
erweiterter Herstellungsstätten und bei im Rahmen des betreffenden strategischen
Projekts modernisierten Herstellungsstätten Vorrang einräumt.
(2) Auf Ersuchen eines Projektträgers bietet die Europäische Arzneimittel-Agentur (im
Folgenden die „Agentur“) gezielte Beratung, um Projektträger bei der Entwicklung
von Projekten zu unterstützen, die auf innovativen Herstellungsverfahren beruhen.
Artikel 12
Prüfungen der Umweltauswirkungen und Genehmigung
(1) Ein Projektträger kann – wenn sich die Verpflichtung zur Prüfung der Auswirkungen
auf die Umwelt gleichzeitig aus zwei oder mehr der folgenden Rechtsakte ergibt –
darum ersuchen, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt
wird, das die Anforderungen dieser Rechtsakte der Union erfüllt: Richtlinie
92/43/EWG des Rates15, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
15 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
des Rates16, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17,
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18, Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19, Richtlinie 2010/75/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates20, Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates21 oder Richtlinie 2012/18/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates22.
Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert eine
zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der
Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in der jeweiligen Richtlinie
vorgeschrieben sind.
Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht eine zuständige
Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts
vor, die in der jeweiligen Richtlinie vorgeschrieben ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die begründete
Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie
2011/92/EU in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb von
45 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Informationen abgeben.
(3) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang
des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die Mitgliedstaaten die in
Absatz 2 genannte Frist im Einzelfall vor ihrem Ablauf einmalig um höchstens
15 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den
Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und über die Frist für
ihre begründete Schlussfolgerung.
(4) Die Fristen, innerhalb derer die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und die Behörden im Sinne des
Artikels 6 Absatz 1 jener Richtlinie zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie
genannten Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu konsultieren sind,
16 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
17 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
18 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
19 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
20 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
21 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
22 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung
der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2012/18/oj).
betragen höchstens 85 Tage und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 jener Richtlinie
mindestens 30 Tage.
(5) In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4
Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG
und für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie von Artikel 5 Absätze 11
und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 können strategische Projekte in der Union
als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen
Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 13
Planung
(1) Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne,
einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne,
zuständig sind, prüfen, ob es angezeigt ist, Bestimmungen zur Entwicklung
strategischer Projekte sowie zur benötigten Infrastruktur in diese Pläne aufzunehmen.
Zur Vereinfachung der Entwicklung strategischer Projekte stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass alle relevanten Raumplanungsdaten verfügbar sind.
(2) Werden Pläne, die Bestimmungen zur Entwicklung strategischer Projekte enthalten,
einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so
werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die
Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie
2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt,
einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23 zu prüfen, so
werden diese Auswirkungen ebenfalls in der kombinierten Prüfung erfasst.
Artikel 14
Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen
(1) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus
unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten
in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete
UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes
Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.
(2) Alle gemäß den Artikeln dieses Abschnitts gefassten Beschlüsse werden der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
23 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung
eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).
ABSCHNITT III
FINANZIELLE ANREIZE
Artikel 15
Finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten
(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV können die Mitgliedstaaten der
finanziellen Unterstützung für strategische Projekte Vorrang einräumen, wenn mit
diesen eine Schwachstelle in den Lieferketten kritischer Arzneimittel angegangen
wird, die infolge einer Beurteilung der Schwachstellen und unter gebührender
Berücksichtigung der strategischen Ausrichtungen der Gruppe für kritische
Arzneimittel gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ermittelt wurde.
(2) Solange das kritische Arzneimittel auf der Unionsliste kritischer Arzneimittel steht,
muss ein Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für ein strategisches Projekt
erhalten hat, der Versorgung des Unionsmarktes Vorrang einräumen und sich nach
besten Kräften dafür einsetzen, dass das kritische Arzneimittel in den
Mitgliedstaaten, in denen es vermarktet wird, verfügbar bleibt.
(3) Der Mitgliedstaat, der ein strategisches Projekt finanziell unterstützt hat, kann dieses
Unternehmen auffordern, den Unionsmarkt wie erforderlich mit einem kritischen
Arzneimittel bzw. einem Wirkstoff oder mit wichtigen Inputs zu versorgen, um
Engpässe in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Jeder Mitgliedstaat, bei dem die Gefahr einer Verknappung des betreffenden
kritischen Arzneimittels besteht, kann von dem Mitgliedstaat, der finanzielle
Unterstützung geleistet hat, verlangen, dass er in seinem Namen einen Antrag stellt.
Artikel 16
Finanzielle Unterstützung durch die Union
(1) Während der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-202724 können
strategische Projekte mit Unionsmitteln unterstützt werden, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf Unionsprogramme wie das Programm EU4Health25, Horizont
Europa26 und das Programm „Digitales Europa“27, sofern diese Unterstützung mit
24 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2021 bis 2027, in der geänderten Fassung (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).
25 Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“)
für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom
26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).
26 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über
dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
den Zielen im Einklang steht, die in den Verordnungen zur Einrichtung dieser
Programme festgelegt sind.
(2) Auf Ersuchen eines Projektträgers, das durch die Notwendigkeit begründet ist, die
Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung für die Zwecke eines Antrags auf
Unionsfinanzierung vorzulegen, bewertet die benannte Behörde, ob mit einem
strategischen Projekt eine Schwachstelle in den Lieferketten beseitigt wird, die
infolge der genannten Beurteilung festgestellt wurde. Die benannte Behörde
übermittelt dem Projektträger ihre Bewertung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
dessen Ersuchen. Die benannte Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich
über die strategischen Projekte zur Behebung einer bestehenden Schwachstelle in
den Lieferketten.
Artikel 17
Informationsaustausch über finanzierte Projekte
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die in Artikel 24 genannte Koordinierungsgruppe
für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe für kritische Arzneimittel“) so
frühzeitig über ihre Absicht, strategische Projekte finanziell zu unterstützen, dass die
Gruppe ihre Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel 25 wahrnehmen kann.
(2) Die Kommission unterrichtet die Gruppe für kritische Arzneimittel regelmäßig über
die strategischen Projekte, die von der Union finanziell unterstützt wurden.
Die Kommission kann die Gruppe für kritische Arzneimittel sowohl über ihre
Absicht, die Schaffung von Finanzierungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die speziell
dafür konzipiert sind, Schwachstellen in den Lieferketten zu beheben, als auch über
alle anderen Programme unterrichten, die die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel
nach den spezifischen Vorschriften und unter den spezifischen Bedingungen dieser
Finanzierungsprogramme der Union verbessern können.
Kapitel IV
Maßnahmen auf der Nachfrageseite
ABSCHNITT I
VERGABEKRITERIEN, SONSTIGE ANFORDERUNGEN AN DIE AUFTRAGSVERGABE
UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MAßNAHMEN
Artikel 18
Anreize in öffentlichen Vergabeverfahren für mehr Resilienz, Nachhaltigkeit und positive
soziale Auswirkungen
(1) Bei Vergabeverfahren für kritische Arzneimittel, die unter die Richtlinie 2014/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wenden die öffentlichen
27 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/2023-09-21).
Auftraggeber in den Mitgliedstaaten andere Anforderungen an die Auftragsvergabe
als rein am Preis orientierte Vergabekriterien an, wie z. B. Vergabeanforderungen,
die die Versorgungsresilienz in der Union fördern. Diese Vergabeanforderungen
werden im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU festgelegt und können
Bevorratungspflichten ebenso umfassen wie die Diversifizierung durch mehrere
Lieferanten, die Überwachung der Lieferketten, ihre Transparenz gegenüber dem
öffentlichen Auftraggeber und Klauseln für die Auftragsausführung betreffend
fristgerechte Lieferung.
(2) Wurde durch eine Schwachstellenbeurteilung bestätigt, dass in den Lieferketten für
kritische Arzneimittel eine Schwachstelle besteht, die auf eine starke Abhängigkeit
von einem einzigen Drittland oder wenigen Drittländern hindeutet, wenden die
öffentlichen Auftraggeber in begründeten Fällen Vergabeanforderungen an, die jene
Lieferanten begünstigen, die einen erheblichen Teil dieser kritischen Arzneimittel in
der Union herstellen. Diese Anforderungen werden unter Einhaltung der
internationalen Verpflichtungen der Union angewandt.
(3) Handelt es sich um andere Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, so können die
öffentlichen Auftraggeber – sofern dies durch Marktanalysen und Erwägungen der
öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist – Vergabeanforderungen anwenden, die
Lieferanten begünstigen, die zumindest einen erheblichen Teil dieser Arzneimittel in
der Union herstellen. Diese Anforderungen werden unter Einhaltung der
internationalen Verpflichtungen der Union angewandt.
(4) Dieser Artikel hindert öffentliche Auftraggeber nicht daran, zusätzliche qualitative
Anforderungen, auch in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und soziale Rechte,
anzuwenden.
(5) Öffentliche Auftraggeber können ausnahmsweise entscheiden, die Absätze 1, 2 und 3
nicht anzuwenden, wenn dies durch Marktanalysen oder Erwägungen betreffend die
Finanzierung des Gesundheitswesens gerechtfertigt ist.
Artikel 19
Programme zur Förderung von Nachhaltigkeit und Resilienz in Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge
(1) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt jeder
Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Förderung einer sicheren Versorgung mit
kritischen Arzneimitteln, auch durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
Diese Programme fördern die einheitliche Anwendung der Vergabeanforderungen
durch die öffentlichen Auftraggeber in einem bestimmten Mitgliedstaat sowie
Konzepte der Mehrfachvergabe, sofern die Marktanalyse diese vorteilhaft erscheinen
lässt. Solche Programme können auch Maßnahmen hinsichtlich Preisfestsetzung und
Kostenerstattung zur Förderung einer sicheren Versorgung mit denjenigen kritischen
Arzneimitteln umfassen, deren Ankauf nicht im Wege von Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten melden ihre Programme der Kommission in ihrer Funktion als
Sekretariat der Gruppe für kritische Arzneimittel. Die Kommission trägt dafür Sorge,
dass sie unverzüglich an alle Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel
übermittelt werden. Die Gruppe für kritische Arzneimittel fördert eine Diskussion,
mit der die Koordinierung der nationalen Programme, auch in Bezug auf die
Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kriterien, sichergestellt werden
soll, und sie kann Stellungnahmen abgeben. Gibt die Gruppe für kritische
Arzneimittel eine Stellungnahme zu den nationalen Programmen ab, so schenken die
Mitgliedstaaten dieser gebührend Beachtung und können sie bei der Überarbeitung
ihrer Programme berücksichtigen.
Artikel 20
Schutzklauseln betreffend die Anforderungen der Mitgliedstaaten an Notfallreserven und
andere Maßnahmen für die Versorgungssicherheit
Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die in einem Mitgliedstaat
angewandt werden, dürfen sich nicht negativ auf andere Mitgliedstaaten auswirken. Die
Mitgliedstaaten vermeiden solche Folgen insbesondere, wenn sie den Anwendungsbereich
und Zeitpunkt irgendwelcher Anforderungen an Unternehmen bezüglich der Vorhaltung von
Notfallreserven vorschlagen und festlegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anforderungen, die sie Unternehmen in der
Lieferkette in Bezug auf die Vorhaltung von Notfallreserven auferlegen, verhältnismäßig sind
und die Grundsätze der Transparenz und der Solidarität achten.
ABSCHNITT II
KOLLEKTIVE AUFTRAGSVERGABE
Artikel 21
Hilfestellung durch die Kommission bei einer grenzübergreifenden Auftragsvergabe durch die
Mitgliedstaaten
(1) Bei Arzneimittel von gemeinsamem Interesse kann die Kommission auf begründete
Aufforderung durch drei oder mehr Mitgliedstaaten (im Folgenden „Aufforderung“)
den auffordernden Mitgliedstaaten bei ihrer grenzübergreifenden Auftragsvergabe
gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates28 Hilfestellung leisten.
(2) Nach Eingang der Aufforderung unterrichtet die Kommission alle anderen
Mitgliedstaaten über die Initiative und setzt ihnen eine angemessene Frist für ihre
Interessenbekundung. Diese Frist beträgt höchstens drei Wochen.
(3) Die Kommission prüft die Aufforderung in Anbetracht der in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Ziele. Die Kommission teilt den interessierten
Mitgliedstaaten innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Aufforderung mit, ob
sie einer Hilfestellung bei der geplanten Initiative zustimmt oder nicht.
(4) Lehnt die Kommission die Aufforderung ab, so gibt sie die Gründe für ihre
Ablehnung an.
(5) Nimmt die Kommission die Aufforderung an, so leistet sie den interessierten
Mitgliedstaaten Unterstützung bei den Sekretariatsaufgaben und logistische
28 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/2024-01-01).
Unterstützung. Die Kommission ermöglicht die Kommunikation zwischen den
beteiligten Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit untereinander und berät sie zu
den geltenden vergaberechtlichen Vorschriften der Union und zu Regulierungsfragen
im Zusammenhang mit Arzneimitteln.
(6) Die Hilfestellung durch die Kommission ist zeitlich befristet und endet spätestens mit
der Unterzeichnung des einschlägigen Auftrags durch die beteiligten öffentlichen
Auftraggeber.
(7) Die Kommission ist für etwaige Verstöße der beteiligten öffentlichen Auftraggeber
gegen das Vergaberecht der Union oder der Mitgliedstaaten weder verantwortlich
noch kann sie dafür haftbar gemacht werden. Die Kommission übernimmt auch
keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Durchführung des Vergabeverfahrens
durch die interessierten Mitgliedstaaten und der Ausführung des aus dem Verfahren
hervorgegangenen Auftrags.
Artikel 22
Auftragsvergabe durch die Kommission im Auftrag oder im Namen von Mitgliedstaaten
(1) Wird die Kommission von neun oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam aufgefordert,
in ihrem Auftrag oder in ihrem Namen Aufträge zu vergeben, kann sie abweichend
von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unter den in
dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen ein Vergabeverfahren einleiten,
wenn die Auftragsvergabe Arzneimittel betrifft, die einer der folgenden Kategorien
angehören:
a) kritische Arzneimittel, für die bei einer Schwachstellenbeurteilung eine
Schwachstelle in den Lieferketten festgestellt wurde oder für die die
Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln eine Initiative für eine
gemeinsame Auftragsvergabe empfohlen hat;
b) Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, für die ein Bericht über eine
gemeinsame klinische Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates29 veröffentlicht
wurde oder die einer klinischen Bewertung unterzogen wurden, die im Rahmen
der freiwilligen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung durchgeführt wurde.
(2) Die gemeinsame Aufforderung gemäß Absatz 1 ist nur dann zulässig, wenn das
betreffende Arzneimittel eines der dort aufgeführten Kriterien erfüllt und wenn das
Vergabeverfahren, das Gegenstand dieser Aufforderung ist, dazu beitragen wird, die
Verfügbarkeit von und Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der
Union zu verbessern oder gegebenenfalls die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von
Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherzustellen.
(3) Die Teilnahme am Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen. Die
Kommission unterrichtet über die Gruppe für kritische Arzneimittel alle
Mitgliedstaaten über die Aufforderung und lädt sie ein, sich dem Verfahren
anzuschließen.
29 Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über
die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (ABl. L 458
vom 22.12.2021, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2282/oj).
(4) Die Kommission bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die
Verhältnismäßigkeit der Aufforderung sowie die Frage, ob die Aufforderung im
Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission
überprüft insbesondere, ob die Auftragsvergabe eine Diskriminierung oder
Beschränkung des Handels oder eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte.
(5) Die Kommission unterrichtet die interessierten Mitgliedstaaten innerhalb eines
Monats nach der Aufforderung über ihre Entscheidung und gibt im Fall einer
Ablehnung die Gründe dafür an.
(6) Ist es nach einer Beurteilung durch die Kommission zur Verwirklichung der Ziele
dieser Verordnung erforderlich, das Vergabeverfahren ausschließlich für die
Mitgliedstaaten durchzuführen oder verbindliche Mindestmengen zu vereinbaren, so
kann die Zustimmung der Kommission zur Durchführung des Verfahrens davon
abhängig gemacht werden, dass die interessierten Mitgliedstaaten diese Bedingungen
akzeptieren.
(7) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erfolgt die in dem
vorliegenden Artikel genannte Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 168
Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/250930.
Artikel 23
Gemeinsame Auftragsvergabe
(1) Erfordert eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam
durchgeführte Maßnahme gemäß den Bedingungen in diesem Artikel und
abweichend von Artikel 168 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
einen Vertrag, so können sich die Kommission und mindestens neun Mitgliedstaaten
als Vertragsparteien an einem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligen.
(2) Ein gemeinsames Vergabeverfahren kann nach Aufforderung durch die
Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, wenn die
Auftragsvergabe Arzneimittel betrifft, die einer der folgenden Kategorien angehören:
a) kritische Arzneimittel, für die bei einer Schwachstellenbeurteilung eine
Schwachstelle in den Lieferketten festgestellt wurde oder für die die
Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln eine Initiative für eine
gemeinsame Auftragsvergabe empfohlen hat;
b) Arzneimittel von gemeinsamem Interesse, für die ein Bericht über eine
gemeinsame klinische Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates31 veröffentlicht
wurde oder die einer klinischen Bewertung unterzogen wurden, die im Rahmen
der freiwilligen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung durchgeführt wurde.
30 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L,
26.9.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
31 Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über
die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (ABl. L 458
vom 22.12.2021, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2282/oj).
(3) Die Kommission kann entscheiden, das gemeinsame Vergabeverfahren
durchzuführen, wenn dieses Vergabeverfahren dazu beitragen wird, die
Verfügbarkeit von und die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in
der Union zu verbessern oder gegebenenfalls die Verfügbarkeit und die
Zugänglichkeit von Arzneimitteln von gemeinsamem Interesse sicherzustellen.
(4) Die Teilnahme am Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen. Die
Kommission unterrichtet über die Gruppe für kritische Arzneimittel alle
Mitgliedstaaten über die Aufforderung und lädt sie ein, sich dem Verfahren
anzuschließen.
(5) Die Kommission bewertet die Notwendigkeit einer gemeinsam durchgeführten
Maßnahme sowie die Frage, ob die Aufforderung im Hinblick auf die Ziele dieser
Verordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission überprüft insbesondere, ob die
Auftragsvergabe eine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels oder eine
Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte.
(6) Ist es nach einer Beurteilung durch die Kommission zur Verwirklichung der Ziele
dieser Verordnung erforderlich, das Vergabeverfahren ausschließlich für die
Mitgliedstaaten durchzuführen oder verbindliche Mindestmengen zu vereinbaren, so
kann die Zustimmung der Kommission zur Durchführung des Verfahrens davon
abhängig gemacht werden, dass die interessierten Mitgliedstaaten diese Bedingungen
akzeptieren.
(7) Die Kommission unterrichtet die interessierten Mitgliedstaaten innerhalb eines
Monats nach der Aufforderung über ihre Entscheidung und gibt im Fall einer
Ablehnung die Gründe dafür an.
(8) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen wird das
gemeinsame Vergabeverfahren im Einklang mit Artikel 168 Absatz 2 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 von der Kommission durchgeführt.
Artikel 24
Vereinbarung betreffend die Verfahren nach den Artikeln 22 und 23
(1) Die Mitgliedstaaten, die an den Vergabeverfahren nach den Artikeln 22 und 23
teilnehmen, teilen der Kommission alle für das Vergabeverfahren relevanten
Informationen mit. Die Mitgliedstaaten stellen die für den erfolgreichen Abschluss
des Verfahrens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung, insbesondere durch die
Abstellung von Personal mit Fachwissen und Sachkenntnis.
(2) Die praktischen Modalitäten des Vergabeverfahrens, die Haftungsfragen und der
Entscheidungsprozess sind in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und
der Kommission festzulegen.
Kapitel V
Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel
Artikel 25
Einrichtung der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel (im Folgenden „Gruppe
für kritische Arzneimittel“) eingerichtet.
(2) Mitglieder der Gruppe für kritische Arzneimittel sind die Mitgliedstaaten und die
Kommission. Jeder Mitgliedstaat ernennt höchstens zwei hochrangige ständige
Vertreter mit dem einschlägigen Fachwissen für die Umsetzung aller
unterschiedlichen in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Soweit dies für die
Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, können die Mitgliedstaaten für die
verschiedenen Aufgaben der Gruppe für kritische Arzneimittel verschiedene Vertreter
benennen. Die benannten ständigen Vertreter gewährleisten die erforderliche
Koordinierung innerhalb ihres jeweiligen Mitgliedstaats. Die Agentur erhält einen
Beobachterstatus.
(3) Die Gruppe für kritische Arzneimittel arbeitet eng mit der Lenkungsgruppe für
Engpässe bei Arzneimitteln, der Agentur und den nationalen Fachbehörden für
Arzneimittel zusammen. Für Erörterungen, bei denen Beiträge unter dem Blickwinkel
der Arzneimittel-Regulierungsbehörden erforderlich sind, kann die Gruppe für
kritische Arzneimittel gemeinsame Sitzungen mit der Lenkungsgruppe für Engpässe
bei Arzneimitteln einberufen.
(4) Die Arbeit der Gruppe für kritische Arzneimittel wird von der Kommission über das
Sekretariat organisiert und koordiniert.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Gruppe für kritische Arzneimittel führt ein Vertreter
der Kommission.
(6) Die Gruppe für kritische Arzneimittel kann auf Vorschlag des Vorsitzes oder ihrer
Mitglieder beschließen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen.
(7) Die Gruppe für kritische Arzneimittel bemüht sich nach Kräften, nach Möglichkeit
Einvernehmen zu erzielen. Mitglieder mit abweichenden Standpunkten können
beantragen, dass ihre Standpunkte und die Gründe dafür im Standpunkt der Gruppe für
kritische Arzneimittel festgehalten werden.
Artikel 26
Aufgaben der Koordinierungsgruppe für kritische Arzneimittel
(1) Die Gruppe für kritische Arzneimittel leistet Hilfestellung bei der Koordinierung zur
Durchführung dieser Verordnung und berät gegebenenfalls die Kommission dahin
gehend, wie die Wirkung der geplanten Maßnahmen maximiert werden kann und wie
sich unbeabsichtigte Folgen für den Binnenmarkt vermeiden lassen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt die Gruppe für kritische
Arzneimittel folgende Aufgaben wahr:
a) Hilfestellung bei der Koordinierung betreffend die strategische Ausrichtung der
finanziellen Förderung strategischer Projekte, unter anderem durch den
Austausch von Informationen über die in den Mitgliedstaaten bestehenden oder
geplanten Herstellungskapazitäten für ein bestimmtes kritisches Arzneimittel,
und Ermöglichung einer Diskussion über die Kapazitäten, die in der Union
erforderlich sind, um eine sichere Versorgung mit kritischen Arzneimitteln und
deren Verfügbarkeit in der Union zu stärken;
b) Förderung eines Austauschs über die in Artikel 19 genannten nationalen
Programme sowie der Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedstaaten
hinsichtlich ihrer Politik bei der Vergabe öffentlicher
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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