Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Demokratie durch Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Demokratie durch Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7252
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Jochen Haug, Stephan Brandner,
Fabian Jacobi, Rainer Galla, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Peter
Bohnhof, Christoph Grimm, Gereon Bollmann, Adam Balten, Carsten Becker,
Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Tobias
Ebenberger, Micha Fehre, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor
Hemmelgarn, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian
Kneller, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Christian
Reck, Lars Schieske, Manfred Schiller, Martina Uhr, Jörg Zirwes und der Fraktion
der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Demokratie durch Einführung von
Volksabstimmungen auf Bundesebene
A. Problem
Das direktdemokratische Verfahren der Volksabstimmung ist auf Bundesebene
nur in Artikel 29 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG – (Neugliederung des
Bundesgebiets) und in Artikel 146 GG (neue Verfassung) vorgesehen. Im Übrigen ist
eine unmittelbare Beteiligung des Staatsvolkes an der politischen Willensbildung
und politischen Entscheidungen auf Bundesebene nicht vorgesehen.
Dieser Befund ist mit Blick auf die wissenschaftlich belegten positiven
Auswirkungen der Institutionalisierung direktdemokratischer Elemente erstaunlich.
Direktdemokratische Verfahren erhöhen die Partizipation. Durch die Fokussierung
auf Einzelthemen eignen sich direktdemokratische Verfahren besser für eine
sachlich differenzierte Artikulation von Problemen, als dies über die Willensbildung
der Parteien möglich ist. Bereits im Stadium der Unterschriftensammlung setzen
sich die Bürger intensiv mit dem Gegenstand des Verfahrens auseinander. Es
kommt zu vertieften Informations- und Diskussionsprozessen.
Direktdemokratische Verfahren erschließen zudem neue Personenkreise, die sich zuvor politisch
nicht beteiligt haben und vielfach außerhalb von Parteien stehen. Diese
gesellschaftlichen Diskussionsprozesse strahlen auch auf die Parteien und sonstige
Interessengruppen aus. Auf diese Weise gelangen durch direktdemokratische
Verfahren neue Ideen und Lösungsvorschläge auf die politische Agenda.
Direktdemokratische Verfahren garantieren also Alternativen. Sie verkleinern das
Machtungleichgewicht zwischen Regierung und Parlament einerseits und der
Stimmbürgerschaft andererseits zugunsten der Bürger. Es ist empirisch gut belegt, dass
die Bürger mehr Mitwirkungsrechte einfordern. Mit Blick auf die Bundesländer
und die Kommunen, aber auch mit Blick auf andere Staaten wie Frankreich, die
Niederlande, Dänemark und insbesondere die Schweiz, wo die Durchführung von
Volksabstimmungen zum demokratischen Grundverständnis schlechthin gehören,
ist es daher unabdingbar, Regelungen zu schaffen, die die Durchführung von
Volksabstimmungen ermöglichen. Ein Staat ohne solche direktdemokratischen
Elemente ist eine amputierte Demokratie.
B. Lösung
Zur Lösung der beschriebenen Probleme sollen Volksabstimmungen auf
Bundesebene institutionalisiert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen
Änderungen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit Kosten
belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Es werden Durchführungskosten beim Bund anfallen. Die Kosten, die für die
Durchführung der Volksabstimmungen bei den Ländern anfallen, sind vom Bund
im vollen Umfang zu erstatten. Die konkrete Höhe lässt sich noch nicht
feststellen, da sie davon abhängt, wie intensiv die neuen Beteiligungsrechte genutzt
werden. Gleichwohl dürften sich die Kosten in einem überschaubaren Rahmen halten,
ansonsten würden die Länder, in denen direktdemokratische Verfahren möglich
sind, an diesen Verfahren wohl kaum festhalten. Zudem ist der Nutzen für mehr
Demokratie weit höher zu veranschlagen als die Aufwendungen für solche
Verfahren.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Demokratie durch Einführung von
Volksabstimmungen auf Bundesebene
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Der geäußerte Wille des Volkes ist oberstes Gesetz; seine Entscheidungen können nur von ihm selbst
abgeändert oder aufgehoben werden. Artikel 79 Absatz 3 bleibt unberührt.“
2. Nach Artikel 62 wird der folgende Artikel 62a eingefügt:
„Artikel 62a
Die Bundesregierung kann dem Volk Sachfragen zur Ermittlung des Volkswillens vorlegen. Das
Nähere wird durch ein Bundesgesetz geregelt.“
3. Artikel 75 wird durch den folgenden Artikel 75 ersetzt:
„Artikel 75
(1) Das Volk drückt seinen Willen außer in Wahlen durch Volksabstimmungen aus. Für das Verfahren
gelten Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Durch Volksabstimmungen entscheidet das
Volk über Gesetzentwürfe und Sachfragen. Maßgeblich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sie ist
erreicht, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Bei Gesetzen, die der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen und bei verfassungsändernden Gesetzen gilt das Ergebnis der Abstimmung in einem Land
als Abgabe seiner Bundesratsstimmen. Das Nähere wird durch ein Bundesgesetz geregelt.
(2) Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet (obligatorische Volksabstimmung):
1. die nach Artikel 79 Absatz 2 Satz 1 beschlossenen Änderungen des Grundgesetzes;
2. Bundesgesetze, durch welche ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird;
3. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
4. völkerrechtliche Verträge, durch die Hoheitsrechte übertragen werden sollen.
(3) Dem Volk werden ferner zur Abstimmung unterbreitet (fakultative Volksabstimmung)
Bundesgesetze und sonstige völkerrechtliche Verträge, sofern 1 Million Stimmberechtigte dies innerhalb eines Jahres
seit der Verabschiedung im Bundestag bzw. der Veröffentlichung des völkerrechtlichen Vertrages im
Bundesgesetzblatt Teil II verlangen. Die Bundesregierung und der Bundestag sind verpflichtet, im Falle sonstiger
völkerrechtlicher Verträge vertragliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit von fakultativen
Volksabstimmungen gewährleisten.
(4) Außerdem ist auf Verlangen von 1 Million Stimmberechtigten eine Volksabstimmung über
Gesetzentwürfe, darunter auch solche, durch die das Grundgesetz geändert werden soll, sowie Sachfragen
durchzuführen (Volksbegehren).“
4. Artikel 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestage“ die Wörter „bzw. im Rahmen von Volksabstimmungen
vom Volk“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Vom Bundestage beschlossene Gesetze“ ersetzt.
5. Nach Artikel 78 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein vom Volk beschlossenes Gesetz kommt am Tag der Volksabstimmung zustande.“
6. Artikel 79 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Bundesrates“ wird die Angabe „und der Abstimmung durch das Volk gemäß
Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Grundgesetzänderung allein durch Volksabstimmung bedarf einer Beteiligung der Mehrheit der
Abstimmungsberechtigten sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der Länder.“
7. In Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a wird nach der Angabe „38,“ die Angabe „75,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473), das zuletzt geändert durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 90 Absatz 1 wird nach der Angabe „38,“ die Angabe „75,“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Wie zuvor ausgeführt, können Volksabstimmungen in Deutschland derzeit ausschließlich durch ein
Volksbegehren zur Neugliederung des Bundesgebietes durchgeführt werden. Eine solche Ein-Themen-Regelung kommt einer
prinzipiellen Verweigerung direktdemokratischer Elemente als Ausdruck einer reifen Demokratie nahezu gleich.
Die heute herrschende Meinung in der Staatsrechtslehre erachtet bei einer hierfür zwingend erforderlichen
Änderung des Grundgesetzes die Aufnahme direktdemokratischer Initiativrechte aufgrund des Artikels 20 GG
ausdrücklich für möglich.
Seit Anfang 2002 machten alle im Bundestag vertretenen Parteien – mit Ausnahme der CDU – Vorschläge zur
Institutionalisierung direktdemokratischer Elemente:
– 2002: Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 14/8503 vom 3. März
2002), der aber mit den Stimmen der CDU/CSU-Opposition abgelehnt wurde;
– 2006: Einzelne Gesetzentwürfe der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 16/680 vom 15.
Februar 2006), FDP (BT-Drs. 16/474 vom 25. Januar 2006) und DIE LINKE. (BT-Drs. 16/1411 vom 9. Mai
2006), die alle mit den Stimmen der Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt wurden;
– 2010: Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs. 17/1199 vom 24. März 2010), der in der
namentlichen Abstimmung von 61 Abgeordneten befürwortet und bei 60 Enthaltungen von 400 Abgeordneten
abgelehnt wurde;
– 2013: Gesetzentwurf der Fraktion der SPD (BT-Drs. 17/13873 vom 11. Juni 2013), der jedoch mit den
Stimmen der Regierungsfraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt wurde;
– 2013: Wegen der strikten Ablehnung der CDU – namentlich von Frau Merkel – wurde die Einführung
bundesweiter Volksabstimmung in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nicht aufgenommen.
– 2021: Gesetzentwurf der Fraktion der AfD (BT-Drs. 19/26906), der jedoch von allen Fraktionen – außer der
AfD – abgelehnt worden ist.
– 2023: Gesetzentwurf der Fraktion der AfD (BT-Drs. 20/6274), der jedoch von allen Fraktionen – außer der
AfD – abgelehnt worden ist.
Damit ist festzustellen, dass alle Bundestagsfraktionen – außer der CDU/CSU – die Notwendigkeit der
Institutionalisierung direktdemokratischer Elemente erkannt haben.
Der Wunsch der Bevölkerung nach mehr direktdemokratischer Beteiligung wird seit vielen Jahren immer stärker
und ist angesichts der gesellschaftlichen und sozialen Entwicklungen in Deutschland seit September 2015 umso
verständlicher. Die hohe Akzeptanz von direktdemokratischen Instrumenten auf Ebene der Länder und in anderen
Staaten, etwa der Schweiz, kommt nicht von ungefähr. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes zeigt zwar
die Skepsis gegenüber plebiszitären Elementen. Diese Haltung wird mit angeblichen historischen Erfahrungen
während der Weimarer Republik begründet, obwohl dort lediglich die Wahl des Reichspräsidenten direkt
demokratisch geregelt war. Ziel der Einführung der von Volksabstimmungen und -befragungen ist es, dem
Kerngedanken der Volkssouveränität, der jedweder demokratischen Theorie zugrunde liegt, angemessen Rechnung zu
tragen.
Das Volk ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG Träger der Staatsgewalt und alleinige Quelle ihrer
Legitimation. Im Rahmen der so verstandenen Volkssouveränität hat der Bürger ein Recht auch auf direkte Demokratie
und damit auch gemäß Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 ein Recht auf Abstimmungen über konkrete politische
Sachfragen, zumal wenn sie ihn existenziell betreffen. Insofern weist das derzeit geltende Grundgesetz
Demokratiedefizite auf, die der vorliegende Entwurf nach langjährigen Diskussionen endlich beseitigen will. Der allseits bekannte
Ausspruch des seinerzeitigen Bundeskanzlers Brandt in den 70er Jahren, man solle „mehr Demokratie wagen“,
blieb leider ohne jegliche konkrete Schlussfolgerung. Das hier vorgelegte Konzept zur demokratischen
Weiterentwicklung Deutschlands kann sicher als eine mögliche Form von „mehr Demokratie“ verstanden werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Einführung von Volksabstimmungen.
Besonders weitreichende Gesetzesvorhaben und völkerrechtliche Verpflichtungen u.a. sollen künftig der
obligatorischen Volksabstimmung unterliegen. Für die Wirksamkeit dieser Vorhaben bzw. Verpflichtungen ist die
Durchführung einer Volksabstimmung künftig zwingend.
Dem Volk soll außerdem das Recht auf Durchführung einer Volksabstimmung eingeräumt werden, wenn es mit
bestimmten Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen nicht einverstanden ist. Weiter wird dem Volk das
Recht auf Durchführung einer Volksabstimmung eingeräumt, wenn es selbst beispielsweise Gesetze ändern will
(Volksbegehren). Dies umfasst auch Änderungen des Grundgesetzes. Im Falle der fakultativen Volksabstimmung
und im Falle eines Volksbegehrens müssen 1 Million Stimmberechtigte die Durchführung verlangen.
Das Recht auf Durchführung von Volksabstimmungen wird künftig auch bundesverfassungsgerichtlicher
Kontrolle unterliegen.
Der Bundesregierung wird ein eigenes direktdemokratisches Befragungsrecht eingeräumt: Sie darf dem Volk
Sachfragen zur Beantwortung vorlegen zur Feststellung der auf konkrete Fragestellungen vertieft und sorgfältig
gebildeten Meinung der Bürgerschaft.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den vorliegenden Gesetzentwurf hinsichtlich der Änderung des
Grundgesetzes ergibt sich aus der Natur der Sache.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der vorliegende Entwurf wird vor allem das Vertrauen des Bürgers in die Demokratie stärken und zu mehr
Bürgerbeteiligung an demokratischen Prozessen führen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes):
Zu Nummer 1 (Artikel 20):
Durch die Regelung wird der Begriff der „Staatsgewalt“ präzisiert. Die Vorschrift betont das
Selbstbestimmungsrecht des Volkes, indem sie klarstellt, dass von ihm getroffene Entscheidungen und verabschiedete Gesetze nur
vom Volk selbst abgeändert oder aufgehoben werden können.
Artikel 79 Absatz 3 GG bleibt unberührt.
Zu Nummer 2 (Artikel 62a)
Die Regelung soll der Bundesregierung die Möglichkeit eröffnen, dem Volk Sachfragen zur Ermittlung des
Volkswillens vorzulegen. Dies könnte es z. B. bei Koalitionsverhandlungen ermöglichen, trotz einzelner, keiner
Einigung fähigen Streitfragen eine Regierung zu bilden, indem vereinbart wird, insoweit die Meinung des Volkes zu
erfragen.
Zu Nummer 3 (Artikel 75)
Durch die Regelung wird das direktdemokratische Instrumentarium der Volksabstimmung in die Verfassung
eingeführt. Durch Volksabstimmungen entscheidet das Volk über Gesetzentwürfe und Sachfragen. Entscheidend ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sie ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.
Die Mitwirkung der Länder ist durch Satz 6 garantiert. Danach gilt bei Gesetzen, die der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen und bei verfassungsändernden Gesetzen das Ergebnis der Abstimmung in einem Land als
Abgabe seiner Bundesratsstimmen. Die Regelung lehnt sich an Artikel 142 Absatz 2 und 3 der Schweizer
Bundesverfassung (sogenanntes Ständemehr) an und wurde im Jahr 2002 in einem Gesetzentwurf der damaligen
Regierungsfraktionen zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz
(BTDrs. 14/8503) verwendet. Die Regelung trägt dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland
Rechnung. Weitere parlamentarische Initiativen folgten diesem Muster zur Gewährleistung der Länderbeteiligung
(mit Abweichungen im Detail: Gesetzentwurf der FDP, BT-Drs. 16/474; Gesetzentwurf der Fraktion BÜND-
NIS90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 16/680; Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 16/1411;
Gesetzentwurf der Fraktion SPD, BT-Drs. 17/13873), so dass diese Lösung seither in der Parlamentspraxis als
Standardmodell zur Verwirklichung des föderalen Aspekts in Gesetzentwürfen zur Einführung einer Volksgesetzgebung
auf Bundesebene bezeichnet werden kann (Engelken, Volksgesetzgebung auf Bundesebene, in: DÖV 2006, 550
(552, Fn. 16); Estel, Bundesstaatsprinzip und direkte Demokratie im Grundgesetz, 2006, 295 ff.). Die herrschende
Meinung in der juristischen Literatur geht davon aus, dass eine Regelung zur Mitwirkung der Länder nach
schweizerischem Vorbild mit Artikel 79 Absatz 3 GG vereinbar ist (Kühling, Volksgesetzgebung und Grundgesetz –
„Mehr direkte Demokratie wagen?“, in: JuS 2009, 777 (780); Blasche, Die grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung, 2006, 246 f.; Hufschlag, Einfügung plebiszitärer Komponenten in das Grundgesetz?, 1999,
123; Jung, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch Föderalismus, Band II, 2012, § 35 Rn. 54; Meyer, Volksabstimmungen
im Bund: Verfassungslage nach Zeitgeist, in: JZ 2011, 538 (543).
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Absatz 2 und 3 werden obligatorische und fakultative Volksabstimmungen
eingeführt.
Nach Absatz 2 werden Änderungen des Grundgesetzes, der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit
oder zu supranationalen Gemeinschaften, völkerrechtliche Verträge, durch die Hoheitsrechte übertragen werden
sollen, sowie Gesetzes des Bundestages, durch welche ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder
geändert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Gesetzesvorhaben und völkerrechtlichen Verträgen mit
weitreichender Wirkung nur mit Zustimmung der Bürger möglich sind. Eine Beteiligung der Bürger ist in den Fällen
der obligatorischen Volksabstimmungen zwingend vorgeschrieben und garantiert ein Regieren im Sinne der
Bürger.
Die obligatorische Volksabstimmung hat Kontrollfunktion. Gesetze des Bundestages, durch welche ein vom Volk
beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird, sind dem Volk ebenfalls zur Abstimmung zu unterbreiten.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Volksabstimmungsergebnisse nicht einfach durch Parlamentsgesetze
beseitigt werden können.
Fakultative Volksabstimmungen nach Absatz 3 sind auf bestimmte Fälle beschränkt möglich, wenn 1 Million
Stimmberechtigte innerhalb eines Jahres seit der Verabschiedung im Bundestag bzw. der Veröffentlichung des
völkerrechtlichen Vertrages im Bundesgesetzblatt Teil II dies verlangen. Es handelt sich hierbei um eine der
wirkungsvollsten Institute direkter Demokratie, wie insbesondere die lange Schweizer Erfahrung zeigt, weil allein
die Möglichkeit einer plebiszitären Überprüfung zu einer sorgsam erwogenen Politik führt. Fakultative
Volksabstimmungen sind möglich bei Bundesgesetzen und bei von Absatz 2 nicht erfassten völkerrechtlichen Verträgen.
Künftig wird die Bundesregierung verpflichtet sein, vertraglich einen Rücktrittsvorbehalt oder eine vergleichbare
Regelung zu bestimmen, mit dem die Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung gewährleistet ist. Nach
Absatz 4 ist auf Verlangen von 1 Million Stimmberechtigten eine Volksabstimmung über Gesetzentwürfe,
darunter auch solche, durch die das Grundgesetz geändert werden soll, sowie Sachfragen durchzuführen.
Zu Nummer 4 (Artikel 77)
Bundesgesetze werden im Rahmen von Volksabstimmungen vom Volk beschlossen. Vom Bundestage
beschlossene Gesetze sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.
Nummer 5 (Artikel 78)
Satz 2 bestimmt, dass ein vom Volk beschlossenes Gesetz am Tag der Volksabstimmung zustande kommt.
Zu Nummer 6 (Artikel 79)
Änderungen des Grundgesetzes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bzw. im Rahmen einer Volksabstimmung der Beteiligung der
Mehrheit der Abstimmungsberechtigten sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der Länder.
Zu Nummer 7 (Artikel 93)
Das Recht auf Durchführung von Volksabstimmungen soll auch der bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle
unterliegen. Dem betroffenen Bürger wird ein Beschwerderecht für die Geltendmachung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeräumt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)
Durch die Änderung wird dem Bürger die Beschwerdebefugnis im Rahmen eines bundesverfassungsgerichtlichen
Verfahrens bei Verletzung seines Rechts aus Artikel 75 GG eingeräumt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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