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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes)

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5310 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5310 21. Wahlperiode 14.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Rainer Galla, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Mathias Weiser, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes) A. Problem Der Anspruch auf Übergangsgeld richtet sich nach § 14 des Bundesministergesetzes (BMinG) und besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören. Der Anspruchszeitraum des Übergangsgeldes richtet sich nach der Dauer der Amtszeit. Es wird für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre gewährt. Die Höhe entspricht in den ersten drei Monaten den vollen steuerpflichtigen Amtsbezügen und in der restlichen Zeit der Hälfte der Bezüge. Das Übergangsgeld soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Bundesregierung gewöhnlich nicht mit dem Ende der beruflichen Betätigung zusammenfällt. Dem ehemaligen Minister wird für eine Übergangszeit der beruflichen Um- oder Neuorientierung eine Versorgung für einen Zeitraum von derzeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren in Abhängigkeit von der Dauer der Amtszeit gewährt. In den ersten drei Monaten beläuft sich das Übergangsgeld auf die volle Summe von Amtsgehalt und Ortszuschlag, danach auf die Hälfte dieser Summe. Besteht gleichzeitig ein Ruhegeldanspruch, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert. Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit werden nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 BMinG angerechnet. Die jetzt geltende Zweijahresgrenze ist durch Gesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2018) eingeführt worden; sie hat die vorher geltende Dreijahresgrenze ersetzt. Der Anspruch auf Übergangsgeld setzt ein, wenn der Anspruch auf Amtsbezüge aufhört, also mit Ablauf des Monats der Amtsbeendigung (§§ 9, 10, 11 Absatz 1 erster Halbsatz) (vgl. Nomos-BR/Busse BMinG/ Volker Busse, 3. Aufl. 2018, BMinG § 14 Rn. 1, 2). Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass auch Minister, die nur einen einzigen Tag im Amt wären, von hohen finanziellen Leistungen profitieren würden, die in der Bevölkerung kaum zu rechtfertigen sind. Zuletzt hatte der Fall der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Anne Spiegel für Schlagzeilen gesorgt. Diese erhält 75.600 Euro Übergangsgeld, obwohl sie nur viereinhalb Monate das Amt der Familienministerin innehatte. Deutliche Kritik äußerte auch der stellvertretende Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler, der die Versorgung als „total überdimensioniert“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/anne-spiegel- erhaelt-angeblich-mehr-als-75-000-euro-uebergangsgeld-a-6292ee9a-9804-4bfe- 9be3-c68086edc6f5) bezeichnete. B. Lösung Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass zukünftig das Übergangsgeld nur noch für die Anzahl an vollen Monaten gezahlt wird, die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens einen und höchstens zwölf Monate. Das Übergangsgeld beträgt für die ersten drei Monate das Amtsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge, für den Rest der Bezugsdauer, also maximal neun weitere Monate, die Hälfte dessen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesministergesetzes Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von vollen Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für einen Monat und höchstens für zwölf Monate.“ 2. Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge,“. 3. Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dessen.“ 4. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das Übergangsgeld auf Grundlage der längsten Amtszeit berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung das frühere Übergangsgeld weiter gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit.“ 5. Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf dient dem Ziel, die überdimensionierten Übergangszahlungen an Minister einer Reform zu unterziehen. Gerade in der angespannten Wirtschaftssituation, in der sich Deutschland befindet, sind Übergangszahlungen in der Höhe und von der Dauer, wie sie bisher geregelt sind, nicht mehr vermittelbar. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass zukünftig das Übergangsgeld nur noch für die Anzahl an vollen Monaten gezahlt wird, die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens einen und höchstens zwölf Monate. Das Übergangsgeld beträgt für die ersten drei Monate künftig das Amtsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge, für den Rest der Bezugsdauer, also maximal neun weitere Monate, die Hälfte dessen. Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das Übergangsgeld zukünftig einmal auf Grundlage der längsten Amtszeit berechnet. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundesministergesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesministergesetzes) Bereits nach einem Tag Amtszeit stehen einem Bundesminister bei Ausscheiden rund 75.660 Euro Übergangsgeld zu. Je nach Dauer der Amtszeit kann das Übergangsgeld auf knapp 227.000 Euro steigen, das nach derzeitiger Rechtslage maximal zwei Jahre nach Ausscheiden gewährt wird. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler Deutschland müssen die Ansprüche gekürzt werden. Maximal ein Jahr lang Übergangsgeld sei vollkommen ausreichend (www.steuerzahler.de/aktion-position/politikfinanzierung/ bundesminister/?L=0). Eine entsprechende Änderung des Bundesministergesetzes sieht eine dahingehende Anpassung vor. So wird die Bezugsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Für die ersten drei Monate erhält der Berechtigte die Amtsbezüge in voller Höhe. Die sich anschließenden maximal neun Monate erhält der Berechtigte die Hälfte dessen. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von vollen Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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