Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes (Neuregelung des Übergangsgeldes)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5310
21. Wahlperiode 14.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan,
René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger,
Rainer Galla, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze,
Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever,
Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred Schiller,
Dr. Paul Schmidt, Mathias Weiser, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes
(Neuregelung des Übergangsgeldes)
A. Problem
Der Anspruch auf Übergangsgeld richtet sich nach § 14 des
Bundesministergesetzes (BMinG) und besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören.
Der Anspruchszeitraum des Übergangsgeldes richtet sich nach der Dauer der
Amtszeit. Es wird für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre
gewährt. Die Höhe entspricht in den ersten drei Monaten den vollen
steuerpflichtigen Amtsbezügen und in der restlichen Zeit der Hälfte der Bezüge.
Das Übergangsgeld soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beendigung des
Amtsverhältnisses als Mitglied der Bundesregierung gewöhnlich nicht mit dem
Ende der beruflichen Betätigung zusammenfällt. Dem ehemaligen Minister wird
für eine Übergangszeit der beruflichen Um- oder Neuorientierung eine
Versorgung für einen Zeitraum von derzeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren in
Abhängigkeit von der Dauer der Amtszeit gewährt. In den ersten drei Monaten
beläuft sich das Übergangsgeld auf die volle Summe von Amtsgehalt und
Ortszuschlag, danach auf die Hälfte dieser Summe. Besteht gleichzeitig ein
Ruhegeldanspruch, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert.
Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit werden nach Maßgabe des § 14 Absatz 6
BMinG angerechnet. Die jetzt geltende Zweijahresgrenze ist durch Gesetz vom
23.10.2008 (BGBl. I S. 2018) eingeführt worden; sie hat die vorher geltende
Dreijahresgrenze ersetzt. Der Anspruch auf Übergangsgeld setzt ein, wenn der
Anspruch auf Amtsbezüge aufhört, also mit Ablauf des Monats der
Amtsbeendigung (§§ 9, 10, 11 Absatz 1 erster Halbsatz) (vgl. Nomos-BR/Busse BMinG/
Volker Busse, 3. Aufl. 2018, BMinG § 14 Rn. 1, 2).
Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass auch Minister, die nur einen einzigen
Tag im Amt wären, von hohen finanziellen Leistungen profitieren würden, die in
der Bevölkerung kaum zu rechtfertigen sind. Zuletzt hatte der Fall der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Anne Spiegel für Schlagzeilen
gesorgt. Diese erhält 75.600 Euro Übergangsgeld, obwohl sie nur viereinhalb
Monate das Amt der Familienministerin innehatte. Deutliche Kritik äußerte auch der
stellvertretende Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler, der die Versorgung als
„total überdimensioniert“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/anne-spiegel-
erhaelt-angeblich-mehr-als-75-000-euro-uebergangsgeld-a-6292ee9a-9804-4bfe-
9be3-c68086edc6f5) bezeichnete.
B. Lösung
Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass zukünftig das
Übergangsgeld nur noch für die Anzahl an vollen Monaten gezahlt wird, die der
Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch
mindestens einen und höchstens zwölf Monate. Das Übergangsgeld beträgt für die
ersten drei Monate das Amtsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge, für den Rest der
Bezugsdauer, also maximal neun weitere Monate, die Hälfte dessen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes
(Neuregelung des Übergangsgeldes)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von vollen Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne
Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für einen
Monat und höchstens für zwölf Monate.“
2. Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge,“.
3. Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dessen.“
4. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das
Übergangsgeld auf Grundlage der längsten Amtszeit berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der
Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der
Wiederentlassung das frühere Übergangsgeld weiter gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das
Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit.“
5. Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient dem Ziel, die überdimensionierten Übergangszahlungen an Minister einer Reform zu
unterziehen. Gerade in der angespannten Wirtschaftssituation, in der sich Deutschland befindet, sind
Übergangszahlungen in der Höhe und von der Dauer, wie sie bisher geregelt sind, nicht mehr vermittelbar.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass zukünftig das Übergangsgeld nur noch für die
Anzahl an vollen Monaten gezahlt wird, die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten
hat, jedoch mindestens einen und höchstens zwölf Monate. Das Übergangsgeld beträgt für die ersten drei Monate
künftig das Amtsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge, für den Rest der Bezugsdauer, also maximal neun weitere
Monate, die Hälfte dessen. Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird
das Übergangsgeld zukünftig einmal auf Grundlage der längsten Amtszeit berechnet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundesministergesetzes ergibt sich aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesministergesetzes)
Bereits nach einem Tag Amtszeit stehen einem Bundesminister bei Ausscheiden rund 75.660 Euro Übergangsgeld
zu. Je nach Dauer der Amtszeit kann das Übergangsgeld auf knapp 227.000 Euro steigen, das nach derzeitiger
Rechtslage maximal zwei Jahre nach Ausscheiden gewährt wird.
Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler Deutschland müssen die Ansprüche gekürzt werden. Maximal ein Jahr
lang Übergangsgeld sei vollkommen ausreichend (www.steuerzahler.de/aktion-position/politikfinanzierung/
bundesminister/?L=0). Eine entsprechende Änderung des Bundesministergesetzes sieht eine dahingehende
Anpassung vor. So wird die Bezugsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Für die ersten drei Monate erhält der
Berechtigte die Amtsbezüge in voller Höhe. Die sich anschließenden maximal neun Monate erhält der Berechtigte
die Hälfte dessen. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von vollen Monaten gezahlt, für die der
Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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