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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

dip / drucksache 26.02.2026 · WP 21 · 21/4348 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre Deutscher Bundestag Drucksache 21/4348 21. Wahlperiode 26.02.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Martina Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Peter Bohnhof, Dr. Christian Birghan, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Reinhard Mixl, Arne Raue, Bernd Schattner, Dr. Paul Schmidt, Mathias Weiser und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre A. Problem Mit dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wurde das parlamentarische System Deutschlands im Jahr 1967 (vgl. BGBl. I S. 396) um ein Strukturmerkmal erweitert, das sowohl demokratietheoretisch als auch verfassungsrechtlich bedenklich ist. Der Gesetzgeber war sich während der Beratungen zum Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre bewusst, dass die Einführung der Institution des Parlamentarischen Staatssekretärs einen in der deutschen Parlamentsgeschichte beispiellosen Vorgang darstellte. Auch ausländische Vorbilder lassen sich nicht ohne weiteres auf das deutsche Parlaments- und Regierungssystem übertragen. Parlamentarische Staatssekretäre übernehmen eine Mittlerfunktion, indem sie einerseits eine Präsenz der Exekutive im parlamentarischen Betrieb gewährleisten, andererseits parlamentarische Interessen in den Regierungsapparat tragen. Aus dieser Mittler- und Brückenfunktion erwachsen nicht nur zahlreiche verfassungsrechtliche Konflikte, sondern auch der Nutzen des Amtes ist in Frage zu stellen. Aufgrund der Fülle an Parlamentarischen Staatssekretären, die sowohl ein Abgeordnetenmandat innehaben als auch auf der Regierungsbank sitzen, wird mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gebrochen. Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland mag durch eine funktionale Gewaltenverschränkung geprägt sein. Doch zeichnet sich die parlamentarische Demokratie nur durch die grundsätzliche Abberufbarkeit der Regierung durch das Parlament aus. Für ihre Funktionsfähigkeit ist es jedoch nicht notwendig, dass Regierungsmitglieder zugleich ein parlamentarisches Mandat innehaben. Im Gegenteil: Diese Ämterhäufung widerspricht dem Gedanken der Gewaltenteilung, denn sie bündelt Macht, indem verschiedene Verfassungsorgane und politische Institutionen durch dieselben Personen repräsentiert werden. Bereits bei den Ämtern der Bundesminister ist diese Personalunion kritisch zu bewerten. Mit der zusätzlich hohen Anzahl an Parlamentarischen Staatssekretären wird der Grundsatz der Gewaltenteilung weiter geschwächt. Eine wirksame Kontrolle der Regierung lässt sich durch die stetig steigende Anzahl von Bundestagsabgeordneten, die zugleich exekutive Ämter haben, immer weniger realisieren. Es bestehen angebrachte Bedenken, inwiefern das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs der angedachten Funktion im institutionellen Gefüge des parlamentarischen Systems gerecht werden kann. Zwar bietet die Entlastung von Standardarbeitsvorgängen wie der parlamentarischen Fragestunde dem Bundesminister Vorteile, allerdings rechtfertigt solch eine marginale Erleichterung weder den mit dem Amt einhergehenden Kostenaufwuchs noch die verfassungsrechtlichen Verwerfungen. Weitergehende Entlastungen des Bundesministers sind kaum möglich, weil der Parlamentarische Staatssekretär in Fragen der ministeriellen Hausleitung über keine Mitspracherechte verfügt. Sofern er sie doch an sich zieht, führt das regelmäßig zu Streitigkeiten und provoziert innerministerielles Kompetenzgerangel. Diese Mitsprache ist darüber hinaus nicht wünschenswert, da sie zu unklaren Verantwortlichkeiten führt. Des Weiteren hat sich die mit der Einführung des Amtes des Parlamentarischen Staatssekretärs verbundene Hoffnung, den Nachwuchs für ein Ministeramt zu fördern, nicht erfüllt. Schließlich gehen mit dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs zudem nicht unerhebliche und vermeidbare Kosten einher. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1, 2 und 4 des Bundesministergesetzes (BMinG) beträgt das Amtsgehalt der Parlamentarischen Staatssekretäre 75 Prozent des Amtsgehalts eines Bundesministers. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf könnte somit zur Entlastung der Steuerzahler zugleich eine nicht unerhebliche Senkung der Staatsausgaben erzielt werden. B. Lösung Das Amt des Parlamentarischen Staatsekretärs wird abgeschafft. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem öffentlichen Haushalten entstehen durch die Gesetzesänderung keine Ausgaben. Zukünftig entstehen dem Gemeinwesen durch die Abschaffung des Amtes des Parlamentarischen Staatssekretärs geringere Kosten. E. Erfüllungsaufwand Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Bundesministergesetzes Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Februar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Amt des Parlamentarischen Staatsekretärs konnte die Erwartungen, die an seine Einführung geknüpft waren, nicht erfüllen. Das Amt hat sich weder als „Ministerschule“ bewährt, noch können Parlamentarische Staatssekretäre in die Arbeit des Bundesministeriums eingebunden werden. Stattdessen gehen mit ihm zahlreiche verfassungsrechtliche Verwerfungen einher, da Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die zugleich der Exekutive dienen, keine wirkungsvolle Kontrolle der Bundesregierung gewährleisten können. Zugleich können sie die Pflichten aus dem Abgeordnetenmandat nur unzureichend wahrnehmen, was den Deutschen Bundestag als Verfassungsorgan schwächt. Schließlich führt das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs zu nicht unerheblichen Mehrkosten für das Gemeinwesen, die in keiner Relation zu dem eher als gering einzuschätzenden zusätzlichen Nutzen stehen. Aufgrund der zahlreichen Mängel und Verwerfungen, die mit dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs einhergehen, ist die Abschaffung dieses Amtes angezeigt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wird abgeschafft. III. Alternativen Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Mit dem Außerkraftsetzen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre wird das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs abgeschafft. Zu Artikel 2 Hierbei handelt es sich um eine Folgeregelung aus Artikel 1. § 14 Absatz 5 des Bundesministergesetzes enthält Bestimmungen zur Berechnung des Übergangsgeldes für aus dem Amt geschiedene Parlamentarische Staatssekretäre. Mit der Abschaffung des Amtes entfällt die Notwendigkeit für diese gesetzliche Regelung. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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