Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4348
21. Wahlperiode 26.02.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Martina
Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, Peter Bohnhof, Dr. Christian Birghan, Alexander Arpaschi, Dr. Christina
Baum, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner,
Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Nicole
Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever,
Reinhard Mixl, Arne Raue, Bernd Schattner, Dr. Paul Schmidt, Mathias Weiser und
der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre
A. Problem
Mit dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wurde das parlamentarische
System Deutschlands im Jahr 1967 (vgl. BGBl. I S. 396) um ein Strukturmerkmal
erweitert, das sowohl demokratietheoretisch als auch verfassungsrechtlich
bedenklich ist. Der Gesetzgeber war sich während der Beratungen zum Gesetz über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre bewusst, dass die
Einführung der Institution des Parlamentarischen Staatssekretärs einen in der
deutschen Parlamentsgeschichte beispiellosen Vorgang darstellte. Auch
ausländische Vorbilder lassen sich nicht ohne weiteres auf das deutsche Parlaments- und
Regierungssystem übertragen. Parlamentarische Staatssekretäre übernehmen eine
Mittlerfunktion, indem sie einerseits eine Präsenz der Exekutive im
parlamentarischen Betrieb gewährleisten, andererseits parlamentarische Interessen in den
Regierungsapparat tragen. Aus dieser Mittler- und Brückenfunktion erwachsen nicht
nur zahlreiche verfassungsrechtliche Konflikte, sondern auch der Nutzen des
Amtes ist in Frage zu stellen. Aufgrund der Fülle an Parlamentarischen
Staatssekretären, die sowohl ein Abgeordnetenmandat innehaben als auch auf der
Regierungsbank sitzen, wird mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gebrochen. Das
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland mag durch eine funktionale
Gewaltenverschränkung geprägt sein. Doch zeichnet sich die parlamentarische
Demokratie nur durch die grundsätzliche Abberufbarkeit der Regierung durch das
Parlament aus. Für ihre Funktionsfähigkeit ist es jedoch nicht notwendig, dass
Regierungsmitglieder zugleich ein parlamentarisches Mandat innehaben. Im
Gegenteil: Diese Ämterhäufung widerspricht dem Gedanken der Gewaltenteilung,
denn sie bündelt Macht, indem verschiedene Verfassungsorgane und politische
Institutionen durch dieselben Personen repräsentiert werden. Bereits bei den
Ämtern der Bundesminister ist diese Personalunion kritisch zu bewerten. Mit der
zusätzlich hohen Anzahl an Parlamentarischen Staatssekretären wird der Grundsatz
der Gewaltenteilung weiter geschwächt. Eine wirksame Kontrolle der Regierung
lässt sich durch die stetig steigende Anzahl von Bundestagsabgeordneten, die
zugleich exekutive Ämter haben, immer weniger realisieren. Es bestehen
angebrachte Bedenken, inwiefern das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs der
angedachten Funktion im institutionellen Gefüge des parlamentarischen Systems
gerecht werden kann. Zwar bietet die Entlastung von Standardarbeitsvorgängen
wie der parlamentarischen Fragestunde dem Bundesminister Vorteile, allerdings
rechtfertigt solch eine marginale Erleichterung weder den mit dem Amt
einhergehenden Kostenaufwuchs noch die verfassungsrechtlichen Verwerfungen.
Weitergehende Entlastungen des Bundesministers sind kaum möglich, weil der
Parlamentarische Staatssekretär in Fragen der ministeriellen Hausleitung über keine
Mitspracherechte verfügt. Sofern er sie doch an sich zieht, führt das regelmäßig
zu Streitigkeiten und provoziert innerministerielles Kompetenzgerangel. Diese
Mitsprache ist darüber hinaus nicht wünschenswert, da sie zu unklaren
Verantwortlichkeiten führt. Des Weiteren hat sich die mit der Einführung des Amtes des
Parlamentarischen Staatssekretärs verbundene Hoffnung, den Nachwuchs für ein
Ministeramt zu fördern, nicht erfüllt. Schließlich gehen mit dem Amt des
Parlamentarischen Staatssekretärs zudem nicht unerhebliche und vermeidbare Kosten
einher. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1, 2
und 4 des Bundesministergesetzes (BMinG) beträgt das Amtsgehalt der
Parlamentarischen Staatssekretäre 75 Prozent des Amtsgehalts eines Bundesministers.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf könnte somit zur Entlastung der
Steuerzahler zugleich eine nicht unerhebliche Senkung der Staatsausgaben erzielt werden.
B. Lösung
Das Amt des Parlamentarischen Staatsekretärs wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem öffentlichen Haushalten entstehen durch die Gesetzesänderung keine
Ausgaben. Zukünftig entstehen dem Gemeinwesen durch die Abschaffung des Amtes
des Parlamentarischen Staatssekretärs geringere Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I
S. 1538), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert
worden ist, wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Amt des Parlamentarischen Staatsekretärs konnte die Erwartungen, die an seine Einführung geknüpft waren,
nicht erfüllen. Das Amt hat sich weder als „Ministerschule“ bewährt, noch können Parlamentarische
Staatssekretäre in die Arbeit des Bundesministeriums eingebunden werden. Stattdessen gehen mit ihm zahlreiche
verfassungsrechtliche Verwerfungen einher, da Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die zugleich der Exekutive
dienen, keine wirkungsvolle Kontrolle der Bundesregierung gewährleisten können. Zugleich können sie die
Pflichten aus dem Abgeordnetenmandat nur unzureichend wahrnehmen, was den Deutschen Bundestag als
Verfassungsorgan schwächt. Schließlich führt das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs zu nicht unerheblichen
Mehrkosten für das Gemeinwesen, die in keiner Relation zu dem eher als gering einzuschätzenden zusätzlichen
Nutzen stehen. Aufgrund der zahlreichen Mängel und Verwerfungen, die mit dem Amt des Parlamentarischen
Staatssekretärs einhergehen, ist die Abschaffung dieses Amtes angezeigt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wird abgeschafft.
III. Alternativen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit dem Außerkraftsetzen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre wird
das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs abgeschafft.
Zu Artikel 2
Hierbei handelt es sich um eine Folgeregelung aus Artikel 1. § 14 Absatz 5 des Bundesministergesetzes enthält
Bestimmungen zur Berechnung des Übergangsgeldes für aus dem Amt geschiedene Parlamentarische
Staatssekretäre. Mit der Abschaffung des Amtes entfällt die Notwendigkeit für diese gesetzliche Regelung.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Alexander Arpaschi (Gesetzentwurf)
- authored ← Arne Raue (Gesetzentwurf)
- authored ← Bernd Schattner (Gesetzentwurf)
- authored ← Christina Baum (Gesetzentwurf)
- authored ← Christoph Birghan (Gesetzentwurf)
- authored ← Erhard Brucker (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Hans-Jürgen Goßner (Gesetzentwurf)
- authored ← Karsten Hilse (Gesetzentwurf)
- authored ← Knuth Meyer-Soltau (Gesetzentwurf)
- authored ← Malte Kaufmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Martina Kempf (Gesetzentwurf)
- authored ← Mathias Weiser (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Kaufmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Nicole Höchst (Gesetzentwurf)
- authored ← Paul Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Peter Bohnhof (Gesetzentwurf)
- authored ← Rainer Galla (Gesetzentwurf)
- authored ← Rainer Groß (Gesetzentwurf)
- authored ← Reinhard Mixl (Gesetzentwurf)
- authored ← René Bochmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Rocco Kever (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Henze (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Möller (Gesetzentwurf)
- authored ← Steffen Janich (Gesetzentwurf)
- authored ← Stephan Brandner (Gesetzentwurf)
- authored ← Thomas Fetsch (Gesetzentwurf)
- authored ← Tobias Ebenberger (Gesetzentwurf)
- authored ← Tobias Matthias Peterka (Gesetzentwurf)
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn (Gesetzentwurf)
- authored ← Ulrich von Zons (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (Gesetzentwurf)