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Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau

dip / drucksache 20.05.2025 · WP 21 · 21/216 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau [Deutscher Bundestag Drucksache 21/216 21. Wahlperiode 20.05.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau A. Problem und Ziel Qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter fördern die Bildungsteilhabe von Kindern und ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben. Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt. In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und deren Kommunen den erforderlichen Ganztagsausbau weiter vorangetrieben. Hierzu errichtete der Bund Ende 2020 mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Insgesamt stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zum Ganztagsausbau zur Verfügung. Von Ende 2020 bis Ende 2021 standen den Ländern zunächst Investitionsmittel in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ (sogenanntes Beschleunigungsprogramm) zur Verfügung. Die Laufzeit des Beschleunigungsprogramms wurde durch eine entsprechende Änderungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Zusammen mit den nicht verausgabten Restmitteln aus dem Beschleunigungsprogramm werden den Ländern im Rahmen des nachfolgenden Investitionsprogramms Ganztagsausbau die restlichen knapp 3 Milliarden Euro für Investitionen in den Ganztagsausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der hierzu im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) erfolgten Bestimmungen regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 17. Mai 2023. Förderfähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Die Mittelabrufe beim Investitionsprogramm Ganztagsausbau erfolgten bislang zögerlich. Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren Bauvorhaben (Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen. Mitunter sind die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche Ausgestaltung der Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass Unsicherheiten bestehen, ob entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund umfangreicher Planungsprozesse, aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in Bau(planungs)berufen sowie Lieferengpässen abgeschlossen werden können. Damit ist zu erwarten, dass die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des GaFinHG nicht in dem Umfang erfolgen wird, wie mit dem Investitionsprogramm Ganztagsaubau intendiert. Durch eine Laufzeitverlängerung kann das Programm seine Wirkung aber weiterhin entfalten. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD wurde daher eine Verlängerung des Investitionsprogramms Ganztagsausbau um zwei Jahre vereinbart (S. 98). B. Lösung Das GaFinHG ist dahingehend zu ändern, dass der Förderzeitraum um zwei Jahre verlängert wird. Damit müssen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden und hat die Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung, werden entsprechend angepasst. Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im GaFG ist damit ebenfalls um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, zu verlängern. Überdies sind aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 neue Ressortzuschnitte und Neubezeichnungen der Bundesministerien erfolgt. Daher sind Änderungen im GaFinHG und GaFG erforderlich. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den verlängerten Zeitraum des Bestehens und der Abwicklung des Sondervermögens ergibt sich ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund, der finanziell und stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 auszugleichen ist. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische Unternehmen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten bleiben unverändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist überdies von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten Kompetenzen abhängig. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2028“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ und die Angabe „30. Juni 2027“ durch die Angabe „30. Juni 2029“ ersetzt. 3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.“ 4. § 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel.“ Artikel 2 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes Das Ganztagsfinanzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.“ 2. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: § 7„ Jahresrechnung für das Sondervermögen Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.“ 3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Mai 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Investitionsprogramms Ganztagsausbau ist es, in Begleitung des ab 1. August 2026 stufenweise einzuführenden Rechtsanspruchs auf ganztätige Betreuung von Kindern im Grundschulalter, den Ganztagsausbau bundesweit flächendeckend voranzutreiben. Der Bund erkennt entsprechend den Schilderungen der Länder an, dass die für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau vorgesehenen Fristen auch unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Instrumente für eine beschleunigte und vereinfachte Inanspruchnahme der Finanzhilfen zu knapp bemessen sind, um das Ziel eines flächendeckenden Ausbaus zu erreichen. Auch wenn vor Ort in den Kommunen alles getan wird, um den weiteren bedarfsgerechten Ausbau schnellstmöglich voranzutreiben, so sind die notwendigen Zeitabläufe für die Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Um den zeitlichen Druck für die Länder und deren Kommunen zu entschärfen und um dazu beizutragen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig zur Schaffung von Ganztagsplätzen durch alle Bundesländer verausgabt werden können, sollen die Fristen zur Umsetzung des Investitionsprogramms um zwei Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung der Fristen führt dabei nicht zu einem Stillstand beziehungsweise einer Verzögerung des Ganztagsausbaus, sondern hat sogar eher einen positiven Effekt, da auch Maßnahmen gefördert und umgesetzt werden können, denen aktuell Planungshemmnisse entgegenstehen. Der Bund hält die Fristverlängerung um zwei Jahre daher für notwendig und angemessen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz wird der Förder- und Abrechnungszeitraum um zwei Jahre im GaFinHG verlängert. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Umverteilung, werden entsprechend angepasst. Entsprechend der Verlängerung der Finanzhilfen wird die Auflösung des Sondervermögens zum „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ im GaFG vom 31. Dezember 2028 auf den 31. Dezember 2030 verschoben. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ergibt sich aus Artikel 104c in Verbindung mit 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Als Teil des Ganztagsförderungsgesetzes sollen mit dem Ganztagsfinanzhilfegesetz gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gefördert werden, die erforderlich sind, um eine bundeseinheitlich bedarfsgerechte Infrastruktur für die ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter zu schaffen. Das Ganztagsfinanzhilfegesetz dient der Gewährung der Finanzhilfen aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur verlängerten Finanzierung des Ausbaus der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter schließen inhaltlich an das Ausbauprogramm an, das der Gesetzgeber mit dem Ganztagsförderungsgesetz verfolgt hat. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG maßgebend, die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde liegen (Bundestagsdrucksache 19/29764 S. 16 ff.). Mit der Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes werden wesentliche Fristen verschoben und damit die Ausgestaltung der Förderung der Investitionen geändert. Diese Änderung erfolgt daher gleichermaßen nach Artikel 104c in Verbindung mit 104b Absatz 2 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 GG, da hierdurch die Ausgestaltung des Sondervermögens näher geregelt wird (Bundestagsdrucksache 19/17294 S. 9). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht liegt nicht vor. Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit dem Völkerrecht vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Mit der gleichzeitigen Verlängerung des Sondervermögens und des Förderzeitraums wird die Möglichkeit eröffnet, dass entsprechend dem Verfügungsrahmen pro Land die gewährten Investitionsmittel durch alle Länder bewilligt und verausgabt werden können und damit das Investitionsprogramm erfolgreich umgesetzt werden kann. Die Investitionsmittel können damit langfristig planbar für den Ausbau der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote entsprechend des Gesetzesziels eingesetzt werden. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Regelungsentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken vorrangig die Schwerpunkte 4 („Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“), 5 („Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“), 8 („Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“) und 1 („Armut in allen ihren Formen und überall beenden“). Die Fristverlängerung zum weiteren Ausbau der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter trägt überdies dazu bei, Armut und soziale Ausgrenzung vorzubeugen und die Möglichkeiten zur Teilhabe an qualitativ hochwertiger Bildung unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Alter zu verbessern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und deren Kommunen ergeben sich durch die Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau nicht. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund ist finanziell und stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau keine Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau keine Auswirkungen für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den für mittelständische Unternehmen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verschiebung des Förder- und Bewilligungszeitraums und damit auch der Verlängerung der daran anschließenden Fristen könnte insgesamt – trotz gleichbleibender Fördervolumen – zu einer geringfügigen Ausweitung des Erfüllungsaufwandes bei Bund, Ländern und deren Kommunen führen. Der hiermit einhergehende Erfüllungsaufwand ist demnach grundsätzlich bei Ländern und deren Kommunen einzukalkulieren. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Bedarfsgerechte Betreuungsangebote sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Entscheidungen zugunsten des Ausbaus der Ganztagsbetreuung haben insofern eine positive Auswirkung auf die demografische Entwicklung. VII. Befristung; Evaluierung Finanzhilfen nach Artikel 104c GG sind dem Wesen nach nur zeitlich befristet möglich, um finanzielle Defizite der Länder und deren Kommunen bei der Erfüllung gesamtgesellschaftlich relevanter Aufgaben aufzufangen. Das Investitionsprogramm Ganztagsausbau beschreibt einen klar definierten Zeitraum, innerhalb dessen die Länder die ihnen zustehenden Mittel zum Ganztagsausbau verausgaben müssen. Gemäß § 8 GaFinHG wird bundesseitig halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel überprüft. Die gesetzlich verankerte Berichtspflicht der Länder wird durch die Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau weiter konkretisiert. Überdies erstellt die Bundesregierung den jährlich vorzulegenden Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gemäß § 24a SGB VIII, worin die jeweiligen Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich Ganztag regelmäßig dargelegt und überprüft werden. Es bedarf für dieses Gesetz daher keiner weitergehenden Befristung oder Evaluierung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter) Zu Nummer 1 und Nummer 2 Der Förderzeitraum wird in § 2 GaFinHG um zwei Jahre verlängert, womit Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden müssen. Die Abrechnung der Maßnahme hat bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen. Aufgrund der Fristverlängerung verschieben sich ebenfalls die Stichtage im Rahmen der Umverteilung des § 5 Absatz 3 GaFinHG. Zu Nummer 3 und Nummer 4 Im Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde festgelegt, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält und dabei unter anderem die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und berufliche Bildung übertragen wird. Aufgrund der Änderung der Bezeichnung und die Anpassung des Organisationzuschnittes des Bundesministeriums bedarf es der gesetzlichen Anpassung der Namensbezeichnung im GaFinHG. Die Geschäftsstelle wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“) Zu Nummer 1 und Nummer 2 Im Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde festgelegt, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält und dabei unter anderem die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und berufliche Bildung übertragen wird. Aufgrund der Änderung der Bezeichnung und die Anpassung des Organisationzuschnittes des Bundesministeriums bedarf es der gesetzlichen Anpassung der Namensbezeichnung im GaFG. Zu Nummer 3 Als Folge der Fristverlängerung im Investitionsprogramm Ganztagsausbau und der Änderungen im GaFinHG wird das Sondervermögen zwei Jahre später, am 31. Dezember 2030, aufgelöst. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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