Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/216
21. Wahlperiode 20.05.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
A. Problem und Ziel
Qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder
im Grundschulalter fördern die Bildungsteilhabe von Kindern und ihre
Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie
erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben.
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/27
stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter
der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt.
In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und deren Kommunen den
erforderlichen Ganztagsausbau weiter vorangetrieben. Hierzu errichtete der Bund
Ende 2020 mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) ein Sondervermögen
mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für
Kinder im Grundschulalter“. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in Vorbereitung des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Insgesamt stellt der
Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zum
Ganztagsausbau zur Verfügung.
Von Ende 2020 bis Ende 2021 standen den Ländern zunächst Investitionsmittel
in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms
zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im
Grundschulalter“ (sogenanntes Beschleunigungsprogramm) zur Verfügung. Die
Laufzeit des Beschleunigungsprogramms wurde durch eine entsprechende
Änderungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern bis zum 31. Dezember 2022
verlängert. Zusammen mit den nicht verausgabten Restmitteln aus dem
Beschleunigungsprogramm werden den Ländern im Rahmen des nachfolgenden
Investitionsprogramms Ganztagsausbau die restlichen knapp 3 Milliarden Euro für
Investitionen in den Ganztagsausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten des
Verfahrens zur Durchführung der hierzu im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
erfolgten Bestimmungen regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund
und Ländern vom 17. Mai 2023. Förderfähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen,
die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 begonnen und bis
zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden.
Die Mittelabrufe beim Investitionsprogramm Ganztagsausbau erfolgten bislang
zögerlich. Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren
Bauvorhaben (Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen.
Mitunter sind die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche
Ausgestaltung der Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass
Unsicherheiten bestehen, ob entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund
umfangreicher Planungsprozesse, aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in
Bau(planungs)berufen sowie Lieferengpässen abgeschlossen werden können.
Damit ist zu erwarten, dass die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des
GaFinHG nicht in dem Umfang erfolgen wird, wie mit dem Investitionsprogramm
Ganztagsaubau intendiert. Durch eine Laufzeitverlängerung kann das Programm
seine Wirkung aber weiterhin entfalten. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für
Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD wurde daher eine Verlängerung des
Investitionsprogramms Ganztagsausbau um zwei Jahre vereinbart (S. 98).
B. Lösung
Das GaFinHG ist dahingehend zu ändern, dass der Förderzeitraum um zwei Jahre
verlängert wird. Damit müssen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029
abgeschlossen werden und hat die Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen.
Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung,
werden entsprechend angepasst.
Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im GaFG ist damit ebenfalls um
zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, zu verlängern.
Überdies sind aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai
2025 neue Ressortzuschnitte und Neubezeichnungen der Bundesministerien
erfolgt. Daher sind Änderungen im GaFinHG und GaFG erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den verlängerten Zeitraum des Bestehens und der Abwicklung des
Sondervermögens ergibt sich ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund,
der finanziell und stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17
auszugleichen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für
mittelständische Unternehmen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten bleiben unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist überdies von der
einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der eingeräumten
Kompetenzen abhängig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2028“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ und die
Angabe „30. Juni 2027“ durch die Angabe „30. Juni 2029“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben
des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.“
4. § 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund
halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel.“
Artikel 2
Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
Das Ganztagsfinanzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das
Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter
bedienen.“
2. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
Jahresrechnung für das Sondervermögen
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt am Schluss eines
jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt
sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.“
3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2028“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Investitionsprogramms Ganztagsausbau ist es, in Begleitung des ab 1. August 2026 stufenweise
einzuführenden Rechtsanspruchs auf ganztätige Betreuung von Kindern im Grundschulalter, den Ganztagsausbau
bundesweit flächendeckend voranzutreiben.
Der Bund erkennt entsprechend den Schilderungen der Länder an, dass die für das Investitionsprogramm
Ganztagsausbau vorgesehenen Fristen auch unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Instrumente für eine
beschleunigte und vereinfachte Inanspruchnahme der Finanzhilfen zu knapp bemessen sind, um das Ziel eines
flächendeckenden Ausbaus zu erreichen. Auch wenn vor Ort in den Kommunen alles getan wird, um den weiteren
bedarfsgerechten Ausbau schnellstmöglich voranzutreiben, so sind die notwendigen Zeitabläufe für die Planung
und Umsetzung von Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
Um den zeitlichen Druck für die Länder und deren Kommunen zu entschärfen und um dazu beizutragen, dass die
zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig zur Schaffung von Ganztagsplätzen durch alle
Bundesländer verausgabt werden können, sollen die Fristen zur Umsetzung des Investitionsprogramms um zwei Jahre
verlängert werden.
Eine Verlängerung der Fristen führt dabei nicht zu einem Stillstand beziehungsweise einer Verzögerung des
Ganztagsausbaus, sondern hat sogar eher einen positiven Effekt, da auch Maßnahmen gefördert und umgesetzt werden
können, denen aktuell Planungshemmnisse entgegenstehen.
Der Bund hält die Fristverlängerung um zwei Jahre daher für notwendig und angemessen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz wird der Förder- und Abrechnungszeitraum um zwei Jahre im GaFinHG verlängert. Darauf
aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Umverteilung, werden entsprechend angepasst.
Entsprechend der Verlängerung der Finanzhilfen wird die Auflösung des Sondervermögens zum „Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ im GaFG vom 31. Dezember 2028
auf den 31. Dezember 2030 verschoben.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ergibt sich aus Artikel 104c in
Verbindung mit 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG).
Als Teil des Ganztagsförderungsgesetzes sollen mit dem Ganztagsfinanzhilfegesetz gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gefördert werden, die erforderlich sind, um eine
bundeseinheitlich bedarfsgerechte Infrastruktur für die ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im
Grundschulalter zu schaffen. Das Ganztagsfinanzhilfegesetz dient der Gewährung der Finanzhilfen aus dem Sondervermögen
„Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“. Die im Gesetzentwurf
vorgesehenen Regelungen zur verlängerten Finanzierung des Ausbaus der Ganztagsbetreuung von Kindern im
Grundschulalter schließen inhaltlich an das Ausbauprogramm an, das der Gesetzgeber mit dem
Ganztagsförderungsgesetz verfolgt hat. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur
Gesetzgebungskompetenz der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
GG maßgebend, die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde liegen (Bundestagsdrucksache 19/29764 S. 16 ff.).
Mit der Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes werden wesentliche Fristen verschoben und damit die
Ausgestaltung der Förderung der Investitionen geändert. Diese Änderung erfolgt daher gleichermaßen nach Artikel 104c
in Verbindung mit 104b Absatz 2 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1
GG, da hierdurch die Ausgestaltung des Sondervermögens näher geregelt wird (Bundestagsdrucksache 19/17294
S. 9).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht liegt nicht vor. Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen
Union und mit dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Mit der gleichzeitigen Verlängerung des Sondervermögens und des Förderzeitraums wird die Möglichkeit
eröffnet, dass entsprechend dem Verfügungsrahmen pro Land die gewährten Investitionsmittel durch alle Länder
bewilligt und verausgabt werden können und damit das Investitionsprogramm erfolgreich umgesetzt werden kann.
Die Investitionsmittel können damit langfristig planbar für den Ausbau der ganztägigen Bildungs- und
Betreuungsangebote entsprechend des Gesetzesziels eingesetzt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Regelungsentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne
der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken vorrangig die Schwerpunkte 4 („Inklusive, gerechte und
hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“), 5
(„Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“), 8 („Dauerhaftes,
breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
Arbeit für alle fördern“) und 1 („Armut in allen ihren Formen und überall beenden“).
Die Fristverlängerung zum weiteren Ausbau der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter trägt
überdies dazu bei, Armut und soziale Ausgrenzung vorzubeugen und die Möglichkeiten zur Teilhabe an qualitativ
hochwertiger Bildung unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Alter zu verbessern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und deren Kommunen ergeben sich durch die
Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau nicht. Der Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln beim Bund ist finanziell und stellenmäßig im geltenden Finanzplan des Einzelplans 17 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau
keine Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau
keine Auswirkungen für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den für mittelständische Unternehmen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verschiebung des Förder- und Bewilligungszeitraums und damit auch der Verlängerung der daran
anschließenden Fristen könnte insgesamt – trotz gleichbleibender Fördervolumen – zu einer geringfügigen Ausweitung
des Erfüllungsaufwandes bei Bund, Ländern und deren Kommunen führen. Der hiermit einhergehende
Erfüllungsaufwand ist demnach grundsätzlich bei Ländern und deren Kommunen einzukalkulieren.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Bedarfsgerechte Betreuungsangebote
sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Entscheidungen zugunsten
des Ausbaus der Ganztagsbetreuung haben insofern eine positive Auswirkung auf die demografische
Entwicklung.
VII. Befristung; Evaluierung
Finanzhilfen nach Artikel 104c GG sind dem Wesen nach nur zeitlich befristet möglich, um finanzielle Defizite
der Länder und deren Kommunen bei der Erfüllung gesamtgesellschaftlich relevanter Aufgaben aufzufangen. Das
Investitionsprogramm Ganztagsausbau beschreibt einen klar definierten Zeitraum, innerhalb dessen die Länder
die ihnen zustehenden Mittel zum Ganztagsausbau verausgaben müssen. Gemäß § 8 GaFinHG wird bundesseitig
halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel überprüft. Die gesetzlich verankerte
Berichtspflicht der Länder wird durch die Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau
weiter konkretisiert.
Überdies erstellt die Bundesregierung den jährlich vorzulegenden Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen
Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gemäß § 24a SGB VIII, worin die jeweiligen Erkenntnisse
und Entwicklungen im Bereich Ganztag regelmäßig dargelegt und überprüft werden.
Es bedarf für dieses Gesetz daher keiner weitergehenden Befristung oder Evaluierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs-
und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Der Förderzeitraum wird in § 2 GaFinHG um zwei Jahre verlängert, womit Maßnahmen bis zum 31. Dezember
2029 abgeschlossen werden müssen. Die Abrechnung der Maßnahme hat bis zum 30. Juni 2030 zu erfolgen.
Aufgrund der Fristverlängerung verschieben sich ebenfalls die Stichtage im Rahmen der Umverteilung des § 5
Absatz 3 GaFinHG.
Zu Nummer 3 und Nummer 4
Im Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde festgelegt, dass das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erhält und dabei unter anderem die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und
berufliche Bildung übertragen wird. Aufgrund der Änderung der Bezeichnung und die Anpassung des
Organisationzuschnittes des Bundesministeriums bedarf es der gesetzlichen Anpassung der Namensbezeichnung im GaFinHG.
Die Geschäftsstelle wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Im Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 wurde festgelegt, dass das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erhält und dabei unter anderem die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und
berufliche Bildung übertragen wird. Aufgrund der Änderung der Bezeichnung und die Anpassung des
Organisationzuschnittes des Bundesministeriums bedarf es der gesetzlichen Anpassung der Namensbezeichnung im GaFG.
Zu Nummer 3
Als Folge der Fristverlängerung im Investitionsprogramm Ganztagsausbau und der Änderungen im GaFinHG
wird das Sondervermögen zwei Jahre später, am 31. Dezember 2030, aufgelöst.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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