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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5477 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre Deutscher Bundestag Drucksache 21/5477 21. Wahlperiode 21.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Marc Bernhard, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Peter Bohnhof, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Rainer Galla, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Lars Haise, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Knuth Meyer-Soltau, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Lars Schieske, Carina Schießl, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, René Springer, Thomas Stephan, Dr. Alexander Wolf, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre A. Problem Die deutsche Wirtschaft befindet sich weiterhin in einer Phase der Stagnation. Nach einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,3 % im Jahr 2023 und einem weiteren Rückgang um 0,2 % im Jahr 2024, prognostiziert die Bundesregierung für das Jahr 2025 ein Nullwachstum. Diese Entwicklung ist auf strukturelle Schwächen, hohe Energiepreise, einen Rückgang der industriellen Produktion und internationale Handelskonflikte zurückzuführen.* Die industrielle Produktion zeigte im Februar 2025 einen Rückgang der Produktion um 4 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Exportabhängigkeit der deutschen Wirtschaft macht sie anfällig für internationale Handelskonflikte, insbesondere die von den USA eingeführten Zölle auf europäische Produkte. Die Arbeitslosenquote lag im April 2025 bei 6,3 %, was auf eine anhaltende Schwäche am Arbeitsmarkt hindeutet. Die Beschäftigung in der Industrie nimmt ab, während in staatlich geprägten Dienstleistungssektoren ein leichter Zuwachs zu verzeichnen ist. Die politischen Unsicherheiten, einschließlich der Herausforderungen bei der Regierungsbildung und der Umsetzung wirtschaftlicher Reformen, tragen zur Zurückhaltung bei Investitionen und Konsum bei. Die Kaufkraft vieler Haushalte ist dadurch deutlich reduziert worden, was auch zu einer starken Senkung der Konsumkonjunktur führt. Aufgrund des Krieges kommt es außerdem zu Produktionsausfällen in der Ukraine. Damit verschärfen sich die Lieferengpässe bei der Beschaffung von Vorpro- * www.wsj.com/world/europe/germanys-economy-contracts-for-second-straight-year-as-tariff- threatlooms-b069f65a?utm_source=chatgpt.com und www.ft.com/content/eccd7653-d3dd-420d-a675- 8f3057a74c43?utm_source=chatgpt.com dukten und die Erholung der industriellen Wertschöpfung in Deutschland wird auch weiterhin schleppend verlaufen. Der Krieg in der Ukraine führt auch zu enormen zusätzlichen finanziellen Belastungen für den deutschen Staat. In ihrer ganzen Tiefe sind diese noch gar nicht absehbar, da die Dauer und das Ausmaß des Krieges weiterhin nicht kalkulierbar sind. Trotz der Krise stiegen die Bezüge des Bundeskanzlers und seiner Bundesminister zum 1.4.2025 um 3 %. Dabei handelte es sich um eine Folge des Tarifabschlusses im Öffentlichen Dienst. Somit wird der Bundeskanzler Friedrich Merz 750 Euro monatlich zusätzlich, die Bundesminister 600 Euro je Monat und der Bundespräsident sogar 765 Euro je Monat mehr erhalten. In der Vergangenheit haben Regierende in vielen Ländern der Welt als Zeichen der Solidarität mit der notleidenden Bevölkerung auf einen Teil ihrer Bezüge verzichtet. Die neuseeländische Regierungschefin Jacinda Ardern ging bereits im Frühjahr 2020 mit gutem Beispiel voran und verzichtete für sechs Monate auf 20 % ihrer Bezüge. Die Kürzung galt auch für die Mitglieder ihrer Regierung sowie für andere hohe Staatsbedienstete (vgl. www.stuttgarter-zeitung.de/in- halt.corona-krise-in-neuseeland-regierungschefin-jacinda-ardern-kuerzt-sich- das-gehalt.0aff882e-5da3-4a68-aa3b-82684cb23ed4.html). Auch der US- Präsident Donald Trump hat in seiner ersten Amtszeit als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika auf sein Gehalt verzichtet und angekündigt, dies auch in seiner zweiten Amtszeit fortzusetzen. Das reguläre Jahresgehalt des US- Präsidenten beträgt 400.000 US-Dollar. Trump spendete während seiner ersten Amtszeit sein Gehalt an verschiedene Regierungsbehörden, darunter das Innenministerium und das Bildungsministerium (vgl. www.bild.de/politik/ausland-und- internationales/gehalt-und-pension-donald-trump-verzichtet-auf-praesidenten-ansprueche- 675781fae1414a21652cc0e6?utm_source=chatgpt.com, www.welt.de/ politik/ausland/video254821488/400-000-Dollar-pro-Jahr-Trump-will-auf-sein- Praesidentengehalt-verzichten.html?utm_source=chatgpt.com). In Deutschland ist ein Verzicht auf die Bezüge von Mitgliedern der Bundesregierung bisher gesetzlich nicht möglich. So hat die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Stephan Brandner auf Bundestagsdrucksache 19/26646 ergeben, dass es der Bundesregierung aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei, auf einen Teil der Amtsbezüge zu verzichten: So heißt es dort, dass die Mitglieder der Bundesregierung weder ganz noch teilweise auf ihre Amtsbezüge verzichten können. Die Festsetzung der Amtsbezüge sei ausschließlich an den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben auszurichten; sie stehe weder in der Disposition des einzelnen Mitglieds der Bundesregierung noch des Bundeskabinetts. Die Bundesregierung argumentiert, dass das Bundesministergesetz (BMinG) zwar auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, wonach Beamte, Richter und Soldaten weder ganz noch teilweise auf ihre gesetzliche Besoldung verzichten können, keinen ausdrücklichen Bezug nehme, der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke jedoch auf die Amtsbezüge des vom BMinG erfassten Personenkreises anzuwenden sei. Der Bundestag als Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um den Mitgliedern der Bundesregierung den Verzicht auf Teile ihrer Amtsbezüge zu ermöglichen, um so die Akzeptanz der Bundesregierung und der von ihr vertretenen und geforderten Maßnahmen bei der Bevölkerung zu steigern. B. Lösung Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung wird dahingehend erweitert, dass festgestellt wird, dass § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der vorsieht, dass der Beamte, Richter oder Soldat auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann, keine Anwendung für Bundesminister findet. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) wird so geändert, dass ein Verweis auf den neuen Absatz des Bundesministergesetzes eingefügt wird. C. Alternativen Eine Alternative wäre die generelle Absenkung der Bezüge der Mitglieder der Bundesregierung sowie der Parlamentarischen Staatssekretäre beispielsweise um ein Drittel. Diese Regelung hätte allerdings den Nachteil, dass die Betroffenen nicht selbst entscheiden können, in welcher Höhe sie sich an der Konsolidierung des Haushaltes beteiligen wollen. Auch die Einführung sogenannter „Nullrunden“ ist denkbar, bei denen der betroffene Personenkreis auf die jährlichen Erhöhungen verzichtet. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Anpassung führt nicht zu verringerten Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verzicht der Mitglieder der Bundesregierung auf Teile ihrer Bezüge wird zu einem geringen Mehraufwand führen, den die Verwaltung ohne Mehrkosten stemmen können wird. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesministergesetzes Das Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) § 2 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 11 Absatz 5 des Bundesministergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Mai 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Viele Menschen in Deutschland sehen sich insbesondere angesichts des Krieges in der Ukraine mit einer enormen Unsicherheit konfrontiert. Energie- und Lebensmittelpreise steigen massiv und die Bundesregierung sieht sich mit enormen Ausgaben, etwa zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit konfrontiert. Währenddessen ist es den Mitgliedern der Bundesregierung, sowie den Parlamentarischen Staatssekretären nicht möglich, auf einen Teil ihrer Bezüge zu verzichten, um so ihrer Solidarität mit den Menschen im Land zum Ausdruck zu bringen und einen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten. Eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes soll diesen Missstand beheben. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzes ist es, der Bundesregierung und den Parlamentarischen Staatssekretären die Möglichkeit zu eröffnen, auf Teile ihrer Amtsbezüge zu verzichten, um beispielsweise Solidarität mit der Bevölkerung zu zeigen, die angesichts der aktuellen Krisen unter einer großen wirtschaftlichen Unsicherheit leidet. Der Personengruppe wird somit ermöglicht, nach eigenem Ermessen einen Beitrag zur Konsolidierung der Staatskasse insbesondere in der aktuellen Krisen, aber auch in Zukunft nach eigenem Ermessen zu leisten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Bundesministergesetzes vor, die klarstellt, dass § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung für die Mitglieder der Bundesregierung findet. Durch einen Verweis im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre wird klargestellt, dass auch für die Parlamentarischen Staatssekretäre die Option eröffnet wird, auf Teile der Bezüge zu verzichten. III. Alternativen Den Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären muss aufgrund ihrer exponierten Stellung ermöglicht werden, nach eigenem Ermessen auf Teile ihrer Bezüge zu verzichten. Alternativ denkbar wäre eine fest verankerte Senkung der Bezüge, die jedoch nicht den nötigen Spielraum lässt, selbst zu entscheiden, inwieweit ein Verzicht auf Teile der Bezüge angemessen und den eigenen Lebensumständen entsprechend umsetzbar ist. Auch die Einführung von „Nullrunden“, die es in der Vergangenheit schon häufig gab, ist denkbar. Dabei wurde über Nichtanpassungsgesetze die für Beamte, Richter und Soldaten beschlossenen Erhöhungen der Dienstbezüge für die Mitglieder der Bundesregierung ausgeschlossen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Das Gesetz wird zu Minderausgaben des Bundes führen. Die konkrete Höhe der Minderausgabe lässt sich mangels Unkenntnis der Inanspruchnahme der Möglichkeit zum Verzicht auf Teile der Bezüge durch die benannte Personengruppe noch nicht beziffern. Es ist jedoch von einer deutlichen Entlastung des Haushalts aufgrund starker Inanspruchnahme der Möglichkeit des Verzichts auszugehen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluation Eine Befristung findet nicht statt. Den Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären soll dauerhaft die Möglichkeit gegeben werden, nach eigenem Ermessen auf die Bezüge zu verzichten. B. Besonderer Teil Gerade angesichts des Krieges in der Ukraine, der enormen Inflation, der massiven Preissteigerung bei Lebensmitteln und Energie sowie der anhaltenden Verunsicherung aufgrund der Coronakrise, in der viele Menschen mit massiven Gehaltseinbußen leben müssen, von Insolvenz bedroht sind oder bereits mit der Geschäftsaufgabe konfrontiert wurden, haben viele Menschen das Bedürfnis, Solidarität zu zeigen und so einen Beitrag zum Zusammenhalt der Gesellschaft zu leisten. Daher soll es den Mitgliedern der Bundesregierung und den Parlamentarischen Staatssekretären angesichts ihrer exponierten Stellung in der Gesellschaft ermöglicht werden, auf einen Teil ihrer Bezüge zu verzichten. Ein Verzicht ist derzeit weder in Gänze noch teilweise möglich. Auch wenn das Bundesministergesetz (BMinG) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, wonach Beamte, Richter und Soldaten weder ganz noch teilweise auf ihre gesetzliche Besoldung verzichten können, keinen ausdrücklichen Bezug nimmt, wird der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf die Amtsbezüge des vom BMinG erfassten Personenkreises derzeit angewendet. Dies soll zukünftig mithilfe der Klarstellung, dass die Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht auf den benannten Personenkreis anwendbar ist, ausgeschlossen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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