Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre
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Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5477
21. Wahlperiode 21.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Marc Bernhard, Birgit
Bessin, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Peter Bohnhof, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Rainer Galla, Alexis L. Giersch,
Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Lars Haise, Stefan Henze, Nicole Höchst,
Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Pierre
Lamely, Markus Matzerath, Knuth Meyer-Soltau, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer
Rothfuß, Angela Rudzka, Lars Schieske, Carina Schießl, Dr. Paul Schmidt, Georg
Schroeter, René Springer, Thomas Stephan, Dr. Alexander Wolf, Kay-Uwe Ziegler,
Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge
durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre
A. Problem
Die deutsche Wirtschaft befindet sich weiterhin in einer Phase der Stagnation.
Nach einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,3 % im Jahr 2023
und einem weiteren Rückgang um 0,2 % im Jahr 2024, prognostiziert die
Bundesregierung für das Jahr 2025 ein Nullwachstum. Diese Entwicklung ist auf
strukturelle Schwächen, hohe Energiepreise, einen Rückgang der industriellen
Produktion und internationale Handelskonflikte zurückzuführen.*
Die industrielle Produktion zeigte im Februar 2025 einen Rückgang der
Produktion um 4 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Exportabhängigkeit der deutschen
Wirtschaft macht sie anfällig für internationale Handelskonflikte, insbesondere
die von den USA eingeführten Zölle auf europäische Produkte.
Die Arbeitslosenquote lag im April 2025 bei 6,3 %, was auf eine anhaltende
Schwäche am Arbeitsmarkt hindeutet. Die Beschäftigung in der Industrie nimmt
ab, während in staatlich geprägten Dienstleistungssektoren ein leichter Zuwachs
zu verzeichnen ist. Die politischen Unsicherheiten, einschließlich der
Herausforderungen bei der Regierungsbildung und der Umsetzung wirtschaftlicher
Reformen, tragen zur Zurückhaltung bei Investitionen und Konsum bei. Die Kaufkraft
vieler Haushalte ist dadurch deutlich reduziert worden, was auch zu einer starken
Senkung der Konsumkonjunktur führt.
Aufgrund des Krieges kommt es außerdem zu Produktionsausfällen in der
Ukraine. Damit verschärfen sich die Lieferengpässe bei der Beschaffung von Vorpro-
* www.wsj.com/world/europe/germanys-economy-contracts-for-second-straight-year-as-tariff-
threatlooms-b069f65a?utm_source=chatgpt.com und www.ft.com/content/eccd7653-d3dd-420d-a675-
8f3057a74c43?utm_source=chatgpt.com
dukten und die Erholung der industriellen Wertschöpfung in Deutschland wird
auch weiterhin schleppend verlaufen. Der Krieg in der Ukraine führt auch zu
enormen zusätzlichen finanziellen Belastungen für den deutschen Staat. In ihrer
ganzen Tiefe sind diese noch gar nicht absehbar, da die Dauer und das Ausmaß des
Krieges weiterhin nicht kalkulierbar sind.
Trotz der Krise stiegen die Bezüge des Bundeskanzlers und seiner Bundesminister
zum 1.4.2025 um 3 %. Dabei handelte es sich um eine Folge des Tarifabschlusses
im Öffentlichen Dienst. Somit wird der Bundeskanzler Friedrich Merz 750 Euro
monatlich zusätzlich, die Bundesminister 600 Euro je Monat und der
Bundespräsident sogar 765 Euro je Monat mehr erhalten.
In der Vergangenheit haben Regierende in vielen Ländern der Welt als Zeichen
der Solidarität mit der notleidenden Bevölkerung auf einen Teil ihrer Bezüge
verzichtet. Die neuseeländische Regierungschefin Jacinda Ardern ging bereits im
Frühjahr 2020 mit gutem Beispiel voran und verzichtete für sechs Monate auf
20 % ihrer Bezüge. Die Kürzung galt auch für die Mitglieder ihrer Regierung
sowie für andere hohe Staatsbedienstete (vgl. www.stuttgarter-zeitung.de/in-
halt.corona-krise-in-neuseeland-regierungschefin-jacinda-ardern-kuerzt-sich-
das-gehalt.0aff882e-5da3-4a68-aa3b-82684cb23ed4.html). Auch der US-
Präsident Donald Trump hat in seiner ersten Amtszeit als Präsident der Vereinigten
Staaten von Amerika auf sein Gehalt verzichtet und angekündigt, dies auch in
seiner zweiten Amtszeit fortzusetzen. Das reguläre Jahresgehalt des US-
Präsidenten beträgt 400.000 US-Dollar. Trump spendete während seiner ersten Amtszeit
sein Gehalt an verschiedene Regierungsbehörden, darunter das Innenministerium
und das Bildungsministerium (vgl. www.bild.de/politik/ausland-und-
internationales/gehalt-und-pension-donald-trump-verzichtet-auf-praesidenten-ansprueche-
675781fae1414a21652cc0e6?utm_source=chatgpt.com, www.welt.de/
politik/ausland/video254821488/400-000-Dollar-pro-Jahr-Trump-will-auf-sein-
Praesidentengehalt-verzichten.html?utm_source=chatgpt.com).
In Deutschland ist ein Verzicht auf die Bezüge von Mitgliedern der
Bundesregierung bisher gesetzlich nicht möglich. So hat die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Stephan Brandner auf
Bundestagsdrucksache 19/26646 ergeben, dass es der Bundesregierung aufgrund der derzeit
geltenden gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei, auf einen Teil der
Amtsbezüge zu verzichten: So heißt es dort, dass die Mitglieder der Bundesregierung
weder ganz noch teilweise auf ihre Amtsbezüge verzichten können. Die Festsetzung
der Amtsbezüge sei ausschließlich an den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben
auszurichten; sie stehe weder in der Disposition des einzelnen Mitglieds der
Bundesregierung noch des Bundeskabinetts. Die Bundesregierung argumentiert, dass
das Bundesministergesetz (BMinG) zwar auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes, wonach Beamte, Richter und Soldaten weder ganz
noch teilweise auf ihre gesetzliche Besoldung verzichten können, keinen
ausdrücklichen Bezug nehme, der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke
jedoch auf die Amtsbezüge des vom BMinG erfassten Personenkreises
anzuwenden sei.
Der Bundestag als Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die rechtlichen Grundlagen
zu schaffen, um den Mitgliedern der Bundesregierung den Verzicht auf Teile ihrer
Amtsbezüge zu ermöglichen, um so die Akzeptanz der Bundesregierung und der
von ihr vertretenen und geforderten Maßnahmen bei der Bevölkerung zu steigern.
B. Lösung
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung wird
dahingehend erweitert, dass festgestellt wird, dass § 2 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes, der vorsieht, dass der Beamte, Richter oder Soldat auf die ihm
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann,
keine Anwendung für Bundesminister findet. Das Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) wird so geändert, dass ein
Verweis auf den neuen Absatz des Bundesministergesetzes eingefügt wird.
C. Alternativen
Eine Alternative wäre die generelle Absenkung der Bezüge der Mitglieder der
Bundesregierung sowie der Parlamentarischen Staatssekretäre beispielsweise um
ein Drittel. Diese Regelung hätte allerdings den Nachteil, dass die Betroffenen
nicht selbst entscheiden können, in welcher Höhe sie sich an der Konsolidierung
des Haushaltes beteiligen wollen. Auch die Einführung sogenannter „Nullrunden“
ist denkbar, bei denen der betroffene Personenkreis auf die jährlichen Erhöhungen
verzichtet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Anpassung führt nicht zu verringerten Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verzicht der Mitglieder der Bundesregierung auf Teile ihrer Bezüge wird zu
einem geringen Mehraufwand führen, den die Verwaltung ohne Mehrkosten
stemmen können wird.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge
durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 2 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I
S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 11 Absatz 5 des Bundesministergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Viele Menschen in Deutschland sehen sich insbesondere angesichts des Krieges in der Ukraine mit einer enormen
Unsicherheit konfrontiert. Energie- und Lebensmittelpreise steigen massiv und die Bundesregierung sieht sich
mit enormen Ausgaben, etwa zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit konfrontiert. Währenddessen ist es
den Mitgliedern der Bundesregierung, sowie den Parlamentarischen Staatssekretären nicht möglich, auf einen
Teil ihrer Bezüge zu verzichten, um so ihrer Solidarität mit den Menschen im Land zum Ausdruck zu bringen und
einen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten. Eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes soll
diesen Missstand beheben.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzes ist es, der Bundesregierung und den Parlamentarischen Staatssekretären die Möglichkeit zu
eröffnen, auf Teile ihrer Amtsbezüge zu verzichten, um beispielsweise Solidarität mit der Bevölkerung zu zeigen,
die angesichts der aktuellen Krisen unter einer großen wirtschaftlichen Unsicherheit leidet. Der Personengruppe
wird somit ermöglicht, nach eigenem Ermessen einen Beitrag zur Konsolidierung der Staatskasse insbesondere
in der aktuellen Krisen, aber auch in Zukunft nach eigenem Ermessen zu leisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Bundesministergesetzes vor, die klarstellt, dass § 2 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung für die Mitglieder der Bundesregierung findet. Durch einen Verweis
im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre wird klargestellt, dass auch für die
Parlamentarischen Staatssekretäre die Option eröffnet wird, auf Teile der Bezüge zu verzichten.
III. Alternativen
Den Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären muss aufgrund ihrer exponierten
Stellung ermöglicht werden, nach eigenem Ermessen auf Teile ihrer Bezüge zu verzichten. Alternativ denkbar
wäre eine fest verankerte Senkung der Bezüge, die jedoch nicht den nötigen Spielraum lässt, selbst zu entscheiden,
inwieweit ein Verzicht auf Teile der Bezüge angemessen und den eigenen Lebensumständen entsprechend
umsetzbar ist. Auch die Einführung von „Nullrunden“, die es in der Vergangenheit schon häufig gab, ist denkbar.
Dabei wurde über Nichtanpassungsgesetze die für Beamte, Richter und Soldaten beschlossenen Erhöhungen der
Dienstbezüge für die Mitglieder der Bundesregierung ausgeschlossen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz wird zu Minderausgaben des Bundes führen. Die konkrete Höhe der Minderausgabe lässt sich mangels
Unkenntnis der Inanspruchnahme der Möglichkeit zum Verzicht auf Teile der Bezüge durch die benannte
Personengruppe noch nicht beziffern. Es ist jedoch von einer deutlichen Entlastung des Haushalts aufgrund starker
Inanspruchnahme der Möglichkeit des Verzichts auszugehen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung findet nicht statt. Den Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären
soll dauerhaft die Möglichkeit gegeben werden, nach eigenem Ermessen auf die Bezüge zu verzichten.
B. Besonderer Teil
Gerade angesichts des Krieges in der Ukraine, der enormen Inflation, der massiven Preissteigerung bei
Lebensmitteln und Energie sowie der anhaltenden Verunsicherung aufgrund der Coronakrise, in der viele Menschen mit
massiven Gehaltseinbußen leben müssen, von Insolvenz bedroht sind oder bereits mit der Geschäftsaufgabe
konfrontiert wurden, haben viele Menschen das Bedürfnis, Solidarität zu zeigen und so einen Beitrag zum
Zusammenhalt der Gesellschaft zu leisten. Daher soll es den Mitgliedern der Bundesregierung und den
Parlamentarischen Staatssekretären angesichts ihrer exponierten Stellung in der Gesellschaft ermöglicht werden, auf einen Teil
ihrer Bezüge zu verzichten. Ein Verzicht ist derzeit weder in Gänze noch teilweise möglich. Auch wenn das
Bundesministergesetz (BMinG) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, wonach
Beamte, Richter und Soldaten weder ganz noch teilweise auf ihre gesetzliche Besoldung verzichten können, keinen
ausdrücklichen Bezug nimmt, wird der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf die Amtsbezüge des
vom BMinG erfassten Personenkreises derzeit angewendet. Dies soll zukünftig mithilfe der Klarstellung, dass die
Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht auf den benannten Personenkreis anwendbar ist, ausgeschlossen
werden.
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ISSN 0722-8333
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