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Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten" - Abbau des bestehenden Investitionsstaus, Auswahlverfahren und Weiterentwicklung des Förderaufrufs 2025/2026 (Antwort zu Drs. 21/5065)

dip / drucksache 13.04.2026 · WP 21 · 21/5365 · Antwort · Original ↗

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Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten" - Abbau des bestehenden Investitionsstaus, Auswahlverfahren und Weiterentwicklung des Förderaufrufs 2025/2026 (Antwort zu Drs. 21/5065) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5365 21. Wahlperiode 13.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ophelia Nick, Tina Winklmann, Helge Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5065 – Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Abbau des bestehenden Investitionsstaus, Auswahlverfahren und Weiterentwicklung des Förderaufrufs 2025/2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Deutsche Bundestag hat für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) im Rahmen des Projektaufrufs 2025/2026 in einer ersten Tranche 333 Mio. Euro im Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität bereitgestellt. Ziel ist die Förderung überjähriger Projekte zur Sanierung und Modernisierung kommunaler Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung. Bereits der erste Projektaufruf ist mit über 3 600 eingereichten Projektskizzen und einem beantragten Fördervolumen von rund 7,5 Mrd. Euro mehr als 22‑fach überzeichnet (www. bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/01/Bundesprogram m_SKS.html). Diese Zahlen verdeutlichen den über Jahrzehnte gewachsenen Sanierungs- und Modernisierungsstau bei Sportstätten in Deutschland. Auch die für 2026 angekündigten Mittel – darunter 250 Mio. Euro für die Sanierung kommunaler Schwimmbäder – werden den strukturellen Bedarf nicht ansatzweise decken (www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll /Bundeshaushal t-2026.pdf). Laut Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) betrug der Investitionstau der kommunalen Sportinfrastruktur zuletzt 12,12 Mrd. Euro und weist damit das Investitionsniveau aus, um allein den Verfall von Sportstätten zu verhindern (www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/P DF-Dokumente-Fokus-Volkswirtschaft/Fokus-2025/Fokus-Nr.-482-Januar-20 25-Sportstaetten.pdf). Auch Sportvereinen fehlen deutschlandweit entscheidende Mittel. So kritisieren der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und die 52. Sportministerkonferenz beispielsweise, dass das SKS-Programm ausschließlich Kommunen als unmittelbare Zuwendungsempfänger vorsieht, Sportvereine lediglich mittelbar berücksichtigt werden. Allgemein seien kurze Antragsfristen und hohe Eigenanteile des Programms für viele Antragsteller schwer handhabbar. Auch die Projektauswahl durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages müsse transparent und anhand klar nachvollziehbarer sportfachlicher Kriterien erfolgen (www.bundestag.de/resource/blob/112 1380/251105_stellungnahme_dosb.pdf; www.bundestag.de/resource/blob/111 8446/251105_stellungnahme-SMK.pdf). Vor diesem Hintergrund stellen sich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 13. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Fragen zur Höhe der Mittelausstattung, zur Transparenz und Bedarfsorientierung der Projektauswahl, zur Rolle des Haushaltsausschusses sowie zur Weiterentwicklung des Programms für kommende Projektaufrufe. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Erhalt, die Sanierung und der Neubau von kommunalen Sportstätten für den Breiten- und Vereinssport liegen in der Bundesrepublik Deutschland in der Zuständigkeit der Kommunen. Für deren Finanzausstattung sind die Länder zuständig. Der Bund ist sich jedoch des Sanierungsstaus bei diesen Einrichtungen bewusst. Daher haben sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag darauf verständigt, Länder, Kommunen und Vereine bei der Modernisierung und Sanierung von Sportstätten zu helfen. Hierfür hat der Deutsche Bundestag in den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (Kapitel 6093 Titel 893 81) für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bislang Programmmittel in Höhe von insgesamt 916 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Davon stehen in den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 jeweils 333 Mio. Euro für die Sanierung kommunaler Sportstätten sowie im Wirtschaftsplan 2026 weitere 250 Mio. Euro für eine Förderrunde speziell für Schwimmstätten- und Schwimmbäder bereit. Die Mittel sind zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt. Da für die Aufstellung des Haushaltsplanes der Grundsatz der Jährlichkeit gilt, sind darüber hinausgehende Fördermittel von einer Veranschlagung durch den Deutschen Bundestag in künftigen Haushaltsjahren abhängig. Eine langfristige Festlegung für ein jährliches Bundesprogramm kann somit nicht getroffen werden. Darüber hinaus können die den Ländern zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 100 Mrd. Euro nach Maßgabe des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) auch für Investitionen in die Sportinfrastruktur eingesetzt werden. Die Länder legen in eigener Zuständigkeit die Höhe des Anteils der Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Damit stellt der Bund Mittel in erheblicher Höhe bereit, um einen Beitrag zur Modernisierung und Sanierung kommunaler Sportstätten zu leisten.  1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem beantragten Fördervolumen von über 7,5 Mrd. Euro für die künftige strukturelle Ausgestaltung und finanzielle Ausstattung des Programms? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. In welcher Höhe beziffert die Bundesregierung den bundesweiten Sanierungsstau bei kommunalen Sportstätten insgesamt, und welchen Anteil davon sieht sie durch das aktuelle Programm realistisch abgedeckt? Die in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten Ergebnisse der vom Deutschen Institut für Urbanistik im Rahmen des KfW-Kommunalpanels unter rund 900 Kämmereien durchgeführten Sonderbefragung zu kommunalen Sportstätten sind der Bundesregierung bekannt. Eine aktuelle Datenbasis, die Auswertungen zum Bestand der Sportstätten in Deutschland, insbesondere auch zum Sanierungs- und Ausbaubedarf ermöglichen würde, ist indes weder beim Bund noch in den Ländern verfügbar. Somit kann auch keine belastbare Aussage dazu getroffen werden, welchen Beitrag das Bundesprogramm SKS beim Abbau des Sanierungsstaus bei kommunalen Sportstätten leistet. Die Bundesregierung hat mit zwei Forschungsprojekten des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BISp) – zum einen zur Konzeption und Entwicklung einer digitalen Infrastruktur in Form eines „Digitalen Sportstättenatlas (DSD)“ für Deutschland und zum anderen mit dem Forschungsprojekt „Schätzverfahren zu Deutschen Sportstätten (SDS)“ untersucht, ob sich eine solche Datenbasis aufbauen lässt. Zwar konnte dabei ein IT-System als Pilot entwickelt werden, das prinzipiell geeignet sein könnte, einen aktuellen und vielfältig auswertbaren Überblick über die Verteilung und den Zustand von Sportstätten und Schwimmbädern zu ermöglichen. Zugleich hat sich aber auch gezeigt, dass die für eine Auswertbarkeit benötigten Daten bei den Ländern, Kommunen und Vereinen, in deren Eigentum die rund 220.000 Sportstätten und über 6.000 Bäder liegen, nicht generell und, soweit vorhanden, auch nur in unterschiedlichen Strukturen oder Standards vorliegen. Eine verlässliche zentrale und bundesweite Auswertung wird daher erst dann möglich sein, wenn länderübergreifend einheitliche Standards für die beschreibenden Daten definiert und abgestimmt sind. Weitere Voraussetzung ist dann, dass Länder, Kommunen und Vereine, in deren Eigentum, Betreibung, Zuständigkeit und Informationshoheit die betroffenen Sportstätten und Schwimmbäder liegen, aktuelle Daten nach solchen Standards bereitstellen und einpflegen.  3. Welche weiteren Bedarfe sieht die Bundesregierung bei der Sportstättenförderung insgesamt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass nicht nur ein Verfall sanierungsbedürftiger Sportstätten aufgehalten wird, sondern eine ganzheitliche, zukunftsorientierte Strategie für modernisierte und bedarfsdeckende Sportstätten verfolgt wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Welche Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen sind in der Finanzplanung des Bundes ab 2027 für die Förderung kommunaler Sportstätten vorgesehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die im Wirtschaftsplan 2026 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität neu veranschlagten Ausgaben für das Bundesprogramm SKS sind zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt und können daher nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bewirtschaftet werden. Die im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität für das Bundesprogramm SKS – ebenfalls zur Selbstbewirtschaftung – veranschlagten 333 Mio. Euro wurden vom Deutschen Bundestag in einen Ausgabenansatz 2025 in Höhe von 5 Mio. Euro sowie eine Verpflichtungsermächtigung 2025 in Höhe von 328 Mio. Euro, fällig zu 250 Mio. Euro in 2026, 50 Mio. Euro in 2027 und 28 Mio. Euro in 2028, aufgeteilt. Für die Jahre 2027 und 2028 ist daher eine Veranschlagung der für das jeweilige Jahr festgelegten Fälligkeitsraten in Höhe von 50 Mio. Euro und 28 Mio. Euro vorgesehen. Die Veranschlagung darüber hinausgehender Mittel obliegt dem Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber.  6. Sofern eine dauerhafte programmatische Verstetigung über das Jahr 2026 hinaus noch nicht festgelegt ist, welche Varianten einer Verstetigung des Programms prüft die Bundesregierung derzeit, und welchen Zeitplan verfolgt sie hierfür? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Welche Bewertungskriterien wurden bei der Vorprüfung zugrunde gelegt? Die Bewertungskriterien ergeben sich aus Ziffer 7.2. des Projektaufrufs 2025/2026 zum Bundesprogramm SKS. Nach der Prüfung formaler Kriterien zur Teilnahmeberechtigung einschließlich des Vorliegens vorzulegender Nachweise erfolgt die fachlich-inhaltliche Prüfung der eingereichten Projektskizzen in zwei Stufen. In der ersten Stufe werden die Fördervoraussetzungen geprüft; dies betrifft die unter Ziffer 3 des Projektaufrufs aufgeführten energetischen Anforderungen und bei Kunstrasenplätzen die Verwendung zertifizierter und nachhaltiger Materialien. Darüber hinaus wird geprüft, ob der kommunale Eigenanteil, den Kommunen und Landkreise in die Finanzierung einbringen, gesichert ist. In einer zweiten Stufe erfolgt die Prüfung der Förderwürdigkeit der eingereichten Projekte. Dabei wird geprüft, ob die Interessenbekundung Aspekte aufweist, die gemäß Projektaufruf positiv bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um die Übererfüllung der energetischen Anforderungen, die Durchführung eines Projektes mit anderen Kommunen als interkommunales Projekt sowie eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Zudem werden die Kriterien Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit, bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie die Verwendung von nachhaltigen Baumaterialen bewertet.  8. Wie verteilen sich die eingereichten Projektskizzen sowie das beantragte Fördervolumen nach Ländern, Kommunentypen (kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Kommunen), Sportstättentypen und Trägerschaft (bitte tabellarisch aufschlüsseln)? Die Verteilung der eingereichten Projektskizzen sowie das beantragte Fördervolumen stellt sich wie folgt dar. Tabelle 1 – Verteilung nach Ländern Bundesland Anzahl der Interessenbekundungen Gesamtkosten in Euro Beantragtes Fördervolumen in Euro BB 115 323.723.896 162.338.013 BE 49 117.913.688 56.491.802 BW 560 2.831.743.451 1.356.386.730 BY 631 2.849.407.578 1.280.109.598 HB 13 49.503.223 35.369.058 HE 319 1.326.252.893 618.362.158 Bundesland Anzahl der Interessenbekundungen Gesamtkosten in Euro Beantragtes Fördervolumen in Euro HH 22 42.005.090 18.281.290 MV 96 285.239.147 177.865.790 NI 404 1.878.863.696 872.308.667 NW 562 2.636.998.657 1.270.354.982 RP 227 858.443.495 446.802.566 SH 200 778.835.908 364.561.223 SL 62 212.314.163 139.865.499 SN 184 585.537.479 330.547.257 ST 95 367.237.724 215.433.571 TH 90 303.049.059 137.653.740 Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942 Tabelle 2 – Verteilung nach Kommunentypen Kommunentypen Anzahl der Interessenbekundungen Gesamtkosten in Euro Beantragtes Fördervolumen in Euro Kreisfreie Stadt 376 2.275.376.016 1.003.346.654 Kreisangehörige Kommunen 3.000 11.757.159.810 5.789.206.585 Landkreis 235 1.359.400.705 656.304.949 keine Kommune 18 55.132.614 33.873.754 Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942 Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wurden den kreisfreien Städten zugeordnet. Die Städte Aachen, Hannover und Saarbrücken wurden aufgrund der Regionalverbandstruktur zu den kreisangehörigen Kommunen gerechnet. Tabelle 3 – Verteilung nach Sportstättentypen Sportstättentypen Anzahl der Interessenbekundungen Gesamtkosten in Euro Beantragtes Fördervolumen in Euro Freibad 287 1.364.437.119 748.427.863 Hallenbad 255 3.030.496.647 1.259.763.952 Kombibad 42 658.938.989 246.538.973 Kombisportanlage 206 902.631.529 424.132.963 Lehrschwimmbecken 26 139.634.294 79.188.267 Sportfreianlage 1.445 2.521.905.722 1.301.783.407 Sporthalle 1.368 6.829.024.847 3.422.896.517 Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942 Tabelle 4 – Verteilung nach Trägerschaft Trägerschaft Anzahl der Interessenbekundungen Gesamtkosten in Euro Beantragtes Fördervolumen in Euro im Eigentum der Kommune 2.998 11.970.888.030 5.903.667.552 im Eigentum des Landes 21 71.879.456 32.357.783 Trägerschaft Anzahl der Interessenbekundungen Gesamtkosten in Euro Beantragtes Fördervolumen in Euro im Eigentum des Landkreises 222 1.304.845.360 628.393.785 im Eigentum eines kommunalen Unternehmens 130 1.450.297.045 615.528.673 im Eigentum eines privaten Dritten (auch Vereine u. ä.) 258 649.159.254 302.784.149 Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942  9. Bei wie vielen Projekten waren insbesondere der kommunale Eigenanteil oder die Finanzierungsdarstellung ausschlaggebend bei der Nichtberücksichtigung von Projektskizzen im aktuellen Aufruf? Bei 152 eingereichten Projektskizzen wurde im Finanzplan ein zu geringer kommunaler Eigenanteil angegeben. In 62 Fällen lag die vom Skizzeneinreichenden beantragte Fördersumme über der maximalen Bundesförderung von 8 Mio. Euro. Zudem lag bei 186 Projektskizzen der beantragte Bundesanteil der Förderung unter dem Mindestbetrag von 250.000 Euro. Bei 332 Interessenbekundungen fehlten die Nachweise für die im Finanzplan aufgeführten Drittmittel. Auf einzelne Interessenbekundungen können auch mehrere der hier aufgeführten Gründe zutreffen. 10. In welcher Form wurden die Länder, Landessportbünde und der Deutsche Olympische Sportbund bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinie und der Bewertungskriterien eingebunden, und ist künftig eine verbindliche Abstimmung vorgesehen? Eine Einbindung der Länder, der Landessportbünde und des Deutschen Olympischen Sportbundes bei der Erarbeitung des Projektaufrufs und der Bewertungskriterien hat nicht stattgefunden und ist auch für künftige Projektaufrufe nicht vorgesehen. 11. Plant die Bundesregierung, im nächsten Förderaufruf auch Sportvereine selbst als unmittelbare Zuwendungsempfänger zuzulassen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Zweckbestimmung des Haushaltstitels Kapitel 6093 Titel 893 81 (Sanierung kommunaler Sportstätten) lässt eine unmittelbare Förderung Dritter nicht zu. Jedoch haben Kommunen die Möglichkeit, die Zuwendung an Dritte – also auch an Vereine – nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung weiterzuleiten. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Mindestfördersumme von derzeit 250 000 Euro abzusenken, um auch kleinere, ggf. vereinseigene Projekte zu ermöglichen? Eine Absenkung der Mindestfördersumme von 250.000 Euro ist nicht beabsichtigt. Mit dem Bundesprogramm SKS wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung von Sportstätten gefördert. So müssen Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme oder Fertigstellung eines Ersatzneubaus hohe energetische Standards erreichen. Ein weiteres Absenken der Mindestfördersumme würde zu einer Förderung von kleineren Einzelmaßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen führen, was nicht der Intention des Bundesprogramms SKS entspräche. 13. Welche Anpassungen des Antragsverfahrens, insbesondere hinsichtlich Fristen, Bürokratieaufwand und Förderquoten, sind für einen möglichen zweiten Förderaufruf im Jahr 2026 vorgesehen, um einen unbürokratischeren Zugang zu gewährleisten? Für die für Herbst 2026 geplante neue Förderrunde zum Bundesprogramm SKS (SKS II) kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden. 14. Ist vorgesehen, im aktuellen Verfahren den bisher nicht berücksichtigten Projektskizzen im nächsten Förderaufruf eine erneute Prüfung zu ermöglichen? Projektskizzen für Schwimmbäder, die bereits auf den Projektaufruf 2025/2026 SKS vom 16. Oktober 2025 eingereicht wurden, können ohne erneute Einreichung beim aktuellen Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder (siehe Antwort zu Frage 15) übernommen werden. Hierzu ist innerhalb der Einreichungsfrist eine formlose Erklärung unter Angabe der Skizzen-ID, des Namens der einreichenden Kommune und des Projekttitels per E-Mail zu übersenden. Sofern sich gegenüber der bereits eingereichten Projektskizze inhaltliche und finanzielle Änderungen oder Aktualisierungen ergeben haben (insbesondere Änderungen der Ziele des Projekts, des Fördergegenstands, der Laufzeit, der Gesamtausgaben, der Finanzierung), ist jedoch eine vollständige Neueinreichung erforderlich. Die zu übernehmenden Projektskizzen werden anhand des aktuellen Projektaufrufs neu bewertet. Für die für Herbst 2026 geplante neue Förderrunde zum Bundesprogramm SKS (SKS II) kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden. 15. Wann plant die Bundesregierung, das Bundesprogramm für die Sanierung kommunaler Schwimmbäder aufzusetzen, auf welcher Förderrichtlinie oder Verfahrensgrundlage soll es beruhen, und welche Eckpunkte der Ausgestaltung sind bereits vorgesehen? a) Welche konkreten Erkenntnisse aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ sollen auf das kommende Bundesprogramm übertragen werden, insbesondere hinsichtlich Antragsberechtigung, Mindestfördersumme, Fristen, Förderquoten und Bewertungskriterien? Die Fragen 15 und 15a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder des Bundesprogramms SKS wurde bereits am 20. März 2026 veröffentlicht, siehe hierzu die Pressemitteilung des BMWSB (www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/03/ Projektaufruf_SKS.html). Der Projektaufruf sowie weitere Informationen können unter www.bbsr.bund.de/sks-schwimmbaeder abgerufen werden. Bezüglich Antragsberechtigung, Mindestfördersumme, Fristen und Förderquoten wurden beim Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder im Vergleich zum Projektaufruf 2025/2026 SKS keine Änderungen vorgenommen. Antragsberechtigt sind weiterhin Städte und Gemeinden, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet und Landkreise, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro; der Höchstbetrag der Förderhöhe liegt bei 8 Mio. Euro. Für die Einreichung von Interessebekundungen ist ein Zeitraum von drei Monaten vorgesehen, die Einreichungsfrist endet am 19. Juni 2026. Die Nachreichung von geforderten Unterlagen ist bis zum 3. Juli 2026 möglich. Der Bund beteiligt sich auch bei dieser Förderrunde mit bis zu 45 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Vorliegen einer nachgewiesenen Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. b) Wird das Bundesprogramm für die Sanierung kommunaler Schwimmbäder mit anderen Förderprogrammen kombinierbar sein? Beim Bundesprogramm SKS – Schwimmbäder ist eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Bundes ausgeschlossen. Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammenn, ist möglich. Mittel des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen können als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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