Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten" - Abbau des bestehenden Investitionsstaus, Auswahlverfahren und Weiterentwicklung des Förderaufrufs 2025/2026 (Antwort zu Drs. 21/5065)
Text
Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten" - Abbau des bestehenden Investitionsstaus, Auswahlverfahren und Weiterentwicklung des Förderaufrufs 2025/2026 (Antwort zu Drs. 21/5065)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5365
21. Wahlperiode 13.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ophelia Nick, Tina
Winklmann, Helge Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5065 –
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Abbau des
bestehenden Investitionsstaus, Auswahlverfahren und Weiterentwicklung des
Förderaufrufs 2025/2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat für das Bundesprogramm „Sanierung
kommunaler Sportstätten“ (SKS) im Rahmen des Projektaufrufs 2025/2026 in einer
ersten Tranche 333 Mio. Euro im Wirtschaftsplan des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität bereitgestellt. Ziel ist die Förderung überjähriger
Projekte zur Sanierung und Modernisierung kommunaler Sportstätten mit
besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung. Bereits der erste
Projektaufruf ist mit über 3 600 eingereichten Projektskizzen und einem beantragten
Fördervolumen von rund 7,5 Mrd. Euro mehr als 22‑fach überzeichnet (www.
bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/01/Bundesprogram
m_SKS.html). Diese Zahlen verdeutlichen den über Jahrzehnte gewachsenen
Sanierungs- und Modernisierungsstau bei Sportstätten in Deutschland. Auch
die für 2026 angekündigten Mittel – darunter 250 Mio. Euro für die Sanierung
kommunaler Schwimmbäder – werden den strukturellen Bedarf nicht
ansatzweise decken (www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll /Bundeshaushal
t-2026.pdf). Laut Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) betrug der
Investitionstau der kommunalen Sportinfrastruktur zuletzt 12,12 Mrd. Euro und weist
damit das Investitionsniveau aus, um allein den Verfall von Sportstätten zu
verhindern (www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/P
DF-Dokumente-Fokus-Volkswirtschaft/Fokus-2025/Fokus-Nr.-482-Januar-20
25-Sportstaetten.pdf). Auch Sportvereinen fehlen deutschlandweit
entscheidende Mittel. So kritisieren der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und
die 52. Sportministerkonferenz beispielsweise, dass das SKS-Programm
ausschließlich Kommunen als unmittelbare Zuwendungsempfänger vorsieht,
Sportvereine lediglich mittelbar berücksichtigt werden. Allgemein seien kurze
Antragsfristen und hohe Eigenanteile des Programms für viele Antragsteller
schwer handhabbar. Auch die Projektauswahl durch den Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages müsse transparent und anhand klar
nachvollziehbarer sportfachlicher Kriterien erfolgen (www.bundestag.de/resource/blob/112
1380/251105_stellungnahme_dosb.pdf; www.bundestag.de/resource/blob/111
8446/251105_stellungnahme-SMK.pdf). Vor diesem Hintergrund stellen sich
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 13. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen zur Höhe der Mittelausstattung, zur Transparenz und
Bedarfsorientierung der Projektauswahl, zur Rolle des Haushaltsausschusses sowie zur
Weiterentwicklung des Programms für kommende Projektaufrufe.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Erhalt, die Sanierung und der Neubau von kommunalen Sportstätten für
den Breiten- und Vereinssport liegen in der Bundesrepublik Deutschland in der
Zuständigkeit der Kommunen. Für deren Finanzausstattung sind die Länder
zuständig. Der Bund ist sich jedoch des Sanierungsstaus bei diesen Einrichtungen
bewusst. Daher haben sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag darauf
verständigt, Länder, Kommunen und Vereine bei der Modernisierung und
Sanierung von Sportstätten zu helfen.
Hierfür hat der Deutsche Bundestag in den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026
des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (Kapitel 6093 Titel
893 81) für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS)
bislang Programmmittel in Höhe von insgesamt 916 Mio. Euro zur Verfügung
gestellt. Davon stehen in den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 jeweils
333 Mio. Euro für die Sanierung kommunaler Sportstätten sowie im
Wirtschaftsplan 2026 weitere 250 Mio. Euro für eine Förderrunde speziell für
Schwimmstätten- und Schwimmbäder bereit. Die Mittel sind zur
Selbstbewirtschaftung veranschlagt. Da für die Aufstellung des Haushaltsplanes der
Grundsatz der Jährlichkeit gilt, sind darüber hinausgehende Fördermittel von einer
Veranschlagung durch den Deutschen Bundestag in künftigen Haushaltsjahren
abhängig. Eine langfristige Festlegung für ein jährliches Bundesprogramm
kann somit nicht getroffen werden.
Darüber hinaus können die den Ländern zustehenden Mittel aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 100 Mrd. Euro nach
Maßgabe des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen (LuKIFG) auch für Investitionen in die
Sportinfrastruktur eingesetzt werden. Die Länder legen in eigener Zuständigkeit die Höhe
des Anteils der Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden
ist.
Damit stellt der Bund Mittel in erheblicher Höhe bereit, um einen Beitrag zur
Modernisierung und Sanierung kommunaler Sportstätten zu leisten.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
beantragten Fördervolumen von über 7,5 Mrd. Euro für die künftige
strukturelle Ausgestaltung und finanzielle Ausstattung des Programms?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. In welcher Höhe beziffert die Bundesregierung den bundesweiten
Sanierungsstau bei kommunalen Sportstätten insgesamt, und welchen Anteil
davon sieht sie durch das aktuelle Programm realistisch abgedeckt?
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten Ergebnisse der vom
Deutschen Institut für Urbanistik im Rahmen des KfW-Kommunalpanels unter rund
900 Kämmereien durchgeführten Sonderbefragung zu kommunalen
Sportstätten sind der Bundesregierung bekannt.
Eine aktuelle Datenbasis, die Auswertungen zum Bestand der Sportstätten in
Deutschland, insbesondere auch zum Sanierungs- und Ausbaubedarf
ermöglichen würde, ist indes weder beim Bund noch in den Ländern verfügbar. Somit
kann auch keine belastbare Aussage dazu getroffen werden, welchen Beitrag
das Bundesprogramm SKS beim Abbau des Sanierungsstaus bei kommunalen
Sportstätten leistet.
Die Bundesregierung hat mit zwei Forschungsprojekten des Bundesinstituts für
Sportwissenschaft (BISp) – zum einen zur Konzeption und Entwicklung einer
digitalen Infrastruktur in Form eines „Digitalen Sportstättenatlas (DSD)“ für
Deutschland und zum anderen mit dem Forschungsprojekt „Schätzverfahren zu
Deutschen Sportstätten (SDS)“ untersucht, ob sich eine solche Datenbasis
aufbauen lässt. Zwar konnte dabei ein IT-System als Pilot entwickelt werden, das
prinzipiell geeignet sein könnte, einen aktuellen und vielfältig auswertbaren
Überblick über die Verteilung und den Zustand von Sportstätten und
Schwimmbädern zu ermöglichen. Zugleich hat sich aber auch gezeigt, dass die
für eine Auswertbarkeit benötigten Daten bei den Ländern, Kommunen und
Vereinen, in deren Eigentum die rund 220.000 Sportstätten und über 6.000
Bäder liegen, nicht generell und, soweit vorhanden, auch nur in unterschiedlichen
Strukturen oder Standards vorliegen. Eine verlässliche zentrale und
bundesweite Auswertung wird daher erst dann möglich sein, wenn länderübergreifend
einheitliche Standards für die beschreibenden Daten definiert und abgestimmt
sind. Weitere Voraussetzung ist dann, dass Länder, Kommunen und Vereine, in
deren Eigentum, Betreibung, Zuständigkeit und Informationshoheit die
betroffenen Sportstätten und Schwimmbäder liegen, aktuelle Daten nach solchen
Standards bereitstellen und einpflegen.
3. Welche weiteren Bedarfe sieht die Bundesregierung bei der
Sportstättenförderung insgesamt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass nicht nur ein Verfall
sanierungsbedürftiger Sportstätten aufgehalten wird, sondern eine
ganzheitliche, zukunftsorientierte Strategie für modernisierte und bedarfsdeckende
Sportstätten verfolgt wird?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen sind in der
Finanzplanung des Bundes ab 2027 für die Förderung kommunaler Sportstätten
vorgesehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die im Wirtschaftsplan 2026 des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität neu veranschlagten Ausgaben für das Bundesprogramm SKS sind
zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt und können daher nach Maßgabe des
§ 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bewirtschaftet werden.
Die im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität für das Bundesprogramm SKS – ebenfalls zur Selbstbewirtschaftung
– veranschlagten 333 Mio. Euro wurden vom Deutschen Bundestag in einen
Ausgabenansatz 2025 in Höhe von 5 Mio. Euro sowie eine
Verpflichtungsermächtigung 2025 in Höhe von 328 Mio. Euro, fällig zu 250 Mio. Euro in
2026, 50 Mio. Euro in 2027 und 28 Mio. Euro in 2028, aufgeteilt.
Für die Jahre 2027 und 2028 ist daher eine Veranschlagung der für das
jeweilige Jahr festgelegten Fälligkeitsraten in Höhe von 50 Mio. Euro und 28 Mio.
Euro vorgesehen.
Die Veranschlagung darüber hinausgehender Mittel obliegt dem Deutschen
Bundestag als Haushaltsgesetzgeber.
6. Sofern eine dauerhafte programmatische Verstetigung über das Jahr 2026
hinaus noch nicht festgelegt ist, welche Varianten einer Verstetigung des
Programms prüft die Bundesregierung derzeit, und welchen Zeitplan
verfolgt sie hierfür?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Bewertungskriterien wurden bei der Vorprüfung zugrunde
gelegt?
Die Bewertungskriterien ergeben sich aus Ziffer 7.2. des Projektaufrufs
2025/2026 zum Bundesprogramm SKS. Nach der Prüfung formaler Kriterien
zur Teilnahmeberechtigung einschließlich des Vorliegens vorzulegender
Nachweise erfolgt die fachlich-inhaltliche Prüfung der eingereichten Projektskizzen
in zwei Stufen.
In der ersten Stufe werden die Fördervoraussetzungen geprüft; dies betrifft die
unter Ziffer 3 des Projektaufrufs aufgeführten energetischen Anforderungen
und bei Kunstrasenplätzen die Verwendung zertifizierter und nachhaltiger
Materialien. Darüber hinaus wird geprüft, ob der kommunale Eigenanteil, den
Kommunen und Landkreise in die Finanzierung einbringen, gesichert ist.
In einer zweiten Stufe erfolgt die Prüfung der Förderwürdigkeit der
eingereichten Projekte. Dabei wird geprüft, ob die Interessenbekundung Aspekte
aufweist, die gemäß Projektaufruf positiv bei der Bewertung berücksichtigt
werden. Dabei handelt es sich um die Übererfüllung der energetischen
Anforderungen, die Durchführung eines Projektes mit anderen Kommunen als
interkommunales Projekt sowie eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens
Leistungsphase 3 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Zudem werden die Kriterien Umsetzung umfassender Maßnahmen zur
Barrierefreiheit, zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige
Nutzbarkeit, bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie die
Verwendung von nachhaltigen Baumaterialen bewertet.
8. Wie verteilen sich die eingereichten Projektskizzen sowie das beantragte
Fördervolumen nach Ländern, Kommunentypen (kreisfreie Städte,
Landkreise, kreisangehörige Kommunen), Sportstättentypen und Trägerschaft
(bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Verteilung der eingereichten Projektskizzen sowie das beantragte
Fördervolumen stellt sich wie folgt dar.
Tabelle 1 – Verteilung nach Ländern
Bundesland Anzahl der
Interessenbekundungen
Gesamtkosten in
Euro
Beantragtes
Fördervolumen
in Euro
BB 115 323.723.896 162.338.013
BE 49 117.913.688 56.491.802
BW 560 2.831.743.451 1.356.386.730
BY 631 2.849.407.578 1.280.109.598
HB 13 49.503.223 35.369.058
HE 319 1.326.252.893 618.362.158
Bundesland Anzahl der
Interessenbekundungen
Gesamtkosten in
Euro
Beantragtes
Fördervolumen
in Euro
HH 22 42.005.090 18.281.290
MV 96 285.239.147 177.865.790
NI 404 1.878.863.696 872.308.667
NW 562 2.636.998.657 1.270.354.982
RP 227 858.443.495 446.802.566
SH 200 778.835.908 364.561.223
SL 62 212.314.163 139.865.499
SN 184 585.537.479 330.547.257
ST 95 367.237.724 215.433.571
TH 90 303.049.059 137.653.740
Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942
Tabelle 2 – Verteilung nach Kommunentypen
Kommunentypen Anzahl der
Interessenbekundungen
Gesamtkosten
in Euro
Beantragtes
Fördervolumen
in Euro
Kreisfreie Stadt 376 2.275.376.016 1.003.346.654
Kreisangehörige
Kommunen
3.000 11.757.159.810 5.789.206.585
Landkreis 235 1.359.400.705 656.304.949
keine Kommune 18 55.132.614 33.873.754
Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942
Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wurden den kreisfreien Städten
zugeordnet. Die Städte Aachen, Hannover und Saarbrücken wurden aufgrund
der Regionalverbandstruktur zu den kreisangehörigen Kommunen gerechnet.
Tabelle 3 – Verteilung nach Sportstättentypen
Sportstättentypen Anzahl der
Interessenbekundungen
Gesamtkosten
in Euro
Beantragtes
Fördervolumen
in Euro
Freibad 287 1.364.437.119 748.427.863
Hallenbad 255 3.030.496.647 1.259.763.952
Kombibad 42 658.938.989 246.538.973
Kombisportanlage 206 902.631.529 424.132.963
Lehrschwimmbecken 26 139.634.294 79.188.267
Sportfreianlage 1.445 2.521.905.722 1.301.783.407
Sporthalle 1.368 6.829.024.847 3.422.896.517
Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942
Tabelle 4 – Verteilung nach Trägerschaft
Trägerschaft Anzahl der
Interessenbekundungen
Gesamtkosten
in Euro
Beantragtes
Fördervolumen
in Euro
im Eigentum der Kommune 2.998 11.970.888.030 5.903.667.552
im Eigentum des Landes 21 71.879.456 32.357.783
Trägerschaft Anzahl der
Interessenbekundungen
Gesamtkosten
in Euro
Beantragtes
Fördervolumen
in Euro
im Eigentum des
Landkreises
222 1.304.845.360 628.393.785
im Eigentum eines
kommunalen Unternehmens
130 1.450.297.045 615.528.673
im Eigentum eines privaten
Dritten (auch Vereine u. ä.)
258 649.159.254 302.784.149
Gesamt 3.629 15.447.069.146 7.482.731.942
9. Bei wie vielen Projekten waren insbesondere der kommunale Eigenanteil
oder die Finanzierungsdarstellung ausschlaggebend bei der
Nichtberücksichtigung von Projektskizzen im aktuellen Aufruf?
Bei 152 eingereichten Projektskizzen wurde im Finanzplan ein zu geringer
kommunaler Eigenanteil angegeben. In 62 Fällen lag die vom
Skizzeneinreichenden beantragte Fördersumme über der maximalen Bundesförderung von
8 Mio. Euro. Zudem lag bei 186 Projektskizzen der beantragte Bundesanteil der
Förderung unter dem Mindestbetrag von 250.000 Euro. Bei 332
Interessenbekundungen fehlten die Nachweise für die im Finanzplan aufgeführten
Drittmittel. Auf einzelne Interessenbekundungen können auch mehrere der hier
aufgeführten Gründe zutreffen.
10. In welcher Form wurden die Länder, Landessportbünde und der
Deutsche Olympische Sportbund bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinie
und der Bewertungskriterien eingebunden, und ist künftig eine
verbindliche Abstimmung vorgesehen?
Eine Einbindung der Länder, der Landessportbünde und des Deutschen
Olympischen Sportbundes bei der Erarbeitung des Projektaufrufs und der
Bewertungskriterien hat nicht stattgefunden und ist auch für künftige Projektaufrufe
nicht vorgesehen.
11. Plant die Bundesregierung, im nächsten Förderaufruf auch Sportvereine
selbst als unmittelbare Zuwendungsempfänger zuzulassen, und wenn
nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Zweckbestimmung des Haushaltstitels Kapitel 6093 Titel 893 81
(Sanierung kommunaler Sportstätten) lässt eine unmittelbare Förderung Dritter nicht
zu. Jedoch haben Kommunen die Möglichkeit, die Zuwendung an Dritte – also
auch an Vereine – nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu
§ 44 der Bundeshaushaltsordnung weiterzuleiten.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Mindestfördersumme von derzeit
250 000 Euro abzusenken, um auch kleinere, ggf. vereinseigene Projekte
zu ermöglichen?
Eine Absenkung der Mindestfördersumme von 250.000 Euro ist nicht
beabsichtigt. Mit dem Bundesprogramm SKS wird die umfassende bauliche
Sanierung und Modernisierung von Sportstätten gefördert. So müssen Gebäude nach
Abschluss der Sanierungsmaßnahme oder Fertigstellung eines Ersatzneubaus
hohe energetische Standards erreichen. Ein weiteres Absenken der
Mindestfördersumme würde zu einer Förderung von kleineren Einzelmaßnahmen oder
Instandhaltungsmaßnahmen führen, was nicht der Intention des
Bundesprogramms SKS entspräche.
13. Welche Anpassungen des Antragsverfahrens, insbesondere hinsichtlich
Fristen, Bürokratieaufwand und Förderquoten, sind für einen möglichen
zweiten Förderaufruf im Jahr 2026 vorgesehen, um einen
unbürokratischeren Zugang zu gewährleisten?
Für die für Herbst 2026 geplante neue Förderrunde zum Bundesprogramm SKS
(SKS II) kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden.
14. Ist vorgesehen, im aktuellen Verfahren den bisher nicht berücksichtigten
Projektskizzen im nächsten Förderaufruf eine erneute Prüfung zu
ermöglichen?
Projektskizzen für Schwimmbäder, die bereits auf den Projektaufruf 2025/2026
SKS vom 16. Oktober 2025 eingereicht wurden, können ohne erneute
Einreichung beim aktuellen Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder (siehe Antwort zu
Frage 15) übernommen werden. Hierzu ist innerhalb der Einreichungsfrist eine
formlose Erklärung unter Angabe der Skizzen-ID, des Namens der
einreichenden Kommune und des Projekttitels per E-Mail zu übersenden.
Sofern sich gegenüber der bereits eingereichten Projektskizze inhaltliche und
finanzielle Änderungen oder Aktualisierungen ergeben haben (insbesondere
Änderungen der Ziele des Projekts, des Fördergegenstands, der Laufzeit, der
Gesamtausgaben, der Finanzierung), ist jedoch eine vollständige
Neueinreichung erforderlich.
Die zu übernehmenden Projektskizzen werden anhand des aktuellen
Projektaufrufs neu bewertet.
Für die für Herbst 2026 geplante neue Förderrunde zum Bundesprogramm SKS
(SKS II) kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden.
15. Wann plant die Bundesregierung, das Bundesprogramm für die
Sanierung kommunaler Schwimmbäder aufzusetzen, auf welcher
Förderrichtlinie oder Verfahrensgrundlage soll es beruhen, und welche Eckpunkte
der Ausgestaltung sind bereits vorgesehen?
a) Welche konkreten Erkenntnisse aus dem Bundesprogramm
„Sanierung kommunaler Sportstätten“ sollen auf das kommende
Bundesprogramm übertragen werden, insbesondere hinsichtlich
Antragsberechtigung, Mindestfördersumme, Fristen, Förderquoten und
Bewertungskriterien?
Die Fragen 15 und 15a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder des Bundesprogramms SKS wurde
bereits am 20. März 2026 veröffentlicht, siehe hierzu die Pressemitteilung des
BMWSB (www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/03/
Projektaufruf_SKS.html). Der Projektaufruf sowie weitere Informationen
können unter www.bbsr.bund.de/sks-schwimmbaeder abgerufen werden.
Bezüglich Antragsberechtigung, Mindestfördersumme, Fristen und
Förderquoten wurden beim Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder im Vergleich zum
Projektaufruf 2025/2026 SKS keine Änderungen vorgenommen.
Antragsberechtigt sind weiterhin Städte und Gemeinden, in deren Gebiet sich
das zu fördernde Projekt befindet und Landkreise, wenn sie Eigentümer der
Einrichtung sind. Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens
250.000 Euro; der Höchstbetrag der Förderhöhe liegt bei 8 Mio. Euro. Für die
Einreichung von Interessebekundungen ist ein Zeitraum von drei Monaten
vorgesehen, die Einreichungsfrist endet am 19. Juni 2026. Die Nachreichung von
geforderten Unterlagen ist bis zum 3. Juli 2026 möglich. Der Bund beteiligt
sich auch bei dieser Förderrunde mit bis zu 45 Prozent an den in der
Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Vorliegen einer
nachgewiesenen Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent
in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
b) Wird das Bundesprogramm für die Sanierung kommunaler
Schwimmbäder mit anderen Förderprogrammen kombinierbar sein?
Beim Bundesprogramm SKS – Schwimmbäder ist eine Kumulierung mit
Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Bundes ausgeschlossen. Eine
Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher
Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammenn, ist möglich.
Mittel des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen können als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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