Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
[Bundesrat Drucksache 147/25 (Beschluss)
23.05.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des
Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch
die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
COM(2025) 122 final
Der Bundesrat hat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die europäische
Verteidigungsindustrie zu stärken, um angesichts der veränderten geopolitischen Lage
und des andauernden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine eine
Verteidigungsunion aufzubauen. Eine verstärkte gemeinsame Beschaffung sowie ein
besser integrierter Binnenmarkt für europäische Rüstungsgüter können
Synergieeffekte erzeugen und den Aufbau notwendiger Kapazitäten beschleunigen.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass der Betrag von 150 Milliarden Euro im
Verhältnis zu den Verteidigungshaushalten der Mitgliedstaaten vergleichsweise gering
ist. Er übersteigt jedoch deutlich das bisherige Engagement der Europäischen
Union im Bereich der gemeinsamen Beschaffung. Insofern stellt die geplante
Initiative einen substanziellen Einstieg in eine vertiefte europäische
Verteidigungsunion dar.
3. Verschiedene Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Anforderungen an eine
Vielzahl von Verteidigungssystemen. Der vorliegende Vorschlag kann einen
Beitrag dazu leisten, die Komplexität und Inkompatibilität der
Verteidigungssysteme zu verringern. Der Bundesrat regt daher weiterhin an, insbesondere im
Bereich der europäischen Beschaffung weitere gemeinschaftliche Schritte zu
gehen und somit zu der Schaffung einer echten Verteidigungsunion beizutragen.
4. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass in dem Verordnungsvorschlag keine
zeitliche Beschränkung niedergelegt ist, obwohl die Kommission in ihren
Erläuterungen von einer befristeten Maßnahme spricht. Demnach ist eine
unbeschränkte beziehungsweise längerfristige Anwendung dieses Instruments nicht
ausgeschlossen, sodass die Abweichungen von geltendem EU-Recht – im Einzelnen:
der Haushaltsordnung, der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie
2009/81/EG – über einen unbegrenzten Zeitraum bestehen bleiben könnten.
5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der bürokratische Aufwand zur Vorlage
der Investitionspläne im Sinne von Artikel 7 des Verordnungsvorschlags
vergleichsweise hoch ist.
6. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass im Falle eines höheren Kreditausfalls
eine Haftung für die Verteidigungsausgaben anderer Staaten – sowohl
Mitgliedstaaten als auch, wie in Artikel 17 geregelt ist, Kandidatenländer und
Drittstaaten – trotz der Absicherung über den Headroom des Mehrjährigen
Finanzrahmens nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Mitgliedstaaten oder
andere Staaten, die eine niedrige Kreditwürdigkeit haben und sich daher am
Kapitalmarkt nur zu ungünstigen Konditionen refinanzieren könnten, könnten von
SAFE profitieren, was jedoch das Risiko eines Kreditausfalls erhöhen könnte.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europ (Beschlussdrucksache)