polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie

dip / drucksache 12.05.2025 · WP 21 · 147/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie [Bundesrat Drucksache 147/1/25 12.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - Wi zu Punkt ... der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie COM(2025) 122 final A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken, um angesichts der veränderten geopolitischen Lage und des andauernden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine eine Verteidigungsunion aufzubauen. Eine verstärkte gemeinsame Beschaffung sowie ein besser integrierter Binnenmarkt für europäische Rüstungsgüter können Synergieeffekte erzeugen und den Aufbau notwendiger Kapazitäten beschleunigen. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass der Betrag von 150 Milliarden Euro im Verhältnis zu den Verteidigungshaushalten der Mitgliedstaaten vergleichsweise gering ist. Er übersteigt jedoch deutlich das bisherige Engagement der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Beschaffung. Insofern stellt die geplante Initiative einen substanziellen Einstieg in eine vertiefte europäische Verteidigungsunion dar. ... 3. Verschiedene Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Anforderungen an eine Vielzahl von Verteidigungssystemen. Der vorliegende Vorschlag kann einen Beitrag dazu leisten, die Komplexität und Inkompatibilität der Verteidigungssysteme zu verringern. Der Bundesrat regt daher weiterhin an, insbesondere im Bereich der europäischen Beschaffung weitere gemeinschaftliche Schritte zu gehen und somit zu der Schaffung einer echten Verteidigungsunion beizutragen. 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Artikel 122 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage darstellen könnte. Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. 5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass in dem Verordnungsvorschlag keine zeitliche Beschränkung niedergelegt ist, obwohl die Kommission in ihren Erläuterungen von einer befristeten Maßnahme spricht. Demnach ist eine unbeschränkte beziehungsweise längerfristige Anwendung dieses Instruments nicht ausgeschlossen, sodass die Abweichungen von geltendem EU-Recht – im Einzelnen: der Haushaltsordnung, der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/81/EG – über einen unbegrenzten Zeitraum bestehen bleiben könnten. 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der bürokratische Aufwand zur Vorlage der Investitionspläne im Sinne von Artikel 7 des Verordnungsvorschlags vergleichsweise hoch ist. 7. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass im Falle eines höheren Kreditausfalls eine Haftung für die Verteidigungsausgaben anderer Staaten – sowohl Mitgliedstaaten als auch, wie in Artikel 17 geregelt ist, Kandidatenländer und Drittstaaten – trotz der Absicherung über den Headroom des Mehrjährigen Finanzrahmens nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Mitgliedstaaten oder andere Staaten, die eine niedrige Kreditwürdigkeit haben und sich daher am Kapitalmarkt nur zu ungünstigen Konditionen refinanzieren könnten, könnten von SAFE profitieren, was jedoch das Risiko eines Kreditausfalls erhöhen könnte. B 8. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

Relationen