Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 147/25
01.04.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments
"Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie
COM(2025) 122 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 338/22 = AE-Nr. 220719;
AE-Nr. 230414;
AE-Nr. 240391
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 19.3.2025
COM(2025) 122 final
2025/0122 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die
Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind territoriale Konflikte und
Kriegshandlungen hoher Intensität auf dramatische Weise auf europäischen Boden
zurückgekehrt. Diese auf dem Gebiet der europäischen Sicherheit und Verteidigung sowie der
europäischen Geopolitik stattfindende strukturelle Veränderung hat die Mitgliedstaaten dazu
veranlasst, ihre Verteidigungspläne und -kapazitäten zu überdenken.
Angesichts der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verpflichteten sich die
Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrem Treffen in Versailles am 10. und 11. März
2022, „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“. Diese Ziele wurden im
Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung bekräftigt. Die Union hat zwei
Notfallinstrumente zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen des Angriffskriegs Russlands
gegen die Ukraine angenommen, nämlich die Verordnung über die Einrichtung eines
Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame
Beschaffung (EDIRPA)1 und die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion
(ASAP)2. In Anbetracht der Fortsetzung des russischen Angriffskriegs legten die Kommission
und der Hohe Vertreter am 5. März 2023 zudem eine europäische Industriestrategie für den
Verteidigungsbereich (EDIS)3 vor, in der hervorgehoben wurde, dass die Beschaffung seitens
der Mitgliedstaaten nach wie vor überwiegend allein und aus dem Ausland erfolgt. Diese
Feststellung wurde durch den von Professor Mario Draghi verfassten Bericht über die Zukunft
der europäischen Wettbewerbsfähigkeit4 bestätigt. In der EDIS wird daher betont, dass die
Mitgliedstaaten mehr, besser, gemeinsam und in Europa ausgeben müssen, um negative
Trends, die sich auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung
(EDTIB) auswirken, umzukehren und die industrielle Bereitschaft der EU im
Verteidigungsbereich wirksam zu stärken.
Am selben Tag präsentierte die Kommission auch den Vorschlag für ein Programm für die
europäische Verteidigungsindustrie (EDIP), um mit der Umsetzung der EDIS zu beginnen
und auf die strukturellen Folgen des neuen europäischen sicherheitspolitischen Kontexts zu
reagieren.
Dieser sicherheitspolitische Kontext hat sich jedoch seit Anfang 2025 weiter auf abrupte
Weise dramatisch verschlechtert. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind jetzt mit einer sich
verschärfenden Aggression Russlands gegen die Ukraine und einer wachsenden, von
Russland ausgehenden Sicherheitsbedrohung konfrontiert. Nunmehr ist auch klar, dass diese
Bedrohung in absehbarer Zukunft anhalten wird, zumal Russland zu einer Kriegswirtschaft
übergegangen ist, die eine rasche Aufstockung der militärischen Fähigkeiten und die
Wiederauffüllung der Bestände ermöglicht. Der Europäische Rat betonte daher in seinen
1 Verordnung (EU) 2023/2418 – DE – EUR-Lex.
2 Verordnung (EU) 2023/1525 – DE – EUR-Lex.
3 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Eine neue europäische Industriestrategie für den
Verteidigungsbereich: Erreichen der Verteidigungsbereitschaft der EU durch eine reaktionsfähige und
resiliente europäische Verteidigungsindustrie“.
4 Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Bericht von Mario Draghi, September 2024.
Schlussfolgerungen vom 6. März 2025, dass Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und
seine Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit in einem sich wandelnden
Umfeld eine existenzielle Herausforderung für die Europäische Union darstellen.
Gleichzeitig geben die Vereinigten Staaten, die traditionell ein starker Verbündeter sind,
deutlich zu verstehen, dass sie sich ihrer Ansicht nach in Europa zu stark engagieren und ein
neues Gleichgewicht finden müssen, wodurch ihre historische Rolle als primärer
Sicherheitsgarant geschmälert wird.
Obwohl die Mitgliedstaaten jüngst ihre Ausgaben für Verteidigungsinvestitionen erhöht
haben, reicht das derzeitige Investitionsniveau nach wie vor nicht aus, um frühere
Investitionsdefizite auszugleichen und den massiven Bedarf an Verteidigungsgütern für eine
autonome Abschreckung gegenüber der zunehmenden Bedrohung durch Russland zeitnah zu
decken.
Angesichts der beispiellosen und raschen Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der EU
und der Bedrohung, die davon für ihre Bürgerinnen und Bürger und ihre Wirtschaft ausgeht,
müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten die Investitionen in ihre industriellen Kapazitäten
unverzüglich und massiv aufstocken und somit ihre Verteidigung auf autonomere Weise
sicherstellen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission dem Europäischen Rat am 6. März
2025 den auf fünf Säulen beruhenden Plan „ReArm Europe“ vorgelegt. Damit soll der
Dringlichkeit der Lage durch die Bereitstellung von bis zu 800 Mrd. EUR Rechnung getragen
werden.
Dieser Vorschlag für eine Verordnung zielt als eine der Säulen dieses Plans darauf ab, den
Unionshaushalt zu mobilisieren, um nationale Investitionen durch ein neues Finanzinstrument
der EU, die Verordnung zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“
(SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, zu unterstützen und zu
beschleunigen.
Zweitens werden durch die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel des Stabilitäts- und
Wachstumspakts die öffentlichen Investitionen und Ausgaben der Mitgliedstaaten im
Verteidigungsbereich unterstützt.
Drittens wird die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik den Mitgliedstaaten zusätzliche
Möglichkeiten und Anreize bieten, die für den Verteidigungssektor in kohäsionspolitischen
Programmen vorgesehenen Mittel aufzustocken.
Die vierte und fünfte Säule zielen darauf ab, privates Kapital durch eine Beschleunigung der
Bemühungen um eine Spar- und Investitionsunion und über die Europäische Investitionsbank
zu mobilisieren.
Dieser Plan wurde vom Europäischen Rat einhellig begrüßt.
Die Kommission und die Hohe Vertreterin haben überdies zusammen mit diesem
Verordnungsentwurf auch ein Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung
vorgelegt. Es gibt den Rahmen für den Plan „ReArm Europe“ vor, in dem Argumente für eine
innerhalb einer Generation einmalige Anhebung der europäischen Verteidigungsinvestitionen
dargelegt werden. Darin werden die Schritte erläutert, die notwendig sind, um die europäische
Verteidigung wieder aufzubauen, die Ukraine zu unterstützen, kritische Defizite bei den
Fähigkeiten zu beseitigen und eine starke und wettbewerbsfähige industrielle Basis der
Verteidigung zu schaffen.
Das Ausmaß und das Tempo des Anstiegs der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die
industriellen Fähigkeiten im Verteidigungsbereich abverlangt und durch den Plan „ReArm
Europe“ gefördert werden, dürften in einer Zeit, in der die Haushaltslage in mehreren
Mitgliedstaaten nach wie vor angespannt ist, in unmittelbarer Zukunft erhebliche
Auswirkungen auf die nationalen öffentlichen Finanzen haben.
Daher handelt es sich bei dem von der Europäischen Kommission dem Rat vorgeschlagenen
SAFE-Instrument um ein befristetes Notfallinstrument, das einen finanziellen Beistand der
Union für die Mitgliedstaaten in Form von Darlehen ermöglicht, damit diese die aufgrund der
Ausnahmesituation erforderlichen dringenden und umfangreichen öffentlichen Investitionen
in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) tätigen
können. Dieses Instrument soll die gemeinsame Beschaffung fördern, sodass die
Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Markteffizienz im Verteidigungssektor Fortschritte
erzielen können.
Mit dem Instrument werden den Mitgliedstaaten Darlehen in Höhe von bis zu 150 Mrd. EUR
für Verteidigungsinvestitionen im zur Verfügung gestellt, die die Beschaffung von
Verteidigungsfähigkeiten in vom Europäischen Rat benannten vorrangigen Handelsbereichen
ermöglichen werden. Es wird nicht nur der Verteidigungsindustrie der Union Sichtbarkeit
verleihen, sondern auch für eine rasche Steigerung ihrer Produktionskapazität sorgen, die
rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern verbessern sowie die Entwicklung neuer
bzw. die Modernisierung bestehender Verteidigungsgüter beschleunigen. Diese vorrangigen
Handelsbereiche sind die Luft- und Raketenabwehr, Artilleriesysteme, Flugkörper und
Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler und der Schutz
kritischer Infrastrukturen, auch in Bezug auf den Weltraum, Cyber-Fragen, künstliche
Intelligenz und elektronische Kampfführung, sowie militärische Mobilität.
Von diesem Ansatz der gemeinsamen Beschaffung werden die Mitgliedstaaten insofern
profitieren, als es ihnen möglich sein wird, ihre Kosten zu senken, ihre
Verteidigungsausgaben effizienter zu gestalten und die Interoperabilität ihrer Streitkräfte
deutlich zu steigern.
Einer der wichtigsten zusätzlichen Vorteile dieser Initiative besteht darin, dass die
Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, der Ukraine unmittelbar Militärausrüstung zur
Verfügung zu stellen, was den Mitgliedstaaten dabei helfen sollte, ihre Unterstützung für die
Kriegsanstrengungen dieses Landes massiv zu verstärken. Mit dem SAFE-Instrument werden
die Mitgliedstaaten die erheblichen Investitionen, die in Anbetracht des derzeitigen
Sicherheitsumfelds erforderlich sind, entschlossen und gemeinsam tätigen können und
Anreize dafür erhalten, dies auf kooperative Weise zu tun. Durch die Nutzung und
Weiterentwicklung der EDTIB sorgt das SAFE-Instrument dafür, dass deren langfristige
Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt wird.
Das SAFE-Instrument sollte für alle Mitgliedstaaten zugänglich sein, die ihre
Verteidigungsinvestitionen in die EDTIB deutlich erhöhen möchten und dafür zu
gemeinsamen Anstrengungen bereit sind. Die Schaffung des SAFE-Instruments ist eine
weitere konkrete Bekundung der Solidarität der Union, mit der sich die Mitgliedstaaten dazu
einverstanden erklären, sich gegenseitig im Wege der Union zu unterstützen, indem
zusätzliche Finanzmittel durch Darlehen bereitgestellt werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments wird mit bestehenden EU-
Kooperationsinitiativen auf dem Gebiet der Industriepolitik im Verteidigungsbereich in
Einklang stehen und diese ergänzen.
Sie wird eine Ergänzung zum wichtigsten EU-Programm in diesem Politikbereich, nämlich
dem Europäischen Verteidigungsfonds, darstellen. Das SAFE-Instrument wird auch auf den
im Rahmen anderer EU-Programme wie EDIRPA oder ASAP gesammelten Erfahrungen
aufbauen. Das SAFE-Instrument steht mit den in der EDIS angestrebten Verbesserung der
industriellen Bereitschaft der EU im Verteidigungsbereich voll und ganz im Einklang und
sollte zur Erreichung der oben genannten Ziele beitragen. Es sollte auch durch das EDIP
ergänzt werden, sobald dieses von den gesetzgebenden Organen mit der erforderlichen
Priorität angenommen worden ist.
Im EDIP wären insbesondere freiwillige Kooperationsrahmen wie die Struktur für
europäische Rüstungsprogramme (SEAP) und das europäische Verteidigungsvorhaben von
gemeinsamem Interesse (EDPCI) vorgesehen, die Möglichkeiten dafür eröffnen können, die
im Rahmen des SAFE-Instruments unternommenen gemeinsamen Anstrengungen der
Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verwirklichen. Schließlich ist das SAFE-Instrument Teil
des umfassenderen Plans „ReArm Europe“, der von der Präsidentin der Europäischen
Kommission am 4. März 2025 vorgestellt wurde.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das SAFE-Instrument wird ausgehend von den mit SURE und der Aufbau- und
Resilienzfazilität gemachten Erfahrungen die Mitgliedstaaten mit einem darlehensbasierten
Mechanismus bei der Umsetzung von Investitionsplänen zur Förderung der
Verteidigungsindustrie der Union unterstützen. Das SAFE-Instrument knüpft EU-Darlehen an
die gemeinsame Beschaffung und die Umsetzung dieser Pläne und wird damit Anreize für die
Mitgliedstaaten schaffen, in ihre Herstellungskapazitäten im Verteidigungsbereich zu
investieren; gleichzeitig fördert es einen koordinierten europäischen Ansatz für Investitionen
in die Verteidigungsindustrie.
Durch das SAFE-Instrument werden Synergien mit der Verteidigungspolitik der EU und der
Umsetzung des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung entstehen. Wie die
anderen industriepolitischen Initiativen im Verteidigungsbereich wird das Instrument in voller
Übereinstimmung mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) der EU, in dem die
Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten auf EU-Ebene festgelegt werden, sowie der
Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) der EU, in der unter
anderem neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ermittelt
werden, umgesetzt.
Schließlich wird das SAFE-Instrument auch EU-Initiativen zur Unterstützung der Ukraine
wie den Unterstützungsfonds für die Ukraine, die Ukraine-Fazilität, das
Unterstützungsinstrument für die Ukraine oder den Kooperationsmechanismus bei Ukraine-
Darlehen ergänzen. Die Union stellt den Mitgliedstaaten 150 Mrd. EUR für die gemeinsame
Beschaffung von Verteidigungsgütern zur Verfügung, sodass die Mitgliedstaaten besser in der
Lage sind, insbesondere durch die sofortige und weitere Bereitstellung von Material aus ihren
nationalen Beständen mehr Verteidigungsfähigkeiten an die Ukraine zu übertragen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Instruments bildet Artikel 122 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die seit Anfang 2025 eingetretene abrupte Verschlechterung des sicherheitspolitischen
Kontexts der Union ist ein plötzliches und außergewöhnliches Ereignis, das massive und
potenziell gravierende Auswirkungen auf die Versorgung mit Verteidigungsgütern hat, die für
die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von
wesentlicher Bedeutung sind, was wiederum mit schwerwiegenden Folgen für die
öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten einhergehen dürfte, die gemeinsame Reaktionen im
Sinne der Solidarität erfordern. Im Wege des SAFE-Instruments würde der Rat im Geiste der
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beschließen, den Mitgliedstaaten, die davon
Gebrauch machen wollen, einen Mechanismus des finanziellen Beistands zur Verfügung zu
stellen, der auf den beispiellosen geopolitischen Kontext und die damit verbundenen
Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit zugeschnitten ist, der ein
Eingreifen gemäß Artikel 122 AEUV mit einem Notfallinstrument rechtfertigt. Dieser
Mechanismus wird es den Mitgliedstaaten erlauben, rasch öffentliche Ausgaben zugunsten
der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu
tätigen, um die beträchtlichen, durch diese Situation bedingten Schwierigkeiten bei der
Versorgung mit Verteidigungsgütern so bald wie möglich abzumildern.
Die Organisation und Verwaltung der Darlehensregelung ermöglicht es dem Rat, einem
Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die
sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden
Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, auf Vorschlag der Kommission befristet und ad hoc
einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren, sofern bestimmte Bedingungen wie z. B.
ein außergewöhnlicher und beispielloser sicherheitspolitischer Kontext gegeben sind. Dies
wäre die Rechtsgrundlage für die Darlehenskomponente des SAFE-Instruments.
Artikel 122 AEUV ist als die geeignete Rechtsgrundlage für finanziellen Beistand, mit dem
auf Krisen oder außergewöhnliche Ereignisse reagiert wird, nicht auf Finanz- oder
Finanzstabilitätskrisen beschränkt. Der Rat verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob es im
Rahmen einer Notlage erforderlich ist, auf dieses Instrument zurückzugreifen, über einen
weiten Ermessensspielraum. In der Vergangenheit hat er diese Bestimmung genutzt, um
Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu gewähren, die mit einem plötzlichen und
außergewöhnlichen Anstieg der öffentlichen Ausgaben konfrontiert waren, so wie dies
beispielsweise während der COVID-19-Pandemie der Fall war, als die Bestimmung zur
Beschäftigungssicherung beitrug (SURE-Instrument)5. Ebenso ist der Rat berechtigt, sich im
derzeitigen außergewöhnlichen sicherheitspolitischen Kontext auf diese Bestimmung zu
berufen, um über das SAFE-Instrument im Wege der gemeinsamen Beschaffung
Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu gewähren, die dringend und massiv in die
Herstellungskapazitäten der EU im Verteidigungsbereich investieren müssen, um damit ihre
militärischen Fähigkeiten zu stärken.
5 Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments
zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage
(SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die geplanten Maßnahmen der vorliegenden Initiative stehen voll und ganz im Einklang mit
dem Subsidiaritätsprinzip. Die Union ist mit einer Notlage konfrontiert, die potenziell
sämtliche Mitgliedstaaten betreffen könnte und eine Kombination von Maßnahmen auf
Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erfordert, um die EDTIB rasch auszubauen
und dadurch eine ausreichende und autonome Produktionskapazität für Verteidigungsgüter
sicherzustellen. Dieses Instrument trägt auf Unionsebene dazu bei, dass die Mitgliedstaaten
der dringenden Notwendigkeit Rechnung tragen können, dem erhöhten Bedarf an öffentlichen
Ausgaben bei der Produktion von Verteidigungsgütern aus den Mitgliedstaaten und der
Ukraine gerecht zu werden und die künftig von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene
unternommenen Anstrengungen zu ergänzen. Damit wird berücksichtigt, dass die EDTIB
nach wie vor weitgehend auf Friedenszeiten zugeschnitten ist, zumal die politischen und
haushaltspolitischen Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten in den vergangenen
Jahrzehnten in einem anderen geopolitischen Kontext getroffen wurden, darauf ausgerichtet
waren, die Friedensdividende für andere gesellschaftliche Zwecke zu verwenden; zudem wird
darauf eingegangen, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss, sich an die
dramatische Verschlechterung des geopolitischen Kontexts anzupassen.
Darüber hinaus werden Maßnahmen auf Unionsebene als zusätzlichen Nutzen einen Ausbau
der EDTIB gewährleisten, der für alle Mitgliedstaaten vorteilhaft ist. Da es für die
Mitgliedstaaten dringend erforderlich ist, die derzeitigen Sicherheitsbedrohungen zu
bewältigen, besteht angesichts des vorherrschenden Trends, der in der europäischen
Industriestrategie für den Verteidigungsbereich hervorgehoben wurde, für die EU ein
systemisches Risiko, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsinvestitionen unkoordiniert
und meist zugunsten von nicht in der EU ansässigen Herstellern von Verteidigungsgütern
erheblich erhöhen. Ein solcher unkoordinierter Ansatz würde wahrscheinlich zu hoher
Ineffizienz bei den öffentlichen Ausgaben und zu einer Preisspirale für Verteidigungsgüter
führen und möglicherweise Mitgliedstaaten mit begrenzter Kaufkraft verdrängen. Darüber
hinaus würde ein derartiger unkoordinierter Ansatz die Fragmentierung der EDTIB
verschärfen und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit stark untergraben. Daher gibt es
zwingende wirtschaftliche und politische Gründe dafür, die Zusammenarbeit und die
gemeinsame Beschaffung auf der Ebene den Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der EDIS
dargelegten Zielen zu fördern. In diesem Kontext sind Maßnahmen auf EU-Ebene von
entscheidender Bedeutung, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten
und für sie den Zugang zu einer wettbewerbsfähigen und effizienten EDTIB zu garantieren.
Die kombinierte Wirkung massiver Investitionen und einer solchen Bündelung der Nachfrage
dürfte zu einer ganz erheblichen Defragmentierung der EDTIB und zu einem
außerordentlichen Anstieg ihrer Herstellungskapazitäten führen. Ein derartiges Signal wird in
der EDTIB tatsächlich einen ausreichenden und angemessenen Schub auslösen. Auf EU-
Ebene gibt es weder derzeit noch in absehbarer Zukunft ein anderes Instrument, das über eine
ausreichende finanzielle Schlagkraft verfügt, um ein solches Nachfragesignal an die Industrie
auszusenden.
Darüber hinaus ermöglicht ein Vorgehen auf Unionsebene die Einführung gezielter
Ausnahmen von der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung
und Sicherheit, sodass die Voraussetzungen dafür gegeben sein werden, die gemeinsame
Beschaffung von Verteidigungsgütern durch den finanziellen Beistand im Rahmen dieses
Instruments zu erleichtern und zu beschleunigen und damit zur Bewältigung der Notlage
beizutragen, durch die der Einsatz dieses Instruments gerechtfertigt wird.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur
Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
Die Abweichungen von der Haushaltsordnung, der Richtlinie 2006/112/EG und der
Richtlinie 2009/81/EG sind streng an die Verwendung der im Rahmen dieses Instruments
gewährten finanziellen Unterstützung gebunden und werden auf den Zeitraum, in dem dieses
Instrument seine Wirkung entfaltet, beschränkt sein.
• Wahl des Instruments
Dieser Rechtsakt wird in Form einer Verordnung erlassen, da durch ihn ein neues
spezifisches, befristetes Instrument geschaffen wird, das von jedem Mitgliedstaat genutzt
werden könnte; er muss in allen seinen Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat gelten. Alle Rechtsakte, die sich auf Artikel 122 AEUV stützen, wurden als
Verordnung erlassen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden
muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
• Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden
muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
• Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
• Grundrechte
Das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit ist in den Artikeln 2 und 6 der Charta der
Grundrechte verankert. Die öffentliche Sicherheit ist ebenfalls ein zwingender Grund des
Allgemeininteresses.
Darüber hinaus trägt die Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Integrität ihres
Hoheitsgebiets und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der EU zu schützen, dazu bei,
ihre grundlegendsten Rechte zu wahren.
Die Verordnung gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz dieser
Grundrechte und dem im überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Ziel der
öffentlichen Sicherheit und anderen Grundrechten wie der unternehmerischen Freiheit und der
Vertragsfreiheit, die in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
festgelegt sind. Insbesondere sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, eine bestehende
Rahmenvereinbarung gemäß der Richtlinie 2009/81/EG grundlegend zu ändern. Diese
Möglichkeit ist jedoch an die vorherige Zustimmung des Unternehmens geknüpft, mit dem
die betreffende Rahmenvereinbarung geschlossen wurde.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte in der Lage sein, im Einklang mit der diversifizierten
Finanzierungsstrategie Anleihen auf den Finanzmärkten zu begeben.
Das SAFE-Instrument wird die Form einer Darlehensregelung, über die bis zu 150 Mrd. EUR
bereitgestellt werden, annehmen, welche sich auf eine Garantie der Union gemäß Artikel 2
Absatz 3 der MFR-Verordnung stützt, wobei sichergestellt wird, dass die aus dem Instrument
resultierende Eventualverbindlichkeit für die Union im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der
MFR-Verordnung und dem Beschluss (EU) 2020/2053 des Rates mit den Haushaltsvorgaben
der Union vereinbar ist.
Diese Verordnung sieht Sicherungen zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der
Regelung vor:
ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement;
eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko
auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten
begrenzt und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit
dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können;
Möglichkeiten für einen Roll-over.
Da die Finanzierungsregelung des SAFE-Instruments vorübergehender Natur ist, sind die
Anträge für die letzte Darlehenstranche bis spätestens 31. Dezember 2030 zu stellen.
5. WEITERE ANGABEN
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung des Rates sieht die Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie vor. Angesichts der gewählten Rechtsgrundlage würde es sich um ein
befristetes Ad-hoc-Instrument handeln. Es würde finanziellen Beistand gemäß Artikel 223 der
Haushaltsordnung zur Unterstützung von Mitgliedstaaten vorsehen, die dringende und
umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der europäischen
Verteidigungsindustrie tätigen müssen.
Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung enthält für die Zwecke der Verordnung
anzuwendende Begriffsbestimmungen, insbesondere zur Festlegung der Begriffe
„Verteidigungsgüter“ oder „gemeinsame Beschaffung“.
In Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung wird der komplementäre Charakter des SAFE-
Instruments hervorgehoben. Es sollte die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene
unternommenen Anstrengungen ergänzen und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, diese
Investitionen auf koordinierte Weise zu beschleunigen.
In Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Bedingungen für die Aktivierung des
Instruments festgelegt. Die Mitgliedstaaten können finanziellen Beistand beantragen, wenn
sie beabsichtigen, Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Wege der gemeinsamen
Beschaffung zur Unterstützung der Anpassung der EDTIB an die strukturellen
Veränderungen durchzuführen.
In Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung ist festgelegt, dass der finanzielle Beistand im
Rahmen des vorgeschlagenen SAFE-Instruments in Form eines dem betreffenden
Mitgliedstaat gewährten Darlehens geleistet wird.
In Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Höchstbetrag des finanziellen
Beistands der Union festgelegt, der im Rahmen des SAFE-Instruments gewährt werden kann,
und ein Datum angegeben, bis zu dem – basierend auf der Vorlage eines Plans –
Darlehensbeträge von der Kommission genehmigt werden können. Dieser Betrag beläuft sich
auf maximal 150 Mrd. EUR.
In Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung sind Inhalt und Verfahren für die Vorlage des
Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie festgelegt, den Mitgliedstaaten,
die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten möchten, der
Kommission vorlegen werden müssen. Die Kommission wird ein dreistufiges Verfahren
anwenden. In einem ersten Schritt wird die Kommission eine Aufforderung zur
Interessenbekundung veröffentlichen, in der interessierte Mitgliedstaaten eingeladen werden,
einen Zielwert für den beantragten finanziellen Beistand sowie einen indikativen
Höchstbzw. Mindestdarlehensbetrag festzulegen. Die Frist für die Einreichung von
Interessenbekundungen sollte höchstens zwei Monate ab Inkrafttreten der Verordnung
betragen. In einem zweiten Schritt unterrichtet die Kommission interessierte Mitgliedstaaten
binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist über die vorläufige Höhe, in der die
für die einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Darlehensbeträge zugewiesen
werden. In einem dritten Schritt legen interessierte Mitgliedstaaten ihren Investitionsplan für
die europäische Verteidigungsindustrie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Verordnung vor.
Der Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie wird insbesondere eine
Beschreibung der von diesem Mitgliedstaat geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und
Maßnahmen, für die von ihm finanzieller Beistand benötigt wird, enthalten, ferner eine
Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit den in den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 dargelegten
Investitionsbereichen sowie eine Auflistung der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat zur
Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Bedingungen und aus dem EU-Recht
erwachsenden Verpflichtungen durchzuführen gedenkt.
In Artikel 8 der vorgeschlagenen Verordnung ist das Verfahren für die rasche Gewährung
eines finanziellen Beistands an die Mitgliedstaaten festgelegt. Auf Antrag eines
Mitgliedstaats, dem ein ordnungsgemäß begründeter Investitionsplan für die europäische
Verteidigungsindustrie beigefügt ist, würde die Kommission diesen Plan bewerten und dabei
überprüfen, ob er die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Elemente wie
der Betrag, der Betrag der potenziellen Vorfinanzierung und die Bewertung des
Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie sollten in den
Durchführungsbeschluss der Kommission aufgenommen werden. Die Kommission erläutert
in ihrem Durchführungsbeschluss die von ihr vorgenommene Bewertung hinreichend, was
insbesondere dann gilt, wenn sie beschließen müsste, einem Mitgliedstaat keinen finanziellen
Beistand zu gewähren. In diesem Artikel werden auch die Bedingungen festgelegt, unter
denen die Kommission eine neue Aufforderung zur Interessenbekundung vor dem
31. Dezember 2026 veröffentlichen kann, falls noch Beträge verfügbar sein sollten.
Die Artikel 9 bis 13 der vorgeschlagenen Verordnung enthalten die Verfahrensregeln für die
Auszahlung und Durchführung der im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten
Unterstützung in Form von Darlehen. Konkret betreffen sie die Vorschriften über die
operativen Modalitäten, die Anleihe- und Darlehenstransaktionen, die Vorfinanzierung, die
Regeln für die Auszahlung und Aussetzung von Darlehen und die für das Darlehensportfolio
im Rahmen des Instruments geltenden Aufsichtsvorschriften.
Die Artikel 14 und 15 der vorgeschlagenen Verordnung enthalten Vorschriften für
Kontrollen, Prüfungen und Berichterstattung.
In Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Förderfähigkeitsbedingungen
festgelegt, die ein Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments
erhält, bei der Durchführung einer gemeinsamen Beschaffung erfüllen muss. Diese betreffen
insbesondere die Teilnahmebedingungen für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an
der durch das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, sowie
spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Gütern, die Gegenstand der durch das
SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung sind.
In Artikel 17 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Vorschriften festgelegt, die für die
Teilnahme von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmer aus Drittländern, bei denen es sich
weder um dem EWR angehörende EFTA-Staaten noch um die Ukraine handelt, an durch das
SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffungen gelten. Der Artikel sieht einen
abgestuften Ansatz vor, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen potenziellen
Verpflichtungen von Drittländern gegenüber der Union, einschließlich ihrer Finanzbeiträge,
und dem Nutzen des betreffenden Drittlands – insbesondere dem Nutzen für dessen als
Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte
Industrie – gewährleistet.
In den Artikel 18 und 19 der vorgeschlagenen Verordnung sind Vorschriften zur
Erleichterung und Beschleunigung gemeinsamer Beschaffungsverfahren festgelegt. Sie
enthalten insbesondere eine Ausnahme von der Richtlinie 2009/81/EG, um eine wesentliche
Änderung bestehender Rahmenvereinbarungen zugunsten eines Mitgliedstaats zu
ermöglichen, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, sowie eine
Präzisierung, wonach eine gemeinsame Beschaffung, an der mindestens ein Mitgliedstaat
beteiligt ist, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, im Wege
eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung in
Auftrag gegeben werden könnte.
Artikel 20 der vorgeschlagenen Verordnung sieht eine vorübergehende
Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von Verteidigungsgütern vor, die
Gegenstand einer gemeinsamen Beschaffung im Rahmen dieses Instruments sind.
In Artikel 21 der vorgeschlagenen Verordnung sind Vorschriften festgelegt, die für etwaige
Verschlusssachen und vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung
der Verordnung gelten.
2025/0122 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die
Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 122,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die
europäische und globale Sicherheit stellen eine existenzielle Herausforderung für die
Europäische Union dar.
(2) Als Reaktion auf diese Herausforderung betonte der Europäische Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles
vom 11. März 20226 und den am 21. März 2022 angenommenen Strategischen
Kompass für Sicherheit und Verteidigung7, dass Europa souveräner werden muss,
mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernehmen muss und besser
gerüstet werden muss, um zu handeln und unmittelbare und künftige
Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu bewältigen. Auf dieser
außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates haben sich alle Mitgliedstaaten
verpflichtet, ihre Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, strategische
Abhängigkeiten zu verringern, Lücken bei kritischen Fähigkeiten zu schließen und die
technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung in der gesamten
Union entsprechend zu stärken, damit sie in der Lage ist, Ausrüstung in der benötigten
Menge und mit dem erforderlichen höheren Tempo besser bereitzustellen.
(3) Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der
Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“8 vor, in der
hervorgehoben wird, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Lücken im
Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen.
6 https://www.consilium.europa.eu/media/54802/20220311-versailles-declaration-de.pdf.
7 https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7371-2022-INIT/de/pdf.
8 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Analyse der
Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte (JOIN(2022) 24 final), 18. Mai
2022.
(4) Am 20. Juli 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung
(EU) 2023/1525 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)9 erlassen, die darauf
abzielt, den Ausbau der Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der
Europäischen Union dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente
Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Defizite bei den Produktionskapazitäten
anzugehen und Investitionen zu fördern.
(5) Am 18. Oktober 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung
(EU) 2023/2418 über die Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)10 erlassen, mit dem
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase
unterstützt werden soll, um auf kooperative Weise die dringendsten und kritischsten
Lücken – vor allem jene, die durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands
gegen die Ukraine entstanden sind – zu schließen.
(6) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember
2023 im Anschluss an eine Bestandsaufnahme der Arbeiten zur Umsetzung der
Erklärung von Versailles und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und
Verteidigung unterstrichen, dass mehr getan werden muss, um die Ziele der Union –
die Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft – zu verwirklichen. Eine starke
Verteidigungsindustrie wurde als Grundvoraussetzung zur Gewährleistung dieser
Bereitschaft und für die Verteidigung der Union angesehen, wobei von der
europäischen Verteidigungsindustrie verlangt wurde, resilienter, innovativer und
wettbewerbsfähiger zu werden.
(7) Am 5. März 2024 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für
Maßnahmen zur Gewährleistung der rechzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung von
Verteidigungsgütern (EDIP) an, um aufbauend auf den im Zusammenhang mit
EDIRPA und ASAP gesammelten Erfahrungen deren Logik in einer längerfristigen
und strukturierten Perspektive fortzuführen.
(8) Seit Anfang 2025 hat sich der sicherheitspolitische Kontext der Union jedoch drastisch
verschlechtert, was nicht nur mit der anhaltenden Bedrohung durch Russland, das
verstärkt zu einer Kriegswirtschaft übergeht, sowie der Entwicklung des Krieges in der
Ukraine zusammenhängt, sondern auch mit Unsicherheiten aufgrund der anbrechenden
geopolitischen Lage, in der die Union ihre Bemühungen um eine autonome
Verteidigung deutlich verstärken muss. Diese jüngste Verschlechterung führt dazu,
dass die Europäische Union in steigendem Maße bedroht ist und die Mitgliedstaaten
im Rahmen einer Notfallmaßnahme damit beginnen müssen, massive öffentliche
Ausgaben für den Ausbau der technologischen und industriellen Basis der
europäischen Verteidigung (EDTIB) zu tätigen. Folglich ist es umso notwendiger, dass
im Geiste der Solidarität rasche Unterstützung durch die Union für diejenigen
Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, die aufgrund der erforderlichen massiven
9 Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur
Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
10 Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch
gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023).
öffentlichen Investitionen und deren möglichen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche
Lage von ernsthaften Schwierigkeiten bedroht sein dürften. Aufgrund der für die
Entwicklung von Produkten und den Ausbau der entsprechenden industriellen
Produktionskapazitäten erforderlichen Zeit ist es für die Union von entscheidender
Bedeutung, dass die Unterstützung dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich anläuft,
damit diese in kürzester Zeit Aufträge erteilen, mehr Planungssicherheit für die
Verteidigungsindustrie schaffen und der Branche somit Anreize für sehr kurzfristige
Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten bieten können.
(9) Das Ausmaß und das Tempo des Anstiegs der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für
die industriellen Fähigkeiten im Verteidigungsbereich abverlangt werden, dürften in
einer Zeit, in der die Haushaltslage in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor
angespannt ist, erhebliche Auswirkungen auf die nationalen öffentlichen Finanzen
haben.
(10) Diese Ausnahmesituation, die nicht von den Mitgliedstaaten verursacht wurde und
sich deren Kontrolle entzieht, rechtfertigt, dass die Union Sofortmaßnahmen ergreift,
um den Mitgliedstaaten, die in die industrielle Produktion im Verteidigungsbereich
investieren wollen, mit dem Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (im
Folgenden „SAFE-Instrument“) ein befristetes Instrument an die Hand zu geben, mit
dem ihnen finanzieller Beistand gewährt wird.
(11) Das SAFE-Instrument sollte dringende und umfangreiche öffentlichen Investitionen in
die europäische Verteidigungsindustrie ermöglichen, um ihre Produktionskapazität
rasch zu erhöhen, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu
verbessern und die Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen. Da es
sich bei dieser Verordnung um eine außergewöhnliche und befristete Reaktion auf eine
dringende und existenzielle Herausforderung handelt, sollte der durch sie gewährte
finanzielle Beistand nur dafür bereitgestellt werden, die nachteiligen wirtschaftlichen
Folgen der sich verschlechternden Sicherheitslage und den unmittelbaren
Beschaffungsbedarf der Mitgliedstaaten, die zu einer höheren industriellen
Bereitschaft der EDTIB im Verteidigungsbereich beitragen, zu bewältigen. Dieses
Instrument sollte einen Teil der sämtlicher auf nationaler Ebene und auf Unionsebene
unternommenen Anstrengungen bilden, mehr Ressourcen für Investitionen in die
Verteidigungsindustrie aufzuwenden, um einen Ausweg aus der Krisensituation zu
finden, die aufgrund der derzeitigen Sicherheitsbedrohungen entstanden ist. Parallel
dazu sollten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene andere Maßnahmen ergriffen
werden, um diese Bemühungen zu flankieren, wie z. B. die Aktivierung der im
Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehenden Flexibilität.
(12) Der im SAFE-Instrument vorgesehene finanzielle Beistand sollte von den
Mitgliedstaaten in einer Weise umgesetzt werden, die mit den von den Mitgliedstaaten
im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam
vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten, der Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates11
eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, den Initiativen und Projekten
der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und der zivilen und militärischen
Unterstützung der Union für die Ukraine im Einklang steht. Bei der Durchführung
11 Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten
(ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2315/oj).
dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten der
Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und anderer Partner gebührend
berücksichtigen, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen
der Union dienen.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den finanziellen Beistand im Rahmen des
SAFE-Instruments im Zusammenspiel mit anderen bestehenden und künftigen
Programmen der Union zu nutzen, insbesondere zur Kofinanzierung spezifischer
Maßnahmen. Parallel dazu könnten Unionsprogramme zur Unterstützung der
Zusammenarbeit im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern oder der
Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB im Allgemeinen eine zusätzliche Unterstützung der
Union eigens für gemeinsame Beschaffungen, für die im Rahmen des SAFE-
Instruments finanzieller Beistand gewährt wird, oder für an einer solchen Beschaffung
beteiligte Wirtschaftsteilnehmer vorsehen, um einen entsprechenden Ausbau der
Industrie anzukurbeln und die Auswirkungen des Instruments auf die EDTIB weiter zu
stärken.
(14) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte es für die
Kommission möglich sein, im Rahmen der einschlägigen Programme, insbesondere
derjenigen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen
Beschaffung, die mit dieser Verordnung – insbesondere zu Zwecken der
Berichterstattung über die Durchführung des finanziellen Beistands – bereitgestellten
Informationen zu berücksichtigen, um die Bedingungen für den Antrag auf finanzielle
Unterstützung zu vereinfachen.
(15) Die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat zu Ineffizienzen und
einer Vielzahl von Verteidigungssystemen gleicher Art in der Union geführt, was das
mit den entsprechenden nationalen Investitionen verfolgte Ziel des Schutzes des
Gebiets der Union untergräbt und eine Fragmentierung wesentlicher Teile der EDTIB
sowie zu klein dimensionierte Operationen zur Folge hat. Um für diese Situation
Abhilfe zu schaffen, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten den im Rahmen dieser
Verordnung gewährten finanziellen Beistand für die Durchführung gemeinsamer
Beschaffungen nutzen. Die förderfähigen Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die
durch die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich finanziert werden,
sollten sich – unter Berücksichtigung der Lehren aus dem Krieg in der Ukraine, im
Einklang mit der bereits im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA)
geleisteten Arbeit und in voller Übereinstimmung mit der NATO – auf die folgenden
vom Europäischen Rat benannten vorrangigen Handelsbereiche beziehen: Luft- und
Raketenabwehr, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende
Präzisionsschläge, Flugkörper und Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme,
strategische Enabler, auch in Bezug auf den Weltraum und den Schutz kritischer
Infrastrukturen, militärische Mobilität, Cyber-Fragen, künstliche Intelligenz und
elektronische Kampfführung. Die gemeinsamen Beschaffungen sollten darauf
abzielen, die Anpassung der Produktionskapazität von Verteidigungsgütern an
strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, Anreize für die Zusammenarbeit in der
Beschaffungsphase zu schaffen und die Steigerung der Produktionskapazitäten zu
unterstützen sowie entsprechende Infrastruktur, Ausrüstung und logistische Dienste zu
entwickeln und zu erwerben.
(16) Um die industrielle Basis der Union angesichts der jüngsten Entwicklung der
geopolitischen Lage und der außergewöhnlichen Bedrohung der Sicherheit der Union
und der Mitgliedstaaten schnellstmöglich wirksam und autonom zu stärken und somit
den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand effizienter zu
gestalten und dessen Mehrwert zu erhöhen, sollten in dieser Verordnung
Förderfähigkeitsbedingungen für die Inanspruchnahme des finanziellen Beistands
durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer,
die an der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen dieses Instruments beteiligt sind,
sollten daher ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union,
in EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind (im Folgenden „dem EWR
angehörende EFTA-Staaten“), oder in der Ukraine haben und für die Zwecke der
gemeinsamen Beschaffung Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen
nutzen, die sich in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in
der Ukraine befinden. Um sicherzustellen, dass an der gemeinsamen Beschaffung
beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nicht gegen die Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen, sollten sie
nicht von Drittländern oder Rechtsträgern aus Drittländern kontrolliert werden dürfen.
In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden,
unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger
einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.
(17) Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz
abzuweichen, dass Rechtsträger, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind,
Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich im Gebiet
eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine
befinden und nicht der Kontrolle von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern
unterliegen. In diesem Zusammenhang darf sich ein Rechtsträger mit Sitz in der
Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine, der
Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzt, die sich außerhalb des
Gebiets eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der
Ukraine befinden und/oder der von einem Drittland oder einem Rechtsträger eines
Drittlandes kontrolliert wird, beteiligen, sofern strenge Bedingungen im
Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, erfüllt
werden.
(18) Rechtsträger mit Sitz in der Union, in dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder in
der Ukraine, die von einem Drittland, bei dem es sich nicht um die Ukraine oder einen
dem EWR angehörenden EFTA-Staat (im Folgenden „sonstiges Drittland“) handelt,
oder, sofern zulässig, einem anderen Rechtsträger eines sonstigen Drittlands
kontrolliert werden, sollten zur Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung
berechtigt sein, wenn sie einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452
des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls geeigneten
Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurden oder wenn die Kommission
Garantien erhält, die je nach Sitz des Rechtsträgers gemäß den nationalen Verfahren
des Mitgliedstaats, des dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine
genehmigt wurden. Solche Garantien sollten nur gegeben werden, sofern strenge
Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der
Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
festgelegt sind, erfüllt sind.
(19) Um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern der EDTIB
zu gewährleisten und ihre Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen
und somit den gewährten finanziellen Beistand effizienter zu gestalten und dessen
Mehrwert zu erhöhen, gilt es, Mindestbedingungen in Zusammenhang mit dem in der
Union generierten Mehrwert festzusetzen. Daher sollten gemeinsame
Beschaffungsaufträge eine Anforderung enthalten, wonach sich die Kosten der
Komponenten mit Ursprung in der Union, in dem EWR angehörenden EFTA-Staaten
oder in der Ukraine auf mindestens 65 % der geschätzten Kosten des Endprodukts
belaufen.
(20) Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegende Technologien in der
Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein
können, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen,
dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch
Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Unterliegen solche Produkte
Beschränkungen, so sollten die Auftragnehmer rechtlich in der Lage sein, ohne
Beschränkungen seitens eines Drittlandes oder eines Rechtsträgers eines Drittlandes
die Komponenten, die die Beschränkungen verursachen, durch Komponenten zu
ersetzen, die ihren Ursprung in der EU haben und frei von solchen Beschränkungen
sind, sowie über die Definition und Entwicklung des betreffenden Produkts zu
entscheiden.
(21) Die Förderfähigkeitsbedingungen des Instruments zielen darauf ab, die
Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Union unverzüglich
auszubauen und gleichzeitig die erforderliche Flexibilität unter Berücksichtigung der
Internationalisierung der Lieferketten für einschlägige Güter und Technologien zu
ermöglichen. Das SAFE-Instrument sollte neben der Ukraine und dem EWR
angehörenden EFTA-Staaten auch beitretenden Ländern, Kandidatenländern und
potenziellen Kandidaten sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine
Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument)
eingegangen ist, die Möglichkeit bieten, sich an gemeinsamen Beschaffungen im
Rahmen des SAFE-Instruments zu beteiligen. Bilaterale oder multilaterale
Übereinkünfte zwischen der Union und einem oder mehreren dieser Länder sollten
auch eine mögliche Beteiligung von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit
Sitz in den jeweiligen Ländern an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des
SAFE-Instruments gemäß den in diesen Übereinkünften festzulegenden Bedingungen
erlauben.
(22) Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten
möchten, sollten bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit
einem Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie einreichen. Damit
die Erstellung der Pläne vereinfacht wird, sollten sich die Kommission und die
Mitgliedstaaten bezüglich der Ermittlung vorläufiger Zuweisungen der
Darlehensbeträge austauschen. Die Kommission sollte alle von den Mitgliedstaaten
eingereichten Anträge bewerten. Bei der Bewertung der nationalen Pläne sollte die
Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen der EDA oder des Militärstabs der
EU zurückgreifen. Die Kommission sollte bei der Zuweisung der Darlehensbeträge an
die betreffenden Mitgliedstaaten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität,
der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz anwenden, insbesondere wenn die
Summe der beantragten Darlehensbeträge den Höchstbetrag des im Rahmen des
SAFE-Instruments verfügbaren finanziellen Beistands übersteigt. Es sollten Darlehen
an die Mitgliedstaaten vergeben werden, die diese gemäß den Grundsätzen der
Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz
beantragen. In den Investitionsplänen für die europäische Verteidigungsindustrie
sollten Maßnahmen dargelegt werden, mit denen die Resilienz der europäischen
Verteidigungsindustrie, insbesondere durch eine Erleichterung des Zugangs zum
Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-Unternehmen und neue Akteure im Bereich
der Verteidigung, erhöht werden soll.
(23) Um die Umsetzung des Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie
zu erleichtern, sollten sich die Kommission und jeder betroffene Mitgliedstaat auf
operative Modalitäten mit Einzelheiten über die Auszahlung des finanziellen
Beistands, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung, verständigen
und eine Darlehensvereinbarung mit den genauen Bedingungen der Unterstützung in
Darlehensform im Rahmen des SAFE-Instruments unterzeichnen. Eine
Vorfinanzierung in Höhe von 15 % sollte ausbezahlt werden, um einen raschen
Beginn der Durchführung der Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Rahmen des
SAFE-Instruments zu ermöglichen.
(24) Der finanzielle Beistand sollte gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie
organisiert werden, die in Artikel 224 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509) vorgesehen und als einheitliche Finanzierungsmethode
festgelegt ist und von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen
sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht. Aus
aufsichtsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit der Verwaltung des
Darlehensportfolios sollte der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit
dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, nicht über 60 Prozent des
Höchstbetrags des finanziellen Beistands hinausgehen.
(25) Bei mindestens zwei der Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind,
sollte es sich um einen Mitgliedstaat, einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder
die Ukraine handeln, wobei mindestens ein Land ein Mitgliedstaat sein sollte, der eine
Unterstützung in Form von Darlehen im Rahmen des SAFE-Instruments erhält.
Darüber hinaus sollten beitretende Länder, andere Kandidatenländer und potenzielle
Kandidaten sowie sonstige Drittländer, mit denen die Union eine Sicherheits- und
Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, an
gemeinsamen Beschaffungen teilnehmen dürfen, die mit einem Mitgliedstaat
durchgeführt werden, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments
erhält. Die Einbeziehung von dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine
als Länder, die die erforderliche Mindestzahl für eine gemeinsame Beschaffung bilden
können, ist durch die enge Partnerschaft dieser Länder mit der Union bei der
Herstellung industrieller Verteidigungsgüter bzw. durch die Tatsache, dass die
Ukraine dem anhaltenden Angriffskrieg Russlands unmittelbar ausgesetzt ist,
gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sind ferner angehalten, die Ukraine durch die mit
finanziellem Beistand aus dem SAFE-Instrument beschaffte Ausrüstung weiter zu
unterstützen. Durch die Beteiligung dieser Drittländer an gemeinsamen
Beschaffungen, die an die EDTIB oder die technologische und industrielle Basis der
Verteidigung der Ukraine oder der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vergeben
werden, sollte die Bündelung der Nachfrage auf das Niveau gebracht werden, das
erforderlich ist, um die industrielle Kapazität auszubauen und die Interoperabilität der
von den engsten Partnern der Union in diesem Bereich eingesetzten Systeme und
Produkte zu unterstützen, und das gleichzeitig den an diesen Beschaffungen
teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, Preisvorteile zu erzielen.
(26) In der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein
Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit unter Berücksichtigung der
Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem
Vertrag festgelegt. Die genannte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen für
Dringlichkeitsfälle aufgrund einer Krise, etwa die Verkürzung der Fristen für den
Eingang der Angebote und die Möglichkeit zur Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
Damit die Effizienz des SAFE-Instrument gesteigert wird, um im Geiste der
Solidarität die durch die Entwicklung der geopolitischen Situation dringliche Lage zu
bewältigen, ist es erforderlich, dass so bald wie möglich massive Investitionen in die
EDTIB eingeleitet werden.
(27) Zu diesem Zweck sollte die auf gemeinsamen Beschaffungen, an denen mindestens
ein Mitgliedstaat beteiligt ist, beruhende, durch den finanziellen Beistand im Rahmen
des SAFE-Instruments unterstützte Auftragsvergabe erleichtert werden. Bei
Mitgliedstaaten, die gemeinsame Beschaffungen unter Inanspruchnahme des im
Rahmen des SAFE-Instruments bereitgestellten Beistands durchführen, sollte daher
davon ausgegangen werden, dass sie sich in einer dringlichen Lage aufgrund einer
Krise befinden, die die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehene Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigt.
Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, die an durch das SAFE-
Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffungen teilnehmen, muss überdies die
Möglichkeit gegeben sein, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag
für Auftraggeber aus Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich keine
Vertragsparteien der Vereinbarung waren, auch wenn diese Möglichkeit darin
ursprünglich nicht vorgesehen war, sofern das Unternehmen, das die
Rahmenvereinbarung geschlossen hat, vorher seine Zustimmung erteilt hat.
(28) Dieses Instrument soll einen Beitrag zu einem überwiegenden Interesse der
öffentlichen Sicherheit leisten, der darin besteht, die finanziellen Anstrengungen der
Mitgliedstaaten zu flankieren, um durch eine Verbreiterung der EDTIB die
rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, die
es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf jede Art von Aggression vorbereitet zu sein.
Durch die Anwendung von Förderfähigkeitsbedingungen soll das Instrument die
Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Bereitschaft der EDTIB unterstützen, die
gegeben sein müssen, damit die Mitgliedstaaten ihre Kapazität für eine wirksame und
autonome Verteidigung des Gebiets der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbessern
können. Außerdem wird damit ein weiteres Ziel verfolgt, das darin besteht, durch
gemeinsame Beschaffungen die Interoperabilität von Verteidigungsgütern zu erhöhen.
Begleitend zu diesen Bemühungen ist es im Geiste der Solidarität und zur
Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der Anstrengung, die für die
Überwindung der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von
Verteidigungsgütern notwendig ist, angemessen, entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen, damit keine Steuern auf diese Ausgaben vorab finanziert werden müssen.
Für Verteidigungsgüter, die im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen mit einem
Beitrag aus diesem Instrument erworben werden, sollte daher gemäß der
Richtlinie 2006/122/EG eine vorübergehende Befreiung von der Mehrwertsteuer
(MwSt) eingeführt werden. Diese Befreiung sollte zeitlich befristet sein und nur
während der Laufzeit der Aufträge gelten, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im
Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden.
(29) Die Union setzt sich weiter entschlossen für internationale Solidarität ein. Alle für
notwendig erachteten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung getroffen werden,
einschließlich derer, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder
zu mildern, sollten zielgerichtet, transparent, verhältnismäßig, befristet und im
Einklang mit den WTO-Verpflichtungen durchgeführt werden.
(30) Es sollte für die Kommission und die Mitgliedstaaten möglich sein,
Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen und damit Sorge zu tragen, dass die
Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sowie gegebenenfalls sicherzustellen, dass die
Unterstützung aus dem SAFE-Instrument mit einem Hinweis zur Finanzierung
kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(31) Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für
den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht
jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346
AEUV zu wahren.
(32) Damit mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die
Erreichung der Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie umgehend
in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE)
durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie (im Folgenden „SAFE-
Instrument“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand für dringende,
umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der europäischen
Verteidigungsindustrie bietet.
Diese Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren, die dafür maßgeblich sind, wie der
finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments den Mitgliedstaaten gewährt und von
diesen genutzt wird, und enthält Vorschriften über vereinfachte und beschleunigte Verfahren
für die gemeinsame Beschaffung zum Erwerb von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern
für Verteidigungszwecke der folgenden Kategorien:
Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, kleine Drohnen
(NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer
Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische Mobilität.
Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-
Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler,
Schutz von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische
Kampfführung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2
der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
2. „sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ alle gemäß Artikel 2 der
Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren,
Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder
dafür bestimmt sind;
3. „gemeinsame Beschaffung“ das Verfahren für die Beschaffung von
Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke sowie die in
dessen Rahmen erteilten Aufträge, die von mindestens einem Mitgliedstaat, der
finanziellen Beistand im Rahmen dieses Instruments erhält, und einem weiteren
Mitgliedstaat oder einem der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation,
die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (im Folgenden „dem EWR
angehörende EFTA-Staaten“), oder der Ukraine durchgeführt werden. Darüber
hinaus können in eine gemeinsame Beschaffung auch beitretende Länder,
Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten sowie andere Drittländer einbezogen
werden, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht
verbindliches Instrument) eingegangen ist.
Artikel 3
Komplementärer Charakter des SAFE-Instruments
Das SAFE-Instrument ergänzt die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur
Durchführung dringender, umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der
europäischen Verteidigungsindustrie.
Artikel 4
Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments
(1) Ein Mitgliedstaat kann finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments (im
Folgenden „finanzieller Beistand“) für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im
Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke beantragen, die im Wege gemeinsamer Beschaffungen unter
Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Förderfähigkeitsregeln durchgeführt
werden und insbesondere darauf abzielen,
a) die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu
beschleunigen, auch durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten und
deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende unterstützende
Tätigkeiten;
b) die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, auch
durch kürzere Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionszeitfenstern und
die Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder
Rohstoffen;
c) Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu
gewährleisten.
(2) Ein Mitgliedstaat kann den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments
unter Nutzung von Synergien mit anderen Programmen der Union entsprechend den
Vorschriften dieser Programme in Anspruch nehmen. Der finanzielle Beistand im
Rahmen des SAFE-Instruments kann auch zur Finanzierung von Tätigkeiten
verwendet werden, zu denen die Union mit einem anderen Unionsprogramm
beigetragen hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in einem Zeitraum von 12 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat
durchgeführt werden, im Rahmen des SAFE-Instruments gefördert werden. Nimmt
ein Mitgliedstaat eine solche Beschaffung in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten
Plan auf, unternimmt er aktiv alle Schritte, die notwendig sind, damit mindestens ein
weiterer Mitgliedstaat oder ein dem EWR angehörender EFTA-Staat oder die
Ukraine zusätzlich zu etwaigen interessierten beitretenden Ländern,
Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten oder sonstigen Drittländern, mit denen
die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist,
ebenfalls von dem betreffenden Auftrag profitiert. Die in Artikel 16 Absätze 2 bis 12
festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen gelten sinngemäß.
Artikel 5
Form des finanziellen Beistands
Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat
von der Union gewährt wird.
Artikel 6
Höchstbetrag des finanziellen Beistands
Der in Form von Darlehen gemäß dem SAFE-Instrument geleistete finanzielle Beistand
beträgt höchstens 150 000 000 000 EUR.
Artikel 7
Antrag auf finanziellen Beistand und Investitionsplan für die europäische
Verteidigungsindustrie
(1) Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand erhalten möchten, beantragen diesen
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission.
Dem Antrag wird ein Plan beigefügt (im Folgenden „Investitionsplan für die
europäische Verteidigungsindustrie“).
(2) Der Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie wird hinreichend
begründet und erläutert. Er umfasst Folgendes:
a) Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke in
1) Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, kleine
Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme,
Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische
Mobilität.
2) Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, Drohnen außer kleinen
Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige
Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler, Schutz von
Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische
Kampfführung.
b) Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen gemäß
Artikel 4;
c) gegebenenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Beteiligung der Ukraine
an den geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen oder der zugunsten
der Ukraine vorgesehenen Maßnahmen;
d) Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des
Artikels 16 und der Beschaffungsvorschriften sichergestellt werden soll,
einschließlich einer Beschreibung, wie deren Einhaltung sichergestellt werden
soll, und
e) alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten weisen gegebenenfalls auf Synergien mit den Investitionsplänen
für die europäische Verteidigungsindustrie anderer Mitgliedstaaten sowie mit
Aktivitäten auf Unionsebene hin.
(4) Sofern dies relevant ist, fügen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Tätigkeiten
bei, mit denen die Versorgungssicherheit und Resilienz, insbesondere durch eine
Erleichterung des Zugangs zum Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-
Unternehmen und neue Akteure im Bereich der Verteidigung, erhöht werden soll.
(5) Bei der Ausarbeitung ihrer Investitionspläne für die europäische
Verteidigungsindustrie können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen
Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden
Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.
(6) Die Mitgliedstaaten können der Kommission einen geänderten Antrag auf
finanziellen Beistand zusammen mit einem geänderten Investitionsplan für die
europäische Verteidigungsindustrie vorlegen, wenn dies durch eine Änderung der
geplanten Ausgaben oder Maßnahmen hinreichend begründet ist und
Darlehensbeträge zur Verfügung stehen.
Artikel 8
Entscheidung über den Antrag auf finanziellen Beistand
(1) Die Kommission bewertet den Investitionsplan für die europäische
Verteidigungsindustrie nach Artikel 7 Absatz 1 und entscheidet unverzüglich über
den betreffenden Antrag.
(2) Stellt die Kommission fest, dass der Antrag die in dieser Verordnung – insbesondere
in Artikel 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 – festgelegten Bedingungen erfüllt,
stellt sie den finanziellen Beistand im Wege eines Durchführungsbeschlusses zur
Verfügung. Der Durchführungsbeschluss der Kommission enthält Folgendes:
a) eine Bewertung des Plans gemäß Artikel 7 Absatz 1, einschließlich der
Elemente des Plans gemäß Artikel 7 Absatz 2;
b) den Darlehensbetrag und den gemäß Artikel 11 als Vorfinanzierung zu
zahlenden Betrag der Unterstützung in Form von Darlehen;
(3) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat in jedem Fall ihre
Bewertung des Antrags mit einer entsprechenden Begründung.
(4) Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Absatz 2 berücksichtigt die
Kommission den bestehenden und erwarteten Finanzierungsbedarf des
antragstellenden Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach
dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder
noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der
Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.
(5) Stehen nach dem Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses noch
Beträge für den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments zur
Verfügung, kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einen neuen Aufruf
zur Interessenbekundung veröffentlichen. In diesem Fall gilt das Verfahren nach
Artikel 7 und den Absätzen 1 bis 4 entsprechend.
(6) Ein Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 2 kann bis zum 30. Juni 2027 erlassen
werden.
Artikel 9
Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1) Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von
Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den
Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des SAFE-Instruments werden
in Euro abgewickelt.
Artikel 10
Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten
(1) Nach Erlass des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses der
Kommission verständigt sich die Kommission mit dem Mitgliedstaat auf eine
Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten.
(2) In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die
detaillierten Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments
in Form von Darlehen festgelegt. Die Darlehensvereinbarung wird für eine Dauer
von höchstens 45 Jahren geschlossen. Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Elementen enthält die
Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die
Verrechnung von Vorfinanzierungen.
(3) In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines
Investitionsplans für die europäische Verteidigungsindustrie und dem
entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen
Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit einer
jährlichen Obergrenze. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die
Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der
Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen
Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert
festgelegt.
Artikel 11
Vorfinanzierung
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihres Investitionsplans für die europäische
Verteidigungsindustrie eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 15 % der
Unterstützung in Form von Darlehen beantragen.
(2) Die Auszahlung der Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der in
Artikel 10 Absatz 2 genannten Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung
kann vorgesehen werden, dass die Vorfinanzierung vom Abschluss der in Artikel 10
Absatz 3 genannten operativen Modalitäten abhängig gemacht wird.
(3) Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Die
Vorfinanzierung erfolgt in einem oder mehreren Teilbeträgen.
Artikel 12
Vorschriften für Tranchenzahlungen und Aussetzung von Darlehen
(1) Der Zeitraum der Bereitstellung des Darlehens, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Zahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel genehmigt
werden können, endet am 31. Dezember 2030. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen,
vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Eine Tranche kann in einem oder
mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2) Nach Vorlage des in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fortschrittsberichts kann der
betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten
Zahlungsantrag vorlegen. Ein derartiger Zahlungsantrag kann von den
Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden.
(3) Die Kommission bewertet unverzüglich die Vollständigkeit, Richtigkeit und
Kohärenz des in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fortschrittsberichts. Gelangt die
Kommission zu einer positiven Bewertung, erlässt sie unverzüglich einen Beschluss
zur Genehmigung der Auszahlung der Darlehenstranche.
(4) Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 3 zu dem Schluss,
dass der in Artikel 14 Absatz 2 genannte Bericht nicht zufriedenstellend ist, wird die
Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende
Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der
Kommission dazu Stellung nehmen.
Artikel 13
Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf
nicht mehr als 60 Prozent des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Höchstbetrags vergeben
werden.
Artikel 14
Kontrolle und Prüfungen
(1) Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in
Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgeschriebenen
Kontrollen und Prüfungen.
(2) Wird ein hinreichend begründeter Zahlungsantrag gemäß Artikel 12 eingereicht, legt
der begünstigte Mitgliedstaat der Kommission auch den halbjährlichen
Fortschrittsbericht vor, in dem die angefallenen und anstehenden Ausgaben sowie
andere notwendige Elemente ordnungsgemäß begründet werden.
Artikel 15
Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen
Bericht über die Verwendung des finanziellen Beistands vor.
(2) Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Verlängerung des
Zeitraums der Verfügbarkeit des SAFE-Instruments beigefügt.
Artikel 16
Förderfähigkeitsregeln für gemeinsame Beschaffungen zur Unterstützung von
Investitionen für die Verteidigungsindustrie
(1) Gemeinsame Beschaffungen kommen nur dann für eine Unterstützung im Rahmen
des SAFE-Instruments in Betracht, wenn sie die in diesem Artikel festgelegten
Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen.
(2) Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die
entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 11 sowie in Absatz 13
festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung
beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen in den in
Artikel 17 genannten Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
(3) An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer
haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in
einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen
nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich nicht um die Ukraine oder
einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat handelt, oder durch einen anderen
Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in der Ukraine oder in einem
dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem
sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter
Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer
Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments
und des Rates und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen
unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem
der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder
Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die
Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder
Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wie sie in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV festgelegt sind,
nicht zuwiderläuft.
(5) Im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung können die in Absatz 4 genannten
Garantien mittels einer von der Kommission erstellten standardisierten Vorlage
gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Aus den
Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen
Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass
a) die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten
Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird,
die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen,
hemmt oder einschränkt, und
b) der Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands zu
Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang
stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der
gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem
Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber, der die gemeinsame Beschaffung durchführt,
übermittelt der Kommission eine Mitteilung über die ergriffenen
Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in
Absatz 4 genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen
Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien werden der Kommission auf
Anfrage übermittelt.
(7) Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen,
Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung
beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der Ukraine
befinden. Verfügen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder
Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR
angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich verfügbaren
Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und
Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen,
die sich außerhalb dieser Gebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern
eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union
und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
(8) Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, in dem EWR
angehörenden EFTA-Staaten oder in der Ukraine belaufen sich auf mindestens 65 %
der geschätzten Kosten des Endprodukts. Keine Komponente darf aus einem anderen
Drittland bezogen werden, gegen das Bedenken aufgrund der Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestehen.
(9) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 7 Absatz 4
Buchstabe a Nummer 2 genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von
Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über
die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften
Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis,
Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten
Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu demontieren.
(10) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen
Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein
wichtiges Vorprodukt (critical input) mit besonderen, für das Funktionieren eines
Verteidigungsguts wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird und an den
mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergabeverfahren und die Aufträge für
sonstige Güter für Verteidigungszwecke, die im Rahmen der über dieses Instrument
unterstützten gemeinsamen Beschaffung erteilt werden, angemessene
Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union sowie der Mitgliedstaaten enthalten.
(12) Unbeschadet der Bedingungen in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen legen
die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 7 genannten Plan die in den Absätzen 3 bis 11
sowie in Absatz 13 genannten Förderfähigkeitsbedingungen fest. Der finanzielle
Beistand setzt voraus, dass im Fortschrittsbericht die in den operativen Modalitäten
nach Artikel 10 genannten Informationen vorgelegt werden.
(13) Die Mitgliedstaaten können den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten
finanziellen Beistand zur Finanzierung ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß
Artikel 168 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 verwenden.
In diesem Fall können an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Drittländer
abweichend von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 auch an Beschaffungsmechanismen nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 teilnehmen und von ihnen profitieren.
Artikel 17
Bedingungen für die Beteiligung von Einrichtungen und Produkten aus sonstigen
Drittländern
(1) Die Union kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit gleich gesinnten
Ländern – und zwar beitretenden Ländern, anderen Kandidatenländern als der
Ukraine und potenziellen Kandidaten sowie sonstigen Drittländern, mit denen die
Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches
Instrument) eingegangen ist – schließen, um die in Artikel 16 genannten
Förderfähigkeitsbedingungen für diese Länder und ihre Hoheitsgebiete gemäß den
Absätzen 2 und 3 so zu öffnen, dass das Kriterium des Standorts, des Ursprungs oder
des Ortes der Niederlassung erfüllt wird, wenn sich diese Länder an einer
gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments beteiligen.
(2) In der in Absatz 1 genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkunft wird
festgelegt, welche der in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen durch
den Standort, den Ursprung oder den Ort der Niederlassung in dem Drittland oder
den Drittländern, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind, und in ihren
Hoheitsgebieten erfüllt werden können, und unter welchen Bedingungen.
Insbesondere wird gegebenenfalls Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung von Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern mit Sitz in dem Drittland bei der gemeinsamen
Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments;
b) die Vorschriften über den Standort der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel
und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die für die Herstellung von
Verteidigungsgütern oder von sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke
genutzt werden, die gemäß Aufträgen geliefert werden, die infolge
gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden;
c) die Vorschriften über die Kosten von Komponenten mit Ursprung in dem
Drittland;
d) die Vorschriften im Zusammenhang mit von Drittländern oder Rechtsträgern
aus Drittländern auferlegten Beschränkungen über die Festlegung, Anpassung
und Entwicklung der Konstruktion des im Rahmen des SAFE-Instruments
beschafften Verteidigungsguts.
(3) Die bilaterale oder multilaterale Übereinkunft soll Folgendes bezwecken:
a) Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Beiträgen
und Vorteilen des Drittlands;
b) Festlegung der Bedingungen für etwaige Finanzbeiträge, die das Drittland
gegenüber der Union zu leisten hat;
c) Festlegung sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
der Versorgung mit dem beschafften Produkt;
d) Beitrag zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme und
einer höheren Interoperabilität zwischen den Fähigkeiten der Mitgliedstaaten
und dieser Drittländer.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene
Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für
Programme zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie der Union, der
ukrainischen Verteidigungsindustrie und der Ukraine gemäß den Vorschriften dieser
Programme verwendet.
Artikel 18
Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Aufträgen
(1) Wird eine gemeinsame Beschaffung durch das SAFE-Instrument unterstützt, so
gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für eine bestehende Rahmenvereinbarung
oder einen bestehenden Auftrag, wenn diese Vereinbarung oder dieser Auftrag die
Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat, von mindestens einem
der teilnehmenden Mitgliedstaaten ganz oder teilweise mit dem im Rahmen des
SAFE-Instruments gewährten Darlehen finanziert wird und keine Bestimmungen
über mögliche wesentliche Änderungen enthält. Bei der Anwendung der Absätze 2
und 3 holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung geschlossen
oder den Auftrag vergeben hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein,
mit dem er die Rahmenvereinbarung geschlossen oder dem er den Auftrag erteilt hat.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann eine bestehende
Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag über Verteidigungsgüter
ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen
worden ist, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 11 festgelegten
gleichwertig sind, um neue öffentliche Auftraggeber aus Ländern, die an der
gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, als Vertragsparteien dieser
Rahmenvereinbarung oder dieses Auftrags hinzuzufügen. Artikel 29 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG gilt nicht für öffentliche Auftraggeber, die
ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren.
(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann
ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats wesentliche Änderungen der in
einer Rahmenvereinbarung oder einem Auftrag festgelegten Mengen vornehmen,
deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten
Schwellenwerten liegt, wenn die Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
geschlossen oder der Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, das Kriterien
erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 11 dieser Verordnung festgelegten
gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2
unbedingt erforderlich ist.
(4) Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in
Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen.
(5) Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag in
den in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht
gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte
und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die
Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Auftrags sind, insbesondere
hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
Artikel 19
Fälle, in denen im Zusammenhang mit einer im Rahmen des SAFE-Instruments
unterstützten gemeinsamen Beschaffung die Anwendung des Verhandlungsverfahrens
ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gerechtfertigt ist
Bei gemeinsamen Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der
finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, wird für die Zwecke des
Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG davon ausgegangen, dass die
Bedingung der Dringlichkeit aufgrund von Krisensituationen erfüllt ist.
Artikel 20
Vorübergehende Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von
Verteidigungsgütern
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Lieferungen, einschließlich Einfuhren und
Lieferungen innerhalb der Union, von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke als Teil von Aufträgen, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im
Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden, abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vorübergehend von der Mehrwertsteuer befreit.
Artikel 21
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
(1) Die Kommission verwendet ein sicheres Austauschsystem, um Verschlusssachen und
vertrauliche Informationen leichter mit den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls
den Auftragnehmern oder sonstigen Endempfängern austauschen zu können.
(2) Die Kommission kann zwecks Überprüfung der Bedingungen für Auszahlungen von
Mitteln und für die Durchführung von Kontrollen, Rechnungsprüfungen, Prüfungen
und Untersuchungen sowie für die Kontrollen, Prüfungen und Berichte gemäß
Artikel 14 auf die Informationen, einschließlich Verschlusssachen, zurückgreifen, die
hierfür unbedingt erforderlich sind.
Artikel 22
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter gebührender
Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen Kommunikationsmaßnahmen
ergreifen – beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den
betreffenden nationalen Behörden –, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel für den
finanziellen Beistand zu gewährleisten, der im jeweiligen Investitionsplan für die
europäische Verteidigungsindustrie vorgesehen ist. Die Kommission kann
gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments
im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht
wird.
(2) Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments
erhalten, stellen – unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen
– durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information
verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, sicher, dass
der finanzielle Beistand der Union, insbesondere im Rahmen von
Informationskampagnen zu gemeinsamen Beschaffungen und deren Ergebnissen,
Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender
Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Unterstützt von der Europäischen
Union – SAFE“ angebracht werden.
(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das
Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten
Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des
Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen
ein.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie
1.2 Politikbereich(e)
Verteidigungsindustrie
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Entfällt.
Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Sofortmaßnahme, die
die Kommission dem Rat vorgeschlagen hat, um den Mitgliedstaaten im Geiste der
Solidarität finanziellen Beistand der Union zu gewähren und um ihnen bei der
Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur
Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie zur Seite zu stehen.
1.3.2 Einzelziel(e)
Einzelziel Nr.
Entfällt.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Mit dem vorgeschlagenen SAFE-Instrument sollen Vorschriften festgelegt werden,
die es der Union ermöglichen, einem Mitgliedstaat, der von einer gravierenden
wirtschaftlichen Störung infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine betroffen oder von einer solchen
ernstlich bedroht ist, finanziellen Beistand zu leisten.
Insbesondere bietet das SAFE-Instrument finanziellen Beistand für Tätigkeiten,
Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern im Wege
der gemeinsamen Beschaffung, die auf Folgendes abzielen:
a) die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen auf
kooperative Weise zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von
Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende
unterstützende Tätigkeiten;
b) die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, auch
durch kürzere Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionszeitfenstern und die
Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder Rohstoffen;
c) die Gewährleistung von Interoperabilität und Austauschbarkeit in ganz Europa.
In dem Instrument werden die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und
Durchführung finanziellen Beistands durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des
Instruments sowie für die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren der
gemeinsamen Beschaffung festgelegt.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme12
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das vorgeschlagene SAFE-Instrument stützt sich auf Artikel 122 Absätze 1 und 2
AEUV.
Nach dieser Rechtsgrundlage
– kann die Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die in
einer spezifischen Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden;
– kann die Union finanziellen Beistand gewähren, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund
von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von
Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.
Derzeit sind die Mitgliedstaaten infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der erhebliche negative
sozioökonomische Auswirkungen in den Mitgliedstaaten hat, mit einer gravierenden
wirtschaftlichen Störung konfrontiert.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Vorschlag zielt darauf ab, den stark betroffenen Mitgliedstaaten im Geiste der
europäischen Solidarität finanzielle Unterstützung zu bieten. Durch diesen
finanziellen Beistand werden die höheren öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten
vorübergehend unterstützt, wie dies auch durch Darlehen geschieht, um ihnen bei der
Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur
Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie zu helfen.
12 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Das Instrument sollte es ermöglichen, dringende und umfangreiche öffentliche
Investitionen in die europäische Verteidigungsindustrie mit dem Ziel zu tätigen, für
eine rasche Steigerung ihrer Produktionskapazität zu sorgen, die rechtzeitige
Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, die rasche Anpassung an
strukturelle Veränderungen sowie die industrielle Entwicklung neuer
Verteidigungsgüter oder die Modernisierung bestehender Verteidigungsgüter zu
beschleunigen, um die Produktionskapazität der europäischen Verteidigungsindustrie
rasch zu steigern und so die Lieferung von Verteidigungsgütern zu verbessern.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Als die Union vor zehn Jahren eine schwere Finanzkrise erlebte, hat sich gezeigt,
dass die Rechtsgrundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) Mehrwert bietet, um kurzfristig finanziellen Beistand
der Union für Mitgliedstaaten zu mobilisieren, die aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, mit Schwierigkeiten konfrontiert sind.
Die Union nahm auf dieser Rechtsgrundlage die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des
Rates vom 11. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) an. Mit diesem Instrument wurden
Portugal und Irland finanzieller Beistand der Union und Griechenland eine
Brückenfinanzierung in Form von Back-to-Back-Darlehen bereitgestellt. Diese
Rechtsgrundlage wurde auch genutzt, um Mitgliedstaaten, die von gravierenden
wirtschaftlichen Störungen infolge der COVID-19-Krise betroffen waren, bei der
Finanzierung von Kurzarbeit oder ähnlichen Maßnahmen zum Schutz von
Arbeitnehmern und Selbstständigen finanziell zu unterstützen und so die
Auswirkungen der Arbeitslosigkeit zu verringern (SURE).
Die Rechtsgrundlage und die Vorgehensweise sind jedoch nicht auf Finanz- oder
Gesundheitskrisen beschränkt, sondern sind auf alle außergewöhnlichen Ereignisse
übertragbar, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, und könnten daher
auch auf dieses besondere Krisenereignis der derzeitigen Sicherheitslage und der
Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft angewandt werden.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Das vorgeschlagene SAFE-Instrument bietet eine Ergänzung zur Unterstützung der
Initiativen der Union zugunsten der Ukraine, insbesondere der Ukraine-Fazilität und
der Notfallinstrumente zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie,
die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen
wurden, im Einzelnen die ASAP-Verordnung, die EDIRPA-Verordnung und die
geplante EDIP-Verordnung.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]2025 bis [31.12.]2030
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)13
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
13 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf Artikel 122 AEUV. Daher kann sie nur
vorübergehender Natur sein. Angesichts der Notwendigkeit, rasch Aufträge an die
europäische Verteidigungsindustrie zu richten und den Aufbau industrieller Kapazitäten
sicherzustellen, sollte diese Verordnung auf fünf Jahre begrenzt werden.
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
In dem Vorschlag für eine Verordnung ist eine Berichterstattungsklausel vorgesehen
(Artikel 15). Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat
binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und gegebenenfalls in
weiteren jährlichen Abständen einen Bericht über die Verwendung des finanziellen
Beistands und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die den
Erlass und die Anwendung der Verordnung rechtfertigen.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
In dem Vorschlag für eine Verordnung werden Aufsichtsregeln zur Verwaltung der
mit dem Kreditportfolio verbundenen Risiken festgelegt (Artikel 12, 13 und 14).
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
In dem Vorschlag für eine Verordnung werden Kontroll- und Prüfungsvorschriften
festgelegt (Artikel 14). Die Kommission stellt sicher, dass die mit dem begünstigten
Mitgliedstaat zur Durchführung des finanziellen Beistands der Union im Rahmen des
SAFE-Instruments geschlossene Vereinbarung die erforderlichen Kontroll- und
Prüfungsvorschriften enthält. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 220 der
Haushaltsordnung.
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DE 13 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 4,888 7,144 7,144 19,176
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,046 0,100 0,100 0,246
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 4,934 7,244 7,244 19,422
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 4,934 7,244 7,244 19,422
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3 Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 4,888 7,144 7,144 19,176
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,046 0,100 0,100 0,246
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 4,934 7,244 7,244 19,422
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 14 DE
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 4,934 7,244 7,244 19,422
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)20
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahre
2024 2025 2026 2027
2030
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
0 26 38 38 38
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 0
INSGESAMT 0 26 38 38 38
20 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 15 DE
Die angegebene Zahl der VZÄ betrifft den Bedarf an zusätzlichen Ressourcen für die
Verwaltung der Tätigkeiten in der GD DEFIS und der GD BUDG.
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahre
2024 2025 2026 2027
2030
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
0 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0 0
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahre
2024 2025 2026 2027
2030
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
0 26 38 38 38
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0
DE 16 DE
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 0
INSGESAMT 0 26 38 38 38
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 38 Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Zur Verwaltung der Mittelausstattung für Darlehen in Höhe von 150 Mrd. EUR ist
zusätzliches Personal erforderlich. Das für die Verwaltung des Europäischen
Verteidigungsfonds sowie von ASAP und EDIRPA eingesetzte Personal reicht bereits
nicht aus, um diese Programme (Europäischen Verteidigungsfonds/ASAP/EDIRPA)
zu verwalten.
Im Folgenden: eine Zusammenfassung der Aufgabe;
Für das Jahr 2025: Allgemeine administrative, finanzielle und technische
Unterstützung, Koordinierung und Umsetzung, Gestaltung des Rechtsrahmens,
Phase 1 – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung von
„Vorschlägen“ und Vorbereitung der Durchführungsbeschlüsse des Rates
(einschließlich Bewertung + „Dialog“ mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die
vorgeschlagenen Maßnahmen), Phase 2 – Vorbereitung der Darlehensvereinbarungen.
Für die Jahre Jahr 2026 und 2027: Allgemeine Unterstützung, Koordinierung und
Umsetzung, Gestaltung des Rechtsrahmens, Phase 1 – Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen, Bewertung von „Vorschlägen“ und Vorbereitung der
Durchführungsbeschluss des Rates (einschließlich Bewertung + „Dialog“ mit den
betroffenen Mitgliedstaaten über die vorgeschlagenen Maßnahmen), Phase 2 –
Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Phase 3 – Überwachung, Kontrolle,
Zahlungen und Berichterstattung.
Externes Personal
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
DE 17 DE
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die
Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten
verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in
Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFF
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Die Verordnung wirkt sich nicht auf die operativen Mittel aus.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
DE 18 DE
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
4 DIGITALE ASPEKTE
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Entfällt.
4.2 Daten
Entfällt.
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Entfällt.
Entfällt.
Entfällt.
Drucksache 147/25- 49 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Instruments "Sicherheitsmaßnahmen für Europa" (SAFE) durch die Stärkung der europ (Unterrichtung)