Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 32/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur
Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung,
militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union
COM(2025) 847 final; Ratsdok. 15794/26
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission zur Ertüchtigung der
Infrastruktur zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung,
militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Europäischen Union.
2. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen um eine Verbesserung und EU-weite
Vereinheitlichung der militärischen Mobilität. Denn angesichts der
sicherheitspolitischen Weltlage ist es zwingend, Vorsorge dafür zu treffen, dass die
Streitkräfte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit dazu haben, Truppen und
Ausrüstung innerhalb der Union und über ihre Außengrenzen zu militärischen
Zwecken rasch zu bewegen. Der Bundesrat teilt dabei den von der Kommission
verfolgten ganzheitlichen Ansatz, mit einem umfangreichen und weitreichenden
Maßnahmenpaket alle Verkehrsträger (Wasser, Luft, Schiene und Straße) in
dieses Konzept einzubinden.
3. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass zur Ertüchtigung der Infrastruktur
ein hoher Investitionsbedarf entsteht, und begrüßt die mit mehr Mitteln
ausgestatteten Förderprogramme wie beispielsweise Connecting Europe Facility
(CEF), Security Action for Europe (SAFE) und InvestEU im Europäischen
Wettbewerbsfähigkeitsfonds. Er fordert die Bundesregierung auf, sich in
Zusammenarbeit mit den Ländern dafür einzusetzen, dass der strategisch
relevanten Bedeutung Deutschlands insgesamt ein funktionsentsprechender
Finanzbeitrag zur Ertüchtigung der Verkehrsinfrastrukturen, insbesondere der See- und
Binnenhäfen, durch die Kommission zeitnah bereitgestellt wird.
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Gefahrenabwehr- und
Resilienzmaßnahmen nach den Richtlinien (EU) 2022/2555 (Sicherung von Netz- und
Informationssystemen (NIS-2), Cybersicherheit) und 2022/2557 (Schutz kritischer
Infrastruktur (CER), physische Sicherheit) sowie weitere europäische
Anforderungen (wie beispielsweise Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und Richtlinie
2005/65/EG) bereits ein hohes Maß an ziviler Sicherheit gewährleisten. Er bittet
die Bundesregierung, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557
schnellstmöglich voranzutreiben und dafür Sorge zu tragen, dass kritische
Infrastrukturen mit abgrenzbaren Parametern identifiziert werden können.
5. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Anforderungen der vorgeschlagenen
Verordnung Parallelsysteme an Sicherheit und Resilienz geschaffen werden
(beispielsweise strategische Infrastruktur für eine doppelte Verwendung) und
ein hoch komplexes System an unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen
entsteht, das dem Ziel einer Erhöhung an Sicherheit und Erleichterung der
Mobilität zuwiderläuft. Der Bundesrat weist daher auf die Grundsätze der Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit sowie auf die Bemühungen zur Entbürokratisierung
hin und regt an, Synergien der bestehenden Sicherheitssysteme anzuerkennen
und vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auszunehmen.
6. Der Bundesrat stellt fest, dass Inhalt und Umfang einzelner Maßnahmen offen
bleiben beziehungsweise zu weitreichend sind; dies gilt insbesondere für die in
Artikel 4 bis 6 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Genehmigungsformen
„dauerhafte“ und „Ad-hoc-Genehmigungen“. Beispielsweise bleibt offen,
welche derzeitigen Genehmigungsverfahren (zum Beispiel das Erlaubnis- und
Genehmigungsverfahren nach § 29 Absatz 3 StVO) konkret unter das
Maßnahmenpaket fallen könnten:
a) Zielt die „dauerhafte Genehmigung“ auf eine Art streckenbezogene
Dauererlaubnis für einen Transportkorridor „bis auf Widerruf“ ab (siehe Artikel 5
Absatz 5 der Vorlage), so ist dies allein schon deshalb zu weitreichend, weil
sich – am Beispiel Straße – die straßenbaulichen Gegebenheiten einer
Strecke (beispielsweise die Belastbarkeit einer Brücke oder das
Lichtraumprofil) fortlaufend ändern können. Für die militärische Mobilität bringt es im
Übrigen auch keinen Mehrwert, wenn unvorhersehbar und kurzfristig
Erlaubnisse widerrufen werden müssen. Ziel soll ja gerade auch eine bessere
Planbarkeit der militärischen Mobilität sein.
b) Hinsichtlich der „Ad-hoc-Genehmigung“ ist vollkommen unklar, wie die
Erteilung praktisch ablaufen soll. Die Durchführung eines
Erlaubnisverfahrens erscheint dann nicht möglich.
7. Ziel muss es nach Auffassung des Bundesrates sein, dass Erlaubnisbescheide
schnell und mit planbarer und angemessener Geltungsdauer erteilt werden. Der
Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, den Verordnungsvorschlag
dahingehend zu überarbeiten und zu konkretisieren.
8. Der Bundesrat begrüßt die Definition wesentlicher Begrifflichkeiten gemäß
Artikel 3 des Verordnungsvorschlags sowie die Festlegung konkreter Parameter
zur differenzierten Ermittlung strategischer Infrastrukturen mit doppeltem
Verwendungszweck. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für den
Erhalt eines mitgliedstaatlichen Ermessens bei der Beurteilung der
komparativen Begrifflichkeiten in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis c des
Verordnungsvorschlags einzusetzen.
9. Der Bundesrat bewertet die in Artikel 33 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags
enthaltenen zusätzlichen Parameter aufgrund ihrer Unbestimmtheit als kritisch
und fordert ihre Konkretisierung. Der Bundesrat unterstützt keine
Konkretisierung dieser Anforderungen beispielsweise durch Delegierten Rechtsakt im
Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 des Verordnungsvorschlags.
10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für die Streichung des
Artikels 34 des Verordnungsvorschlags in Gänze einzusetzen, da entsprechende
Regelungen bereits bestehen.
11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine Befristung der
Verordnungsgeltung einzusetzen. Sie könnte beispielsweise als Absatz 2 unter
Artikel 52 des Verordnungsvorschlags wie folgt aufgenommen werden:
„Kommt die Kommission im Evaluierungsbericht zu dem Ergebnis, dass die
Ziele der vorstehenden Verordnung erfüllt sind, ist die Kommission
aufgefordert, die Festsetzungen der Verordnung an den Grundsätzen der Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit ausgerichtet zu überprüfen und notwendige
Maßnahmen zu ergreifen.“
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Tran (Beschlussdrucksache)