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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 32/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 32/26 (Beschluss) 06.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union COM(2025) 847 final; Ratsdok. 15794/26 Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission zur Ertüchtigung der Infrastruktur zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Europäischen Union. 2. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen um eine Verbesserung und EU-weite Vereinheitlichung der militärischen Mobilität. Denn angesichts der sicherheitspolitischen Weltlage ist es zwingend, Vorsorge dafür zu treffen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit dazu haben, Truppen und Ausrüstung innerhalb der Union und über ihre Außengrenzen zu militärischen Zwecken rasch zu bewegen. Der Bundesrat teilt dabei den von der Kommission verfolgten ganzheitlichen Ansatz, mit einem umfangreichen und weitreichenden Maßnahmenpaket alle Verkehrsträger (Wasser, Luft, Schiene und Straße) in dieses Konzept einzubinden. 3. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass zur Ertüchtigung der Infrastruktur ein hoher Investitionsbedarf entsteht, und begrüßt die mit mehr Mitteln ausgestatteten Förderprogramme wie beispielsweise Connecting Europe Facility (CEF), Security Action for Europe (SAFE) und InvestEU im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsfonds. Er fordert die Bundesregierung auf, sich in Zusammenarbeit mit den Ländern dafür einzusetzen, dass der strategisch relevanten Bedeutung Deutschlands insgesamt ein funktionsentsprechender Finanzbeitrag zur Ertüchtigung der Verkehrsinfrastrukturen, insbesondere der See- und Binnenhäfen, durch die Kommission zeitnah bereitgestellt wird. 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Gefahrenabwehr- und Resilienzmaßnahmen nach den Richtlinien (EU) 2022/2555 (Sicherung von Netz- und Informationssystemen (NIS-2), Cybersicherheit) und 2022/2557 (Schutz kritischer Infrastruktur (CER), physische Sicherheit) sowie weitere europäische Anforderungen (wie beispielsweise Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und Richtlinie 2005/65/EG) bereits ein hohes Maß an ziviler Sicherheit gewährleisten. Er bittet die Bundesregierung, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 schnellstmöglich voranzutreiben und dafür Sorge zu tragen, dass kritische Infrastrukturen mit abgrenzbaren Parametern identifiziert werden können. 5. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung Parallelsysteme an Sicherheit und Resilienz geschaffen werden (beispielsweise strategische Infrastruktur für eine doppelte Verwendung) und ein hoch komplexes System an unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen entsteht, das dem Ziel einer Erhöhung an Sicherheit und Erleichterung der Mobilität zuwiderläuft. Der Bundesrat weist daher auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie auf die Bemühungen zur Entbürokratisierung hin und regt an, Synergien der bestehenden Sicherheitssysteme anzuerkennen und vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auszunehmen. 6. Der Bundesrat stellt fest, dass Inhalt und Umfang einzelner Maßnahmen offen bleiben beziehungsweise zu weitreichend sind; dies gilt insbesondere für die in Artikel 4 bis 6 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Genehmigungsformen „dauerhafte“ und „Ad-hoc-Genehmigungen“. Beispielsweise bleibt offen, welche derzeitigen Genehmigungsverfahren (zum Beispiel das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren nach § 29 Absatz 3 StVO) konkret unter das Maßnahmenpaket fallen könnten: a) Zielt die „dauerhafte Genehmigung“ auf eine Art streckenbezogene Dauererlaubnis für einen Transportkorridor „bis auf Widerruf“ ab (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Vorlage), so ist dies allein schon deshalb zu weitreichend, weil sich – am Beispiel Straße – die straßenbaulichen Gegebenheiten einer Strecke (beispielsweise die Belastbarkeit einer Brücke oder das Lichtraumprofil) fortlaufend ändern können. Für die militärische Mobilität bringt es im Übrigen auch keinen Mehrwert, wenn unvorhersehbar und kurzfristig Erlaubnisse widerrufen werden müssen. Ziel soll ja gerade auch eine bessere Planbarkeit der militärischen Mobilität sein. b) Hinsichtlich der „Ad-hoc-Genehmigung“ ist vollkommen unklar, wie die Erteilung praktisch ablaufen soll. Die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens erscheint dann nicht möglich. 7. Ziel muss es nach Auffassung des Bundesrates sein, dass Erlaubnisbescheide schnell und mit planbarer und angemessener Geltungsdauer erteilt werden. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, den Verordnungsvorschlag dahingehend zu überarbeiten und zu konkretisieren. 8. Der Bundesrat begrüßt die Definition wesentlicher Begrifflichkeiten gemäß Artikel 3 des Verordnungsvorschlags sowie die Festlegung konkreter Parameter zur differenzierten Ermittlung strategischer Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für den Erhalt eines mitgliedstaatlichen Ermessens bei der Beurteilung der komparativen Begrifflichkeiten in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Verordnungsvorschlags einzusetzen. 9. Der Bundesrat bewertet die in Artikel 33 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags enthaltenen zusätzlichen Parameter aufgrund ihrer Unbestimmtheit als kritisch und fordert ihre Konkretisierung. Der Bundesrat unterstützt keine Konkretisierung dieser Anforderungen beispielsweise durch Delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 des Verordnungsvorschlags. 10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für die Streichung des Artikels 34 des Verordnungsvorschlags in Gänze einzusetzen, da entsprechende Regelungen bereits bestehen. 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine Befristung der Verordnungsgeltung einzusetzen. Sie könnte beispielsweise als Absatz 2 unter Artikel 52 des Verordnungsvorschlags wie folgt aufgenommen werden: „Kommt die Kommission im Evaluierungsbericht zu dem Ergebnis, dass die Ziele der vorstehenden Verordnung erfüllt sind, ist die Kommission aufgefordert, die Festsetzungen der Verordnung an den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ausgerichtet zu überprüfen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen.“

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