Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 188/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - R - Wi
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime
für EU-Unternehmen
COM(2026) 320 final; Ratsdok. 7527/26
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft wieder in das Zentrum ihrer
Aktivitäten stellt. Er teilt das Ziel der Kommission, Europa zum besten Ort für die
Gründung und das Wachstum von Unternehmen zu machen, den Zugang zu den
Chancen, die der Binnenmarkt bietet, zu vereinfachen und zu beschleunigen
und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Aus seiner Sicht ist dabei besonders
positiv hervorzuheben, dass das immense innovative Potential europäischer
Unternehmen durch eine Verbesserung des Gründungs- und Expansionsumfelds
für Start-ups und Scale-ups besser wirtschaftlich genutzt und die Abwanderung
innovativer Unternehmen in andere Wirtschaftsräume verringert werden soll.
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Der Bundesrat erkennt an, dass Maßnahmen zur Schaffung eines 28. Regimes
für Unternehmen bei den Aktivitäten der Union zur Verwirklichung des
Binnenmarktes und der Verbesserung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds
eine zentrale Rolle spielen. Er hat jedoch in einzelnen Bereichen erhebliche
Bedenken, ob sich die gesetzten Ziele durch die Einführung der neuen Rechtsform
EU-Inc. in der Form des Vorschlags tatsächlich erreichen lassen.
Der Bundesrat nimmt die Mitteilung der Kommission zur Einführung eines
sogenannten 28. Regimes für EU-Unternehmen zur Kenntnis und erkennt den
umfassenden Ansatz zur Stärkung des Binnenmarkts an. Zugleich handelt es sich
um ein Bündel von Maßnahmen mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen,
das einer differenzierten Bewertung bedarf.
Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer
Unternehmen zu stärken und bestehende Hindernisse im Binnenmarkt abzubauen.
Gleichzeitig berühren die vorgesehenen Maßnahmen zentrale Bereiche
nationaler Rechts- und Steuerordnungen und werfen insoweit weitergehende Fragen
auf.
Der Bundesrat begrüßt die fortlaufende Befassung der EU mit der
Weiterentwicklung des Binnenmarkts und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Er
bittet die Bundesregierung, die weiteren Entwicklungen eng zu begleiten und sich
im weiteren Verfahren insbesondere für die Wahrung der nationalen
Zuständigkeiten, die Begrenzung des Verwaltungsaufwands sowie die Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen einzusetzen.
Zum EU-Inc.-Verordnungsvorschlag
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission, die in dem
Vorschlag beabsichtigten Maßnahmen voraussichtlich auf Artikel 114
Absatz 1 AEUV stützen wird. Vor diesem Hintergrund ist jedoch zu klären, ob die
Voraussetzungen einer Rechtsangleichung im Sinne dieser Vorschrift erfüllt
sind, soweit ein zusätzliches optionales Regelungssystem geschaffen wird, und
inwieweit Bereiche berührt werden, die nach Artikel 114 Absatz 2 AEUV vom
Anwendungsbereich ausgenommen sind.
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Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Vorschlags, die Bedingungen für
die Gründung und Skalierung von Unternehmen in der Union zu verbessern. Er
stimmt grundsätzlich der Bewertung zu, dass eine Verringerung der
Fragmentierung der gesellschaftsrechtlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten sowie die
Schaffung einfacher, schlanker und digitaler Verfahren für Gründung, Tätigkeit
und Abwicklung von Unternehmen sowie für die gesellschaftsrechtliche
Beteiligung von Investoren und Mitarbeitern zu diesem Ziel beitragen können.
Der Bundesrat erkennt an, dass die Einführung einer unionsweiten
Gesellschaftsform („EU-Inc.“) zur Vereinfachung grenzüberschreitender Tätigkeiten
beitragen kann. Gleichwohl erscheint fraglich, ob das Nebeneinander
europäischer und nationaler Regelungssysteme tatsächlich zu einer nachhaltigen
Vereinfachung führt oder vielmehr zusätzliche Komplexität, Abgrenzungsfragen
und mögliche Anreize für Forum Shopping entstehen. Zudem ist zu prüfen, wie
sichergestellt werden kann, dass die bestehenden und bewährten
Schutzmechanismen des nationalen Gesellschaftsrechts – insbesondere die notarielle
Mitwirkung bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und das persönliche Erscheinen
der Beteiligten im Gründungsprozess – auch künftig eine verlässliche
Identitätsprüfung, einen wirksamen Gläubigerschutz und eine effektive
Missbrauchsprävention gewährleisten und nicht durch alternative Verfahren unterlaufen
werden.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission und der Europäische
Rat auf einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis spätestens
zum Ende des laufenden Jahres gedrungen haben. Jedoch ist der Bundesrat der
Auffassung, dass gerade ein so bedeutendes Vorhaben sorgfältig geprüft und
verhandelt werden muss. Er bittet daher die am Normsetzungsverfahren
Beteiligten, den Verhandlungen die ihrer Bedeutung gerecht werdende Zeit
einzuräumen und insbesondere davon Abstand zu nehmen, allein aufgrund des
Ablaufs gesetzter Fristen bei einem unbefriedigenden Stand der Verhandlungen
abschließende Beschlüsse zu treffen. In diesem Zusammenhang erinnert der
Bundesrat nachdrücklich an Erfahrungen mit in den letzten Jahren
angenommenen Rechtsakten wie der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(CRSD) und der Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD), die nach
Beschlussfassung unter großem auch zeitlichem Druck bereits in laufender Umsetzungsfrist
geändert werden mussten.
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Der Bundesrat appelliert an den Unionsgesetzgeber, eine realistische
Bewertung der Schwierigkeiten und des Aufwands für die notwendigen
technischen Umsetzungsschritte auf der Seite der Mitgliedstaaten vorzunehmen.
Insbesondere die für die verbleibenden Umsetzungsschritte vorgesehenen
Zeitpläne und Fristen müssen sich an für die Mitgliedstaaten erfüllbaren Rahmen
orientieren. Der im Verordnungsvorschlag vorgesehene vollständige
Anwendungsbeginn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten ist aus Sicht des
Bundesrates für die notwendigen Umsetzungsschritte offensichtlich nicht ausreichend.
Der Bundesrat betont, dass die Vorstellungen des Entwurfs zur Beschleunigung
der präventiven Kontrolle und der Umsetzung des Once-Only-Prinzips absehbar
zu erheblichen Mehraufwänden bei den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden,
in Deutschland insbesondere den Registergerichten führen werden, die in der
Folgenabschätzung der Kommission nicht hinreichend abgebildet sind und die
mit den vorhandenen Ressourcen nicht bewältigt werden können. Er bittet daher
darum, keine überflüssigen Aufwände für die registerführenden Stellen
vorzusehen und eine Belastung der Registergerichte mit systemfremden Aufwänden,
wie der Weiterleitung von Daten, zu vermeiden. Hierzu kann etwa den
Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Modalitäten der internen Weiterleitung der
Einreichungen der Gründer bzw. der Gesellschaften selbst zu gestalten und die
Zuständigkeit für die Datenweiterleitung von der Registerführung zu trennen.
Der Bundesrat betont, dass in einer gemäß Artikel 2 Satz 1 des Vertrages über
die Europäische Union (EUV) auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit
gegründeten Ordnung auch für wirtschaftspolitisch zentrale Vorhaben die Einhaltung
der Kompetenzgrenzen der einzelnen staatlichen Ebenen unabdingbar ist, um
das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundlage des
europäischen Wertefundaments zu wahren. Er appelliert daher an alle an der
Rechtssetzung beteiligten Akteure, die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 5
EUV sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist aus seiner Sicht
insbesondere eine eindeutige Entscheidung darüber zu treffen, ob der Vorschlag ein
gesellschaftsrechtliches Vollstatut oder eine der Umsetzung durch die
Mitgliedstaaten unterliegende Harmonisierung regeln soll und dementsprechend die
Wahl der Rechtsgrundlage und/oder die Handlungsform an diese Entscheidung
anzupassen.
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Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass auch Bemühungen zur
Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf ihre Ziele verhältnismäßig
sein müssen und dass insbesondere der Schutz des Rechtsverkehrs und die
Verhinderung von Missbrauch nicht vernachlässigt werden darf. Das bewährte
System präventiver Kontrolle durch Notare und Registergerichte spielt für diese
Aspekte eine bedeutende Rolle. Eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der
Gründung und der Registereintragung von Änderungen dient dem Schutz aller
Beteiligten und schafft vertrauenswürdige Registerdaten, auf die der Rechtsverkehr
sich verlassen kann, wodurch Transaktionskosten und Aufwand für rechtliche
Beratung und Prüfung reduziert werden. Der Bundesrat fordert daher den
Unionsgesetzgeber und die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Verhandlungsführung im Rat dazu auf, dieses System nicht durch übermäßige Einschränkung
sinnvoller Kontrollmöglichkeiten und durch mit einer sorgfältigen Prüfung
unvereinbare Anforderungen an Eintragungsfristen und Kosten auszuhebeln.
Aus Sicht des Bundesrates ist für eine den Erfordernissen des
Verkehrsschutzes genügende hinreichende präventive Kontrolle insbesondere die
Anforderung unverzichtbar, dass in jedem Fall eine belastbare und vertrauenswürdige
Prüfung von Identität und Vertretungsbefugnis der jeweils handelnden Personen
erfolgt. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass bei
der Gründung eine Identitätsfeststellung durch eine offizielle Stelle vorgesehen
werden sollte, um sicherzustellen, dass nur die berechtigten Personen handeln.
Eine digitale Selbstidentifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur
wäre einer Identifizierung durch eine hoheitliche Stelle nicht gleichwertig,
sondern auf einen bloßen automatisierten Datenabgleich beschränkt. Die
unionsweite Verwendung von Daten, deren Richtigkeit nicht umfassend geprüft
wurde, birgt das Risiko der Übertragung fehlerhafter Daten, sodass die nationalen
Register an Verlässlichkeit verlieren würden.
Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass insbesondere der Ausschluss des
persönlichen Erscheinens und die Abschaffung einer Beteiligung von
Intermediären bei der Übertragung von Anteilen das Risiko eines grundlegenden
Verlusts von Rechtssicherheit trägt. Ohne eine notarielle Beteiligung erhöht sich
die Gefahr einseitiger Vertragsgestaltungen zu Lasten schwächerer Parteien.
Darüber hinaus besteht ein höheres Risiko für Geldwäsche und
Sanktionsumgehung, da Notare bei Anteilsübertragungen die Handelnden und wirtschaftlich
Berechtigten identifizieren, Sanktionslisten prüfen und Verdachtsmeldungen er-
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statten. Ohne die durch Notare erfolgenden Meldungen erhöht sich das Risiko
der Steuerhinterziehung, da Anteile ohne Kenntnis der Finanzverwaltung
übertragen werden könnten. Des Weiteren sollte die Pflicht zur Einreichung von
Gesellschafterlisten bei den Registergerichten aufrechterhalten bleiben, um
Veränderungen nachvollziehbar zu machen und aufwendige nachträgliche Due-
Diligence-Prüfungen zu vermeiden.
Der Bundesrat betont, dass er eine starre Eintragungsfrist von 48 Stunden nicht
für ausreichend erachtet, um eine zulängliche Präventivkontrolle zu
gewährleisten. Die Frist würde die Schaffung gerichtlicher oder notarieller
Bereitschaftsdienste am Wochenende erfordern. Notare und Gerichte würden verpflichtet,
die EU-Inc.-Vorgänge zeitlich zu priorisieren und innerhalb starrer Fristen zum
Abschluss zu bringen, was in die freie Amtsausübung von Notaren sowie die
richterliche Unabhängigkeit eingreifen würde. Bei einer kapazitätsbedingten
Nichteinhaltung der Frist bestünde die Gefahr von
Vertragsverletzungsverfahren.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, auf
eine angemessene Mindestkapitalausstattung zu verzichten, nicht tragbar ist:
Eine solche Ausgestaltung bedeutet die Abkehr von klassischen
Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften im Bruch mit bewährten Grundsätzen
des deutschen und allgemein des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts.
Die Haftungsprivilegierung wird gewährt, ohne dass ein Mindestkapital
aufgebracht oder erhalten werden muss. Soweit man sich gegen ein angemessenes
Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedenfalls anderweitig
gewährleistet sein. Dies muss aus Sicht des Bundesrates im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden.
Der Bundesrat bittet um Prüfung der vorgeschlagenen Möglichkeit für EU-Inc.-
Unternehmen, frei zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie sich eintragen
lassen und wo sie den Hauptsitz einrichten wollen. Da zentrale Rechtsfolgen an
den Satzungssitz anknüpfen sollen, besteht die Gefahr, dass Gesellschaften
ihren Sitz gezielt in Mitgliedstaaten mit geringen Anforderungen, etwa im
Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung, wählen könnten.
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Der Bundesrat ist zudem insbesondere davon überzeugt, dass ein zu weit
gefasster Regelungsbereich des Verordnungsvorschlags zur EU-Inc. die
Verfolgung der wesentlichen Ziele verwässern würde und die Erfolgsaussichten des
Vorschlags durch die Einbeziehung zu vieler umstrittener Themen
beeinträchtigt werden können. Nicht zum Kern der Einführung der neuen
Gesellschaftsform gehörende Rechtsgebiete wie das Insolvenz- und das Steuerrecht sollten
daher nach seiner Auffassung nicht in einer einheitlichen Verordnung
gemeinsam mit gesellschaftsrechtlichen Kernregelungen geregelt und aus dem
Vorschlag ausgegliedert oder gestrichen werden.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag der
Kommission zur Aufgabe macht, die vorgesehene einheitliche Registerschnittstelle
zu einem zentralen EU-Unternehmensregister weiterzuentwickeln. Dies lehnt
der Bundesrat ab und fordert den Unionsgesetzgeber und im Rahmen der
Verhandlungen im Rat die Bundesregierung auf, insoweit auf die Streichung
hinzuwirken. Die Schaffung einer neuen zentralen EU-Behörde, die lediglich
teilweise an die Stelle der mitgliedstaatlichen Register tritt, schafft zusätzliche
Kosten und überflüssige Bürokratie. Zudem würde es geraume Zeit dauern, bis
auf Unionsebene vergleichbar robuste Strukturen aufgebaut sind, wie sie in den
Mitgliedstaaten bereits existieren.
Der Bundesrat bemerkt, dass in Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags geregelt ist,
dass lediglich durch die Verordnung und die Satzung nicht geregelte Fragen
durch das mitgliedstaatliche Recht des Sitzstaats bestimmt werden. Diese
Formulierung gibt Anlass zu Zweifeln darüber, ob jegliche Regel des
mitgliedstaatlichen Rechts nicht nur gegenüber der Verordnung, sondern auch gegenüber der
Satzung nachrangig sein soll. Dies ist aus Sicht des Bundesrates dringend
dahingehend klarzustellen, dass kein grundsätzlicher Vorrang der Satzung besteht.
Zur Empfehlung (EU) 2026/720: Definition der Begriffe „innovative
Unternehmen“, „innovative Start-ups“ und „innovative Scale-ups“
Der Bundesrat bittet im Hinblick auf die Empfehlung (EU) 2026/720 der
Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und
innovativer Scale-ups bei einer künftigen Anwendung die Erforderlichkeit
sorgfältig zu prüfen. Sonderregelungen für bestimmte Klassen von Unternehmen
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sollten aus der Sicht des Bundesrates generell auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, um den Fokus auf die Förderung der allgemeinen Bedingungen für
unternehmerische Tätigkeit nicht zu verwässern. Soweit Sonderregeln für
innovative Unternehmen unabdingbar für den Erfolg eines Regelungsziels sein sollten,
müssen die anwendbaren Definitionen klar und eindeutig sein und sollten
möglichst keinen Spielraum für Auslegungszweifel und Gestaltungsmissbrauch
bieten. Ob die innovationsbezogenen Teile der Definitionen in Nummer 2 der
Anlage zur vorgenannten Empfehlung diesen Anforderungen genügen, ist aus
Sicht des Bundesrates insbesondere angesichts des Eingangskriteriums von
Produkten, Dienstleistungen oder Betriebsprozessen die „im Vergleich zum
Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und
die Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs bergen“
zweifelhaft. Die Definitionen sollten daher aus der Sicht des Bundesrates dringend
geprüft und trennschärfer gefasst werden.
Zu den weiteren Maßnahmen zu EU-Inc.
Soweit in der Mitteilung der Kommission weitere flankierende Maßnahmen in
anderen Gebieten enthalten sind, betont der Bundesrat, dass die Einführung
eines 28. Rechtsrahmens für Unternehmen auf keinen Fall zu
Wettbewerbsverzerrungen zu nach eigenen Rechtsformen der Mitgliedstaaten gegründeten
Unternehmen führen darf.
Sämtliche von der Kommission geplanten Verbesserungen des Rechtsrahmens
unternehmerischer Tätigkeit müssen daher generell allen interessierten
Unternehmen unabhängig von der gewählten Rechtsform und nach
wettbewerbsneutralen Kriterien zugänglich sein. Soweit sich Sonderregelungen zur Förderung
von Start-ups und Scale-ups zur Erreichung der Ziele des Vorschlags nach
sorgfältiger Prüfung als ausnahmsweise unverzichtbar erweisen, müssen diese auf
das absolut Notwendige beschränkt und klaren und manipulationssicheren
Voraussetzungen unterliegen.
Um die Wettbewerbsneutralität der Gesamtrechtsordnung zu schützen, lehnt der
Bundesrat insbesondere die Einrichtung von Spezialgerichten für bestimmte
Gesellschaftsrechtsformen entschieden ab. Soweit besondere Spruchkörper zur
Beschleunigung und Verbesserung der Vorhersehbarkeit wirtschaftsrechtlicher
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Streitigkeiten sinnvoll sind, müssen diese allen vergleichbaren Unternehmen
gleichermaßen zugänglich sein und dürfen ihre Zuständigkeiten allenfalls nach
sachgebietsbezogenen Kriterien bestimmt werden.
Der Bundesrat nimmt die Bestrebungen der Kommission, die steuerlichen
Rahmenbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt weiterzuentwickeln
und zu vereinfachen, zur Kenntnis. Er weist aber darauf hin, dass die EU im
Bereich der direkten Steuern keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.
Gegen die beabsichtigte Entscheidungsfreiheit für die EU-Inc., in welchem
Mitgliedstaat sich die neuen Gesellschaften eintragen lassen möchten, bestehen
aus steuerlicher Sicht Bedenken. Aus der freien Sitzwahl darf sich nach
Auffassung des Bundesrates kein Wahlrecht für die steuerliche Behandlung ergeben.
Andernfalls ergibt sich die Gefahr eines verstärkten Steuerwettbewerbs unter
den Mitgliedstaaten und ein entsprechendes Wahlrecht könnte zu neuer
Steuervermeidung führen.
Die von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten
Richtlinienvorschläge für eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage
(Richtlinienvorschlag zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung
(BEFIT) „Business in Europe Framework for Income Taxation“ –
COM(2023) 532 final (vergleiche BR-Drucksache 634/23)) und für ein
hauptsitzbasiertes Steuersystem (Richtlinienvorschlag zur Einführung eines
hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere
Unternehmen – (HOT) „Head Office Tax System“ – COM(2023) 528 final
(vergleiche BR-Drucksache 539/23)) werden von den Mitgliedstaaten weit
überwiegend abgelehnt und sind in absehbarer Zeit nicht umsetzbar. Der Bundesrat
hatte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 zu den Richtlinienvorschlägen
insbesondere auf die massiven Systemänderungen und den erheblichen
Verwaltungsaufwand hingewiesen (BR-Drucksache 539/23 (Beschluss)). Die
Bundesregierung wird aufgefordert, sich dementsprechend in die Verhandlungen
einzubringen.
Der Bundesrat erkennt die Zielsetzung an, Mitarbeiterbeteiligungen attraktiv zu
gestalten und den Zugang zu Kapital zu verbessern. Gleichzeitig weist er darauf
hin, dass der nationale Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nummer 39, § 19a Einkommensteuerge-
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setz) kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert hat. Der Bundesrat weist
darauf hin, dass die von der Kommission angeregte steuerliche Einordnung
entsprechender Einkünfte aus dem beabsichtigten gemeinsamen System der EU für
Anteilsoptionen (EU-ESO) von Arbeitgebern an Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer als Kapitalgewinne und nicht als Arbeitseinkommen sowie die
Besteuerung erst im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung mit den grundlegenden
Systementscheidungen der nationalen Steuerrechtsordnungen nicht vereinbar ist
und einen Eingriff in die Souveränität der Mitgliedstaaten im Rahmen der
Steuerhoheit darstellt. Zudem gilt es auch etwaige negative Auswirkungen auf das
Beitragsaufkommen der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu
vermeiden.
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von
Arbeitskräftemobilität und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
Beschäftigung im Binnenmarkt. Gleichzeitig bedarf insbesondere die in Aussicht
gestellte Möglichkeit vollständig grenzüberschreitender Telearbeit unter
Anknüpfung an die Sozialgesetzgebung des Sitzstaats des Arbeitgebers einer
eingehenden Prüfung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf bestehende nationale
Systeme. Gleiches gilt insbesondere auch für die vorgesehenen
Sonderregelungen im Bereich vereinfachter Insolvenzverfahren, die Fragen hinsichtlich der
Kohärenz mit den bestehenden nationalen Insolvenzordnungen aufwerfen.
Der Bundesrat erkennt die Bedeutung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Digitalisierung und zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Binnenmarkt
an. Zugleich erscheinen die damit verbundenen Anforderungen an die
technische und organisatorische Umsetzung in den Mitgliedstaaten erheblich, sodass
die vorgesehene Zeitplanung einer kritischen Überprüfung bedarf.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
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