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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 188/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 188/1/26 27.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - R - Wi zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem 28. Regime für EU-Unternehmen COM(2026) 320 final; Ratsdok. 7527/26 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft wieder in das Zentrum ihrer Aktivitäten stellt. Er teilt das Ziel der Kommission, Europa zum besten Ort für die Gründung und das Wachstum von Unternehmen zu machen, den Zugang zu den Chancen, die der Binnenmarkt bietet, zu vereinfachen und zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Aus seiner Sicht ist dabei besonders positiv hervorzuheben, dass das immense innovative Potential europäischer Unternehmen durch eine Verbesserung des Gründungs- und Expansionsumfelds für Start-ups und Scale-ups besser wirtschaftlich genutzt und die Abwanderung innovativer Unternehmen in andere Wirtschaftsräume verringert werden soll. EU R ... Der Bundesrat erkennt an, dass Maßnahmen zur Schaffung eines 28. Regimes für Unternehmen bei den Aktivitäten der Union zur Verwirklichung des Binnenmarktes und der Verbesserung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds eine zentrale Rolle spielen. Er hat jedoch in einzelnen Bereichen erhebliche Bedenken, ob sich die gesetzten Ziele durch die Einführung der neuen Rechtsform EU-Inc. in der Form des Vorschlags tatsächlich erreichen lassen. Der Bundesrat nimmt die Mitteilung der Kommission zur Einführung eines sogenannten 28. Regimes für EU-Unternehmen zur Kenntnis und erkennt den umfassenden Ansatz zur Stärkung des Binnenmarkts an. Zugleich handelt es sich um ein Bündel von Maßnahmen mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen, das einer differenzierten Bewertung bedarf. Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und bestehende Hindernisse im Binnenmarkt abzubauen. Gleichzeitig berühren die vorgesehenen Maßnahmen zentrale Bereiche nationaler Rechts- und Steuerordnungen und werfen insoweit weitergehende Fragen auf. Der Bundesrat begrüßt die fortlaufende Befassung der EU mit der Weiterentwicklung des Binnenmarkts und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Er bittet die Bundesregierung, die weiteren Entwicklungen eng zu begleiten und sich im weiteren Verfahren insbesondere für die Wahrung der nationalen Zuständigkeiten, die Begrenzung des Verwaltungsaufwands sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einzusetzen. Zum EU-Inc.-Verordnungsvorschlag Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission, die in dem Vorschlag beabsichtigten Maßnahmen voraussichtlich auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV stützen wird. Vor diesem Hintergrund ist jedoch zu klären, ob die Voraussetzungen einer Rechtsangleichung im Sinne dieser Vorschrift erfüllt sind, soweit ein zusätzliches optionales Regelungssystem geschaffen wird, und inwieweit Bereiche berührt werden, die nach Artikel 114 Absatz 2 AEUV vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. EU R EU Fz EU Fz EU Fz EU Fz ... Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Vorschlags, die Bedingungen für die Gründung und Skalierung von Unternehmen in der Union zu verbessern. Er stimmt grundsätzlich der Bewertung zu, dass eine Verringerung der Fragmentierung der gesellschaftsrechtlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten sowie die Schaffung einfacher, schlanker und digitaler Verfahren für Gründung, Tätigkeit und Abwicklung von Unternehmen sowie für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Investoren und Mitarbeitern zu diesem Ziel beitragen können. Der Bundesrat erkennt an, dass die Einführung einer unionsweiten Gesellschaftsform („EU-Inc.“) zur Vereinfachung grenzüberschreitender Tätigkeiten beitragen kann. Gleichwohl erscheint fraglich, ob das Nebeneinander europäischer und nationaler Regelungssysteme tatsächlich zu einer nachhaltigen Vereinfachung führt oder vielmehr zusätzliche Komplexität, Abgrenzungsfragen und mögliche Anreize für Forum Shopping entstehen. Zudem ist zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die bestehenden und bewährten Schutzmechanismen des nationalen Gesellschaftsrechts – insbesondere die notarielle Mitwirkung bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und das persönliche Erscheinen der Beteiligten im Gründungsprozess – auch künftig eine verlässliche Identitätsprüfung, einen wirksamen Gläubigerschutz und eine effektive Missbrauchsprävention gewährleisten und nicht durch alternative Verfahren unterlaufen werden. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission und der Europäische Rat auf einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis spätestens zum Ende des laufenden Jahres gedrungen haben. Jedoch ist der Bundesrat der Auffassung, dass gerade ein so bedeutendes Vorhaben sorgfältig geprüft und verhandelt werden muss. Er bittet daher die am Normsetzungsverfahren Beteiligten, den Verhandlungen die ihrer Bedeutung gerecht werdende Zeit einzuräumen und insbesondere davon Abstand zu nehmen, allein aufgrund des Ablaufs gesetzter Fristen bei einem unbefriedigenden Stand der Verhandlungen abschließende Beschlüsse zu treffen. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat nachdrücklich an Erfahrungen mit in den letzten Jahren angenommenen Rechtsakten wie der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CRSD) und der Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD), die nach Beschlussfassung unter großem auch zeitlichem Druck bereits in laufender Umsetzungsfrist geändert werden mussten. EU R EU Fz EU R ... Der Bundesrat appelliert an den Unionsgesetzgeber, eine realistische Bewertung der Schwierigkeiten und des Aufwands für die notwendigen technischen Umsetzungsschritte auf der Seite der Mitgliedstaaten vorzunehmen. Insbesondere die für die verbleibenden Umsetzungsschritte vorgesehenen Zeitpläne und Fristen müssen sich an für die Mitgliedstaaten erfüllbaren Rahmen orientieren. Der im Verordnungsvorschlag vorgesehene vollständige Anwendungsbeginn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten ist aus Sicht des Bundesrates für die notwendigen Umsetzungsschritte offensichtlich nicht ausreichend. Der Bundesrat betont, dass die Vorstellungen des Entwurfs zur Beschleunigung der präventiven Kontrolle und der Umsetzung des Once-Only-Prinzips absehbar zu erheblichen Mehraufwänden bei den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden, in Deutschland insbesondere den Registergerichten führen werden, die in der Folgenabschätzung der Kommission nicht hinreichend abgebildet sind und die mit den vorhandenen Ressourcen nicht bewältigt werden können. Er bittet daher darum, keine überflüssigen Aufwände für die registerführenden Stellen vorzusehen und eine Belastung der Registergerichte mit systemfremden Aufwänden, wie der Weiterleitung von Daten, zu vermeiden. Hierzu kann etwa den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Modalitäten der internen Weiterleitung der Einreichungen der Gründer bzw. der Gesellschaften selbst zu gestalten und die Zuständigkeit für die Datenweiterleitung von der Registerführung zu trennen. Der Bundesrat betont, dass in einer gemäß Artikel 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gegründeten Ordnung auch für wirtschaftspolitisch zentrale Vorhaben die Einhaltung der Kompetenzgrenzen der einzelnen staatlichen Ebenen unabdingbar ist, um das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundlage des europäischen Wertefundaments zu wahren. Er appelliert daher an alle an der Rechtssetzung beteiligten Akteure, die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 5 EUV sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist aus seiner Sicht insbesondere eine eindeutige Entscheidung darüber zu treffen, ob der Vorschlag ein gesellschaftsrechtliches Vollstatut oder eine der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten unterliegende Harmonisierung regeln soll und dementsprechend die Wahl der Rechtsgrundlage und/oder die Handlungsform an diese Entscheidung anzupassen. EU R EU R EU R ... Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass auch Bemühungen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf ihre Ziele verhältnismäßig sein müssen und dass insbesondere der Schutz des Rechtsverkehrs und die Verhinderung von Missbrauch nicht vernachlässigt werden darf. Das bewährte System präventiver Kontrolle durch Notare und Registergerichte spielt für diese Aspekte eine bedeutende Rolle. Eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Gründung und der Registereintragung von Änderungen dient dem Schutz aller Beteiligten und schafft vertrauenswürdige Registerdaten, auf die der Rechtsverkehr sich verlassen kann, wodurch Transaktionskosten und Aufwand für rechtliche Beratung und Prüfung reduziert werden. Der Bundesrat fordert daher den Unionsgesetzgeber und die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verhandlungsführung im Rat dazu auf, dieses System nicht durch übermäßige Einschränkung sinnvoller Kontrollmöglichkeiten und durch mit einer sorgfältigen Prüfung unvereinbare Anforderungen an Eintragungsfristen und Kosten auszuhebeln. Aus Sicht des Bundesrates ist für eine den Erfordernissen des Verkehrsschutzes genügende hinreichende präventive Kontrolle insbesondere die Anforderung unverzichtbar, dass in jedem Fall eine belastbare und vertrauenswürdige Prüfung von Identität und Vertretungsbefugnis der jeweils handelnden Personen erfolgt. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass bei der Gründung eine Identitätsfeststellung durch eine offizielle Stelle vorgesehen werden sollte, um sicherzustellen, dass nur die berechtigten Personen handeln. Eine digitale Selbstidentifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wäre einer Identifizierung durch eine hoheitliche Stelle nicht gleichwertig, sondern auf einen bloßen automatisierten Datenabgleich beschränkt. Die unionsweite Verwendung von Daten, deren Richtigkeit nicht umfassend geprüft wurde, birgt das Risiko der Übertragung fehlerhafter Daten, sodass die nationalen Register an Verlässlichkeit verlieren würden. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass insbesondere der Ausschluss des persönlichen Erscheinens und die Abschaffung einer Beteiligung von Intermediären bei der Übertragung von Anteilen das Risiko eines grundlegenden Verlusts von Rechtssicherheit trägt. Ohne eine notarielle Beteiligung erhöht sich die Gefahr einseitiger Vertragsgestaltungen zu Lasten schwächerer Parteien. Darüber hinaus besteht ein höheres Risiko für Geldwäsche und Sanktionsumgehung, da Notare bei Anteilsübertragungen die Handelnden und wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, Sanktionslisten prüfen und Verdachtsmeldungen er- EU R EU R EU R ... statten. Ohne die durch Notare erfolgenden Meldungen erhöht sich das Risiko der Steuerhinterziehung, da Anteile ohne Kenntnis der Finanzverwaltung übertragen werden könnten. Des Weiteren sollte die Pflicht zur Einreichung von Gesellschafterlisten bei den Registergerichten aufrechterhalten bleiben, um Veränderungen nachvollziehbar zu machen und aufwendige nachträgliche Due- Diligence-Prüfungen zu vermeiden. Der Bundesrat betont, dass er eine starre Eintragungsfrist von 48 Stunden nicht für ausreichend erachtet, um eine zulängliche Präventivkontrolle zu gewährleisten. Die Frist würde die Schaffung gerichtlicher oder notarieller Bereitschaftsdienste am Wochenende erfordern. Notare und Gerichte würden verpflichtet, die EU-Inc.-Vorgänge zeitlich zu priorisieren und innerhalb starrer Fristen zum Abschluss zu bringen, was in die freie Amtsausübung von Notaren sowie die richterliche Unabhängigkeit eingreifen würde. Bei einer kapazitätsbedingten Nichteinhaltung der Frist bestünde die Gefahr von Vertragsverletzungsverfahren. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, auf eine angemessene Mindestkapitalausstattung zu verzichten, nicht tragbar ist: Eine solche Ausgestaltung bedeutet die Abkehr von klassischen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften im Bruch mit bewährten Grundsätzen des deutschen und allgemein des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts. Die Haftungsprivilegierung wird gewährt, ohne dass ein Mindestkapital aufgebracht oder erhalten werden muss. Soweit man sich gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedenfalls anderweitig gewährleistet sein. Dies muss aus Sicht des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden. Der Bundesrat bittet um Prüfung der vorgeschlagenen Möglichkeit für EU-Inc.- Unternehmen, frei zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie sich eintragen lassen und wo sie den Hauptsitz einrichten wollen. Da zentrale Rechtsfolgen an den Satzungssitz anknüpfen sollen, besteht die Gefahr, dass Gesellschaften ihren Sitz gezielt in Mitgliedstaaten mit geringen Anforderungen, etwa im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung, wählen könnten. EU R EU R EU R ... Der Bundesrat ist zudem insbesondere davon überzeugt, dass ein zu weit gefasster Regelungsbereich des Verordnungsvorschlags zur EU-Inc. die Verfolgung der wesentlichen Ziele verwässern würde und die Erfolgsaussichten des Vorschlags durch die Einbeziehung zu vieler umstrittener Themen beeinträchtigt werden können. Nicht zum Kern der Einführung der neuen Gesellschaftsform gehörende Rechtsgebiete wie das Insolvenz- und das Steuerrecht sollten daher nach seiner Auffassung nicht in einer einheitlichen Verordnung gemeinsam mit gesellschaftsrechtlichen Kernregelungen geregelt und aus dem Vorschlag ausgegliedert oder gestrichen werden. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission zur Aufgabe macht, die vorgesehene einheitliche Registerschnittstelle zu einem zentralen EU-Unternehmensregister weiterzuentwickeln. Dies lehnt der Bundesrat ab und fordert den Unionsgesetzgeber und im Rahmen der Verhandlungen im Rat die Bundesregierung auf, insoweit auf die Streichung hinzuwirken. Die Schaffung einer neuen zentralen EU-Behörde, die lediglich teilweise an die Stelle der mitgliedstaatlichen Register tritt, schafft zusätzliche Kosten und überflüssige Bürokratie. Zudem würde es geraume Zeit dauern, bis auf Unionsebene vergleichbar robuste Strukturen aufgebaut sind, wie sie in den Mitgliedstaaten bereits existieren. Der Bundesrat bemerkt, dass in Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags geregelt ist, dass lediglich durch die Verordnung und die Satzung nicht geregelte Fragen durch das mitgliedstaatliche Recht des Sitzstaats bestimmt werden. Diese Formulierung gibt Anlass zu Zweifeln darüber, ob jegliche Regel des mitgliedstaatlichen Rechts nicht nur gegenüber der Verordnung, sondern auch gegenüber der Satzung nachrangig sein soll. Dies ist aus Sicht des Bundesrates dringend dahingehend klarzustellen, dass kein grundsätzlicher Vorrang der Satzung besteht. Zur Empfehlung (EU) 2026/720: Definition der Begriffe „innovative Unternehmen“, „innovative Start-ups“ und „innovative Scale-ups“ Der Bundesrat bittet im Hinblick auf die Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups bei einer künftigen Anwendung die Erforderlichkeit sorgfältig zu prüfen. Sonderregelungen für bestimmte Klassen von Unternehmen EU R EU R EU R EU R ... sollten aus der Sicht des Bundesrates generell auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um den Fokus auf die Förderung der allgemeinen Bedingungen für unternehmerische Tätigkeit nicht zu verwässern. Soweit Sonderregeln für innovative Unternehmen unabdingbar für den Erfolg eines Regelungsziels sein sollten, müssen die anwendbaren Definitionen klar und eindeutig sein und sollten möglichst keinen Spielraum für Auslegungszweifel und Gestaltungsmissbrauch bieten. Ob die innovationsbezogenen Teile der Definitionen in Nummer 2 der Anlage zur vorgenannten Empfehlung diesen Anforderungen genügen, ist aus Sicht des Bundesrates insbesondere angesichts des Eingangskriteriums von Produkten, Dienstleistungen oder Betriebsprozessen die „im Vergleich zum Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und die Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs bergen“ zweifelhaft. Die Definitionen sollten daher aus der Sicht des Bundesrates dringend geprüft und trennschärfer gefasst werden. Zu den weiteren Maßnahmen zu EU-Inc. Soweit in der Mitteilung der Kommission weitere flankierende Maßnahmen in anderen Gebieten enthalten sind, betont der Bundesrat, dass die Einführung eines 28. Rechtsrahmens für Unternehmen auf keinen Fall zu Wettbewerbsverzerrungen zu nach eigenen Rechtsformen der Mitgliedstaaten gegründeten Unternehmen führen darf. Sämtliche von der Kommission geplanten Verbesserungen des Rechtsrahmens unternehmerischer Tätigkeit müssen daher generell allen interessierten Unternehmen unabhängig von der gewählten Rechtsform und nach wettbewerbsneutralen Kriterien zugänglich sein. Soweit sich Sonderregelungen zur Förderung von Start-ups und Scale-ups zur Erreichung der Ziele des Vorschlags nach sorgfältiger Prüfung als ausnahmsweise unverzichtbar erweisen, müssen diese auf das absolut Notwendige beschränkt und klaren und manipulationssicheren Voraussetzungen unterliegen. Um die Wettbewerbsneutralität der Gesamtrechtsordnung zu schützen, lehnt der Bundesrat insbesondere die Einrichtung von Spezialgerichten für bestimmte Gesellschaftsrechtsformen entschieden ab. Soweit besondere Spruchkörper zur Beschleunigung und Verbesserung der Vorhersehbarkeit wirtschaftsrechtlicher EU R EU R EU R ... Streitigkeiten sinnvoll sind, müssen diese allen vergleichbaren Unternehmen gleichermaßen zugänglich sein und dürfen ihre Zuständigkeiten allenfalls nach sachgebietsbezogenen Kriterien bestimmt werden. Der Bundesrat nimmt die Bestrebungen der Kommission, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt weiterzuentwickeln und zu vereinfachen, zur Kenntnis. Er weist aber darauf hin, dass die EU im Bereich der direkten Steuern keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Gegen die beabsichtigte Entscheidungsfreiheit für die EU-Inc., in welchem Mitgliedstaat sich die neuen Gesellschaften eintragen lassen möchten, bestehen aus steuerlicher Sicht Bedenken. Aus der freien Sitzwahl darf sich nach Auffassung des Bundesrates kein Wahlrecht für die steuerliche Behandlung ergeben. Andernfalls ergibt sich die Gefahr eines verstärkten Steuerwettbewerbs unter den Mitgliedstaaten und ein entsprechendes Wahlrecht könnte zu neuer Steuervermeidung führen. Die von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten Richtlinienvorschläge für eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage (Richtlinienvorschlag zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT) „Business in Europe Framework for Income Taxation“ – COM(2023) 532 final (vergleiche BR-Drucksache 634/23)) und für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem (Richtlinienvorschlag zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen – (HOT) „Head Office Tax System“ – COM(2023) 528 final (vergleiche BR-Drucksache 539/23)) werden von den Mitgliedstaaten weit überwiegend abgelehnt und sind in absehbarer Zeit nicht umsetzbar. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 zu den Richtlinienvorschlägen insbesondere auf die massiven Systemänderungen und den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen (BR-Drucksache 539/23 (Beschluss)). Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich dementsprechend in die Verhandlungen einzubringen. Der Bundesrat erkennt die Zielsetzung an, Mitarbeiterbeteiligungen attraktiv zu gestalten und den Zugang zu Kapital zu verbessern. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nummer 39, § 19a Einkommensteuerge- EU Fz EU Fz EU Fz EU Fz setz) kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert hat. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die von der Kommission angeregte steuerliche Einordnung entsprechender Einkünfte aus dem beabsichtigten gemeinsamen System der EU für Anteilsoptionen (EU-ESO) von Arbeitgebern an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Kapitalgewinne und nicht als Arbeitseinkommen sowie die Besteuerung erst im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung mit den grundlegenden Systementscheidungen der nationalen Steuerrechtsordnungen nicht vereinbar ist und einen Eingriff in die Souveränität der Mitgliedstaaten im Rahmen der Steuerhoheit darstellt. Zudem gilt es auch etwaige negative Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von Arbeitskräftemobilität und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beschäftigung im Binnenmarkt. Gleichzeitig bedarf insbesondere die in Aussicht gestellte Möglichkeit vollständig grenzüberschreitender Telearbeit unter Anknüpfung an die Sozialgesetzgebung des Sitzstaats des Arbeitgebers einer eingehenden Prüfung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf bestehende nationale Systeme. Gleiches gilt insbesondere auch für die vorgesehenen Sonderregelungen im Bereich vereinfachter Insolvenzverfahren, die Fragen hinsichtlich der Kohärenz mit den bestehenden nationalen Insolvenzordnungen aufwerfen. Der Bundesrat erkennt die Bedeutung der vorgesehenen Maßnahmen zur Digitalisierung und zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Binnenmarkt an. Zugleich erscheinen die damit verbundenen Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung in den Mitgliedstaaten erheblich, sodass die vorgesehene Zeitplanung einer kritischen Überprüfung bedarf. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. EU Fz EU Fz EU R

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