Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Text
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 496/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und
weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
A
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
...
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG)
a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Pflicht (§ 3 Absatz 1
letzter Satz UmwRG), alle Anerkennungsbescheide von Bund und Ländern
(inkl. aller Änderungs- und Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide)
seit Anfang der 80ziger Jahre im Internet zu veröffentlichen, einen
erheblichen Bürokratieaufbau, Umsetzungsprobleme und Hemmnisse für zügige
und rechtssichere Verfahren nach sich zöge.
b) Der Bundesrat hält die bisherige Veröffentlichungspraxis in Bund und
Ländern für sachgerecht und ausreichend - d. h. eine Liste der anerkannten
Vereinigungen zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, ob eine Vereinigung
als Umwelt- und/oder Naturschutzvereinigung anerkannt ist und ob die
Anerkennung bundes- oder landesweit oder nur für einen solchen Teil gilt. Ein
Mehrwert der Veröffentlichung von Bescheiden selbst ist demgegenüber
nicht ersichtlich.
c) Der Bundesrat bittet den Bund, die geplante Veröffentlichungspflicht (§ 3
Absatz 1 letzter Satz UmwRG) mittels eines zukünftigen neuen
Gesetzesentwurfes wieder zu streichen.
Begründung:
Eine Veröffentlichung der Bescheide zöge folgenden Bürokratieaufwand nach
sich:
- Alle Erst- und Änderungsbescheide wären datenschutzrechtlich zu bearbeiten,
insbesondere Schwärzungen wären vorzunehmen.
- Alle Vereinigungen wären vor einer Veröffentlichung aus
Datenschutzgründen anzuhören.
- Widerspruchs- und Klageverfahren wären bei einer
Zustimmungsverweigerung zu führen.
- Künftig wäre bei jeder formalen Aktualisierung (z. B. Adressänderung) ein
Änderungsbescheid zu erlassen, um die ordnungsgemäße Beteiligung und
aktiv Einbeziehung bei naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten
sicherzustellen.
- Auch alle Rücknahmebescheide wären dauerhaft im Internet einzustellen,
selbst wenn diese für laufende Verfahren nicht mehr relevant sein können.
- Die Bundes- und Landeslisten über anerkannte Vereinigungen wären zur
Wahrung des Überblicks weiterhin, d. h. zusätzlich zu führen, zu
aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen (Doppelarbeit).
Eine Veröffentlichung aller Bescheide (inkl. aller Änderungs- und
Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der 80ziger Jahre ist aufgrund
der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache
21/6692, S. 14, 15) und der dort empfohlenen Neuregelung für die
Gerichtspraxis (§ 3 Absatz 4 UmwRG) in der Sache zudem entbehrlich geworden. Ein
Nutzen für Rechtsschutzverfahren ist nicht erkennbar.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)