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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 496/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 496/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften A 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. ... B 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG) a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Pflicht (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG), alle Anerkennungsbescheide von Bund und Ländern (inkl. aller Änderungs- und Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der 80ziger Jahre im Internet zu veröffentlichen, einen erheblichen Bürokratieaufbau, Umsetzungsprobleme und Hemmnisse für zügige und rechtssichere Verfahren nach sich zöge. b) Der Bundesrat hält die bisherige Veröffentlichungspraxis in Bund und Ländern für sachgerecht und ausreichend - d. h. eine Liste der anerkannten Vereinigungen zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, ob eine Vereinigung als Umwelt- und/oder Naturschutzvereinigung anerkannt ist und ob die Anerkennung bundes- oder landesweit oder nur für einen solchen Teil gilt. Ein Mehrwert der Veröffentlichung von Bescheiden selbst ist demgegenüber nicht ersichtlich. c) Der Bundesrat bittet den Bund, die geplante Veröffentlichungspflicht (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG) mittels eines zukünftigen neuen Gesetzesentwurfes wieder zu streichen. Begründung: Eine Veröffentlichung der Bescheide zöge folgenden Bürokratieaufwand nach sich: - Alle Erst- und Änderungsbescheide wären datenschutzrechtlich zu bearbeiten, insbesondere Schwärzungen wären vorzunehmen. - Alle Vereinigungen wären vor einer Veröffentlichung aus Datenschutzgründen anzuhören. - Widerspruchs- und Klageverfahren wären bei einer Zustimmungsverweigerung zu führen. - Künftig wäre bei jeder formalen Aktualisierung (z. B. Adressänderung) ein Änderungsbescheid zu erlassen, um die ordnungsgemäße Beteiligung und aktiv Einbeziehung bei naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten sicherzustellen. - Auch alle Rücknahmebescheide wären dauerhaft im Internet einzustellen, selbst wenn diese für laufende Verfahren nicht mehr relevant sein können. - Die Bundes- und Landeslisten über anerkannte Vereinigungen wären zur Wahrung des Überblicks weiterhin, d. h. zusätzlich zu führen, zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen (Doppelarbeit). Eine Veröffentlichung aller Bescheide (inkl. aller Änderungs- und Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der 80ziger Jahre ist aufgrund der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 21/6692, S. 14, 15) und der dort empfohlenen Neuregelung für die Gerichtspraxis (§ 3 Absatz 4 UmwRG) in der Sache zudem entbehrlich geworden. Ein Nutzen für Rechtsschutzverfahren ist nicht erkennbar.

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