Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen - 300-Wohneinheiten-Regelung in der Erbschaftsteuer abschaffen
Text
Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen - 300-Wohneinheiten-Regelung in der Erbschaftsteuer abschaffen
Antrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Armin Grau, Julian Joswig, Lisa
Paus, Dr. Sebastian Schäfer, Hanna Steinmüller, Mayra Vriesema, Katrin Uhlig
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gerechtigkeitslücke im Steuersystem schließen – 300-Wohneinheiten-Regelung
in der Erbschaftsteuer abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Zugang zu Wohnraum ist eine der zentralen sozialen Fragen unserer Zeit.
Steigende Mieten, eine hohe Vermögensungleichheit und eine zunehmende Konzentration
von Immobilienbesitz verschärfen soziale Spaltungen und untergraben das Vertrauen
in die Leistungsfähigkeit und Fairness unseres Steuersystems. Gerade vor diesem
Hintergrund ist es unerlässlich, dass steuerliche Regelungen transparent, nachvollziehbar
und gerecht ausgestaltet sind.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfolgt das Ziel, leistungslos erworbene
Vermögenszuwächse angemessen zu besteuern und damit einen Beitrag zu mehr
Chancengleichheit und zur Finanzierung des Gemeinwesens zu leisten. So heißt es auch in
Artikel 123 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung: „Die Erbschaftssteuer dient auch
dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu
verhindern.“ Dieses Ziel wird jedoch konterkariert, wenn große Immobilienvermögen
systematisch steuerlich privilegiert werden, während Erbschaften von wenigen
Immobilien fair ihren Beitrag leisten. Das Familienheim ist richtigerweise steuerbefreit und
es gibt zusätzlich Freibeträge von bis zu 500.000 Euro. Oberhalb dessen sollte mit
steigendem Vermögen eine höhere Steuer anfallen. Es ist eine unerklärliche
Ausnahme, dass bei mehr als 300 Wohnungen dann eine Steuerbefreiung vorliegen soll.
Zudem stellte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.10.2017 klar, dass für
die Steuerbefreiung nicht die Anzahl der Wohnungen ausschlaggebend sein kann.
Vielmehr müsse es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
nicht nur um eine reine Vermögensverwaltung handeln. Das BMF wies jedoch die
Finanzämter dazu an, dieses Urteil nicht anzuwenden. Mit den 2019 veröffentlichten
Erbschaftsteuer-Richtlinien wurde diese unlogische Verwaltungspraxis fortgesetzt.
Diese Ausnahme von großen Immobilienbeständen bei Erbschaften und Schenkungen
ist ungerecht und sollte abgeschafft werden. Drei Wohnungen zu erben, darf nicht
höher besteuert werden als 300 oder mehr Wohnungen zu erben. Auch die finanziellen
Effekte sind erheblich. Bach und Eichfelder schätzten sie 2021 auf ca. 1 Mrd. Euro an
Mindereinnahmen pro Jahr (www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.821-
121.de/21-27-3.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4456
21. Wahlperiode 03.03.2026
Wissenschaftliche Analysen, unter anderem des ifo Instituts, zeigen, dass
grundsätzlich die derzeitige Ausgestaltung der Besteuerung von Immobilienvermögen
erhebliche Ungleichbehandlungen begünstigt und Fehlanreize setzt. Insbesondere die
weitgehende Steuerbefreiung großer Wohnungsbestände im Erb- und Schenkungsfall trägt
zur Vermögenskonzentration bei und schwächt die Akzeptanz der Erbschaftsteuer
insgesamt (www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spengel-immobilienbesteuerung.-
pdf).
Auch wenn eine Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts durch das
anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowieso wahrscheinlich zeitnah ansteht,
kann und muss unabhängig davon bereits jetzt diese altbekannte und eklatante
Gerechtigkeitslücke endlich umgehend geschlossen werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
die Steuerbefreiung bei Erbschaften und Schenkungen mit mehr als 300
Wohneinheiten zu beenden, indem
a. in einem ersten Schritt und schnellstmöglich das Bundesministerium der Finanzen
die Finanzverwaltungen anweist, die Grundsätze des BFH-Urteils vom
24.10.2017 – II R 44/15 – auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle
Wohnungsunternehmen nach einheitlichen Kriterien anzuwenden und das BFH-
Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen, und
b. ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, der die De-facto-Steuerbefreiung bei
Erbschaften mit mehr als 300 Wohneinheiten beendet und gesetzlich klarstellt, dass
Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, deren Hauptzweck
in der Vermietung von Wohnungen besteht, stets als Verwaltungsvermögen zu
qualifizieren ist.
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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