Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
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Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 460/26
14.08.26 BRFuss
R - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen
Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland
(Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
A. Problem und Ziel
Terrorismus zielt darauf ab, durch Gewalttaten Angst und Schrecken zu verbreiten und
dadurch die Aufmerksamkeit auf die eigene politische Botschaft zu lenken. Die
Betroffenen werden stellvertretend für unsere Rechtsordnung und für unsere gesellschaftlichen
Werte angegriffen, verletzt und getötet. Wenn sie allein gelassen werden und ihr Leid
gesellschaftlich nicht ausreichend anerkannt wird oder wenn sie durch fehlende Empathie
staatlichen Handelns erneut zu Opfern werden, verliert die staatliche Ordnung bei den
Betroffenen selbst und in der Gesellschaft an Vertrauen. So erreicht der Terrorismus auch
über den Anschlag hinaus sein eigentliches Ziel, die gesellschaftliche Destabilisierung.
Der Staat hat daher gegenüber Betroffenen terroristischer Gewalttaten eine besondere
Verantwortung. Ihre Situation soll deshalb weiterhin im Fokus der Bundesregierung
bleiben und noch stärker im Bewusstsein der Gesellschaft verankert werden.
Der Terroranschlag am 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin hat die bis
dahin bestehenden Defizite in der Opferhilfe offengelegt und bedeutete eine Zäsur.
Betroffenen fehlte damals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene zur Vermittlung von
Informationen und Hilfsangeboten. Die Bundesregierung ernannte deshalb am 8. März
2017 Herrn Ministerpräsidenten a. D. Kurt Beck zum „Beauftragten der Bundesregierung
für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz“. Er sollte
den Opfern und Angehörigen fortan als Ansprechpartner auf Bundesebene zur Verfügung
stehen. Mit Beschluss vom 11. April 2018 schuf das Bundeskabinett mit der Stelle des
„Beauftragten der Bundesregierung für Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von
terroristischen Straftaten im Inland“ dauerhaft einen ständigen Ansprechpartner auf
Bundesebene. Mit Kabinettbeschluss vom 12. Januar 2022 wurde die Amtsbezeichnung an die
bisherige Praxis angepasst und in „Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen in Inland“ geändert.
Grund hierfür war, dass sich die rechtsextremistischen Anschläge in Halle (Saale) und in
Hanau zwar gegen die freiheitliche und pluralistische Gesellschaft richteten und somit die
Hilfe für die Betroffenen dem Zweck des neu geschaffenen Amts des
Bundesopferbeauftragten entsprach, die Täter jedoch nicht Mitglieder einer terroristischen Vereinigung
waren.
Fristablauf: 25.09.26
Der vorliegende Entwurf soll eine dauerhafte rechtliche Grundlage für dieses Amt
schaffen und die Zuständigkeit und Aufgaben der oder des Bundesopferbeauftragten vor dem
Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen verbindlich
festschreiben. Zudem dient der vorliegende Entwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 –
im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung). Die Richtlinie gebietet in Artikel 24
Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten
sollen demnach gewährleisten, dass Unterstützungsdienste gemäß der Richtlinie (EU)
2012/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von
Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom
14.11.2012, S. 57) vorhanden sind, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern des
Terrorismus gerecht werden, und dass diese Dienste den Opfern des Terrorismus
unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie nötig zur Verfügung stehen. Da
Anknüpfungspunkt die in Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in § 89a Absatz
1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) geschaffene Legaldefinition der terroristischen
Straftat sein soll, soll mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Amtsbezeichnung
„Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen
Straftaten in Inland“ lauten. Eine Beschränkung des Mandates des Bundesopferbeauftragten ist
damit nicht verbunden. Insbesondere soll der Bundesopferbeauftragte auch zukünftig für
Betroffene extremistischer Taten zuständig sein, die einen Unterfall der neu definierten
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB darstellen.
Schließlich haben die Erfahrungen mit vergangenen Anschlagsgeschehen deutlich
gemacht, dass die rasche und zielgerichtete Unterstützung der Opfer von Terrorismus eine
schnelle und zugleich rechtssichere Übermittlung von Betroffenendaten zwischen den
involvierten Akteuren erfordert. Mit dem Entwurf soll die bisher fehlende
spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den Besonderheiten terroristischer Anschläge
ausreichend Rechnung zu tragen vermag.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinigten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Zur dauerhaften und verlässlichen Begründung der Unterstützung von Betroffenen
terroristischer Straftaten nach der Legaldefinition des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB wird das
Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von
terroristischen Straftaten im Inland gesetzlich verankert. Die Zuständigkeit und die
Aufgaben des Amtes werden verbindlich festgeschrieben. Zudem wird im Sinne der
Datenschutz-Grundverordnung eine spezialgesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der
Betroffenendaten geschaffen.
C. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung durch
Kabinettbeschlüsse in Betracht. Allerdings würden dann die genannten Ziele unter A. nicht erreicht
werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Wahrnehmung der in diesem Gesetz beschriebenen
Aufgaben Ausgaben. Die Aufwandsentschädigung der oder des – im Übrigen ehrenamtlich
tätigen – Beauftragten beträgt derzeit 72 000 Euro pro Jahr. Der weitere Sachmittelbedarf
für die Beauftragte oder den Beauftragten beträgt jährlich 65 000 Euro.
Der jährliche Bedarf an Personalmitteln für die Geschäftsstelle der oder des Beauftragten
beträgt 855 292 Euro. Zusätzlich besteht ein jährlicher Sachmittelbedarf in Höhe von ca.
50 000 Euro. Die Stellen sowie Personal- und Sachmittel sind bereits im Einzelplan 07
veranschlagt. Für den Bund entstehen im Vergleich zum Ist-Zustand keine
Mehrausgaben.
Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständigen Staatsanwaltschaften zur Datenübermittlung
verpflichtet werden, ist hierdurch für den Bund beim Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (Einzelplan 07) und für die Länder nicht mit einem nennenswerten Mehrbedarf
zu rechnen. Die jährlichen Kosten liegen jeweils in einem niedrigen zweistelligen Bereich.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell- und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft ist von dem Gesetz nicht betroffen. Ihr entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Da das Amt des Bundesopferbeauftragten bereits existiert und dessen ebenfalls bereits
bestehende Geschäftsstelle keine neuen Aufgaben zugewiesen bekommt, entsteht kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständige
Staatsanwaltschaft zur Datenübermittlung verpflichtet wird, ist hierdurch allenfalls mit einem
geringfügigen Mehraufwand zu rechnen.
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
Bundesrat Drucksache 460/26
14.08.26 BRFuss
R - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen
Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland
(Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der
Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen
Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz – BOpfBeG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen
Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen
von terroristischen Straftaten im Inland
(Bundesopferbeauftragtengesetz – BOpfBeG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Beauftragte oder Beauftragter
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die
Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches im Inland.
(2) Die oder der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig und erhält eine
Aufwandsentschädigung. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist
zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.
(3) Das Amt endet
1. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder
2. mit vorzeitiger Entlassung durch die Bundesregierung oder Kündigung nach
angemessener Frist.
Das Nähere regelt ein Dienstvertrag. Im Falle der Nummer 1 wird das Amt bis zur Bestellung
einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten kommissarisch durch den
bisherigen Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin fortgeführt.
§ 2
Zuständigkeit und Begriffsbestimmung
(1) Die oder der Beauftragte ist zuständig für die Anliegen von Betroffenen von
terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches im Inland, wenn
diesen eine bundesweite Bedeutung zukommt oder im Benehmen mit der oder dem
zuständigen Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten Stelle zur Hilfe für
Betroffene von terroristischen Straftaten, wenn eine Betreuung durch diese nicht
gewährleistet ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit der oder des Beauftragten bleibt dauerhaft
bestehen.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom
31.3.2017, S. 6).
(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Personen im Zusammenhang
mit einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches:
1. Personen, die als Folge einer solchen Tat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben,
2. Angehörige von Personen, die als Folge einer solchen Tat getötet wurden, oder
Personen, die mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
3. unmittelbare Zeuginnen und Zeugen der Tat,
4. Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie
5. Personen, die durch eine solche Tat unmittelbar einen wirtschaftlichen Schaden erlitten
haben.
(3) Die oder der Beauftragte wird unverzüglich und so lange wie notwendig zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 3 tätig.
(4) Die Zuständigkeit der oder des Landesopferbeauftragten oder der in einem Land
eingerichteten Stellen zur Hilfe für Betroffene von terroristischen Straftaten bleibt unberührt.
Die oder der Beauftragte soll ihre oder seine aus den Aufgaben nach § 3 abgeleiteten
Aktivitäten und Maßnahmen mit diesen abstimmen.
§ 3
Aufgaben
Die oder der Beauftragte nimmt nach eigenem Ermessen insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
1. Information der Öffentlichkeit über finanzielle, psychosoziale und sonstige Hilfen nach
einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches,
2. Information der Betroffenen und ihrer Angehörigen über Hilfen nach Nummer 1,
3. Vermittlung Betroffener und ihrer Angehörigen in geeignete Hilfsangebote und an die
zuständigen Leistungserbringer,
4. Hilfestellung für Betroffene und ihrer Angehörigen im Umgang mit Behörden bei der
Klärung ihrer mit der terroristischen Straftat in Zusammenhang stehenden Anliegen,
5. Förderung der Zusammenarbeit unter den öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen
auf Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen, die an der Hilfe für Betroffene
beteiligt sind,
6. Förderung der Vernetzung nach einer terroristischen Straftat zwischen den an der
Opferhilfe beteiligten öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen auf Ebene des Bundes,
der Länder und der Kommunen in Abstimmung mit der oder dem zuständigen
Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten Stelle zur Hilfe für Betroffene
terroristischer Straftaten des Landes,
7. Eintreten für die Anliegen von Betroffenen in der Öffentlichkeit und im politischen
Prozess und
8. Allgemeine Beratung und Unterstützung öffentlicher Stellen zum Umgang mit
Betroffenen und zur Gestaltung des Gedenkens und Erinnerns.
§ 4
Auskunfts-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht
(1) Die oder der Beauftragte kann öffentliche Stellen um die Mitteilung von
Informationen und die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Betroffenen ersuchen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 3 erforderlich ist. Die
ersuchte Stelle ist zur Übermittlung bei ihr vorhandener Informationen oder Daten verpflichtet,
soweit nicht gesetzliche Gründe entgegenstehen. § 479 der Strafprozessordnung bleibt
unberührt.
(2) Die Bundesregierung soll die oder den Beauftragten zu grundsätzlichen
Angelegenheiten der Hilfe und des Schutzes für Betroffene anhören und an der Weiterentwicklung
von Unterstützungsangeboten beteiligen.
(3) Ist die oder der Beauftragte nach § 2 Absatz 1 zuständig und fordert sie dazu auf,
hat die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich die zur Erfüllung der in § 3
bezeichneten Aufgaben erforderlichen, bei ihr vorhandenen Informationen und Daten an die oder den
Beauftragten zu übermitteln, insbesondere zu Anzahl und Identität der Betroffenen. Die
Datenübermittlung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel
9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten. § 479 der Strafprozessordnung bleibt
unberührt.
§ 5
Befugnisse zur Datenverarbeitung
(1) Die oder der Beauftragte darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die oder der Beauftragte ist befugt, personenbezogene Daten von Betroffenen
nach § 2 Absatz 2 sowie ihrer Angehörigen und weiteren Kontaktpersonen zu verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung der in § 3 Nummer 2 bis 4, 6 und 8 bezeichneten Aufgaben
erforderlich ist und wenn deren berechtigte Interessen nicht entgegenstehen oder diese einer
Verarbeitung nicht widersprochen haben. Im Falle eines Widerspruchs verarbeitet die oder
der Beauftragte die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, es liegen
zwingende Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der von
der Datenverarbeitung betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sofern eine
Verarbeitung gemäß Satz 1 zulässig ist, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten der Betroffenen nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung
zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe unerlässlich ist. In diesem Fall hat die oder
der Beauftragte spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen
der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 darf die oder der Beauftragte zur
Unterstützung der Betroffenen und ihrer Angehörigen hinsichtlich der Bewältigung der Folgen
der Tat die nach Absatz 2 verarbeiteten Daten an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen übermitteln.
(4) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 3darf die oder der Beauftragte die nach
Absatz 2 verarbeiteten Daten zur psychosozialen Betreuung der Betroffenen und ihrer
Angehörigen an den Betreiber des im Auftrag der oder des Beauftragten geschalteten
psychosozialen Beratungstelefons übermitteln. Die Daten sind nach Abschluss der psychosozialen
Betreuung unverzüglich zu löschen, im Übrigen spätestens drei Monate nach dem letzten
Kontakt mit der oder dem Betroffenen oder ihrer Angehörigen.
(5) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 darf die oder der Beauftragte die nach
Absatz 2 Satz 1 verarbeiteten Daten Betroffener zum Zwecke der
Entschädigungsregulierung an die hiermit betrauten Versicherer übermitteln. Ausgenommen sind besondere
Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung.
(6) Die empfangenden Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur mit
Einwilligung der betroffenen Person zu anderen als zu den Zwecken verwenden, für die ihnen die
Daten übermittelt wurden.
§ 6
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene
Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach §
3 nichts anderes gebietet. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt,
darf vor Gericht oder außergerichtlich als Zeuge oder Zeugin nur ausgesagt werden und
dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies
genehmigt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit.
Die Befugnis zur Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 3 bis 4 bleibt unberührt.
§ 7
Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind durch die oder den Beauftragten zu löschen, wenn
sie für die Erfüllung der Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die personenbezogenen Daten von Betroffenen sowie ihrer Angehörigen und
Kontaktpersonen sind spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf des Jahres zu löschen, in dem
die Daten erhoben wurden. Die Frist kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
ihre weitere Verarbeitung erforderlich ist.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Entwurf soll die Unterstützung für Betroffene von terroristischen Straftaten
nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) im Inland stärken und ein
wichtiges Zeichen für eine dauerhafte staatliche Betroffenenunterstützung setzen. Zugleich wird
durch den Entwurf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des
Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 – im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung)
auch gesetzgeberisch umgesetzt.
Deutschland verfügt seit mehreren Jahrzehnten über flächendeckende und
ausdifferenzierte Strukturen des Opferschutzes und der Opferunterstützung. Staatliche und
nichtstaatliche Akteure arbeiten auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene eng zusammen, um
Betroffenen von Terrorismus nach Bedarf Hilfe zu leisten, einschließlich emotionaler und
psychosozialer Unterstützung. Sie stellen vertrauliche, kostenlose und leicht zugängliche
Beratungsdienste im Zusammenhang mit rechtlichen und finanziellen Fragen bereit. Die
verschiedenen Unterstützungsangebote stehen nach einem Anschlag unverzüglich und so
lange wie nötig zur Verfügung. Sie entsprechen den in Artikel 24 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie Terrorismusbekämpfung festgelegten Anforderungen.
Die Europäische Union hat gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Artikel 24 Absatz 2
und 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt. Sie hat darauf hingewiesen, dass
nationale Rechtsvorschriften die Rechtsgrundlage für die von ihnen angebotenen
Unterstützungsdienste darstellen müssten, auch wenn die Umsetzung der Vorgaben des Artikel 24
grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen sei.
Mit diesem Gesetz soll eine explizite gesetzliche Grundlage in diesem Sinne geschaffen
werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinigten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf soll das Amt einer oder eines Beauftragten für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland dauerhaft als
Ehrenamt etabliert werden. Eine Beschränkung des Mandates des
Bundesopferbeauftragten ist mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden. Dieser bleibt weiterhin im Rahmen
des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB neben terroristischen auch für extremistische Taten
zuständig. Die in der bisherigen Amtsbezeichnung explizit aufgeführten extremistischen Taten
sind dabei ein Unterfall der neu definierten terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz
2 StGB. Insgesamt wird das Mandat damit sowohl in Hinblick auf terroristische als auch auf
extremistische Straftaten bestimmter gefasst als bisher. Dies hat auch den Vorteil, dass die
Amtsbezeichnung kürzer und prägnanter wird, ohne dass damit eine Einschränkung des
Mandats verbunden wäre.
Darüber hinaus soll mit dem Entwurf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
durch die Beauftragte oder den Beauftragten spezialgesetzlich festgelegt werden, um
bereichsspezifisch eine rechtssichere Datenverarbeitung zu ermöglichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung durch
Kabinettbeschlüsse in Betracht. Allerdings würden dann die genannten Ziele nicht in vollem Umfang
erreicht werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der öffentlichen Fürsorge.
Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ergibt sich vorliegend daraus, dass
terroristische Straftaten von bundesweiter Bedeutung sich auch gegen die gesamtstaatliche
Ordnung des Grundgesetzes richten und in ihrer insbesondere medialen und
psychologischen Wirkung nicht auf das Land, in dem ein Anschlag stattgefunden hat, begrenzt sind,
sondern auf die Bundesrepublik insgesamt abzielen. Das Amt einer oder eines
Bundesbeauftragten reflektiert diese überregionale Bedeutung und demonstriert in der Fürsorge für
Betroffene, dass sich die Bundesrepublik Deutschland insgesamt dem Terrorismus und
seinen Auswirkungen entgegenstellt. Damit ergibt sich die Kompetenz zugleich ergänzend
auch aus der Natur der Sache.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er dient der Umsetzung
der Richtlinie Terrorismusbekämpfung.
VII. Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzesentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die
Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland auf eine gesetzliche Grundlage
stellt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang
zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe
16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den
Aufgabenbereich des Amtes der oder des Beauftragten so definiert, dass dieses Amt als
vermittelnde Institution zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Stellen fungiert und damit
einen besonderen Bedarf deckt, der insbesondere von den Strafverfolgungsbehörden nicht
gedeckt werden kann. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen tragen insgesamt zur
Verbesserung der Unterstützung von Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland bei.
Indem der Entwurf die Netzwerkarbeit der oder des Beauftragten auf nationaler und
internationaler Ebene und eine rechtssichere Datenverarbeitung regelt, leistet er außerdem
einen Beitrag zur Erreichung der Zielvorgabe 16.a, die zuständigen nationalen Institutionen
namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen
die Verhütung von Gewalt und die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu
unterstützen. Gleichzeitig leistet der Entwurf einen Beitrag zur Verwirklichung von Zielvorgabe
16.1, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu
verringern, denn die Unterstützung der Betroffenen von schwersten Straftaten ist Teil der
Bekämpfung solcher Straftaten. Damit trägt der Entwurf zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 10 bei, das mit seiner Zielvorgabe 10.2 verlangt, bis 2030 alle Menschen unabhängig
von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder
wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale,
wirtschaftliche und politische Inklusion zu fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er in der staatlichen Fürsorge für Betroffene demonstriert, dass der
Staat insgesamt dem Terrorismus und seinen Auswirkungen entgegentritt.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit
den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie
„(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Wahrnehmung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die
Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland sind im Einzelplan 07
aktuell Mittel für die Aufwandsentschädigung in Höhe von 72 000 Euro pro Jahr bereitgestellt.
Für die inhaltliche Tätigkeit stehen aktuell Sachmittel in Höhe von jährlich 65 000 Euro zur
Verfügung.
Die oder der Beauftragte wird bei ihrer oder seiner Tätigkeit durch eine Geschäftsstelle
unterstützt, die derzeit im Referat II B 2 im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz angesiedelt ist. Dort sind insgesamt 5 Dienstposten des höheren Dienstes, 3,75
Dienstposten des gehobenen Dienstes und 1 Dienstposten des mittleren Dienstes
eingerichtet. Auf Grundlage der gegenwärtigen Besetzung dieser Dienstposten ergeben sich
hierdurch aktuell jährlich Personalkosten in Höhe von 855 292,80 Euro für die Aufgabe des
Bundesopferbeauftragten.
Zusätzlich sind Sachmittel in Höhe von geschätzt 50 000 Euro jährlich (insbesondere
Fortbildungen, Supervisionen und Dienstreisetätigkeiten) erforderlich.
Die entsprechenden Stellen sowie Personal- und Sachmittel sind bereits im Einzelplan 07
veranschlagt. Für den Bund entstehen im Vergleich zum Ist-Zustand keine Mehrausgaben.
Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständige Staatsanwaltschaft zur Datenübermittlung
verpflichtet wird, ist hierdurch nicht mit einem nennenswerten Mehrbedarf für den Bund und
die Länder zu rechnen. Die jährlichen Kosten liegen jeweils in einem niedrigen zweistelligen
Bereich.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell- und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Da das
Amt des Bundesopferbeauftragten bereits existiert und dessen ebenfalls bereits
bestehende Geschäftsstelle keine neuen Aufgaben zugewiesen bekommt, entsteht auch für die
Verwaltung kein geänderter Erfüllungsaufwand.
Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständige Staatsanwaltschaft in den Ländern zur
Datenübermittlung verpflichtet wird, ist hierdurch aufgrund der Beschränkung auf ohnehin schon bei
ihr vorhandener Daten mit einem allenfalls geringfügigen Mehraufwand zu rechnen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie
verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Zur Umsetzung der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung ist eine befristete Regelung nicht ausreichend. Außerdem benötigen die
Betroffenen eine dauerhafte Ansprechperson. Eine Evaluierung ist derzeit nicht
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Beauftragte oder Beauftragter)
Zu Absatz 1
Die Funktion der oder des Beauftragten wird dauerhaft gesetzlich etabliert. Mit dem Auftrag
an die Bundesregierung, eine oder einen Beauftragten zu bestellen, sorgt die Norm für
Kontinuität und verankert das Amt der oder des Beauftragten als wesentliches Element in der
Unterstützung von Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2
StGB im Inland.
Zu Absatz 2
Die Ausübung als Ehrenamt entspricht der bisherigen Praxis und hat sich bewährt. Absatz 3
legt zudem fest, dass die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des
Haushalts zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der Bestellung in das Ehrenamt steht die
oder der Beauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund; nur
ergänzend wird die nähere Ausgestaltung des Amtes in einem Dienstvertrag geregelt, der selbst
nicht konstitutiv ist für das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Amtszeit der oder des Beauftragten. Das Amt endet regelmäßig mit dem
Zusammentritt eines neuen Bundestages oder mit vorzeitiger Entlassung oder Kündigung.
Im Falle des Zusammentritts eines neuen Bundestages wird das Amt bis zur Bestellung
einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten kommissarisch durch den
bisherigen Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin fortgeführt. Es ist im Interesse der Betroffenen,
dass das Amt so kontinuierlich wie möglich bekleidet wird. Sowohl die Bundesregierung als
auch die Beauftragte oder der Beauftragte können die Amtszeit jedoch vorzeitig beenden.
Zu § 2 (Zuständigkeit und Begriffsbestimmung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die generelle Funktion der oder des Beauftragten als zentrale
Ansprechperson für Betroffene. Das Mandat der oder des Beauftragten umfasst die Betreuung
von Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB, wenn
diesen eine bundesweite Bedeutung zukommt. Um einem Betreuungsdefizit vorzubeugen,
soll das Mandat der oder des Beauftragten im Rahmen einer Auffangfunktion aber auch
dann eröffnet sein, wenn der terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB zwar
keine bundesweite Bedeutung zukommt, aber eine Betreuung der Betroffenen auf
Landesebene nicht gewährleistet ist. Bei terroristischen Straftaten werden die Betroffenen
stellvertretend für den Staat oder für eine bestimmte Personengruppe angegriffen. Es handelt sich
um Angriffe auf die freiheitlich demokratische Grundordnung, die in größtmöglichem
Umfang Unsicherheit und Schrecken verbreiten sollen, um die demokratische Gesellschaft zu
erschüttern, zu lähmen und zu destabilisieren. Der Staat steht daher in einer besonderen
Verantwortung gegenüber den Betroffenen. Die oder der Beauftragte prüft ihre oder seine
Zuständigkeit eigenständig und entscheidet über das Tätigwerden im konkreten
Ereignisfall. Bei terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB, welchen keine
bundesweite Bedeutung zukommt, setzt er sich ins Benehmen mit der oder dem zuständigen
Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten Stelle zur Hilfe für Betroffene
terroristischer Straftaten..
Eine einmal begründete Zuständigkeit der oder des Beauftragten bleibt grundsätzlich
dauerhaft bestehen, auch wenn beispielsweise später aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr
von einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB ausgegangen werden
kann.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die oder der Beauftragte soll zunächst allen Personen zur Seite stehen, die als Folge einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland eine
Gesundheitsschädigung erlitten haben. Hierunter fallen sowohl körperliche Verletzungen als auch psychische
Leiden.
Zu Nummer 2
Weiterhin soll die oder der Beauftragte auch Angehörigen von Personen, die als Folge einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB getötet wurden, zur Seite stehen.
Dies können insbesondere Ehegattinnen und Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister
sein. Auch für Personen, die mit der getöteten Person in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt haben, soll die oder der Beauftragte Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner sein.
Dies gilt insbesondere für Lebensgefährte und im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder.
Zu Nummer 3
Zudem sollen auch unmittelbare Zeuginnen und Zeugen einer terroristischen Straftat nach
§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB vom Zuständigkeitsbereich der oder des Beauftragten erfasst
sein.
Zu Nummer 4
In Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB fallen
auch Ersthelferinnen und Ersthelfer in die Zuständigkeit der oder des Beauftragten, die bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus
erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Zu Nummer 5
Darüber hinaus sollen auch Personen nach Bedarf Unterstützung erhalten, die durch die
Tat einen unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dazu gehören
insbesondere Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften oder Einrichtungen, die in Zusammenhang
mit einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB zu Tatorten wurden oder
die durch die Tat beschädigt oder zerstört wurden.
Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 soll klargestellt werden, dass die oder der Beauftragte unverzüglich nach
Begründung ihrer oder seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 tätig wird. Die Zuständigkeit ist
dauerhaft und zeitlich nicht begrenzt. Es kann vorkommen, dass sich Betroffene erst viele
Jahre nach einer terroristischen Straftat hilfesuchend an die Beauftragte oder den
Beauftragten wenden. Auch dann können sie bei Bedarf noch Unterstützung im Zusammenhang
mit den Folgen dieser Straftat erhalten.
Zu Absatz 4
Die Zuständigkeit der Länder wird nicht berührt. Betroffenenunterstützung ist im föderalen
Gemeinwesen grundsätzlich Ländersache. Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil eine
Unterstützung vor Ort regelmäßig besonders wirksam ist. Die Länder verfügen über eigene
Unterstützungsstrukturen für Betroffene von (terroristischen) Straftaten. In 15 Ländern
wurden Beauftragte für Betroffene von (terroristischen) Straftaten ernannt bzw. entsprechende
zentrale Stellen geschaffen. Bund und Länder haben hier in der Vergangenheit im Sinne
der bestmöglichen Betroffenenunterstützung zusammengearbeitet und sollen dies auch in
Zukunft tun. Entsprechend soll die oder der Beauftragte ihre oder seine aus den Aufgaben
nach § 3 abgeleiteten Aktivitäten und Maßnahmen auch mit der oder dem im konkreten Fall
ebenfalls zuständigen Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten
Stellen zur Hilfe für Betroffene von (terroristischen) Straftaten schon von Beginn an
abstimmen.
Die Zuständigkeit der oder des Landesopferbeauftragten und der in einem Land
eingerichteten Stellen zur Hilfe für Betroffene von terroristischen Straftaten besteht deswegen neben
der in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeit der oder des Beauftragten, da es hier weder
um Verbotsregelungen noch um Eingriffsverwaltung geht, bei der im Interesse
widerspruchsfreier Regelungen und Handlungen des Staates Doppelzuständigkeiten zu
vermeiden sind.
Zu § 3 (Aufgaben)
Die Regelung beschreibt die dem Amt der oder des Beauftragten zugewiesenen Aufgaben.
Die Aufgabenbeschreibung orientiert sich an den Erfahrungen, die die Beauftragten im
Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit gewinnen konnten. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Die oder der Beauftragte nimmt die Aufgaben zentral und nach eigenem Ermessen für das
ganze Bundesgebiet wahr. Die Aufgaben sind zur zentralen Erledigung geeignet.
Der oder die Beauftragte erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des
Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch keine psychotherapeutischen Behandlungen. Für die
Inanspruchnahme der Unterstützung durch die oder den Beauftragten entstehen den
Betroffenen keine Kosten.
Zu Nummer 1
Die Öffentlichkeit ist mit allgemeinen Informationen über die Rechte Betroffener –
beispielsweise in Form von Informationsbroschüren – zu versorgen. Dies umfasst Informationen
über psychosoziale, finanzielle und sonstige Hilfen.
Zu Nummer 2
Unmittelbar, aber auch mittel- und langfristig nach einer terroristischen Straftat nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 StGB stehen den Betroffenen sowie ihrer Angehörigen zahlreiche
unterschiedliche Hilfsangebote zur Verfügung. Für Betroffene und ihre Angehörige ist es oftmals
schwer zu erkennen, welche Hilfen sie erhalten können, insbesondere, wenn sie psychisch
belastet sind. Antragsverfahren sind häufig kompliziert und können Betroffene sowie ihre
Angehörigen überfordern.
Aufgabe der oder des Beauftragten ist es, Betroffene und ihre Angehörige individuell über
persönliche Anschreiben oder nach Möglichkeit im Rahmen von persönlichen Gesprächen
über Rechte und über verfügbare und geeignete Hilfsangebote zu informieren. Die
Informationen werden in einer geeigneten und angemessenen Form dargeboten.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen bei Gesprächen hinzugezogen und zur individuellen Betreuung
erforderliche Schriftstücke übersetzt werden, sofern dies erforderlich und möglich ist. Die
oder der Beauftragte stellt zudem in der Akutphase nach Begründung ihrer oder seiner
Zuständigkeit psychosoziale Akuthilfe per Telefon zur Verfügung. Soweit Hilfen praktischer Art
erforderlich sind, kann die oder der Beauftragte gegebenenfalls auch diese im Rahmen des
Möglichen leisten.
Die oder der Beauftragte nimmt im Anschlagsfall proaktiv Kontakt mit den Betroffenen und
gegebenenfalls mit ihren Angehörigen auf, ergreift die Initiative und geht auf diese zu, ohne
dass sie sich zuvor an sie oder ihn gewendet haben. Sie oder er schreibt die Betroffenen
an, um ihnen dauerhaft Unterstützung zuzusichern und um Unterstützungsmöglichkeiten
aufzuzeigen. Wenn Betroffene auf die erste Kontaktaufnahme nicht reagieren, kann die
oder der Beauftragte erneut mit ihnen und gegebenenfalls auch ihren Angehörigen Kontakt
aufnehmen, um Hilfsangebote zu unterbreiten und einen möglichen Hilfebedarf zu
identifizieren
Zu Nummer 3
Die Lotsenfunktion der oder des Beauftragten ist zentraler Bestandteil des Amtes. Es gibt
eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach einer
terroristischen Straftat die benötigte Hilfe zur Verfügung stellen. Die oder der Beauftragte
unterstützt Betroffene und deren Angehörige, Zugang zu geeigneten Hilfsangeboten zu
erhalten, indem zum Beispiel konkrete Ansprechpersonen vermittelt und weiterführende,
individuell zugeschnittene Informationen beschafft werden. Für Betroffene und deren
Angehörige kann es insbesondere eine große Herausforderung darstellen, die Zuständigkeiten
der verschiedenen Leistungsträger nachzuvollziehen. Bei Bedarf können auch
Informationen zu geeigneter Rechtsberatung übermittelt werden
Zu Nummer 4
Die oder der Beauftragte unterstützt Betroffene und deren Angehörige, die im Umgang mit
Behörden auf Schwierigkeiten stoßen, namentlich bei der Geltendmachung finanzieller
Ansprüche, beispielsweise im Rahmen der Verfahren zur Erlangung von Leistungen nach dem
Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs– Soziale Entschädigung.
Zu Nummer 5
Ein weiterer Fokus der Arbeit der oder des Beauftragten ist die grundsätzliche Vernetzung
der Akteure in der Betroffenenunterstützung. Um Betroffene optimal zu unterstützen, soll
die oder der Beauftragte Kontakte mit den Beauftragten und zentralen Stellen für Betroffene
von terroristischen Straftaten in den Ländern, mit denjenigen Stellen auf Bundesebene
sowie auch auf kommunaler Ebene etablieren, die ebenfalls Berührungspunkte mit der Hilfe
für Betroffene haben. Auch mit geeigneten nicht-öffentlichen Stellen und Akteuren soll die
oder der Beauftragte in Kontakt treten. Darüber hinaus beteiligt sich die oder der
Beauftragte an internationalen Netzwerken zur Hilfe für Betroffene von terroristischen Straftaten,
zum Beispiel auf Ebene der Europäischen Union, des Europarats oder der Vereinten
Nationen. Letzteres dient insbesondere der stetigen Verbesserung der Hilfsangebote für
Betroffene allgemein sowie der optimalen Unterstützung für Betroffene mit
grenzüberschreitenden Bezügen.
Zu Nummer 6
Die oder der Beauftragte soll die relevanten öffentlichen Stellen bei Bund, Land und
Kommune sowie nicht-staatliche Stellen, die psychosoziale, finanzielle und sonstige Hilfen
anbieten, identifizieren und die Tätigkeit und den Austausch zwischen diesen Stellen
koordinieren. Hierfür soll die oder der Beauftragte zeitnah die beteiligten Stellen in enger
Abstimmung mit den Beauftragten und zentralen Stellen für Betroffene von terroristischen
Straftaten in den Ländern zu Runden Tischen einladen, um das weitere Vorgehen zu erörtern und
abzustimmen. Betrifft eine terroristische Straftat Personen mit Wohnorten in mehreren
Ländern, soll die oder der Beauftragte die Betreuung der Betroffenen durch die oder den
Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten Stellen zur Hilfe für Betroffene
terroristischer Straftaten koordinieren
Zu Nummer 7
Die oder der Beauftragte erlangt über ihre oder seine Tätigkeit umfassende Einblicke in die
Belange von Betroffenen und erfährt auch, welche Veränderungen und Verbesserungen
notwendig sind. Diese Erkenntnisse kann sie oder er in den öffentlichen und politischen
Diskurs ein-bringen, zum Beispiel in Form von Interviews und Presseberichten sowie über
Stellung-nahmen
Zu Nummer 8
Ein angemessener Umgang staatlicher Stellen mit Betroffenen trägt dazu bei, die Absicht
von terroristischen Straftäterinnen oder Straftätern zu unterlaufen, den Rechtsstaat zu
destabilisieren und das Vertrauen der Gesellschaft in staatliche Institutionen zu untergraben.
Die oder der Beauftragte unterstützt und berät Behörden auf Basis der von ihr oder ihm
gewonnenen Erkenntnisse zum Umgang mit Betroffenen.
Das Erinnern an terroristische Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB und das durch
diese verursachte Leid sowie das Gedenken der bei solchen Taten Getöteten ist für die
Würdigung und Anerkennung der Betroffenen sowie die Förderung des sozialen
Zusammenhalts und die Verteidigung demokratischer Werte von entscheidender Bedeutung.
Staatliche Gedenkveranstaltungen sind wichtig, um das kollektive Gedächtnis unserer
Gesellschaft zu pflegen. Entsprechend betonen auch die Schlussfolgerungen des Rates der
Europäischen Union zur Verbesserung der Unterstützung und Anerkennung von Opfern
des Terrorismus vom 5. Dezember 2023 die Bedeutung des Gedenkens an die Opfer des
Terrorismus. Bei dieser wichtigen Aufgabe soll die oder der Beauftragte die Länder und
Kommunen sowie weitere zuständige Stellen der Bundesregierung beraten und
unterstützen
Zu § 4 (Auskunfts-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht)
Zu Absatz 1
Zeitnahe und umfassende Informationen zu Anzahl und Identität der Betroffenen ist für die
oder den Beauftragten von herausragender Bedeutung, um sie schnell und effektiv
unterstützen zu können. Neben einer Anforderung der erforderlichen Daten bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft (§ 4 Absatz 3) eröffnet die Vorschrift der oder dem Beauftragten auch
die Möglichkeit, Anfragen an andere öffentliche Stellen, wie etwa Einwohnermeldeämter,
Standesämter oder Jugendämter zu richten. Die Vorschrift ermöglicht es der oder dem
Beauftragten, für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben öffentliche Stellen um
Übermittlung von personenbezogenen Daten von Betroffenen zu ersuchen, sowie um
Informationen, insbesondere zu Tathergang, Tatverdächtigen und Tatmotiv, zu Hilfsangeboten und
anderen relevanten Gegebenheiten. Die Übermittlung der bei der ersuchten Behörde
bereits vorhandenen Daten muss dabei zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erforderlich sein,
beispielsweise um die eigene Zuständigkeit feststellen oder den Grad der Betroffenheit
Einzelner einschätzen zu können, auch dürfen keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
Unberührt bleiben zudem die in § 479 der Strafprozessordnung (StPO) geregelten
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen. Das bedeutet insbesondere, dass
einer Auskunft die Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des
Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder
landesgesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen dürfen
Zu Absatz 2
Nach Möglichkeit soll die Bundesregierung die Beauftragte oder den Beauftragten in
Gesetzgebungsprozesse frühzeitig einbinden, welche die Belange von Betroffenen berühren.
Zu Absatz 3
Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt die zuständige Staatsanwaltschaft bereits jetzt für die
Aufgabenwahrnehmung der oder des Beauftragten relevante personenbezogene Daten an die oder den
Beauftragten. Diese Datenübermittlung wird nunmehr bereichsspezifisch durch Absatz 3
geregelt. Nach Aufforderung durch die Beauftragte oder den Beauftragten ist die zuständige
Staatsanwaltschaft verpflichtet, die relevanten, bei ihr vorhandenen Informationen und
personenbezogenen Daten unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Nur so
kann die oder der Beauftragte nach einem Anschlag schnellstmöglich mit den Betroffenen
in Kontakt treten. Dabei muss sie oder er auf Grundlage der verfügbaren Informationen
auch die Art der individuellen Betroffenheit einschätzen können. Dazu kann es erforderlich
sein, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie (EU) 2016/680 übermittelt werden, etwa über die Tatsache einer Verletzung und
ihre Schwere. Wie bislang steht diese Verpflichtung unter dem Vorbehalt, dass die erfragten
Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen der strafrechtlichen
Ermittlungen bereits bekannt sind. Davon unberührt bleiben auch hier die in § 479 StPO
geregelten Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen.
Zu § 5 (Befugnisse zur Datenverarbeitung)
Die §§ 5 bis 7 schaffen eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage zur Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die oder den Beauftragten und füllen damit die Öffnungsklausel
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 3 der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) aus, da die Verarbeitung der Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe dient, die der oder dem Beauftragten mit diesem Gesetz übertragen worden ist.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird eine allgemeine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die oder den Beauftragten geschaffen. Diese allgemeine Verarbeitungsbefugnis gilt,
soweit nicht im Folgenden speziellere Regelungen geschaffen werden, wie etwa in Absatz
2 für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Betroffenen, ihren Angehörigen und
Kontaktpersonen oder für die Übermittlung derartiger personenbezogener Daten gemäß
den Absätzen 4, 5 und 6. Erfasst werden von Absatz 1 beispielsweise auch die Daten von
Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern von Veranstaltungen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ermächtigt die oder den Beauftragten erforderliche personenbezogene Daten
von Betroffenen nach § 2 Absatz 2 sowie von Angehörigen und weiteren Kontaktpersonen
im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Nummer 2 bis 4, 6 und 8 zu verarbeiten.
Die Verarbeitungsbefugnis steht unter dem Vorbehalt, dass deren berechtigte Interessen
nichtentgegenstehen und sie einer Verarbeitung nicht widersprochen haben. Diese
Regelung berücksichtigt die Erfahrung, dass eine Datenverarbeitung im Interesse der
Betroffenen erfolgen sollte, diese aber in der für sie belastenden Situation die Erteilung
datenschutzrechtlicher regelmäßig als unnötigen bürokratischen Akt ansehen, von dem sie
entlastet werden sollen. Widerspricht der oder die Einzelne der Verarbeitung ihrer oder seiner
Daten, ist die oder der Beauftragte ab diesem Zeitpunkt nur noch zur Verarbeitung befugt,
wenn dies aus besonders gewichtigen Gründen erforderlich ist, oder im Zusammenhang
mit Rechtsansprüchen, etwa weil eine Betroffene oder ein Betroffener im Rahmen der
Bewilligung einer Härteleistung Regressansprüche gegen Dritte (wie etwa den Kfz-
Haftpflichtversicherer) abgetreten hat.
Sofern nach Absatz 1 Satz 1 eine Datenverarbeitung zulässig ist, ist auch die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
Datenschutz-Grundverordnung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Nummer 2 bis 4, 6 und 8
zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der oder des Beauftragten unerlässlich
ist. Mit der Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, f, g und h Datenschutz-Grundverordnung
geschaffen. Durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ergibt
sich die Verpflichtung, angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
Grundrechte, Freiheiten und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Die Befugnis zur
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung umfasst auch die Befugnis
zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vorgangsbearbeitung (Aktenführung,
Dokumentation) und Vorgangsverwaltung (Auffinden von Vorgängen, Zuschreibung etc.).
Zu Absatz 3
Zur effektiven und schnellen Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Tat kann
die oder der Beauftragte die nach Absatz 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten auch
ohne Einwilligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person an öffentliche Stellen
übermitteln, dies wiederum soweit nicht deren berechtigte Interessen entgegenstehen oder
diese einer Verarbeitung nicht widersprochen haben (Absatz 2 Satz 1). Zum Beispiel kann
die oder der Beauftragte die Namen und Kontaktdaten von Ersthelferinnen und Ersthelfern
an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch übermitteln. Soweit dies unerlässlich ist, können die übermittelten
Daten wiederrum besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten (Absatz 2
Satz 5).
Zu Absatz 4
Nach einem Anschlagsgeschehen wird regelmäßig im Auftrag des oder der Beauftragten
ein psychosoziales Beratungstelefon als Hotline geschaltet. So kann den Betroffenen und
ihren Angehörigen ein niederschwelliges Angebot der psychosozialen Akuthilfe zu
Verfügung gestellt werden. Zur Erbringung dieser Akuthilfe, welche im Einzelfall auch eine
vorläufige psychologische Erstdiagnostik umfassen kann, kann die oder der Beauftragte unter
den Voraussetzungen des Absatzes 3 dem Betreiber des Beratungstelefons zur
Verifizierung und telefonischen Betreuung der Anrufenden nach Absatz 2 verarbeitete Daten
übermitteln. Soweit dies unerlässlich ist, können die übermittelten Daten auch besondere
Kategorien personenbezogener Daten enthalten (Absatz 2 Satz 5). Nach Abschluss der
Betreuung, namentlich nach Beendigung der Schaltung der Hotline, ist der Betreiber des
Beratungstelefons verpflichtet, die erhaltenen personenbezogenen Daten zu löschen. Wird die
Betreuung einzelner Betroffener nach Beendigung der Schaltung fortgesetzt, sind die Daten
spätestens drei Monate nach dem letzten Kontakt zu löschen
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ermächtigt die oder den Beauftragten unter den Voraussetzungen nach
Absatz 2 zum Zwecke der Entschädigungsregulierung Daten an Versicherer als
nichtöffentliche Stellen zu übermitteln. Zu einer effektiven Unterstützung der Betroffenen benötigen
neben den öffentlichen Leistungsträgern auch Versicherer personenbezogene Daten der
Betroffenen, um die nach einem Anschlagsgeschehen erwachsenen Ansprüche zu prüfen
und zu regulieren. Die Datenübermittlung ist damit im Sinne der Betroffenen, für die eine
möglichst rasche Regulierung ihres Schadens von großer Bedeutung sein kann, um die
Folgen der Tat zu bewältigen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Datensparsamkeit und
Datenminimierung sind hier jedoch besondere Kategorien personenbezogener Daten von
der Übermittlung ausgenommen. Eine reine Übermittlung von Kontaktdaten der Betroffenen
an die Versicherer ist auch im Sinne einer effektiven Betroffenenbetreuung ausreichend.
Zu Absatz 6
Da die Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 3, 4
und 5 ausschließlich im Interesse der von der Datenübermittlung betroffenen Person erfolgt
und ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse davon abgesehen werden soll, eine
datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen, dürfen die empfangenen Daten ausschließlich für
den Zweck verarbeiten werden, der der Übermittlung zugrunde lag. Eine Verarbeitung zu
anderen Zwecken wird nur auf der Grundlage einer vorherigen datenschutzrechtlichen
Einwilligung der betroffenen Person erlaubt.
Zu § 6 (Pflicht zur Verschwiegenheit)
Betroffene von terroristischen Straftaten sollen sich der oder dem Beauftragten anvertrauen
können, ohne befürchten zu müssen, dass die Informationen an andere Stellen
weitergegeben werden. Nicht von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind Informationen deren
Weitergabe zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben aus § 3 unerlässlich ist. Darüber
hinaus unterliegt die oder der Beauftragte selbstverständlich auch dann nicht der
Verschwiegenheitspflicht, wenn Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Wie andere Beauftragte (vergleiche etwa § 17 Absatz 1 des
Gesetzes zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim
Deutschen Bundestag), darf auch der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen
von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland gerichtlich oder außergerichtlich
nur als Zeugin oder Zeuge aussagen oder Erklärungen abgegeben, wenn die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde eine Genehmigung erteilt. Nach Beendigung der Tätigkeit der oder
des Beauftragten gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit fort. Zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium, bei dem der oder die Beauftragte angesiedelt ist. Derzeit ist dies
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Zu § 7 (Löschung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 trägt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e DSGVO Rechnung und verpflichtet die oder den Beauftragten, personenbezogene
Daten zu löschen, wenn diese für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 3 nicht
mehr erforderlich sind.
Zu Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 sieht Absatz 2 für die personenbezogenen Daten von
Betroffenen, ihren Angehörigen und Kontaktpersonen eine Speicherfrist von zwanzig Jahren vor,
die zum Ablauf des Jahres der Datenerhebung beginnt und erforderlichenfalls um jeweils
weitere fünf Jahre verlängert werden kann. Betroffene nehmen nicht selten erst lange Zeit
nach einem Anschlag Kontakt auf oder melden sich Jahre nach dem letzten Kontakt erneut,
so dass eine bestmögliche Betreuung eine derart lange Speicherung der Daten erfordert.
Zudem werden diese Daten auch benötigt, um Betroffene und ihre Angehörigen – auch
solche, die bisher keinen Kontakt aufgenommen haben – zu Erinnerungs- und
Gedenkveranstaltungen einzuladen.
Zu § 8 (Inkrafttreten)
Mit dem Gesetz wird die Grundlage für die bereits vorhandene Funktion der oder des
Beauftragten verstetigt. Seine Verwirklichung in der Praxis bedarf keiner besonderen
Vorbereitung. Das Gesetz tritt daher am Tag nach der Verkündung in Kraft, wie es auch für eine
möglichst baldige vertragsgemäße Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
erforderlich ist.
- 16 -Drucksache 460/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im (Gesetzentwurf)