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Resilienz und Schutz der Kunst- und Kulturszene sowie historischer Gedenkstätten vor rechten Angriffen (Antwort zu Drs. 21/5067)

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 21/5687 · Antwort · Original ↗

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Resilienz und Schutz der Kunst- und Kulturszene sowie historischer Gedenkstätten vor rechten Angriffen (Antwort zu Drs. 21/5067) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5687 21. Wahlperiode 29.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten David Schliesing, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5067 – Resilienz und Schutz der Kunst- und Kulturszene sowie historischer Gedenkstätten vor rechten Angriffen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Freiheit der Kunst (Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes – GG) und die Freiheit der Zivilgesellschaft bilden fundamentale und unverhandelbare Säulen der wehrhaften Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. In den vergangenen Jahren sind kulturelle Räume, Theater, Museen, soziokulturelle Zentren sowie insbesondere Mahn- und Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus zum Ziel rechtsextremer, rassistischer, queerfeindlicher und rechtspopulistischer Angriffe geworden (vgl. www.gedenkstae ttenforum.de/fileadmin/forum/Veranstaltungen/Dokumente/2024/Programm_f inal_GedenkstaettenKonferenz_2024.pdf; www.lwl-kultur.de/media/filer_pub lic/c5/e9/c5e9e5df-4560-4d84-82a7-daf610ca28bb/250911_publikation_kultu r_unter_druck_bf.pdf; https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012934.pdf). Diese Angriffe zielen im Sinne einer neurechten „Metapolitik“ darauf ab, den vorpolitischen Raum zu dominieren, kritische, pluralistische Diskurse zu unterdrücken, das historische Gedächtnis im Sinne einer revisionistischen „180- Grad-Wende“ zu delegitimieren und ein Klima der Angst, der Zermürbung und der vorauseilenden Selbstzensur im Kulturbetrieb und in der historischen Bildungsarbeit zu etablieren (vgl. www.amadeu-antonio-stiftung.de/wp-conte nt/uploads/2025/01/Flyer_Kulturkampf_von_Rechts.pdf; www.zeit.de/news/2 017-01/18/parteien-die-hoecke-rede-von-dresden-in-wortlaut-auszuegen-1817 1207). Die offizielle statistische Entwicklung verzeichnet einen Anstieg rechtsmotivierter Straftaten. Während die Politisch motivierte Kriminalität (PMK) im Phänomenbereich rechts im Jahr 2023 noch bei 28 945 Straftaten lag (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12934), dokumentieren die Zahlen des Bundeskriminalamtes (BKA) für das Jahr 2025 einen Anstieg auf 41 072 rechtsmotivierte Straftaten. Darunter befinden sich 1 521 erfasste Gewaltdelikte. Diese quantitative Enthemmung auf den Straßen spiegelt sich dramatisch in konkreten Vorfällen gegen die Infrastruktur der Zivilgesellschaft und der Erinnerungskultur wider. So wurden bundesweit zwischen Januar 2019 und Mitte 2024 bereits 1 721 politisch motivierte Straftaten gegen Gedenkstätten registriert. Diese Dynamik verschärft sich: Allein im Zeitraum zwischen Juli 2024 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und Oktober 2025 wurden mehr als 460 weitere politisch motivierte Straftaten mit dem Angriffsziel „Gedenkstätte“ dokumentiert, von denen über 60 Prozent rechtsextrem motiviert waren. Die Aufklärungsquoten bei diesen Delikten bewegen sich bundesweit auf einem besorgniserregend niedrigen Niveau von lediglich 5 Prozent (2024) bis knapp 7 Prozent (2025), was nach Ansicht der Fragestellenden eine faktische Straffreiheit für die Täter bedeutet. In Brandenburg wurden 2025 linke Jugend- und Freizeitklubs wie die „Zelle79“ in Cottbus mehrfach mit Pyrotechnik angegriffen, und in Altdöbern konnte ein konkret geplanter rechtsterroristischer Anschlag auf die Kulturstätte „Kultberg“ durch eine teils aus 14‑jährigen Minderjährigen bestehende Gruppe („Letzte Verteidigungswelle“) gerade noch durch Sicherheitsbehörden verhindert werden (vgl. https://taz.de/Neonazis-attackieren-Hausprojekt/!6090 883/; https://taz.de/Letzte-Verteidigungswelle/!6139503/). In Sachsen inszenierten rechtsextreme Netzwerke wie die „Freien Sachsen“ gemeinsam mit der AfD Aufmärsche vor der Semperoper, um die Förderung zivilgesellschaftlich engagierter Kulturschaffender zu attackieren (vgl. https://nachtkritik.de/inde x.php?option=com_content&view=article&id=24175:sachsens-kultur-ueber-d en-andauernden-konflikt-mit-afd-und-anderen-rechten-gruppen&catid=101:de batte; www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/afd-und-die-kultur-das-wir d-wenn-wir-die-regierung-bilden-vorbei-sein-li.2248915). Zeitgleich verzeichnen große KZ-Gedenkstätten wie Buchenwald, Mittelbau-Dora und Sachsenhausen einen rasanten Anstieg von organisierten Störungen bei Führungen, Hakenkreuzschmierereien, Vandalismus an dezentralen Gedenkorten (wie Stolpersteinen) und massiven physischen sowie digitalen Bedrohungen gegen Einrichtungsleiter und das pädagogische Personal. Flankiert wird diese unmissverständliche Bedrohung auf den Straßen durch eine konzertierte Strategie der administrativen, juristischen und parlamentarischen Zermürbung. Die Fragestellenden kritisieren zudem den Versuch, das staatliche Neutralitätsgebot auf dem Rechtsweg dazu zu nutzen, zivilgesellschaftliche Aufklärungsarbeit zu unterbinden. Obwohl das Verwaltungsgericht Weimar im November 2024 unmissverständlich urteilte, dass Gedenkstätten bei Angriffen auf die Würde der NS‑Opfer explizit nicht zur Neutralität verpflichtet sind und geschichtsrevisionistischen Positionen proaktiv entgegentreten dürfen und müssen (Aktenzeichen 8 E 1221/24 We), wird dieser Vorwurf von der extremen Rechten weiterhin als Hebel genutzt, um die Streichung von Fördermitteln zu fordern. In einer Phase höchster Vulnerabilität schwächen jedoch auch Kürzungen im Kulturetat die strukturellen und finanziellen Schutzmechanismen der Kulturszene. Nach Ansicht der Fragestellenden wird dadurch deren Resilienz gegenüber physischer und psychologischer Gewalt durch rechtsextreme Kräfte politisch untergraben. Zwar erkennt die im November 2025 verabschiedete Neufassung der „Gedenkstättenkonzeption des Bundes“ die zunehmenden Angriffe verbal an und der Haushaltsentwurf 2026 sieht Budgetaufstockungen für Bauten vor, doch fehlt es in der Fläche an verbindlichen, staatlich ausfinanzierten Konzepten zur personellen Sicherheit, zum juristischen Schutz gegen SLAPP (Strategic Lawsuits Against Public Participation)-Klagen und zur psychologischen Betreuung von Opfern rechter Netzwerke.  1. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) von rechts auf über 41 000 erfasste Straftaten im Jahr 2025 im Hinblick auf die daraus resultierende Gefährdung zivilgesellschaftlicher und kultureller Räume, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Grundsätzlich ist anzuführen, dass den Akteuren des Phänomenbereichs der politisch motivierten Kriminalität (PMK) -rechts- ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere aufgrund einer innerhalb der rechtsextremistischen Szene feststellbaren gewaltbejahenden Ideologie sowie einer ausgeprägten Affinität zu Waffen und zu Sprengstoffen. Vor diesem Hintergrund dürften durch allein handelnde Täterinnen und Täter sowie rechtsterroristische (Kleinst-)Gruppen auch zukünftig vereinzelt schwere Gewaltstraftaten im Phänomenbereich PMK -rechts- geplant und versucht werden. Gleichwohl erfordern diese Zahlen eine umfassende und differenzierte Bewertung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung zivilgesellschaftlicher und kultureller Räume.  2. Liegen der Bundesregierung über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) Daten darüber vor, wie viele der erfassten Straftaten in den Jahren 2024 und 2025 explizit Kultureinrichtungen, Theater, Museen, Gedenkstätten, ehrenamtliche Initiativen (wie jene zur Pflege von Stolpersteinen), soziokulturelle Zentren oder deren Mitarbeitende als direktes Angriffsziel hatten (bitte nach Angriffsziel, Deliktart, Jahr und Bundesland tabellarisch aufschlüsseln)? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem PMK stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „gegen Medien“ im Oberthemenfeld „Konfrontation/Politische Einstellung“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutz-relevanten „Phänomenbereich“ abgebildet. PMK werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen, verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen. Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt (z. B. hier Oberangriffsziel „Gedenkstätte“). Die bundesweit abgestimmten Katalogwerte für Angriffsziele ergeben sich aus dem (kriminal-)fachlichen Bedarf des Bundes und der Länder. Alle polizeilich bekannten politisch motivierten Straftaten im Sinne der Anfrage werden im KPMD-PMK abgebildet. Eine dezidierte Beauskunftung ist indes nicht möglich, da nicht zu allen angefragten Fallkonstellationen entsprechende Angriffsziele existieren. Daten zu Fällen mit Nennung des Angriffsziels „Gedenkstätte“ können nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es handelt sich um bundesweit abgestimmte Jahresfallzahlen (Stichtag: jeweils 31. Januar des Folgejahres). Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 24 – 3 1. D ez em be r 20 24 A lle P hä no m en be re ic he , O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 25 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e Tö tu ng sd el ik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 K ör pe rv er le tz un ge n 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 B ra nd st ift un ge n 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sp re ng st of fd el ik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 La nd fr ie de ns br uc h 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 G ef . E in gr iff 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Fr ei he its be ra ub un g 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 R au b 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Er pr es su ng 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 W id er st an ds de lik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Se xu al de lik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Su m m e G ew al td el ik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sa ch be sc hä di gu ng en 16 30 10 9 4 5 12 6 18 25 8 7 2 13 5 25 19 5 N öt ig un g/ B ed ro hu ng 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Pr op ag an da de lik te 7 7 9 9 1 8 2 1 8 10 2 3 0 10 5 1 83 St ör un g de r T ot en ru he 1 1 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 6 Vo lk sv er he tz un g 3 1 1 3 0 0 0 1 5 5 2 1 0 2 7 3 34 Ve rs t g g. V er sG 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Ve rs t g g. W af fG 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A nd er e St ra fta te n 3 2 3 1 0 1 0 2 6 2 1 0 0 4 5 3 33 G es am ts um m e 30 41 25 22 5 14 14 10 37 43 13 11 2 30 22 33 35 2 Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 24 – 3 1. D ez em be r 20 24 A lle P hä no m en be re ic he , O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ – A nd er e St ra fta te n St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 25 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn A nd er e St ra fta te n B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e Ö ffe nt l. A uf ru f z u St ra fta te n § 11 1 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A nd ro h. v . S tra fta te n § 12 6 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 B el ei di gu ng §§ 1 85 –1 88 S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ve rh et ze nd e B el ei di gu ng § 19 2a S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 24 – 3 1. D ez em be r 20 24 A lle P hä no m en be re ic he , O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ – A nd er e St ra fta te n St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 25 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn A nd er e St ra fta te n B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e Ve ru ng lim pf . d . S ta at es §§ 9 0 ff. S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 D ie bs ta hl §§ 2 42 –2 48 a St G B 1 0 1 1 0 0 0 2 4 2 0 0 0 4 4 2 21 H au sf rie de ns br uc h §§ 1 23 , 1 24 S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ve rs to ß gg . V er ei ns G 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 G ef an ge ne nb ef re iu ng § 12 0 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 St aa ts ge f. G ew al tta t §§ 8 9a –c , 9 1 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 La nd es ve rr at §§ 9 4 ff. S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 K rim . V er ei ni gu ng § 12 9 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Te rr. V er ei ni gu ng § 12 9a S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A us l. te rr. V er ei ni g. § 12 9b S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ü br ig e D el ik te 2 2 2 0 0 1 0 0 2 0 1 0 0 0 1 0 11 Su m m e A nd er e St ra fta te n 3 2 3 1 0 1 0 2 6 2 1 0 0 4 5 3 33 Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 25 – 3 1. D ez em be r 20 25 A lle P hä no m en be re ic he , O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 26 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e Tö tu ng sd el ik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 K ör pe rv er le tz un ge n 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 B ra nd st ift un ge n 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sp re ng st of fd el ik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 La nd fr ie de ns br uc h 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 G ef äh rli ch er E in gr iff 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Fr ei he its be ra ub un g 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 R au b 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 25 – 3 1. D ez em be r 20 25 A lle P hä no m en be re ic he , O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 26 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e Er pr es su ng 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 W id er st an ds de lik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Se xu al de lik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Su m m e G ew al td el ik te 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sa ch be sc hä di gu ng en 23 23 14 30 8 14 6 5 14 33 11 4 0 16 6 17 22 4 N öt ig un g/ B ed ro hu ng 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 Pr op ag an da de lik te 4 7 5 11 0 5 9 4 4 17 1 6 0 6 7 5 91 St ör un g de r T ot en ru he 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 1 5 Vo lk sv er he tz un g 2 2 1 2 0 3 1 3 8 5 1 0 0 3 1 8 40 Ve rs to ß gg . V er sG 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ve rs to ß gg . W af fG 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A nd er e St ra fta te n 4 3 3 3 0 0 0 2 3 7 1 1 1 0 3 1 32 G es am ts um m e 34 36 23 46 8 22 16 14 30 62 14 11 3 25 17 32 39 3 Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 25 – 3 1. D ez em be r 20 25 A lle P hä no m en be re ic he . O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ – A nd er e St ra fta te n St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 26 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn A nd er e St ra fta te n B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e Ö ffe nt l. A uf ru f z u St ra fta te n § 11 1 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A nd ro h. v . S tra fta te n § 12 6 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 B el ei di gu ng §§ 1 85 –1 88 S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ve rh et ze nd e B el ei di gu ng § 19 2a S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ve ru ng lim pf . d . S ta at es §§ 9 0 ff. S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 D ie bs ta hl §§ 2 42 –2 48 a St G B 4 1 3 2 0 0 0 2 3 6 1 1 1 0 3 1 28 H au sf rie de ns br uc h §§ 1 23 ,1 24 S tG B 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Ve rs to ß gg . V er ei ns G 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ta tz ei tr au m : 1 . J an ua r 20 25 – 3 1. D ez em be r 20 25 A lle P hä no m en be re ic he . O be ra ng ri ffs zi el „ G ed en ks tä tte “ – A nd er e St ra fta te n St ic ht ag : 3 1. J an ua r 20 26 , D el ik ts ka te go ri en n ac h L än de rn A nd er e St ra fta te n B B B E B W B Y H B H E H H M V N I N W R P SH SL SN ST T H Su m m e G ef an ge ne nb ef re iu ng § 12 0 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 St aa ts ge f. G ew al tta t §§ 8 9a –c , 9 1 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 La nd es ve rr at §§ 9 4 ff St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 K rim . V er ei ni gu ng § 12 9 St G B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Te rr. V er ei ni gu ng § 12 9a S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 A us l. te rr. V er ei ni g. § 12 9b S tG B 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ü br ig e D el ik te 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 2 Su m m e A nd er e St ra fta te n 4 3 3 3 0 0 0 2 3 7 1 1 1 0 3 1 32  3. Wie erklärt sich die Bundesregierung die statistisch erfasste extrem niedrige Aufklärungsquote von lediglich rund 5 bis 7 Prozent bei Straftaten mit dem Oberangriffsziel (OAZ) „Gedenkstätte“ in den Jahren 2024 und 2025, und welche spezifischen Ermittlungsstrategien werden seitens des Bundeskriminalamtes (BKA) empfohlen, um dieser Immunität bei geschichtsrevisionistisch und antisemitisch motivierten Taten entgegenzuwirken? Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länder: Soweit es um Straftaten mit dem Oberangriffsziel „Gedenkstätte“ geht, fällt dies in der Regel in die gefahrenabwehrrechtliche und/oder strafverfolgende Zuständigkeit der Länder. Diese sind für die operative Umsetzung der Strafverfolgung und Prävention im Bereich der PMK -rechts- verantwortlich.  4. Welche sicherheitspolitischen Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden (BKA, Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV) über die rapide Radikalisierung von Minderjährigen in rechtsterroristischen Netzwerken, wie sie etwa im Fall der vereitelten Anschlagsplanung auf die Kulturstätte „Kultberg“ in Altdöbern durch die Gruppe „Letzte Verteidigungswelle“ zutage trat? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass sich – vor allem im virtuellen Raum – zunehmend junge, männliche Einzelpersonen radikalisieren und eine zum Teil herausragende Gewaltorientierung entwickeln. Die Akteure sind international stark vernetzt und Bestandteil einer Subkultur, die sich wiederum aus überlappenden rechtsextremistischen Online-Subkulturen zusammensetzt. So hat sich das Internet zum zentralen Raum für rechtsextremistische (Selbst-)Radikalisierung entwickelt. Auch im aktionsorientierten Rechtsextremismus ist eine auffällige Präsenz besonders junger Menschen festzustellen. Die Sicherheitsbehörden der Bundesregierung beobachten diese Entwicklung aufmerksam und berücksichtigen sie in allen Belangen der Aufgabenerfüllung und entsprechenden Maßnahmen. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen zur Detektion und Aufklärung etwaiger Aktivitäten, vor allem soweit sich daraus Erfordernisse zur Übermittlung an Strafverfolgungs-/Gefahrenabwehrbehörden ergeben. Zudem erfolgt eine fundierte Analyse der Radikalisierung von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rechtsextremismus sowie der vielfältigen Beeinflussungs- und Rekrutierungsstrategien verschiedener rechtsextremistischer Akteure und Gruppierungen. Bei diesen Rekrutierungsstrategien handelt es sich um bewährte Methoden, junge Menschen über die (realweltliche und virtuelle) „Erlebniswelt Rechtsextremismus“ für eine Teilnahme daran zu gewinnen. Die Sicherheitsbehörden begegnen diesen Entwicklungen, indem sie relevante Akteure frühzeitig identifizieren sowie die Aufklärung, Analyse und Bekämpfung der unterschiedlichen Formen der rechtsextremistischen Einflussnahme betreiben. Neben einer engen Verzahnung der Sicherheitsbehörden im nationalen Bereich wird auch die internationale Zusammenarbeit auf europäischer und außereuropäischer Ebene fortlaufend genutzt, um die Radikalisierung von Minderjährigen in rechtsterroristischen Netzwerken zu bekämpfen und die Verbreitung von rechtsterroristischem Propagandamaterial zu verhindern.  5. Welche spezifischen Muster der operativen Einschüchterung (z. B. inszenierte Aufmärsche wie vor der Semperoper in Dresden, geplante Störungen von Führungen in NS-Gedenkstätten durch rechtsradikale Gruppierungen in szenetypischer Kleidung, gezieltes Doxxing von Künstlerinnen und Künstlern und pädagogischem Personal) haben Bundesbehörden in den Jahren 2024 und 2025 im Kulturbereich registriert und in Lagebildern analysiert? Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse oder Informationen im Sinne der Fragestellung vor.  6. Erkennt die Bundesregierung in den flächendeckenden Angriffen auf Kunst, Kultur und Gedenkstätten eine gezielte „metapolitische“ Strategie der Neuen Rechten zur Verschiebung gesellschaftlicher Diskurse und zur Erringung kultureller Hegemonie (bitte begründen), und existieren ressortübergreifenden Strategien auf Bundesebene, um genau dieser spezifischen ideologischen Strategie präventiv zu begegnen, wenn ja, bitte entsprechend aufführen, und wenn nein, warum nicht? 22. Stehen die relevanten Fachressorts (insbesondere das BMI als Sicherheitsbehörde, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMBFSFJ – als Demokratieförderer und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien – BKM – für den Kulturbereich) in einem institutionalisierten, kontinuierlichen Austausch, um die sensible Schnittstelle zwischen Kulturförderung, politischer Bildung und Gefahrenabwehr so zu koordinieren, dass auf die hybride Bedrohungslage aus physischer Gewalt auf der Straße und bürokratischer Zermürbung in den Parlamenten ganzheitlich reagiert werden kann, wenn ja, seit wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Das Missbrauchen von Kultur- und Gedenkstätten für eigene propagandistische Aktivitäten ist Teil der „metapolitischen“ Strategie der Neuen Rechten, insbesondere der rechtsextremistischen „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD), um zum einen die eigenen Positionen möglichst bildträchtig und öffentlichkeitswirksam darzustellen und zum anderen auf den öffentlichen Diskurs einzuwirken. So sucht die IBD insbesondere öffentliche Kultur- und Gedenkstätten als Örtlichkeiten für die Erstellung von Bild- und Videomaterial auf. Ein Beispiel dafür ist eine im Januar 2026 veröffentlichte „Banneraktion“ von überregionalen Kadern der IBD vor dem Kyffhäuserdenkmal in Thüringen. Regionale Ableger der IBD nutzen oftmals regionale öffentliche Kultur- und Gedenkstätten oder entsprechende kulturelle Anlässe wie beispielsweiseWeihnachtsmärkte für eigene medienwirksame Aktionen. Die Bundesregierung geht entschlossen gegen alle Formen von Antisemitismus, Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit vor. Die betroffenen Ressorts stehen in einem kontinuierlichen Austausch dazu und stimmen sich themengebunden dazu ab, so zu Fragen der Antisemitismusbekämpfung im Ressortkreis Antisemitismus des Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus, BA Dr. Felix Klein, sowie zu Fragen der Bekämpfung von Rassismus mit der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugleich der Beauftragten der Bundesregierung für Antirassismus.  7. Welche konkreten messbaren Ergebnisse, Förderrichtlinien oder Folgevereinbarungen resultierten aus der „Gemeinsamen Erklärung“ der BKM, der Kulturministerkonferenz und der kommunalen Spitzenverbände vom 13. März 2024 zur Prävention von Antisemitismus und Rassismus, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung des physischen Schutzes bedrohter Einrichtungen (bitte entsprechend aufführen)? Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) misst der Eigenverantwortung und Sensibilisierung von Kultureinrichtungen große Bedeutung bei. Nach der genannten Erklärung vom 13. März 2024 sollen Förderbedingungen präzisiert, die Sensibilisierung aller Akteurinnen und Akteure gestärkt und die Eigenverantwortung der Kultureinrichtungen weiter ausgebaut werden. Der BKM ermutigt bundesgeförderte Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer Eigenständigkeit mit Nachdruck, sich Verhaltensrichtlinien (codes of conduct) zu geben. Zahlreiche Einrichtungen haben entsprechende Prozesse eingeleitet oder umgesetzt. Dabei waren vier Austauschformate hilfreich, die der BKM für alle Zuwendungsempfänger organisiert hat. Dies hat zu einer deutlichen Sensibilisierung bei den teilnehmenden Einrichtungen gesorgt. Der physische Schutz bedrohter Einrichtungen fällt indes in die Verantwortung der Länder.  8. Gibt es im Rahmen des vom Bundesministerium des Innern (BMI) im Aktionsplan gegen Rechtsextremismus initiierten „Aufbaus eines speziellen Netzwerkes zur Opferfürsorge“ spezifische, institutionalisierte Fortbildungen oder Sensibilisierungsmaßnahmen für Polizeikräfte im sensiblen Umgang mit Bedrohungen gegen Künstlerinnen, Künstler, Betreiber alternativer Kultureinrichtungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an NS-Gedenkstätten? Mit Blick auf die sonderpolizeilichen Aufgaben der Bundespolizei werden Fortbildungen oder Sensibilisierungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung nicht gesondert berücksichtigt. Zugleich sind die Themenfelder Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und Extremismus sowie rassistischer Diskriminierung und die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung bzw. Studiengänge aller Laufbahngruppen. Zudem werden in der Aus- und Fortbildung Seminare hierzu unter Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Referentinnen und Referenten durchgeführt. Darüber hinaus werden rechtsstaatliche Grundprinzipien und berufsethische Aspekte regelmäßig in der Fortbildung vermittelt.  9. Wird das Thema „Schutz des vorpolitischen Raumes und der Resilienz der Kulturszene sowie der Erinnerungsorte“ auf den kommenden Innenministerkonferenzen (IMK) im Jahr 2026 vonseiten des Bundes aktiv auf die Tagesordnung gesetzt, wenn ja, mit welcher konkreten Beschlusszielsetzung, und wenn nein, warum nicht? Seitens des Bundes ist nicht geplant, das Thema auf die Tagesordnung der Innenministerkonferenz zu setzen. Es wird aktuell kein Bedarf gesehen. 10. Hat die Bundesregierung Risikoanalysen darüber angestellt, inwiefern sich die landesweiten Kürzungen von Projektmitteln in der freien Kulturszene negativ auf die personellen und finanziellen Möglichkeiten dieser zivilgesellschaftlichen Institutionen auswirken, wenn ja, welche waren dies im Einzelnen, und welche Ergebnisse hatten sie jeweils, und wenn nein, warum nicht, und wird sie dies nachholen? Die Bundesregierung fertigt keine derartigen Analysen an und plant auch nicht, dies in Zukunft zu tun. 11. Stellt die Bundesregierung über ihre Förderrichtlinien sicher, dass Bundesmittel nicht durch informellen Druck lokaler rechtsextremer Akteure, Boykottaufrufe oder kommunalpolitische Drohungen (wie historisch im Fall des Theaters „Burattino“) in ihrer zweckgemäßen und verfassungsrechtlich geschützten kunstfreien sowie bildungspolitischen Verwendung behindert werden, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? 13. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die Kunst- und Kulturfreiheit vor der Einflussnahme verfassungsfeindlicher beziehungsweise gesichert rechtsextremistischer Bestrebungen zu schützen? 14. Welchen eigenen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Kulturschaffende und Träger der historisch-politischen Bildungsarbeit vor dem Hintergrund solcher rechtsextremistischen Bestrebungen zu schützen, die eine kulturkämpferische Unterteilung in „deutsch“ und „antideutsche“ Kunst vornehmen wollen? 15. Wie stellt die Bundesregierung bei der Vergabe von Bundeskulturmitteln sicher, dass die Freiheit der Kunst (Artikel 5 Absatz 3 GG) gewahrt bleibt und staatliche Förderung nicht an ideologische oder nationalistische Kriterien – wie etwa die Forderung nach einem Beitrag zu einer sogenannten „deutschen Identitätsfindung“ – geknüpft wird? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 11, 13, 14 und 15 gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung schützt die in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Freiheit der Kunst und achtet diese im Bereich der Kulturförderung. Die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos; ihre Schranke findet sie im kollidierenden Verfassungsrecht, u. a. im Schutz der Menschenwürde. Die Bundesregierung geht bei Bekanntwerden mit allen zur Verfügung stehenden Instrumenten gegen jede Form strafrechtlich relevanter Handlungen wie auch Bedrohungen, Beleidigungen oder Einschüchterungen vor. Sofern Gefährdungen und/oder strafrechtlich relevante Sacherhalte im Raum stehen, erfolgt zudem ein Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und Landes, um so potentiell sicherheitsrelevante Bestrebungen zu erkennen und gezielt Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu ergreifen. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. November 2024 (Aktenzeichen 8 E 1221/24 We), welches klargestellt hat, dass NS- Gedenkstätten bei Angriffen auf die historische Wahrheit nicht dem parteipolitischen Neutralitätsgebot unterliegen, und wie gedenkt die Bundesregierung bundesgeförderte Kultur- und Bildungseinrichtungen künftig proaktiv politisch und juristisch abzusichern, wenn rechtsextreme Akteure das Argument der „Neutralitätspflicht“ vorschieben, um Aufklärungsarbeit über historischen Revisionismus zu unterbinden? Die Bundesregierung begrüßt, dass das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 5. November 2024 festgestellt hat, dass Gedenkstätten umfassend gemäß ihrem Stiftungszweck handeln dürfen. Das Urteil stärkt die Gedenkstätten und ihre Unabhängigkeit. Die rechtliche Lage ist insoweit eindeutig. Es besteht derzeit kein Handlungsbedarf. 16. Unterstützt die Bundesregierung zivilgesellschaftliche Schutz- und Solidaritätsnetzwerke wie die Kampagne „Erklärung der Vielen“ organisatorisch, finanziell oder ideell bei ihrem Bestreben, bundesweit regionale Foren zur Verteidigung der Kunstfreiheit und einer pluralistischen Erinnerungskultur gegen Autoritarismus zu etablieren und aufrechtzuerhalten, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Der BKM unterstützt seit 2025 mit der Förderung des Projektes „Erinnern gegen das Vergessen“ das Solidaritätsnetzwerk der Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, um die Erinnerungsarbeit, Vernetzung und Sichtbarkeit von Angehörigen der Opfer und Überlebenden des NSU-Terrors zu stärken. Der vom BKM geförderte Fonds „Darstellende Künste“ hat 2024 mit Bundesmitteln eine Veranstaltungsreihe mit dem Titel „DIE KUNST, VIELE ZU BLEIBEN“ organisiert, in der es um die Verteidigung der Kunstfreiheit und der Vielfalt ging. 17. Hat die Bundesregierung politische Erkenntnisse aus der Beteiligung von Kultureinrichtungen an den „Internationalen Wochen gegen Rassismus 2025“ (mit über 3 300 dokumentierten Veranstaltungen) bezüglich des eklatanten Bedarfs an staatlicher politischer Rückendeckung für Künstler, die sich politisch positionieren, gewonnen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung, um Kulturschaffende und Kultureinrichtungen gegen Bestrebungen von (rechtsextremistischen) Akteuren zu stärken (resilient zu machen), die staatliche Fördermittel als Druckmittel für eine nationalistische Kulturpolitik einsetzen wollen? Die Bundeszentrale für Politische Bildung (BpB) verfolgt in ihrer Arbeit u. a. das Ziel, Demokratiebewusstsein, gesellschaftliches Engagement und politische Partizipation durch innovative, kulturelle Veranstaltungsformate zu stärken, die komplexe Gegenwartsthemen multiperspektivisch erleb- und diskutierbar machen. Durch bundesweite Kooperationen und Netzwerke mit Kulturinstitutionen (beispielsweise Bibliotheken, Museen und Theatern), kulturpolitischen Initiativen sowie Akteuren aus Zivilgesellschaft werden Räume für gesellschaftliche Begegnung geschaffen. Dies beinhaltet auch Resilienzstrategien, die es ermöglichen, antidemokratischen Einflussnahmen gezielt zu begegnen sowie das demokratische Bewusstsein in der lokalen Gemeinschaft zu stärken. Mit diesen Fragen wird sich auch der 13. Kulturpolitische Bundeskongress am 11./12. Juni 2026 befassen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 19. Werden Zuwendungsempfänger von Bundesmitteln im Kulturbereich sowie in der Erinnerungsarbeit vonseiten der Vergabestellen (z. B. Kulturstiftung des Bundes, Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur) proaktiv juristisch, beratend oder durch Härtefallfonds finanziell unterstützt, wenn sie aufgrund ihrer geförderten Arbeit zur Zielscheibe rechter Shitstorms, juristischer Abmahnungen (SLAPP-Klagen), gezieltem Doxxing von Mitarbeitenden im Internet oder parlamentarischer Diffamierungskampagnen werden, wenn ja, in welcher Form, und in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist für juristische Beratung nicht zuständig und dazu nicht befugt. Gegen Rechtsverstöße und strafrechtlich relevantes Verhalten sowie für etwaige damit im Zusammenhang stehende Schadensersatzansprüche steht den Betroffenen der Rechtsweg offen. Für die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur gilt zudem, dass eine derartige Rechtsberatung oder Unterstützung nicht durch ihren gesetzlichen Auftrag gedeckt ist und derartige Fälle dort nicht bekannt sind. Bei der Kulturstiftung des Bundes sind ebenfalls keine derartigen Fälle bekannt. Sollte ein solcher bekannt werden, würde dies im Einzelfall geprüft. 20. Wurden bei Zuwendungsempfängern des Bundes – insbesondere im Bereich der zivilgesellschaftlichen Arbeit und der Gedenkstätten – in der Vergangenheit anlassbezogene Sonderprüfungen oder Evaluierungen veranlasst, die über die regulären Prüfzyklen hinausgingen und die durch Initiativen, Anträge oder Anfragen aus dem parlamentarischen Raum ausgelöst wurden (bitte nach Jahr, Anlass, Zuwendungsempfänger und Ergebnis der Prüfung aufschlüsseln)? Es sind keine Sonderprüfungen oder Evaluierungen im Sinne der Fragestellung veranlasst worden. 21. Wie stellt die Bundesregierung bei der Vergabe von Mitteln durch unabhängige Fachjurys (auf die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12934 als Garant der Kunstfreiheit verwiesen wird) institutionell sicher, dass die Jurymitglieder selbst vor Einschüchterungskampagnen und Bedrohungen geschützt werden? Die Bundesregierung stellt durch verschiedene institutionelle Vorkehrungen konkret sicher, dass einzelne Fachjurymitglieder – bei denen es sich auch um kommunale Amts- und Mandatsträger handeln kann – nicht isoliert angreifbar sind. Hierzu zählen insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Beratungsprozessen: Eine Jurytätigkeit ist regelmäßig in nicht öffentliche, klar geregelte Verfahren eingebettet, wodurch direkter Einfluss oder Druck von außen weitgehend ausgeschlossen ist. Auch ist über den Inhalt der Sitzung, den Diskussions- und Abstimmungsverlauf sowie die Beschlüsse seitens der Jurymitglieder Stillschweigen zu bewahren. Entscheidungen werden ausschließlich als kollektives Juryvotum veröffentlicht werden, sodass keine individuelle Verantwortungszuschreibung nach außen erfolgt. Parallel findet sämtliche Kommunikation zu Entscheidungen über die zuständigen (Landes-)Fachministerien oder beauftragte Institutionen statt, sodass einzelne Jurymitglieder nicht persönlich in den Fokus gerückt werden. Im Fall von Bedrohungen oder Einschüchterungsversuchen greifen staatlicher Rechtsschutz sowie bedarfsabhängig unterstützende Sicherheitsmaßnahmen. Derartige Vorfälle werden konsequent strafrechtlich verfolgt. Unabhängig davon wird fortlaufend geprüft, ob und in welcher Form bestehende Verfahren und Rahmenbedingungen weiterentwickelt werden können. 23. Welche konkreten bundesfinanzierten Programme oder Budgettitel (über den reinen infrastrukturellen Objektschutz hinaus) wurden im Haushaltsentwurf 2026 des BKM verankert – nachdem die im November 2025 vom Bundeskabinett verabschiedete Neufassung der „Gedenkstättenkonzeption des Bundes“ explizit feststellte, dass Mitarbeitende von Gedenkstätten in erschreckendem Maße vor Bedrohungen durch neurechte und rechtsextreme Akteure geschützt werden müssen –, um die physische, digitale und psychologische Sicherheit sowie den juristischen Beistand des pädagogischen Personals an den vom Bund geförderten Gedenkstätten zu gewährleisten (bitte entsprechend nach Programm, Budgettitel und Finanzumfang auflisten)? Die Sicherheit der Gedenkstätten liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Sitzländer. BKM unterstützt die Gedenkstätten institutionell. Über die Mittelverteilung, einschließlich der Mittel für Sicherheitsfragen, entscheidet die Gedenkstätte gemeinsam mit dem Land und dem Bund im Rahmen der Stiftungsratssitzungen, in denen der Wirtschaftsplan verabschiedet wird. 24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Maßnahmen zur Überprüfung der politischen Gesinnung und der Verfassungstreue im Zusammenhang mit Kulturförderung, die Widerstandsfähigkeit gegen rechtsextremistische Kampagnen eher stärken oder schwächen (bitte begründen)? Die Bundesregierung unternimmt keine Maßnahmen zur Überprüfung der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit Kulturförderung. Es ist die Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 162, 207 <Rn. 116>). Die Bundesregierung ist ausgehend hiervon verpflichtet, beim Einsatz staatlicher Mittel nach Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass hierdurch extremistische Gruppierungen, die sich beispielsweisegegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, begünstigt werden. 25. Soll künftig eine Regelanfrage beim BfV zum Standardverfahren bei Förderungen und Auszeichnungen von Institutionen, Einzelpersonen oder Unternehmen seitens des BKM werden, und wie verträgt sich aus Sicht der Bundesregierung eine solche Gesinnungsüberprüfung mit der grundgesetzlich garantierten Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (bitte begründen)? Eine Regelanfrage im Sinne der Fragestellung ist nicht geplant. Es handelt sich bei jeder Abfrage nach dem sogenannten Haber-Verfahren um eine begründete Einzelfallentscheidung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/5406 verwiesen. 26. Wird der BKM den Ausschluss der drei Buchhandlungen aufgrund der daraufhin einsetzenden Debatte über Intransparenz, möglicher Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme zurücknehmen und wieder alle 118 von der Jury vorgeschlagenen Buchhandlungen auszeichnen (bitte begründen)? Der BKM beabsichtigt nicht, die Entscheidung nachträglich zu ändern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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