Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung
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Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4484
21. Wahlperiode 04.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Scheurell, Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Sebastian Münzenmaier, Olaf Hilmer, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul
Schmidt, Dr. Malte Kaufmann, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Raimond Scheirich,
Adam Balten, Stefan Henze, Robin Jünger und der Fraktion der AfD
Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung
Die „Funkzähler-Pflicht“ in Deutschland gilt seit dem 1. Dezember 2021 für
alle neu eingebauten Messgeräte zur Verbrauchserfassung, also für
Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler. Seit diesem Datum dürfen
nur noch fernablesbare, d. h. in der Regel funkbasierte Geräte installiert
werden. Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2026. Danach müssen alle nicht fernablesbaren Zähler entweder nachgerüstet
oder durch funkfähige Modelle ersetzt werden, vorausgesetzt, dies ist technisch
machbar und wirtschaftlich vertretbar. Diese Regelung basiert auf der
novellierten Heizkostenverordnung (HKVO), die an die EU-Energieeffizienzrichtlinie
angepasst wurde (www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/HeizkostenV.pdf).
Bei Stromzählern greift zusätzlich das Messstellenbetriebsgesetz, das je nach
Verbrauchsgruppe bereits zunächst seit 2020 und nach zwischenzeitlicher
Aussetzung seit 2023 wieder den schrittweisen Einbau intelligenter Messsysteme
(Smart Meter) vorschreibt (www.gesetze-im-internet.de/messbg/MsbG.pdf).
Die Bundesregierung hat mit den vorbezeichneten Novellierungen die
verpflichtende Einführung fernablesbarer, funkbasierter Wärmemengenzähler und
sonstiger Messausstattungen beschlossen. Diese Regelung wirft bei den
Fragestellern jedoch Fragen hinsichtlich der Kostenbelastung, der sozialen
Ausgewogenheit, der technischen Notwendigkeit sowie der marktseitigen Auswirkungen
auf. Die Pflicht betrifft alle zentral beheizten Gebäude mit mehr als einer
Nutzungseinheit. Ziel ist es, den Verbrauch transparenter zu machen und den
Energieeinsatz effizienter zu gestalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat sich die Bundesregierung zu den erheblichen Mehrkosten, die durch
Anschaffung, Einbau, Eichung, Wartung und Reparatur der funkbasierten
Wärmemengenzähler entstehen, insbesondere für Mieterhaushalte mit
geringen Einkommen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie
lautet diese, und welche Maßnahmen hat sie ggf. zur Vermeidung
unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen vorgenommen oder plant sie?
2. Wenn die Bundesregierung die in Frage 1 erfragten Maßnahmen plant oder
vorgenommen hat, auf wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. für die in
Frage 1 erfragten Maßnahmen die
a) jährlichen Mehrkosten pro Haushalt,
b) die einmalig zu Beginn entstehenden Kosten pro Haushalt?
3. Warum wurde trotz teils als begrenzt bewerteter energiepolitischer Wirkung
und nicht eindeutig quantifizierbarer konkreter Effizienznachweise eine
obligatorische Funktechnik festgeschrieben, und welche Alternativen wurden
in den Entscheidungsprozess einbezogen?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung ggf. die datenschutzrechtlichen Risiken
permanent funkender Verbrauchsgeräte, insbesondere im Hinblick auf
mögliche Fehlanreize zur Datenaggregation durch Messdienstleister?
5. Welche sozialpolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf.
insbesondere in Mehrfamilienhäusern, Wohngemeinschaften und
einkommensschwachen Quartieren, in denen die umlagefähigen Betriebskosten durch
die neue Technik deutlich steigen werden?
6. Welche Vorschriften bestehen bezüglich der Kostenverteilung zwischen
Vermietern und Mietern bei der verpflichtenden Einführung funkbasierter
Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablesungs- und
Wartungskosten?
7. Hat die Bundesregierung zu Auswirkungen dieser Kostenverteilung auf die
Mietbelastung, insbesondere im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der
Kosten über die Betriebskosten bzw. die Modernisierungsumlage (§ 559 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) Überlegungen angestellt, und wenn ja,
welche?
Berlin, den 5. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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