Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3826)
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Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3826)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4033
21. Wahlperiode 09.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch,
Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael
Espendiller und der Fraktion der AfD
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3826)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3826 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3826 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3559
auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei,
weil für die Beteiligten an den dort erfragten Projekten eine Gefahr für Leib
und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache
auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragesteller weisen jedoch
darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn
mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder
der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil das
Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im
Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE
2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine
parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im
Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik
Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung
zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem
Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung
ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer
Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für
unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage erfragten Informationen den Fragestellern
vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam,
dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO)– Ausführende Bestimmungen –
gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf der genannten
Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO
(Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT])
eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter
Bundestagsdrucksache 21/3826 durch die Fragesteller erfragten Informationen
entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem auf
genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragten Projekt Gefahr für Leib
und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern des Projekts?
5. Aus welchen Gründen wird das auf genannter Bundestagsdrucksache
21/3826 erwähnte Projekt auf dem Transparenzportal des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt,
obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen
Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten
Bundestagsdrucksache 21/3826 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu
beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Berlin, den 6. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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