Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG)
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8074
21. Wahlperiode 21.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, Misbah Khan, Marcel
Emmerich, Marlene Schönberger, Filiz Polat, Lukas Benner, Schahina Gambir,
Dr. Irene Mihalic und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung
(BpBG)
A. Problem
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) leistet seit ihrer Gründung im
Jahr 1952 einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des demokratischen
Bewusstseins und der Befähigung zur politischen Teilhabe in Deutschland. Sie wurde in
den ersten Jahren der Bundesrepublik geschaffen, um den demokratischen und
europäischen Gedanken in der Bevölkerung zu verankern, das Verständnis für die
parlamentarische Demokratie und ihre Institutionen zu fördern sowie
demokratiefeindlichen und totalitären Bestrebungen entgegenzuwirken.
Diesem Auftrag kommt auch heute besondere Bedeutung zu. Angesichts
gesellschaftlicher Polarisierung, einer zunehmenden Infragestellung demokratischer
Institutionen und Verfahren sowie wachsender demokratiefeindlicher
Bestrebungen, trägt die Bundeszentrale durch politische Bildung, Information und
Aufklärung zur demokratischen Resilienz, zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und
zur Stabilität der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei. Durch ihre
vielfältigen Bildungsangebote für alle Bevölkerungs- und Altersgruppen erfüllt
sie eine gesamtstaatlich bedeutsame Aufgabe.
Vor dem Hintergrund zunehmender politischer und gesellschaftlicher
Unsicherheiten gewinnt die institutionelle Absicherung demokratischer
Bildungsinstitutionen immer mehr an Bedeutung. Die Fähigkeit demokratischer Gesellschaften,
Konflikte friedlich auszutragen und politische Entscheidungen auf Grundlage von
fundierten Informationen, Pluralismus und demokratischer Teilhabe zu treffen,
setzt eine leistungsfähige, überparteiliche, gesamtstaatliche, politische
Bildungsarbeit voraus.
Bislang beruht die Bundeszentrale für politische Bildung nicht auf einer
gesetzlichen Grundlage, sondern auf einem Organisationserlass des Bundesministeriums
des Innern. Als verwaltungsinterne Organisationsentscheidung kann dieser Erlass
grundsätzlich durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils
zuständigen Bundesminister geändert oder aufgehoben werden. Die institutionelle
Existenz, die organisatorische Ausgestaltung sowie die Aufgabenwahrnehmung
der Bundeszentrale sind damit nicht gesetzlich abgesichert. Trotz ihrer herausra-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
genden Rolle für die Stabilität der Demokratie entzieht sich die Bundeszentrale
für politische Bildung der parlamentarischen Kontrolle.
Mehrere Bundesländer haben ihre Landeszentralen für politische Bildung bereits
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, um deren Aufgaben, Organisation und
institutionelle Stellung dauerhaft abzusichern und institutionell unabhängig
aufzustellen.1 Auch auf Bundesebene besteht daher die dringende Notwendigkeit, die
Bundeszentrale für politische Bildung gesetzlich zu verankern und eine
institutionelle Resilienz dauerhaft zu sichern.
B. Lösung
Mit dem Gesetz wird die Bundeszentrale für politische Bildung erstmals auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt. Die Bundeszentrale für politische Bildung wird als
bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit errichtet. Ihre Aufgaben werden gesetzlich festgeschrieben und an die
Förderung politischer Bildung auf überparteilicher Grundlage sowie an die
Stärkung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gebunden.
Zur Stärkung ihrer institutionellen Unabhängigkeit wird die Bundeszentrale aus
der ministeriellen Organisationsstruktur herausgelöst und bei dem Präsidenten
oder der Präsidentin des Bundestags angesiedelt. Sie unterliegt ausschließlich
einer Rechtsaufsicht; eine Fachaufsicht findet nicht statt. Damit wird sichergestellt,
dass politische Bildungsarbeit frei von unmittelbaren inhaltlichen Weisungen
durch die Exekutive erfolgen kann.
Die Entscheidung über die Besetzung der Leitung der Bundeszentrale erfolgt
durch Wahl des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten. Hierdurch wird eine demokratische
Legitimation der Leitung gewährleistet.
Das nach Fraktionsstärke besetzte Kuratorium bleibt als Organ der
demokratischen Kontrolle und Sicherung der politischen Ausgewogenheit der Arbeit der
Bundeszentrale erhalten. Der wissenschaftliche Beirat wird gesetzlich verankert
und unterstützt die Bundeszentrale weiterhin beratend in fachlichen
Grundsatzfragen.
Das Gesetz schafft für die Arbeit der Bundeszentrale für politische Bildung damit
eine dauerhafte, demokratisch legitimierte und institutionell abgesicherte
Grundlage.
C. Alternativen
Keine.
1 Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen im November 2025 das Gesetz über die Landeszentrale für
politische Bildung Nordrhein-Westfalen (LpBG NRW) verabschiedet (abrufbar unter
https://recht.nrw.de/gvnrw/2025-s1068/); Bayern hat bereits 2018 ein Gesetz über die
Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (LzPolBiG) verabschiedet (abrufbar unter
„https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLzPolBiG/true)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keine.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung
(BpBG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung, Sitz
(1) Die Bundeszentrale für politische Bildung (Bundeszentrale) ist als bundesunmittelbare rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestags errichtet.
(2) Die Bundeszentrale hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2
Aufgaben
Die Bundeszentrale hat die Aufgabe auf überparteilicher Grundlage durch Maßnahmen der politischen Bildung
und Aufklärung über politische und gesellschaftliche Zusammenhänge das Verständnis für die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu fördern und zu vertiefen, indem sie das Verständnis der Bevölkerung für die
Grundprinzipien des Grundgesetzes, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und den Gedanken der
Völkerverständigung, fördert und zur Beteiligung an der politischen Willensbildung anregt.
§ 3
Präsidentin oder Präsident
(1) Die Bundeszentrale wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet. Sie oder er vertritt die
Bundeszentrale gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Bundespräsidenten mit einer Mehrheit seiner Stimmen vom Deutschen Bundestag gewählt.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird nach erfolgter Wahl durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Deutschen Bundestages für die Dauer von vier Jahren ernannt. Eine Wiederwahl ist einmalig zugelassen.
§ 4
Rechtsaufsicht
Die Bundeszentrale für politische Bildung unterliegt der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des
Deutschen Bundestages.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 5
Kuratorium
(1) Die politisch ausgewogene Haltung sowie die politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale
werden durch ein Kuratorium sichergestellt und kontrolliert.
(2) Das Kuratorium besteht aus zweiundzwanzig Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Jeweils zwei
Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundespräsidenten, der Bundesregierung und des Bundesrates berufen. Die
übrigen sechzehn Mitglieder werden auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages entsprechend ihrer
Stärke im Deutschen Bundestag berufen.
(3) Für den Vorschlag von Mitgliedern durch den Bundespräsidenten und die Bundesregierung gilt § 4
BGremBG.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
Bundestages für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Kuratorium die jährliche Arbeitsplanung, die
Haushaltsvoranschläge sowie die Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme vor. Das Kuratorium ist über alle wesentlichen
Vorhaben der Bundeszentrale rechtzeitig zu unterrichten. Es kann auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder
Auskunft über Angelegenheiten der Bundeszentrale verlangen. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet,
die verlangten Auskünfte zu erteilen. Das Kuratorium kann Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundeszentrale abgeben.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium mindestens einmal jährlich über die
Erfüllung der Aufgaben der Bundeszentrale.
§ 6
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Die Bundeszentrale wird in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung durch einen
wissenschaftlichen Beirat aus sachverständigen Persönlichkeiten beratend unterstützt.
(2) Jede Fraktion des Deutschen Bundestages schlägt für die Dauer von vier Jahren zwei sachverständige
Persönlichkeiten zur Berufung in den wissenschaftlichen Beirat vor. Die Berufung erfolgt durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig.
(3) Bei der Besetzung des wissenschaftlichen Beirats soll auf Personen zurückgegriffen werden, die
aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der politischen
Bildung, der Demokratieforschung, der Sozialwissenschaften, der Geschichts-, Rechts- oder
Politikwissenschaften oder vergleichbarer Fachgebiete verfügen.
(4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beiratsmüssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
(5) Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat endet vorzeitig, wenn das Mitglied schriftlich auf sein
Amt verzichtet, verstirbt oder die Voraussetzungen des Absatzes 4nicht mehr erfüllt.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages stellt das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 5 fest und beruft das Mitglied ab. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(7) Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n
und eine/n Vertreter/in und kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Präsidentin oder
des Präsidenten des Deutschen Bundestages bedarf.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(8) An den Sitzungen des Beirats können Mitglieder des Kuratoriums und das Bundestagspräsidium
teilnehmen.
(9) Der wissenschaftliche Beirat kann zu grundsätzlichen Fragen der politischen Bildung sowie zur
jährlichen Arbeitsplanung Stellung nehmen. Die Präsidentin oder der Präsident hat Abweichungen von Empfehlungen
des Beirats gegenüber dem Beirat und dem Kuratorium schriftlich zu begründen.
§ 7
Aufgaben und Befugnisse von Beirat und Kuratorium
Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
Die Satzung erlässt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Wissenschaftlichen Beirats und
Kuratoriums. Sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 8
Übertragung von Aufgaben
(1) Die bislang im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern bestehende Bundeszentrale für
politische Bildung wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bundeszentrale für politische Bildung nach § 1
fortgeführt. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten gehen auf die nach diesem Gesetz errichtete Bundeszentrale über.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages schafft die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen.
§9
Personal und Mittel
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Beschäftigten der bisher im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern geführten Bundeszentrale für politische Bildung zu der nach § 1 errichteten
Bundeszentrale für politische Bildung übergeleitet.
(2) Die Versetzung und Überleitung der Beschäftigten erfolgen nach den beamten- und tarifrechtlichen
Vorschriften des Bundes.
(3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen sowie der für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Bundeszentrale erforderlichen Haushaltsmittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes,
insbesondere nach § 50 der Bundeshaushaltsordnung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und
des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände, Rechte und sonstigen
Vermögenswerte gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundeszentrale für politische Bildung über. Das Nähere
regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 10
Dienstherrnfähigkeit
Die Bundeszentrale für politische Bildung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist Dienstherr
im Sinne des Bundesbeamtengesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 07. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundeszentrale für politische Bildung nimmt eine zentrale Aufgabe für die politische Bildung in Deutschland
wahr. Angesichts wachsender Herausforderungen für die freiheitliche demokratische Ordnung zunehmender
demokratiefeindlicher Bestrebungen kommt ihrer Arbeit besondere Bedeutung zu.
Bislang beruht die Bundeszentrale für politische Bildung ausschließlich auf einem Organisationserlass des
Bundesministeriums des Innern. Ihre institutionelle Existenz, ihre Aufgaben und ihre organisatorische Stellung sind
damit nicht gesetzlich abgesichert. Der Organisationserlass kann jederzeit durch die zuständige Bundesministerin
oder den zuständigen Bundesminister geändert oder aufgehoben werden.
Ziel des Gesetzes ist es daher, die Bundeszentrale für politische Bildung auf eine dauerhafte gesetzliche Grundlage
zu stellen, ihre Aufgaben verbindlich festzuschreiben, ihre institutionelle Unabhängigkeit zu stärken und ihre
demokratische Legitimation abzusichern, um die langfristige und verlässliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Bereich der politischen Bildung zu gewährleisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Bundeszentrale für politische Bildung wird als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Bundeszentrale
wird beim Deutschen Bundestag angesiedelt. Ihre Aufgaben werden gesetzlich definiert und an die Stärkung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung gebunden. Die bisherige Aufgabenwahrnehmung bleibt in ihrem
Kern unverändert.
Zur Stärkung ihrer institutionellen Unabhängigkeit unterliegt die Bundeszentrale ausschließlich einer
Rechtsaufsicht. Eine Fachaufsicht findet nicht statt. Dadurch wird sichergestellt, dass die inhaltliche Ausgestaltung ihrer
Bildungsarbeit frei von unmittelbaren Weisungen der Exekutive erfolgt.
Die Leitung der Bundeszentrale wird künftig durch den Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Bundespräidenten für eine einmalige Amtszeit von acht Jahren gewählt. Hierdurch
werden demokratische Legitimation und institutionelle Unabhängigkeit gleichermaßen gestärkt.
Das parlamentarische Kuratorium wird als Instrument demokratischer Kontrolle und Sicherung der politischen
Ausgewogenheit der Arbeit der Bundeszentrale beibehalten. Der wissenschaftliche Beirat wird gesetzlich
verankert und unterstützt die Bundeszentrale weiterhin in fachlichen Grundsatzfragen.
Zudem wird der Bundeszentrale die Dienstherrnfähigkeit verliehen und die Überleitung von Personal, Vermögen
und Haushaltsmitteln geregelt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht kraft Natur der Sache. Eine solche Kompetenz wird nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 89 (99 f.)) angenommen, wenn eine
Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Bundeszentrale für politische Bildung nimmt seit ihrer Gründung Aufgaben wahr, die einen spezifischen
Bezug zur demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aufweisen und ihrer Natur nach
gesamtstaatlichen Charakter haben. Ihre politische Bildungsarbeit richtet sich bundesweit an alle Bürgerinnen und Bürger
und vermittelt insbesondere Kenntnisse über die Verfassungsordnung des Bundes, die Bundesorgane, die
politische Willensbildung auf Bundesebene sowie die Grundlagen des demokratischen Gemeinwesens. Die
Bundeszentrale erfüllt damit keine allgemeine Bildungsaufgabe, sondern eine auf die demokratische Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland bezogene gesamtstaatliche Aufgabe politischer Bildung. Die Zuständigkeiten der Länder
im Bereich der schulischen und außerschulischen Bildung bleiben hiervon unberührt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Organisation der Bundeszentrale für politische Bildung ist weder durch unionsrechtliche Vorgaben
determiniert noch stehen unionsrechtliche Vorschriften entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
Der Entwurf stärkt die institutionelle Absicherung der Bundeszentrale für politische Bildung und erhöht ihre
organisatorische Unabhängigkeit. Durch die gesetzliche Verankerung ihrer Aufgaben und Organisationsstruktur
wird ihre langfristige Arbeitsfähigkeit gesichert. Zugleich wird die demokratische Legitimation der
Bundeszentrale durch die gesetzliche Regelung ihrer Organisationsstruktur und Leitungsbestellung gestärkt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Errichtung der Bundeszentrale für politische Bildung als bundesunmittelbare rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 GG. Die bisher auf einem Organisationserlass
beruhende institutionelle Grundlage der Bundeszentrale wird hierfür durch eine gesetzliche Regelung ersetzt.
Damit ist der Bundeszentrale insbesondere die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben ermöglicht, §§ 89, 31 BGB.
Die organisatorische Anbindung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages dient der
Stärkung der institutionellen Unabhängigkeit der Bundeszentrale.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt den bisherigen Sitz der Bundeszentrale in Bonn.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt die Aufgaben der Bundeszentrale für politische Bildung. Zugleich konkretisiert die
Vorschrift den verfassungsrechtlichen Rahmen der Aufgabenerfüllung.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten als Leitungsorgan der Bundeszentrale. Die Vorschrift
regelt zugleich die Vertretung der Bundeszentrale im Rechtsverkehr.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Wahl durch den Deutschen
Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten gewährleisten eine
hinreichende personelle demokratische Legitimation im Sinne des Demokratieprinzips aus Artikel 20 Absatz 2
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
des Grundgesetzes. Die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages bestimmt sich nach
Artikel 121 GG.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Ernennung und Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundeszentrale.
Zu Absätzen 4, 5 und 6Die Absätze regeln die vorzeitige Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten der
Bundeszentrale. Die Präsidentin oder der Präsident muss jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich
demokratische Grundordnung einzutreten. Entfallen diese Voraussetzungen, ist eine weitere Wahrnehmung des
Amtes nicht mit dem gesetzlichen Auftrag der Bundeszentrale vereinbar. Die Entscheidung über die Abberufung
obliegt dem Deutschen Bundestag. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Beendigung der Amtszeit auf einer
hinreichend demokratisch legitimierten Entscheidung beruht.
Zu § 4
Zu Absätzen 1, 2 und 3
Die Vorschrift regelt die Rechtsaufsicht über die Bundeszentrale. Die Aufsicht wird der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages übertragen. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit des Handelns der Bundeszentrale.
Zu § 5
Zu Absätzen 1, 2, 3,4, 5 und 6
§ 5 bestimmt das Kuratorium als Kontrollorgan der Bundeszentrale. Durch die Beteiligung des
Bundespräsidenten, der Bundesregierung, des Bundesrates sowie der Fraktionen des Deutschen Bundestages wird eine breite
institutionelle und politische Verankerung des Kuratoriums sichergestellt. Die Anknüpfung der Amtszeit an die
Wahlperiode des Deutschen Bundestages gewährleistet eine regelmäßige demokratische Legitimation des
Gremiums und ermöglicht zugleich eine kontinuierliche Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die erforderliche Mehrheit
der Mitglieder des Deutschen Bundestages bestimmt sich nach Artikel 121 GG. Die Vorschrift regelt
Zusammensetzung, Berufung und Aufgaben des Kuratoriums.
Zu § 6
Zu Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9
Die Vorschrift übernimmt den wissenschaftlichen Beirat der Bundeszentrale in das Gesetz. Der Beirat unterstützt
die Bundeszentrale in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung. Der Beirat unterstützt die
Bundeszentrale in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung und trägt zur wissenschaftlichen Qualität
ihrer Arbeit bei.
Die Regelungen zur Berufung der Mitglieder gewährleisten eine breite fachliche und institutionelle Verankerung
des Beirats. Durch die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Mitglieder wird sichergestellt, dass die
Beratungsfunktion des Beirats auf wissenschaftlicher Expertise beruht. Zugleich wird festgelegt, dass die
Mitglieder die Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes einzutreten.
Zu § 7
Die Vorschrift schafft die Grundlage für die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse von
wissenschaftlichem Beirat und Kuratorium durch Satzung.
Zu § 8
Die Vorschrift regelt die Überführung der bislang im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
bestehenden Bundeszentrale für politische Bildung in die nach diesem Gesetz errichtete Bundeszentrale.
Zu § 9
Die Vorschrift enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für Personal, Haushaltsmittel und
Vermögenswerte.
Zu § 10
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Vorschrift verleiht der Bundeszentrale die Dienstherrnfähigkeit.
Zu § 11
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Filiz Polat (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Irene Mihalic (Gesetzentwurf)
- authored ← Konstantin von Notz (Gesetzentwurf)
- authored ← Lamya Kaddor (Gesetzentwurf)
- authored ← Lukas Benner (Gesetzentwurf)
- authored ← Marcel Emmerich (Gesetzentwurf)
- authored ← Marlene Schönberger (Gesetzentwurf)
- authored ← Misbah Khan (Gesetzentwurf)
- authored ← Schahina Gambir (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG) (Gesetzentwurf)