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Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG)

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8074 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8074 21. Wahlperiode 21.09.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, Misbah Khan, Marcel Emmerich, Marlene Schönberger, Filiz Polat, Lukas Benner, Schahina Gambir, Dr. Irene Mihalic und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG) A. Problem Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) leistet seit ihrer Gründung im Jahr 1952 einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des demokratischen Bewusstseins und der Befähigung zur politischen Teilhabe in Deutschland. Sie wurde in den ersten Jahren der Bundesrepublik geschaffen, um den demokratischen und europäischen Gedanken in der Bevölkerung zu verankern, das Verständnis für die parlamentarische Demokratie und ihre Institutionen zu fördern sowie demokratiefeindlichen und totalitären Bestrebungen entgegenzuwirken. Diesem Auftrag kommt auch heute besondere Bedeutung zu. Angesichts gesellschaftlicher Polarisierung, einer zunehmenden Infragestellung demokratischer Institutionen und Verfahren sowie wachsender demokratiefeindlicher Bestrebungen, trägt die Bundeszentrale durch politische Bildung, Information und Aufklärung zur demokratischen Resilienz, zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Stabilität der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei. Durch ihre vielfältigen Bildungsangebote für alle Bevölkerungs- und Altersgruppen erfüllt sie eine gesamtstaatlich bedeutsame Aufgabe. Vor dem Hintergrund zunehmender politischer und gesellschaftlicher Unsicherheiten gewinnt die institutionelle Absicherung demokratischer Bildungsinstitutionen immer mehr an Bedeutung. Die Fähigkeit demokratischer Gesellschaften, Konflikte friedlich auszutragen und politische Entscheidungen auf Grundlage von fundierten Informationen, Pluralismus und demokratischer Teilhabe zu treffen, setzt eine leistungsfähige, überparteiliche, gesamtstaatliche, politische Bildungsarbeit voraus. Bislang beruht die Bundeszentrale für politische Bildung nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern auf einem Organisationserlass des Bundesministeriums des Innern. Als verwaltungsinterne Organisationsentscheidung kann dieser Erlass grundsätzlich durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister geändert oder aufgehoben werden. Die institutionelle Existenz, die organisatorische Ausgestaltung sowie die Aufgabenwahrnehmung der Bundeszentrale sind damit nicht gesetzlich abgesichert. Trotz ihrer herausra- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. genden Rolle für die Stabilität der Demokratie entzieht sich die Bundeszentrale für politische Bildung der parlamentarischen Kontrolle. Mehrere Bundesländer haben ihre Landeszentralen für politische Bildung bereits auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, um deren Aufgaben, Organisation und institutionelle Stellung dauerhaft abzusichern und institutionell unabhängig aufzustellen.1 Auch auf Bundesebene besteht daher die dringende Notwendigkeit, die Bundeszentrale für politische Bildung gesetzlich zu verankern und eine institutionelle Resilienz dauerhaft zu sichern. B. Lösung Mit dem Gesetz wird die Bundeszentrale für politische Bildung erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Bundeszentrale für politische Bildung wird als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Ihre Aufgaben werden gesetzlich festgeschrieben und an die Förderung politischer Bildung auf überparteilicher Grundlage sowie an die Stärkung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gebunden. Zur Stärkung ihrer institutionellen Unabhängigkeit wird die Bundeszentrale aus der ministeriellen Organisationsstruktur herausgelöst und bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestags angesiedelt. Sie unterliegt ausschließlich einer Rechtsaufsicht; eine Fachaufsicht findet nicht statt. Damit wird sichergestellt, dass politische Bildungsarbeit frei von unmittelbaren inhaltlichen Weisungen durch die Exekutive erfolgen kann. Die Entscheidung über die Besetzung der Leitung der Bundeszentrale erfolgt durch Wahl des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten. Hierdurch wird eine demokratische Legitimation der Leitung gewährleistet. Das nach Fraktionsstärke besetzte Kuratorium bleibt als Organ der demokratischen Kontrolle und Sicherung der politischen Ausgewogenheit der Arbeit der Bundeszentrale erhalten. Der wissenschaftliche Beirat wird gesetzlich verankert und unterstützt die Bundeszentrale weiterhin beratend in fachlichen Grundsatzfragen. Das Gesetz schafft für die Arbeit der Bundeszentrale für politische Bildung damit eine dauerhafte, demokratisch legitimierte und institutionell abgesicherte Grundlage. C. Alternativen Keine. 1 Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen im November 2025 das Gesetz über die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen (LpBG NRW) verabschiedet (abrufbar unter https://recht.nrw.de/gvnrw/2025-s1068/); Bayern hat bereits 2018 ein Gesetz über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (LzPolBiG) verabschiedet (abrufbar unter „https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLzPolBiG/true) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keine. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpBG) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Errichtung, Sitz (1) Die Bundeszentrale für politische Bildung (Bundeszentrale) ist als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestags errichtet. (2) Die Bundeszentrale hat ihren Sitz in Bonn. § 2 Aufgaben Die Bundeszentrale hat die Aufgabe auf überparteilicher Grundlage durch Maßnahmen der politischen Bildung und Aufklärung über politische und gesellschaftliche Zusammenhänge das Verständnis für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu fördern und zu vertiefen, indem sie das Verständnis der Bevölkerung für die Grundprinzipien des Grundgesetzes, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und den Gedanken der Völkerverständigung, fördert und zur Beteiligung an der politischen Willensbildung anregt. § 3 Präsidentin oder Präsident (1) Die Bundeszentrale wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet. Sie oder er vertritt die Bundeszentrale gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten mit einer Mehrheit seiner Stimmen vom Deutschen Bundestag gewählt. (3) Die Präsidentin oder der Präsident wird nach erfolgter Wahl durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von vier Jahren ernannt. Eine Wiederwahl ist einmalig zugelassen. § 4 Rechtsaufsicht Die Bundeszentrale für politische Bildung unterliegt der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 5 Kuratorium (1) Die politisch ausgewogene Haltung sowie die politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale werden durch ein Kuratorium sichergestellt und kontrolliert. (2) Das Kuratorium besteht aus zweiundzwanzig Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Jeweils zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundespräsidenten, der Bundesregierung und des Bundesrates berufen. Die übrigen sechzehn Mitglieder werden auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages entsprechend ihrer Stärke im Deutschen Bundestag berufen. (3) Für den Vorschlag von Mitgliedern durch den Bundespräsidenten und die Bundesregierung gilt § 4 BGremBG. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. (5) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Kuratorium die jährliche Arbeitsplanung, die Haushaltsvoranschläge sowie die Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme vor. Das Kuratorium ist über alle wesentlichen Vorhaben der Bundeszentrale rechtzeitig zu unterrichten. Es kann auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder Auskunft über Angelegenheiten der Bundeszentrale verlangen. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Das Kuratorium kann Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeszentrale abgeben. (6) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium mindestens einmal jährlich über die Erfüllung der Aufgaben der Bundeszentrale. § 6 Wissenschaftlicher Beirat (1) Die Bundeszentrale wird in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung durch einen wissenschaftlichen Beirat aus sachverständigen Persönlichkeiten beratend unterstützt. (2) Jede Fraktion des Deutschen Bundestages schlägt für die Dauer von vier Jahren zwei sachverständige Persönlichkeiten zur Berufung in den wissenschaftlichen Beirat vor. Die Berufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. (3) Bei der Besetzung des wissenschaftlichen Beirats soll auf Personen zurückgegriffen werden, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der politischen Bildung, der Demokratieforschung, der Sozialwissenschaften, der Geschichts-, Rechts- oder Politikwissenschaften oder vergleichbarer Fachgebiete verfügen. (4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beiratsmüssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. (5) Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat endet vorzeitig, wenn das Mitglied schriftlich auf sein Amt verzichtet, verstirbt oder die Voraussetzungen des Absatzes 4nicht mehr erfüllt. (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 fest und beruft das Mitglied ab. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (7) Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vertreter/in und kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages bedarf. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (8) An den Sitzungen des Beirats können Mitglieder des Kuratoriums und das Bundestagspräsidium teilnehmen. (9) Der wissenschaftliche Beirat kann zu grundsätzlichen Fragen der politischen Bildung sowie zur jährlichen Arbeitsplanung Stellung nehmen. Die Präsidentin oder der Präsident hat Abweichungen von Empfehlungen des Beirats gegenüber dem Beirat und dem Kuratorium schriftlich zu begründen. § 7 Aufgaben und Befugnisse von Beirat und Kuratorium Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. Die Satzung erlässt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Wissenschaftlichen Beirats und Kuratoriums. Sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. § 8 Übertragung von Aufgaben (1) Die bislang im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern bestehende Bundeszentrale für politische Bildung wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bundeszentrale für politische Bildung nach § 1 fortgeführt. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten gehen auf die nach diesem Gesetz errichtete Bundeszentrale über. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages schafft die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen. §9 Personal und Mittel (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Beschäftigten der bisher im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern geführten Bundeszentrale für politische Bildung zu der nach § 1 errichteten Bundeszentrale für politische Bildung übergeleitet. (2) Die Versetzung und Überleitung der Beschäftigten erfolgen nach den beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften des Bundes. (3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen sowie der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeszentrale erforderlichen Haushaltsmittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes, insbesondere nach § 50 der Bundeshaushaltsordnung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen. (4) Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände, Rechte und sonstigen Vermögenswerte gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundeszentrale für politische Bildung über. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 10 Dienstherrnfähigkeit Die Bundeszentrale für politische Bildung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist Dienstherr im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 07. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundeszentrale für politische Bildung nimmt eine zentrale Aufgabe für die politische Bildung in Deutschland wahr. Angesichts wachsender Herausforderungen für die freiheitliche demokratische Ordnung zunehmender demokratiefeindlicher Bestrebungen kommt ihrer Arbeit besondere Bedeutung zu. Bislang beruht die Bundeszentrale für politische Bildung ausschließlich auf einem Organisationserlass des Bundesministeriums des Innern. Ihre institutionelle Existenz, ihre Aufgaben und ihre organisatorische Stellung sind damit nicht gesetzlich abgesichert. Der Organisationserlass kann jederzeit durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister geändert oder aufgehoben werden. Ziel des Gesetzes ist es daher, die Bundeszentrale für politische Bildung auf eine dauerhafte gesetzliche Grundlage zu stellen, ihre Aufgaben verbindlich festzuschreiben, ihre institutionelle Unabhängigkeit zu stärken und ihre demokratische Legitimation abzusichern, um die langfristige und verlässliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der politischen Bildung zu gewährleisten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Bundeszentrale für politische Bildung wird als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Bundeszentrale wird beim Deutschen Bundestag angesiedelt. Ihre Aufgaben werden gesetzlich definiert und an die Stärkung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gebunden. Die bisherige Aufgabenwahrnehmung bleibt in ihrem Kern unverändert. Zur Stärkung ihrer institutionellen Unabhängigkeit unterliegt die Bundeszentrale ausschließlich einer Rechtsaufsicht. Eine Fachaufsicht findet nicht statt. Dadurch wird sichergestellt, dass die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Bildungsarbeit frei von unmittelbaren Weisungen der Exekutive erfolgt. Die Leitung der Bundeszentrale wird künftig durch den Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundespräidenten für eine einmalige Amtszeit von acht Jahren gewählt. Hierdurch werden demokratische Legitimation und institutionelle Unabhängigkeit gleichermaßen gestärkt. Das parlamentarische Kuratorium wird als Instrument demokratischer Kontrolle und Sicherung der politischen Ausgewogenheit der Arbeit der Bundeszentrale beibehalten. Der wissenschaftliche Beirat wird gesetzlich verankert und unterstützt die Bundeszentrale weiterhin in fachlichen Grundsatzfragen. Zudem wird der Bundeszentrale die Dienstherrnfähigkeit verliehen und die Überleitung von Personal, Vermögen und Haushaltsmitteln geregelt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht kraft Natur der Sache. Eine solche Kompetenz wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 89 (99 f.)) angenommen, wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Bundeszentrale für politische Bildung nimmt seit ihrer Gründung Aufgaben wahr, die einen spezifischen Bezug zur demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aufweisen und ihrer Natur nach gesamtstaatlichen Charakter haben. Ihre politische Bildungsarbeit richtet sich bundesweit an alle Bürgerinnen und Bürger und vermittelt insbesondere Kenntnisse über die Verfassungsordnung des Bundes, die Bundesorgane, die politische Willensbildung auf Bundesebene sowie die Grundlagen des demokratischen Gemeinwesens. Die Bundeszentrale erfüllt damit keine allgemeine Bildungsaufgabe, sondern eine auf die demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bezogene gesamtstaatliche Aufgabe politischer Bildung. Die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der schulischen und außerschulischen Bildung bleiben hiervon unberührt. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Organisation der Bundeszentrale für politische Bildung ist weder durch unionsrechtliche Vorgaben determiniert noch stehen unionsrechtliche Vorschriften entgegen. VI. Gesetzesfolgen Der Entwurf stärkt die institutionelle Absicherung der Bundeszentrale für politische Bildung und erhöht ihre organisatorische Unabhängigkeit. Durch die gesetzliche Verankerung ihrer Aufgaben und Organisationsstruktur wird ihre langfristige Arbeitsfähigkeit gesichert. Zugleich wird die demokratische Legitimation der Bundeszentrale durch die gesetzliche Regelung ihrer Organisationsstruktur und Leitungsbestellung gestärkt. B. Besonderer Teil Zu § 1 Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Errichtung der Bundeszentrale für politische Bildung als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 GG. Die bisher auf einem Organisationserlass beruhende institutionelle Grundlage der Bundeszentrale wird hierfür durch eine gesetzliche Regelung ersetzt. Damit ist der Bundeszentrale insbesondere die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermöglicht, §§ 89, 31 BGB. Die organisatorische Anbindung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages dient der Stärkung der institutionellen Unabhängigkeit der Bundeszentrale. Zu Absatz 2 Absatz 2 übernimmt den bisherigen Sitz der Bundeszentrale in Bonn. Zu § 2 Die Vorschrift regelt die Aufgaben der Bundeszentrale für politische Bildung. Zugleich konkretisiert die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Rahmen der Aufgabenerfüllung. Zu § 3 Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten als Leitungsorgan der Bundeszentrale. Die Vorschrift regelt zugleich die Vertretung der Bundeszentrale im Rechtsverkehr. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt das Verfahren zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Wahl durch den Deutschen Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten gewährleisten eine hinreichende personelle demokratische Legitimation im Sinne des Demokratieprinzips aus Artikel 20 Absatz 2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. des Grundgesetzes. Die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages bestimmt sich nach Artikel 121 GG. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Ernennung und Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundeszentrale. Zu Absätzen 4, 5 und 6Die Absätze regeln die vorzeitige Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundeszentrale. Die Präsidentin oder der Präsident muss jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Entfallen diese Voraussetzungen, ist eine weitere Wahrnehmung des Amtes nicht mit dem gesetzlichen Auftrag der Bundeszentrale vereinbar. Die Entscheidung über die Abberufung obliegt dem Deutschen Bundestag. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Beendigung der Amtszeit auf einer hinreichend demokratisch legitimierten Entscheidung beruht. Zu § 4 Zu Absätzen 1, 2 und 3 Die Vorschrift regelt die Rechtsaufsicht über die Bundeszentrale. Die Aufsicht wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übertragen. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der Bundeszentrale. Zu § 5 Zu Absätzen 1, 2, 3,4, 5 und 6 § 5 bestimmt das Kuratorium als Kontrollorgan der Bundeszentrale. Durch die Beteiligung des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, des Bundesrates sowie der Fraktionen des Deutschen Bundestages wird eine breite institutionelle und politische Verankerung des Kuratoriums sichergestellt. Die Anknüpfung der Amtszeit an die Wahlperiode des Deutschen Bundestages gewährleistet eine regelmäßige demokratische Legitimation des Gremiums und ermöglicht zugleich eine kontinuierliche Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages bestimmt sich nach Artikel 121 GG. Die Vorschrift regelt Zusammensetzung, Berufung und Aufgaben des Kuratoriums. Zu § 6 Zu Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 Die Vorschrift übernimmt den wissenschaftlichen Beirat der Bundeszentrale in das Gesetz. Der Beirat unterstützt die Bundeszentrale in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung. Der Beirat unterstützt die Bundeszentrale in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung und trägt zur wissenschaftlichen Qualität ihrer Arbeit bei. Die Regelungen zur Berufung der Mitglieder gewährleisten eine breite fachliche und institutionelle Verankerung des Beirats. Durch die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Mitglieder wird sichergestellt, dass die Beratungsfunktion des Beirats auf wissenschaftlicher Expertise beruht. Zugleich wird festgelegt, dass die Mitglieder die Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zu § 7 Die Vorschrift schafft die Grundlage für die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse von wissenschaftlichem Beirat und Kuratorium durch Satzung. Zu § 8 Die Vorschrift regelt die Überführung der bislang im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern bestehenden Bundeszentrale für politische Bildung in die nach diesem Gesetz errichtete Bundeszentrale. Zu § 9 Die Vorschrift enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für Personal, Haushaltsmittel und Vermögenswerte. Zu § 10 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Vorschrift verleiht der Bundeszentrale die Dienstherrnfähigkeit. Zu § 11 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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