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Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Aufnahme von Krediten durch Parteien

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8107 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Aufnahme von Krediten durch Parteien Deutscher Bundestag Drucksache 21/8107 21. Wahlperiode 22.09.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Gerrit Huy, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Andreas Paul, Denis Pauli, Kerstin Przygodda, Bernd Schattner, Martin Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Aufnahme von Krediten durch Parteien A. Problem De Aufnahme von Krediten durch Parteien ist eine durch die Parteien umfänglich genutzte Möglichkeit, ihre Finanzierung sicherzustellen. Dabei existieren keinerlei Regelungen hinsichtlich der Offenlegung der Herkunft der Kredite. Gemäß dem Parteiengesetz werden Darlehen an politische Parteien im Rechenschaftsbericht als Gesamtbetrag im Rahmen der Vermögensbilanz dargestellt (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. B III, IV PartG). Dabei müssen die Parteien lediglich zwischen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und solchen gegenüber anderen Darlehensgebern unterscheiden. Es gibt weder eine Verpflichtung, die Namen der Darlehensgeber anzugeben, noch ein Kontrahierungsverbot, das einer Partei verbieten würde, Darlehen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Im Gegensatz zu Parteispenden hat der Gesetzgeber hier weder spezielle Transparenzregelungen noch Einschränkungen eingeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10710). Bereits die sogenannte „Weizsäcker-Kommission“ wies darauf hin, dass Kreditvergaben an politische Parteien eine ähnliche Problematik wie Spenden bergen können. In den Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung vom 19. Februar 1993 (Bundestagsdrucksache 12/442) wird unter anderem auf Seite 43 darauf eingegangen. „Bei Einnahmen aus Krediten soll den Parteien aufgegeben werden, ebenfalls die „Herkunft" dieser Mittel zu veröffentlichen. Durch Kredite kann die Partei noch stärker und länger in Abhängigkeit geraten als durch Spenden. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich hinter niedrigen Zinsen oder Tilgungsraten auch indirekte Zuwendungen (Spenden) verstecken können. Aus diesen Gründen sollten nach Ansicht der Kommission in den Rechenschaftsberichten in Zukunft die Gläubiger, denen die Partei größere Summen schuldet – es empfiehlt sich eine Aufgliederung der Publizitätsgrenze wie bei Spenden –, benannt und die Darlehenskonditionen veröffentlicht werden. Um eine übermäßige wirtschaftliche Abhängigkeit der Parteien von ihren V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gläubigern zu vermeiden, ist es geboten, die Höhe der Kreditaufnahme gesetzlich zu begrenzen.“ Dabei machen die Parteien unterschiedlich stark Gebrauch von der Möglichkeit der Kreditaufnahme. Die Kredite werden im jährlichen Rechenschaftsbericht als Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstituten oder anderen Gläubigern ausgewiesen. Die Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2023 (1. Teil – Bundestagsparteien) in Bundestagsdrucksache 20/14930 zeigt, dass allein die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) im Jahr 2023 34.041.458,97 Euro als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten geltend macht, weitere 1.187.453,23 Euro werden als Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern ausgewiesen. Ähnlich exzessiv nutzte die Freie Demokratische Partei (FDP) das Mittel des Kredits. So weist sie im Rechenschaftsbericht 33.173.517,9 Euro als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus und gibt darüber hinaus 3.472.223,14 Euro als Verbindlichkeiten gegenüber anderen Darlehensgebern aus. Insgesamt beliefen sich die Verbindlichkeiten parlamentarischer Parteien gegenüber Kreditinstituten auf insgesamt 87 Millionen Euro. Von 1967 bis 1983 waren die Kredite der Parteien in ihren Rechenschaftsberichten ausgewiesen. Ausgewiesen wurde dabei nicht der Gesamtschuldenstand, sondern allein die jährliche Nettoneuverschuldung bzw. die Nettokreditaufnahme. Die Kommission unabhängiger Sachverständiger stellte schon 1993 fest, dass diese eine für die Parteienfreiheit wichtige Größe ist, „die in ihrer Sensibilität durchaus mit den Großspenden an die Parteien zu vergleichen ist, da sie Abhängigkeiten von den Parteigläubigern, aber auch die Gefahr verdeckter Spenden durch die Gestaltung der Konditionen bei der Abwicklung der Verbindlichkeiten begründen kann“. (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425). Seit 1984 kann die Nettokreditaufnahme nur durch noch durch einen Vergleich, der seit damals in den Berichten ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit denen des Vorjahres ermittelt werden. Eine Partei kann durch Kredite deutlich massiver von Geldgebern abhängig werden als durch Spenden. Außerdem könnten Spenden in Form von Krediten mit besonders niedrigen Zinsen oder Tilgungsraten maskiert werden. B. Lösung Die Einführung detaillierte Regelungen zur Ausweisung von Krediten an politische Parteien, einschließlich Vorschriften zur Transparenz hinsichtlich der Herkunft und der Bedingungen der Kredite ist notwendig. Bei Einnahmen aus Krediten wird den Parteien aufgegeben, die Herkunft dieser Mittel zu veröffentlichen. Durch Kredite kann die Partei noch stärker und länger in Abhängigkeit geraten als durch Spenden. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich hinter niedrigen Zinsen oder Tilgungsraten auch indirekte Zuwendungen (Spenden) verstecken V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. können. Aus diesen Gründen sind die Gläubiger, denen die Partei größere Summen schuldet benannt und die Darlehenskonditionen veröffentlicht zu werden. Um eine übermäßige wirtschaftliche Abhängigkeit der Parteien von ihren Gläubigern zu vermeiden, ist es darüber hinaus geboten, die Höhe der Kreditaufnahme gesetzlich zu begrenzen. C. Alternativen Als Alternative ist das Verbot der Kreditaufnahme durch Parteien denkbar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Die vorgeschlagenen Änderungen des Parteiengesetzes zur Einführung detaillierter Transparenzvorschriften bei Krediten und zur Begrenzung der Kreditaufnahme führen zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für politische Parteien und die zuständigen staatlichen Stellen. Für die Anpassung von IT-Systemen und Schulungen wird ein einmaliger Aufwand für alle betroffenen Parteien und die Bundestagsverwaltung angenommen. Der jährliche Aufwand für die Erfassung, Offenlegung und Prüfung der Kreditdaten wird auf niedrigen Betrag geschätzt. Eine genaue Bezifferung erfordert eine detaillierte Erhebung im Vorfeld der Umsetzung. Die finanziellen Belastungen für den Staatshaushalt sind als gering einzustufen und können im Rahmen der bestehenden Haushaltsmittel der Bundestagsverwaltung gedeckt werden. Für die Parteien entstehen moderate zusätzliche Kosten, die jedoch im Verhältnis zu ihrem Gesamtbudget als tragbar angesehen werden. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich auf Seiten des Bundes. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Aufnahme von Krediten durch Parteien Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach dem § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Kreditaufnahme (1) Politische Parteien sind berechtigt, Kredite zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten aufzunehmen. Kredite im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darlehen und vergleichbare Finanzierungsinstrumente, die eine Rückzahlungsverpflichtung begründen, unabhängig von der Höhe der Verzinsung oder den Tilgungsbedingungen. (2) Kredite sind im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a) Name und Anschrift des Gläubigers, sofern der Kreditbetrag im Einzelfall oder kumuliert innerhalb eines Kalenderjahres 10.000 Euro übersteigt b) Höhe des Kreditbetrags c) Zinssatz und Tilgungsbedingungen d) Datum der Kreditaufnahme und Laufzeit des Kredits. (3) Kredite, deren Gläubiger gemäß Abs. 2 Buchst. a zu benennen sind, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Kreditvertrags, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Der Präsident des Deutschen Bundestages veröffentlicht diese Angaben unter Angabe des Namens der Partei in geeigneter Weise. (4) Kredite dürfen nicht angenommen werden, wenn sie erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteil gewährt werden. Kredite mit Bedingungen, die erheblich von den üblichen Marktbedingungen abweichen (z. B. unverhältnismäßig niedrige Zinssätze oder Tilgungsraten), gelten als unzulässig, es sei denn, die Partei kann nachweisen, dass keine verdeckte Zuwendung vorliegt. (5) Hat eine Partei die Information über die Kreditaufnahme nicht an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des Kreditaufnahmebetrages. Hat eine Partei die Kreditaufnahme nicht den Vorschriften entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Art. 21 GG normiert die wesentlichsten Funktionen (Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes) sowie den damit verbundenen verfassungsrechtlichen der politischen Parteien und statuiert verbindliche Vorgaben für ihre interne Organisation und Verfahrensweise („demokratische Grundsätze“) sowie ihre öffentliche Rechenschaftspflicht, insbesondere in Bezug auf ihre Finanzierung und ihr Vermögen (vgl. (BeckOK GG/Kluth, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 21, beck-online)). Bei der Finanzierung der Parteien muss zwischen Eigen- und Staatsfinanzierung unterschieden werden, wobei die vorrangige Eigenfinanzierung der Parteien in erster Linie auf Mitgliedsbeiträgen und Spenden basiert. Hinzu kommen Geldleistungen von Mandatsträgern sowie Erträge aus wirtschaftlicher Betätigung und Vermögensverwaltung (§ 26 PartG). Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, einen Anreiz für den Bürger zu schaffen, die Parteien zu unterstützen. Dies wird durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erreicht (§ 10b Abs. 2 EStG, § 9 Nr. 3b KStG). Zum anderen muss eine zu große wirtschaftliche Abhängigkeit der Parteien von einzelnen Geldgebern vermieden werden. Dieses Ziel wird durch die Vorgabe von Veröffentlichungspflichten für Zuwendungen an Parteien ab einer Höhe von 10.000 EUR (namentliche Aufnahme in den Rechenschaftsbericht) bzw. 50.000 EUR (Meldung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages) verwirklicht (§ 25 Abs. 3 PartG). Auch die Finanzierung politischer Parteien durch die Aufnahme von Krediten stellt eine weit verbreitete Praxis dar, die die Parteien nutzen, um ihre wirtschaftliche Basis sicherzustellen. Dabei sieht die aktuelle Rechtslage jedoch keinerlei Vorgaben zur Offenlegung der Herkunft dieser Darlehen vor. Ebenso wenig ist eine maximale Höhe für die Kreditaufnahme gesetzlich festgelegt. Nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes müssen Darlehen an Parteien in den Rechenschaftsberichten lediglich als Gesamtsumme innerhalb der Vermögensbilanz aufgeführt werden (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. B III, IV PartG). Lediglich eine Unterscheidung zwischen Schulden gegenüber Banken und solchen gegenüber anderen Kreditgebern ist erforderlich. Weder sieht die aktuelle Gesetzeslage vor, die Identität der Kreditgeber preiszugeben, noch existiert ein Verbot, Darlehen von bestimmten Quellen anzunehmen. Im Unterschied zu Parteispenden hat der Gesetzgeber für Kredite keine spezifischen Transparenzvorschriften oder Begrenzungen eingeführt. Jedoch können Kredite an Parteien mit ähnlichen Risiken wie Spenden einhergehen. Die Nutzung von Krediten variiert erheblich zwischen den verschiedenen Parteien. In den jährlichen Rechenschaftsberichten werden diese als Verbindlichkeiten gegenüber Banken oder anderen Gläubigern ausgewiesen. Die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte für das Jahr 2023 (Teil 1 – Bundestagsparteien) in der Bundestagsdrucksache 20/14930 verdeutlicht, dass die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) allein im Jahr 2023 Verbindlichkeiten in Höhe von 34.041.458,97 Euro gegenüber Kreditinstituten sowie weitere 1.187.453,23 Euro gegenüber anderen Darlehensgebern angibt. Ebenso intensiv bediente sich die Freie Demokratische Partei (FDP) dieser Finanzierungsmöglichkeit. Ihr Rechenschaftsbericht weist Schulden in Höhe von 33.173.517,90 Euro gegenüber Kreditinstituten sowie zusätzlich 3.472.223,14 Euro gegenüber anderen Kreditgebern aus. Insgesamt summieren sich die Verbindlichkeiten der im Bundestag vertretenen Parteien gegenüber Banken auf etwa 87 Millionen Euro. Zwischen 1967 und 1983 wurden die Kredite der Parteien in den Rechenschaftsberichten dokumentiert, allerdings nicht als Gesamtschuldenstand, sondern lediglich als jährliche Nettoneuverschuldung oder Nettokreditaufnahme. Bereits 1993 stellte die Kommission unabhängiger Sachverständiger fest, dass diese Größe für die Unabhängigkeit der Parteien von großer Bedeutung ist und „in ihrer Sensibilität durchaus mit Großspenden vergleichbar ist, da sie Abhängigkeiten von Gläubigern sowie das Risiko verdeckter Spenden durch die Ausgestaltung der Kreditkonditionen bei der Tilgung der Schulden begründen kann“ (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425). Seit 1984 lässt sich die Nettokreditaufnahme nur noch durch einen Vergleich der seitdem in den Berichten angegebenen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit denen des Vorjahres ermitteln. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Durch Kredite können Parteien weitaus stärker in die Abhängigkeit von Finanzgebern geraten als durch Spenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Spenden in Form von Darlehen mit besonders niedrigen Zinsen oder Rückzahlungsraten getarnt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Einführung des § 25a soll die Kreditaufnahme politischer Parteien zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten rechtlich geregelt und transparent gestaltet werden. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Kontrollorganen des Deutschen Bundestages sowie der Vermeidung von verdeckten Zuwendungen. Zunächst stellt die Neuregelung klar, dass politische Parteien Kredite zur Finanzierung ihrer Tätigkeit aufnehmen dürfen. Dabei werden unter „Krediten“ alle Darlehen und vergleichbare Finanzierungsinstrumente verstanden, die eine Rückzahlungsverpflichtung begründen, unabhängig von Zinshöhe oder Tilgungsmodalitäten. Die Parteien werden verpflichtet, alle Kredite im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen. Erforderlich sind Angaben zu Gläubiger, Kreditbetrag, Zinssatz, Tilgungsbedingungen sowie Datum und Laufzeit des Kredits. Kredite ab 10.000 Euro sind namentlich zu benennen. Mit der Aufnahme des Kredits geht eine Meldepflicht an den Präsidenten des Deutschen Bundestages innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss einher. Der Präsident veröffentlicht diese Angaben unter Nennung der Partei, wodurch eine wirksame öffentliche Kontrolle gewährleistet wird. Unzulässig sind Kredite, die in Erwartung oder als Gegenleistung für wirtschaftliche oder politische Vorteile gewährt werden, sowie solche mit erheblich von üblichen Marktbedingungen abweichenden Konditionen. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass Kredite nicht als verdeckte Zuwendungen genutzt werden können, während gleichzeitig marktübliche Finanzierungsformen zulässig bleiben. Bei Verstößen gegen die Melde- und Veröffentlichungspflichten drohen den Parteien Sanktionen. Unterbleibt die Meldung an den Bundestagspräsidenten, entsteht ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des Kreditbetrags; bei fehlerhafter Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht entsteht ein Anspruch in Höhe des Doppelten des betreffenden Betrags. Die Feststellung erfolgt durch Verwaltungsakt. Diese Sanktionen stärken die Durchsetzbarkeit der Vorschrift und sichern die Transparenz der Parteienfinanzierung. III. Alternativen Eine Alternative zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Kreditfinanzierung von Parteien ist ein Verbot der Kreditaufnahme durch Parteien denkbar. In der Konsequenz wären Parteien in deutlich stärkerem Ausmaß auf die Eigenfinanzierung etwa durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aber auch auf die staatliche Finanzierung angewiesen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Einführung einer Transparenzpflicht bei der Kreditaufnahme von Parteien leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Eine zentrale Komponente dieses Ziels ist die Bekämpfung von Korruption und die Förderung von Transparenz, da diese Elemente das Vertrauen der Bürger in politische Systeme und Institutionen stärken. Wenn Parteien verpflichtet werden, ihre Kreditaufnahmen offenzulegen, wird ein wichtiger Schritt in Richtung einer transparenteren Politikfinanzierung getan. Kredite können eine bedeutende Einnahmequelle für Parteien sein. Dabei besteht die Gefahr, dass diese politische Entscheidungen beeinflussen oder Abhängigkeiten von Gläubigern schaffen, insbesondere wenn diese nicht öffentlich bekannt sind. Durch eine Transparenzpflicht wird sichtbar, von wem Parteien finanzielle Unterstützung in Form von Krediten erhalten, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen. Dies reduziert das Risiko verdeckter Einflussnahme und potenzieller Korruption, da die Öffentlichkeit die Finanzströme nachvollziehen kann. Ein solches Maßnahme schafft Vertrauen in das politische System, da die Bürger besser nachvollziehen können, ob politische Entscheidungen im öffentlichen Interesse oder unter dem Einfluss externer Finanzgeber getroffen werden. Darüber hinaus stärkt die Transparenzpflicht die Rechenschaftspflicht von Parteien als zentrale Akteure in demokratischen Institutionen. Sie werden dazu angehalten, ihre Finanzierung auf eine Weise zu gestalten, die öffentlicher Kontrolle standhält, was wiederum die Integrität des politischen Prozesses fördert. Dies ist besonders relevant im Kontext von SDG 16, da starke Institutionen nur dann funktionieren können, wenn sie auf Vertrauen und Glaubwürdigkeit basieren. Die Offenlegung von Krediten kann zudem dazu beitragen, ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Parteien zu minimieren, da verdeckte Finanzierungsquellen, die kleineren oder weniger einflussreichen Parteien oft nicht zur Verfügung stehen, aufgedeckt werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Die geplanten Änderungen im Parteiengesetz, die detaillierte Transparenzregelungen für Kredite sowie eine Begrenzung der Kreditaufnahme einführen, bedeuten einen zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl für politische Parteien als auch für die zuständigen staatlichen Behörden. Für die Anpassung der IT-Systeme und die Durchführung von Schulungen wird ein einmaliger Aufwand für alle betroffenen Parteien sowie die Bundestagsverwaltung erwartet. Der jährliche Aufwand für die Erhebung, Veröffentlichung und Überprüfung der Kreditdaten wird als gering eingeschätzt, wobei eine präzise Kostenermittlung eine ausführliche Analyse vor der Umsetzung erfordert. Insgesamt werden die finanziellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt als niedrig bewertet und können innerhalb der vorhandenen Haushaltsmittel der Bundestagsverwaltung abgedeckt werden. Für die Parteien entstehen moderate Mehrkosten, die im Verhältnis zu ihrem Gesamtbudget jedoch als verkraftbar gelten. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Gesetzesänderung eine dauerhafte notwendige Verbesserung der Rechtslage darstellt. Durch die Einführung von Transparenzvorschriften hinsichtlich der Aufnahme von Krediten wird das Vertrauen in Parteien gestärkt und somit die Demokratie gestärkt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes) Die vorliegende Gesetzesänderung zur Regelung der Kreditaufnahme politischer Parteien ist notwendig, um die Transparenz, Unabhängigkeit und Integrität der politischen Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft zu stärken. Politische Parteien spielen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes eine zentrale Rolle bei der politischen Willensbildung des Volkes. Um diese Funktion uneingeschränkt und frei von unzulässigen Einflüssen wahrnehmen zu können, müssen ihre Finanzierungsquellen klar geregelt und überprüfbar sein. Die Einführung spezifischer Vorschriften zur Kreditaufnahme adressiert bestehende Lücken in der bisherigen Gesetzgebung und schützt die Chancengleichheit der Parteien sowie das Vertrauen der Bürger in das politische System. Bisher ist die Finanzierung politischer Parteien, insbesondere durch Kredite, nicht ausreichend transparent geregelt. Kredite können als Finanzierungsinstrument genutzt werden, um verdeckte Zuwendungen oder Einflussnahmen zu verschleiern. Durch die Verpflichtung zur detaillierten Offenlegung von Kreditgebern, Kreditbeträgen, Zinssätzen, Tilgungsbedingungen und Laufzeiten in den Rechenschaftsberichten (Abs. 2) sowie die unverzügliche Anzeige beim Präsidenten des Deutschen Bundestages (Abs. 3) wird eine lückenlose Nachvollziehbarkeit geschaffen. Die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen ermöglicht es der Öffentlichkeit und den zuständigen Institutionen, die Finanzströme der Parteien zu überprüfen und potenziellen Missbrauch frühzeitig zu erkennen. Kredite, die unter unüblichen Bedingungen gewährt werden, wie etwa unverhältnismäßig niedrige Zinssätze oder großzügige Tilgungsregelungen, bergen das Risiko, als verdeckte Spenden oder als Mittel zur Einflussnahme auf politische Entscheidungen zu dienen. Absatz 4 verbietet ausdrücklich Kredite, die erkennbar in Erwartung eines wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden, und legt fest, dass Abweichungen von Marktbedingungen nur unter strengen Nachweisbedingungen zulässig sind. Damit wird die Unabhängigkeit der Parteien gestärkt und das Risiko von Abhängigkeiten gegenüber Gläubigern minimiert. Um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sieht Absatz 5 empfindliche Sanktionen für Verstöße vor. Die Strafen in Höhe des Zwei- bzw. Dreifachen des Kreditbetrags bei Nichtveröffentlichung oder Nichtanzeige unterstreichen die Bedeutung der Transparenzvorgaben und schaffen einen starken Anreiz für Parteien, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Glaubwürdigkeit des politischen Systems zu wahren und sicherzustellen, dass Verstöße gegen die Finanzierungsregeln nicht folgenlos bleiben. Die Einführung des § 25a nimmt die Kritik der BDIMR Wahlbewertungsmission zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 (S. 27f.) auf. Auch Paragraph 210 der Gemeinsamen Leitlinien von BDIMR und Venedig-Kommission zur Regulierung politischer Parteien aus dem Jahr 2020 betont die Bedeutung, „dass Transparenzregelungen einheitlich auch für (…) Kredite und Schulden gelten, um die Umgehung von Obergrenzen für private Spenden und die daraus resultierende unzulässige Einflussnahme zu verhindern“. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Regelt das Inkrafttreten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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