zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3800
21. Wahlperiode 30.01.2026
Vierte Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 17
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
– Zurückweisung von acht Einsprüchen wegen Unzulässigkeit,
– Zurückweisung von acht Einsprüchen wegen Unbegründetheit,
– Verfahrenseinstellung in einem Fall.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 17 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 29. Januar 2026
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender und Berichterstatter
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Macit Karaahmetoğlu, Carsten Müller (Braunschweig), Fabian
Jacobi und Rainer Galla
I. Beratungsverlauf
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29. Januar 2026 die Wahleinsprüche in den Anlagen 1 bis 17
abschließend beraten.
II. Beratungsergebnis
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig, die aus den Anlagen 1 bis 4 sowie 7 bis 17 ersichtlichen
Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, die aus den Anlagen 5 und 6 ersichtlichen
Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 29. Januar 2026
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender und Berichterstatter
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
358 Fünf-Prozent-Hürde Rainer Galla 1 6
412 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi 2 7
531 Fünf-Prozent-Hürde Rainer Galla 3 13
761 Sonstige Begründung Carsten Müller 4 14
779
Sogenanntes Frauenstatut von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Carsten Müller 5 15
803
Sogenanntes Frauenstatut von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Carsten Müller 6 19
858 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi 7 22
871 Aufstellung der Wahlkreisbewerberin im
Wahlkreis 92 Köln I Fabian Jacobi 8 28
1033 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 9 34
1034 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 10 35
1035 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 11 36
1037 (verfristet) Allgemeine Vorbehalte gegen geltendes
Wahlrecht Macit Karaahmetoğlu 12 37
1038 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 13 39
1039 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 14 40
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
1040 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 15 41
1041 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 16 42
1042 (verfristet) Allgemeine Zweifel am Wahlergebnis Macit Karaahmetoğlu 17 43
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 358/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 7. März 2025, welches am 14. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, die Fünf-Prozent-Hürde verursache eine Verzerrung des Wahlergebnisses und
damit eine ungleiche Behandlung der Wählerstimmen. Damit verstoße die Fünf-Prozent-Hürde gegen die
Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Politische Entwicklungen zeigten laut dem Einspruchsführer, dass auch ohne eine solche Hürde stabile Regierungen
möglich seien. Insofern sei die Fünf-Prozent-Hürde nicht notwendig, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments
zu sichern, und verstoße gegen das Demokratieprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 GG. Zudem spreche die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes gegen die
Fünf-Prozent-Hürde. Auch habe das Bundesverfassungsgericht die Sperrklausel für die Europawahlen 2011 und
2014 gekippt. Die Argumente gegen die Sperrklausel für das Europäische Parlament würden auch für den
Bundestag gelten. Der Einspruchsführer begehrt, die Fünf-Prozent-Hürde für verfassungswidrig zu erklären und eine
Neufeststellung der Sitzverteilung im Bundestag anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte
Wahleinspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch lediglich damit, dass die sogenannte Fünf-Prozent-Hürde in § 4
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) verfassungswidrig sei. Insofern ist darauf
hinzuweisen, dass der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen
Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000,
Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Das Bundesverfassungsgericht
hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene
Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt,
dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die
meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung
des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine
Bedenken.
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 412/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 14. März 2025, welches am 18. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar
2025 eingelegt.
Zur Begründung seines Einspruchs verweist der Einspruchsführer darauf, dass mit Verkündung des amtlichen
Endergebnisses Korrekturen in allen Bundesländern vorgenommen worden seien, welche in der Regel auf
Feststellungen einer fehlerhaften fernmündlichen Übermittlung der örtlichen Wahlleitungen in den Stimmbezirken,
Verwechslungen von Landeslisten und Schreibfehlern beruht hätten. Da sich bereits in der Nacht zum 24. Februar
2025 bei der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses ein auffällig knappes Ergebnis einer Partei am Rand
der Fünf-Prozent-Hürde gezeigt habe, hätte es nach Ansicht des Einspruchsführers einer besonderen Sorgfalt bei
der Kontrolle der Stimmenauszählung bedurft.
Der Einspruchsführer führt insgesamt fünf Wahlbezirke in den Wahlkreisen 83 Treptow-Köpenick sowie 85
Lichtenberg auf, in denen er selbst am 24. Februar 2025 „nicht korrelierende Erst- und Zweitstimmen“ festgestellt
habe. In weiteren sechs Wahlbezirken in den Wahlkreisen 76 Reinickendorf, 79 Charlottenburg-Wilmersdorf
sowie 81 Neukölln hätten die erfassten Zahlen auf „Verwechslungen in den Landeslisten bei den Zweitstimmen“
hingedeutet.
Die Feststellungen des Einspruchsführers seien dem Bezirkswahlamt Treptow-Köpenick am 25. Februar 2025
übermittelt und deren Richtigkeit von dort bestätigt worden. Eine „summarische Korrektur“ sei durch die
Kreiswahlleitung taggleich erfolgt. Es sei jedoch keine Nachzählung der beanstandeten Stimmbezirke erfolgt. Die
Feststellungen hinsichtlich der anderen Wahlkreise außerhalb „des Bezirkes“ (gemeint wohl: Treptow-Köpenick)
seien an die Kreis- und Landeswahlleitung weitergeleitet worden, es sei jedoch unbekannt, ob insoweit
Nachzählungen stattgefunden hätten. Medial sei jedoch bekannt geworden, dass in einzelnen Stimmbezirken in den
Berliner Bezirken Marzahn-Hellersdorf sowie Tempelhof-Schöneberg die Erststimmen neu ausgezählt worden seien.
Wo konkret Nachzählungen erfolgt seien, sei nicht feststellbar. In der „Anlage 1 der Niederschrift zum
endgültigen Ergebnis des Berliner Wahlergebnisses“ sei in keinem Fall einer Beanstandung eine „Nachauszählung“
veranlasst worden.
Der Einspruchsführer habe selbst an der zentralen bezirklichen Wahlleiterschulung teilgenommen. Dort sei keine
Sensibilisierung bezüglich möglicher Verwechslungen von Listenplätzen mit ähnlichen Kurzbezeichnungen
bzw. Parteinamen erfolgt. Der Einspruchsführer verweist insofern auf „differierende Bündnisse“. Die
Wahlhelfenden würden die Stimmen händisch auszählen und ohne weitere Hilfsmittel verbal die Zählergebnisse an den
Schriftführer übermitteln, der die Ergebnisse händisch erfasse. Bereits an dieser Stelle seien Erfassungsfehler,
Schreibfehler, „Zahlendreher“ und ähnliches nicht auszuschließen. Die Erfassung werde protokolliert und
zunächst an das Kreiswahlamt übermittelt. Es könne gemutmaßt werden, dass insbesondere bei Klein- und
Kleinstparteien die Unterschiede im Namen „verwischen“ und zu Verwechslungen geführt haben können. Es könne keine
„allumfassende Bildung zu Unterschiedlichkeiten der genannten Parteien abgefordert werden“, zumal diese
teilweise im Promille-Bereich der abgegebenen Wählerstimmen lägen.
Entstandene Fehler bei der Auszählung seien ausschließlich durch ein Nachzählen der abgegebenen Stimmen und
eine Neubewertung ungültiger Stimmen möglich. Angemessen wäre nach Auffassung des Einspruchsführers eine
stichprobenartige Neuauszählung. Nur in den Stimmbezirken, wo bereits Nachzählungen erfolgt seien, erübrige
sich dieser Vorgang.
Der Wahlprüfungsausschuss hat eine Aufstellung nach Wahlkreisen hinsichtlich der Differenzen zwischen
endgültigem und vorläufigem Ergebnis bei den Zweitstimmen beigezogen, welche die Bundeswahlleiterin zum
Wahleinspruch mit dem Az. WP 893/25 vorgelegt hat.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften
und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
I. Gegenstand der Überprüfung und Ermittlungsmaßstab
1. Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen
Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 WahlPrüfG). Voraussetzung sowohl einer (teilweisen oder vollständigen)
Ungültigerklärung der Wahl als auch der Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte ist dabei zunächst das Vorliegen
eines Wahlfehlers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unter dem Begriff „Wahlfehler“
alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte zu
verstehen. Die insofern maßgeblichen Wahlvorschriften umfassen neben den Wahlrechtsgrundsätzen aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG insbesondere das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung sowie sonstige
Vorschriften, die mit der Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [158];
Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlagen 22 und 34). Da das Wahlprüfungsverfahren in erster Linie dazu
bestimmt ist, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, führen nur
solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein
können, also mandatsrelevant sind. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; die
Auswirkung auf die Sitzverteilung muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz
fernliegende Möglichkeit sein. Verletzt ein festgestellter Wahlfehler das aktive oder passive Wahlrecht des
Einspruchsführers, findet ein über die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte hinausgehender Schutz bei
fehlender Mandatsrelevanz nicht statt. Vielmehr genießen insofern Bestand und Funktionsfähigkeit des
Parlaments weiterhin Vorrang vor dem Schutz individueller Rechte (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 8;
BVerfGE 89, 291 [304]; 160, 129 [150]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 17 f.).
2. Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl
nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine
fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsgegenstand und
dessen Umfang wird somit grundsätzlich vom Vortrag des Einspruchsführers bestimmt. Nach der ständigen
Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und
hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten
Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung
rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122,
304 [308 f.] m. w. N.). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat der Einspruchsführer grundsätzlich auch die
Mandatsrelevanz dieses Fehlers nach dem Grundsatz der potenziellen Kausalität substantiiert darzulegen (vgl.
BVerfGE 146, 327 [342]). Ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den
Einspruchsgegenstand haben die Wahlprüfungsorgane das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts
wegen zu ermitteln (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [141 f.]). Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 WahlPrüfG kann der
Wahlprüfungsausschuss im Rahmen der sogenannten Vorprüfung unter anderem Auskünfte einziehen. In der Regel
werden insbesondere bei den Wahlorganen und Wahlbehörden Stellungnahmen eingeholt, um ausgehend vom
Vortrag des Einspruchsführers den für die Prüfung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 WahlPrüfG ist der Ermittlungsmaßstab zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen
dahingehend beschränkt, dass der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften
hinausgehen, in der Regel nur dann durchführt, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung
der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen ist. Die Vorprüfung dient insbesondere der Prüfung, ob
es über die Einholung von Auskünften hinausgehender Ermittlungen oder einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung bedarf (Winkelmann, WahlPrüfG, 1. Auflage 2012, § 5 Randnummer 2 f.). Vor diesem Hintergrund
genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen – etwa die bloße Behauptung von Zählfehlern bei der
Stimmenauszählung – , bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von
Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und
werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag
keine substantielle Prüfung ermöglicht, (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch
BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Annahme einer „Art Beweis des
ersten Anscheins“ kein Raum. Einem solchen Beweis steht entgegen, dass die durch die Wahl hervorgebrachte
Volksvertretung wegen der ihr zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangt. Daher ist das
festgestellte Wahlergebnis allein dann in Frage zu stellen und kommt ein Eingriff in die sich daraus ergebende
Zusammensetzung des Parlaments nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Ordnungsgemäßheit der Wahl
in einer Weise gestört wurde, die sich mandatsrelevant ausgewirkt haben kann (BVerfGE 146, 327 [364]).
3. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der
Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret
gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem
Wahleinspruch Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass
bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den
typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 BWG) sowie der Ermittlung und der Feststellung des
Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 54 BWO). Eine weitere Sicherung gegen
Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss
in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die
Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
Einspruchsführer mitunter tatsächlichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Informationen
unterliegen. So besteht etwa kein Recht auf Akteneinsicht bei den Kreis- und Landeswahlleitungen zur Untermauerung
eines behaupteten Wahlfehlers im Rahmen eines Wahleinspruchs. Trägt der Einspruchsführer jedoch einen
bestimmten Sachverhalt vor, kann es im Rahmen der Amtsermittlung für den Wahlprüfungsausschuss geboten sein,
die entsprechenden Akten, insbesondere Niederschriften der Sitzungen der Wahlorgane, beizuziehen (vgl.
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Auch hinsichtlich der Darlegung der
Mandatsrelevanz sind – insbesondere bei knappem Wahlausgang – keine überhöhten Anforderungen an den
Vortrag des Einspruchsführers zu stellen.
Allerdings befreit auch ein knappes Wahlergebnis nicht von der Anforderung, einen konkreten Sachverhalt
darzulegen, der im Wahlprüfungsverfahren überprüfbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Substantiierungsgebot und die damit korrespondierende Amtsermittlungspflicht für im Wahlprüfungsverfahren gerügte
Auszählungsfehler konkretisiert. Ausgangspunkt ist danach die Prüfung, ob sich bei der Auszählung der Stimmen
Verfahrensfehler, also Verstöße gegen die wahlrechtlichen Vorschriften über die Ergebnisfeststellung, tatsächlich
ereignet haben (BVerfGE 85, 148 [160 f.]; 160, 129 [148]). Der Einspruchsführer hat insofern zumindest einen
bestimmten Sachverhalt vorzutragen, den der Wahlprüfungsausschuss überprüfen und aufklären kann. Es ist also
nicht ausreichend, auf das knappe Wahlergebnis hinzuweisen, ohne einen gravierenden Wahlfehler geltend zu
machen. Auch der Hinweis auf statistische Auffälligkeiten eines Wahlergebnisses reicht grundsätzlich nicht aus
(vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26 m. w. N.). Nur wenn im
Wahlprüfungsverfahren im ersten Schritt festgestellt wird, dass sich die behaupteten Verfahrensfehler bei der
Auszählung der Stimmen tatsächlich ereignet haben, ist in einem zweiten Schritt – in der Regel durch Nachzählungen –
festzustellen, ob die Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten haben.
Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des beschränkten
Ermittlungsmaßstabs des § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG ergibt sich keine Abweichung von dem grundlegenden Erfordernis eines
hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Danach sind auch zur Prüfung der Feststellung subjektiver
Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt möglichst umfassend
aufzuklären, wenn Umstände gegeben beziehungsweise hinreichend plausibel vorgetragen sind, deren Vorliegen
einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
zur Folge hätte (BVerfGE 160, 129 [153]). Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
Wird als Wahlfehler geltend gemacht, dass bei der Auszählung abgegebene Stimmen unberücksichtigt geblieben
seien, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat stellt die
Nichtberücksichtigung einer Stimme grundsätzlich einen schwerwiegenden Wahlfehler dar, wodurch das Vertrauen des betroffenen
Wählers in die Ordnungsgemäßheit der Wahl beeinträchtigt werden kann. Allerdings handelt es sich bei der
Bundestagswahl um ein Massenverfahren, bei dem trotz der Vorkehrungen des Gesetzgebers das Auftreten von bloßen
Zählfehlern in Einzelfällen unvermeidbar ist und bei dem es keinen vollkommenen Schutz gibt. Das
Bundesverfassungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weitgehende und missbrauchsanfällige
Möglichkeiten zur Durchsetzung von Nachzählungen ergäben, wenn hierfür die bloße Behauptung genügte, eine
einzelne Stimme sei bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. Machten Wähler von
dieser Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch, wäre die Feststellung der ordnungsgemäßen
Zusammensetzung des Parlaments in angemessener Zeit gefährdet. Zudem drohte eine Erschütterung des Vertrauens in die
Ordnungsgemäßheit der Wahl (BVerfGE 160, 129 [154]). Die Verpflichtung des Wahlprüfungsausschusses, den
Sachverhalt so umfassend wie möglich zu ermitteln, greift in solchen Konstellationen dann, wenn Umstände
substantiiert vorgetragen oder ersichtlich sind, die über einen bloßen Zählfehler im Einzelfall hinausweisen. Dies gilt
jedenfalls bei einer möglichen Wahlfälschung im Sinne von § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) und bei
vergleichbaren, über den Einzelfall hinausgehenden oder in sonstiger Weise besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts (BVerfGE 160, 129 [155]).
4. Soweit der Einspruchsführer kritisiert, dass nicht bekannt sei, in welchen Wahlbezirken Nachzählungen
erfolgt seien, hat dies keine Absenkung des soeben dargestellten Substantiierungsmaßstabs zur Folge, da insofern
kein Verstoß der Wahlorgane gegen die maßgeblichen Vorschriften ersichtlich ist.
Es bestehen keine wahlrechtlichen Vorgaben zur systematischen Erfassung der Gründe für Korrekturen vom
vorläufigen zum amtlichen Endergebnis. Die Bundeswahlordnung sieht keine nähere Aufschlüsselung zu den
Gründen für die Vornahme inhaltlicher Abweichungen von den Entscheidungen des Wahlvorstands in den
Niederschriften der Kreiswahlausschusssitzungen vor. Diese Niederschrift ist gemäß § 76 Absatz 6 Satz 1 BWO nach
dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Danach ist unter Ziffer 2 im Falle einer Nachzählung durch den
Kreiswahlleiter zu vermerken, dass dem Kreiswahlausschuss hierüber eine Niederschrift vorlag. Unter Ziffer 2.3 sind
rechnerische Berichtigungen, unter Ziffer 2.4 abweichende Entscheidungen hinsichtlich der Gültigkeit von
Stimmen zu vermerken. Eine Erfassung der Gründe, die Anlass zu diesen Berichtigungen und abweichenden
Feststellungen gegeben haben, ist nicht vorgesehen. Auch sehen weder die Vorschriften über die Bekanntgabe des
endgültigen Wahlergebnisses noch die Vorschriften des Wahlstatistikgesetzes eine Aufstellung und Auswertung
sämtlicher erfolgter Nachzählungen und Berichtigungen vor.
5. Vor dem Hintergrund des dargestellten Maßstabs lassen sich mit Blick auf die vom Einspruchsführer
benannten Wahlkreise keine Wahlfehler feststellen (Abschnitt II). Auch hinsichtlich der Schulung der Wahlhelfer
ist kein Wahlfehler ersichtlich (Abschnitt III). Im Übrigen genügt der Vortrag des Einspruchsführers bereits nicht
den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag, so dass keine weiteren Ermittlungen in
Betracht kamen (Abschnitt IV).
II. Wahlergebnisse in fünf Berliner Wahlkreisen
Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergeben sich keine Wahlfehler in den von ihm benannten Wahlkreisen,
insbesondere ist kein Verstoß gegen die §§ 40 bis 42 BWG i. V. m. §§ 76 und 77 BWO ersichtlich, welche dazu
dienen, ein ordnungsgemäßes Wahlergebnis sicherzustellen und verschiedentlich denkbare Fehler, die im
vorläufigen Wahlergebnis noch abgebildet sein können, im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses zu
beseitigen.
1. Umfang der Nachprüfung
Gemäß § 40 Satz 2 BWG hat der Kreiswahlausschuss das Recht zur Nachprüfung der durch die Wahlvorstände
ermittelten Ergebnisse. Nach § 41 BWG stellt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Bei
beidem wird der Kreiswahlausschuss durch die vorbereitenden Arbeiten des Kreiswahlleiters gemäß § 76
Absatz 1 BWO unterstützt (BVerfGE 121, 266 [292]). Der Kreiswahlleiter stellt gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 BWO
nach den Wahlniederschriften der Wahlvorstände das endgültige Wahlergebnis zusammen. Sofern sich hierbei
Bedenken ergeben, klärt er diese so weit wie möglich auf (§ 76 Absatz 1 Satz 4 BWO). Denkbar ist dabei die
Korrektur verschiedener Fehler. So kann etwa die Schnellmeldung (§ 71 BWO) von der Wahlniederschrift
abweichen oder die Schnellmeldung wurde fehlerhaft in die Wahlübertragungssoftware der jeweiligen
Gemeindebehörde eingetragen. Dies ist nicht zuletzt durch den besonderen Zeitdruck am Wahlabend wegen der
Zusammenstellung und Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse zu erklären. Zudem ist es möglich, dass der
Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend entscheiden (vgl.
§ 76 Absatz 2 Satz 2 BWO). Nicht zweifelsfrei gültige Stimmen sind den Wahlniederschriften beizufügen (§ 72
Absatz 1 Satz 5 i. V. m. § 69 Absatz 6 BWO). Insbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die
rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstands gibt, können Nachzählungen notwendig sein (BVerfGE 121, 266
a. a. O.). Diesen verschiedenen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts gehen der
Kreiswahlausschuss und vorgelagert der Kreiswahlleiter durch Nachprüfung nach.
Aufgrund der Vielfalt der einzelnen Vorgänge im Zusammenhang mit der Wahlhandlung, der großen Anzahl der
Stimmzettel und der Vielzahl der im Wahlkreis ergangenen Entscheidungen zur Wahlergebnisermittlung und -
feststellung kommt eine Nachprüfung nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Betracht und hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Nachprüfungsverlangen „ins Blaue hinein“ und nach dem Motto „es wird schon etwas
Beanstandungsfähiges zu finden sein“ sind zurückzuweisen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die große Anzahl
an Wahlbezirken in einem Wahlkreis und die relativ kurze Zeitspanne, die für die Überprüfung zur Verfügung
steht. Anlass für Überprüfungen können neben den Wahlniederschriften auch sonstige Umstände geben, wie etwa
substantiierte Beschwerden bei dem Kreiswahlleiter oder Presseveröffentlichungen. In diesen Fällen kann aus
dem Nachprüfungsrecht eine Aufklärungspflicht erwachsen (zum Ganzen: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 40 Randnummer 4).
Jedoch ist der Kreiswahlleiter frei in der Wahl der Aufklärungsmittel. Er ist lediglich gehalten, den Bedenken
gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nachzugehen (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 41 Randnummer 4). Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Wahl eines bestimmten
Aufklärungsmittels. Allein ein knappes Wahlergebnis reicht für die Anordnung bzw. Durchführung einer Nachzählung nicht aus
(so die ständige Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, siehe zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 25; Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025,
§ 40 Randnummer 4 m. w. N.).
2. Wahlkreis 83 Treptow-Köpenick
Der Einspruchsführer trägt selbst vor, dass aufgrund seines Hinweises bereits am 25. Februar 2025 durch die
Kreiswahlleitung eine Korrektur vorgenommen worden sei. Dass darüber hinaus keine Nachzählungen
stattgefunden haben, stellt keinen Wahlfehler dar. Der Kreiswahlleiter war insoweit frei in der Wahl des
Aufklärungsmittels und es werden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich zusätzlich die Erforderlichkeit einer
Nachzählung ergeben hätte.
3. Wahlkreise 85 Lichtenberg, 76 Reinickendorf, 79 Charlottenburg-Wilmersdorf und 81 Neukölln
Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Einspruchsführers nicht, dass die zuständigen Wahlorgane
hinreichend konkreten Anhaltspunkten nicht nachgegangen wären. Der Einspruchsführer spricht insoweit auch im
Rahmen seines Einspruchsschreibens lediglich von „nicht korrelierenden Erst- und Zweitstimmen“ und davon, dass
„die erfassten Zahlen auf Verwechslungen in den Landeslisten bei den Zweitstimmen“ hingedeutet hätten, ohne
dies jedoch anhand der Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke näher zu erläutern. Welchen konkreten
Anhaltspunkten die Kreiswahlleiter insofern hätten nachgehen können, wird aus dem pauschalen Vortrag nicht erkennbar.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass es laut der Aufstellung der Bundeswahlleiterin zu den Differenzen zwischen
endgültigem und vorläufigem Ergebnis in sämtlichen der vom Einspruchsführer benannten Wahlkreise zu
Veränderungen beim Zweitstimmenergebnis gekommen ist, also Korrekturen vorgenommen wurden.
III. Schulung der Wahlhelfer
Soweit der Einspruchsführer angibt, dass in der zentralen bezirklichen Wahlleiterschulung keine Sensibilisierung
bezüglich möglicher Verwechslungen von Listenplätzen mit ähnlichen Kurzbezeichnungen bzw. Parteinamen,
insbesondere hinsichtlich „differierender Bündnisse“ erfolgt sei, ist kein Wahlfehler ersichtlich.
Gemäß § 6 Absatz 5 BWO hat die Gemeindebehörde Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre
Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Weitere verbindliche Vorgaben enthält die Bundeswahlordnung nicht,
die Gemeindebehörde hat im Hinblick auf die Art und Weise der Erfüllung der Unterrichtungspflicht einen
Ermessensspielraum (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5700, Anlage 19). Anhaltspunkte dafür, dass dieser hier
überschritten wurde, sind nicht ersichtlich.
Zu berücksichtigen ist, dass die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen trifft,
um den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152], siehe bereits oben
Abschnitt I. 3.). Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes über den
korrekten Ablauf der Auszählung anhand der maßgeblichen Vorschriften unterrichtet werden. Der Einspruchsführer
trägt nichts vor, was dies vorliegend in Zweifel zöge. Schon aufgrund der Vielzahl möglicher Fehler wird dagegen
nicht zu verlangen sein, dass auf bestimmte potenzielle Fehler ausdrücklich hingewiesen wird.
IV. Im Übrigen kein hinreichend substantiierter Vortrag
Im Übrigen trägt der Einspruchsführer keine konkreten Sachverhalte vor, die einer weiteren Überprüfung im
Wahlprüfungsverfahren zugänglich wären.
Der Einspruchsführer trägt lediglich vor, dass im Rahmen des Auszählungsprozesses der Wahlvorstände vor Ort
Erfassungsfehler, Schreibfehler, „Zahlendreher“ und ähnliches „nicht auszuschließen“ seien. Außerdem könne
„gemutmaßt“ werden, dass es insbesondere bei Klein- und Kleinstparteien zu Verwechslungen aufgrund ähnlicher
Namen gekommen sei.
Solche pauschalen Hinweise auf vermutete Fehler werden den im Wahlprüfungsverfahren geltenden
Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag (siehe oben Abschnitt I.) nicht gerecht. Ohne die Darlegung
konkreter Geschehnisse in bestimmten Wahlbezirken, aus denen sich etwa die Verwechslung von Stapeln bei der
Auszählung oder die Missachtung der Verfahrensvorschriften im Einzelfall ergeben würde, besteht schon kein
überprüfbarer Sachverhalt, dem der Wahlprüfungsausschuss mit weiteren Ermittlungen nachgehen könnte.
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 531/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 24. März 2025, welches am 27. März 2025 beim Deutschen Bundestage eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, seine Stimme sei aufgrund der Fünf-Prozent-Hürde nicht berücksichtigt worden.
Dies treffe auf weitere 6.816.155 Wähler bezüglich ihrer Zweitstimme zu. Die schematische Anwendung der
Fünf-Prozent-Hürde führe zu einem verfassungswidrigen Ergebnis. Der Einspruchsführer sieht sich in seinem
Recht auf Repräsentation verletzt.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte
Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Mit seinem Vortrag, die Anwendung der Fünf-Prozent-Hürde führe zu einem verfassungswidrigen Ergebnis,
vertritt der Einspruchsführer die Auffassung, dass § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG)
verfassungswidrig sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss in
ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten
worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann
(vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156,
224 [237]). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden, dass die in § 4
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu
einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden,
wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239,
288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der
Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken.
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 761/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Telefax vom 10. April 2025 hat der Einspruchsführer beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer an, dass möglicherweise verfassungswidrige Parteien an der Wahl
teilgenommen hätten, welche „Beihilfe zur Tötung ungeborener Kinder“ geleistet hätten. Ungeborene Kinder
hätten die gleichen Grundrechte wie geborene Menschen und der Staat sei verpflichtet, ungeborene Kinder zu
schützen. Der Einspruchsführer weist außerdem darauf hin, dass das Grundgesetz „Hinrichtungen mit und ohne
Richter, Staatsanwälte und Anwälte“ nicht vorsehe. Der Einspruch sei zudem in der Glaubensfreiheit begründet.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte
Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Der Einspruchsführer trägt bereits keinen konkreten und hinreichend substantiierten Tatbestand vor, wenn er
ausführt, dass „möglicherweise“ verfassungswidrige Parteien an der Wahl teilgenommen hätten.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger
Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26). Im Übrigen ist die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer an der Wahl teilnehmenden Partei
grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassungsentscheidungen der Landes- und Kreiswahlausschüsse in Frage zu
stellen. Die Wahlorgane sind nicht berechtigt, die Verfassungswidrigkeit einer Partei selbstständig zu überprüfen
und bei Bejahung die Wahlvorschläge zurückzuweisen. Das Verbot einer Partei wegen Verfassungswidrigkeit ist
allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 26
Randnummer 17; vgl. bereits Bundestagsdrucksachen 19/13950, Anlage 17; 20/7200, Anlage 13; 20/13500,
Anlage 15).
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 779/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 11. April 2025, das am 16. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Partei Alternative für Deutschland (AfD), der AfD-Fraktion im Deutschen
Bundestag und 41 weiterer Einspruchsführer (im Folgenden: die Einspruchsführer) Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag der Einspruchsführer
Die Einspruchsführer wenden sich gegen die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Bundestagswahl 2025. Aufgrund des sogenannten Frauenstatuts zur Satzung des Bundesverbands seien die Landeslisten
der Partei verfassungswidrig und entgegen von Bestimmungen aus dem Bundeswahlgesetz (BWG) und der
Bundeswahlordnung (BWO) aufgestellt worden. Laut § 30 der Satzung des Bundesverbands sei das Frauenstatut
unmittelbarer Bestandteil der Bundessatzung. Die Satzungen der Landesverbände enthielten gleichlautende
Regelungen oder verwiesen auf die Bundessatzung.
Unter Wiedergabe der §§ 1 und 3 des Frauenstatuts rügen die Einspruchsführer, dass darin festgelegt werde,
Frauen bei der Listenaufstellung alle ungeraden Plätze vorzubehalten, also auch stets den ersten Listenplatz, alle
sonstigen Plätze als „offene Plätze“ für alle Bewerber zu behandeln und auch reine Frauenlisten zu ermöglichen.
Infolge dieser satzungsmäßigen Regelungen seien die Landeslisten aus Sicht der Einspruchsführer rechtswidrig
zustande gekommen. Somit seien 72 Abgeordnete der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über die Landeslisten
zu Unrecht in den Deutschen Bundestag eingezogen. Daher sei die Bundestagswahl insoweit für ungültig zu
erklären. Die Mandate der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die infolge der unzulässigen Landeslisten errungen
worden seien, müssten daher entfallen.
Die Einspruchsführer meinen, dass die Landeslisten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG hätten
zurückgewiesen werden müssen. Denn sie verstießen gegen die Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und
Gleichheit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Wahlgrundsätze fänden auch für das
Wahlvorschlagsrecht Anwendung, da die Aufstellung der Wahlkreisbewerber und Listenkandidaten durch die
Parteien ein wesentlicher Teil des Wahlvorgangs sei. Der Verstoß liege darin, dass freie Nominierungen zur
Aufstellung der Landeslisten nicht möglich gewesen seien. Die paritätischen Landeslisten beeinträchtigten die passive
Wahlrechtsgleichheit von Wahlbewerbern, die keine Frauen seien bzw. sich nach der Präambel des Frauenstatuts
selbst so definierten. Die Regelungen des Frauenstatuts dienten nicht allein der Schaffung einer Chancengleichheit
zwischen männlichen und weiblichen Kandidierenden oder stellten einen bloßen Ausgleich möglicher
geschlechtsspezifischer Nachteile dar. Stattdessen setzten sie eine Erfolgs- bzw. Ergebnisgleichheit zwingend durch.
Es werde auch das aktive Wahlrecht der Bürger eingeschränkt, da sie ihre Wahl allein aus „manipulierten“
Landeslisten treffen könnten. Bereits eine starre paritätische 50/50-Regelung sei unzulässig. Der Verstoß werde
dadurch erschwert, dass das Frauenstatut auch die Reihenfolge der Listenplätze vorgebe und der besonders
aussichtsreiche erste Platz stets Frauen vorbehalten sei. Die Regelung sei insoweit überschießend, als dass die
sonstigen Plätze „offen“ und damit nicht nur Männern vorbehalten seien. Gleichzeitig werde durch die Landeslisten
auf Grundlage des Frauenstatuts nach Ansicht der Einspruchsführer gegen das Demokratieprinzip, das Recht auf
gleichberechtigte Teilhabe und das Repräsentationsprinzip nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG verstoßen. Die durch das Frauenstatut paritätisch besetzten Landeslisten führten zu einer
besonderen Repräsentanz von Frauen, die „(nur) vermeintlich die Rechte dieser besonderen Gruppe“ repräsentierten.
Das Repräsentationsprinzip aus Artikel 20 Absatz 2 GG fordere jedoch, dass jeder Abgeordnete das ganze Volk
vertrete und beinhalte nicht, dass das Parlament ein verkleinertes Abbild des Wahlvolks sein müsse.
Die Einspruchsführer sehen auch keinen besonderen zwingenden sachlichen Grund, der diese Eingriffe zu
rechtfertigen vermöge. Eine Rechtfertigung durch die Parteiautonomie aus Artikel 21 Absatz 1 GG scheide aus, da
diese die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze nicht modifizieren könne. Die landesverfassungsgerichtliche
Rechtsprechung habe bereits mehrfach festgestellt, dass gesetzliche Quotenregelungen verfassungswidrig seien.
Die durch das Frauenstatut paritätisch besetzten Landeslisten stellten eine vergleichbare Beeinträchtigung dar,
weil die Kandidatenauswahl der Parteien für Parlamentswahlen mit dem staatlichen Bereich „verzahnt“ sei.
Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG bestimme, dass die Parteien demokratische Grundsätze beachten müssten und die
Parteienfreiheit nur im Rahmen der Verfassung garantiert sei. Daraus folge, dass die paritätische Besetzung von
internen Parteigremien bzw. die Frauenförderung auf den innerparteilichen Funktionsebenen keinen Bedenken
begegne, wohingegen bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen strengere Maßstäbe gelten müssten. Der
Eingriff in die Wahlgrundsätze sowie das Demokratieprinzip sei aus Sicht der Einspruchsführer auch nicht durch
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Denn dabei handele es sich um ein Staatsziel und nicht um ein
Kollektivgrundrecht. Vielmehr stellten die paritätischen Landeslisten einen Verstoß gegen Artikel 3
Absatz 3 Satz 1 GG dar. Parität um ihrer selbst willen sei kein nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG legitimes
verfolgbares Ziel. Jedenfalls sei Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG vorrangig. Die „geschlechtsneutral ausgestaltete streng
formale“ Wahlrechtsgleichheit diene mit der Herstellung von Gleichheit im Wahlverfahren gerade dem Zweck
des Artikel 3 GG.
Den Einspruchsführern zufolge verstießen die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ebenfalls
gegen einfachgesetzliche Vorschriften, weswegen sie hätten zurückgewiesen werden müssen. So schränke das
Frauenstatut das Wahlvorschlagsrechts von jedermann nach § 21 Absatz 3 Satz 2 BWG sowie die passive
Wählbarkeit nach § 15 BWG unzulässig ein. Ein weiterer Verstoß liege gegen § 27 Absatz 5 BWG vor, da die
Reihenfolge der Bewerber der Landesliste nicht in geheimer Abstimmung festgelegt, sondern bereits durch das
Frauenstatut weitgehend vorgegeben werde. Schließlich verstießen die Landeslisten aus dem gleichen Grund auch
gegen § 39 Absatz 4 Nummer 3 BWO.
Die Einspruchsführer befassen sich ebenfalls mit zwei Beschlüssen des Deutschen Bundestages zu ähnlich
gelagerten Fallkonstellationen (Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2) sowie den entsprechenden
Stellungnahmen des Bundesministeriums des Innern. Die dortige Argumentation überzeuge nicht. So könne die
Programmfreiheit der Parteien die Wahlrechtsgrundsätze zur Bundestagswahl nicht überwiegen. Bei den durch das
Frauenstatut bedingten paritätischen Landeslisten handele es sich nicht um eine „geringfügige und letztlich durch
andere verfassungsrechtliche Bestimmungen gerechtfertigte Beeinträchtigung des Gebots der innerparteilichen
Demokratie“. Sondern dies sei ein schwerwiegender Eingriff in die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze,
die den besonderen Schutz des Artikel 79 Absatz 3 GG genössen. Es ergebe sich nicht aus dem in den
Entscheidungen genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 1. April 2015 – 2 BvR
3058/14, juris, Randnummer 25), dass die Gleichstellung der Geschlechter im
Wahlbewerberaufstellungsverfahren der Parteiautonomie überlassen sei.
2. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern hat in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 auf die ständige
Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses (Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2) verwiesen.
Frauenquoten könnten zwar einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Wahlrechtsfreiheit aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 GG darstellen. Jedenfalls seien sie aber zur Wahrung gleichrangiger Verfassungsgüter aus
Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG und Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Ergänzend zu den Erwägungen in der Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2, führt das
Bundesministerium des Innern Folgendes aus:
Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG garantiere den politischen Parteien die Freiheit der Betätigung, in deren Zentrum
die Freiheit zur Bestimmung der eigenen inhaltlichen Zielsetzung stehe. Diese Programmfreiheit schließe die
Befugnis der Partei ein, sich so zu organisieren, dass sie die selbst gesetzten Ziele wirksam verfolgen könne, was
die Freiheit zur Tendenz umfasse. Ausfluss dessen seien Geschlechterquoten, die aus dem programmatischen Ziel
der Frauenförderung und der Gleichstellung der Geschlechter erwüchsen. Im Zusammenhang mit der
Programmfreiheit stehe das Recht der Parteien, die inneren Strukturen auf die programmatische Identität auszurichten und
diesen bei der Erstellung von Wahlvorschlägen Rechnung zu tragen (BVerfGE 156, 224 [262 f.]).
Das Gebot der innerparteilichen Demokratie in Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG sei wegen der Rolle politischer
Parteien als politischen Tendenzorganisationen nicht im Sinne eines vollständigen Gleichlaufs mit den
Anforderungen an die staatliche Demokratie zu verstehen. Daher seien die innerparteilichen Demokratieanforderungen
beim Kandidatenaufstellungsverfahren nicht vollständig identisch mit den strengen Anforderungen des
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG. Wenn das Frauenstatut aber bereits die strengen Anforderungen des Artikel 38 Absatz
1 Satz 1 GG im Rahmen der Kandidatenaufstellung nicht verletzte, könne es erst recht nicht das Gebot der
innerparteilichen Demokratie aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG verletzen.
Weiter führt das Bundesministerium des Innern aus, dass auch keine Verletzung von Regelungen des BWG oder
der BWO vorliege. An einem Verstoß gegen § 15 BWG fehle es, da das Frauenstatut nicht die grundsätzliche
Wählbarkeit beschränke, sondern lediglich bestimmte Listenplätze weiblichen Bewerberinnen vorbehalte.
§ 21 Absatz 3 Satz 2 BWG sei nicht verletzt, da nach der Norm zwar jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung aktiv vorschlagsberechtigt sei, daraus aber nicht folge, dass jeder Teilnehmer jeden Kandidaten
vorzuschlagen berechtigt sei. § 27 Absatz 5 BWG regele lediglich die äußeren Modalitäten der Wahl (Geheimheit der
Wahl), nicht aber die materielle Frage, wer passiv wahlberechtigt sei. Gegen § 39 Absatz 4 Nummer 3 BWO sei
nicht verstoßen worden, da sich die Vorschrift mit der Vorlage der genannten Dokumente befasse, nicht aber mit
deren etwaiger inhaltlicher Unrichtigkeit.
Aus den genannten Gründen seien die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht gemäß § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückzuweisen gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist zulässig. Die Einspruchsführer sind einspruchsberechtigt. Auch eine Gruppe von
Wahlberechtigten ist nach § 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) einspruchsberechtigt, was auch die
Einlegung eines Einspruchs durch eine politische Partei oder Vereinigung gestattet (ständige Beschlusspraxis des
Wahlprüfungsausschusses, vgl. nur Bundestagsdrucksache 17/4600, Anlage 7; Winkelmann,
Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Randnummer 2). Das Gleiche muss auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages
gelten, da diese ebenfalls eine Gruppe von (passiv) Wahlberechtigten gemäß § 2 Absatz 2 WahlPrüfG verkörpern.
II. Begründetheit
Der Einspruch ist unbegründet, da sich dem Vortrag der Einspruchsführer kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt.
Die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Bundestagswahl, die auf Grundlage der
Frauenstatute zur Satzung des Bundesverbands sowie den Satzungen der Landesverbände zustande gekommen sind,
mussten nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückgewiesen werden. Sie sind verfassungsgemäß und
verstoßen auch nicht gegen Vorschriften des BWG oder der BWO.
1. Die Frauenstatute des Bundesverbands und der Landesverbände sowie die auf dieser Grundlage aufgestellten
Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Zwar können
Frauenquoten in Parteisatzungen einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1
GG sowie das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser Eingriff ist jedoch
jedenfalls nach der in Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG verankerten Parteienfreiheit gerechtfertigt. Wie das
Bundesministerium des Innern zutreffend ausführt, umfasst die Parteienfreiheit auch die Programmfreiheit, das heißt die
Freiheit, die inhaltliche Zielsetzung zu bestimmen und sich so zu organisieren, dass die Partei ihre selbst gesetzten
Ziele wirksam verfolgen kann. Daneben steht es den Parteien ebenfalls frei, ihre inneren Strukturen auf die
programmatische Identität auszurichten und diesen auch bei der Erstellung von Wahlvorschlägen Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGE 156, 224 [262] m. w. N.]. In diesem Rahmen können die Parteien auch die Regelung des
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG als verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (Müller/Drossel, in:
Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Artikel 38 Randnummer 96 m. w. N.). Es entspricht daher der
ständigen Beschlusspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten, dass Frauenquoten in
Parteisatzungen wahlrechtlich zulässig sind (so zuletzt Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2 m. w. N.).
Ein Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG durch die Frauenstatute kommt schon deshalb nicht in Betracht,
da die Anforderungen an das Gebot der innerparteilichen Demokratie nicht gleichlaufend mit denen aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 GG sind und schon der Eingriff in letzteres verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Für die von den Einspruchsführern geltend gemachte Verletzung des aus dem Demokratiegebot des
Grundgesetzes entstammenden Repräsentationsprinzips aus Artikel 20 Absatz 2 i. V. m. Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG durch
die Frauenstatute fehlt es schon an einem Eingriff. Die Frauenstatute wirken sich auf die passive
Wahlvorschlagsgleichheit und die Ausgestaltung der Landeslisten aus. Damit wird jedoch nicht festgelegt, dass die
vorgeschlagenen Kandidatinnen einzig die Interessen der weiblichen Mitglieder der Wählerschaft vertreten sollen. Vielmehr
kandidieren auch sie als Vertreterinnen des ganzen Volkes.
2. Ein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften wie das Bundeswahlgesetz oder die Bundeswahlordnung
scheidet aus. Die Frauenstatute schränken nicht die Wählbarkeit nach § 15 BWG ein. Diese ist weiterhin frei
gegeben, die Frauenstatute treffen nur Regelungen über die Kandidaturen für die jeweiligen Landeslistenplätze.
§ 21 Absatz 3 Satz 2 BWG, der für die Aufstellung von Landeslisten in Verbindung mit § 27 Absatz 5 BWG gilt,
wurde nicht verletzt. Insoweit ist auf die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern zu verweisen. Die
Norm regelt die aktive Vorschlagsberechtigung durch jedermann auf der Vertreterversammlung, was nicht heißt,
dass jeder als Kandidat vorgeschlagen werden kann. Auch ein eigenständiger Verstoß gegen § 27 Absatz 5 BWG
ergibt sich durch die Frauenstatute und die paritätischen Landeslisten nicht, da damit nicht in die Geheimheit der
Abstimmung über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber der Landesliste eingegriffen wird. Schließlich
wurde auch § 39 Absatz 4 Nummer 3 BWO durch die Frauenstatute nicht pauschal verletzt, denn die
Einspruchsführer machen schon nicht geltend, dass den Landeslisten die beschriebenen Dokumente nicht beigefügt worden
seien. Allein dies ist aber der Regelungsinhalt der Vorschrift.
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 803/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 11. April 2025, das am 14. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Bundestagswahl 2025. Aufgrund des sogenannten Frauenstatuts der Partei, welches bundesweite Geltung genösse und
an das sich auch die Landesverbände bei der Listenaufstellung hielten, seien die Landeslisten der Partei
verfassungswidrig und entgegen von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes aufgestellt worden.
Unter Wiedergabe des Frauenstatuts des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN rügt der Einspruchsführer, dass darin festgelegt werde, Frauen bei der
Listenaufstellung alle ungeraden Plätze vorzubehalten, während die geraden Plätze allen Bewerbern offen stünden. Zudem
hätten verschiedene Landesverbände die Frauenstatute im Vorfeld der Aufstellungen dahingehend geändert, dass
als Frau jede Person gelte, „die sich als Frau definiere – unabhängig von körperlichen Merkmalen oder dem
rechtlichen Personenstand“. Ergänzend weist der Einspruchsführer darauf hin, dass die Frauenstatute in den
anderen Bundesländern in den wesentlichen Punkten inhaltsgleich und Teil der Satzungen seien sowie verbindlich
für alle Abstimmungen gälten. Somit seien 73 Abgeordnete der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über die
Landeslisten zu Unrecht in den Deutschen Bundestag eingezogen. Einzig die zwölf direkt gewählten
Abgeordneten könnten im Bundestag verbleiben.
Nach Ansicht des Einspruchsführers ergebe sich der Wahlfehler aus der Verletzung von § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG), da die Landeslisten hätten zurückgewiesen werden
müssen, denn sie hätten nicht den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entsprochen. Konkret sei gegen § 21
Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG verstoßen worden, da durch die Frauenstatute das freie
Wahlvorschlagsrecht nicht gegeben gewesen sei. Der Einspruchsführer meint, dies wiege besonders schwer, da die
Frauenstatute über eine „traditionelle Quotierung“ hinausgingen. Dies ergebe sich aus der Reservierung ungerader
Plätze für Frauen, während die geraden Listenplätze allen Bewerbern offen stünden. Zudem sei die
„Kandidateneigenschaft Frau“ von verschiedenen Landesverbänden wie beschrieben „in gänzlich willkürlicher Weise“ neu
definiert worden. Schließlich hätten Frauen für die Freigabe eines Frauen vorbehaltenen Listenplatzes zum einen
ein Vetorecht, welches zum anderen einer Abstimmung nur von Frauen unterliege (sogenanntes Frauenvotum).
Darin könne keine demokratische Wahl im Sinne des Bundeswahlgesetzes gesehen werden. Der Einspruchsführer
sieht eine weitere Rechtsverletzung gegen § 21 Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG gegeben. Es sei
eine falsche eidesstattliche Versicherung insoweit herbeigeführt worden, als dass das zu versichernde freie
Wahlvorschlagsrecht aufgrund der Frauenstatute bei den Aufstellungsversammlungen nicht gegeben gewesen sei.
Ferner seien die auf Grundlage der Frauenstatute aufgestellten Landeslisten aus Sicht des Einspruchsführers
verfassungswidrig. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2020
(BVerfGE 156, 224 ff.) ist er der Auffassung, dass die dortigen Ausführungen zu einer gesetzlich für alle Parteien
vorgeschriebenen Quotierung gleichermaßen auf eine satzungsrechtlich festgelegte Quotierung – wie sie den
Frauenstatuten zu entnehmen sei – übertragen werden könnten. Eine solche verstoße gegen die
Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG),
die als Fundamentalgrundsätze auch in der Wahlvorbereitung gelten müssten. Die Parteienautonomie nach Artikel
21 GG erlaube keine Änderungen der Wahlrechtsgrundsätze. Der mit der Wahlrechtsgleichheit
zusammenhängende Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gelte bereits im „Vorfeld“ der eigentlichen
Wahl, demnach auch bei der Kandidatenaufstellung sowie der Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge.
Die Wahlrechtsgleichheit sei streng und formal zu verstehen und dürfe nicht durch eine materielle
Ergebnisgleichheit ersetzt werden. Nichts anderes ergebe sich aus dem aus Artikel 20 Absätze 1 und 2 i. V. m. Artikel 38 Absatz
1 Satz 2 GG folgenden Repräsentationsprinzip. Auch stelle Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG keinen zwingenden
Grund dar, der die Durchbrechung des Grundsatzes der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb bzw. einen
Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit zu rechtfertigen vermöge. Denn Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG sei im
Wahlrecht aufgrund Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG nicht anwendbar, da letzterer insoweit spezieller sei.
Im Fall der Frauenstatute der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN komme hinzu, dass es sich nicht um eine
„herkömmliche geschlechterbezogene Quotierung“ im Sinne eines „Reißverschlussverfahrens Frau – Mann – Frau –
Mann“ handele, sondern sich auf den nicht exklusiven Frauenplätzen ebenfalls Frauen bewerben dürften. Zudem
könnten die Vorgaben der Frauenstatute in kleinen Bundesländern dazu führen, dass nur eine Frau in den
Bundestag einziehen könne, wenn nach dem Zweitstimmenanteil für die jeweilige Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN nur der erste Listenplatz für ein Bundestagsmandat ausreiche.
2. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern hat in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 auf die ständige
Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses (Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2) verwiesen.
Frauenquoten könnten zwar einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Wahlrechtsfreiheit aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 GG darstellen. Jedenfalls seien sie aber zur Wahrung gleichrangiger Verfassungsgüter aus
Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG und Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Ergänzend zu den Erwägungen in der Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2, führt das
Bundesministerium des Innern Folgendes aus:
Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG garantiere den politischen Parteien die Freiheit der Betätigung, in deren Zentrum
die Freiheit zur Bestimmung der eigenen inhaltlichen Zielsetzung stehe. Diese Programmfreiheit schließe die
Befugnis der Partei ein, sich so zu organisieren, dass sie die selbst gesetzten Ziele wirksam verfolgen könne, was
die Freiheit zur Tendenz umfasse. Ausfluss dessen seien Geschlechterquoten, die aus dem programmatischen Ziel
der Frauenförderung und der Gleichstellung der Geschlechter erwüchsen. Im Zusammenhang mit der
Programmfreiheit stehe das Recht der Parteien, die inneren Strukturen auf die programmatische Identität auszurichten und
diesen bei der Erstellung von Wahlvorschlägen Rechnung zu tragen (BVerfGE 156, 224 [262 f.]).
Das Gebot der innerparteilichen Demokratie in Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG sei wegen der Rolle politischer
Parteien als politischen Tendenzorganisationen nicht im Sinne eines vollständigen Gleichlaufs mit den
Anforderungen an die staatliche Demokratie zu verstehen. Daher seien die innerparteilichen Demokratieanforderungen
beim Kandidatenaufstellungsverfahren nicht völlig identisch mit den strengen Anforderungen des Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 GG. Wenn das Frauenstatut aber bereits die strengen Anforderungen des Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 GG im Rahmen der Kandidatenaufstellung nicht verletzte, könne es erst recht nicht das Gebot der
innerparteilichen Demokratie aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG verletzen.
Weiter führt das Bundesministerium des Innern aus, dass auch keine Verletzung von Regelungen des BWG oder
der Bundeswahlordnung (BWO) vorlägen. An einem Verstoß gegen § 15 BWG fehle es, da das Frauenstatut nicht
die grundsätzliche Wählbarkeit beschränke, sondern lediglich bestimmte Listenplätze weiblichen Bewerberinnen
vorbehalte. § 21 Absatz 3 Satz 2 BWG sei nicht verletzt, da nach der Norm zwar jeder stimmberechtigte
Teilnehmer der Versammlung aktiv vorschlagsberechtigt sei, daraus aber nicht folge, dass jeder Teilnehmer jeden
Kandidaten vorzuschlagen berechtigt sei. § 27 Absatz 5 BWG regele lediglich die äußeren Modalitäten der Wahl
(Geheimheit der Wahl), nicht aber die materielle Frage, wer passiv wahlberechtigt sei. Gegen § 39 Absatz 4
Nummer 3 BWO sei nicht verstoßen worden, da sich die Vorschrift mit der Vorlage der genannten Dokumente
befasse, nicht aber mit deren etwaiger inhaltlicher Unrichtigkeit.
Aus den genannten Gründen seien die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht gemäß § 28
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückzuweisen gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Die Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Bundestagswahl, die auf Grundlage der
Frauenstatute zur Satzung des Bundesverbands sowie den Satzungen der Landesverbände zustande gekommen sind,
mussten nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückgewiesen werden. Sie sind verfassungsgemäß und
verstoßen auch nicht gegen Vorschriften des BWG.
1. Die Frauenstatute des Bundesverbands und der Landesverbände sowie die dadurch aufgestellten
Landeslisten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Zwar können Frauenquoten
in Parteisatzungen einen Eingriff in die Wahlgleichheit und -freiheit nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG sowie
das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG darstellen. Dieser Eingriff ist jedoch jedenfalls
nach der in Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG verankerten Parteienfreiheit gerechtfertigt. Wie das
Bundesministerium des Innern zutreffend ausführt, umfasst die Parteienfreiheit auch die Programmfreiheit, das heißt die Freiheit,
die inhaltliche Zielsetzung zu bestimmen und sich so zu organisieren, dass die Partei ihre selbst gesetzten Ziele
wirksam verfolgen kann. Daneben steht es den Parteien ebenfalls frei, ihre inneren Strukturen auf die
programmatische Identität auszurichten und diesen auch bei der Erstellung von Wahlvorschlägen Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGE 156, 224 [262] m. w. N.]. In diesem Rahmen können die Parteien auch die Regelung des
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG als verfassungsrechtliche Zielvorstellung berücksichtigen (Müller/Drossel, in:
Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Artikel 38 Randnummer 96 m. w. N.). Es entspricht daher der
ständigen Beschlusspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten, dass Frauenquoten in
Parteisatzungen wahlrechtlich zulässig sind (so zuletzt Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 1 und 2 m. w. N.).
Nichts anderes ergibt sich aus der Ausgestaltung der Quotierung in der durch die Frauenstatute erfolgten Art und
Weise, etwa durch Freigabe eines für Frauen vorgesehenen Listenplatzes durch ein sogenanntes Frauenvotum
oder durch die Definition einer Frau als „jede Person, die sich als Frau definiere“. Damit werden die
Wahlvorschläge ebenfalls an den inneren Strukturen und der programmatischen Identität der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ausgerichtet und es besteht ein Bezug zur verfassungsrechtlichen Zielvorstellung des Artikel 3
Absatz 2 Satz 2 GG.
2. Ebenfalls liegt kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften des Bundeswahlgesetzes vor. Die
Landeslisten auf Grundlage der Frauenstatute verletzen nicht § 21 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG. Insoweit
ist auf die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern zu verweisen. Die Norm regelt die aktive
Vorschlagsberechtigung durch jedermann auf der Vertreterversammlung, was nicht heißt, dass jeder als Kandidat
vorgeschlagen werden kann. Auch ein Verstoß gegen § 21 Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG durch
die Frauenstatute kommt nicht in Betracht. Wie beschrieben sind schon die Anforderungen des § 21
Absatz 3 Satz 2 BWG durch die Frauenstatute nicht verletzt. Dann kann insoweit aber auch keine falsche
eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sein.
Anlage 7
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 858/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 erhielt die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht
– Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) nach dem am 14. März 2025 festgestellten amtlichen Endergebnis
bundesweit insgesamt 2.472.947 gültige Zweitstimmen, was einem Anteil von 4,981 Prozent der gültigen Zweitstimmen
entspricht. Dies stellte einen Zuwachs von insgesamt 4.277 gültigen Zweitstimmen für das BSW gegenüber dem
vorläufigen amtlichen Endergebnis vom 24. Februar 2025 dar. Für einen Einzug in den Deutschen Bundestag
fehlten dem BSW danach insgesamt 9.529 Stimmen.
Der Einspruchsführer hat zunächst am 19. April 2025 per E-Mail und sodann mit Schreiben, welches am 22. April
2025 als elektronisches Dokument im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Deutschen
Bundestages sowie am 23. April 2025 im Original beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Er macht Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl geltend, welche auch
mandatsrelevant seien, da sie dazu geführt hätten, dass das BSW nicht in den 21. Deutschen Bundestag eingezogen sei.
Unter Verweis auf das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs beantragt der Einspruchsführer eine bundesweite
Neuauszählung der bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag abgegebenen Stimmen.
Zur Begründung seines Einspruchs verweist der Einspruchsführer auf „eklatante Mängel und Fehler bei der
Durchführung, der Auszählung, Übermittlung und Darstellung der (angeblichen) Wahlergebnisse“. Es sei zu
fehlerhaften Übertragungen der Ergebnisse von der „Gemeinde-/Wahlkreisebene“ zu den veröffentlichten
Ergebnissen der Bundeswahlleiterin gekommen. Weiter bemängelt der Einspruchsführer, dass „auffällige Anomalien“ bei
der richtigen Zuordnung der Stimmen für das BSW im Verhältnis zu anderen Kleinstparteien, beispielsweise dem
Bündnis Deutschland, sowie „weniger auffällige Anomalien“ im Verhältnis der Stimmen für das BSW zu anderen
Kleinstparteien nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien „fehlerhafte Zählungen“, beispielsweise durch
die Behandlung als ungültige Stimme, wenn keine Erst- aber dafür eine gültige Zweitstimme vergeben wurde,
nicht erkannt worden. Inwieweit die Bundeswahlleiterin auf die Gesamtheit dieser Mängel bereits umfassend
eingegangen sei, sei weder veröffentlicht noch nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt. Der Einspruchsführer
weist darauf hin, dass die zusätzlichen 4.277 Zweitstimmen für das BSW nach dem amtlichen Endergebnis
57,6 Prozent „aller zuerkannten Zweitstimmen“ ausmachen würden. Während sich die Anzahl der Stimmen für
andere Parteien um weniger als 0,1 Prozent erhöht hätten, habe die Erhöhung beim BSW 0,17 Prozent betragen.
Es sei nicht ersichtlich, woraus sich die nachträglich zuerkannten Stimmen ergeben hätten.
Der Einspruchsführer nennt als Beispiel den Wahlkreis 137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I. Dort habe die Stadt
Hagen mit Stand vom 8. März 2025 zu Gunsten des BSW 7.399 Zweitstimmen gemeldet und auf ihrer
Internetseite veröffentlicht. Die Bundeswahlleiterin nenne hingegen nur 7.316 Zweitstimmen für das BSW. Der
Einspruchsführer legt dar, dass die Differenz von 83 Stimmen bei Übertragung auf alle 299 Wahlkreise mehr als
24.000 Stimmen bedeuten würde, was für den Einzug des BSW in den Deutschen Bundestag in Fraktionsstärke
ausreichend wäre.
Weiter trägt der Einspruchsführer vor, dass das Beispiel „der einzigen bislang bekannten kompletten
Neuauszählung“ in zwölf Berliner Wahllokalen in Marzahn-Hellersdorf die Notwendigkeit der Nachzählung deutlich
aufzeige. In diesen Wahlbezirken hätten die Mitarbeiter und Mitglieder des BSW zunächst keine Auffälligkeiten der
vom Einspruchsführer zuvor genannten Kategorien ausgemacht. Dennoch seien dort zwei zusätzliche Stimmen
für das BSW gefunden worden. Aus einer Hochrechnung dieses Ergebnisses auf sämtliche Wahlbezirke sei von
15.000 zusätzlichen Stimmen für das BSW auszugehen.
Zudem habe eine Überprüfung von 14 Thüringer Wahllokalen ergeben, dass 289 Stimmen falsch zugeordnet
worden seien. Eine Hochrechnung dieser Fehlerquote verbiete sich in Anbetracht der sich ansonsten aufzeigenden
„atemberaubenden Fehlerquote“, dies verdeutliche jedoch die „unbedingte Notwendigkeit einer
Nachauszählung“.
Der Einspruchsführer verweist abschließend darauf, dass „weitere Darlegungen, die Hereinreichung von
entsprechenden Unterlagen (Nachweisen) und die Benennung von Zeugen im Rahmen der noch zu gewährenden
Anhörung erfolgen“ und ausdrücklich angeboten würden.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften
und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
I. Gegenstand der Überprüfung und Ermittlungsmaßstab
1. Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen
Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 WahlPrüfG). Voraussetzung sowohl einer (teilweisen oder vollständigen)
Ungültigerklärung der Wahl als auch der Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte ist dabei zunächst das Vorliegen
eines Wahlfehlers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unter dem Begriff „Wahlfehler“
alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte zu
verstehen. Die insofern maßgeblichen Wahlvorschriften umfassen neben den Wahlrechtsgrundsätzen aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG insbesondere das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung sowie sonstige
Vorschriften, die mit der Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [158];
Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlagen 22 und 34). Da das Wahlprüfungsverfahren in erster Linie dazu
bestimmt ist, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, führen nur
solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein
können, also mandatsrelevant sind. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; die
Auswirkung auf die Sitzverteilung muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz
fernliegende Möglichkeit sein. Verletzt ein festgestellter Wahlfehler das aktive oder passive Wahlrecht des
Einspruchsführers, findet ein über die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte hinausgehender Schutz bei
fehlender Mandatsrelevanz nicht statt. Vielmehr genießen insofern Bestand und Funktionsfähigkeit des
Parlaments weiterhin Vorrang vor dem Schutz individueller Rechte (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 8;
BVerfGE 89, 291 [304]; 160, 129 [150]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 17 f.).
2. Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl
nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine
fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsgegenstand und
dessen Umfang wird somit grundsätzlich vom Vortrag des Einspruchsführers bestimmt. Nach der ständigen
Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und
hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten
Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung
rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122,
304 [308 f.] m. w. N.). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat der Einspruchsführer grundsätzlich auch die
Mandatsrelevanz dieses Fehlers nach dem Grundsatz der potenziellen Kausalität substantiiert darzulegen (vgl.
BVerfGE 146, 327 [342]). Ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den
Einspruchsgegenstand haben die Wahlprüfungsorgane das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts
wegen zu ermitteln (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [141 f.]). Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 WahlPrüfG kann der
Wahlprüfungsausschuss im Rahmen der sogenannten Vorprüfung unter anderem Auskünfte einziehen. In der Regel
werden insbesondere bei den Wahlorganen und Wahlbehörden Stellungnahmen eingeholt, um ausgehend vom
Vortrag des Einspruchsführers den für die Prüfung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 WahlPrüfG ist der Ermittlungsmaßstab zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen
dahingehend beschränkt, dass der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften
hinausgehen, in der Regel nur dann durchführt, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung
der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen ist. Die Vorprüfung dient insbesondere der Prüfung, ob
es über die Einholung von Auskünften hinausgehender Ermittlungen oder einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung bedarf (Winkelmann, WahlPrüfG, 1. Auflage 2012, § 5 Randnummer 2 f.). Vor diesem Hintergrund
genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen – etwa die bloße Behauptung von Zählfehlern bei der
Stimmenauszählung – , bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von
Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und
werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag
keine substantielle Prüfung ermöglicht, (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch
BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Annahme einer „Art Beweis des
ersten Anscheins“ kein Raum. Einem solchen Beweis steht entgegen, dass die durch die Wahl hervorgebrachte
Volksvertretung wegen der ihr zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangt. Daher ist das
festgestellte Wahlergebnis allein dann in Frage zu stellen und kommt ein Eingriff in die sich daraus ergebende
Zusammensetzung des Parlaments nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Ordnungsgemäßheit der Wahl
in einer Weise gestört wurde, die sich mandatsrelevant ausgewirkt haben kann (BVerfGE 146, 327 [364]).
3. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der
Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret
gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem
Wahleinspruch Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass
bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den
typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 BWG) sowie der Ermittlung und der Feststellung des
Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 54 BWO). Eine weitere Sicherung gegen
Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss
in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die
Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
Einspruchsführer mitunter tatsächlichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Informationen
unterliegen. So besteht etwa kein Recht auf Akteneinsicht bei den Kreis- und Landeswahlleitungen zur Untermauerung
eines behaupteten Wahlfehlers im Rahmen eines Wahleinspruchs. Trägt der Einspruchsführer jedoch einen
bestimmten Sachverhalt vor, kann es im Rahmen der Amtsermittlung für den Wahlprüfungsausschuss geboten sein,
die entsprechenden Akten, insbesondere Niederschriften der Sitzungen der Wahlorgane, beizuziehen (vgl.
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Auch hinsichtlich der Darlegung der
Mandatsrelevanz sind – insbesondere bei knappem Wahlausgang – keine überhöhten Anforderungen an den
Vortrag des Einspruchsführers zu stellen.
Allerdings befreit auch ein knappes Wahlergebnis nicht von der Anforderung, einen konkreten Sachverhalt
darzulegen, der im Wahlprüfungsverfahren überprüfbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Substantiierungsgebot und die damit korrespondierende Amtsermittlungspflicht für im Wahlprüfungsverfahren gerügte
Auszählungsfehler konkretisiert. Ausgangspunkt ist danach die Prüfung, ob sich bei der Auszählung der Stimmen
Verfahrensfehler, also Verstöße gegen die wahlrechtlichen Vorschriften über die Ergebnisfeststellung, tatsächlich
ereignet haben (BVerfGE 85, 148 [160 f.]; 160, 129 [148]). Der Einspruchsführer hat insofern zumindest einen
bestimmten Sachverhalt vorzutragen, den der Wahlprüfungsausschuss überprüfen und aufklären kann. Es ist also
nicht ausreichend, auf das knappe Wahlergebnis hinzuweisen, ohne einen gravierenden Wahlfehler geltend zu
machen. Auch der Hinweis auf statistische Auffälligkeiten eines Wahlergebnisses reicht grundsätzlich nicht aus
(vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26 m. w. N.). Nur wenn im
Wahlprüfungsverfahren im ersten Schritt festgestellt wird, dass sich die behaupteten Verfahrensfehler bei der
Auszählung der Stimmen tatsächlich ereignet haben, ist in einem zweiten Schritt – in der Regel durch Nachzählungen –
festzustellen, ob die Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten haben.
Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des beschränkten
Ermittlungsmaßstabs des § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG ergibt sich keine Abweichung von dem grundlegenden Erfordernis eines
hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Danach sind auch zur Prüfung der Feststellung subjektiver
Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt möglichst umfassend
aufzuklären, wenn Umstände gegeben beziehungsweise hinreichend plausibel vorgetragen sind, deren Vorliegen
einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
zur Folge hätte (BVerfGE 160, 129 [153]). Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
Wird als Wahlfehler geltend gemacht, dass bei der Auszählung abgegebene Stimmen unberücksichtigt geblieben
seien, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat stellt die
Nichtberücksichtigung einer Stimme grundsätzlich einen schwerwiegenden Wahlfehler dar, wodurch das Vertrauen des betroffenen
Wählers in die Ordnungsgemäßheit der Wahl beeinträchtigt werden kann. Allerdings handelt es sich bei der
Bundestagswahl um ein Massenverfahren, bei dem trotz der Vorkehrungen des Gesetzgebers das Auftreten von bloßen
Zählfehlern in Einzelfällen unvermeidbar ist und bei dem es keinen vollkommenen Schutz gibt. Das
Bundesverfassungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weitgehende und missbrauchsanfällige
Möglichkeiten zur Durchsetzung von Nachzählungen ergäben, wenn hierfür die bloße Behauptung genügte, eine
einzelne Stimme sei bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. Machten Wähler von
dieser Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch, wäre die Feststellung der ordnungsgemäßen
Zusammensetzung des Parlaments in angemessener Zeit gefährdet. Zudem drohte eine Erschütterung des Vertrauens in die
Ordnungsgemäßheit der Wahl (BVerfGE 160, 129 [154]). Die Verpflichtung des Wahlprüfungsausschusses, den
Sachverhalt so umfassend wie möglich zu ermitteln, greift in solchen Konstellationen dann, wenn Umstände
substantiiert vorgetragen oder ersichtlich sind, die über einen bloßen Zählfehler im Einzelfall hinausweisen. Dies gilt
jedenfalls bei einer möglichen Wahlfälschung im Sinne von § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) und bei
vergleichbaren, über den Einzelfall hinausgehenden oder in sonstiger Weise besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts (BVerfGE 160, 129 [155]).
4. Soweit der Einspruchsführer kritisiert, dass die Bundeswahlleiterin nicht nachvollziehbar dargelegt habe,
inwieweit die Mängel bereits behoben worden seien und woraus sich die nachträglich zuerkannten Stimmen
ergeben hätten, rechtfertigt dies keine grundsätzliche Absenkung des Substantiierungsmaßstabs, insbesondere da
insofern kein Verstoß der Wahlorgane gegen die maßgeblichen Vorschriften ersichtlich ist.
Es bestehen keine wahlrechtlichen Vorgaben zur systematischen Erfassung der Gründe für Korrekturen vom
vorläufigen zum amtlichen Endergebnis. Die Bundeswahlordnung sieht keine nähere Aufschlüsselung zu den
Gründen für die Vornahme inhaltlicher Abweichungen von den Entscheidungen des Wahlvorstands in den
Niederschriften der Kreiswahlausschusssitzungen vor. Diese Niederschrift ist gemäß § 76 Absatz 6 Satz 1 BWO nach
dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Danach ist unter Ziffer 2 im Falle einer Nachzählung durch den
Kreiswahlleiter zu vermerken, dass dem Kreiswahlausschuss hierüber eine Niederschrift vorlag. Unter Ziffer 2.3 sind
rechnerische Berichtigungen, unter Ziffer 2.4 abweichende Entscheidungen hinsichtlich der Gültigkeit von
Stimmen zu vermerken. Eine Erfassung der Gründe, die Anlass zu diesen Berichtigungen und abweichenden
Feststellungen gegeben haben, ist nicht vorgesehen. Auch sehen weder die Vorschriften über die Bekanntgabe des
endgültigen Wahlergebnisses noch die Vorschriften des Wahlstatistikgesetzes eine Aufstellung und Auswertung
sämtlicher erfolgter Nachzählungen und Berichtigungen vor.
5. Vor dem Hintergrund des dargestellten Maßstabs lässt sich mit Blick auf den vom Einspruchsführer konkret
benannten Einzelfall kein Wahlfehler feststellen (Abschnitt II). Im Übrigen genügt der Vortrag des
Einspruchsführers bereits nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag, so dass keine weiteren
Ermittlungen in Betracht kamen (Abschnitt III).
II. Wahlergebnis im Wahlkreis 137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I
Die vom Einspruchsführer dargelegte Differenz von 83 Stimmen zuungunsten des BSW im Wahlkreis 137 –
Hagen-Ennepe-Ruhr-Kreis I ist im endgültigen Ergebnis behoben worden. Die Anzahl der gültigen Zweitstimmen
für das BSW stimmt danach mit den vom Einspruchsführer zitierten Angaben der Gemeinde überein und beträgt
7.399 Stimmen (vgl. die veröffentlichten Informationen der Bundeswahlleiterin, Bundestagswahl 2025, Heft 3:
Endgültige Ergebnisse, Seite 161).
III. Im Übrigen kein hinreichend substantiierter Vortrag
Im Übrigen trägt der Einspruchsführer keine konkreten Sachverhalte vor, die einer weiteren Überprüfung im
Wahlprüfungsverfahren zugänglich wären.
Der bloße pauschale Hinweis auf „Anomalien“ und vermutete Fehler wird den im Wahlprüfungsverfahren
geltenden Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag (siehe oben Abschnitt I.) nicht gerecht. Ohne
die Darlegung konkreter Geschehnisse in bestimmten Wahlbezirken, aus denen sich etwa die
Nichtberücksichtigung von Stimmen einzelner Wähler oder die Missachtung der Verfahrensvorschriften im Einzelfall ergeben
würde, besteht schon kein überprüfbarer Sachverhalt, dem der Wahlprüfungsausschuss mit weiteren Ermittlungen
nachgehen könnte.
1. Behauptung von „Anomalien“ und Thesen zu Auszählungsfehlern
Soweit der Einspruchsführer „Anomalien“ beim Verhältnis der Stimmen des BSW zu anderen Kleinstparteien
anführt, ist darauf hinzuweisen, dass eine lokale bzw. punktuelle Unterschiedlichkeit einzelner Wahlergebnisse,
die sich nicht in übergeordnet beobachtetes Stimmverhalten einfügt, letztlich gerade Wesenszug und Folge freier
Wahlen und überdies besonders auf der hier betroffenen, untersten Ebene der Wahlgebietseinteilung visibel
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlage 163).
Soweit der Einspruchsführer Übertragungsfehler und Auszählungsfehler, etwa hinsichtlich der Bewertung von
Stimmen als ungültig, in den Raum stellt, geht der Vortrag nicht über pauschale Behauptungen und unbelegte
Vermutungen hinaus.
2. Keine Übertragung der Ergebnisse bereits erfolgter Korrekturen
Im Übrigen wird es dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren bereits grundsätzlich nicht gerecht,
aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere
gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem
Begründungsansatz des Einspruchsführers steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen
Ergebnisses, welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt.
Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO
vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis
und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene
Anhaltspunkte angenommen, dass gleichartige Fehler in großer Zahl und damit systematisch aufgetreten sind, ohne
dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die
Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu verwirklichen. Eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern
bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16;
20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]).
Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine schematische Übertragung der Korrekturen in einzelnen Wahlbezirken
auf sämtliche Wahlbezirke.
Selbst wenn einzelne Sachverhalte substantiiert vorgetragen würden, wäre es mit dem Anfechtungsprinzip und
der daraus resultierenden Substantiierungspflicht nicht in Einklang zu bringen, diese auf sämtliche Wahlbezirke
im gesamten Bundesgebiet zu übertragen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch
dann, wenn der Anfechtungstatbestand – etwa die behauptete falsche Zuordnung von Zweitstimmen im
Auszählungsprozess – einheitlich ist und derartige Wahlfehler im ganzen Bundesgebiet vorgekommen sein könnten:
„In der Andeutung einer solchen Möglichkeit liegt aber nicht die erforderliche Angabe genügend
substantiierter Tatsachen, […]. Vielmehr handelt es sich nur um die Äußerung einer nicht weiter belegten Vermutung,
die nach dem Anfechtungsprinzip des § 2 WPrüfG als Grundlage einer weiterreichenden Prüfung nicht
genügt. Eine Durchprüfung der Wahl auf Bundesebene wäre beispielsweise auch nicht veranlaßt, wenn ein auf
falsche Stimmenauszählung in einem oder mehreren bestimmten Wahlkreisen gestützter Einspruch mit dem
Hinweis verbunden wäre, Versehen bei der Auszählung seien ganz allgemein als Fehlerquellen nicht
unwahrscheinlich. Den dargelegten Anforderungen des Substantiierungsgebots läßt sich nicht – als sinnwidrige Folge
– entnehmen, ein Einspruchsführer könne eine räumlich unbeschränkte Wahlprüfung jedenfalls, andererseits
aber auch nur dadurch herbeiführen, daß er in der Einspruchsbegründung sämtliche Wahlkreise des
Bundesgebiets schematisch aufzähle. Ein derartiger Einspruch wäre bei Fehlen näherer tatsächlicher Angaben
ebenfalls unsubstantiiert, es sei denn, daß nach der Natur des behaupteten Wahlfehlers dessen mögliche
Auswirkung im gesamten Wahlgebiet auf der Hand läge.“ (BVerfGE 40, 11 [31 f.])
Auch aus der bereits eingangs zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Abschnitt I. 3.) folgt
insofern nichts anderes. Denn Voraussetzung für die danach unter Umständen gebotene Erstreckung von
Nachzählungen auf weitere Stimmbezirke ist zunächst die Feststellung eines Wahlfehlers im Wahlprüfungsverfahren
(BVerfGE 85, 148 [160 f.]). Vorliegend wurde jedoch kein Verfahrensfehler im Rahmen der Auszählung und
Ergebnisfeststellung festgestellt, dessen potenzielle Mandatsrelevanz durch eine Nachzählung zu bestimmen
wäre. Mangels Vortrags weiterer konkreter Einzelfälle kommt auch nach dem Maßstab des
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen (BVerfGE 160, 129 [153 f.]) keine
Nachzählung in Betracht.
Unbeachtlich ist insofern, dass der Einspruchsführer „weitere Darlegungen, die Hereinreichung von
entsprechenden Unterlagen (Nachweisen) und die Benennung von Zeugen im Rahmen der noch zu gewährenden Anhörung“
angekündigt und angeboten hat. Denn die Begründung mit der hinreichenden Substantiierung der geltend
gemachten Wahlfehler muss innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf nachgeschobene
Begründungen und Fakten wären ohnehin verfristet (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26).
Anlage 8
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 871/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. April 2025, welches am 21. April 2025 per Telefax beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, hat der Einspruchsführer eine „Wahlprüfungsbeschwerde“ gegen ein namentlich benanntes Mitglied des
21. Deutschen Bundestages eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, dass der Beschluss zur Aufstellung der Wahlkreisbewerberin der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands (CDU) für den Wahlkreis 92 Köln I – gegen die sich die
„Wahlprüfungsbeschwerde“ richtet – auf der Aufstellungsversammlung am 29. Juni 2024 nichtig sei. Die CDU Köln habe den
Einspruchsführer „seit inzwischen mehreren Jahren zu Unrecht als bei der Aufstellung der Bundestagskandidaten
im Jahr 2021 gescheiterten Bewerber qualifiziert“ und es ihm gerade deshalb „erschwert oder faktisch unmöglich“
gemacht, zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zu kandidieren.
Der Einspruchsführer habe am 18. Juli 2024 beim Kreisparteigericht der CDU Köln einen Antrag auf Feststellung
der Nichtigkeit des Beschlusses der Aufstellungsversammlung am 29. Juni 2024 gestellt. Einen entsprechenden
Antrag habe er auch hinsichtlich der Aufstellung der Wahlkreisbewerberin der CDU für den Wahlkreis 94
Köln III gestellt. Er schildert insofern die Umstände eines erfolglosen Versuchs der Akteneinsicht in die
betreffenden Parteigerichtsakten am 12. November 2024 in der Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts der CDU Köln.
Hintergrund der begehrten Akteneinsicht sei gewesen, dass das Kreisparteigericht zuvor den Beschluss der
Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis 93 Köln II für nichtig erklärt habe. Gegen die Verweigerung der
Akteneinsicht habe der Einspruchsführer Beschwerde beim Landesparteigericht eingereicht, worauf jedoch keine
Reaktion erfolgt sei. Gleiches gelte für einen auf die Verweigerung der Akteneinsicht gestützten
Befangenheitsantrag. Darüber hinaus rügt der Einspruchsführer weitere Aspekte der von ihm angestrengten
Parteigerichtsverfahren.
Der Einspruchsführer verweist darauf, im betreffenden Parteigerichtsverfahren vorgetragen zu haben, dass bei der
Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis 92 Köln I die Teilnahmeberechtigung der Mitglieder nicht
überprüfbar gewesen sei, da kurz zuvor die zentrale Mitgliederdatei der CDU Deutschlands aufgrund eines Hackerangriffs
nicht zur Verfügung gestanden habe. Aus diesem Grund seien in verschiedenen anderen Kreisen
Mitgliederversammlungen verschoben worden.
Überdies nimmt der Einspruchsführer Bezug auf ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 11.
November 2024. Danach stehe fest, dass drei Delegierte der Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2021 nicht
wirksam gewählt worden seien. Dies habe zur Folge, dass „das Ergebnis der Versammlung insgesamt nicht mehr
richtig ist“ und der frühere Vorsitzende nicht wirksam gewählt worden sei. Dieser habe daher weder „die
Versammlung leiten noch ihr Ergebnis feststellen (…) noch die eidesstattliche Versicherung abgeben“ dürfen, was
diesem auch bekannt gewesen sei. Auch die in der Aufstellungsversammlung vom 29. Juni 2024 gewählte
Wahlkreisbewerberin habe davon Kenntnis gehabt.
Der Einspruchsführer trägt vor, am 1. Februar 2025 Klage auf Akteneinsicht hinsichtlich der
Parteigerichtsverfahren beim Amtsgericht Köln erhoben zu haben, welches die Klage an das Landgericht Köln verwiesen habe.
Eine Entscheidung sei noch ausstehend, weshalb dem Einspruchsführer im vorliegenden Verfahren nur ein
eingeschränkter Vortrag möglich sei.
Aus alledem schließt der Einspruchsführer, dass es nahe liege, dass sein Antrag vor dem Kreisparteigericht, die
Nichtigkeit der Aufstellung der Wahlkreisbewerberin für den Wahlkreis 92 Köln I festzustellen, begründet sei.
Ansonsten lasse sich nach Auffassung des Einspruchsführers nicht erklären, warum die CDU Köln einen „solch
massiven“ Aufwand tätige, um die Akten des Kreisparteigerichts „geheim zu halten“. Es stelle einen
eigenständigen Verstoß gegen zentrale wahlrechtliche Grundsätze dar, wenn eine Partei die Aufklärung von Fehlern in
einem Aufstellungsverfahren durch das zuständige Parteigericht „systematisch hintertreibe“. Die Verstöße habe
auch die Abgeordnete, welche als Wahlkreisbewerberin im Wahlkreis 92 Köln I aufgestellt worden sei, selbst zu
verantworten, da sie zunächst als stellvertretende Vorsitzende und nunmehr als Vorsitzende der CDU Köln
„maßgeblichen Einfluss auf die Geheimhaltung“ der Parteigerichtsakten habe.
Nach Auffassung des Einspruchsführers sei anzunehmen, dass schon die Aufstellung als Direktkandidatin
(Wahlkreisbewerberin) gescheitert wäre, wenn „diese Vorgänge“ bekannt geworden wären. Der Einspruchsführer ist
weiter der Ansicht, dass die Abgeordnete ohne eine Aufstellung als Direktkandidatin nicht auf der Landesliste der
CDU Nordrhein-Westfalen berücksichtigt worden wäre.
2. Erste Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 4. Juni 2025 eine erste Stellungnahme zum Einspruch abgegeben,
in der sie eine Stellungnahme der Kreiswahlleitung der Stadt Köln vom 27. Mai 2025 berücksichtigt hat:
Die Kreiswahlleitung habe bereits mit Schreiben vom 21. November 2024 den CDU-Kreisvorstand Köln
angehört, weil es Presseberichterstattung über Unstimmigkeiten bei der Durchführung der
Aufstellungsversammlungen der CDU Köln für die Wahlkreise Köln I bis III gegeben habe. Nachdem der Einspruchsführer mit E-Mail
vom 13. Januar 2025 Vorwürfe erhoben habe, seien zudem mit E-Mail vom 13. bzw. 14. Januar 2025 die
Vertrauenspersonen der CDU für die Wahlkreise Köln I und III angehört worden. Der Kreiswahlausschuss der Stadt
Köln habe am 24. Januar 2025 die Kreiswahlvorschläge der CDU für die Wahlkreise Köln I und III zugelassen.
Hinsichtlich des Wahlkreises Köln II habe es Bedenken gegeben, ob einzelne Mitglieder der CDU formal
stimmberechtigt gewesen seien. Das Kreisparteigericht habe deshalb die Wiederholung der Aufstellung angeordnet.
Diese Entscheidung habe das Landesschiedsgericht der CDU Köln jedoch aufgehoben. Soweit der
Einspruchsführer geltend mache, eine Kandidatur für die Wahlkreise Köln I und III sei ihm erschwert oder unmöglich
gemacht worden, hätten die angehörten Vertrauenspersonen mitgeteilt, dass der Einspruchsführer kein
stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlkreisen Köln I oder III gewesen und auch nicht für eine Kandidatur vorgeschlagen
worden sei. Nach Auffassung der Kreiswahlleitung hätten anhand der vorliegenden Hinweise keine Bedenken
gegen die CDU-Kreiswahlvorschläge bestanden.
Die Landeswahlleiterin weist darauf hin, dass die Wahlorgane die Wahlvorschläge der Parteien lediglich
dahingehend prüften, ob das Vorgehen der Parteien im Einklang mit Verfassungsrecht und den einfachgesetzlichen
Wahlrechtsvorschriften stehe. Die Parteien dürften das Nähere über die Aufstellungsversammlungen in ihren
Parteisatzungen regeln (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Bundeswahlgesetz [BWG]). Die vom
Einspruchsführer geschilderten politischen Verhandlungen und Gespräche würden den Bereich innerparteilicher
Auseinandersetzungen betreffen und seien nicht wahlrechtsrelevant. Wahlrechtlich relevant sei lediglich die
Behauptung des Einspruchsführers, dass aufgrund veralteter Mitgliederlisten nicht alle stimmberechtigten Mitglieder zur
Aufstellungsversammlung im Wahlkreis 92 Köln I eingeladen worden seien. Der Einspruchsführer verweise
insofern jedoch allein auf einen Hackerangriff, ohne vorzutragen, welche Konsequenzen dieser gehabt habe. Dem
gegenüber stehe eine schriftliche Erklärung des Versammlungsleiters und des Schriftführers in der Niederschrift
über die Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2024, dass alle im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der
Partei durch schriftliche Einladung am 12. Juni 2024 sowie per E-Mail zu der Versammlung eingeladen worden
seien. Außerdem fehle es an der Relevanz des behaupteten Fehlers, da sich aus der Niederschrift auch ergebe,
dass die Abgeordnete, gegen deren Wahl sich der Einspruchsführer wendet, als einzige Kandidatin auf der
Aufstellungsversammlung mit 85 von 91 Stimmen zur Wahlkreiskandidatin gewählt worden sei. Ergänzend weist die
Landeswahlleiterin darauf hin, dass die Abgeordnete nicht über die Direktkandidatur im Wahlkreis 92 Köln I,
sondern über die Landesliste in den Deutschen Bundestag eingezogen sei.
Die vom Einspruchsführer vorgetragenen Vorgänge im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 seien für die
Bundestagswahl 2025 überdies ohne Belang. Eine vom Einspruchsführer behauptete Relevanz für die
Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2025 sei nicht erkennbar.
3. Gegenäußerung des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 2. Juli 2025 auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin erwidert.
Zum Verweis der Kreiswahlleiterin auf die Stellungnahmen der Vertrauenspersonen merkt der Einspruchsführer
an, dass die Wahl dieser Vertrauenspersonen im Rahmen der Aufstellungsversammlung bislang ebenfalls nicht
überprüft worden sei. Zwischenzeitlich sei insoweit bekannt geworden, dass unmittelbar zu Beginn der
Aufstellungsversammlungen, insbesondere im Wahlkreis 92 Köln I, „in erheblicher Zahl“ Personen in die
Versammlungen „eingeschleust“ worden seien, die entweder keine Mitglieder oder nicht im Wahlkreis stimmberechtigt
gewesen seien. Soweit diese nicht Mitglied bzw. im Wahlkreis nicht stimmberechtigt gewesen seien, seien in den
Anwesenheitslisten stattdessen andere Personen als anwesend markiert und als „von Person bekannt“ ausgegeben
worden. Zu diesem Zweck seien mindestens 32 „Mitglieder“ der CDU Köln eingesetzt worden, die sämtlich unter
zwei Adressen von Geschäftsgebäuden gemeldet gewesen seien und nach Schlussfolgerung des Einspruchsführers
dort nicht hätten wohnhaft sein können. Hierzu verweist der Einspruchsführer auf das Zeugnis einer namentlich
benannten Person. Bei „verschiedenen parteiinternen Wahlen“ sei außerdem ähnlich vorgegangen worden.
Der Einspruchsführer weist die von der Landeswahlleiterin in Bezug genommenen schriftlichen Erklärungen des
Versammlungsleiters und des Schriftführers zurück, da diese in Ermangelung einer korrekten Einladung nicht
gewählt worden seien. Der Hackerangriff habe dazu geführt, dass auf Basis überholter Mitgliederdaten geladen
worden sei. Bei korrekter Einladung wäre nach Ansicht des Einspruchsführers damit zu rechnen gewesen, dass
die nominierte Kandidatin nicht nominiert worden wäre. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung seines passiven
Wahlrechts bringt der Einspruchsführer vor, dass der Vorstand der CDU Köln „wissentlich den falschen Eindruck
aufrechterhalte“, dass der Einspruchsführer im Jahr 2021 bei einer ordnungsgemäß durchgeführten
Aufstellungsversammlung gescheitert sei. Der Einspruchsführer weist auch die Einschätzung der Landeswahlleiterin zurück,
dass es sich bei der verweigerten Akteneinsicht nicht um einen Wahlfehler handele. Er meint, dass die
Akteneinsicht verweigert worden sei, um eine Berücksichtigung der Wahlkreisbewerberin der CDU für den Wahlkreis 92
Köln I auf der Landesliste sicherzustellen.
Ergänzend weist der Einspruchsführer darauf hin, dass ein weiterer Wahleinspruch mit übereinstimmendem
Einspruchsgegenstand zurückgenommen worden sei. Der Einspruchsführer behauptet, dass der dortige
Einspruchsführer durch eine finanzielle Zuwendung aus dem Vermögen der CDU Köln zur Rücknahme seines Einspruchs
bewegt worden sei. Dies bestätige die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts.
4. Weitere Stellungnahme der Kreiswahlleiterin
Auf Bitte um erneute Stellungnahme hat die Landeswahlleiterin am 4. August 2025 eine Stellungnahme der
Kreiswahlleiterin der Stadt Köln vom 31. Juli 2025 übersandt. Diese verweist im Wesentlichen auf Stellungnahmen
der Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge der CDU für die Wahlkreise 92 Köln I und 94 Köln III,
wonach die Mitgliederlisten in den wenigen Wochen nach dem Hackerangriff manuell durch die
Kreisgeschäftsstelle fortgeführt worden seien. Bei der Aufstellungsversammlung sei von jedem teilnehmenden Mitglied die
Stimmberechtigung per Ausweiskontrolle festgestellt und trotz öffentlicher Nachfrage des Versammlungsleiters
von keinem Anwesenden angezweifelt worden. Der vom Einspruchsführer benannte Zeuge sei zum Zeitpunkt der
Aufstellungsversammlung kein CDU-Mitglied und auf der Versammlung nicht anwesend gewesen. Die
Ausführungen zum zurückgenommenen Wahleinspruch seien zudem falsch.
5. Zweite Gegenäußerung des Einspruchsführers
Mit einer weiteren Gegenäußerung vom 2. September 2025 weist der Einspruchsführer die in Bezug genommenen
Stellungnahmen der Vertrauenspersonen zurück, da auch gegen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Wahl Bedenken
bestünden. Darüber hinaus macht der Einspruchsführer umfängliche Ausführungen zur Rolle eines
gemeinnützigen Vereins bei der Werbung von Neumitgliedern für die CDU, zu verschiedenen parteigerichtlichen Verfahren
und der verweigerten Akteneinsicht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist als Wahleinspruch im Sinne des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) auszulegen und als solcher
zulässig eingelegt worden.
Gegenstand der Wahlprüfung ist gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG in erster Linie die Gültigkeit der Wahlen zum
Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, wobei die Prüfung
gemäß § 2 Absatz 1 WahlPrüfG nur auf Einspruch erfolgt. Über entsprechende Einsprüche entscheidet
vorbehaltlich der Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (vgl. Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes
[GG]) der Bundestag. Gemäß § 15 Satz 1 WahlPrüfG ist nach den Vorschriften des WahlPrüfG auch zu verfahren,
wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft nachträglich verloren
hat (Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Der Bundestag ist in seinen Verfahrens- und
Sachentscheidungen von Anträgen der Beteiligten unabhängig (Winkelmann, WahlPrüfG, § 2 Randnummer 1, vgl. auch
Bundestagsdrucksache 20/11300, Anlage 2).
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Einspruchsführer seinen Wahleinspruch zunächst als
„Wahlprüfungsbeschwerde“ bezeichnet hat und diese ausdrücklich „in Bezug auf“ die Wahlkreisbewerberin der CDU
für den Wahlkreis 92 Köln I eingelegt hat. Aus der Begründung des Einspruchs wird erkennbar, dass dieser nicht
auf einen nachträglichen Mandatsverlust gerichtet ist, sondern insbesondere Vorgänge im Rahmen der
Vorbereitung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zum Gegenstand hat.
Der Einspruch ist gemäß § 2 Absatz 3 und 4 form- und fristgerecht eingelegt worden und der Einspruchsführer
ist gemäß § 2 Absatz 2 WahlPrüfG einspruchsberechtigt.
II. Begründetheit
Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich jedoch kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen. Es sind insbesondere keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Kreiswahlvorschlag der
CDU für den Wahlkreis 92 Köln I oder die Landesliste der CDU Nordrhein-Westfalen nicht zur Wahl hätten
zugelassen werden dürfen.
1. Aufstellung des Kreiswahlvorschlages der CDU für den Wahlkreis 92 Köln I
In der Zulassung des Kreiswahlvorschlags der CDU für den Wahlkreis 92 Köln I ist kein Wahlfehler zu erkennen.
Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BWG hat der Kreiswahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind oder den formellen und materiellen Anforderungen des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung (BWO) nicht entsprechen, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein Zurückweisungsgrund für den Kreiswahlvorschlag der
CDU für den Wahlkreis 92 Köln I.
Die grundlegenden Anforderungen an die Aufstellung von Parteibewerbern stellt § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 BWG
auf. Das Nähere regeln die Parteien gemäß § 21 Absatz 5 BWG in ihren Satzungen. Nicht allen Maßnahmen der
Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt jedoch wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist
die Beachtung der in § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 BWG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber
die Einhaltung der daneben nur nach der jeweiligen Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden
Bestimmungen (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 21 Randnummer 1). Jedoch verlangt die
„Wahl“ eines Wahlkreisbewerbers (§ 21 Absatz 1 BWG) nicht allein die geheime Abstimmung (§ 21 Absatz 3
BWG), sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein
Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 8 bis 11; BVerfGE 89, 243 [252 f.]).
a) Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass es ihm erschwert oder faktisch unmöglich gemacht worden sei,
zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zu kandidieren, ist ein Verstoß gegen die vorgenannten, wahlrechtlich
relevanten Anforderungen bereits nicht hinreichend konkret dargelegt worden.
In § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 BWG ist vorgesehen, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt ist. Den vorgeschlagenen Bewerbern ist sodann Gelegenheit zu geben, sich und ihr
Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Darüber hinaus hat das Verfahren grundsätzlich den
Wahlrechtsgrundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG zu entsprechen (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 21 Randnummer 33). Die stimmberechtigten Mitglieder sind also frei darin, wen sie aus
welchen Motiven als Bewerber vorschlagen und wen sie nach der Vorstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung
wählen.
Nach Auskunft der von der Kreiswahlleiterin angehörten Vertrauenspersonen des Kreiswahlvorschlages wurde
der Einspruchsführer in der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2024 nicht für eine Kandidatur vorgeschlagen.
Der Einspruchsführer ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich angemerkt,
dass die Wahl der Vertrauenspersonen im Rahmen der Aufstellungsversammlung bislang nicht überprüft worden
sei. Der Einspruchsführer trägt auch nicht vor, dass das Vorschlagsrecht der Versammlungsteilnehmer entgegen
§ 21 Absatz 3 Satz 2 BWG eingeschränkt worden sei. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des
Einspruchsführers, der Vorstand der CDU Köln erhalte wissentlich einen falschen Eindruck zum Scheitern des
Einspruchsführers bei einer Aufstellungsversammlung im Jahr 2021 aufrecht, keinen Verstoß gegen die Anforderungen des
§ 21 Absatz 3 BWG oder die Grundsätze des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG erkennen.
b) Auch mit Blick auf den Teilnehmerkreis an der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2024 ist kein Wahlfehler
ersichtlich. Zu einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung eines Wahlkreiskandidaten nach § 21 Absatz 1
Satz 2 BWG sind alle im jeweiligen Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldeten Parteimitglieder zu laden. Die
Partei muss bei der Einladung zur Aufstellungsversammlung sowie bei der Zulassung zur Abstimmung alles ihr
Gebotene und Zumutbare in organisatorischer Hinsicht unternehmen, um zu gewährleisten, dass alle
wahlberechtigten Parteimitglieder, aber auch nur diese, an der Bewerberaufstellung teilnehmen können (vgl. Boehl, in:
Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 21 Randnummer 20).
Der Einspruchsführer hat in der Einspruchsschrift vorgetragen, dass die Teilnahmeberechtigung der Mitglieder
bei der Aufstellungsversammlung am 29. Juni 2025 nicht überprüfbar gewesen sei, da kurz zuvor die zentrale
Mitgliederdatei der CDU Deutschlands aufgrund eines Hackerangriffs nicht zur Verfügung gestanden habe. Im
Rahmen der Gegenäußerung hat er ausgeführt, dass der Hackerangriff dazu geführt habe, dass zur der
Aufstellungsversammlung auf Basis überholter Mitgliederdaten eingeladen worden sei. Nach der Stellungnahme der
Landeswahlleiterin steht dem eine schriftliche Erklärung des Versammlungsleiters und des Schriftführers in der
Niederschrift über die Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2024 gegenüber, wonach alle im Wahlkreis
wahlberechtigten Mitglieder der Partei durch schriftliche Einladung am 12. Juni 2024 sowie per E-Mail zu der
Versammlung eingeladen worden seien. Nach Auskunft der Vertrauenspersonen, auf die die Kreiswahlleiterin ergänzend
Bezug genommen hat, seien die Mitgliederlisten in den Wochen nach dem Hackerangriff manuell durch die
Kreisgeschäftsstelle fortgeführt worden. Der Einspruchsführer hat keine entgegenstehenden Tatsachen vorgetragen,
aus denen sich ergeben würde, dass nicht alle wahlberechtigten Parteimitglieder zur Aufstellungsversammlung
eingeladen worden seien.
Soweit der Einspruchsführer in seiner Gegenäußerung vom 2. Juli 2025 erstmals behauptet, dass unmittelbar zu
Beginn der Aufstellungsversammlungen, insbesondere im Wahlkreis 92 Köln I, „in erheblicher Zahl“ nicht
stimmberechtigte Personen in die Versammlungen „eingeschleust“ und in den Anwesenheitslisten als „von Person
bekannt“ vermerkt worden seien, ist dieser Vortrag verspätet. Die Einspruchsbegründung mit der hinreichenden
Substantiierung der geltend gemachten Wahlfehler muss innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf
nachgeschobene Mängel und Begründungen sind verfristet und unbeachtlich. Nach Fristablauf kann der
Anfechtungsgegenstand eines bereits eingelegten Einspruchs nicht mehr erweitert werden. Das gilt auch für das
Nachschieben neuer Fakten zur Begründung des Einspruchs, die erst nach Ablauf der für den Einspruch und dessen
Begründung vorgegebenen Frist bekannt geworden sind (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 49 Randnummer 31). Die zweimonatige Einspruchsfrist aus § 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrüfG ist für
Einsprüche gegen die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 am 23. April 2025 abgelaufen. Bis dahin hat der
Einspruchsführer lediglich vorgetragen, dass aufgrund eines Hackerangriffs die Teilnahmeberechtigung bei der
Aufstellungsversammlung nicht habe überprüft werden können. In seiner Gegenäußerung formuliert der
Einspruchsführer sodann auch, dass die von ihm behaupteten Vorgänge erst zwischenzeitlich bekannt geworden seien.
c) Wahlrechtlich unerheblich ist überdies der Vortrag des Einspruchsführers, dass der Versammlungsleiter die
Aufstellungsversammlung nicht hätte leiten und die eidesstattliche Versicherung nicht hätte abgeben dürfen.
§ 21 Absatz 6 Satz 2 BWG schreibt insofern lediglich vor, dass der Leiter der Versammlung und zwei von diesem
bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Anforderungen
gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind. Wer die Versammlung einberuft und leitet, wird
durch § 21 Absatz 5 BWG dagegen der Satzungsautonomie der Parteien überlassen (vgl. Boehl, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 21 Randnummer 20). Etwaige Verstöße gegen die satzungsrechtlichen Vorschriften
sind nach dem oben dargestellten Maßstab wahlrechtlich nicht von Belang. Der Vortrag des Einspruchsführers,
wonach der Versammlungsleiter infolge angeblicher Mängel einer Aufstellungsversammlung im Jahr 2021 nicht
wirksam als „früherer Vorsitzender“ gewählt worden sei, ist damit – wenngleich schon im Einzelnen nicht
nachvollziehbar – jedenfalls unbeachtlich. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass
die Bestimmung der Versammlungsleitung gegen elementare demokratische Grundsätze verstoßen hätte.
d) Vor diesem Hintergrund greifen auch die Einwände des Einspruchsführers gegen die Auskünfte, die von
dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eingeholt worden sind,
nicht durch. Gleiches gilt für die Einwände des Einspruchsführers gegen die Auskünfte der Vertrauenspersonen
des Kreiswahlvorschlages. Eine an den Vorgaben des § 21 BWG zu messende Wahl der Vertrauenspersonen ist
nicht vorgesehen (vgl. auch Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 22 Randnummer 2).
e) Die Behauptung des Einspruchsführers, dass ein weiterer Wahleinspruch mit übereinstimmendem
Einspruchsgegenstand aufgrund einer finanziellen Zuwendung zurückgenommen worden sei, wird nicht durch
konkreten Tatsachenvortrag untermauert und ist nicht geeignet, den Vortrag des Einspruchsführers zu substantiieren.
Auch aus dem Umstand, dass dem Einspruchsführer eine begehrte Akteneinsicht im parteigerichtlichen Verfahren
nicht gewährt worden ist, vermag die Behauptungen des Einspruchsführers nicht zu belegen.
2. Aufstellung der Landesliste der CDU für Nordrhein-Westfalen
Auch hinsichtlich der Aufstellung und Zulassung der Landesliste der CDU für Nordrhein-Westfalen ist kein
Wahlfehler ersichtlich. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG hat der Landeswahlausschuss Landeslisten
zurückzuweisen, die verspätet eingereicht sind oder den formellen und materiellen Anforderungen des Bundeswahlgesetzes
und der Bundeswahlordnung nicht entsprechen, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt
ist. Für die Bewerberaufstellung finden gemäß § 27 Absatz 5 BWG die Vorschriften über die Aufstellung von
Parteibewerbern in einem Kreiswahlvorschlag in den §§ 21 ff. BWG entsprechende Anwendung. Die Bewerber
und deren Reihenfolge auf der Landesliste sind danach in geheimer Abstimmung festzulegen. Im Übrigen kommt
den Parteien bei der Aufstellung der Bewerber ein Gestaltungsspielraum zu, wobei sie einen Kernbestand an
Verfahrensgrundsätzen zu beachten haben, ohne den ein Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines
demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Der Einspruchsführer trägt insofern lediglich vor, dass die Abgeordnete
ohne die Aufstellung als Wahlkreisbewerberin für den Wahlkreis 92 Köln I nicht auf der Landesliste der CDU
Nordrhein-Westfalen berücksichtigt worden wäre. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine hypothetische
Annahme des Einspruchsführers mit Blick auf das Abstimmungsverhalten der Delegierten im Rahmen der
geheimen Wahl. Tatsachen, die einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften insbesondere in § 27 Absatz 5 i. V. m.
§ 21 Absatz 1, 3 und 6 BWG oder gegen elementare Verfahrensgrundsätze begründen könnten, trägt der
Einspruchsführer hingegen nicht vor.
3. Nichtgewährung der Akteneinsicht in parteigerichtlichen Verfahren
Soweit der Einspruchsführer zu den Umständen verschiedener parteigerichtlicher Verfahren vorträgt und
insbesondere die Nichtgewährung einer begehrten Akteneinsicht rügt, ist darin ebenfalls kein im
Wahlprüfungsverfahren überprüfbarer Wahlfehler zu erkennen. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren
Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen
oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der
Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und
Verhaltensweisen Dritter (etwa Parteien, Postunternehmen, Medien) fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich jedoch
um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im
Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/2300, Anlage 13). Dies ist mit Blick
auf die Nichtgewährung der vom Einspruchsführer begehrten Akteneinsicht nicht der Fall. Etwaige Verstöße des
Parteischiedsgerichts als besonderem Parteiorgan betreffen insofern nur die innerparteilichen Angelegenheiten;
eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist in keiner Weise ersichtlich.
Anlage 9
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1033/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. November 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass er kein Mitglied der Partei „Bündnis
Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) sei, es aber für notwendig halte, dass das Parlament
in einer funktionierenden Demokratie dem Wählerwillen entspreche. Es würden sich Anzeichen für eine nicht
korrekte Auszählung der Stimmzettel mehren. Daher fordere er eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der
Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 23. November 2025 eingelegt. Zudem ist ein Wahleinspruch
gemäß § 2 Absatz 3 WahlPrüfG schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-
Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 10
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1034/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. November 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, bei der Bundestagswahl 2025 die Partei
„Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) gewählt zu haben. Es würden sich jedoch
Anzeichen für eine fehlerhafte Auszählung der Stimmzettel mehren. Daher sei seine Stimme und die vieler
anderer Wählerinnen und Wähler möglicherweise unberücksichtigt geblieben. Vor diesem Hintergrund fordere er eine
Neuauszählung der abgegebenen Stimmzettel.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der
Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 23. November 2025 eingelegt. Zudem ist ein Wahleinspruch
gemäß § 2 Absatz 3 WahlPrüfG schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-
Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 11
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1035/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 24. November 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung äußert die Einspruchsführerin Zweifel an der
korrekten Auszählung der bei der Bundestagswahl 2025 abgegebenen Stimmzettel und regt eine Neuauszählung an.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Die
Einspruchsführerin hat ihren Einspruch jedoch erst am 24. November 2025 eingelegt. Zudem ist ein Wahleinspruch
gemäß § 2 Absatz 3 WahlPrüfG schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-
Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 12
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1037/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführer haben mit einem auf den 4. April 2025 datierten Schreiben, welches erstmals
(auszugsweise) als Anlage zu einem Schreiben der Einspruchsführer vom 12. November 2025 am 14. November 2025
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom
23. Februar 2025 eingelegt. Ein weiteres Schreiben der Einspruchsführer vom 22. November 2025, welchem das
auf den 4. April 2025 datierte Schreiben in Gänze beigefügt war, ist am 28. November 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen.
Die Schreiben vom 12. und 22. November 2025 enthielten lediglich die Unterschrift des Einspruchsführers zu 1.).
Das auf den 4. April 2025 datierte und dem Schreiben vom 12. November 2025 auszugsweise beigefügte
Schreiben enthielt keine Unterschrift. Das auf den 4. April 2025 datierte Schreiben, welches dem Schreiben vom 22.
November 2025 beigefügt war, enthielt die Unterschriften der Einspruchsführer zu 1.) und zu 5.).
Der Einspruchsführer zu 1.) hat in seinem Schreiben vom 22. November 2025 mitgeteilt, seinen Wahleinspruch
vom 4. April 2025 per Einschreiben ohne Rückschein versandt zu haben, und hat eine Sendungsnummer der
Deutschen Post AG übermittelt. Er meint, seinen Einspruch fristgemäß eingereicht zu haben. Nach der
Sendungsverfolgung der Deutschen Post AG wurde die Sendung am 4. April 2025 vom Empfänger abgeholt und
ausgeliefert. Aus der Sendungsverfolgung geht jedoch nicht hervor, an wen die entsprechende Sendung adressiert war
oder von wem sie abgeholt wurde.
Der Einspruchsführer zu 1.) wurde seitens des Sekretariates des Wahlprüfungsausschusses mit Schreiben vom
17. November und 2. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass für den von ihm angegebenen Zeitraum sowie
anhand der von ihm mitgeteilten Sendungsnummer kein Posteingang seines Wahleinspruchs beim Deutschen
Bundestag festgestellt werden konnte.
In der Sache äußern die Einspruchsführer insbesondere Kritik an der Abschaffung der Überhang- und
Ausgleichsmandate durch die Wahlrechtsreform 2023. Sie sind zudem der Auffassung, dass bei Stimmzetteln mit einer
unterschiedlichen Abgabe von Erst- und Zweitstimme der objektive Wählerwille grundsätzlich nicht erkennbar sei.
Derartige Stimmenabgaben seien daher ungültig. Die Einspruchsführer sprechen sich zudem für die Einführung
16 verschiedener „Landes-Sperrklauseln“ aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Das Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (Wahl-
PrüfG) ist in Bezug auf die Einspruchsführer zu 1.) und zu 5.) eingehalten. Insgesamt ist der Einspruch jedoch
verfristet. Gemäß § 2 Absatz 4 WahlPrüfG muss ein Einspruch binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem
Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar
2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der
Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Die Einspruchsführer zu 1.) und zu 5.) haben ihren Einspruch
jedoch erst am 14. bzw. 28. November 2025 eingelegt. Auch die von dem Einspruchsführer zu 1.) vorgelegten
Angaben aus der Sendungsverfolgung der Deutschen Post AG lassen insoweit keine abweichende Wertung zu.
Eine Überprüfung hat keinen entsprechenden Posteingang für den von dem Einspruchsführer zu 1.) angegebenen
Zeitraum ergeben und mangels näherer Angaben zum Adressaten bzw. Abholer der Sendung in der
Sendungsverfolgung lassen sich aus dieser auch keine verlässlichen Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen.
Anlage 13
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1038/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer trägt im Wesentlichen vor, dass es bei der
Auszählung und Zuordnung von Zweitstimmen für die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und
Gerechtigkeit“ (BSW) zu dokumentierten Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Diese seien geeignet, das Wahlergebnis
mandatsrelevant zu beeinflussen. Der Einspruchsführer führt an, dass auffällige Divergenzen zwischen dem
vorläufigen und dem amtlichen Wahlergebnis bestünden und es zu nachgewiesenen Falschzuordnungen der Stimmen
bei den Parteien BSW und „Bündnis Deutschland“ gekommen sei. Vor diesem Hintergrund fordere er eine
Überprüfung sämtlicher Stimmenzuweisungen für die Partei BSW, eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses
sowie eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), sofern der Deutsche Bundestag keine abschließende
Klärung herbeiführen könne.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der
Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 4. Dezember 2025 eingelegt. Zudem ist ein Wahleinspruch
gemäß § 2 Absatz 3 WahlPrüfG schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-
Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 14
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1039/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit einem auf den 24. November 2025 datierten Schreiben, welches am 4. Dezember
2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom
23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer im Wesentlichen an, dass es bei der
Auszählung und Zuordnung der bei der Bundestagswahl 2025 abgegebenen Stimmen zu Fehlern gekommen sei. Diese
hätten sich insbesondere zu Lasten der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW)
ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund fordere er eine Neuauszählung der bei der Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag abgegebenen Stimmen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der
Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 4. Dezember 2025 eingelegt.
Anlage 15
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1040/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 hat der Einspruchsführer die
Rücknahme seines Einspruchs erklärt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes
(WahlPrüfG) eingestellt.
Anlage 16
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1041/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 18. Dezember 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer an, dass das Wahlergebnis
für den Wahlbezirk 003 der Gemeinde Raubling im Wahlkreis 221 Rosenheim, welches null Stimmen für die
Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) ausweise, nicht richtig sei. Er selbst
habe das BSW gewählt.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der
Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 18. Dezember 2025 eingelegt. Zudem ist ein Wahleinspruch
gemäß § 2 Absatz 3 WahlPrüfG schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-
Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 17
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1042/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 19. Dezember 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer im Wesentlichen an, dass
es bei der Bundestagswahl 2025 zu gravierenden und dokumentierten Auszählungs- und Verfahrensfehlern
gekommen sei. Diese würden eine vollständige und unverzügliche Neuauszählung zwingend erforderlich machen.
Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2026 ergänzt der Einspruchsführer seinen Vortrag und führt unter
anderem aus, dass der Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 für seinen Einspruch nicht gelte und der
Wahlprüfungsausschuss gehalten sei, über seinen Einspruch in der Sache zu entscheiden, weil entscheidungserhebliche
Informationen erst nach Fristablauf bekannt geworden seien.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB)). Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die vom
Wahlprüfungsausschuss nicht verlängert werden kann (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 27). Der Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 19. Dezember 2025 eingelegt.
Zudem ist ein Wahleinspruch gemäß § 2 Absatz 3 WahlPrüfG schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen
und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail
eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa
Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Vierte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (Beschlussempfehlung)