zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3300
21. Wahlperiode 22.12.2025
Dritte Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.040 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 30
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
Zurückweisung von 30 Einsprüchen wegen Unbegründetheit.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 19 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 18. Dezember 2025
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Sören Pellmann
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP
.../25 Gegenstand Berichterstatter/-
in Anlage Seite
55 Zulassung der CDU/CSU Sören Pellmann Anlage 1 5
81 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 2 6
170 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 3 7
245 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi Anlage 4 9
336 Aufstellung des Wahlkreisbewerbers im Wahlkreis
75 durch die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fabian Jacobi Anlage 5 12
337 Ablehnung von Unterstützungsunterschriften Carsten Müller Anlage 6 15
356 Nichtzulassung der Landesliste „Volksabstimmung“ Carsten Müller Anlage 7 20
357, 365,
396, 439,
495, 535,
536, 543,
645, 652,
697, 900
Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi Anlage 8 26
484 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 9 33
530 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 10 35
872 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 11 36
885 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 12 38
888 Unterschriftenquorum, Nichtzulassung von
Landeslisten der Tierschutzpartei Carsten Müller
Anlage 13Anlage 1 40
Az. WP
.../25 Gegenstand Berichterstatter/-
in Anlage Seite
899 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi Anlage 14 44
909 Briefwahl Ausland allgemein, Anteil Briefwahl u. a. Linda Heitmann Anlage 15 48
924 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 16 51
979 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 17 53
989 Kreiswahlvorschlag BSW Wahlkreis 20 Rainer Galla Anlage 18 55
1030 Anfechtung eines Mandates Carsten Müller Anlage 19 58
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 55/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 25. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer rügt die Zulassung der seiner Ansicht nach „menschrechts- und grundgesetzwidrigen“
Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) zur Bundestagswahl. Die CDU vertrete laut § 1 ihres
Statuts „ausschließlich christliche (Sitten-)Gesetze, Wertevorstellungen und/oder Weltanschauungen“ und verstoße
damit gegen Völkerrecht, Menschen- und Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion aus Artikel 3
Absatz 3 GG. Insbesondere sei der gemeinsame Spitzenkandidat der CDU und der Christlich Sozialen Union
Deutschlands (CSU) Friedrich Merz als römischer Katholik nur insoweit an das Grundgesetz gebunden, als es
dem „göttlichen Recht“ der katholischen Kirche nicht widerspreche. Dies sei unvereinbar mit den
Amtsverpflichtungen des von Friedrich Merz angestrebten Amtes des Bundeskanzlers. Gleiches gelte für die Amtsverpflichtung
der Mitglieder der Bundesregierung aus CDU/CSU. Der Einspruchsführer begründet dies mit umfänglichen, im
Einzelnen nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen
völkerrechtlichen Verträgen. Zudem führt der Einspruchsführer den bayrischen „Kruzifix-Erlass“ an, worin sich die
Bevorzugung von Christen gegenüber Konfessionslosen durch die CDU/CSU manifestiere.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte
Wahleinspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Die Zulassung der Landeslisten sowie der Kreiswahlvorschläge der CDU und der CSU zur Bundestagswahl 2025
begegnet keinen wahlrechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Absatz 1 BWG können Wahlvorschläge u. a. von
Parteien eingereicht werden. Bei der Zulassungsentscheidung gemäß § 28 Absatz 1 BWG kann der jeweilige
Landeswahlausschuss eine Landesliste nur zurückweisen, wenn sie verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen
nicht entspricht, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass
in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dieser Maßstab gilt gemäß § 26 Absatz 1 BWG auch für die
Zulassung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlausschüsse.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Landeslisten oder Kreiswahlvorschläge der CDU und der CSU
die Anforderungen des Bundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung nicht erfüllt hätten. Der Einwand des
Einspruchsführers, die genannten Parteien verstießen gegen verschiedene völkerrechtliche Normen sowie gegen
das Grundgesetz, ist nicht dazu geeignet, die Zulassungsentscheidungen der Landes- und Kreiswahlausschüsse in
Frage zu stellen. Die Wahlorgane sind nicht berechtigt, die Verfassungswidrigkeit einer Partei selbstständig zu
überprüfen und bei Bejahung die Wahlvorschläge zurückzuweisen. Das Verbot einer Partei wegen
Verfassungswidrigkeit ist allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 26 Randnummer 17; vgl. bereits Bundestagsdrucksachen 19/13950, Anlage 17; 20/7200, Anlage 13;
20/13500, Anlage 15).
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 81/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 25. Februar 2025, das am 27. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt im Wesentlichen vor, dass das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gegen die
Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), insbesondere die Unmittelbarkeit und
Gleichheit der Wahl, sowie gegen Artikel 21 GG verstoße. So sei insbesondere die Entsendung von Abgeordneten in
den Deutschen Bundestag über die Zweitstimme nicht grundgesetzkonform, da bei der Aufstellung der
Landeslisten ausschließlich Parteimitglieder über deren Besetzung entschieden. Zudem rügt der Einspruchsführer, dass
„21 direkt gewählte Wahlkreisbewerber“ mit „Landeslistenkandidaten einer anderen Partei ausgetauscht“ worden
seien. Seiner Ansicht nach sei jeder Wahlkreissieger gewählt und müsse somit in den Bundestag einziehen.
Schließlich sei das Wahlrecht auch nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 hat der Einspruchsführer seinen Vortrag ergänzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Der Vortrag richtet sich auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der anwendbaren Normen des
Bundeswahlgesetzes (BWG). Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde
eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31;
BVerfGE 156, 224 [237]). Soweit sich der Einspruchsführer gegen das Verfahren der Zweitstimmendeckung aus
§ 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG zu wenden scheint, kann hilfsweise darauf
verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht dieses bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da
dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die
Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]).
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 170/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 27. Februar 2025, das am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer rügt, dass die Wahlkreiskandidatin der Partei Christlich Demokratische Union (CDU) im
Wahlkreis 204 Mainz trotz relativer Stimmenmehrheit nicht in den 21. Deutschen Bundestag eingezogen sei.
Damit sei gegen die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen worden.
Insbesondere sei die Allgemeinheit der Wahl nicht gegeben gewesen, da das Stimmrecht bezüglich der Erststimme
ex post „entfallen“ und nur noch auf die Zweitstimme beschränkt worden sei. Auch der Grundsatz der Gleichheit
der Wahl sei verletzt worden, indem der Erststimme der Wähler im Wahlkreis 204 Mainz im Vergleich zu den
Erststimmen in anderen Wahlkreisen kein Gewicht zugekommen sei. Hierdurch habe es an der
Erfolgswertgleichheit gefehlt.
2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wie folgt Stellung genommen:
Die Zuteilung der Sitze des 21. Deutschen Bundestages sei nach der geltenden Rechtslage erfolgt. Eine Partei
erhalte nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten habe und
dieser Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sei. Die Zweitstimmendeckung werde ermittelt, indem in jedem Land
die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht würden. Die nach
Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes würden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber
vergeben.
Diese Grundsätze seien auch im Fall der Wahlkreiskandidatin der CDU des Wahlkreises 204 Mainz korrekt
angewandt worden. Der CDU stünden insgesamt 164 Sitze im 21. Deutschen Bundestag zu, wobei elf Sitze auf die
CDU in Rheinland-Pfalz entfielen. In 14 Wahlkreisen in Rheinland-Pfalz hätten die Kandidaten der CDU die
Erststimmenmehrheit erzielen können. Somit würden nur die ersten elf Wahlkreiskandidaten mit
Erststimmenmehrheit über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügen. Die Reihung der Wahlkreiskandidaten habe
ergeben, dass sich die Wahlkreiskandidatin der CDU des Wahlkreises 204 Mainz mit 27,3 Prozent der gültigen
Erststimmen an 13. Stelle befunden habe. Da sie nicht über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügt habe,
sei ihr kein Sitz im 21. Deutschen Bundestag zugeteilt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Das gesetzliche Verfahren der Sitzver- und -zuteilung gemäß § 1 Absatz 3 i. V. m. den §§ 4 bis 6 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) für den 21. Deutschen Bundestag wurde im Hinblick auf die Wahlkreiskandidatin der CDU
im Wahlkreis 204 Mainz eingehalten, was der Einspruchsführer auch nicht bestreitet. Mit seinem Vortrag
beabsichtigt er, die Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens der Zweitstimmendeckung aus § 1
Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG zu rügen. Jedoch ist insofern darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Darüber hinaus
kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung
bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt
würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]).
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 245/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 1. März 2025, welches am 6. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die
Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt.
1. Vortrag der Einspruchsführerin
Die Einspruchsführerin trägt vor, mit einer weiteren Person die Auszählung der Bundestagswahl im „Wahlraum
421-03 der Regensburger Straße, Findorff, Bremen“ beobachtet zu haben.
Die Einspruchsführerin und eine zweite Person seien nach der Wahlhandlung und vor Beginn der Auszählung in
ihr Wahllokal zurückgekehrt und geblieben, bis „vier Fünftel der Wahlzettel (der Stapel, bei dem die Erst- und
Zweitstimmen übereinstimmten)“ ausgezählt gewesen seien. Nach dem Leeren der Urne seien die Stimmzettel
zunächst sortiert worden auf einen Stapel mit übereinstimmenden Erst- und Zweitstimmen, einen Stapel mit nicht
übereinstimmenden Erst- und Zweitstimmen und einen Stapel mit drei ungültigen Stimmzetteln. Die
Einspruchsführerin und die weitere Person hätten die Auszählung des ersten Stapels und die „Besprechung und Notation“
des dritten Stapels verfolgt. Der erste Stapel sei nach Parteien sortiert und in Form von Stapeln mit zehn
Stimmzetteln gezählt worden. Die Einspruchsführerin und die weitere Person hätten „genau mitzählen können“. Ein
fälschlich abgelegter Zettel für den Wahlvorschlagsträger der Alternative für Deutschland (AfD) auf dem Stapel
für den Wahlvorschlagsträger Die Linke sei von einem Mitglied des Wahlvorstands entdeckt und korrekt
zugeordnet worden. Die Gesamtzahl der Stimmzettel habe 555 betragen.
Die Ergebnisse der Auszählung des ersten gebildeten Stapels, bei dem Erst- und Zweitstimmen übereinstimmten,
gibt die Einspruchsführerin wie folgt wieder: vier Stimmen für Volt, elf Stimmen für die Freie Demokratische
Partei (FDP), 69 Stimmen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 69 Stimmen für die AfD, 66 Stimmen für Die Linke,
104 Stimmen für die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), 94 Stimmen für die Christlich
Demokratische Union Deutschlands (CDU), eine Stimme für die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
zwei Stimmen für Bündnis Deutschland und 25 Stimmen für Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und
Gerechtigkeit (BSW). Zu letzterer Stimmenzahl seien die Einspruchsführerin und die zweite Person jedoch nicht
sicher gewesen, da sie sie akustisch nicht genau verstanden hätten. Insgesamt habe der erste Stapel somit
445 Stimmzettel enthalten. Bei drei ungültigen Stimmzetteln hätten somit aus Sicht der Einspruchsführerin
107 Stimmzettel des zweiten Stapels (nicht übereinstimmende Erst- und Zweitstimme) verbleiben müssen.
Die Einspruchsführerin gibt an, dass das offizielle Ergebnis diese Zahlen jedoch nicht widerspiegele. So seien bei
den Erststimmen 139 Stimmen hinzugekommen. Bei den Zweitstimmen seien 126 Stimmen hinzugekommen.
57 Stimmen seien „verschwunden“, 25 Stimmen davon für die Landesliste BSW. Statt drei ungültiger Stimmzettel
habe es fünf ungültige Stimmzettel gegeben. Die Ergebnisse der Erst- und Zweitstimmen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke seien angesichts der Ergebnisse der Auszählung des ersten Stapels sehr
unwahrscheinlich.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters
Der Landeswahlleiter der Freien Hansestadt Bremen hat zum Vorbringen der Einspruchsführerin mit Schreiben
vom 3. April 2025 wie folgt Stellung genommen:
Der Landeswahlleiter führt aus, dass die von der Einspruchsführerin gemachten Angaben Anlass gäben, davon
auszugehen, dass sich der von ihr geschilderte Sachverhalt auf einen anderen als den von ihr genannten
Wahlbezirk 421-03 beziehe. Die Einspruchsführerin gebe an, im von ihr zur Wahlbeobachtung besuchten Wahllokal auch
selbst gewählt zu haben. Der zugehörige Wahlbezirk zu der von der Einspruchsführerin im Briefkopf ihres
Einspruchsschreibens genannten Adresse sei jedoch der Wahlbezirk 423-06. Dort seien 555 Wählende gezählt
worden. Die Einspruchsführerin sei nach eigener Aussage lediglich im Wahllokal verblieben, bis vier Fünftel der
Wahlzettel ausgezählt gewesen seien. Dadurch habe sie das vorläufige Endergebnis der Zählung nicht
mitbekommen. Ein Abgleich der von der Einspruchsführerin genannten Zahlen mit dem amtlichen Endergebnis im
Wahlbezirk 423-06 zeige, dass bei allen von ihr genannten Parteien jedenfalls die von ihr genannten oder mehr
Stimmzahlen festgestellt worden seien. Abweichungen nach unten gebe es nicht. Es seien mehr Stimmen festgestellt
worden, weil beim Verlassen des Wahllokals durch die Einspruchsführerin noch nicht alle Stimmzettel ausgezählt
worden seien.
Darüber hinaus gehe aus der Beschreibung der Einspruchsführerin hervor, dass sich der Wahlvorstand bei der
Auszählung der Stimmen genau an die Maßgaben der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung (BWO) gehalten habe.
Zudem habe es sich bei dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und der Schriftführung um erfahrene und für ihre
Aufgaben geschulte Personen gehandelt.
Der Landeswahlleiter macht in seiner Stellungnahme darüber hinaus Angaben zu einem Sachverhalt im
Wahlbezirk 421-03. Dort sei aufgrund des Wahleinspruchs am 12. März 2025 durch einen aus Beschäftigten des
Wahlamtes Bremen gebildeten „Wahlvorstand“ eine erneute Zählung der Stimmen vorgenommen worden. Die
Ergebnisse seien mit der Niederschrift des Wahlvorstands vom Wahlabend abgeglichen worden. Die erneute Zählung
der Stimmen habe ergeben, dass auf den Wahlvorschlag der CDU 53 statt 73 Zweitstimmen und auf den
Wahlvorschlag des BSW 20 statt null Zweitstimmen entfallen seien. Im Übrigen seien die Stimmen richtig in der
Niederschrift des Wahlvorstands vom Wahlabend vermerkt worden. Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 55
Bremen II – Bremerhaven habe auf Bitte des Landeswahlleiters die erneute Zählung der Stimmen überprüft und
bestätigt. Zudem habe ein Abgleich mit der Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Deutschen
Bundestag nach § 76 Absatz 1 Satz 2 BWO i. V. m. Anlage 30 zur BWO stattgefunden. Darin seien für den
Wahlvorschlag des BSW zwei und für den Wahlvorschlag von Bündnis Deutschland null gültige Zweitstimmen
vermerkt worden. Diese Zahlen hätten Eingang in die Feststellung des Wahlergebnisses durch den gemeinsamen
Kreiswahlausschuss für die Wahlkreise 54 Bremen I und 55 Bremen II – Bremerhaven vom 6. März 2025 und in
die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss gefunden.
Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 17. Juli 2025 ist der Einspruchsführerin
Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben worden, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1. Der von der Einspruchsführerin geltend gemachte Verdacht von Auszählungsfehlern kann mit Blick auf das
amtliche Endergebnis nicht bestätigt werden. Der Landeswahlleiter legt glaubhaft dar, dass die Einspruchsführerin
den Wahlbezirk, in dem sie die Auszählung beobachtet hat, irrtümlich falsch bezeichnet hat. Die Einspruchsführerin
gibt an, im beobachteten Wahlbezirk zuvor auch gewählt zu haben. Ihr im Briefkopf der Einspruchsschrift
angegebener Wohnsitz ist tatsächlich dem Wahlbezirk 423-06 und nicht dem Wahlbezirk 421-03 zugeordnet. Die von der
Bundeswahlleiterin veröffentlichten Wahlbezirksergebnisse weisen 555 Wählende für den Wahlbezirk 423-06 aus.
Die übrigen Ergebnisse hinsichtlich Erst- und Zweitstimmen für die jeweiligen Wahlvorschlagsträger sowie
ungültiger Stimmen sind entweder identisch oder liegen höher als die von der Einspruchsführerin genannten Zahlen. Die
Einspruchsführerin gibt aber selbst an, nicht die komplette Auszählung beobachtet und auch die Verkündung des
vorläufigen Ergebnisses im Wahlbezirk nicht vernommen zu haben. Ihre Angaben zu den Ergebnissen der
übereinstimmenden Erst- und Zweitstimmen widersprechen somit nicht dem endgültigen Wahlbezirksergebnis.
2. Nach der verständigen Würdigung des Vortrags der Einspruchsführerin bezieht sich dieser ausschließlich
auf Vorgänge im Wahlbezirk 423-06 (siehe vorstehend Abschnitt 1). Zur Auszählung in weiteren Wahlbezirken
– etwa dem Wahlbezirk 421-03 – trägt die Einspruchsführerin nichts vor. Insofern war die Prüfung des
Wahlprüfungsausschusses auf die Vorgänge im Wahlbezirk 423-06 zu beschränken. Eine Ausweitung der Prüfung auf den
Wahlbezirk 421-03 war indes nicht angezeigt.
Nach dem Anfechtungsprinzip gemäß § 2 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) erfolgt die
Überprüfung der Bundestagswahl nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine Begründung nach § 2
Absatz 3 WahlPrüfG angefochten ist. Der Streitgegenstand und sein Umfang richtet sich somit nach dem
Einspruchsführer (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Das Untersuchungsprinzip
aus § 5 Absatz 3 WahlPrüfG gilt nur im Rahmen des vom Einspruchsführer erklärten, verständig zu würdigenden
Vorbringens (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.).
Die Stellungnahme des Landeswahlleiters gibt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für gravierende
Wahlmängel, welche den Wahlprüfungsausschuss ausnahmsweise zu einer Erweiterung der Untersuchung veranlasst
hätten. Es lässt sich zwar nicht aufklären, ob und wie das tatsächliche Ergebnis der Zweitstimmen im
Wahlbezirk 421-03 vom festgestellten Wahlergebnis abweicht. Die erneute Stimmenzählung durch Mitarbeitende des
Wahlamtes war nicht von § 76 Absatz 1 BWO gedeckt, da der Kreiswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis
für die Wahlkreise 54 Bremen I und 55 Bremen II – Bremerhaven bereits am 6. März 2025 festgestellt hatte.
Deshalb lassen sich der erneuten Auszählung der Stimmen keine verlässlichen Anhaltspunkte über das tatsächliche
Ergebnis im Wahlbezirk 421-03 entnehmen. Weitere Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden vom
Landeswahlleiter auch nicht beschrieben. Darüberhinausgehende Ermittlungen des Wahlprüfungsausschusses sind nicht
angezeigt, da der Untersuchungsgrundsatz nur so weit wie der von der Einspruchsführerin dargestellte Gegenstand
reicht. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass eine potenziell mögliche Ergebnisabweichung
mandatsrelevant wäre.
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 336/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Telefax vom 12. März 2024, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Neuaufstellung einer Wahlkreisbewerberin für die Wahl zum
21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 75 Berlin-Pankow durch die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Im November 2024 sei zunächst ein Wahlkreisbewerber für die Bundestagswahl 2025 aufgestellt worden, gegen
den in der Folge Anschuldigungen erhoben worden seien, mehrere Personen sexuell belästigt zu haben. Dies habe
die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg (rbb) in mehreren Berichten aufgegriffen und hierzu Stellungnahmen
eingeholt. Zwischenzeitlich und noch vor der Bundestagswahl 2025 habe sich herausgestellt, dass diese
Anschuldigungen falsch seien. Innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei aufgrund der Anschuldigungen
diskutiert worden, ob der zunächst aufgestellte Wahlkreisbewerber in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe
noch geeignet sei, die Partei als Wahlkreiskandidat zu vertreten. Nachdem dieser sich geweigert habe, sich von
der Kandidatur zurückzuziehen, habe der lokale Parteivorstand Anfang Januar 2025 eine neue Wahlversammlung
angesetzt. In der neuen Wahlversammlung habe sich die neue Wahlkreisbewerberin gegen den bisherigen
Wahlkreisbewerber durchgesetzt und sei dem Wahlamt für den Wahlkreis 75 Berlin-Pankow als Wahlkreisbewerberin
gemeldet worden.
Der Einspruchsführer sieht in der erneuten Einberufung der Wahlversammlung einen unzulässigen Eingriff in die
Wahl. Infolgedessen sei kein gültiger Wahlvorschlag bei der Kreiswahlleitung eingereicht und bei der
Bundestagswahl zur Abstimmung gestellt worden. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass der zuständige Vorstand
der Gliederung zwar das Recht habe, die Wahlversammlung einzuberufen. Nach deren Einberufung könne das
dort erzielte Ergebnis jedoch nur noch bei Rechtsfehlern im Rahmen der satzungsrechtlichen Vorschriften
angefochten werden. Die Neueinberufung der Wahlversammlung sei ansonsten nur möglich, wenn der
Wahlkreisbewerber die Aufstellung nicht annehme oder davon zurücktrete. Andernfalls könne der Vorstand solange
Wahlkreisversammlungen einberufen, bis das vom ihm gewünschte Ergebnis erzielt werde.
Da bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 die Wahlkreisbewerberin das Direktmandat
im Wahlkreis 75 Berlin-Pankow errungen habe, ist der Einspruchsführer Ansicht, dass der zunächst gewählte
Wahlkreisbewerber dieses Mandat erlangt hätte, wenn die ursprüngliche Kreiswahlversammlung nicht wiederholt
worden wäre.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin
Der Landeswahlleiter für Berlin hat mit Schreiben vom 22. September 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers
Stellung genommen. Aus wahlrechtlicher Sicht seien bei der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
bestimmte demokratische Mindestanforderungen zu wahren. Im Übrigen stehe es den Parteien jedoch frei, wen
sie als Kandidatin oder Kandidaten aufstellen möchten. Zu den wahlrechtlich beachtlichen Mindestanforderungen
gehörten insbesondere die Grundsätze des Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
sowie die grundlegenden Vorgaben des § 21 des Bundeswahlgesetzes (BWG) zur Durchführung der
Kandidatenaufstellung. Die Wahlorgane hätten eingereichte Wahlvorschläge allein an diesen gesetzlichen Maßstäben sowie
an der Einhaltung formaler Anforderungen zu prüfen. Parteiinterne, rein satzungsrechtliche Verstöße seien
dagegen aus wahlrechtlicher Sicht unbeachtlich. Gemessen an diesen Maßgaben sei der Kreiswahlvorschlag der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus wahlrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Der Kreiswahlvorschlag der Partei sei form- und fristgerecht am 14. Januar 2025 bei der zuständigen
Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 75 Berlin-Pankow eingereicht worden. Wie der ebenfalls vorgelegten Niederschrift der
Aufstellungsversammlung für den Kreiswahlvorschlag vom 8. Januar 2025 entnommen werden könne, sei die
letztlich erfolgreiche Wahlkreisbewerberin die einzige vorgeschlagene Kandidatin. Sie sei satzungsgemäß durch
die stimmberechtigten Anwesenden gewählt worden; Einwendungen gegen das Wahlergebnis seien nicht erhoben
worden. Auch im Übrigen böten die eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Aufstellungsversammlung an einem wahlrechtsrelevanten Mangel gelitten hätte.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.
In der Zulassung des Kreiswahlvorschlags der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Wahlkreis 75 Berlin-
Pankow ist kein Wahlfehler zu erkennen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BWG hat der Kreiswahlausschuss
Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den formellen und materiellen
Anforderungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung (BWO) nicht entsprechen, es sei denn, dass in diesen
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein
Zurückweisungsgrund für den Kreiswahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Wahlkreis 75 Berlin-
Pankow, insbesondere stellt die erneute Einberufung der Wahlversammlung am 8. Januar 2025 keinen Verstoß
gegen eine Wahlrechtsvorschrift dar.
Die formellen Voraussetzungen der Einreichung eines Kreiswahlvorschlags gemäß den §§ 19 ff. BWG i. V. m.
den §§ 34 ff. BWO wurden eingehalten. Nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters wurde der
Kreiswahlvorschlag am 14. Januar 2025 form- und fristgemäß bei der zuständigen Kreiswahlleiterin eingereicht.
Auch in materieller Hinsicht ist kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften ersichtlich, der eine
Zurückweisung des Kreiswahlvorschlags zur Folge hätte haben müssen. Die grundlegenden Anforderungen an die
Aufstellung von Parteibewerbern stellt § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 BWG auf. Das Nähere regeln die Parteien gemäß § 21
Absatz 5 BWG in ihren Satzungen. Jedoch verlangt die „Wahl“ eines Wahlkreisbewerbers (§ 21 Absatz 1 BWG)
nicht allein die geheime Abstimmung (§ 21 Absatz 3 BWG), sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes
an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines
demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 8 bis 11; BVerfGE 89,
243 [252 f.]). Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt
jedoch wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 enthaltenen Vorschriften
wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der jeweiligen Parteisatzung für die
Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 21
Randnummer 1).
Den Parteien steht es frei, wen sie als Kandidatin oder Kandidaten aufstellen möchten und aus welchen Motiven.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Aufstellungsversammlung zu wiederholen und den
Bewerber auszuwechseln. Dies folgt schon aus § 23 und § 24 BWG. Danach ist es vor Ablauf der Einreichungsfrist des
§ 19 BWG ohne weiteres möglich, einen bereits eingereichten Kreiswahlvorschlag zu ändern bzw. zu ersetzen
(vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 24 Randnummer 2), wobei die Bewerberauswechslung
bei Wahlvorschlägen von Parteien ein neues Aufstellungsverfahren nach § 21 BWG verlangt. Der
Einspruchsführer trägt keine Umstände vor, die Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben des § 21 BWG sowie der
demokratischen Mindestanforderungen bei der Abstimmung im Rahmen der Aufstellungsversammlung am 8. Januar 2025
begründen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Parteisatzung wäre dabei unbeachtlich. Der Landeswahlleiter hat auch
darauf hingewiesen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Aufstellungsversammlung durch die Abgabe einer
Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung sowie der weiteren von der Versammlung bestimmten
Teilnehmenden bezeugt werde. Auch aus dem Vortrag des Einspruchsführers zur Berichterstattung über den zunächst
aufgestellten Wahlkreisbewerber ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung demokratischer
Mindestanforderungen an die Aufstellung der Wahlkreisbewerberin. Eine unzulässige Wählerbeeinflussung kann
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann angenommen werden, wenn staatliche
Stellen oder Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst oder in ähnlich
schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt haben, ohne dass eine hinreichende
Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (vgl. BVerfGE 103, 111 [132 f.]). Maßstab für eine Einwirkung in ähnlich
schwerwiegender Art und Weise sind unter anderem die Straftatbestände der §§ 107 bis 108d des
Strafgesetzbuches (StGB). Ob die Berichterstattung hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe wegen sexueller Belästigung
möglicherweise fehlerhaft gewesen sein könnte, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte
von einer solchen Berichterstattung allenfalls ein mittelbarer Einfluss auf die Willensbildung über die Bewerber
des Kreiswahlvorschlags angenommen werden. Schließlich geht auch von unzutreffenden Tatsachen kein Zwang,
Druck oder eine damit vergleichbare Wirkung dahingehend aus, eine bestimmte Wahlentscheidung zu treffen.
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 337/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat zunächst mit E-Mail vom 13. März 2025 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Danach werde der Einspruch von der
„Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer Landesverband Baden-Württemberg“ erhoben. Unter dem Einspruchstext findet sich der
Name des Einspruchsführers mit dem Zusatz „Stellvertretender Vorsitzender der Gerechtigkeitspartei – Team
Todenhöfer Regierungsbezirk Karlsruhe / Vertrauensperson Landesliste Baden-Württemberg, Die
Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer Landesverband Baden-Württemberg“.
Mit E-Mail des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 14. März 2025 ist der Einspruchsführer auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen und gebeten worden, den Einspruch „mit
eigenhändiger Unterschrift eines Bevollmächtigten für die Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer Baden-
Württemberg“ einzureichen. Ein mit dem Inhalt der E-Mail vom 13. März 2025 übereinstimmendes
Einspruchsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift des Einspruchsführers ist am 18. März 2025 beim Deutschen Bundestag
eingegangen.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Nichtzulassung der Landesliste Baden-Württemberg der Partei „Die
Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ zur Bundestagswahl in Baden-Württemberg. Er gibt an, die Partei habe
über 2.000 „beglaubigte“ Unterstützungsunterschriften eingereicht. Sechs dieser Unterschriften seien jedoch ohne
nachvollziehbare Begründung vom Landeswahlausschuss für ungültig erklärt worden. Unter den abgelehnten
Unterschriften habe sich eine Unterschrift einer schwerbehinderten Person befunden, die aufgrund vollständiger
Lähmung nicht eigenhändig habe unterschreiben können. Jedoch habe eine notariell beglaubigte General- und
Vorsorgevollmacht dieser Person an dessen Ehefrau vorgelegen, womit die Erlaubnis erteilt worden sei, in dessen
Namen zu unterschreiben. Die Stadt Karlsruhe habe diese Vollmacht geprüft, ihre Rechtmäßigkeit bestätigt und
die Unterschrift ordnungsgemäß „beglaubigt“. Dennoch sei sie vom Landeswahlleiter ohne fachliche Prüfung,
juristische Analyse oder Anhörung der betreffenden Person bzw. seiner Ehefrau abgelehnt worden. Der
Einspruchsführer führt weiter aus, dass die Ungültigerklärung der Unterschriften auf vorschnellen und unbegründeten
Entscheidungen des Landeswahlausschusses basiert habe. So sei etwa keine Rücksprache mit den betroffenen
Unterstützern erfolgt und es seien keine Gutachter oder Unterschriftenexperten hinzugezogen worden. Dem
Einspruchsführer seien keine Hinweise auf den entsprechenden Formblättern bekannt, wonach die
Unterstützungsunterschriften identisch mit denen auf den jeweiligen Ausweisdokumenten sein müssten. Menschen schrieben
ihre Unterschriften oftmals unterschiedlich, was diese nicht ungültig mache.
Die Beschwerde der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ sei durch den Bundeswahlausschuss
wiederum ohne sachliche Prüfung abgewiesen worden. Zudem seien noch elf weitere
Unterstützungsunterschriften vom Bundeswahlausschuss für ungültig befunden worden, obwohl der Landeswahlausschuss diese bereits für
gültig erklärt habe. Insgesamt sei Vertrauen in bereits erfolgte staatliche Entscheidungen zerstört worden. Der
Einspruchsführer ist der Ansicht, dass sich die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ auf bereits
erfolgte Entscheidungen von Stadtverwaltungen und Behörden habe verlassen dürfen.
Zudem bemängelt der Einspruchsführer mangelnde Transparenz seitens des Bundeswahlausschusses und der
Bundeswahlleiterin. Von der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ zur Einsichtnahme begehrte
Dokumente seien nicht bereitgestellt worden. Dabei handele es sich um die vollständigen Listen der als ungültig
erklärten Unterschriften mit Begründung, Nachweise über die Hinzuziehung von Gutachtern, Nachweise über
gegebenenfalls erfolgte Rücksprache mit Unterstützern vor Ungültigerklärung von deren Unterschriften sowie
Unterlagen, aus denen hervorgehe, warum die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ keine
Einsicht in diese Dokumente erhalten habe, obwohl es ihr Recht gewesen sei. Der Einspruchsführer fordert, dass alle
„beglaubigten“ Unterstützungsunterschriften sofort anerkannt werden müssten, es einer grundlegenden Reform
der Prüfpraxis der Unterstützungsunterschriften bedürfe, der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team
Todenhöfer“ alle relevanten Dokumente zur Einsicht bereitgestellt sowie alle gestellten Fragen beantwortet werden
müssten. Schließlich müsse die Bundestagswahl in Baden-Württemberg wiederholt werden.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin
Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg hat zum Vorbringen des Einspruchsführers mit Schreiben vom
18. Juni 2025 wie folgt Stellung genommen:
Nach Zählung durch die Landeswahlleitung habe die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ in
Baden-Württemberg fristgerecht bis zum 20. Januar 2025 um 18 Uhr 2.045 Unterstützungsunterschriften
eingereicht. Im Rahmen der Vorprüfung habe die Landeswahlleiterin festgestellt, dass hiervon nur 1.997 Unterschriften
gültig und 48 Unterschriften ungültig gewesen seien. Diese habe sie den Beisitzern des Landeswahlausschusses
in der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2025 vorgelegt. Die Unterstützungsunterschriften seien einzeln in
Augenschein genommen und die Gründe für die Ungültigkeit erläutert worden. Die 48 ungültigen Unterschriften
hätten sich wie folgt zusammengesetzt:
In sechs Fällen habe es an der deutschen Staatsangehörigkeit der Unterstützer gefehlt. In 14 Fällen habe die
Gemeinde die Unterstützer nicht identifizieren können. Sechs Unterstützer seien minderjährig gewesen. Fünf
Unterstützer hätten bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet. In neun Fällen hätten die Formblätter im
unteren Teil keine Eintragungen aufgewiesen und seien deshalb offensichtlich nicht bei der Gemeinde eingegangen.
In zwei Fällen seien die Unterschriften im Auftrag bzw. ausdrücklich durch eine Bevollmächtigte erfolgt. Zu einer
dieser beiden Unterschriften habe ein Vertreter der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ in der
Sitzung des Landeswahlausschusses ausgeführt, dass es sich bei diesem Unterstützer um eine Person mit
Schwerstbehinderung handele, für den eine Vollmacht seiner Ehefrau bestehe. Der Sachverhalt habe sich im
Rahmen der Sitzung nicht aufklären lassen. Der Landeswahlausschuss habe einstimmig entschieden, dass die
Unterschrift als ungültig zu werten sei, da sie nicht persönlich und handschriftlich von dem Unterstützer geleistet
worden sei.
Bei sechs weiteren Unterschriften habe die Landeswahlleitung von einer Fälschung ausgehen müssen, da die
Unterschriften erheblich von jenen auf den Ausweisdokumenten abgewichen seien. In vier Fällen davon habe bereits
die Gemeindebehörde das Wahlrecht nicht bescheinigt. In den verbliebenen zwei Fällen habe die
Gemeindebehörde zunächst das Wahlrecht bescheinigt. Die Abweichung dieser Unterschriften sei erst aufgrund von
Rückfragen durch die Landeswahlleitung bei den zuständigen Gemeindebehörden aufgefallen. In einem dieser beiden
Fälle habe der betreffende Unterstützer seinen Vornamen auf dem entsprechenden Formblatt mit dem
Anfangsbuchstaben „Y“ geschrieben, während dessen im Melderegister hinterlegte Unterschrift mit „J“ begonnen habe.
Der Landeswahlausschuss habe mit Stimmenmehrheit entschieden, die Unterschrift als ungültig zu werten.
Mangels Vorlage von mindestens 2.000 gültigen Unterstützungsunterschriften sei die Landesliste Baden-
Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) nicht zugelassen worden.
Die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ habe am 27. Januar 2025 Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Landesliste Baden-Württemberg eingelegt. Gleichzeitig habe sie zwölf weitere Formblätter mit
Unterstützungsunterschriften eingereicht. Der Bundeswahlausschuss habe die Beschwerde der Partei „Die
Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ in seiner Sitzung vom 30. Januar 2025 abgelehnt. Dabei habe der
Bundeswahlausschuss festgestellt, dass weitere der vorgelegten Unterstützungsunterschriften ungültig gewesen seien.
Ferner sei gemäß § 27 Absatz 5 i. V. m. § 25 Absatz 3 BWG jede Mängelbeseitigung nach der Entscheidung über
die Zulassung der Landesliste ausgeschlossen. Daher seien die zwölf nachträglich mit der Beschwerde
eingereichten Unterstützungsunterschriften nicht zu werten gewesen.
Die Landeswahlleiterin ist der Ansicht, dass der Wahleinspruch des Einspruchsführers zwar zulässig, aber
unbegründet sei. Die Landesliste Baden-Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ habe
nach § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 und § 19 BWG i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von
Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundesgesetzblatt 2024 Teil I
Nummer 436 vom 27. Dezember 2024) nicht zugelassen werden können. Denn es habe an der zwingenden
Voraussetzung von mindestens 2.000 vorliegenden Unterstützungsunterschriften gefehlt. Die Unterschrift einer Vertreterin
eines Schwerbehinderten habe gemäß § 34 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 3 Satz 5 der Bundeswahlordnung
(BWO) abgelehnt werden müssen, da eine Stellvertretung nicht möglich gewesen sei.
3. Gegenäußerung des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 5. Juli 2025 auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin Baden-
Württemberg erwidert. Er behauptet nunmehr, die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ habe
2.003 „beglaubigte“ Unterstützungsunterschriften fristgerecht eingereicht. Insgesamt 42 weitere
Unterstützungsunterschriften seien bereits im Vorfeld als ungültig gekennzeichnet worden und bei Übergabe sei um Vernichtung
dieser gebeten worden.
Der Einspruchsführer führt weiter aus, dass die Ablehnung der Unterschrift eines schwerbehinderten Bürgers
diskriminierend sei und gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die UN-
Behindertenrechtskonvention verstoße. Bezüglich der weiteren abgelehnten Unterstützungsunterschriften hätte
ein Schriftsachverständiger kontaktiert werden oder Rücksprache mit der betroffenen Person erfolgen müssen.
Der Einspruchsführer ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag aufgrund ihrer
terminlichen Vorziehung unter erschwerten Bedingungen durchgeführt worden sei. Es habe dadurch einen
enormen Zeitdruck für kleine Parteien gegeben, da die Fristen zur Sammlung der Unterstützungsunterschriften
deutlich verkürzt worden seien. Die Kombination aus verkürzter Vorbereitungszeit und gleichbleibend hohen Hürden
habe kleine und nicht etablierte Parteien strukturell benachteiligt. Dies widerspreche dem Prinzip der
Chancengleichheit aller Parteien nach Artikel 21 GG. Der Einspruchsführer ist außerdem der Auffassung, dass die
Tatsache, dass eine Unterstützungsunterschrift von einer zuständigen Behörde geprüft und „beglaubigt“ worden sei,
verbindlichen Charakter habe. Auf diese „Rechtskraft“ behördlicher Entscheidungen müsse sich eine Partei
verlassen können. Eigene Überprüfungen darüber hinaus seien ihr nicht zuzumuten.
Schließlich macht der Einspruchsführer geltend, Protokolle und Unterlagen des Bundeswahlausschusses nicht
erhalten zu haben. Diesbezüglich verweist er auf einen E-Mail-Austausch mit dem Büro der Bundeswahlleiterin,
den er der Gegenäußerung als Anhang beigefügt hat. Daraus ergibt sich, dass der Einspruchsführer für die Partei
„Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ von der Bundeswahlleiterin mit E-Mail vom 7. Februar 2025 die
Zusendung folgender Unterlagen angefordert hat: das Protokoll der Sitzung des Bundeswahlausschusses sowie
alle weiteren relevanten Dokumente zur Wahlprüfung, alle abgelehnten „beglaubigten“
Unterstützungsunterschriften, die Begründung für die Ablehnung einzelner Unterschriften sowie die Information, ob unabhängige
Gutachter zur Unterschriftenanalyse hinzugezogen worden seien. Mit E-Mail vom gleichen Tag hat das Büro der
Bundeswahlleiterin den Einspruchsführer auf die im Internet auffindbare Niederschrift zur zweiten Sitzung des
Bundeswahlausschusses sowie die ebenfalls im Internet befindliche Videoaufnahme dieser Sitzung aufmerksam
gemacht. Mit weiterer E-Mail vom 16. Februar 2025 hat der Einspruchsführer dem Büro der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt, dass trotz der Antwort Fragen der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ unbeantwortet
geblieben seien. Erneut hat der Einspruchsführer um Einsicht in alle abgelehnten „beglaubigten“
Unterstützungsunterschriften gebeten sowie um die Übermittlung der Anzahl dieser und um Mitteilung, ob unabhängige
Gutachter zur Unterschriftenanalyse hinzugezogen worden seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist zulässig. Er wurde mit dem am 18. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangenen
Schreiben form- und fristgerecht eingelegt. Zwar ist eine Bevollmächtigung oder allgemeine Vertretungsbefugnis
des Einspruchsführers für die „Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer Landesverband Baden-Württemberg“ nicht
ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem gesetzlichen Vertretungstatbestand einer Vertrauensperson nach
§ 22 BWG i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG, da dieser nur für das Zulassungsverfahren der Landesliste Wirkung
entfaltet und nicht auch für die spätere Einlegung eines Wahleinspruchs gilt (vgl. Bundestagsdrucksache
20/14300, Anlage 6). Der Einspruchsführer konnte den Wahleinspruch jedoch selbst als Wahlberechtigter
einlegen (§ 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]).
II. Begründetheit
Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1. Die Landesliste Baden-Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ konnte zur
Wahl des 21. Deutschen Bundestages in Baden-Württemberg nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27
Absatz 1 Satz 2, zweite Alternative und § 18 Absatz 2 BWG nicht zugelassen werden.
Der Einspruchsführer hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team
Todenhöfer“ die Landesliste von 2.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich hat unterzeichnen lassen.
Unbestritten ist, dass 2.045 Unterschriften eingereicht worden und dass 40 Unterschriften ungültig waren.
Zwei weitere Unterschriften waren ungültig, da sie nicht persönlich und handschriftlich von den jeweils
Wahlberechtigten geleistet worden sind (§ 39 Absatz 3 Satz 5 i. V. m. § 34 Absatz 4 Nummer 2 BWO). Dies gilt auch für
die Unterschrift der Ehefrau als Stellvertreterin einer schwerbehinderten Person. Eine Unterzeichnung in
Stellvertretung ist nach der Norm nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustimmung des Vertretenden
vorliegt. Damit sollen vor allem Fälschungen verhindert werden (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025,
§ 20 BWG Randnummer 14). Sofern der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift rügt, ist
darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen.
Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den
Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]).
Vier zusätzliche Unterschriften waren ungültig, da die Gemeindebehörden das Wahlrecht der Unterzeichnenden
nicht bescheinigt haben (§ 27 Absatz 1 Satz 3 BWG). Bei zwei weiteren Unterschriften durfte der
Landeswahlausschuss begründete Zweifel an deren Echtheit haben und damit von Fälschungen ausgehen, da diese von den
Unterschriften auf den Ausweisdokumenten beziehungsweise den im Melderegister hinterlegten erheblich
abwichen. Es ist gesetzlich in dem Zulassungsverfahren nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG nicht vorgesehen,
Sachverständige oder Gutachter zur Unterschriftenanalyse hinzuzuziehen. Vielmehr hat der Landeswahlausschuss eine
umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich sämtlicher formeller und materieller Anforderungen aus dem
Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung durch separate Ladung von
Zeugen oder Beiziehung weiterer Unterlagen scheidet aufgrund des kurzen zeitlichen Rahmens des Verfahrens
aus (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 BWG Randnummern 3 und 6). Unterschriften, die nicht
in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erbracht werden, bleiben unberücksichtigt (Wolf, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 20 BWG Randnummer 14).
Der Einspruchsführer geht fälschlicherweise davon aus, dass bei den später vom Landeswahlausschuss für
ungültig bewerteten Unterschriften zuvor eine „Beglaubigung“ durch die jeweilige Gemeindebehörde stattgefunden
habe, die eine Art „Rechtskraft“ entfalte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 BWG muss die
Wahlberechtigung der Unterzeichner bei der Einreichung der Landesliste nachgewiesen werden (siehe oben).
Dies geschieht gemäß § 39 Absatz 3 Satz 5 i. V. m. § 34 Absatz 4 Nummer 3 und Anlage 21 BWO. Die
Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, trägt auf dem Formblatt nach
Anlage 21 oder gesondert auf einer Bescheinigung ein, dass dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem
betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Allein diese Tatsache wird von den Gemeindebehörden damit nachgewiesen.
Der Landeswahlausschuss überprüft das Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift im Anschluss
vollumfänglich (siehe oben). Eine irgend geartete Beglaubigungswirkung oder Rechtskraft entfaltet die Bestätigung der
Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde für die Echtheit der Unterschrift nicht.
2. Aufgrund des Vorgenannten musste der Bundeswahlausschuss die Beschwerde der Partei „Die
Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ nach § 28 Absatz 2 BWG zurückweisen. Dabei war es der Partei zum einen nicht
mehr möglich, zu diesem Zeitpunkt noch spätere Unterstützungsunterschriften nachzureichen, um den vorherigen
Mangel zu heilen (§ 27 Absatz 5 i. V. m. § 25 Absatz 3 BWG). Zum anderen durfte der Bundeswahlausschuss
weitere der ursprünglichen Unterstützungsunterschriften für ungültig befinden, da er eine Prüfkompetenz
hinsichtlich der Entscheidung des Landeswahlausschusses hat und seine Entscheidung über die Zulassung endgültig
ist (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 BWG Randnummern 27 und 30).
3. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Fristen für die Einreichung und Zulassung der
Wahlvorschläge für den 21. Deutschen Bundestag mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nummer 436 vom
27. Dezember 2024) auf Grundlage des § 52 Absatz 3 BWG verkürzt worden sind. Sofern der Einspruchsführer
die Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Fristen für kleinere Parteien vor dem Hintergrund des Artikel 21 GG
rügt, ist auf die obigen Ausführungen zur nichtstattfindenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Wahlvorschriften durch den Deutschen Bundestag zu verweisen.
4. Schließlich stellt es keinen Wahlfehler dar, dass die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“
keine Einsicht in die Formulare der jeweils für ungültig befundenen Unterstützungsunterschriften erhalten hat.
Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Nach § 42 Absatz 3 BWO gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung
des Bundeswahlausschusses über eine Beschwerde in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter
kurzer Angabe von Gründen bekannt. Ferner hat das Büro der Bundeswahlleiterin dem Einspruchsführer die
Niederschrift der betreffenden Sitzung des Bundeswahlausschusses sowie die Videoaufzeichnung zugänglich
gemacht. Ein darüberhinausgehendes Recht auf Akteneinsicht existiert nicht.
Anlage 7
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 356/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 12. März 2025, das am 14. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer „als Wahlberechtigter, als Wahlbewerber und Vertrauensperson für den Wahlvorschlag der
Partei Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung - Politik für die Menschen (Volksabstimmung) mit 9
Wahlbewerbern der Landesliste Nordrhein-Westfalen und Kreiswahlbewerbern für 96 Rhein-Sieg-Kreis I und 97 Rhein-
Sieg-Kreis II“ Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Einzig der Einspruchsführer hat den Einspruch eigenhändig unterschrieben. Mit dem Zusatz „gez.“ finden
sich unter der Einspruchsschrift insgesamt zehn weitere Namen ohne dazugehörige eigenhändige Unterschriften.
Mit Eingangsbestätigung vom 19. März 2025 hat das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen
Bundestages den Einspruchsführer darauf hingewiesen, dass die übrigen Personen, deren Namen sich unter der
Einspruchsschrift befinden, zusätzlich bis zum Ende der Einspruchsfrist einen eigenhändig unterschriebenen und
begründeten Einspruch beim Deutschen Bundestag einlegen oder den Einspruchsführer als Bevollmächtigten
benennen könnten. In diesem Falle sei dem Deutschen Bundestag eine schriftliche, das heißt eigenhändig
unterschriebene, Vollmacht zu übersenden. In einem weiteren Schreiben vom 15. April 2025 vertritt der
Einspruchsführer die Ansicht, er müsse keine „Bevollmächtigung aller Wahleinsprecher nachreichen“. Denn er sei auf der
Mitgliederversammlung der Partei „Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung - Politik für die Menschen
(Volksabstimmung)“ (im Folgenden: „Volksabstimmung“) „von den Mitgliedern und Wahlbewerbern = hier
Wahleinsprecher als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag gewählt worden“. Diese Vertrauensperson
„betreue“ die gesamte Wahl, was Wahleinsprüche einschließe.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Nichtzulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei
„Volksabstimmung“ sowie der Kreiswahlbewerber für die Wahlkreise 96 Rhein-Sieg-Kreis I und 97 Rhein-Sieg-
Kreis II. Die entsprechende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Landesliste der Partei sei vom
Bundeswahlausschuss am 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden, da die notwendigen Unterstützungsunterschriften
von mindestens 2.000 für die Landesliste und 200 für die Wahlkreise fehlten. Der Bundeswahlausschuss habe
dabei aber außer Acht gelassen, dass die Partei „Volksabstimmung“ eine Befreiung von dem Erfordernis der
Sammlung von Unterstützungsunterschriften beantragt habe. Außerdem vertritt der Einspruchsführer die Ansicht,
das für Wahlen zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) habe mit seinen „nicht-
rechtsfähigen weisungsgebundenen Bundesbehörden“, namentlich der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) und
dem „Verfassungsschutz“ verhindert, dass die Partei „Volksabstimmung“ Unterstützungsunterschriften habe
sammeln können.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Einspruchsführer Folgendes:
zu 1), die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 30. Januar 2025 bezüglich des Wahlvorschlags der
Partei „Volksabstimmung“ sei aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass die Landesliste Nordrhein-Westfalen sowie
die beiden Kreiswahlbewerber des Rhein-Sieg-Kreises dieser Partei zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025
zugelassen werden müssen;
zu 2), der Partei sei die Sammlung von mindestens 2.000 Unterstützungsunterschriften für die Landesliste
Nordrhein-Westfalen und jeweils 200 Unterstützungsunterschriften für die beiden Wahlkreises des Rhein-Sieg-Kreises
von wahlberechtigten Wählerinnen und Wählern für die Bundestagswahl zu erlassen, ebenfalls für alle anderen
Wahlen;
zu 3), den nichtrechtsfähigen Bundesbehörden im Geschäftsbereich des für Wahlen zuständigen BMI, der bpb
und dem „Verfassungsschutz“ zu untersagen, über die Partei „Volksabstimmung“ „völlig wahrheitswidrige
diskriminierende Wahlaussagen (Hass und Hetze)“ zu verbreiten. Diese Aussagen sollten auch „aus dem Netz
genommen“ und durch die von der Mitgliederversammlung der Partei am 30. November 2024 verabschiedeten
Wahlaussagen zur Bundestagswahl 2025, die auch bei der Bundeswahlleiterin hinterlegt seien, ersetzt werden;
zu 4), die Wahlbewerber der Landesliste Nordrhein-Westfalen „laufende Nr. 1 bis 9“ und der Kreiswahlbewerber
des Wahlvorschlags der Partei „Volksabstimmung“ zögen auch ohne Auflistung auf dem Stimmzettel zur
Bundestagswahl am 23. Februar 2025 als gewählte Bundestagsabgeordnete in den Deutschen Bundestag ein;
zu 5), die Wahl der Abgeordneten zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 sei wegen der Erstellung von
„Parteiprofilen“ mit „Leitfäden“ über konkurrierende Parteien durch die bpb im Geschäftsbereich des für Wahlen
zuständigen BMI ungültig.
Zur Begründung verweist der Einspruchsführer vollumfänglich auf seine der Einspruchsschrift als Anlagen
beigefügten Schriftsätze vom 15. Januar 2025 an die Landeswahlleiterin von Nordrhein-Westfalen zur Einreichung
der Unterlagen für die Zulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“, vom
25. Januar 2025 mit den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Landesliste sowie die Zurückweisung der
Kreiswahlvorschläge sowie vom 5. Juli 2024 mit dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der deutschen
Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 an den Deutschen Bundestag.
Daraus geht hervor, dass die Partei „Volksabstimmung“ für die Bundestagswahl 2025 weder zur Zulassung der
Kreiswahlvorschläge in den Wahlkreisen 96 und 97 noch zur Zulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen
Unterstützungsunterschriften eingereicht hat. Zur Begründung macht der Einspruchsführer geltend, dass der
Partei „Volksabstimmung“ die Sammlung von Unterstützungsunterschriften erlassen werden müsse. Denn das BMI
sowie die bpb und der „Verfassungsschutz“ hätten verhindert, dass sich die Partei bei Wahlen habe durchsetzen
können.
Konkretisierend moniert der Einspruchsführer, dass bei einer Internet-Suche nach den Stichworten
„Volksabstimmung“, „Ab jetzt… Demokratie durch Volksabstimmung“ oder dem Namen der Wahlbewerber an erster Stelle
der Suchergebnisse nicht die Wahlaussagen der Partei „Volksabstimmung“ erscheinen würden, sondern die
Beiträge der bpb und des „Verfassungsschutzes“. Hierzu verweist der Einspruchsführer auf zahlreiche vorgelegte
Anlagen und führt einzelne Beiträge auf:
„… eine Initiative des gebietsrevisionistischen und rechtsextremistischen ‚Bundes für Gesamtdeutschland‘“,
„verweist auf eine Vielzahl verschwörungstheoretischer sowie antisemitischer Quellen“,
„den Einzug in überregionale Parlamente hat sie bei allen Wahlen deutlich verpasst“,
„die Volksabstimmung spricht im Zusammenhang mit der Pandemie vom ‚Ansteckungsmythos‘“,
„verbreitet pseudowissenschaftliche Inhalte, auf die sie ihre energie- und klimapolitischen Positionen stützt“,
„der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtete die Partei über mehrere Jahre bis 2006, da sie im
Verdacht ‚rechtsextremistischer‘ Bestrebungen stand“.
Zudem werde der Einspruchsführer selbst als „früherer Funktionär der REPUBLIKANER“ bezeichnet.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass Bürgerinnen und Bürger, die der Partei „Volksabstimmung“ aufgrund von
deren Wahlaussagen ohne weiteres eine Unterstützungsunterschrift gegeben hätten, verunsichert worden seien
und geäußert hätten: „Damit möchten wir nicht in Verbindung gebracht werden!“ Viele bereits abgegebene
Unterstützungsunterschriften seien zudem zurückgefordert worden. Im Vorfeld der Europawahl 2024 habe es die
Partei eingestellt, unter diesen Bedingungen Unterstützungsunterschriften zu sammeln, auch weil mit „einer
solchen völlig wahrheitswidrigen Diskriminierung im Internet“ kein erfolgreiches Abschneiden bei der Wahl zu
erwarten sei und die Wahl dadurch gefälscht werde. Im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 habe die Partei die
Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor diesem Hintergrund grundsätzlich abgelehnt. Mitte Juni 2023
seien auf dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg in Berlin und Köln Unterlassungsanträge gestellt und der
Erlass der Sammlung von Unterstützungsunterschriften beantragt worden. Im Zuge des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht Köln (Az. 6 L 1167/23, 6 L 1215/23) habe sich ergeben, dass das BMI Werkverträge zur
Erstellung von „Parteiprofilen“ über die an Wahlen teilnehmenden Parteien an wissenschaftliche Hilfskräfte vergebe.
Diese würden dazu einen „Leitfaden mit erfundenen wahrheitswidrigen ehrverletzenden und diskriminierenden
wahlschädigenden Punkten zur Beeinflussung und Manipulation der Wahlen“ erhalten. Der Einspruchsführer ist
der Auffassung, dass es daher in der Bundesrepublik Deutschland keine freien und gleichen Wahlen gebe und die
Handlungen des BMI bzw. der bpb und des „Verfassungsschutzes“ unter anderem die Straftatbestände der
Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Wählernötigung, Wählertäuschung und der Volksverhetzung erfüllen würden. Das
Verwaltungsgericht Köln habe das Verfahren verschleppt; dieses sei nach Befangenheitsanträgen derzeit vor dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Das Bundesverfassungsgericht habe
außerdem eine Beschwerde unter Verweis auf den nicht erschöpften Rechtsweg nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Einspruchsführer ist überdies der Auffassung, dass die Partei „Volksabstimmung“ für die Zulassung bei
„allen Wahlen“ keine Unterstützungsunterschriften mehr sammeln müsse, da man unter diesem „Parteinamen“ mit
den erforderlichen Unterstützungsunterschriften bereits an den Bundestagswahlen 2013 (mit Landeslisten in
Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg), 2017 und 2021 (mit einer Landesliste in Nordrhein-Westfalen)
sowie an den Europawahlen 2014 und 2019 teilgenommen habe. Damit sei der vom Gesetzgeber geforderte
Rückhalt bei den Wählerinnen und Wählern nachgewiesen. Zudem sei durch diverse Meinungsumfragen nachgewiesen
worden, dass über 70 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Übereinstimmung mit den Wahlaussagen der Partei
„Volksabstimmung“ bundesweite Volksentscheide forderten, zuletzt in Umfragen des Instituts „Carla von Civey“
vom 3. und 6. Dezember 2024. Daraus folgert der Einspruchsführer, dass ein erheblicher Stimmenanteil – „sicher
15 bis 20 Prozent und mehr“ – auf die „Volksabstimmung“ entfallen würde.
Mit dem dargelegten Vortrag rügt der Einspruchsführer Verstöße gegen die Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2,
3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1 bis 3, Artikel 21 Absatz 1 Satz 1
sowie Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Außerdem sei § 16 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG)
verletzt worden, indem frühere Wahlaussagen der Partei „Volksabstimmung“ bzw. Bewertungen ihres Personals
in den Wahlkampf eingebracht worden seien, „sowohl von Seiten Privater oder amtlicher Seite, wie es in der BRD
mit diskriminierenden ‚Parteiprofilen‘ zur Beeinflussung und Fälschung von Wahlen praktiziert“ werde. Relevant
seien ausschließlich die „aktuellen eingereichten Wahlaussagen“, die bei einer Mitgliederversammlung der Partei
am 30. November 2024 verabschiedet und bei der Zulassung der Kreiswahlvorschläge und Landesliste eingereicht
worden seien. Als Nachweis fügt der Einspruchsführer dem Einspruch verschiedene Formulierungsvorschläge
„für Volksabstimmungen“ bei. Außerdem ist der Einspruchsführer der Ansicht, es sei gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da die Landeswahlleiterin von Nordrhein-Westfalen sowie die
Bundeswahlleiterin nicht den gesamten relevanten Sachverhalt beachtet und gewürdigt hätten.
Mit seinem weiteren Schreiben vom 15. April 2025 ergänzt der Einspruchsführer seinen Vortrag dahingehend,
dass eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU vom 24. Februar 2025 seine im Einspruch
vertretene Argumentation stütze. So hätten „von der Bundesregierung finanzierte Nichtregierungsorganisationen
(NGO) offensichtlich unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit für die regierenden Ampelparteien
Wahlkampf gemacht und so die Wahl in unzulässiger Art und Weise beeinflusst, manipuliert und damit gefälscht“.
Damit sei gravierend gegen das Grundgesetz verstoßen worden.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin
Die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 30. April 2025 zum Vortrag des
Einspruchsführers Stellung genommen. Darin verweist sie vollumfänglich auf ihre eigene Stellungnahme vom 27.
Januar 2025 an die Bundeswahlleiterin zur Beschwerde der Partei „Volksabstimmung“ gegen die Nichtzulassung
der Landesliste Nordrhein-Westfalen sowie die der Kreiswahlleitung des Rhein-Sieg-Kreises vom 27.
Januar 2025 zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge. In dieser Stellungnahme führt sie
aus:
Die Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“ habe gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m.
§ 18 Absatz 2 BWG nicht zur Bundestagswahl zugelassen werden können, da die gesetzlich vorausgesetzten 2.000
Unterstützungsunterschriften fehlten. Es seien keinerlei Unterstützungsunterschriften eingereicht worden. Das
Gesetz sehe auch keine Ausnahmen für den Fall vorgezogener Neuwahlen vor. Unstreitig habe die Partei in der
Vergangenheit mehrfach an Wahlen teilgenommen und dabei das erforderliche Quorum erreicht. Jedoch müsse
die Erfüllung der Voraussetzung des Unterschriftenquorums für jede Wahl neu festgestellt werden. Das
Bundeswahlgesetz sehe keinen Verzicht für den Fall vor, dass eine Partei das Quorum bei vorangegangen Wahlen erfüllt
habe. Die Landeswahlleiterin ist der Ansicht, dass der Vortrag, wonach die Partei „Volksabstimmung“ vom BMI
und anderen Stellen auf unrechtmäßige Weise an der Sammlung von Unterstützungsunterschriften gehindert
worden sei, nicht in die Prüfungskompetenz des Landeswahlausschusses falle. Jedenfalls sehe das Gesetz aber auch
dafür keine Reduzierung der vorgesehenen Anzahl der Unterstützungsunterschriften vor. Demnach habe auch der
Bundeswahlausschuss die Beschwerde der Partei „Volksabstimmung“ am 30. Januar 2025 zurückgewiesen.
Auch der Kreiswahlausschuss des Rhein-Sieg-Kreises habe die Kreiswahlvorschläge gemäß § 26 Absatz 1 BWG
i. V. m. § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG zurückweisen müssen. Denn die erforderliche Anzahl von
mindestens 200 Unterstützungsunterschriften der Partei „Volksabstimmung“ habe ebenfalls gefehlt. Es seien
keine Unterstützungsunterschriften eingereicht worden. Ausnahmen seien gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Landeswahlleiterin hat ihrer Stellungnahme die verschiedenen oben genannten Schreiben des
Einspruchsführers beigefügt.
3. Gegenäußerung des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 22. Mai 2025 auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin
Nordrhein-Westfalen erwidert. Darin weist er die Stellungnahme als „weisungsgebundene und für jedermann
erkennbare politische Parteinahme als völlig unbegründet zurück“. Darüber hinaus verweist er vollumfänglich auf die
fünf gestellten Anträge des Wahleinspruchs, die „Wahlaussagen“ der Partei „Volksabstimmung“ sowie die „alle
Wahlen fälschenden Parteiprofile“ der bpb und des BMI.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig.
1. Zwar wurde der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt. Der Einspruchsführer war nach § 2 Absatz 2 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) einspruchsberechtigt, da er nach § 12 BWG wahlberechtigt war. Der
Einspruch wurde nur durch den Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben (§ 2 Absatz 3 WahlPrüfG). Auch liegt
keine Bevollmächtigung des Einspruchsführers durch die Partei „Volksabstimmung“ oder die weiteren unter dem
Einspruchsschreiben aufgeführten Personen vor. Diese Bevollmächtigung unterliegt ebenfalls der Schriftform
nach § 2 Absatz 3 WahlPrüfG, worauf der Einspruchsführer vom Sekretariat hingewiesen worden ist. Der vom
Einspruchsführer geltend gemachte gesetzliche Vertretungstatbestand einer Vertrauensperson nach § 22 BWG
entfaltet nur für das Zulassungsverfahren des Kreiswahlvorschlags bzw. i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG das
Zulassungsverfahren der Landesliste Wirkung und gilt nicht auch für die Einlegung eines Wahleinspruchs (siehe
Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 66).
2. Jedoch ist der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG lediglich statthaft, wenn und soweit er die
Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl zum Gegenstand hat. Vorliegend ist der Einspruch ausschließlich gegen die nicht erfolgte
Zulassung der Landesliste und der Kreiswahlvorschläge der Partei „Volksabstimmung“ zur Bundestagswahl 2025
durch den Bundes-, Landes sowie Kreiswahlausschuss statthaft. Vom Umfang der Prüfung können insoweit auch
daraus resultierende Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag umfasst sein.
3. Unzulässig ist der Einspruch, soweit mit dem Antrag zu 2) der Erlass von der Verpflichtung zur Sammlung
von 2.000 bzw. 200 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Wählern für die Zulassung der
Landesliste bzw. für die Wahlkreise für „alle anderen Wahlen“ begehrt wird. Beim Wahlprüfungsverfahren handelt es
sich um ein nachträgliches Überprüfungsverfahren, im Rahmen dessen keine Entscheidungen hinsichtlich
bevorstehender Wahlen getroffen werden können (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 1). Zudem ist die Zuständigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages nur für die
Überprüfung der Gültigkeit von Wahlen des Deutschen Bundestages sowie der deutschen Abgeordneten des
Europäischen Parlaments eröffnet (§ 1 Absatz 1 WahlPrüfG, § 26 Absatz 1 EuWG).
4. Weiterhin ist auch der Antrag zu 3) unzulässig, da er zum einen ebenfalls auf eine in die Zukunft gerichtete
Entscheidung gegenüber der bpb und dem „Verfassungsschutz“ – gemeint sein dürfte das Bundesamt für
Verfassungsschutz – zielt und zum anderen keinen Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der
Bundestagswahl aufweist.
II. Begründetheit
Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1. Die Nichtzulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“ durch den
Landeswahlausschuss sowie die Nichtzulassung der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 96 und 97 waren
rechtmäßig. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG und § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG müssen
Kreiswahlvorschläge bzw. Landeslisten zurückgewiesen werden, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch
dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes
bestimmt ist. Es ist unstreitig, dass die Partei „Volksabstimmung“ eine Partei ist, die im Deutschen Bundestag
oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten war (§ 18 Absatz 2 Satz 1 BWG). Daher war sie verpflichtet, für die
Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG Unterstützungsunterschriften von 200 Wahlberechtigten des
jeweiligen Wahlkreises und für die Landesliste nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG Unterstützungsunterschriften von 2.000
Wahlberechtigten einzureichen. Das Bundeswahlgesetz lässt insoweit keine Ausnahmen zu. Weder die Teilnahme
an vergangenen Wahlen noch die geltend gemachte überwiegende Zustimmung zu den Wahlaussagen bzw. zur
Abhaltung von Volksentscheiden können Ausnahmen vom Erfordernis der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften begründen. Auch für den Fall vorgezogener Neuwahlen nach Auflösung des Bundestages gemäß
Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Artikel 68 GG sind gesetzlich keine Ausnahmen von den Unterschriftenquoren
vorgesehen. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Landesliste durch den
Bundeswahlausschuss gemäß § 28 Absatz 2 BWG war somit ebenfalls rechtmäßig.
2. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich auch im Übrigen kein Wahlfehler. Bei den im Rahmen
des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um auf gesetzlicher
Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten
Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar
betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter fallen grundsätzlich nicht darunter. Nur wenn es sich um
gravierende Gesetzesverstöße Dritter handelt, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im
Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 6; zuletzt auch Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 19 sowie Bundestagsdrucksache 20/14300,
Anlage 6). Dies gilt grundsätzlich nur, soweit gravierende Gesetzesverstöße vom Einspruchsführer substantiiert
vorgetragen werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur
Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Einspruchsführers zu der von ihm behaupteten Verhinderung der
Sammlung von Unterstützungsunterschriften durch die bpb und den „Verfassungsschutz“ nicht gerecht. Die vom
Einspruchsführer monierten Aussagen entstammen ausweislich der Anlagen zu seinem Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2024 (Anlagen 6 und 7)
Texten zur Beschreibung der Partei „Volksabstimmung“, die bereits im Zusammenhang mit der Europawahl 2019
sowie der Landtagswahl 2022 in Nordrhein-Westfalen verfasst worden sind. Unabhängig von einer Überprüfung
des Wahrheitsgehalts bzw. der Rechtmäßigkeit dieser Aussagen wird eine Verhinderung der Sammlung
ausreichender Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 nicht substantiiert dargelegt.
Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass im Zuge der Unterschriftensammlung im Vorfeld der
Europawahl 2024 konkret nicht näher benannte Bürgerinnen und Bürger, die der Partei „Volksabstimmung“ ohne
weiteres eine Unterstützungsunterschrift gegeben hätten, durch die Aussagen verunsichert worden seien und von der
Abgabe einer Unterstützungsunterschrift abgesehen hätten. Er behauptet weiterhin, dass „viele“ bereits
abgegebene Unterstützungsunterschriften zurückgefordert worden seien, nennt hierzu jedoch weder Zahlen noch
konkrete Fälle. Insofern ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die monierten Aussagen kausal für eine „Verhinderung“
der Sammlung von Unterstützungsunterschriften durch die Partei „Volksabstimmung“ für die
Bundestagswahl 2025 gewesen seien, wie vom Einspruchsführer behauptet. Dies gilt umso mehr, als die genannten
Parteienbeschreibungen der bpb bereits weit in der Vergangenheit liegen und die Partei die Sammlung von
Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl 2025 schon gar nicht aufnahm.
§ 16 Absatz 2 EuWG ist bereits nicht anwendbar, da vorliegend die Gültigkeit der Wahl des Deutschen
Bundestages gerügt wird (siehe zum entsprechenden Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der deutschen
Abgeordneten des Europäischen Parlaments von 9. Juni 2024 Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 6).
Bei dem neuerlichen Vortrag des Einspruchsführers betreffend die Kleine Anfrage der CDU/CSU-
Bundestagsfraktion vom 24. Februar 2025 handelt es sich auch um eine Wahlbeanstandung, die über eine nicht
belegte Vermutung oder die bloße Andeutung der Möglichkeit eines Wahlfehlers nicht hinausgeht und keinen
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthält.
Anlage 8
Beschlussempfehlung
Zu den Wahleinsprüchen mit den Az.
– WP 357/25 –
– WP 365/25 –
– WP 396/25 –
– WP 439/25 –
– WP 495/25 –
– WP 535/25 –
– WP 536/25 –
– WP 543/25 –
– WP 645/25 –
– WP 652/25 –
– WP 697/25 –
– WP 900/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen.
Tatbestand
In der Zeit vom 13. März 2025 bis zum 23. April 2025 haben die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer
(im Folgenden: Einspruchsführer) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom
23. Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Partei „Bündnis Sarah Wagenknecht – Vernunft und
Gerechtigkeit“ (BSW) bei der Bundestagswahl 2025 in mehreren Hinsichten benachteiligt worden sei. Dies habe
sich bereits anhand der Position der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln gezeigt, aufgrund derer das BSW
auf den Stimmzetteln „versteckt“ gewesen sei. Zudem sei es bei der Auszählung der Stimmzettel zu zahlreichen
Unregelmäßigkeiten zulasten des BSW gekommen. So sei das BSW bei der Stimmenauszählung mit anderen
Parteien verwechselt worden. Dazu hätten zum Bespiel die Partei „Bündnis Deutschland“, die Partei
„Bürgerrechtsbewegung Solidarität“ (BüSo) und die Partei „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ gehört.
Insbesondere sei es zu Verwechslungen des BSW mit dem Bündnis Deutschland gekommen, da die Landeslisten der
beiden Parteien auf den Stimmzetteln teilweise direkt untereinandergestanden hätten und aufgrund ihrer
Namensähnlichkeit leicht zu verwechseln gewesen seien. Aufgrund dieser Namensähnlichkeit sei es auch im Rahmen der
Schnellmeldungen zu Übertragungsfehlern zulasten des BSW gekommen. Zudem seien bei der Auszählung der
Stimmen zum Teil solche Stimmzettel, mit denen lediglich die Zweitstimme abgegeben worden sei,
fälschlicherweise als ungültig gewertet worden.
Für den Einzug in den Deutschen Bundestag hätten dem BSW nach dem vorläufigen Wahlergebnis rund
13.000 Stimmen und nach dem endgültigen Wahlergebnis noch 9.529 Stimmen gefehlt. Der Stimmenzuwachs für
das BSW sei aus Nachzählungen in nur wenigen Wahlbezirken resultiert. Teilweise habe das BSW die
Wahlorgane selbst auf mögliche Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Es sei jedoch nicht allen Hinweisen und
Auszählungsfehlern flächendeckend nachgegangen worden und durch erfolgte Korrekturen seien nicht alle
Auszählungsfehler korrigiert worden. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass das endgültige Wahlergebnis weiterhin zahlreiche
fälschlicherweise nicht dem BSW zugeordnete Stimmen enthalte. So habe das BSW in einigen Wahlbezirken
auffallend wenig oder null Stimmen und andere Kleinstparteien gleichzeitig auffallend viele Stimmen erhalten.
Diese statistisch auffälligen Ergebnisse seien unwahrscheinlich und stellten ein Indiz für Zählfehler dar. Die
Einspruchsführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen
auch in solchen Fällen fehlerhaft nicht dem BSW zugeordnete Stimmen aufgetreten seien, in denen die
vorläufigen Wahlergebnisse keine statischen Auffälligkeiten oder „Anomalien“ enthalten hätten. Die Einspruchsführer
führen an, dass das BSW in jedem zehnten Wahlbezirk lediglich eine zusätzliche Stimme benötige, um die Fünf-
Prozent-Hürde zu überschreiten und dass eine „Hochrechnung“ der bereits erfolgten Korrekturen ergebe, dass
dem BSW weitere 6.000 bis 15.000 Stimmen zustehen würden.
Insgesamt würden im Rahmen der Überprüfung vorgefundene systematische Zählfehler zulasten des BSW eine
Neuauszählung der bei der Bundestagswahl 2025 abgegebenen Stimmen erfordern. Eine solche sei aufgrund der
Aufbewahrung der Stimmzettel möglich und vor dem Hintergrund begründeter Zweifel an der Richtigkeit des
endgültigen Wahlergebnisses auch notwendig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des knappen
Scheiterns des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensverbindung
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung).
II. Zulässigkeit und Begründetheit
Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags der Einspruchsführer kann kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
1. Gegenstand der Überprüfung und Ermittlungsmaßstab
a) Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen
Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 WahlPrüfG). Voraussetzung sowohl einer (teilweisen oder vollständigen)
Ungültigerklärung der Wahl als auch der Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte ist dabei zunächst das Vorliegen
eines Wahlfehlers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unter dem Begriff „Wahlfehler“
alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte zu
verstehen. Die insofern maßgeblichen Wahlvorschriften umfassen neben den Wahlrechtsgrundsätzen aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG insbesondere das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO)
sowie sonstige Vorschriften, die mit der Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BVerfGE
160, 129 [158]; Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlagen 22 und 34). Da das Wahlprüfungsverfahren in erster
Linie dazu bestimmt ist, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten,
führen nur solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss
sind oder sein können, also mandatsrelevant sind. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit
handeln; die Auswirkung auf die Sitzverteilung muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und
nicht ganz fernliegende Möglichkeit sein. Verletzt ein festgestellter Wahlfehler das aktive oder passive Wahlrecht
des Einspruchsführers, findet ein über die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte hinausgehender Schutz
bei fehlender Mandatsrelevanz nicht statt. Vielmehr genießen insofern Bestand und Funktionsfähigkeit des
Parlaments weiterhin Vorrang vor dem Schutz individueller Rechte (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 8;
BVerfGE 89, 291 [304]; 160, 129 [150]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 17 f.).
b) Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl
nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine
fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsgegenstand und
dessen Umfang wird somit grundsätzlich vom Vortrag des Einspruchsführers bestimmt. Nach der ständigen
Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und
hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten
Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung
rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122,
304 [308 f.] m. w. N.). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat der Einspruchsführer grundsätzlich auch die
Mandatsrelevanz dieses Fehlers nach dem Grundsatz der potenziellen Kausalität substantiiert darzulegen (vgl.
BVerfGE 146, 327 [342]). Ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den
Einspruchsgegenstand haben die Wahlprüfungsorgane das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts
wegen zu ermitteln (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [141 f.]). Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 WahlPrüfG kann der
Wahlprüfungsausschuss im Rahmen der sogenannten Vorprüfung unter anderem Auskünfte einziehen. In der Regel
werden insbesondere bei den Wahlorganen und Wahlbehörden Stellungnahmen eingeholt, um ausgehend vom
Vortrag des Einspruchsführers den für die Prüfung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 WahlPrüfG ist der Ermittlungsmaßstab zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen
dahingehend beschränkt, dass der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften
hinausgehen, in der Regel nur dann durchführt, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung
der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen ist. Die Vorprüfung dient insbesondere der Prüfung, ob
es über die Einholung von Auskünften hinausgehender Ermittlungen oder einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung bedarf (Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 5 Randnummer 2 f.). Vor diesem
Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen – etwa die bloße Behauptung von Zählfehlern bei
der Stimmenauszählung – , bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von
Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und
werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag
keine substantielle Prüfung ermöglicht, (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch
BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Annahme einer „Art Beweis des
ersten Anscheins“ kein Raum. Einem solchen Beweis steht entgegen, dass die durch die Wahl hervorgebrachte
Volksvertretung wegen der ihr zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangt. Daher ist das
festgestellte Wahlergebnis allein dann in Frage zu stellen und kommt ein Eingriff in die sich daraus ergebende
Zusammensetzung des Parlaments nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Ordnungsgemäßheit der Wahl
in einer Weise gestört wurde, die sich mandatsrelevant ausgewirkt haben kann (BVerfGE 146, 327 [364]).
c) Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der
Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret
gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem
Wahleinspruch Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass
bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den
typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 BWG) sowie der Ermittlung und der Feststellung des
Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BWG, § 54 BWO). Eine weitere Sicherung gegen
Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss
in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die
Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
Einspruchsführer mitunter tatsächlichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Informationen
unterliegen. So besteht etwa kein Recht auf Akteneinsicht bei den Kreis- und Landeswahlleitungen zur Untermauerung
eines behaupteten Wahlfehlers im Rahmen eines Wahleinspruchs. Trägt der Einspruchsführer jedoch einen
bestimmten Sachverhalt vor, kann es im Rahmen der Amtsermittlung für den Wahlprüfungsausschuss geboten sein,
die entsprechenden Akten, insbesondere Niederschriften der Sitzungen der Wahlorgane, beizuziehen (vgl.
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Auch hinsichtlich der Darlegung der
Mandatsrelevanz sind – insbesondere bei knappem Wahlausgang – keine überhöhten Anforderungen an den
Vortrag des Einspruchsführers zu stellen.
Allerdings befreit auch ein knappes Wahlergebnis nicht von der Anforderung, einen konkreten Sachverhalt
darzulegen, der im Wahlprüfungsverfahren überprüfbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Substantiierungsgebot und die damit korrespondierende Amtsermittlungspflicht für im Wahlprüfungsverfahren gerügte
Auszählungsfehler konkretisiert. Ausgangspunkt ist danach die Prüfung, ob sich bei der Auszählung der Stimmen
Verfahrensfehler, also Verstöße gegen die wahlrechtlichen Vorschriften über die Ergebnisfeststellung, tatsächlich
ereignet haben (BVerfGE 85, 148 [160 f.]; 160, 129 [148]). Der Einspruchsführer hat insofern zumindest einen
bestimmten Sachverhalt vorzutragen, den der Wahlprüfungsausschuss überprüfen und aufklären kann. Es ist also
nicht ausreichend, auf das knappe Wahlergebnis hinzuweisen, ohne einen gravierenden Wahlfehler geltend zu
machen. Auch der Hinweis auf statistische Auffälligkeiten eines Wahlergebnisses reicht grundsätzlich nicht aus
(vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26 m. w. N.). Nur wenn im
Wahlprüfungsverfahren im ersten Schritt festgestellt wird, dass sich die behaupteten Verfahrensfehler bei der
Auszählung der Stimmen tatsächlich ereignet haben, ist in einem zweiten Schritt – in der Regel durch Nachzählungen –
festzustellen, ob die Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten haben.
Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des beschränkten
Ermittlungsmaßstabs des § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG ergibt sich keine Abweichung von dem grundlegenden Erfordernis eines
hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Danach sind auch zur Prüfung der Feststellung subjektiver
Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt möglichst umfassend
aufzuklären, wenn Umstände gegeben beziehungsweise hinreichend plausibel vorgetragen sind, deren Vorliegen
einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
zur Folge hätte (BVerfGE 160, 129 [153]). Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
Wird als Wahlfehler geltend gemacht, dass bei der Auszählung abgegebene Stimmen unberücksichtigt geblieben
seien, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat stellt die
Nichtberücksichtigung einer Stimme grundsätzlich einen schwerwiegenden Wahlfehler dar, wodurch das Vertrauen des betroffenen
Wählers in die Ordnungsgemäßheit der Wahl beeinträchtigt werden kann. Allerdings handelt es sich bei der
Bundestagswahl um ein Massenverfahren, bei dem trotz der Vorkehrungen des Gesetzgebers das Auftreten von bloßen
Zählfehlern in Einzelfällen unvermeidbar ist und bei dem es keinen vollkommenen Schutz gibt. Das
Bundesverfassungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weitgehende und missbrauchsanfällige
Möglichkeiten zur Durchsetzung von Nachzählungen ergäben, wenn hierfür die bloße Behauptung genügte, eine
einzelne Stimme sei bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. Machten Wähler von
dieser Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch, wäre die Feststellung der ordnungsgemäßen
Zusammensetzung des Parlaments in angemessener Zeit gefährdet. Zudem drohte eine Erschütterung des Vertrauens in die
Ordnungsgemäßheit der Wahl (BVerfGE 160, 129 [154]). Die Verpflichtung des Wahlprüfungsausschusses, den
Sachverhalt so umfassend wie möglich zu ermitteln, greift in solchen Konstellationen dann, wenn Umstände
substantiiert vorgetragen oder ersichtlich sind, die über einen bloßen Zählfehler im Einzelfall hinausweisen. Dies gilt
jedenfalls bei einer möglichen Wahlfälschung im Sinne von § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) und bei
vergleichbaren, über den Einzelfall hinausgehenden oder in sonstiger Weise besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts (BVerfGE 160, 129 [155]).
2. Position der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln
Es lässt sich anhand der Position der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln der Länder kein Wahlfehler
feststellen. In der Position liegt kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften. Gemäß § 30 Absatz 3 BWG
richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten
Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge
der Namen der Parteien an (vgl. BVerfGE 160, 129 [161]).
3. Kein hinreichend substantiierter Vortrag
a) Soweit die Einspruchsführer vortragen, dass im Prozess der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses Verfahrensfehler gemacht worden seien, insbesondere Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nicht
nachgegangen worden sei und weitere Nachzählungen hätten stattfinden müssen, ist kein Wahlfehler feststellbar.
Die Kreiswahlleiter, Kreiswahlausschüsse, Landeswahlleiter und Landeswahlausschüsse überprüfen die von den
jeweiligen Wahlvorständen zusammengestellten Wahlergebnisse auf Wahlbezirks-, Wahlkreis- und Landesebene.
Die Kompetenzen richten sich nach den §§ 40 bis 42 BWG i. V. m. den §§ 76 und 77 BWO. Diese Vorschriften
dienen dazu, ein ordnungsgemäßes Wahlergebnis sicherzustellen und verschiedentlich denkbare Fehler, die im
vorläufigen Wahlergebnis noch abgebildet sein können, zu beseitigen.
Gemäß § 40 Satz 2 BWG hat der Kreiswahlausschuss das Recht zur Nachprüfung der durch die Wahlvorstände
ermittelten Ergebnisse. Nach § 41 BWG stellt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Bei
beidem wird der Kreiswahlausschuss durch die vorbereitenden Arbeiten des Kreiswahlleiters gemäß § 76
Absatz 1 BWO unterstützt (BVerfGE 121, 266 [292]). Der Kreiswahlleiter stellt gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 BWO
nach den Wahlniederschriften der Wahlvorstände das endgültige Wahlergebnis zusammen. Sofern sich hierbei
Bedenken ergeben, klärt er diese so weit wie möglich auf (§ 76 Absatz 1 Satz 4 BWO). Denkbar ist dabei die
Korrektur verschiedener Fehler. So kann etwa die Schnellmeldung (§ 71 BWO) von der Wahlniederschrift
abweichen oder die Schnellmeldung wurde fehlerhaft in die Wahlübertragungssoftware der jeweiligen
Gemeindebehörde eingetragen. Dies ist nicht zuletzt durch den besonderen Zeitdruck am Wahlabend wegen der
Zusammenstellung und Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse zu erklären. Zudem ist es möglich, dass der
Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend entscheiden
(vgl. § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO). Nicht zweifelsfrei gültige Stimmen sind den Wahlniederschriften beizufügen
(§ 72 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. § 69 Absatz 6 BWO). Insbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die
rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstands gibt, können Nachzählungen notwendig sein (BVerfGE 121, 266
a. a. O.).
Diesen verschiedenen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts gehen der Kreiswahlausschuss
und vorgelagert der Kreiswahlleiter durch Nachprüfung nach. Aufgrund der Vielfalt der einzelnen Vorgänge im
Zusammenhang mit der Wahlhandlung, der großen Anzahl der Stimmzettel und der Vielzahl der im Wahlkreis
ergangenen Entscheidungen zur Wahlergebnisermittlung und -feststellung kommt eine Nachprüfung nur aufgrund
konkreter Anhaltspunkte in Betracht und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: Franßen-de
la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 40 Randnummer 4). Nachprüfungsverlangen „ins Blaue
hinein“ und nach dem Motto „es wird schon etwas Beanstandungsfähiges zu finden sein“ sind zurückzuweisen
(Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.). Zu berücksichtigen ist dabei auch die
große Anzahl an Wahlbezirken in einem Wahlkreis und die relativ kurze Zeitspanne, die für die Überprüfung zur
Verfügung steht. Anlass für Überprüfungen können neben den Wahlniederschriften auch sonstige Umstände
geben, wie etwa substantiierte Beschwerden bei dem Kreiswahlleiter oder Presseveröffentlichungen. In diesen
Fällen kann aus dem Nachprüfungsrecht eine Aufklärungspflicht erwachsen (Franßen-de la Cerda, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.). Jedoch ist der Kreiswahlleiter frei in der Wahl der Aufklärungsmittel. Er ist
lediglich gehalten, den Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nachzugehen
(Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 41 Randnummer 4). Es gibt keine rechtliche Verpflichtung
zur Wahl eines bestimmten Aufklärungsmittels. Allein ein knappes Wahlergebnis reicht für die Anordnung bzw.
Durchführung einer Nachzählung nicht aus (so die ständige Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, siehe zuletzt Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 25; Franßen-de la Cerda, in:
Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O. m. w. N.) und begründet für sich auch noch keine Pflicht zu
weitergehenden Prüfungen, da es nicht per se makelbehaftet ist (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025,
a. a. O.).
Statistische Auffälligkeiten können für sich genommen noch keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Wahlgeschäfts begründen (Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlage 163). Denn es ist schon nicht klar, wann eine
statistische Signifikanz vorliegen und woran sie sich bemessen soll. Vielmehr ist es freien Wahlen immanent,
dass regional bedingte Abweichungen vom Durchschnittsergebnis im Wahlkreis oder Bundesland auftreten
können und diese besonders auf Wahlbezirksebene als der untersten Ebene der Wahlgebietseinteilung visibel werden.
Dies kann sich aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Wählerschaft und dem jeweiligen Wahlverhalten,
aber auch aus der in absoluten Zahlen gemessenen kleineren Anzahl der Wählenden in einem Wahlbezirk ergeben.
Es ist auch nicht die Aufgabe der Kreiswahlleiter, alle Beschlüsse der Wahlvorstände auf Ordnungsmäßigkeit und
Vollständigkeit sowie Plausibilität zu überprüfen (Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 40 Randnummer 4).
Die vom Kreiswahlleiter im Rahmen der vorgelagerten Nachprüfung ermittelten Ergebnisse ersetzen nicht die
Entscheidung des Kreiswahlausschusses. Dieser kontrolliert die Ergebnisse des Kreiswahlleiters und kann
eigenständige Überprüfungen und Nachzählungen durchführen (§ 76 Absatz 2 Satz 2 BWO). Ob er solche
Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerfGE 121, 266 [293] m. w. N.). Jedoch gilt für den
Kreiswahlausschuss der gleiche Maßstab wie für den Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlausschüsse gehen Bedenken
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts aufgrund konkreter Anhaltspunkte nach bzw. sie überprüfen,
ob die Kreiswahlleiter dies getan haben. Einen Wahlfehler stellt es dar, wenn der Kreiswahlausschuss trotz
entsprechender Anhaltspunkte eine eigenständige Überprüfung und Nachzählung ermessensfehlerhaft unterlässt
(vgl. BVerfGE 121, 266 [294]).
Der Landeswahlausschuss stellt nach § 42 Absatz 1 Satz 1 BWG fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen
Landeslisten abgegeben worden sind. Unterstützend und vorgelagert wirkt der Landeswahlleiter daran gemäß
§ 77 Absatz 1 BWO mit, indem er etwa die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse prüft. Ergeben sich
Bedenken, klärt der Landeswahlleiter sie so weit wie möglich auf (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 42 Randnummer 4). Das Prüfungsrecht des Landeswahlleiters geht mithin nicht über das
Prüfungsrecht des Kreiswahlleiters nach § 41 BWG hinaus. § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO bestimmt, dass der
Landeswahlausschuss nur zur Vornahme rechnerischer Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und
Kreiswahlausschüsse berechtigt ist. Ein Recht zur Nachprüfung der Stimmabgabe, wie es dem Kreiswahlausschuss
nach § 40 Satz 2 BWG i. V. m. § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO zusteht, hat der Landeswahlausschuss nicht (Wolf, in:
Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 42 Randnummer 5).
Die Einspruchsführer tragen keine einer konkreten Tatsachenüberprüfung zugänglichen Sachverhalte in
Wahlbezirken oder -kreisen vor, in denen die entsprechenden Wahlorgane konkreten Anhaltspunkten nicht nachgegangen
wären.
b) Soweit die Einspruchsführer vortragen, dass es zu Auszählungs- und Überragungsfehlern zulasten des BSW
gekommen sei, die auch auf Verwechslungen des BSW mit anderen Parteien, insbesondere dem Bündnis
Deutschland beruht hätten, lässt sich den Ausführungen kein konkreter Sachverhalt entnehmen, der einer Überprüfung im
Wahlprüfungsverfahren zugänglich wäre. Gleiches gilt, soweit die Einspruchsführer vortragen, dass es zu
fehlerhaften Wertungen hinsichtlich der Gültigkeit der für das BSW abgegebenen Zweitstimmen gekommen sei, dass
in einigen Wahlbezirken ein unterdurchschnittlichen Zweitstimmenanteil des BSW feststellbar gewesen sei oder
dass von bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere
Auszählungs- und Übertragungsfehler zu schließen sei.
aa) Pauschale Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Wahlergebnisses werden den im Wahlprüfungsverfahren
geltenden Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag (siehe oben Abschnitt II.1.) nicht gerecht.
Ohne die Darlegung konkreter Geschehnisse in bestimmten Wahlbezirken, aus denen sich etwa Auszählungs- und
Übertragungsfehler ergeben würden, besteht schon kein überprüfbarer Sachverhalt, dem der
Wahlprüfungsausschuss mit weiteren Ermittlungen nachgehen könnte.
Für die vermuteten Verwechslungen, insbesondere mit dem Bündnis Deutschland, verweisen die
Einspruchsführer auf die Namensähnlichkeit und die benachbarte Platzierung auf dem Stimmzettel im Großteil der Länder.
Diese Faktoren können jedoch auch zu Verwechslungen durch den Wähler beim Ankreuzen des Stimmzettels
geführt haben, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass dies in jedem Fall von den Wählern bemerkt und
korrigiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann ohne konkrete Hinweise auf Einzelfälle nicht pauschal
angenommen werden, dass entsprechende Verwechslungen – wenn überhaupt – den Mitgliedern der Wahlvorstände anstatt
den Wählern unterlaufen sind. Dies gilt auch für den Vortrag der Einspruchsführer hinsichtlich der Faltung der
Stimmzettel, durch die das BSW auf den Stimmzetteln „versteckt“ gewesen sei.
Gegen die Annahme systematischer oder struktureller Verwechslungen durch die Wahlvorstände spricht
insbesondere, dass ein Stimmzettel während des Auszählprozesses mehrfach von Mitgliedern des Wahlvorstandes in
Augenschein genommen wird: zunächst im Rahmen der Stapelbildung gemäß § 69 Absatz 1 BWO von den
Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvorstehers, sodann im Rahmen der Auszählung der Stapel gemäß § 69 Absatz 2
bis 5 BWO vom Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter. Soweit die Einspruchsführer zudem Verwechslungen
im Rahmen der Schnellmeldungen behaupten, ist auf die Nachprüfungs- und Korrekturmöglichkeiten gemäß den
Verfahrensvorschriften zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses zu verweisen.
bb) Weiter vermuten die Einspruchsführer, dass viele für das BSW abgegebene Zweitstimmen fehlerhaft als
ungültig gewertet worden seien. Allerdings wird kein Wahlbezirk ausdrücklich benannt, in dem dies
vorgekommen sein soll. Es widerspräche jedoch dem im Wahlprüfungsverfahren geltenden Anfechtungsprinzip, ausreichen
zu lassen, dass bestimmte Fehler nicht ausgeschlossen werden können. Vielmehr ist es der Wahl als
Massenverfahren immanent, dass Fehler nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 160, 129 [154]). Dieser
Umstand allein rechtfertigt somit keine flächendeckende Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren.
cc) Der bloße Hinweis auf unterdurchschnittliche Zweitstimmenergebnisse in einigen Wahlbezirken, wird den
im Wahlprüfungsverfahren geltenden Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag (siehe oben
Abschnitt II. 1.) nicht gerecht. Ohne die Darlegung konkreter Geschehnisse in bestimmten Wahlbezirken, aus denen
sich etwa die Nichtberücksichtigung von Stimmen einzelner Wähler oder die Missachtung der
Verfahrensvorschriften im Einzelfall ergeben würde, besteht schon kein überprüfbarer Sachverhalt, dem der
Wahlprüfungsausschuss mit weiteren Ermittlungen nachgehen könnte.
Eine lokale bzw. punktuelle Unterschiedlichkeit einzelner Wahlergebnisse, die sich nicht in übergeordnet
beobachtetes Stimmverhalten einfügt, ist letztlich gerade Wesenszug und Folge freier Wahlen und überdies
besonders auf der hier betroffenen, untersten Ebene der Wahlgebietseinteilung visibel (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlage 163).
dd) Im Übrigen wird es dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren bereits grundsätzlich nicht
gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere
gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem
Begründungsansatz steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses,
welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der
Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der bereits erläuterte, in den §§ 40 ff. BWG sowie den
§§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im
vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret
vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass gleichartige Fehler in großer Zahl und damit systematisch
aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in Zweifel
ziehen, dass die Vorschriften in den §§ 40 ff. BWG und den §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die
Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu
verwirklichen. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren
jedoch nicht statt, sondern bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]).
Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine schematische Übertragung der Korrekturen in einzelnen Wahlbezirken
auf sämtliche Wahlbezirke mit statistischen Auffälligkeiten oder „Anomalien“ ebenso wie eine allgemeine
„Hochrechnung“ der Ergebnisse auf weitere Wahlbezirke.
Anlage 9
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 484/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 17. März 2025, das am 26. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des 21. Deutschen Bundestages vom 23. Februar 2025
eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass seine Erststimme als Wähler im Wahlkreis 275 Mannheim keine
Berücksichtigung für den Einzug einer Wahlkreiskandidatin in den Bundestag gefunden habe. Denn die
Wahlkreiskandidatin mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis 275 Mannheim sei nicht in den Bundestag eingezogen. Dies
habe bereits vor der Wahl festgestanden. Damit liege eine Benachteiligung und Ungleichbehandlung mit den
Wahlberechtigten in Wahlkreisen vor, deren Erststimmen darüber entschieden hätten, dass Abgeordnete in den
Bundestag einzögen. Der Einspruchsführer ist der Ansicht, dass er dadurch „faktisch“ nur eine Stimme gehabt
habe. Wenngleich der ausgegebene Stimmzettel die Möglichkeit der Abgabe einer Erststimme gegeben habe,
habe diese keine mandatsrelevanten Auswirkungen gehabt. Faktisch sei auf den Stimmzetteln für den
Wahlkreis 275 Mannheim daher nur eine Zweitstimme ausgegeben worden, so der Einspruchsführer. Damit sei gegen
§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG), die §§ 3, 4, 6 und 30 BWG sowie die
Artikel 38 und 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des BWG liegt nicht vor. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 BWG hat
jeder Wähler für die Wahl zum Deutschen Bundestag zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach
Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl
zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten). Dies war auch für den Einspruchsführer der Fall.
Soweit er geltend macht, „faktisch“ nur eine Stimme, nämlich die Zweitstimme, zur Bundestagswahl gehabt zu
haben, wird auf § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG verwiesen. Danach erhält ein
Wahlkreismandat nur, wenn der Kandidat in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz
durch Zweitstimmen für die Partei gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Dies wird ermittelt, indem in jedem Land
die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht werden. Die nach
Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes werden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber
vergeben. Die Wahlkreiskandidatin im Wahlkreis 275 Mannheim konnte kein Mandat im Bundestag erhalten, da
ihr Sitz nicht durch Zweitstimmen gedeckt war. Dies kann nicht bereits vor der Wahl festgestanden haben, da die
oben beschriebene Reihung der Wahlkreiskandidaten vom Erststimmenergebnis abhängt und die Verrechnung
mit dem Zweitstimmenergebnis des jeweiligen Landes voraussetzt. Im Übrigen werden Wahlbeanstandungen, die
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, in ständiger Beschlusspraxis
als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch
BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der
Vortrag des Einspruchsführers enthält keine Ausführungen, mit welchen konkreten Sachverhalten gegen die übrigen
genannten Wahlvorschriften verstoßen worden sein soll.
Soweit der Einspruchsführer beabsichtigt, die Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens der
Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG zu rügen, ist darauf
hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im
Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine
derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss
des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Darüber hinaus
kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung
bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt
würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]).
Anlage 10
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 530/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 17. März 2025, das am 27. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, er sei im Wahlkreis 290 Tübingen in seinem Bürgerrecht auf
Vertretung durch einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag verletzt worden. Der Wahlkreis 290 Tübingen sei
zu einem „sogenannten verwaisten Wahlkreis“ geworden, da kein Wahlkreiskandidat aus diesem Wahlkreis im
Bundestag vertreten sei. Dadurch seien auch die Wähler in diesem Wahlkreis nicht mehr im Bundestag vertreten.
Mit der Wahlrechtsänderung vom 17. März 2023 hätten sich die Parteien nicht an die Vorgaben des
„personifizierten Listenwahlrechts“ gehalten. Denn diese sähen vor, dass zu den errungenen Listenplätzen der einzelnen
Parteien ein entsprechendes Kontingent an Direktmandaten gehöre. Vor diesem Hintergrund begehrt der
Einspruchsführer die Wiederholung der Bundestagswahl in Baden-Württemberg.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Die vom Einspruchsführer vorgebrachte „sogenannte Verwaisung“ des Wahlkreises 290 Tübingen, indem aus
diesem Wahlkreis kein Wahlkreiskandidat in den Bundestag eingezogen ist, stellt keinen Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften dar. Gemäß § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) wird ein Wahlkreismandat nur vergeben, wenn der Kandidat in dem Wahlkreis die meisten
Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz durch Zweitstimmen für die Partei gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Der
Wahlkreiskandidat im Wahlkreis 290 konnte kein Mandat im Bundestag erhalten, da sein Sitz nicht durch
Zweitstimmen gedeckt war.
Soweit der Einspruchsführer beabsichtigt, die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Zweitstimmendeckung
zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger
Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]).
Darüber hinaus kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der
Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit
der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), noch die Chancengleichheit der Parteien aus
Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Außerdem beschreibe die Formulierung,
dass ein Wahlkreis „verwaise“, dem Bundesverfassungsgericht zufolge die mit der Neuregelung verbundenen
Effekte aus der Perspektive des bisherigen Rechts und hebe damit die Veränderung hervor. Nach der Neuregelung
entstehe ein Wahlkreismandat erst und nur dann, wenn es von den für die betroffene Partei abgegebenen
Zweitstimmen gedeckt sei. Auch wenn diese Veränderung zunächst irritieren möge, bilde der Vorwurf der „Verwaisung
eines Wahlkreises“ für sich genommen noch keinen Gesichtspunkt, der die Neuregelung verfassungsrechtlich
unzulässig machen könnte (BVerfGE 169, 236 [296]).
Anlage 11
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 872/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat zunächst mit E-Mail vom 22. April 2025 sowie anschließend per Fax, welches am
23. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag der Einspruchsführerin
Die Einspruchsführerin trägt vor, als Direktkandidatin der Partei Christlich Demokratische Union (CDU) im
Wahlkreis 1 Flensburg-Schleswig zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 in einem
Kandidatenfeld von elf Bewerbern die meisten Erststimmen (26,5 Prozent, 50.838 Stimmen) erhalten zu haben. Sie
ist der Auffassung, dass dies zu einem Mandat im 21. Deutschen Bundestag hätte führen müssen.
Die Einspruchsführerin macht geltend, dass durch ihren Nichteinzug in den 21. Deutschen Bundestag das
Demokratieprinzip und insbesondere die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
verletzt worden seien. Danach sei die Chancengleichheit aller Bewerber herzustellen und zu gewährleisten. Daran
fehle es aber in Bezug auf die Bewerber in einigen Wahlkreisen im gleichen Bundesland. Die
Wettbewerbsbedingungen der Direktkandidaten in unterschiedlichen Wahlkreisen seien nicht vergleichbar. So hänge das
Erststimmenergebnis wesentlich von der Anzahl der in einem Wahlkreis antretenden Direktkandidaten und der Größe der
Wahlkreise ab. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Wahlkreiszuschnitt entsprechend der Empfehlung der
Venedig-Kommission des Europarates vorzunehmen. Danach solle ein Neuzuschnitt vorgenommen werden, wenn
die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr
als zehn Prozent nach oben oder unten abweiche. Eine Neuabgrenzung sei zwingend vorzunehmen, wenn die
Abweichung mehr als 15 Prozent nach oben oder unten betrage.
Daneben vertritt die Einspruchsführerin die Ansicht, dass das Wahlrecht logische Brüche enthalte,
widersprüchlich und nicht folgerichtig sei. Zwar halte der Gesetzgeber am System der personalisierten Verhältniswahl fest.
Danach habe der Wähler eine Stimme, mit der er die Direktkandidaten in den Wahlkreisen wähle, und eine zweite
Stimme, mit der er Parteien in den Ländern wähle. Jedoch führten die Erststimmen in den Wahlkreisen ersichtlich
nicht in jedem Fall zu einem mandatsrelevanten Ergebnis. So seien die Erststimmen im Wahlkreis der
Einspruchsführerin sowie in 22 weiteren Wahlkreisen „verfallen“, da sie einen Erfolgswert von Null gehabt hätten. Dies
stelle eine Ungleichbehandlung mit den anderen 276 Wahlkreisen dar. Die Einspruchsführerin ist ferner der
Ansicht, dass der Gesetzgeber zumindest bei der Ausgestaltung der Stimmzettel einen Hinweis hätte vorgeben
müssen, dass die Wahlkreissieger nicht in jedem Fall ein Mandat im Bundestag erlangen.
2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wie folgt zum Vortrag der Einspruchsführerin
Stellung genommen:
Die Zuteilung der Sitze des 21. Deutschen Bundestages sei nach der geltenden Rechtslage erfolgt. Eine Partei
erhalte nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten habe und
dieser Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sei. Die Zweitstimmendeckung werde ermittelt, indem in jedem Land
die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht würden. Die nach
Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes würden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber
vergeben.
Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden. Der CDU stünden insgesamt
164 Sitze im 21. Deutschen Bundestag zu, wobei acht Sitze auf die CDU in Schleswig-Holstein entfielen. In neun
Wahlkreisen in Schleswig-Holstein hätten die Kandidaten der CDU die Erststimmenmehrheit erzielen können.
Somit würden nur die ersten acht Wahlkreiskandidaten mit Erststimmenmehrheit über die erforderliche
Zweitstimmendeckung verfügen. Die Reihung der Wahlkreiskandidaten habe ergeben, dass sich die Einspruchsführerin
mit 26,5 Prozent der gültigen Erststimmen an neunter Stelle befunden habe. Da sie nicht über die erforderliche
Zweitstimmendeckung verfügt habe, sei ihr kein Sitz im 21. Deutschen Bundestag zugeteilt worden.
Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 27. Mai 2025 ist der Einspruchsführerin
Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben worden, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein
mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Das gesetzliche Verfahren der Sitzver- und -zuteilung gemäß § 1 Absatz 3 i. V. m. den §§ 4 bis 6 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) für den 21. Deutschen Bundestag wurde im Hinblick auf die Einspruchsführerin
eingehalten, was diese auch nicht bestreitet. Mit ihrem Vortrag, wonach das Verfahren der Zweitstimmendeckung aus § 1
Absatz 3 und § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG das Demokratieprinzip bzw. die Wahlgrundsätze aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletze, macht sie vielmehr die Verfassungswidrigkeit der angewandten
Vorschriften des Bundeswahlgesetzes geltend. Jedoch ist insofern darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Vorliegend kann jedoch auch darauf verwiesen werden,
dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß
erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG,
noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236
[294 ff.]). Soweit die Einspruchsführerin der Auffassung ist, dass sie mit diesem Wahleinspruch neue Aspekte
aufwerfe, die auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hindeuteten und über die noch nicht abschließend
entschieden worden sei, bleibt die Bewertung und die Entscheidung darüber wie beschrieben dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Anlage 12
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 885/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 20. April 2025, das am 22. und 23. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, als Direktkandidat der Partei Christlich Soziale Union (CSU) im
Wahlkreis 251 Augsburg-Stadt zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 in einem
Kandidatenfeld von elf Bewerbern die meisten Erststimmen (31,1 Prozent, 45.742 Stimmen) erhalten zu haben. Er ist der
Auffassung, dass dies zu einem Mandat im 21. Deutschen Bundestag hätte führen müssen.
Der Einspruchsführer macht geltend, dass durch seinen Nichteinzug in den 21. Deutschen Bundestag das
Demokratieprinzip und insbesondere die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
verletzt worden seien. Danach sei die Chancengleichheit aller Bewerber herzustellen und zu gewährleisten. Daran
fehle es aber in Bezug auf die Bewerber in einigen Wahlkreisen im gleichen Bundesland. Die
Wettbewerbsbedingungen der Direktkandidaten in unterschiedlichen Wahlkreisen seien nicht vergleichbar. So hänge das
Erststimmenergebnis wesentlich von der Anzahl der in einem Wahlkreis antretenden Direktkandidaten und der Größe der
Wahlkreise ab. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Wahlkreiszuschnitt entsprechend der Empfehlung der
Venedig-Kommission des Europarates vorzunehmen. Danach solle ein Neuzuschnitt vorgenommen werden, wenn
die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr
als zehn Prozent nach oben oder unten abweiche. Eine Neuabgrenzung sei zwingend vorzunehmen, wenn die
Abweichung mehr als 15 Prozent nach oben oder unten betrage.
Daneben vertritt der Einspruchsführer die Ansicht, dass das Wahlrecht logische Brüche enthalte, widersprüchlich
und nicht folgerichtig sei. Zwar halte der Gesetzgeber am System der personalisierten Verhältniswahl fest. Danach
habe der Wähler eine Stimme, mit der er die Direktkandidaten in den Wahlkreisen wähle, und eine zweite Stimme,
mit der er Parteien in den Ländern wähle. Jedoch führten die Erststimmen in den Wahlkreisen ersichtlich nicht in
jedem Fall zu einem mandatsrelevanten Ergebnis. So seien die Erststimmen im Wahlkreis des Einspruchsführers
sowie in 22 weiteren Wahlkreisen „verfallen“, da sie einen Erfolgswert von Null gehabt hätten. Dies stelle eine
Ungleichbehandlung mit den anderen 276 Wahlkreisen dar. Der Einspruchsführer ist ferner der Ansicht, dass der
Gesetzgeber zumindest bei der Ausgestaltung der Stimmzettel einen Hinweis hätte vorgeben müssen, dass die
Wahlkreissieger nicht in jedem Fall ein Mandat im Bundestag erlangen.
2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wie folgt zum Vortrag des Einspruchsführers
Stellung genommen:
Die Zuteilung der Sitze des 21. Deutschen Bundestages sei nach der geltenden Rechtslage erfolgt. Eine Partei
erhalte nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten habe und
dieser Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sei. Die Zweitstimmendeckung werde ermittelt, indem in jedem Land
die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht würden. Die nach
Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes würden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber
vergeben.
Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden. Der CSU stünden insgesamt
44 Sitze im 21. Deutschen Bundestag zu. Da die CSU nur in Bayern zur Wahl gestanden habe, entfielen sämtliche
dieser Sitze auf das Land Bayern. In 47 Wahlkreisen in Bayern hätten die Kandidaten der CSU die
Erststimmenmehrheit erzielen können. Somit würden nur die ersten 44 Wahlkreiskandidaten mit Erststimmenmehrheit über
die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügen. Die Reihung der Wahlkreiskandidaten habe ergeben, dass sich
der Einspruchsführer mit 31,1 Prozent der gültigen Erststimmen an 45. Stelle befunden habe. Da er nicht über die
erforderliche Zweitstimmendeckung verfügt habe, sei ihm kein Sitz im 21. Deutschen Bundestag zugeteilt
worden.
3. Erwiderung des Einspruchsführers
Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 hat der Einspruchsführer auf die Stellungnahme der Bundeswahlleiterin
erwidert. Er moniert, dass die Bundeswahlleiterin in ihrer Stellungnahme auf die fehlende Vergleichbarkeit der
Wahlkreise nicht eingegangen sei. Doch habe der Gesetzgeber das Problem der fehlenden Vergleichbarkeit der
Wahlkreise aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe anerkannt. So sei am 8. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes (BWG) und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
verabschiedet worden. Danach solle ein Neuzuschnitt der Wahlkreise bereits erfolgen, wenn die Bevölkerungszahl
eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise zehn Prozent nach oben oder
unten abweiche. Eine zwangsläufige Neuabgrenzung habe bei einem Abweichungswert von 15 Prozent nach oben
oder unten zu erfolgen. Diese Regelung trete zum 1. Januar 2026 und damit erst zur nächsten
Bundestagswahl 2029 in Kraft. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, die Wahlkreise bereits zur Bundestagswahl 2025
vergleichbar zu machen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Das gesetzliche Verfahren der Sitzver- und -zuteilung (§ 1 Absatz 3 i. V. m. den §§ 4 bis 6 BWG) für den
21. Deutschen Bundestag wurde im Hinblick auf den Einspruchsführer eingehalten, was dieser auch nicht
bestreitet. Mit seinem Vortrag, wonach das Verfahren der Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 und
Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG das Demokratieprinzip bzw. die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
verletze, macht er vielmehr die Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
geltend. Jedoch ist insofern darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in
ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten
worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden
kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerf-
GE 156, 224 [237]). Vorliegend kann jedoch auch darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht
das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die
Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die Chancengleichheit der
Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Soweit der Einspruchsführer der
Auffassung ist, dass er mit diesem Wahleinspruch neue Aspekte aufwerfe, die auf eine mögliche
Verfassungswidrigkeit hindeuteten und über die noch nicht abschließend entschieden worden sei, bleibt die Bewertung und
die Entscheidung darüber wie beschrieben dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Anlage 13
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 888/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. April 2025, welches am 22. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben
„die PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Kurzbezeichnung: Tierschutzpartei)“
(Einspruchsführerin zu 1)), vertreten durch den Bundesvorsitzenden und die Bundesvorsitzende, sowie der Einspruchsführer zu
2) „im eigenen Namen“ Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.
Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag der Einspruchsführer
Die Einspruchsführer wenden sich gegen die Nichtzulassung der Landeslisten der Einspruchsführerin zu 1) in
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Bundestagswahl. Ihrer Ansicht nach
verstoße § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) gegen Artikel 38
Absatz 1 i. V. m. Artikel 21 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Denn die Pflicht zur Vorlage von
Unterstützungsunterschriften verletze die Einspruchsführerin zu 1) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien
sowie den Einspruchsführer zu 2) in seinem aktiven und passiven Wahlrecht, da er als Kandidat der Landesliste
Brandenburg der Einspruchsführerin zu 1) aufgestellt gewesen sei.
Die Einspruchsführer tragen vor, dass die Einspruchsführerin zu 1) zur Zulassung der Landesliste Brandenburg
zur Bundestagswahl 1.706 Unterstützungsunterschriften gesammelt habe. Ihre Chancengleichheit sei durch die
Nichtzulassung der Landesliste verletzt worden, da sie zur Bundestagswahl 2021 1,5 Prozent der Zweitstimmen
bundesweit und die Landesliste Brandenburg 2,6 Prozent der Zweitstimmen erhalten habe. Bei der Landtagswahl
in Brandenburg im Jahr 2024 habe die Einspruchsführerin zu 1) 2,0 Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinen
können. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht Unterschriftenquoren zur Zulassung zur Bundestagswahl in
einem Beschluss vom 10. Dezember 2024 (2 BvE 15/23) für verfassungsmäßig erachtet. Jedoch habe die in
diesem Verfahren antragstellende Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) bei der Bundestagswahl 2021 lediglich
0,2 Prozent und in ihrem höchsten Landesergebnis in Bayern 0,7 Prozent erhalten. Die Beibringung von
Unterstützungsunterschriften sei vor allem von den für die Parteien verfügbaren Ressourcen abhängig. So könnten auch
verhältnismäßig erfolgreiche Parteien an dem Unterschriftenquorum scheitern. Demgegenüber sei es möglich,
dass Parteien, die regelmäßig 0,0 Prozent der Zweitstimmen erhielten, dennoch die ausreichende Anzahl von
Unterstützungsunterschriften für die jeweilige Landesliste beibringen könnten. Unterschriftenquoren allein seien
damit nicht geeignet, eine Aussage über die Ernsthaftigkeit und Erfolgsaussicht des jeweiligen
Wahlvorschlagsträger zu treffen.
Zudem stellen die Einspruchsführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen
Parteienfinanzierung ab. Dabei komme es auf die Ernsthaftigkeit von Wahlkampfbemühungen an. Es sei nicht zu
rechtfertigen, dass die Einspruchsführerin zu 1) aufgrund ihrer Bundestagswahlergebnisse seit 2017 an der
staatlichen Parteienfinanzierung teilnehme und damit die nach dem Bundesverfassungsgericht höheren Anforderungen
an die Ernsthaftigkeit von Wahlkampfbemühungen erfülle, während sie hinnehmen müsse, dass die
Ernsthaftigkeit ihrer Wahlvorschläge zum Teil in Abrede gestellt werde.
Zahlreiche Parteien, die nicht im Bundestag vertreten seien, wiesen regionale Schwerpunkte auf und zeigten über
mehrere Wahlen hinweg Kontinuität hinsichtlich ihrer Ergebnisse. Jedoch sei gesetzlich vorgesehen, dass die
Unterstützungsunterschriften hinsichtlich jeder Landesliste für jede Wahl neu beizubringen seien. Frühere
Wahlergebnisse könnten jedoch die Erfolgsaussichten einer jeweiligen Landesliste eher vorhersagen als die Erfüllung
von Unterschriftenquoren. So sei der Nichtantritt der Einspruchsführerin zu 1) bei der Bundestagswahl in
Brandenburg vor dem Hintergrund der vergangenen Ergebnisse ein besonders starker Eingriff, da das Land eine
regionale Hochburg der Einspruchsführerin zu 1) sei.
Schließlich sei aus Sicht der Einspruchsführer auch ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels des
Unterschriftenquorums vorhanden. Beispielsweise könnte eine Landesliste zur Bundestagswahl zugelassen werden, wenn sie
bei der vorangegangenen Bundestagswahl 0,5 Prozent der Zweitstimmen bundesweit und ein Prozent der
Zweitstimmen in einem bestimmten Land erhalten habe. Alternativ könnten auch bundesweite Hürden oder 16
unabhängige landesweite Hürden für die Befreiung vom Unterschriftenquorum eingeführt werden.
2. Stellungnahmen der Landeswahlleitungen
Die Landeswahlleitungen der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie des Freistaats
Thüringen haben zum Vorbringen der Einspruchsführer wie folgt Stellung genommen:
a) In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2025 führt der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg aus, dass die
Einspruchsführerin zu 1) die Landesliste Brandenburg am 20. Januar 2025 um 18 Uhr mitsamt 1.706
Unterstützungsunterschriften eingereicht habe. Im Zeitraum vom 21. bis 27. Januar 2025 seien 235 weitere
Unterstützungsunterschriften der Einspruchsführerin zu 1) beim Landeswahlleiter eingegangen. Da jedoch nicht mindestens
2.000 Unterstützungsunterschriften vorgelegen hätten, sei die Landesliste durch den Landeswahlausschuss
einstimmig gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückgewiesen worden.
Diese Entscheidung sei im Beschwerdeverfahren vom Bundeswahlausschuss am 30. Januar 2025 bestätigt
worden. Es habe sich nicht um einen gültigen Wahlvorschlag nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27
Absatz 5 BWG gehandelt. Anhaltspunkte oder Hinweise dahingehend, dass die Unterschriften aufgrund von
Umständen fehlten, die die Einspruchsführerin zu 1) nicht zu vertreten habe, hätten nicht vorgelegen und seien auch
nicht dargelegt worden. Sonstige Hinderungsgründe seien nicht zu überprüfen und Ausnahmen von dem
Unterschriftenquorum seien nicht vorgesehen. Insbesondere könnten die Teilnahme oder das Erreichen gewisser
Zweitstimmenanteile bei vergangenen Wahlen keine Ausnahmen begründen. Die Verfassungsmäßigkeit der
Vorschriften im Bundeswahlrecht werde weder vom Landeswahlleiter noch dem Landeswahlausschuss geprüft. Jedenfalls
habe der Landeswahlleiter keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Beibringung
von Unterstützungsunterschriften zur Zulassung von Landeslisten bei der Bundestagswahl. Die
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften habe das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Da die
Zulassungsbedingungen für den Wahlvorschlag nicht erfüllt gewesen seien, sei auch das aktive und passive
Wahlrecht des Einspruchsführers zu 2) nicht verletzt gewesen.
b) Die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt äußert in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 die
Ansicht, dass der Wahleinspruch bereits unzulässig sei. Denn es werde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit
der Ausgestaltung des Unterschriftenquorums zur Zulassung eines Wahlvorschlagträgers gerügt. Für die im
Einspruch geäußerten Reformvorschläge sei das Wahlprüfungsverfahren ungeeignet. Der Wahlprüfungsausschuss
und der Deutsche Bundestag überprüften die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften in ständiger
Beschlusspraxis nicht. Dies sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Im Übrigen habe das
Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Unterschriftenquorums erst mit seinen
Beschlüssen vom 10. Dezember 2024 (2 BvE 15/23 und 2 BvQ 73/24) bestätigt.
Jedenfalls sei der Einspruch unbegründet, da kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler vorliege. Der Landeswahlausschuss habe die Landesliste in seiner Sitzung am 24. Januar 2025 nach
§ 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Absatz 5, § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückgewiesen. Denn statt
der 1.790 für die Zulassung der Landesliste Sachsen-Anhalt erforderlichen Unterstützungsunterschriften seien
lediglich 327 Unterstützungsunterschriften eingereicht worden. Daher habe dahingestellt bleiben können, ob
durch die Einspruchsführerin zu 1) ein ausreichender Nachweis über die ordnungsgemäße Unterzeichnung der
Landesliste erbracht und eine wirksam abgegebene eidesstattliche Versicherung nach Anlage 24 der
Bundeswahlordnung (BWO) eingereicht worden sei. Die Landesliste habe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG
zurückgewiesen werden müssen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom Landeswahlausschuss sei von der
Einspruchsführerin zu 1) nicht eingelegt worden.
c) Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein legt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 dar,
dass die Einspruchsführerin zu 1) die Landesliste Schleswig-Holstein am 16. Dezember 2024 eingereicht habe.
Jedoch habe diese verschiedene Mängel aufgewiesen, die bis 24. Januar 2025 nicht behoben worden seien.
Demnach sei die Parteibezeichnung unvollständig gewesen und die Kurzbezeichnung, das Bundesland, Ort und Datum
der Unterzeichnung, der Geburtsort des Bewerbers auf Listenplatz 2, die Zustimmungserklärung und die
Wählbarkeitsbescheinigung bei drei Bewerbern, die Niederschrift über die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung sowie die Versicherung an Eides statt hätten gefehlt. Es seien 20 Unterstützungsunterschriften fristgemäß
und weitere 155 Unterstützungsunterschriften verspätet eingereicht worden. Die Landesliste sei nach § 28
Absatz 1 Nummer 2 BWG zurückgewiesen worden, da sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes bzw. der
Bundeswahlordnung nicht entsprochen habe. Auf die Zahl der Unterstützungsunterschriften sei es nicht
angekommen. Wenn die Einspruchsführerin zu 1) die genannten Mängel behoben hätte, wäre die Vorlage von 2.000
Unterstützungsunterschriften erforderlich gewesen. Der Landeswahlausschuss habe seine Entscheidung nach den
Regelungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung getroffen. Die Prüfung des Verstoßes gegen
höherrangiges Recht dieser Regelungen obliege weder dem Landeswahlausschuss noch dem Landeswahlleiter.
d) In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025 führt der Landeswahlleiter des Freistaats Thüringen aus, dass die
Einspruchsführerhin zu 1) 118 Unterstützungsunterschriften eingereicht habe. Das notwendige Quorum von 1.708
Unterstützungsunterschriften sei danach nicht erreicht worden. Der Landeswahlausschuss habe die Landesliste
Thüringen der Einspruchsführerhin zu 1) am 24. Januar 2025 gemäß 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m.
§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückgewiesen. Bei dem Landeswahlausschuss handele es sich um ein Wahlorgan
im Sinne des § 8 Absatz 1 BWO. Er sei zuständig für die Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen
Willensbildung durch Wahlen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sei dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
3. Gegenäußerung der Einspruchsführer
Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 haben die Einspruchsführer auf die Stellungnahmen der Landeswahlleitungen
erwidert. Die vorgezogene Bundestagswahl habe die Einspruchsführerin zu 1) vor erhebliche zusätzliche
Herausforderungen gestellt, da weiterhin bis zu 2.000 Unterstützungsunterschriften pro Landesliste beizubringen
gewesen seien, jedoch ein erheblich kürzerer Zeitraum als üblicherweise zur Verfügung gestanden habe. Die
Einspruchsführerin zu 1) habe daher ihre zur Verfügung stehenden Ressourcen derart priorisiert, dass die Mängel der
Wahlvorschlagsunterlagen in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nicht mehr beseitigt worden seien. Denn
bei diesen Landeslisten sei das Erreichen der notwendigen Anzahl der Unterstützungsunterschriften nicht mehr
realistisch gewesen. Die dortigen Landesverbände der Einspruchsführerhin zu 1) hätten daher in anderen Ländern
bei der Sammlung der Unterschriften unterstützt. Die Stellungnahmen der Landeswahlleitungen hätten keine
neuen Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Unterstützungsunterschriften enthalten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist zulässig. Die Einspruchsführerin zu 1) ist als Gruppe von Wahlberechtigten gemäß § 2 Absatz 2
des Wahlprüfungsgesetzes einspruchsberechtigt und durch zwei Bundesvorsitzende auch ordnungsgemäß
vertreten. Der Einspruchsführer zu 2) ist einspruchsberechtigt, da er wahlberechtigt ist. Der Einspruch ist auch statthaft.
Es ist zulässig, im Wahleinspruchsverfahren allein die Verletzung höherrangingen Rechts zu rügen (Winkelmann,
Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Randnummer 6).
II. Begründetheit
Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Die Landeslisten Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen der Einspruchsführerin zu 1)
durften gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG nicht zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages zugelassen
werden, da sie nicht den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes bzw. der Bundeswahlordnung entsprachen. Bei
der Landesliste Schleswig-Holstein fehlten verpflichtende Angaben nach § 21 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 2, 4 Satz 3 und Absatz 5 BWG sowie nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4
Nummer 3 i. V. m. den Anlagen 20, 23 und 24 BWO.
In Bezug auf die Landeslisten Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen fehlte es an der Vorlage von
Unterstützungsunterschriften in Höhe von einem von Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten
Bundestagswahl bzw. von höchstens 2.000 Wahlberechtigten (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG). Von 2.000 notwendigen
Unterstützungsunterschriften in Brandenburg sind lediglich 1.706 fristgemäß eingereicht worden. In Sachsen-
Anhalt hat die Einspruchsführerhin nur 327 von 1.790 notwendigen Unterstützungsunterschriften vorgelegt und
in Thüringen 118 von 1.708 notwendigen Unterschriften. Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage dieser Anzahl
von Unterstützungsunterschriften sind gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall der Teilnahme an
vergangenen Bundestagswahlen oder dem Erreichen bestimmter Zweitstimmenanteile bei diesen. Hinweise für
Umstände im Sinne von § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG, wonach die Einspruchsführerin
die Nichterbringung der notwendigen Unterstützungsunterschriften nicht zu vertreten hatte, lagen nicht vor und
wurden auch nicht geltend gemacht. Der Bundeswahlausschuss wies die Beschwerde der Einspruchsführerin zu 1)
gegen die Landesliste Brandenburg demnach zurecht zurück.
Soweit die Einspruchsführer die Verfassungsmäßigkeit der Notwendigkeit der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften zur Zulassung von Landeslisten zur Bundestagswahl rügen, sei es mit Blick auf die
Zweitstimmenergebnisse der Einspruchsführerhin zu 1) bei vergangenen Bundestagswahlen in Brandenburg oder sei es durch
die vorgezogene Bundestagswahl, ist darauf zu verweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbe
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Dritte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (Beschlussempfehlung)