polradar

zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

dip / drucksache 22.12.2025 · WP 21 · 21/3300 · Beschlussempfehlung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3300 21. Wahlperiode 22.12.2025 Dritte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1.040 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 30 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen. B. Lösung Zurückweisung von 30 Einsprüchen wegen Unbegründetheit. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 bis 19 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 18. Dezember 2025 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Fabian Jacobi Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Linda Heitmann Berichterstatterin Sören Pellmann Berichterstatter Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Az. WP .../25 Gegenstand Berichterstatter/- in Anlage Seite 55 Zulassung der CDU/CSU Sören Pellmann Anlage 1 5 81 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 2 6 170 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 3 7 245 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi Anlage 4 9 336 Aufstellung des Wahlkreisbewerbers im Wahlkreis 75 durch die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fabian Jacobi Anlage 5 12 337 Ablehnung von Unterstützungsunterschriften Carsten Müller Anlage 6 15 356 Nichtzulassung der Landesliste „Volksabstimmung“ Carsten Müller Anlage 7 20 357, 365, 396, 439, 495, 535, 536, 543, 645, 652, 697, 900 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi Anlage 8 26 484 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 9 33 530 Wahlkreissieger ohne Mandat Sören Pellmann Anlage 10 35 872 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 11 36 885 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 12 38 888 Unterschriftenquorum, Nichtzulassung von Landeslisten der Tierschutzpartei Carsten Müller Anlage 13Anlage 1 40 Az. WP .../25 Gegenstand Berichterstatter/- in Anlage Seite 899 Wahlergebnis BSW Fabian Jacobi Anlage 14 44 909 Briefwahl Ausland allgemein, Anteil Briefwahl u. a. Linda Heitmann Anlage 15 48 924 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 16 51 979 Wahlkreissieger ohne Mandat, selbst betroffen Sören Pellmann Anlage 17 53 989 Kreiswahlvorschlag BSW Wahlkreis 20 Rainer Galla Anlage 18 55 1030 Anfechtung eines Mandates Carsten Müller Anlage 19 58 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 55/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 25. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer rügt die Zulassung der seiner Ansicht nach „menschrechts- und grundgesetzwidrigen“ Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) zur Bundestagswahl. Die CDU vertrete laut § 1 ihres Statuts „ausschließlich christliche (Sitten-)Gesetze, Wertevorstellungen und/oder Weltanschauungen“ und verstoße damit gegen Völkerrecht, Menschen- und Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion aus Artikel 3 Absatz 3 GG. Insbesondere sei der gemeinsame Spitzenkandidat der CDU und der Christlich Sozialen Union Deutschlands (CSU) Friedrich Merz als römischer Katholik nur insoweit an das Grundgesetz gebunden, als es dem „göttlichen Recht“ der katholischen Kirche nicht widerspreche. Dies sei unvereinbar mit den Amtsverpflichtungen des von Friedrich Merz angestrebten Amtes des Bundeskanzlers. Gleiches gelte für die Amtsverpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung aus CDU/CSU. Der Einspruchsführer begründet dies mit umfänglichen, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen völkerrechtlichen Verträgen. Zudem führt der Einspruchsführer den bayrischen „Kruzifix-Erlass“ an, worin sich die Bevorzugung von Christen gegenüber Konfessionslosen durch die CDU/CSU manifestiere. Entscheidungsgründe Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Die Zulassung der Landeslisten sowie der Kreiswahlvorschläge der CDU und der CSU zur Bundestagswahl 2025 begegnet keinen wahlrechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Absatz 1 BWG können Wahlvorschläge u. a. von Parteien eingereicht werden. Bei der Zulassungsentscheidung gemäß § 28 Absatz 1 BWG kann der jeweilige Landeswahlausschuss eine Landesliste nur zurückweisen, wenn sie verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dieser Maßstab gilt gemäß § 26 Absatz 1 BWG auch für die Zulassung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlausschüsse. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Landeslisten oder Kreiswahlvorschläge der CDU und der CSU die Anforderungen des Bundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung nicht erfüllt hätten. Der Einwand des Einspruchsführers, die genannten Parteien verstießen gegen verschiedene völkerrechtliche Normen sowie gegen das Grundgesetz, ist nicht dazu geeignet, die Zulassungsentscheidungen der Landes- und Kreiswahlausschüsse in Frage zu stellen. Die Wahlorgane sind nicht berechtigt, die Verfassungswidrigkeit einer Partei selbstständig zu überprüfen und bei Bejahung die Wahlvorschläge zurückzuweisen. Das Verbot einer Partei wegen Verfassungswidrigkeit ist allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 26 Randnummer 17; vgl. bereits Bundestagsdrucksachen 19/13950, Anlage 17; 20/7200, Anlage 13; 20/13500, Anlage 15). Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 81/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 25. Februar 2025, das am 27. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer trägt im Wesentlichen vor, dass das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gegen die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), insbesondere die Unmittelbarkeit und Gleichheit der Wahl, sowie gegen Artikel 21 GG verstoße. So sei insbesondere die Entsendung von Abgeordneten in den Deutschen Bundestag über die Zweitstimme nicht grundgesetzkonform, da bei der Aufstellung der Landeslisten ausschließlich Parteimitglieder über deren Besetzung entschieden. Zudem rügt der Einspruchsführer, dass „21 direkt gewählte Wahlkreisbewerber“ mit „Landeslistenkandidaten einer anderen Partei ausgetauscht“ worden seien. Seiner Ansicht nach sei jeder Wahlkreissieger gewählt und müsse somit in den Bundestag einziehen. Schließlich sei das Wahlrecht auch nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 hat der Einspruchsführer seinen Vortrag ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Der Vortrag richtet sich auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der anwendbaren Normen des Bundeswahlgesetzes (BWG). Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Soweit sich der Einspruchsführer gegen das Verfahren der Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG zu wenden scheint, kann hilfsweise darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht dieses bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Anlage 3 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 170/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 27. Februar 2025, das am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer rügt, dass die Wahlkreiskandidatin der Partei Christlich Demokratische Union (CDU) im Wahlkreis 204 Mainz trotz relativer Stimmenmehrheit nicht in den 21. Deutschen Bundestag eingezogen sei. Damit sei gegen die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen worden. Insbesondere sei die Allgemeinheit der Wahl nicht gegeben gewesen, da das Stimmrecht bezüglich der Erststimme ex post „entfallen“ und nur noch auf die Zweitstimme beschränkt worden sei. Auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei verletzt worden, indem der Erststimme der Wähler im Wahlkreis 204 Mainz im Vergleich zu den Erststimmen in anderen Wahlkreisen kein Gewicht zugekommen sei. Hierdurch habe es an der Erfolgswertgleichheit gefehlt. 2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wie folgt Stellung genommen: Die Zuteilung der Sitze des 21. Deutschen Bundestages sei nach der geltenden Rechtslage erfolgt. Eine Partei erhalte nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten habe und dieser Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sei. Die Zweitstimmendeckung werde ermittelt, indem in jedem Land die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht würden. Die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes würden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben. Diese Grundsätze seien auch im Fall der Wahlkreiskandidatin der CDU des Wahlkreises 204 Mainz korrekt angewandt worden. Der CDU stünden insgesamt 164 Sitze im 21. Deutschen Bundestag zu, wobei elf Sitze auf die CDU in Rheinland-Pfalz entfielen. In 14 Wahlkreisen in Rheinland-Pfalz hätten die Kandidaten der CDU die Erststimmenmehrheit erzielen können. Somit würden nur die ersten elf Wahlkreiskandidaten mit Erststimmenmehrheit über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügen. Die Reihung der Wahlkreiskandidaten habe ergeben, dass sich die Wahlkreiskandidatin der CDU des Wahlkreises 204 Mainz mit 27,3 Prozent der gültigen Erststimmen an 13. Stelle befunden habe. Da sie nicht über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügt habe, sei ihr kein Sitz im 21. Deutschen Bundestag zugeteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Das gesetzliche Verfahren der Sitzver- und -zuteilung gemäß § 1 Absatz 3 i. V. m. den §§ 4 bis 6 des Bundeswahlgesetzes (BWG) für den 21. Deutschen Bundestag wurde im Hinblick auf die Wahlkreiskandidatin der CDU im Wahlkreis 204 Mainz eingehalten, was der Einspruchsführer auch nicht bestreitet. Mit seinem Vortrag beabsichtigt er, die Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens der Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG zu rügen. Jedoch ist insofern darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Darüber hinaus kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Anlage 4 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 245/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 1. März 2025, welches am 6. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag der Einspruchsführerin Die Einspruchsführerin trägt vor, mit einer weiteren Person die Auszählung der Bundestagswahl im „Wahlraum 421-03 der Regensburger Straße, Findorff, Bremen“ beobachtet zu haben. Die Einspruchsführerin und eine zweite Person seien nach der Wahlhandlung und vor Beginn der Auszählung in ihr Wahllokal zurückgekehrt und geblieben, bis „vier Fünftel der Wahlzettel (der Stapel, bei dem die Erst- und Zweitstimmen übereinstimmten)“ ausgezählt gewesen seien. Nach dem Leeren der Urne seien die Stimmzettel zunächst sortiert worden auf einen Stapel mit übereinstimmenden Erst- und Zweitstimmen, einen Stapel mit nicht übereinstimmenden Erst- und Zweitstimmen und einen Stapel mit drei ungültigen Stimmzetteln. Die Einspruchsführerin und die weitere Person hätten die Auszählung des ersten Stapels und die „Besprechung und Notation“ des dritten Stapels verfolgt. Der erste Stapel sei nach Parteien sortiert und in Form von Stapeln mit zehn Stimmzetteln gezählt worden. Die Einspruchsführerin und die weitere Person hätten „genau mitzählen können“. Ein fälschlich abgelegter Zettel für den Wahlvorschlagsträger der Alternative für Deutschland (AfD) auf dem Stapel für den Wahlvorschlagsträger Die Linke sei von einem Mitglied des Wahlvorstands entdeckt und korrekt zugeordnet worden. Die Gesamtzahl der Stimmzettel habe 555 betragen. Die Ergebnisse der Auszählung des ersten gebildeten Stapels, bei dem Erst- und Zweitstimmen übereinstimmten, gibt die Einspruchsführerin wie folgt wieder: vier Stimmen für Volt, elf Stimmen für die Freie Demokratische Partei (FDP), 69 Stimmen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 69 Stimmen für die AfD, 66 Stimmen für Die Linke, 104 Stimmen für die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), 94 Stimmen für die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), eine Stimme für die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD), zwei Stimmen für Bündnis Deutschland und 25 Stimmen für Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW). Zu letzterer Stimmenzahl seien die Einspruchsführerin und die zweite Person jedoch nicht sicher gewesen, da sie sie akustisch nicht genau verstanden hätten. Insgesamt habe der erste Stapel somit 445 Stimmzettel enthalten. Bei drei ungültigen Stimmzetteln hätten somit aus Sicht der Einspruchsführerin 107 Stimmzettel des zweiten Stapels (nicht übereinstimmende Erst- und Zweitstimme) verbleiben müssen. Die Einspruchsführerin gibt an, dass das offizielle Ergebnis diese Zahlen jedoch nicht widerspiegele. So seien bei den Erststimmen 139 Stimmen hinzugekommen. Bei den Zweitstimmen seien 126 Stimmen hinzugekommen. 57 Stimmen seien „verschwunden“, 25 Stimmen davon für die Landesliste BSW. Statt drei ungültiger Stimmzettel habe es fünf ungültige Stimmzettel gegeben. Die Ergebnisse der Erst- und Zweitstimmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke seien angesichts der Ergebnisse der Auszählung des ersten Stapels sehr unwahrscheinlich. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Der Landeswahlleiter der Freien Hansestadt Bremen hat zum Vorbringen der Einspruchsführerin mit Schreiben vom 3. April 2025 wie folgt Stellung genommen: Der Landeswahlleiter führt aus, dass die von der Einspruchsführerin gemachten Angaben Anlass gäben, davon auszugehen, dass sich der von ihr geschilderte Sachverhalt auf einen anderen als den von ihr genannten Wahlbezirk 421-03 beziehe. Die Einspruchsführerin gebe an, im von ihr zur Wahlbeobachtung besuchten Wahllokal auch selbst gewählt zu haben. Der zugehörige Wahlbezirk zu der von der Einspruchsführerin im Briefkopf ihres Einspruchsschreibens genannten Adresse sei jedoch der Wahlbezirk 423-06. Dort seien 555 Wählende gezählt worden. Die Einspruchsführerin sei nach eigener Aussage lediglich im Wahllokal verblieben, bis vier Fünftel der Wahlzettel ausgezählt gewesen seien. Dadurch habe sie das vorläufige Endergebnis der Zählung nicht mitbekommen. Ein Abgleich der von der Einspruchsführerin genannten Zahlen mit dem amtlichen Endergebnis im Wahlbezirk 423-06 zeige, dass bei allen von ihr genannten Parteien jedenfalls die von ihr genannten oder mehr Stimmzahlen festgestellt worden seien. Abweichungen nach unten gebe es nicht. Es seien mehr Stimmen festgestellt worden, weil beim Verlassen des Wahllokals durch die Einspruchsführerin noch nicht alle Stimmzettel ausgezählt worden seien. Darüber hinaus gehe aus der Beschreibung der Einspruchsführerin hervor, dass sich der Wahlvorstand bei der Auszählung der Stimmen genau an die Maßgaben der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung (BWO) gehalten habe. Zudem habe es sich bei dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und der Schriftführung um erfahrene und für ihre Aufgaben geschulte Personen gehandelt. Der Landeswahlleiter macht in seiner Stellungnahme darüber hinaus Angaben zu einem Sachverhalt im Wahlbezirk 421-03. Dort sei aufgrund des Wahleinspruchs am 12. März 2025 durch einen aus Beschäftigten des Wahlamtes Bremen gebildeten „Wahlvorstand“ eine erneute Zählung der Stimmen vorgenommen worden. Die Ergebnisse seien mit der Niederschrift des Wahlvorstands vom Wahlabend abgeglichen worden. Die erneute Zählung der Stimmen habe ergeben, dass auf den Wahlvorschlag der CDU 53 statt 73 Zweitstimmen und auf den Wahlvorschlag des BSW 20 statt null Zweitstimmen entfallen seien. Im Übrigen seien die Stimmen richtig in der Niederschrift des Wahlvorstands vom Wahlabend vermerkt worden. Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 55 Bremen II – Bremerhaven habe auf Bitte des Landeswahlleiters die erneute Zählung der Stimmen überprüft und bestätigt. Zudem habe ein Abgleich mit der Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Deutschen Bundestag nach § 76 Absatz 1 Satz 2 BWO i. V. m. Anlage 30 zur BWO stattgefunden. Darin seien für den Wahlvorschlag des BSW zwei und für den Wahlvorschlag von Bündnis Deutschland null gültige Zweitstimmen vermerkt worden. Diese Zahlen hätten Eingang in die Feststellung des Wahlergebnisses durch den gemeinsamen Kreiswahlausschuss für die Wahlkreise 54 Bremen I und 55 Bremen II – Bremerhaven vom 6. März 2025 und in die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss gefunden. Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 17. Juli 2025 ist der Einspruchsführerin Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben worden, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 1. Der von der Einspruchsführerin geltend gemachte Verdacht von Auszählungsfehlern kann mit Blick auf das amtliche Endergebnis nicht bestätigt werden. Der Landeswahlleiter legt glaubhaft dar, dass die Einspruchsführerin den Wahlbezirk, in dem sie die Auszählung beobachtet hat, irrtümlich falsch bezeichnet hat. Die Einspruchsführerin gibt an, im beobachteten Wahlbezirk zuvor auch gewählt zu haben. Ihr im Briefkopf der Einspruchsschrift angegebener Wohnsitz ist tatsächlich dem Wahlbezirk 423-06 und nicht dem Wahlbezirk 421-03 zugeordnet. Die von der Bundeswahlleiterin veröffentlichten Wahlbezirksergebnisse weisen 555 Wählende für den Wahlbezirk 423-06 aus. Die übrigen Ergebnisse hinsichtlich Erst- und Zweitstimmen für die jeweiligen Wahlvorschlagsträger sowie ungültiger Stimmen sind entweder identisch oder liegen höher als die von der Einspruchsführerin genannten Zahlen. Die Einspruchsführerin gibt aber selbst an, nicht die komplette Auszählung beobachtet und auch die Verkündung des vorläufigen Ergebnisses im Wahlbezirk nicht vernommen zu haben. Ihre Angaben zu den Ergebnissen der übereinstimmenden Erst- und Zweitstimmen widersprechen somit nicht dem endgültigen Wahlbezirksergebnis. 2. Nach der verständigen Würdigung des Vortrags der Einspruchsführerin bezieht sich dieser ausschließlich auf Vorgänge im Wahlbezirk 423-06 (siehe vorstehend Abschnitt 1). Zur Auszählung in weiteren Wahlbezirken – etwa dem Wahlbezirk 421-03 – trägt die Einspruchsführerin nichts vor. Insofern war die Prüfung des Wahlprüfungsausschusses auf die Vorgänge im Wahlbezirk 423-06 zu beschränken. Eine Ausweitung der Prüfung auf den Wahlbezirk 421-03 war indes nicht angezeigt. Nach dem Anfechtungsprinzip gemäß § 2 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) erfolgt die Überprüfung der Bundestagswahl nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine Begründung nach § 2 Absatz 3 WahlPrüfG angefochten ist. Der Streitgegenstand und sein Umfang richtet sich somit nach dem Einspruchsführer (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Das Untersuchungsprinzip aus § 5 Absatz 3 WahlPrüfG gilt nur im Rahmen des vom Einspruchsführer erklärten, verständig zu würdigenden Vorbringens (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.). Die Stellungnahme des Landeswahlleiters gibt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für gravierende Wahlmängel, welche den Wahlprüfungsausschuss ausnahmsweise zu einer Erweiterung der Untersuchung veranlasst hätten. Es lässt sich zwar nicht aufklären, ob und wie das tatsächliche Ergebnis der Zweitstimmen im Wahlbezirk 421-03 vom festgestellten Wahlergebnis abweicht. Die erneute Stimmenzählung durch Mitarbeitende des Wahlamtes war nicht von § 76 Absatz 1 BWO gedeckt, da der Kreiswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis für die Wahlkreise 54 Bremen I und 55 Bremen II – Bremerhaven bereits am 6. März 2025 festgestellt hatte. Deshalb lassen sich der erneuten Auszählung der Stimmen keine verlässlichen Anhaltspunkte über das tatsächliche Ergebnis im Wahlbezirk 421-03 entnehmen. Weitere Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden vom Landeswahlleiter auch nicht beschrieben. Darüberhinausgehende Ermittlungen des Wahlprüfungsausschusses sind nicht angezeigt, da der Untersuchungsgrundsatz nur so weit wie der von der Einspruchsführerin dargestellte Gegenstand reicht. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass eine potenziell mögliche Ergebnisabweichung mandatsrelevant wäre. Anlage 5 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 336/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Telefax vom 12. März 2024, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Neuaufstellung einer Wahlkreisbewerberin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 75 Berlin-Pankow durch die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Im November 2024 sei zunächst ein Wahlkreisbewerber für die Bundestagswahl 2025 aufgestellt worden, gegen den in der Folge Anschuldigungen erhoben worden seien, mehrere Personen sexuell belästigt zu haben. Dies habe die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg (rbb) in mehreren Berichten aufgegriffen und hierzu Stellungnahmen eingeholt. Zwischenzeitlich und noch vor der Bundestagswahl 2025 habe sich herausgestellt, dass diese Anschuldigungen falsch seien. Innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei aufgrund der Anschuldigungen diskutiert worden, ob der zunächst aufgestellte Wahlkreisbewerber in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch geeignet sei, die Partei als Wahlkreiskandidat zu vertreten. Nachdem dieser sich geweigert habe, sich von der Kandidatur zurückzuziehen, habe der lokale Parteivorstand Anfang Januar 2025 eine neue Wahlversammlung angesetzt. In der neuen Wahlversammlung habe sich die neue Wahlkreisbewerberin gegen den bisherigen Wahlkreisbewerber durchgesetzt und sei dem Wahlamt für den Wahlkreis 75 Berlin-Pankow als Wahlkreisbewerberin gemeldet worden. Der Einspruchsführer sieht in der erneuten Einberufung der Wahlversammlung einen unzulässigen Eingriff in die Wahl. Infolgedessen sei kein gültiger Wahlvorschlag bei der Kreiswahlleitung eingereicht und bei der Bundestagswahl zur Abstimmung gestellt worden. Der Einspruchsführer geht davon aus, dass der zuständige Vorstand der Gliederung zwar das Recht habe, die Wahlversammlung einzuberufen. Nach deren Einberufung könne das dort erzielte Ergebnis jedoch nur noch bei Rechtsfehlern im Rahmen der satzungsrechtlichen Vorschriften angefochten werden. Die Neueinberufung der Wahlversammlung sei ansonsten nur möglich, wenn der Wahlkreisbewerber die Aufstellung nicht annehme oder davon zurücktrete. Andernfalls könne der Vorstand solange Wahlkreisversammlungen einberufen, bis das vom ihm gewünschte Ergebnis erzielt werde. Da bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 die Wahlkreisbewerberin das Direktmandat im Wahlkreis 75 Berlin-Pankow errungen habe, ist der Einspruchsführer Ansicht, dass der zunächst gewählte Wahlkreisbewerber dieses Mandat erlangt hätte, wenn die ursprüngliche Kreiswahlversammlung nicht wiederholt worden wäre. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin Der Landeswahlleiter für Berlin hat mit Schreiben vom 22. September 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Aus wahlrechtlicher Sicht seien bei der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern bestimmte demokratische Mindestanforderungen zu wahren. Im Übrigen stehe es den Parteien jedoch frei, wen sie als Kandidatin oder Kandidaten aufstellen möchten. Zu den wahlrechtlich beachtlichen Mindestanforderungen gehörten insbesondere die Grundsätze des Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie die grundlegenden Vorgaben des § 21 des Bundeswahlgesetzes (BWG) zur Durchführung der Kandidatenaufstellung. Die Wahlorgane hätten eingereichte Wahlvorschläge allein an diesen gesetzlichen Maßstäben sowie an der Einhaltung formaler Anforderungen zu prüfen. Parteiinterne, rein satzungsrechtliche Verstöße seien dagegen aus wahlrechtlicher Sicht unbeachtlich. Gemessen an diesen Maßgaben sei der Kreiswahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus wahlrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kreiswahlvorschlag der Partei sei form- und fristgerecht am 14. Januar 2025 bei der zuständigen Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 75 Berlin-Pankow eingereicht worden. Wie der ebenfalls vorgelegten Niederschrift der Aufstellungsversammlung für den Kreiswahlvorschlag vom 8. Januar 2025 entnommen werden könne, sei die letztlich erfolgreiche Wahlkreisbewerberin die einzige vorgeschlagene Kandidatin. Sie sei satzungsgemäß durch die stimmberechtigten Anwesenden gewählt worden; Einwendungen gegen das Wahlergebnis seien nicht erhoben worden. Auch im Übrigen böten die eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufstellungsversammlung an einem wahlrechtsrelevanten Mangel gelitten hätte. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. In der Zulassung des Kreiswahlvorschlags der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Wahlkreis 75 Berlin- Pankow ist kein Wahlfehler zu erkennen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BWG hat der Kreiswahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den formellen und materiellen Anforderungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung (BWO) nicht entsprechen, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein Zurückweisungsgrund für den Kreiswahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Wahlkreis 75 Berlin- Pankow, insbesondere stellt die erneute Einberufung der Wahlversammlung am 8. Januar 2025 keinen Verstoß gegen eine Wahlrechtsvorschrift dar. Die formellen Voraussetzungen der Einreichung eines Kreiswahlvorschlags gemäß den §§ 19 ff. BWG i. V. m. den §§ 34 ff. BWO wurden eingehalten. Nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters wurde der Kreiswahlvorschlag am 14. Januar 2025 form- und fristgemäß bei der zuständigen Kreiswahlleiterin eingereicht. Auch in materieller Hinsicht ist kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften ersichtlich, der eine Zurückweisung des Kreiswahlvorschlags zur Folge hätte haben müssen. Die grundlegenden Anforderungen an die Aufstellung von Parteibewerbern stellt § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 BWG auf. Das Nähere regeln die Parteien gemäß § 21 Absatz 5 BWG in ihren Satzungen. Jedoch verlangt die „Wahl“ eines Wahlkreisbewerbers (§ 21 Absatz 1 BWG) nicht allein die geheime Abstimmung (§ 21 Absatz 3 BWG), sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlagen 8 bis 11; BVerfGE 89, 243 [252 f.]). Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt jedoch wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der jeweiligen Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 21 Randnummer 1). Den Parteien steht es frei, wen sie als Kandidatin oder Kandidaten aufstellen möchten und aus welchen Motiven. Dies umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Aufstellungsversammlung zu wiederholen und den Bewerber auszuwechseln. Dies folgt schon aus § 23 und § 24 BWG. Danach ist es vor Ablauf der Einreichungsfrist des § 19 BWG ohne weiteres möglich, einen bereits eingereichten Kreiswahlvorschlag zu ändern bzw. zu ersetzen (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 24 Randnummer 2), wobei die Bewerberauswechslung bei Wahlvorschlägen von Parteien ein neues Aufstellungsverfahren nach § 21 BWG verlangt. Der Einspruchsführer trägt keine Umstände vor, die Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben des § 21 BWG sowie der demokratischen Mindestanforderungen bei der Abstimmung im Rahmen der Aufstellungsversammlung am 8. Januar 2025 begründen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Parteisatzung wäre dabei unbeachtlich. Der Landeswahlleiter hat auch darauf hingewiesen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Aufstellungsversammlung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung sowie der weiteren von der Versammlung bestimmten Teilnehmenden bezeugt werde. Auch aus dem Vortrag des Einspruchsführers zur Berichterstattung über den zunächst aufgestellten Wahlkreisbewerber ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung demokratischer Mindestanforderungen an die Aufstellung der Wahlkreisbewerberin. Eine unzulässige Wählerbeeinflussung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann angenommen werden, wenn staatliche Stellen oder Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt haben, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (vgl. BVerfGE 103, 111 [132 f.]). Maßstab für eine Einwirkung in ähnlich schwerwiegender Art und Weise sind unter anderem die Straftatbestände der §§ 107 bis 108d des Strafgesetzbuches (StGB). Ob die Berichterstattung hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe wegen sexueller Belästigung möglicherweise fehlerhaft gewesen sein könnte, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte von einer solchen Berichterstattung allenfalls ein mittelbarer Einfluss auf die Willensbildung über die Bewerber des Kreiswahlvorschlags angenommen werden. Schließlich geht auch von unzutreffenden Tatsachen kein Zwang, Druck oder eine damit vergleichbare Wirkung dahingehend aus, eine bestimmte Wahlentscheidung zu treffen. Anlage 6 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 337/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat zunächst mit E-Mail vom 13. März 2025 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Danach werde der Einspruch von der „Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer Landesverband Baden-Württemberg“ erhoben. Unter dem Einspruchstext findet sich der Name des Einspruchsführers mit dem Zusatz „Stellvertretender Vorsitzender der Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer Regierungsbezirk Karlsruhe / Vertrauensperson Landesliste Baden-Württemberg, Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer Landesverband Baden-Württemberg“. Mit E-Mail des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 14. März 2025 ist der Einspruchsführer auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen und gebeten worden, den Einspruch „mit eigenhändiger Unterschrift eines Bevollmächtigten für die Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer Baden- Württemberg“ einzureichen. Ein mit dem Inhalt der E-Mail vom 13. März 2025 übereinstimmendes Einspruchsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift des Einspruchsführers ist am 18. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Nichtzulassung der Landesliste Baden-Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ zur Bundestagswahl in Baden-Württemberg. Er gibt an, die Partei habe über 2.000 „beglaubigte“ Unterstützungsunterschriften eingereicht. Sechs dieser Unterschriften seien jedoch ohne nachvollziehbare Begründung vom Landeswahlausschuss für ungültig erklärt worden. Unter den abgelehnten Unterschriften habe sich eine Unterschrift einer schwerbehinderten Person befunden, die aufgrund vollständiger Lähmung nicht eigenhändig habe unterschreiben können. Jedoch habe eine notariell beglaubigte General- und Vorsorgevollmacht dieser Person an dessen Ehefrau vorgelegen, womit die Erlaubnis erteilt worden sei, in dessen Namen zu unterschreiben. Die Stadt Karlsruhe habe diese Vollmacht geprüft, ihre Rechtmäßigkeit bestätigt und die Unterschrift ordnungsgemäß „beglaubigt“. Dennoch sei sie vom Landeswahlleiter ohne fachliche Prüfung, juristische Analyse oder Anhörung der betreffenden Person bzw. seiner Ehefrau abgelehnt worden. Der Einspruchsführer führt weiter aus, dass die Ungültigerklärung der Unterschriften auf vorschnellen und unbegründeten Entscheidungen des Landeswahlausschusses basiert habe. So sei etwa keine Rücksprache mit den betroffenen Unterstützern erfolgt und es seien keine Gutachter oder Unterschriftenexperten hinzugezogen worden. Dem Einspruchsführer seien keine Hinweise auf den entsprechenden Formblättern bekannt, wonach die Unterstützungsunterschriften identisch mit denen auf den jeweiligen Ausweisdokumenten sein müssten. Menschen schrieben ihre Unterschriften oftmals unterschiedlich, was diese nicht ungültig mache. Die Beschwerde der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ sei durch den Bundeswahlausschuss wiederum ohne sachliche Prüfung abgewiesen worden. Zudem seien noch elf weitere Unterstützungsunterschriften vom Bundeswahlausschuss für ungültig befunden worden, obwohl der Landeswahlausschuss diese bereits für gültig erklärt habe. Insgesamt sei Vertrauen in bereits erfolgte staatliche Entscheidungen zerstört worden. Der Einspruchsführer ist der Ansicht, dass sich die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ auf bereits erfolgte Entscheidungen von Stadtverwaltungen und Behörden habe verlassen dürfen. Zudem bemängelt der Einspruchsführer mangelnde Transparenz seitens des Bundeswahlausschusses und der Bundeswahlleiterin. Von der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ zur Einsichtnahme begehrte Dokumente seien nicht bereitgestellt worden. Dabei handele es sich um die vollständigen Listen der als ungültig erklärten Unterschriften mit Begründung, Nachweise über die Hinzuziehung von Gutachtern, Nachweise über gegebenenfalls erfolgte Rücksprache mit Unterstützern vor Ungültigerklärung von deren Unterschriften sowie Unterlagen, aus denen hervorgehe, warum die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ keine Einsicht in diese Dokumente erhalten habe, obwohl es ihr Recht gewesen sei. Der Einspruchsführer fordert, dass alle „beglaubigten“ Unterstützungsunterschriften sofort anerkannt werden müssten, es einer grundlegenden Reform der Prüfpraxis der Unterstützungsunterschriften bedürfe, der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ alle relevanten Dokumente zur Einsicht bereitgestellt sowie alle gestellten Fragen beantwortet werden müssten. Schließlich müsse die Bundestagswahl in Baden-Württemberg wiederholt werden. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg hat zum Vorbringen des Einspruchsführers mit Schreiben vom 18. Juni 2025 wie folgt Stellung genommen: Nach Zählung durch die Landeswahlleitung habe die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ in Baden-Württemberg fristgerecht bis zum 20. Januar 2025 um 18 Uhr 2.045 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Im Rahmen der Vorprüfung habe die Landeswahlleiterin festgestellt, dass hiervon nur 1.997 Unterschriften gültig und 48 Unterschriften ungültig gewesen seien. Diese habe sie den Beisitzern des Landeswahlausschusses in der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2025 vorgelegt. Die Unterstützungsunterschriften seien einzeln in Augenschein genommen und die Gründe für die Ungültigkeit erläutert worden. Die 48 ungültigen Unterschriften hätten sich wie folgt zusammengesetzt: In sechs Fällen habe es an der deutschen Staatsangehörigkeit der Unterstützer gefehlt. In 14 Fällen habe die Gemeinde die Unterstützer nicht identifizieren können. Sechs Unterstützer seien minderjährig gewesen. Fünf Unterstützer hätten bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet. In neun Fällen hätten die Formblätter im unteren Teil keine Eintragungen aufgewiesen und seien deshalb offensichtlich nicht bei der Gemeinde eingegangen. In zwei Fällen seien die Unterschriften im Auftrag bzw. ausdrücklich durch eine Bevollmächtigte erfolgt. Zu einer dieser beiden Unterschriften habe ein Vertreter der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ in der Sitzung des Landeswahlausschusses ausgeführt, dass es sich bei diesem Unterstützer um eine Person mit Schwerstbehinderung handele, für den eine Vollmacht seiner Ehefrau bestehe. Der Sachverhalt habe sich im Rahmen der Sitzung nicht aufklären lassen. Der Landeswahlausschuss habe einstimmig entschieden, dass die Unterschrift als ungültig zu werten sei, da sie nicht persönlich und handschriftlich von dem Unterstützer geleistet worden sei. Bei sechs weiteren Unterschriften habe die Landeswahlleitung von einer Fälschung ausgehen müssen, da die Unterschriften erheblich von jenen auf den Ausweisdokumenten abgewichen seien. In vier Fällen davon habe bereits die Gemeindebehörde das Wahlrecht nicht bescheinigt. In den verbliebenen zwei Fällen habe die Gemeindebehörde zunächst das Wahlrecht bescheinigt. Die Abweichung dieser Unterschriften sei erst aufgrund von Rückfragen durch die Landeswahlleitung bei den zuständigen Gemeindebehörden aufgefallen. In einem dieser beiden Fälle habe der betreffende Unterstützer seinen Vornamen auf dem entsprechenden Formblatt mit dem Anfangsbuchstaben „Y“ geschrieben, während dessen im Melderegister hinterlegte Unterschrift mit „J“ begonnen habe. Der Landeswahlausschuss habe mit Stimmenmehrheit entschieden, die Unterschrift als ungültig zu werten. Mangels Vorlage von mindestens 2.000 gültigen Unterstützungsunterschriften sei die Landesliste Baden- Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nicht zugelassen worden. Die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ habe am 27. Januar 2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Landesliste Baden-Württemberg eingelegt. Gleichzeitig habe sie zwölf weitere Formblätter mit Unterstützungsunterschriften eingereicht. Der Bundeswahlausschuss habe die Beschwerde der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ in seiner Sitzung vom 30. Januar 2025 abgelehnt. Dabei habe der Bundeswahlausschuss festgestellt, dass weitere der vorgelegten Unterstützungsunterschriften ungültig gewesen seien. Ferner sei gemäß § 27 Absatz 5 i. V. m. § 25 Absatz 3 BWG jede Mängelbeseitigung nach der Entscheidung über die Zulassung der Landesliste ausgeschlossen. Daher seien die zwölf nachträglich mit der Beschwerde eingereichten Unterstützungsunterschriften nicht zu werten gewesen. Die Landeswahlleiterin ist der Ansicht, dass der Wahleinspruch des Einspruchsführers zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Landesliste Baden-Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ habe nach § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 und § 19 BWG i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nummer 436 vom 27. Dezember 2024) nicht zugelassen werden können. Denn es habe an der zwingenden Voraussetzung von mindestens 2.000 vorliegenden Unterstützungsunterschriften gefehlt. Die Unterschrift einer Vertreterin eines Schwerbehinderten habe gemäß § 34 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 3 Satz 5 der Bundeswahlordnung (BWO) abgelehnt werden müssen, da eine Stellvertretung nicht möglich gewesen sei. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 5. Juli 2025 auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin Baden- Württemberg erwidert. Er behauptet nunmehr, die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ habe 2.003 „beglaubigte“ Unterstützungsunterschriften fristgerecht eingereicht. Insgesamt 42 weitere Unterstützungsunterschriften seien bereits im Vorfeld als ungültig gekennzeichnet worden und bei Übergabe sei um Vernichtung dieser gebeten worden. Der Einspruchsführer führt weiter aus, dass die Ablehnung der Unterschrift eines schwerbehinderten Bürgers diskriminierend sei und gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die UN- Behindertenrechtskonvention verstoße. Bezüglich der weiteren abgelehnten Unterstützungsunterschriften hätte ein Schriftsachverständiger kontaktiert werden oder Rücksprache mit der betroffenen Person erfolgen müssen. Der Einspruchsführer ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag aufgrund ihrer terminlichen Vorziehung unter erschwerten Bedingungen durchgeführt worden sei. Es habe dadurch einen enormen Zeitdruck für kleine Parteien gegeben, da die Fristen zur Sammlung der Unterstützungsunterschriften deutlich verkürzt worden seien. Die Kombination aus verkürzter Vorbereitungszeit und gleichbleibend hohen Hürden habe kleine und nicht etablierte Parteien strukturell benachteiligt. Dies widerspreche dem Prinzip der Chancengleichheit aller Parteien nach Artikel 21 GG. Der Einspruchsführer ist außerdem der Auffassung, dass die Tatsache, dass eine Unterstützungsunterschrift von einer zuständigen Behörde geprüft und „beglaubigt“ worden sei, verbindlichen Charakter habe. Auf diese „Rechtskraft“ behördlicher Entscheidungen müsse sich eine Partei verlassen können. Eigene Überprüfungen darüber hinaus seien ihr nicht zuzumuten. Schließlich macht der Einspruchsführer geltend, Protokolle und Unterlagen des Bundeswahlausschusses nicht erhalten zu haben. Diesbezüglich verweist er auf einen E-Mail-Austausch mit dem Büro der Bundeswahlleiterin, den er der Gegenäußerung als Anhang beigefügt hat. Daraus ergibt sich, dass der Einspruchsführer für die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ von der Bundeswahlleiterin mit E-Mail vom 7. Februar 2025 die Zusendung folgender Unterlagen angefordert hat: das Protokoll der Sitzung des Bundeswahlausschusses sowie alle weiteren relevanten Dokumente zur Wahlprüfung, alle abgelehnten „beglaubigten“ Unterstützungsunterschriften, die Begründung für die Ablehnung einzelner Unterschriften sowie die Information, ob unabhängige Gutachter zur Unterschriftenanalyse hinzugezogen worden seien. Mit E-Mail vom gleichen Tag hat das Büro der Bundeswahlleiterin den Einspruchsführer auf die im Internet auffindbare Niederschrift zur zweiten Sitzung des Bundeswahlausschusses sowie die ebenfalls im Internet befindliche Videoaufnahme dieser Sitzung aufmerksam gemacht. Mit weiterer E-Mail vom 16. Februar 2025 hat der Einspruchsführer dem Büro der Bundeswahlleiterin mitgeteilt, dass trotz der Antwort Fragen der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ unbeantwortet geblieben seien. Erneut hat der Einspruchsführer um Einsicht in alle abgelehnten „beglaubigten“ Unterstützungsunterschriften gebeten sowie um die Übermittlung der Anzahl dieser und um Mitteilung, ob unabhängige Gutachter zur Unterschriftenanalyse hinzugezogen worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Zulässigkeit Der Einspruch ist zulässig. Er wurde mit dem am 18. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht eingelegt. Zwar ist eine Bevollmächtigung oder allgemeine Vertretungsbefugnis des Einspruchsführers für die „Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer Landesverband Baden-Württemberg“ nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem gesetzlichen Vertretungstatbestand einer Vertrauensperson nach § 22 BWG i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG, da dieser nur für das Zulassungsverfahren der Landesliste Wirkung entfaltet und nicht auch für die spätere Einlegung eines Wahleinspruchs gilt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 6). Der Einspruchsführer konnte den Wahleinspruch jedoch selbst als Wahlberechtigter einlegen (§ 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). II. Begründetheit Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 1. Die Landesliste Baden-Württemberg der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ konnte zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages in Baden-Württemberg nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 1 Satz 2, zweite Alternative und § 18 Absatz 2 BWG nicht zugelassen werden. Der Einspruchsführer hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ die Landesliste von 2.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich hat unterzeichnen lassen. Unbestritten ist, dass 2.045 Unterschriften eingereicht worden und dass 40 Unterschriften ungültig waren. Zwei weitere Unterschriften waren ungültig, da sie nicht persönlich und handschriftlich von den jeweils Wahlberechtigten geleistet worden sind (§ 39 Absatz 3 Satz 5 i. V. m. § 34 Absatz 4 Nummer 2 BWO). Dies gilt auch für die Unterschrift der Ehefrau als Stellvertreterin einer schwerbehinderten Person. Eine Unterzeichnung in Stellvertretung ist nach der Norm nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustimmung des Vertretenden vorliegt. Damit sollen vor allem Fälschungen verhindert werden (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 20 BWG Randnummer 14). Sofern der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Vier zusätzliche Unterschriften waren ungültig, da die Gemeindebehörden das Wahlrecht der Unterzeichnenden nicht bescheinigt haben (§ 27 Absatz 1 Satz 3 BWG). Bei zwei weiteren Unterschriften durfte der Landeswahlausschuss begründete Zweifel an deren Echtheit haben und damit von Fälschungen ausgehen, da diese von den Unterschriften auf den Ausweisdokumenten beziehungsweise den im Melderegister hinterlegten erheblich abwichen. Es ist gesetzlich in dem Zulassungsverfahren nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BWG nicht vorgesehen, Sachverständige oder Gutachter zur Unterschriftenanalyse hinzuzuziehen. Vielmehr hat der Landeswahlausschuss eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich sämtlicher formeller und materieller Anforderungen aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung durch separate Ladung von Zeugen oder Beiziehung weiterer Unterlagen scheidet aufgrund des kurzen zeitlichen Rahmens des Verfahrens aus (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 BWG Randnummern 3 und 6). Unterschriften, die nicht in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erbracht werden, bleiben unberücksichtigt (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 20 BWG Randnummer 14). Der Einspruchsführer geht fälschlicherweise davon aus, dass bei den später vom Landeswahlausschuss für ungültig bewerteten Unterschriften zuvor eine „Beglaubigung“ durch die jeweilige Gemeindebehörde stattgefunden habe, die eine Art „Rechtskraft“ entfalte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 BWG muss die Wahlberechtigung der Unterzeichner bei der Einreichung der Landesliste nachgewiesen werden (siehe oben). Dies geschieht gemäß § 39 Absatz 3 Satz 5 i. V. m. § 34 Absatz 4 Nummer 3 und Anlage 21 BWO. Die Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, trägt auf dem Formblatt nach Anlage 21 oder gesondert auf einer Bescheinigung ein, dass dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Allein diese Tatsache wird von den Gemeindebehörden damit nachgewiesen. Der Landeswahlausschuss überprüft das Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift im Anschluss vollumfänglich (siehe oben). Eine irgend geartete Beglaubigungswirkung oder Rechtskraft entfaltet die Bestätigung der Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde für die Echtheit der Unterschrift nicht. 2. Aufgrund des Vorgenannten musste der Bundeswahlausschuss die Beschwerde der Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ nach § 28 Absatz 2 BWG zurückweisen. Dabei war es der Partei zum einen nicht mehr möglich, zu diesem Zeitpunkt noch spätere Unterstützungsunterschriften nachzureichen, um den vorherigen Mangel zu heilen (§ 27 Absatz 5 i. V. m. § 25 Absatz 3 BWG). Zum anderen durfte der Bundeswahlausschuss weitere der ursprünglichen Unterstützungsunterschriften für ungültig befinden, da er eine Prüfkompetenz hinsichtlich der Entscheidung des Landeswahlausschusses hat und seine Entscheidung über die Zulassung endgültig ist (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 BWG Randnummern 27 und 30). 3. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Fristen für die Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge für den 21. Deutschen Bundestag mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nummer 436 vom 27. Dezember 2024) auf Grundlage des § 52 Absatz 3 BWG verkürzt worden sind. Sofern der Einspruchsführer die Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Fristen für kleinere Parteien vor dem Hintergrund des Artikel 21 GG rügt, ist auf die obigen Ausführungen zur nichtstattfindenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften durch den Deutschen Bundestag zu verweisen. 4. Schließlich stellt es keinen Wahlfehler dar, dass die Partei „Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer“ keine Einsicht in die Formulare der jeweils für ungültig befundenen Unterstützungsunterschriften erhalten hat. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Nach § 42 Absatz 3 BWO gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über eine Beschwerde in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe von Gründen bekannt. Ferner hat das Büro der Bundeswahlleiterin dem Einspruchsführer die Niederschrift der betreffenden Sitzung des Bundeswahlausschusses sowie die Videoaufzeichnung zugänglich gemacht. Ein darüberhinausgehendes Recht auf Akteneinsicht existiert nicht. Anlage 7 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 356/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 12. März 2025, das am 14. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer „als Wahlberechtigter, als Wahlbewerber und Vertrauensperson für den Wahlvorschlag der Partei Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung - Politik für die Menschen (Volksabstimmung) mit 9 Wahlbewerbern der Landesliste Nordrhein-Westfalen und Kreiswahlbewerbern für 96 Rhein-Sieg-Kreis I und 97 Rhein- Sieg-Kreis II“ Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Einzig der Einspruchsführer hat den Einspruch eigenhändig unterschrieben. Mit dem Zusatz „gez.“ finden sich unter der Einspruchsschrift insgesamt zehn weitere Namen ohne dazugehörige eigenhändige Unterschriften. Mit Eingangsbestätigung vom 19. März 2025 hat das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages den Einspruchsführer darauf hingewiesen, dass die übrigen Personen, deren Namen sich unter der Einspruchsschrift befinden, zusätzlich bis zum Ende der Einspruchsfrist einen eigenhändig unterschriebenen und begründeten Einspruch beim Deutschen Bundestag einlegen oder den Einspruchsführer als Bevollmächtigten benennen könnten. In diesem Falle sei dem Deutschen Bundestag eine schriftliche, das heißt eigenhändig unterschriebene, Vollmacht zu übersenden. In einem weiteren Schreiben vom 15. April 2025 vertritt der Einspruchsführer die Ansicht, er müsse keine „Bevollmächtigung aller Wahleinsprecher nachreichen“. Denn er sei auf der Mitgliederversammlung der Partei „Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung - Politik für die Menschen (Volksabstimmung)“ (im Folgenden: „Volksabstimmung“) „von den Mitgliedern und Wahlbewerbern = hier Wahleinsprecher als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag gewählt worden“. Diese Vertrauensperson „betreue“ die gesamte Wahl, was Wahleinsprüche einschließe. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Nichtzulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“ sowie der Kreiswahlbewerber für die Wahlkreise 96 Rhein-Sieg-Kreis I und 97 Rhein-Sieg- Kreis II. Die entsprechende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Landesliste der Partei sei vom Bundeswahlausschuss am 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden, da die notwendigen Unterstützungsunterschriften von mindestens 2.000 für die Landesliste und 200 für die Wahlkreise fehlten. Der Bundeswahlausschuss habe dabei aber außer Acht gelassen, dass die Partei „Volksabstimmung“ eine Befreiung von dem Erfordernis der Sammlung von Unterstützungsunterschriften beantragt habe. Außerdem vertritt der Einspruchsführer die Ansicht, das für Wahlen zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) habe mit seinen „nicht- rechtsfähigen weisungsgebundenen Bundesbehörden“, namentlich der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) und dem „Verfassungsschutz“ verhindert, dass die Partei „Volksabstimmung“ Unterstützungsunterschriften habe sammeln können. Vor diesem Hintergrund beantragt der Einspruchsführer Folgendes: zu 1), die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 30. Januar 2025 bezüglich des Wahlvorschlags der Partei „Volksabstimmung“ sei aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass die Landesliste Nordrhein-Westfalen sowie die beiden Kreiswahlbewerber des Rhein-Sieg-Kreises dieser Partei zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zugelassen werden müssen; zu 2), der Partei sei die Sammlung von mindestens 2.000 Unterstützungsunterschriften für die Landesliste Nordrhein-Westfalen und jeweils 200 Unterstützungsunterschriften für die beiden Wahlkreises des Rhein-Sieg-Kreises von wahlberechtigten Wählerinnen und Wählern für die Bundestagswahl zu erlassen, ebenfalls für alle anderen Wahlen; zu 3), den nichtrechtsfähigen Bundesbehörden im Geschäftsbereich des für Wahlen zuständigen BMI, der bpb und dem „Verfassungsschutz“ zu untersagen, über die Partei „Volksabstimmung“ „völlig wahrheitswidrige diskriminierende Wahlaussagen (Hass und Hetze)“ zu verbreiten. Diese Aussagen sollten auch „aus dem Netz genommen“ und durch die von der Mitgliederversammlung der Partei am 30. November 2024 verabschiedeten Wahlaussagen zur Bundestagswahl 2025, die auch bei der Bundeswahlleiterin hinterlegt seien, ersetzt werden; zu 4), die Wahlbewerber der Landesliste Nordrhein-Westfalen „laufende Nr. 1 bis 9“ und der Kreiswahlbewerber des Wahlvorschlags der Partei „Volksabstimmung“ zögen auch ohne Auflistung auf dem Stimmzettel zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 als gewählte Bundestagsabgeordnete in den Deutschen Bundestag ein; zu 5), die Wahl der Abgeordneten zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 sei wegen der Erstellung von „Parteiprofilen“ mit „Leitfäden“ über konkurrierende Parteien durch die bpb im Geschäftsbereich des für Wahlen zuständigen BMI ungültig. Zur Begründung verweist der Einspruchsführer vollumfänglich auf seine der Einspruchsschrift als Anlagen beigefügten Schriftsätze vom 15. Januar 2025 an die Landeswahlleiterin von Nordrhein-Westfalen zur Einreichung der Unterlagen für die Zulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“, vom 25. Januar 2025 mit den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Landesliste sowie die Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge sowie vom 5. Juli 2024 mit dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 an den Deutschen Bundestag. Daraus geht hervor, dass die Partei „Volksabstimmung“ für die Bundestagswahl 2025 weder zur Zulassung der Kreiswahlvorschläge in den Wahlkreisen 96 und 97 noch zur Zulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen Unterstützungsunterschriften eingereicht hat. Zur Begründung macht der Einspruchsführer geltend, dass der Partei „Volksabstimmung“ die Sammlung von Unterstützungsunterschriften erlassen werden müsse. Denn das BMI sowie die bpb und der „Verfassungsschutz“ hätten verhindert, dass sich die Partei bei Wahlen habe durchsetzen können. Konkretisierend moniert der Einspruchsführer, dass bei einer Internet-Suche nach den Stichworten „Volksabstimmung“, „Ab jetzt… Demokratie durch Volksabstimmung“ oder dem Namen der Wahlbewerber an erster Stelle der Suchergebnisse nicht die Wahlaussagen der Partei „Volksabstimmung“ erscheinen würden, sondern die Beiträge der bpb und des „Verfassungsschutzes“. Hierzu verweist der Einspruchsführer auf zahlreiche vorgelegte Anlagen und führt einzelne Beiträge auf: „… eine Initiative des gebietsrevisionistischen und rechtsextremistischen ‚Bundes für Gesamtdeutschland‘“, „verweist auf eine Vielzahl verschwörungstheoretischer sowie antisemitischer Quellen“, „den Einzug in überregionale Parlamente hat sie bei allen Wahlen deutlich verpasst“, „die Volksabstimmung spricht im Zusammenhang mit der Pandemie vom ‚Ansteckungsmythos‘“, „verbreitet pseudowissenschaftliche Inhalte, auf die sie ihre energie- und klimapolitischen Positionen stützt“, „der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtete die Partei über mehrere Jahre bis 2006, da sie im Verdacht ‚rechtsextremistischer‘ Bestrebungen stand“. Zudem werde der Einspruchsführer selbst als „früherer Funktionär der REPUBLIKANER“ bezeichnet. Der Einspruchsführer trägt vor, dass Bürgerinnen und Bürger, die der Partei „Volksabstimmung“ aufgrund von deren Wahlaussagen ohne weiteres eine Unterstützungsunterschrift gegeben hätten, verunsichert worden seien und geäußert hätten: „Damit möchten wir nicht in Verbindung gebracht werden!“ Viele bereits abgegebene Unterstützungsunterschriften seien zudem zurückgefordert worden. Im Vorfeld der Europawahl 2024 habe es die Partei eingestellt, unter diesen Bedingungen Unterstützungsunterschriften zu sammeln, auch weil mit „einer solchen völlig wahrheitswidrigen Diskriminierung im Internet“ kein erfolgreiches Abschneiden bei der Wahl zu erwarten sei und die Wahl dadurch gefälscht werde. Im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 habe die Partei die Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor diesem Hintergrund grundsätzlich abgelehnt. Mitte Juni 2023 seien auf dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg in Berlin und Köln Unterlassungsanträge gestellt und der Erlass der Sammlung von Unterstützungsunterschriften beantragt worden. Im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 6 L 1167/23, 6 L 1215/23) habe sich ergeben, dass das BMI Werkverträge zur Erstellung von „Parteiprofilen“ über die an Wahlen teilnehmenden Parteien an wissenschaftliche Hilfskräfte vergebe. Diese würden dazu einen „Leitfaden mit erfundenen wahrheitswidrigen ehrverletzenden und diskriminierenden wahlschädigenden Punkten zur Beeinflussung und Manipulation der Wahlen“ erhalten. Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass es daher in der Bundesrepublik Deutschland keine freien und gleichen Wahlen gebe und die Handlungen des BMI bzw. der bpb und des „Verfassungsschutzes“ unter anderem die Straftatbestände der Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Wählernötigung, Wählertäuschung und der Volksverhetzung erfüllen würden. Das Verwaltungsgericht Köln habe das Verfahren verschleppt; dieses sei nach Befangenheitsanträgen derzeit vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Das Bundesverfassungsgericht habe außerdem eine Beschwerde unter Verweis auf den nicht erschöpften Rechtsweg nicht zur Entscheidung angenommen. Der Einspruchsführer ist überdies der Auffassung, dass die Partei „Volksabstimmung“ für die Zulassung bei „allen Wahlen“ keine Unterstützungsunterschriften mehr sammeln müsse, da man unter diesem „Parteinamen“ mit den erforderlichen Unterstützungsunterschriften bereits an den Bundestagswahlen 2013 (mit Landeslisten in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg), 2017 und 2021 (mit einer Landesliste in Nordrhein-Westfalen) sowie an den Europawahlen 2014 und 2019 teilgenommen habe. Damit sei der vom Gesetzgeber geforderte Rückhalt bei den Wählerinnen und Wählern nachgewiesen. Zudem sei durch diverse Meinungsumfragen nachgewiesen worden, dass über 70 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Übereinstimmung mit den Wahlaussagen der Partei „Volksabstimmung“ bundesweite Volksentscheide forderten, zuletzt in Umfragen des Instituts „Carla von Civey“ vom 3. und 6. Dezember 2024. Daraus folgert der Einspruchsführer, dass ein erheblicher Stimmenanteil – „sicher 15 bis 20 Prozent und mehr“ – auf die „Volksabstimmung“ entfallen würde. Mit dem dargelegten Vortrag rügt der Einspruchsführer Verstöße gegen die Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1 bis 3, Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Außerdem sei § 16 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) verletzt worden, indem frühere Wahlaussagen der Partei „Volksabstimmung“ bzw. Bewertungen ihres Personals in den Wahlkampf eingebracht worden seien, „sowohl von Seiten Privater oder amtlicher Seite, wie es in der BRD mit diskriminierenden ‚Parteiprofilen‘ zur Beeinflussung und Fälschung von Wahlen praktiziert“ werde. Relevant seien ausschließlich die „aktuellen eingereichten Wahlaussagen“, die bei einer Mitgliederversammlung der Partei am 30. November 2024 verabschiedet und bei der Zulassung der Kreiswahlvorschläge und Landesliste eingereicht worden seien. Als Nachweis fügt der Einspruchsführer dem Einspruch verschiedene Formulierungsvorschläge „für Volksabstimmungen“ bei. Außerdem ist der Einspruchsführer der Ansicht, es sei gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da die Landeswahlleiterin von Nordrhein-Westfalen sowie die Bundeswahlleiterin nicht den gesamten relevanten Sachverhalt beachtet und gewürdigt hätten. Mit seinem weiteren Schreiben vom 15. April 2025 ergänzt der Einspruchsführer seinen Vortrag dahingehend, dass eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU vom 24. Februar 2025 seine im Einspruch vertretene Argumentation stütze. So hätten „von der Bundesregierung finanzierte Nichtregierungsorganisationen (NGO) offensichtlich unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit für die regierenden Ampelparteien Wahlkampf gemacht und so die Wahl in unzulässiger Art und Weise beeinflusst, manipuliert und damit gefälscht“. Damit sei gravierend gegen das Grundgesetz verstoßen worden. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 30. April 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Darin verweist sie vollumfänglich auf ihre eigene Stellungnahme vom 27. Januar 2025 an die Bundeswahlleiterin zur Beschwerde der Partei „Volksabstimmung“ gegen die Nichtzulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen sowie die der Kreiswahlleitung des Rhein-Sieg-Kreises vom 27. Januar 2025 zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge. In dieser Stellungnahme führt sie aus: Die Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“ habe gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 BWG nicht zur Bundestagswahl zugelassen werden können, da die gesetzlich vorausgesetzten 2.000 Unterstützungsunterschriften fehlten. Es seien keinerlei Unterstützungsunterschriften eingereicht worden. Das Gesetz sehe auch keine Ausnahmen für den Fall vorgezogener Neuwahlen vor. Unstreitig habe die Partei in der Vergangenheit mehrfach an Wahlen teilgenommen und dabei das erforderliche Quorum erreicht. Jedoch müsse die Erfüllung der Voraussetzung des Unterschriftenquorums für jede Wahl neu festgestellt werden. Das Bundeswahlgesetz sehe keinen Verzicht für den Fall vor, dass eine Partei das Quorum bei vorangegangen Wahlen erfüllt habe. Die Landeswahlleiterin ist der Ansicht, dass der Vortrag, wonach die Partei „Volksabstimmung“ vom BMI und anderen Stellen auf unrechtmäßige Weise an der Sammlung von Unterstützungsunterschriften gehindert worden sei, nicht in die Prüfungskompetenz des Landeswahlausschusses falle. Jedenfalls sehe das Gesetz aber auch dafür keine Reduzierung der vorgesehenen Anzahl der Unterstützungsunterschriften vor. Demnach habe auch der Bundeswahlausschuss die Beschwerde der Partei „Volksabstimmung“ am 30. Januar 2025 zurückgewiesen. Auch der Kreiswahlausschuss des Rhein-Sieg-Kreises habe die Kreiswahlvorschläge gemäß § 26 Absatz 1 BWG i. V. m. § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG zurückweisen müssen. Denn die erforderliche Anzahl von mindestens 200 Unterstützungsunterschriften der Partei „Volksabstimmung“ habe ebenfalls gefehlt. Es seien keine Unterstützungsunterschriften eingereicht worden. Ausnahmen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Die Landeswahlleiterin hat ihrer Stellungnahme die verschiedenen oben genannten Schreiben des Einspruchsführers beigefügt. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 22. Mai 2025 auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen erwidert. Darin weist er die Stellungnahme als „weisungsgebundene und für jedermann erkennbare politische Parteinahme als völlig unbegründet zurück“. Darüber hinaus verweist er vollumfänglich auf die fünf gestellten Anträge des Wahleinspruchs, die „Wahlaussagen“ der Partei „Volksabstimmung“ sowie die „alle Wahlen fälschenden Parteiprofile“ der bpb und des BMI. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. 1. Zwar wurde der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt. Der Einspruchsführer war nach § 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) einspruchsberechtigt, da er nach § 12 BWG wahlberechtigt war. Der Einspruch wurde nur durch den Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben (§ 2 Absatz 3 WahlPrüfG). Auch liegt keine Bevollmächtigung des Einspruchsführers durch die Partei „Volksabstimmung“ oder die weiteren unter dem Einspruchsschreiben aufgeführten Personen vor. Diese Bevollmächtigung unterliegt ebenfalls der Schriftform nach § 2 Absatz 3 WahlPrüfG, worauf der Einspruchsführer vom Sekretariat hingewiesen worden ist. Der vom Einspruchsführer geltend gemachte gesetzliche Vertretungstatbestand einer Vertrauensperson nach § 22 BWG entfaltet nur für das Zulassungsverfahren des Kreiswahlvorschlags bzw. i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG das Zulassungsverfahren der Landesliste Wirkung und gilt nicht auch für die Einlegung eines Wahleinspruchs (siehe Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 66). 2. Jedoch ist der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG lediglich statthaft, wenn und soweit er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zum Gegenstand hat. Vorliegend ist der Einspruch ausschließlich gegen die nicht erfolgte Zulassung der Landesliste und der Kreiswahlvorschläge der Partei „Volksabstimmung“ zur Bundestagswahl 2025 durch den Bundes-, Landes sowie Kreiswahlausschuss statthaft. Vom Umfang der Prüfung können insoweit auch daraus resultierende Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag umfasst sein. 3. Unzulässig ist der Einspruch, soweit mit dem Antrag zu 2) der Erlass von der Verpflichtung zur Sammlung von 2.000 bzw. 200 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Wählern für die Zulassung der Landesliste bzw. für die Wahlkreise für „alle anderen Wahlen“ begehrt wird. Beim Wahlprüfungsverfahren handelt es sich um ein nachträgliches Überprüfungsverfahren, im Rahmen dessen keine Entscheidungen hinsichtlich bevorstehender Wahlen getroffen werden können (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 1). Zudem ist die Zuständigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages nur für die Überprüfung der Gültigkeit von Wahlen des Deutschen Bundestages sowie der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments eröffnet (§ 1 Absatz 1 WahlPrüfG, § 26 Absatz 1 EuWG). 4. Weiterhin ist auch der Antrag zu 3) unzulässig, da er zum einen ebenfalls auf eine in die Zukunft gerichtete Entscheidung gegenüber der bpb und dem „Verfassungsschutz“ – gemeint sein dürfte das Bundesamt für Verfassungsschutz – zielt und zum anderen keinen Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Bundestagswahl aufweist. II. Begründetheit Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 1. Die Nichtzulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen der Partei „Volksabstimmung“ durch den Landeswahlausschuss sowie die Nichtzulassung der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 96 und 97 waren rechtmäßig. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG und § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG müssen Kreiswahlvorschläge bzw. Landeslisten zurückgewiesen werden, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Es ist unstreitig, dass die Partei „Volksabstimmung“ eine Partei ist, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war (§ 18 Absatz 2 Satz 1 BWG). Daher war sie verpflichtet, für die Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG Unterstützungsunterschriften von 200 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises und für die Landesliste nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG Unterstützungsunterschriften von 2.000 Wahlberechtigten einzureichen. Das Bundeswahlgesetz lässt insoweit keine Ausnahmen zu. Weder die Teilnahme an vergangenen Wahlen noch die geltend gemachte überwiegende Zustimmung zu den Wahlaussagen bzw. zur Abhaltung von Volksentscheiden können Ausnahmen vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften begründen. Auch für den Fall vorgezogener Neuwahlen nach Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Artikel 68 GG sind gesetzlich keine Ausnahmen von den Unterschriftenquoren vorgesehen. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Landesliste durch den Bundeswahlausschuss gemäß § 28 Absatz 2 BWG war somit ebenfalls rechtmäßig. 2. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich auch im Übrigen kein Wahlfehler. Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter fallen grundsätzlich nicht darunter. Nur wenn es sich um gravierende Gesetzesverstöße Dritter handelt, die das Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 6; zuletzt auch Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 19 sowie Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 6). Dies gilt grundsätzlich nur, soweit gravierende Gesetzesverstöße vom Einspruchsführer substantiiert vorgetragen werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Einspruchsführers zu der von ihm behaupteten Verhinderung der Sammlung von Unterstützungsunterschriften durch die bpb und den „Verfassungsschutz“ nicht gerecht. Die vom Einspruchsführer monierten Aussagen entstammen ausweislich der Anlagen zu seinem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2024 (Anlagen 6 und 7) Texten zur Beschreibung der Partei „Volksabstimmung“, die bereits im Zusammenhang mit der Europawahl 2019 sowie der Landtagswahl 2022 in Nordrhein-Westfalen verfasst worden sind. Unabhängig von einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts bzw. der Rechtmäßigkeit dieser Aussagen wird eine Verhinderung der Sammlung ausreichender Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 nicht substantiiert dargelegt. Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass im Zuge der Unterschriftensammlung im Vorfeld der Europawahl 2024 konkret nicht näher benannte Bürgerinnen und Bürger, die der Partei „Volksabstimmung“ ohne weiteres eine Unterstützungsunterschrift gegeben hätten, durch die Aussagen verunsichert worden seien und von der Abgabe einer Unterstützungsunterschrift abgesehen hätten. Er behauptet weiterhin, dass „viele“ bereits abgegebene Unterstützungsunterschriften zurückgefordert worden seien, nennt hierzu jedoch weder Zahlen noch konkrete Fälle. Insofern ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die monierten Aussagen kausal für eine „Verhinderung“ der Sammlung von Unterstützungsunterschriften durch die Partei „Volksabstimmung“ für die Bundestagswahl 2025 gewesen seien, wie vom Einspruchsführer behauptet. Dies gilt umso mehr, als die genannten Parteienbeschreibungen der bpb bereits weit in der Vergangenheit liegen und die Partei die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl 2025 schon gar nicht aufnahm. § 16 Absatz 2 EuWG ist bereits nicht anwendbar, da vorliegend die Gültigkeit der Wahl des Deutschen Bundestages gerügt wird (siehe zum entsprechenden Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments von 9. Juni 2024 Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 6). Bei dem neuerlichen Vortrag des Einspruchsführers betreffend die Kleine Anfrage der CDU/CSU- Bundestagsfraktion vom 24. Februar 2025 handelt es sich auch um eine Wahlbeanstandung, die über eine nicht belegte Vermutung oder die bloße Andeutung der Möglichkeit eines Wahlfehlers nicht hinausgeht und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthält. Anlage 8 Beschlussempfehlung Zu den Wahleinsprüchen mit den Az. – WP 357/25 – – WP 365/25 – – WP 396/25 – – WP 439/25 – – WP 495/25 – – WP 535/25 – – WP 536/25 – – WP 543/25 – – WP 645/25 – – WP 652/25 – – WP 697/25 – – WP 900/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen. Tatbestand In der Zeit vom 13. März 2025 bis zum 23. April 2025 haben die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer (im Folgenden: Einspruchsführer) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Partei „Bündnis Sarah Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) bei der Bundestagswahl 2025 in mehreren Hinsichten benachteiligt worden sei. Dies habe sich bereits anhand der Position der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln gezeigt, aufgrund derer das BSW auf den Stimmzetteln „versteckt“ gewesen sei. Zudem sei es bei der Auszählung der Stimmzettel zu zahlreichen Unregelmäßigkeiten zulasten des BSW gekommen. So sei das BSW bei der Stimmenauszählung mit anderen Parteien verwechselt worden. Dazu hätten zum Bespiel die Partei „Bündnis Deutschland“, die Partei „Bürgerrechtsbewegung Solidarität“ (BüSo) und die Partei „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ gehört. Insbesondere sei es zu Verwechslungen des BSW mit dem Bündnis Deutschland gekommen, da die Landeslisten der beiden Parteien auf den Stimmzetteln teilweise direkt untereinandergestanden hätten und aufgrund ihrer Namensähnlichkeit leicht zu verwechseln gewesen seien. Aufgrund dieser Namensähnlichkeit sei es auch im Rahmen der Schnellmeldungen zu Übertragungsfehlern zulasten des BSW gekommen. Zudem seien bei der Auszählung der Stimmen zum Teil solche Stimmzettel, mit denen lediglich die Zweitstimme abgegeben worden sei, fälschlicherweise als ungültig gewertet worden. Für den Einzug in den Deutschen Bundestag hätten dem BSW nach dem vorläufigen Wahlergebnis rund 13.000 Stimmen und nach dem endgültigen Wahlergebnis noch 9.529 Stimmen gefehlt. Der Stimmenzuwachs für das BSW sei aus Nachzählungen in nur wenigen Wahlbezirken resultiert. Teilweise habe das BSW die Wahlorgane selbst auf mögliche Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Es sei jedoch nicht allen Hinweisen und Auszählungsfehlern flächendeckend nachgegangen worden und durch erfolgte Korrekturen seien nicht alle Auszählungsfehler korrigiert worden. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass das endgültige Wahlergebnis weiterhin zahlreiche fälschlicherweise nicht dem BSW zugeordnete Stimmen enthalte. So habe das BSW in einigen Wahlbezirken auffallend wenig oder null Stimmen und andere Kleinstparteien gleichzeitig auffallend viele Stimmen erhalten. Diese statistisch auffälligen Ergebnisse seien unwahrscheinlich und stellten ein Indiz für Zählfehler dar. Die Einspruchsführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen auch in solchen Fällen fehlerhaft nicht dem BSW zugeordnete Stimmen aufgetreten seien, in denen die vorläufigen Wahlergebnisse keine statischen Auffälligkeiten oder „Anomalien“ enthalten hätten. Die Einspruchsführer führen an, dass das BSW in jedem zehnten Wahlbezirk lediglich eine zusätzliche Stimme benötige, um die Fünf- Prozent-Hürde zu überschreiten und dass eine „Hochrechnung“ der bereits erfolgten Korrekturen ergebe, dass dem BSW weitere 6.000 bis 15.000 Stimmen zustehen würden. Insgesamt würden im Rahmen der Überprüfung vorgefundene systematische Zählfehler zulasten des BSW eine Neuauszählung der bei der Bundestagswahl 2025 abgegebenen Stimmen erfordern. Eine solche sei aufgrund der Aufbewahrung der Stimmzettel möglich und vor dem Hintergrund begründeter Zweifel an der Richtigkeit des endgültigen Wahlergebnisses auch notwendig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des knappen Scheiterns des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Verfahrensverbindung Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung). II. Zulässigkeit und Begründetheit Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags der Einspruchsführer kann kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden. 1. Gegenstand der Überprüfung und Ermittlungsmaßstab a) Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 WahlPrüfG). Voraussetzung sowohl einer (teilweisen oder vollständigen) Ungültigerklärung der Wahl als auch der Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte ist dabei zunächst das Vorliegen eines Wahlfehlers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unter dem Begriff „Wahlfehler“ alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte zu verstehen. Die insofern maßgeblichen Wahlvorschriften umfassen neben den Wahlrechtsgrundsätzen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG insbesondere das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO) sowie sonstige Vorschriften, die mit der Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [158]; Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlagen 22 und 34). Da das Wahlprüfungsverfahren in erster Linie dazu bestimmt ist, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, führen nur solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können, also mandatsrelevant sind. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; die Auswirkung auf die Sitzverteilung muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit sein. Verletzt ein festgestellter Wahlfehler das aktive oder passive Wahlrecht des Einspruchsführers, findet ein über die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte hinausgehender Schutz bei fehlender Mandatsrelevanz nicht statt. Vielmehr genießen insofern Bestand und Funktionsfähigkeit des Parlaments weiterhin Vorrang vor dem Schutz individueller Rechte (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 8; BVerfGE 89, 291 [304]; 160, 129 [150]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 17 f.). b) Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsgegenstand und dessen Umfang wird somit grundsätzlich vom Vortrag des Einspruchsführers bestimmt. Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat der Einspruchsführer grundsätzlich auch die Mandatsrelevanz dieses Fehlers nach dem Grundsatz der potenziellen Kausalität substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 146, 327 [342]). Ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand haben die Wahlprüfungsorgane das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts wegen zu ermitteln (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [141 f.]). Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 WahlPrüfG kann der Wahlprüfungsausschuss im Rahmen der sogenannten Vorprüfung unter anderem Auskünfte einziehen. In der Regel werden insbesondere bei den Wahlorganen und Wahlbehörden Stellungnahmen eingeholt, um ausgehend vom Vortrag des Einspruchsführers den für die Prüfung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG ist der Ermittlungsmaßstab zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen dahingehend beschränkt, dass der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durchführt, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen ist. Die Vorprüfung dient insbesondere der Prüfung, ob es über die Einholung von Auskünften hinausgehender Ermittlungen oder einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedarf (Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 5 Randnummer 2 f.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen – etwa die bloße Behauptung von Zählfehlern bei der Stimmenauszählung – , bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht, (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Annahme einer „Art Beweis des ersten Anscheins“ kein Raum. Einem solchen Beweis steht entgegen, dass die durch die Wahl hervorgebrachte Volksvertretung wegen der ihr zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangt. Daher ist das festgestellte Wahlergebnis allein dann in Frage zu stellen und kommt ein Eingriff in die sich daraus ergebende Zusammensetzung des Parlaments nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Ordnungsgemäßheit der Wahl in einer Weise gestört wurde, die sich mandatsrelevant ausgewirkt haben kann (BVerfGE 146, 327 [364]). c) Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 BWG) sowie der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BWG, § 54 BWO). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Einspruchsführer mitunter tatsächlichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Informationen unterliegen. So besteht etwa kein Recht auf Akteneinsicht bei den Kreis- und Landeswahlleitungen zur Untermauerung eines behaupteten Wahlfehlers im Rahmen eines Wahleinspruchs. Trägt der Einspruchsführer jedoch einen bestimmten Sachverhalt vor, kann es im Rahmen der Amtsermittlung für den Wahlprüfungsausschuss geboten sein, die entsprechenden Akten, insbesondere Niederschriften der Sitzungen der Wahlorgane, beizuziehen (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Auch hinsichtlich der Darlegung der Mandatsrelevanz sind – insbesondere bei knappem Wahlausgang – keine überhöhten Anforderungen an den Vortrag des Einspruchsführers zu stellen. Allerdings befreit auch ein knappes Wahlergebnis nicht von der Anforderung, einen konkreten Sachverhalt darzulegen, der im Wahlprüfungsverfahren überprüfbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Substantiierungsgebot und die damit korrespondierende Amtsermittlungspflicht für im Wahlprüfungsverfahren gerügte Auszählungsfehler konkretisiert. Ausgangspunkt ist danach die Prüfung, ob sich bei der Auszählung der Stimmen Verfahrensfehler, also Verstöße gegen die wahlrechtlichen Vorschriften über die Ergebnisfeststellung, tatsächlich ereignet haben (BVerfGE 85, 148 [160 f.]; 160, 129 [148]). Der Einspruchsführer hat insofern zumindest einen bestimmten Sachverhalt vorzutragen, den der Wahlprüfungsausschuss überprüfen und aufklären kann. Es ist also nicht ausreichend, auf das knappe Wahlergebnis hinzuweisen, ohne einen gravierenden Wahlfehler geltend zu machen. Auch der Hinweis auf statistische Auffälligkeiten eines Wahlergebnisses reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26 m. w. N.). Nur wenn im Wahlprüfungsverfahren im ersten Schritt festgestellt wird, dass sich die behaupteten Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen tatsächlich ereignet haben, ist in einem zweiten Schritt – in der Regel durch Nachzählungen – festzustellen, ob die Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten haben. Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des beschränkten Ermittlungsmaßstabs des § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG ergibt sich keine Abweichung von dem grundlegenden Erfordernis eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Danach sind auch zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären, wenn Umstände gegeben beziehungsweise hinreichend plausibel vorgetragen sind, deren Vorliegen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG zur Folge hätte (BVerfGE 160, 129 [153]). Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Wird als Wahlfehler geltend gemacht, dass bei der Auszählung abgegebene Stimmen unberücksichtigt geblieben seien, ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat stellt die Nichtberücksichtigung einer Stimme grundsätzlich einen schwerwiegenden Wahlfehler dar, wodurch das Vertrauen des betroffenen Wählers in die Ordnungsgemäßheit der Wahl beeinträchtigt werden kann. Allerdings handelt es sich bei der Bundestagswahl um ein Massenverfahren, bei dem trotz der Vorkehrungen des Gesetzgebers das Auftreten von bloßen Zählfehlern in Einzelfällen unvermeidbar ist und bei dem es keinen vollkommenen Schutz gibt. Das Bundesverfassungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weitgehende und missbrauchsanfällige Möglichkeiten zur Durchsetzung von Nachzählungen ergäben, wenn hierfür die bloße Behauptung genügte, eine einzelne Stimme sei bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. Machten Wähler von dieser Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch, wäre die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments in angemessener Zeit gefährdet. Zudem drohte eine Erschütterung des Vertrauens in die Ordnungsgemäßheit der Wahl (BVerfGE 160, 129 [154]). Die Verpflichtung des Wahlprüfungsausschusses, den Sachverhalt so umfassend wie möglich zu ermitteln, greift in solchen Konstellationen dann, wenn Umstände substantiiert vorgetragen oder ersichtlich sind, die über einen bloßen Zählfehler im Einzelfall hinausweisen. Dies gilt jedenfalls bei einer möglichen Wahlfälschung im Sinne von § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) und bei vergleichbaren, über den Einzelfall hinausgehenden oder in sonstiger Weise besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts (BVerfGE 160, 129 [155]). 2. Position der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln Es lässt sich anhand der Position der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln der Länder kein Wahlfehler feststellen. In der Position liegt kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften. Gemäß § 30 Absatz 3 BWG richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an (vgl. BVerfGE 160, 129 [161]). 3. Kein hinreichend substantiierter Vortrag a) Soweit die Einspruchsführer vortragen, dass im Prozess der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Verfahrensfehler gemacht worden seien, insbesondere Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen worden sei und weitere Nachzählungen hätten stattfinden müssen, ist kein Wahlfehler feststellbar. Die Kreiswahlleiter, Kreiswahlausschüsse, Landeswahlleiter und Landeswahlausschüsse überprüfen die von den jeweiligen Wahlvorständen zusammengestellten Wahlergebnisse auf Wahlbezirks-, Wahlkreis- und Landesebene. Die Kompetenzen richten sich nach den §§ 40 bis 42 BWG i. V. m. den §§ 76 und 77 BWO. Diese Vorschriften dienen dazu, ein ordnungsgemäßes Wahlergebnis sicherzustellen und verschiedentlich denkbare Fehler, die im vorläufigen Wahlergebnis noch abgebildet sein können, zu beseitigen. Gemäß § 40 Satz 2 BWG hat der Kreiswahlausschuss das Recht zur Nachprüfung der durch die Wahlvorstände ermittelten Ergebnisse. Nach § 41 BWG stellt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Bei beidem wird der Kreiswahlausschuss durch die vorbereitenden Arbeiten des Kreiswahlleiters gemäß § 76 Absatz 1 BWO unterstützt (BVerfGE 121, 266 [292]). Der Kreiswahlleiter stellt gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 BWO nach den Wahlniederschriften der Wahlvorstände das endgültige Wahlergebnis zusammen. Sofern sich hierbei Bedenken ergeben, klärt er diese so weit wie möglich auf (§ 76 Absatz 1 Satz 4 BWO). Denkbar ist dabei die Korrektur verschiedener Fehler. So kann etwa die Schnellmeldung (§ 71 BWO) von der Wahlniederschrift abweichen oder die Schnellmeldung wurde fehlerhaft in die Wahlübertragungssoftware der jeweiligen Gemeindebehörde eingetragen. Dies ist nicht zuletzt durch den besonderen Zeitdruck am Wahlabend wegen der Zusammenstellung und Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse zu erklären. Zudem ist es möglich, dass der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend entscheiden (vgl. § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO). Nicht zweifelsfrei gültige Stimmen sind den Wahlniederschriften beizufügen (§ 72 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. § 69 Absatz 6 BWO). Insbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstands gibt, können Nachzählungen notwendig sein (BVerfGE 121, 266 a. a. O.). Diesen verschiedenen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts gehen der Kreiswahlausschuss und vorgelagert der Kreiswahlleiter durch Nachprüfung nach. Aufgrund der Vielfalt der einzelnen Vorgänge im Zusammenhang mit der Wahlhandlung, der großen Anzahl der Stimmzettel und der Vielzahl der im Wahlkreis ergangenen Entscheidungen zur Wahlergebnisermittlung und -feststellung kommt eine Nachprüfung nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Betracht und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 40 Randnummer 4). Nachprüfungsverlangen „ins Blaue hinein“ und nach dem Motto „es wird schon etwas Beanstandungsfähiges zu finden sein“ sind zurückzuweisen (Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.). Zu berücksichtigen ist dabei auch die große Anzahl an Wahlbezirken in einem Wahlkreis und die relativ kurze Zeitspanne, die für die Überprüfung zur Verfügung steht. Anlass für Überprüfungen können neben den Wahlniederschriften auch sonstige Umstände geben, wie etwa substantiierte Beschwerden bei dem Kreiswahlleiter oder Presseveröffentlichungen. In diesen Fällen kann aus dem Nachprüfungsrecht eine Aufklärungspflicht erwachsen (Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.). Jedoch ist der Kreiswahlleiter frei in der Wahl der Aufklärungsmittel. Er ist lediglich gehalten, den Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nachzugehen (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 41 Randnummer 4). Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Wahl eines bestimmten Aufklärungsmittels. Allein ein knappes Wahlergebnis reicht für die Anordnung bzw. Durchführung einer Nachzählung nicht aus (so die ständige Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, siehe zuletzt Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlage 25; Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O. m. w. N.) und begründet für sich auch noch keine Pflicht zu weitergehenden Prüfungen, da es nicht per se makelbehaftet ist (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O.). Statistische Auffälligkeiten können für sich genommen noch keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts begründen (Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlage 163). Denn es ist schon nicht klar, wann eine statistische Signifikanz vorliegen und woran sie sich bemessen soll. Vielmehr ist es freien Wahlen immanent, dass regional bedingte Abweichungen vom Durchschnittsergebnis im Wahlkreis oder Bundesland auftreten können und diese besonders auf Wahlbezirksebene als der untersten Ebene der Wahlgebietseinteilung visibel werden. Dies kann sich aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Wählerschaft und dem jeweiligen Wahlverhalten, aber auch aus der in absoluten Zahlen gemessenen kleineren Anzahl der Wählenden in einem Wahlbezirk ergeben. Es ist auch nicht die Aufgabe der Kreiswahlleiter, alle Beschlüsse der Wahlvorstände auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit sowie Plausibilität zu überprüfen (Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 40 Randnummer 4). Die vom Kreiswahlleiter im Rahmen der vorgelagerten Nachprüfung ermittelten Ergebnisse ersetzen nicht die Entscheidung des Kreiswahlausschusses. Dieser kontrolliert die Ergebnisse des Kreiswahlleiters und kann eigenständige Überprüfungen und Nachzählungen durchführen (§ 76 Absatz 2 Satz 2 BWO). Ob er solche Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerfGE 121, 266 [293] m. w. N.). Jedoch gilt für den Kreiswahlausschuss der gleiche Maßstab wie für den Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlausschüsse gehen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts aufgrund konkreter Anhaltspunkte nach bzw. sie überprüfen, ob die Kreiswahlleiter dies getan haben. Einen Wahlfehler stellt es dar, wenn der Kreiswahlausschuss trotz entsprechender Anhaltspunkte eine eigenständige Überprüfung und Nachzählung ermessensfehlerhaft unterlässt (vgl. BVerfGE 121, 266 [294]). Der Landeswahlausschuss stellt nach § 42 Absatz 1 Satz 1 BWG fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Unterstützend und vorgelagert wirkt der Landeswahlleiter daran gemäß § 77 Absatz 1 BWO mit, indem er etwa die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse prüft. Ergeben sich Bedenken, klärt der Landeswahlleiter sie so weit wie möglich auf (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 42 Randnummer 4). Das Prüfungsrecht des Landeswahlleiters geht mithin nicht über das Prüfungsrecht des Kreiswahlleiters nach § 41 BWG hinaus. § 77 Absatz 2 Satz 2 BWO bestimmt, dass der Landeswahlausschuss nur zur Vornahme rechnerischer Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse berechtigt ist. Ein Recht zur Nachprüfung der Stimmabgabe, wie es dem Kreiswahlausschuss nach § 40 Satz 2 BWG i. V. m. § 76 Absatz 2 Satz 2 BWO zusteht, hat der Landeswahlausschuss nicht (Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 42 Randnummer 5). Die Einspruchsführer tragen keine einer konkreten Tatsachenüberprüfung zugänglichen Sachverhalte in Wahlbezirken oder -kreisen vor, in denen die entsprechenden Wahlorgane konkreten Anhaltspunkten nicht nachgegangen wären. b) Soweit die Einspruchsführer vortragen, dass es zu Auszählungs- und Überragungsfehlern zulasten des BSW gekommen sei, die auch auf Verwechslungen des BSW mit anderen Parteien, insbesondere dem Bündnis Deutschland beruht hätten, lässt sich den Ausführungen kein konkreter Sachverhalt entnehmen, der einer Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren zugänglich wäre. Gleiches gilt, soweit die Einspruchsführer vortragen, dass es zu fehlerhaften Wertungen hinsichtlich der Gültigkeit der für das BSW abgegebenen Zweitstimmen gekommen sei, dass in einigen Wahlbezirken ein unterdurchschnittlichen Zweitstimmenanteil des BSW feststellbar gewesen sei oder dass von bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere Auszählungs- und Übertragungsfehler zu schließen sei. aa) Pauschale Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Wahlergebnisses werden den im Wahlprüfungsverfahren geltenden Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag (siehe oben Abschnitt II.1.) nicht gerecht. Ohne die Darlegung konkreter Geschehnisse in bestimmten Wahlbezirken, aus denen sich etwa Auszählungs- und Übertragungsfehler ergeben würden, besteht schon kein überprüfbarer Sachverhalt, dem der Wahlprüfungsausschuss mit weiteren Ermittlungen nachgehen könnte. Für die vermuteten Verwechslungen, insbesondere mit dem Bündnis Deutschland, verweisen die Einspruchsführer auf die Namensähnlichkeit und die benachbarte Platzierung auf dem Stimmzettel im Großteil der Länder. Diese Faktoren können jedoch auch zu Verwechslungen durch den Wähler beim Ankreuzen des Stimmzettels geführt haben, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass dies in jedem Fall von den Wählern bemerkt und korrigiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann ohne konkrete Hinweise auf Einzelfälle nicht pauschal angenommen werden, dass entsprechende Verwechslungen – wenn überhaupt – den Mitgliedern der Wahlvorstände anstatt den Wählern unterlaufen sind. Dies gilt auch für den Vortrag der Einspruchsführer hinsichtlich der Faltung der Stimmzettel, durch die das BSW auf den Stimmzetteln „versteckt“ gewesen sei. Gegen die Annahme systematischer oder struktureller Verwechslungen durch die Wahlvorstände spricht insbesondere, dass ein Stimmzettel während des Auszählprozesses mehrfach von Mitgliedern des Wahlvorstandes in Augenschein genommen wird: zunächst im Rahmen der Stapelbildung gemäß § 69 Absatz 1 BWO von den Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvorstehers, sodann im Rahmen der Auszählung der Stapel gemäß § 69 Absatz 2 bis 5 BWO vom Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter. Soweit die Einspruchsführer zudem Verwechslungen im Rahmen der Schnellmeldungen behaupten, ist auf die Nachprüfungs- und Korrekturmöglichkeiten gemäß den Verfahrensvorschriften zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses zu verweisen. bb) Weiter vermuten die Einspruchsführer, dass viele für das BSW abgegebene Zweitstimmen fehlerhaft als ungültig gewertet worden seien. Allerdings wird kein Wahlbezirk ausdrücklich benannt, in dem dies vorgekommen sein soll. Es widerspräche jedoch dem im Wahlprüfungsverfahren geltenden Anfechtungsprinzip, ausreichen zu lassen, dass bestimmte Fehler nicht ausgeschlossen werden können. Vielmehr ist es der Wahl als Massenverfahren immanent, dass Fehler nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 160, 129 [154]). Dieser Umstand allein rechtfertigt somit keine flächendeckende Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren. cc) Der bloße Hinweis auf unterdurchschnittliche Zweitstimmenergebnisse in einigen Wahlbezirken, wird den im Wahlprüfungsverfahren geltenden Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag (siehe oben Abschnitt II. 1.) nicht gerecht. Ohne die Darlegung konkreter Geschehnisse in bestimmten Wahlbezirken, aus denen sich etwa die Nichtberücksichtigung von Stimmen einzelner Wähler oder die Missachtung der Verfahrensvorschriften im Einzelfall ergeben würde, besteht schon kein überprüfbarer Sachverhalt, dem der Wahlprüfungsausschuss mit weiteren Ermittlungen nachgehen könnte. Eine lokale bzw. punktuelle Unterschiedlichkeit einzelner Wahlergebnisse, die sich nicht in übergeordnet beobachtetes Stimmverhalten einfügt, ist letztlich gerade Wesenszug und Folge freier Wahlen und überdies besonders auf der hier betroffenen, untersten Ebene der Wahlgebietseinteilung visibel (vgl. Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlage 163). dd) Im Übrigen wird es dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren bereits grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der bereits erläuterte, in den §§ 40 ff. BWG sowie den §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass gleichartige Fehler in großer Zahl und damit systematisch aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in den §§ 40 ff. BWG und den §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu verwirklichen. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine schematische Übertragung der Korrekturen in einzelnen Wahlbezirken auf sämtliche Wahlbezirke mit statistischen Auffälligkeiten oder „Anomalien“ ebenso wie eine allgemeine „Hochrechnung“ der Ergebnisse auf weitere Wahlbezirke. Anlage 9 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 484/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 17. März 2025, das am 26. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des 21. Deutschen Bundestages vom 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer trägt vor, dass seine Erststimme als Wähler im Wahlkreis 275 Mannheim keine Berücksichtigung für den Einzug einer Wahlkreiskandidatin in den Bundestag gefunden habe. Denn die Wahlkreiskandidatin mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis 275 Mannheim sei nicht in den Bundestag eingezogen. Dies habe bereits vor der Wahl festgestanden. Damit liege eine Benachteiligung und Ungleichbehandlung mit den Wahlberechtigten in Wahlkreisen vor, deren Erststimmen darüber entschieden hätten, dass Abgeordnete in den Bundestag einzögen. Der Einspruchsführer ist der Ansicht, dass er dadurch „faktisch“ nur eine Stimme gehabt habe. Wenngleich der ausgegebene Stimmzettel die Möglichkeit der Abgabe einer Erststimme gegeben habe, habe diese keine mandatsrelevanten Auswirkungen gehabt. Faktisch sei auf den Stimmzetteln für den Wahlkreis 275 Mannheim daher nur eine Zweitstimme ausgegeben worden, so der Einspruchsführer. Damit sei gegen § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG), die §§ 3, 4, 6 und 30 BWG sowie die Artikel 38 und 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des BWG liegt nicht vor. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 BWG hat jeder Wähler für die Wahl zum Deutschen Bundestag zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten). Dies war auch für den Einspruchsführer der Fall. Soweit er geltend macht, „faktisch“ nur eine Stimme, nämlich die Zweitstimme, zur Bundestagswahl gehabt zu haben, wird auf § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG verwiesen. Danach erhält ein Wahlkreismandat nur, wenn der Kandidat in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz durch Zweitstimmen für die Partei gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Dies wird ermittelt, indem in jedem Land die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht werden. Die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes werden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben. Die Wahlkreiskandidatin im Wahlkreis 275 Mannheim konnte kein Mandat im Bundestag erhalten, da ihr Sitz nicht durch Zweitstimmen gedeckt war. Dies kann nicht bereits vor der Wahl festgestanden haben, da die oben beschriebene Reihung der Wahlkreiskandidaten vom Erststimmenergebnis abhängt und die Verrechnung mit dem Zweitstimmenergebnis des jeweiligen Landes voraussetzt. Im Übrigen werden Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Vortrag des Einspruchsführers enthält keine Ausführungen, mit welchen konkreten Sachverhalten gegen die übrigen genannten Wahlvorschriften verstoßen worden sein soll. Soweit der Einspruchsführer beabsichtigt, die Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens der Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Darüber hinaus kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Anlage 10 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 530/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 17. März 2025, das am 27. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, er sei im Wahlkreis 290 Tübingen in seinem Bürgerrecht auf Vertretung durch einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag verletzt worden. Der Wahlkreis 290 Tübingen sei zu einem „sogenannten verwaisten Wahlkreis“ geworden, da kein Wahlkreiskandidat aus diesem Wahlkreis im Bundestag vertreten sei. Dadurch seien auch die Wähler in diesem Wahlkreis nicht mehr im Bundestag vertreten. Mit der Wahlrechtsänderung vom 17. März 2023 hätten sich die Parteien nicht an die Vorgaben des „personifizierten Listenwahlrechts“ gehalten. Denn diese sähen vor, dass zu den errungenen Listenplätzen der einzelnen Parteien ein entsprechendes Kontingent an Direktmandaten gehöre. Vor diesem Hintergrund begehrt der Einspruchsführer die Wiederholung der Bundestagswahl in Baden-Württemberg. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Die vom Einspruchsführer vorgebrachte „sogenannte Verwaisung“ des Wahlkreises 290 Tübingen, indem aus diesem Wahlkreis kein Wahlkreiskandidat in den Bundestag eingezogen ist, stellt keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften dar. Gemäß § 1 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wird ein Wahlkreismandat nur vergeben, wenn der Kandidat in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz durch Zweitstimmen für die Partei gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Der Wahlkreiskandidat im Wahlkreis 290 konnte kein Mandat im Bundestag erhalten, da sein Sitz nicht durch Zweitstimmen gedeckt war. Soweit der Einspruchsführer beabsichtigt, die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Zweitstimmendeckung zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Darüber hinaus kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Außerdem beschreibe die Formulierung, dass ein Wahlkreis „verwaise“, dem Bundesverfassungsgericht zufolge die mit der Neuregelung verbundenen Effekte aus der Perspektive des bisherigen Rechts und hebe damit die Veränderung hervor. Nach der Neuregelung entstehe ein Wahlkreismandat erst und nur dann, wenn es von den für die betroffene Partei abgegebenen Zweitstimmen gedeckt sei. Auch wenn diese Veränderung zunächst irritieren möge, bilde der Vorwurf der „Verwaisung eines Wahlkreises“ für sich genommen noch keinen Gesichtspunkt, der die Neuregelung verfassungsrechtlich unzulässig machen könnte (BVerfGE 169, 236 [296]). Anlage 11 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 872/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat zunächst mit E-Mail vom 22. April 2025 sowie anschließend per Fax, welches am 23. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag der Einspruchsführerin Die Einspruchsführerin trägt vor, als Direktkandidatin der Partei Christlich Demokratische Union (CDU) im Wahlkreis 1 Flensburg-Schleswig zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 in einem Kandidatenfeld von elf Bewerbern die meisten Erststimmen (26,5 Prozent, 50.838 Stimmen) erhalten zu haben. Sie ist der Auffassung, dass dies zu einem Mandat im 21. Deutschen Bundestag hätte führen müssen. Die Einspruchsführerin macht geltend, dass durch ihren Nichteinzug in den 21. Deutschen Bundestag das Demokratieprinzip und insbesondere die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt worden seien. Danach sei die Chancengleichheit aller Bewerber herzustellen und zu gewährleisten. Daran fehle es aber in Bezug auf die Bewerber in einigen Wahlkreisen im gleichen Bundesland. Die Wettbewerbsbedingungen der Direktkandidaten in unterschiedlichen Wahlkreisen seien nicht vergleichbar. So hänge das Erststimmenergebnis wesentlich von der Anzahl der in einem Wahlkreis antretenden Direktkandidaten und der Größe der Wahlkreise ab. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Wahlkreiszuschnitt entsprechend der Empfehlung der Venedig-Kommission des Europarates vorzunehmen. Danach solle ein Neuzuschnitt vorgenommen werden, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als zehn Prozent nach oben oder unten abweiche. Eine Neuabgrenzung sei zwingend vorzunehmen, wenn die Abweichung mehr als 15 Prozent nach oben oder unten betrage. Daneben vertritt die Einspruchsführerin die Ansicht, dass das Wahlrecht logische Brüche enthalte, widersprüchlich und nicht folgerichtig sei. Zwar halte der Gesetzgeber am System der personalisierten Verhältniswahl fest. Danach habe der Wähler eine Stimme, mit der er die Direktkandidaten in den Wahlkreisen wähle, und eine zweite Stimme, mit der er Parteien in den Ländern wähle. Jedoch führten die Erststimmen in den Wahlkreisen ersichtlich nicht in jedem Fall zu einem mandatsrelevanten Ergebnis. So seien die Erststimmen im Wahlkreis der Einspruchsführerin sowie in 22 weiteren Wahlkreisen „verfallen“, da sie einen Erfolgswert von Null gehabt hätten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung mit den anderen 276 Wahlkreisen dar. Die Einspruchsführerin ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber zumindest bei der Ausgestaltung der Stimmzettel einen Hinweis hätte vorgeben müssen, dass die Wahlkreissieger nicht in jedem Fall ein Mandat im Bundestag erlangen. 2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wie folgt zum Vortrag der Einspruchsführerin Stellung genommen: Die Zuteilung der Sitze des 21. Deutschen Bundestages sei nach der geltenden Rechtslage erfolgt. Eine Partei erhalte nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten habe und dieser Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sei. Die Zweitstimmendeckung werde ermittelt, indem in jedem Land die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht würden. Die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes würden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben. Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden. Der CDU stünden insgesamt 164 Sitze im 21. Deutschen Bundestag zu, wobei acht Sitze auf die CDU in Schleswig-Holstein entfielen. In neun Wahlkreisen in Schleswig-Holstein hätten die Kandidaten der CDU die Erststimmenmehrheit erzielen können. Somit würden nur die ersten acht Wahlkreiskandidaten mit Erststimmenmehrheit über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügen. Die Reihung der Wahlkreiskandidaten habe ergeben, dass sich die Einspruchsführerin mit 26,5 Prozent der gültigen Erststimmen an neunter Stelle befunden habe. Da sie nicht über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügt habe, sei ihr kein Sitz im 21. Deutschen Bundestag zugeteilt worden. Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 27. Mai 2025 ist der Einspruchsführerin Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben worden, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Das gesetzliche Verfahren der Sitzver- und -zuteilung gemäß § 1 Absatz 3 i. V. m. den §§ 4 bis 6 des Bundeswahlgesetzes (BWG) für den 21. Deutschen Bundestag wurde im Hinblick auf die Einspruchsführerin eingehalten, was diese auch nicht bestreitet. Mit ihrem Vortrag, wonach das Verfahren der Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG das Demokratieprinzip bzw. die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletze, macht sie vielmehr die Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften des Bundeswahlgesetzes geltend. Jedoch ist insofern darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Vorliegend kann jedoch auch darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Soweit die Einspruchsführerin der Auffassung ist, dass sie mit diesem Wahleinspruch neue Aspekte aufwerfe, die auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hindeuteten und über die noch nicht abschließend entschieden worden sei, bleibt die Bewertung und die Entscheidung darüber wie beschrieben dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Anlage 12 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 885/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 20. April 2025, das am 22. und 23. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, als Direktkandidat der Partei Christlich Soziale Union (CSU) im Wahlkreis 251 Augsburg-Stadt zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 in einem Kandidatenfeld von elf Bewerbern die meisten Erststimmen (31,1 Prozent, 45.742 Stimmen) erhalten zu haben. Er ist der Auffassung, dass dies zu einem Mandat im 21. Deutschen Bundestag hätte führen müssen. Der Einspruchsführer macht geltend, dass durch seinen Nichteinzug in den 21. Deutschen Bundestag das Demokratieprinzip und insbesondere die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt worden seien. Danach sei die Chancengleichheit aller Bewerber herzustellen und zu gewährleisten. Daran fehle es aber in Bezug auf die Bewerber in einigen Wahlkreisen im gleichen Bundesland. Die Wettbewerbsbedingungen der Direktkandidaten in unterschiedlichen Wahlkreisen seien nicht vergleichbar. So hänge das Erststimmenergebnis wesentlich von der Anzahl der in einem Wahlkreis antretenden Direktkandidaten und der Größe der Wahlkreise ab. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Wahlkreiszuschnitt entsprechend der Empfehlung der Venedig-Kommission des Europarates vorzunehmen. Danach solle ein Neuzuschnitt vorgenommen werden, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als zehn Prozent nach oben oder unten abweiche. Eine Neuabgrenzung sei zwingend vorzunehmen, wenn die Abweichung mehr als 15 Prozent nach oben oder unten betrage. Daneben vertritt der Einspruchsführer die Ansicht, dass das Wahlrecht logische Brüche enthalte, widersprüchlich und nicht folgerichtig sei. Zwar halte der Gesetzgeber am System der personalisierten Verhältniswahl fest. Danach habe der Wähler eine Stimme, mit der er die Direktkandidaten in den Wahlkreisen wähle, und eine zweite Stimme, mit der er Parteien in den Ländern wähle. Jedoch führten die Erststimmen in den Wahlkreisen ersichtlich nicht in jedem Fall zu einem mandatsrelevanten Ergebnis. So seien die Erststimmen im Wahlkreis des Einspruchsführers sowie in 22 weiteren Wahlkreisen „verfallen“, da sie einen Erfolgswert von Null gehabt hätten. Dies stelle eine Ungleichbehandlung mit den anderen 276 Wahlkreisen dar. Der Einspruchsführer ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber zumindest bei der Ausgestaltung der Stimmzettel einen Hinweis hätte vorgeben müssen, dass die Wahlkreissieger nicht in jedem Fall ein Mandat im Bundestag erlangen. 2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wie folgt zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen: Die Zuteilung der Sitze des 21. Deutschen Bundestages sei nach der geltenden Rechtslage erfolgt. Eine Partei erhalte nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten habe und dieser Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sei. Die Zweitstimmendeckung werde ermittelt, indem in jedem Land die Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht würden. Die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes würden in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben. Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden. Der CSU stünden insgesamt 44 Sitze im 21. Deutschen Bundestag zu. Da die CSU nur in Bayern zur Wahl gestanden habe, entfielen sämtliche dieser Sitze auf das Land Bayern. In 47 Wahlkreisen in Bayern hätten die Kandidaten der CSU die Erststimmenmehrheit erzielen können. Somit würden nur die ersten 44 Wahlkreiskandidaten mit Erststimmenmehrheit über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügen. Die Reihung der Wahlkreiskandidaten habe ergeben, dass sich der Einspruchsführer mit 31,1 Prozent der gültigen Erststimmen an 45. Stelle befunden habe. Da er nicht über die erforderliche Zweitstimmendeckung verfügt habe, sei ihm kein Sitz im 21. Deutschen Bundestag zugeteilt worden. 3. Erwiderung des Einspruchsführers Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 hat der Einspruchsführer auf die Stellungnahme der Bundeswahlleiterin erwidert. Er moniert, dass die Bundeswahlleiterin in ihrer Stellungnahme auf die fehlende Vergleichbarkeit der Wahlkreise nicht eingegangen sei. Doch habe der Gesetzgeber das Problem der fehlenden Vergleichbarkeit der Wahlkreise aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe anerkannt. So sei am 8. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes verabschiedet worden. Danach solle ein Neuzuschnitt der Wahlkreise bereits erfolgen, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise zehn Prozent nach oben oder unten abweiche. Eine zwangsläufige Neuabgrenzung habe bei einem Abweichungswert von 15 Prozent nach oben oder unten zu erfolgen. Diese Regelung trete zum 1. Januar 2026 und damit erst zur nächsten Bundestagswahl 2029 in Kraft. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, die Wahlkreise bereits zur Bundestagswahl 2025 vergleichbar zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Das gesetzliche Verfahren der Sitzver- und -zuteilung (§ 1 Absatz 3 i. V. m. den §§ 4 bis 6 BWG) für den 21. Deutschen Bundestag wurde im Hinblick auf den Einspruchsführer eingehalten, was dieser auch nicht bestreitet. Mit seinem Vortrag, wonach das Verfahren der Zweitstimmendeckung aus § 1 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 BWG das Demokratieprinzip bzw. die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletze, macht er vielmehr die Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften des Bundeswahlgesetzes geltend. Jedoch ist insofern darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerf- GE 156, 224 [237]). Vorliegend kann jedoch auch darauf verwiesen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren der Zweitstimmendeckung bereits für verfassungsgemäß erachtet hat, da dadurch weder die Gleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, noch die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 GG verletzt würden (BVerfGE 169, 236 [294 ff.]). Soweit der Einspruchsführer der Auffassung ist, dass er mit diesem Wahleinspruch neue Aspekte aufwerfe, die auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit hindeuteten und über die noch nicht abschließend entschieden worden sei, bleibt die Bewertung und die Entscheidung darüber wie beschrieben dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Anlage 13 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 888/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 19. April 2025, welches am 22. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben „die PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Kurzbezeichnung: Tierschutzpartei)“ (Einspruchsführerin zu 1)), vertreten durch den Bundesvorsitzenden und die Bundesvorsitzende, sowie der Einspruchsführer zu 2) „im eigenen Namen“ Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag der Einspruchsführer Die Einspruchsführer wenden sich gegen die Nichtzulassung der Landeslisten der Einspruchsführerin zu 1) in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Bundestagswahl. Ihrer Ansicht nach verstoße § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) gegen Artikel 38 Absatz 1 i. V. m. Artikel 21 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Denn die Pflicht zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften verletze die Einspruchsführerin zu 1) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien sowie den Einspruchsführer zu 2) in seinem aktiven und passiven Wahlrecht, da er als Kandidat der Landesliste Brandenburg der Einspruchsführerin zu 1) aufgestellt gewesen sei. Die Einspruchsführer tragen vor, dass die Einspruchsführerin zu 1) zur Zulassung der Landesliste Brandenburg zur Bundestagswahl 1.706 Unterstützungsunterschriften gesammelt habe. Ihre Chancengleichheit sei durch die Nichtzulassung der Landesliste verletzt worden, da sie zur Bundestagswahl 2021 1,5 Prozent der Zweitstimmen bundesweit und die Landesliste Brandenburg 2,6 Prozent der Zweitstimmen erhalten habe. Bei der Landtagswahl in Brandenburg im Jahr 2024 habe die Einspruchsführerin zu 1) 2,0 Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinen können. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht Unterschriftenquoren zur Zulassung zur Bundestagswahl in einem Beschluss vom 10. Dezember 2024 (2 BvE 15/23) für verfassungsmäßig erachtet. Jedoch habe die in diesem Verfahren antragstellende Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) bei der Bundestagswahl 2021 lediglich 0,2 Prozent und in ihrem höchsten Landesergebnis in Bayern 0,7 Prozent erhalten. Die Beibringung von Unterstützungsunterschriften sei vor allem von den für die Parteien verfügbaren Ressourcen abhängig. So könnten auch verhältnismäßig erfolgreiche Parteien an dem Unterschriftenquorum scheitern. Demgegenüber sei es möglich, dass Parteien, die regelmäßig 0,0 Prozent der Zweitstimmen erhielten, dennoch die ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften für die jeweilige Landesliste beibringen könnten. Unterschriftenquoren allein seien damit nicht geeignet, eine Aussage über die Ernsthaftigkeit und Erfolgsaussicht des jeweiligen Wahlvorschlagsträger zu treffen. Zudem stellen die Einspruchsführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Parteienfinanzierung ab. Dabei komme es auf die Ernsthaftigkeit von Wahlkampfbemühungen an. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die Einspruchsführerin zu 1) aufgrund ihrer Bundestagswahlergebnisse seit 2017 an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehme und damit die nach dem Bundesverfassungsgericht höheren Anforderungen an die Ernsthaftigkeit von Wahlkampfbemühungen erfülle, während sie hinnehmen müsse, dass die Ernsthaftigkeit ihrer Wahlvorschläge zum Teil in Abrede gestellt werde. Zahlreiche Parteien, die nicht im Bundestag vertreten seien, wiesen regionale Schwerpunkte auf und zeigten über mehrere Wahlen hinweg Kontinuität hinsichtlich ihrer Ergebnisse. Jedoch sei gesetzlich vorgesehen, dass die Unterstützungsunterschriften hinsichtlich jeder Landesliste für jede Wahl neu beizubringen seien. Frühere Wahlergebnisse könnten jedoch die Erfolgsaussichten einer jeweiligen Landesliste eher vorhersagen als die Erfüllung von Unterschriftenquoren. So sei der Nichtantritt der Einspruchsführerin zu 1) bei der Bundestagswahl in Brandenburg vor dem Hintergrund der vergangenen Ergebnisse ein besonders starker Eingriff, da das Land eine regionale Hochburg der Einspruchsführerin zu 1) sei. Schließlich sei aus Sicht der Einspruchsführer auch ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels des Unterschriftenquorums vorhanden. Beispielsweise könnte eine Landesliste zur Bundestagswahl zugelassen werden, wenn sie bei der vorangegangenen Bundestagswahl 0,5 Prozent der Zweitstimmen bundesweit und ein Prozent der Zweitstimmen in einem bestimmten Land erhalten habe. Alternativ könnten auch bundesweite Hürden oder 16 unabhängige landesweite Hürden für die Befreiung vom Unterschriftenquorum eingeführt werden. 2. Stellungnahmen der Landeswahlleitungen Die Landeswahlleitungen der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie des Freistaats Thüringen haben zum Vorbringen der Einspruchsführer wie folgt Stellung genommen: a) In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2025 führt der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg aus, dass die Einspruchsführerin zu 1) die Landesliste Brandenburg am 20. Januar 2025 um 18 Uhr mitsamt 1.706 Unterstützungsunterschriften eingereicht habe. Im Zeitraum vom 21. bis 27. Januar 2025 seien 235 weitere Unterstützungsunterschriften der Einspruchsführerin zu 1) beim Landeswahlleiter eingegangen. Da jedoch nicht mindestens 2.000 Unterstützungsunterschriften vorgelegen hätten, sei die Landesliste durch den Landeswahlausschuss einstimmig gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung sei im Beschwerdeverfahren vom Bundeswahlausschuss am 30. Januar 2025 bestätigt worden. Es habe sich nicht um einen gültigen Wahlvorschlag nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG gehandelt. Anhaltspunkte oder Hinweise dahingehend, dass die Unterschriften aufgrund von Umständen fehlten, die die Einspruchsführerin zu 1) nicht zu vertreten habe, hätten nicht vorgelegen und seien auch nicht dargelegt worden. Sonstige Hinderungsgründe seien nicht zu überprüfen und Ausnahmen von dem Unterschriftenquorum seien nicht vorgesehen. Insbesondere könnten die Teilnahme oder das Erreichen gewisser Zweitstimmenanteile bei vergangenen Wahlen keine Ausnahmen begründen. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften im Bundeswahlrecht werde weder vom Landeswahlleiter noch dem Landeswahlausschuss geprüft. Jedenfalls habe der Landeswahlleiter keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften zur Zulassung von Landeslisten bei der Bundestagswahl. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften habe das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Da die Zulassungsbedingungen für den Wahlvorschlag nicht erfüllt gewesen seien, sei auch das aktive und passive Wahlrecht des Einspruchsführers zu 2) nicht verletzt gewesen. b) Die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt äußert in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 die Ansicht, dass der Wahleinspruch bereits unzulässig sei. Denn es werde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung des Unterschriftenquorums zur Zulassung eines Wahlvorschlagträgers gerügt. Für die im Einspruch geäußerten Reformvorschläge sei das Wahlprüfungsverfahren ungeeignet. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag überprüften die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften in ständiger Beschlusspraxis nicht. Dies sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Unterschriftenquorums erst mit seinen Beschlüssen vom 10. Dezember 2024 (2 BvE 15/23 und 2 BvQ 73/24) bestätigt. Jedenfalls sei der Einspruch unbegründet, da kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler vorliege. Der Landeswahlausschuss habe die Landesliste in seiner Sitzung am 24. Januar 2025 nach § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Absatz 5, § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückgewiesen. Denn statt der 1.790 für die Zulassung der Landesliste Sachsen-Anhalt erforderlichen Unterstützungsunterschriften seien lediglich 327 Unterstützungsunterschriften eingereicht worden. Daher habe dahingestellt bleiben können, ob durch die Einspruchsführerin zu 1) ein ausreichender Nachweis über die ordnungsgemäße Unterzeichnung der Landesliste erbracht und eine wirksam abgegebene eidesstattliche Versicherung nach Anlage 24 der Bundeswahlordnung (BWO) eingereicht worden sei. Die Landesliste habe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG zurückgewiesen werden müssen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom Landeswahlausschuss sei von der Einspruchsführerin zu 1) nicht eingelegt worden. c) Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein legt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 dar, dass die Einspruchsführerin zu 1) die Landesliste Schleswig-Holstein am 16. Dezember 2024 eingereicht habe. Jedoch habe diese verschiedene Mängel aufgewiesen, die bis 24. Januar 2025 nicht behoben worden seien. Demnach sei die Parteibezeichnung unvollständig gewesen und die Kurzbezeichnung, das Bundesland, Ort und Datum der Unterzeichnung, der Geburtsort des Bewerbers auf Listenplatz 2, die Zustimmungserklärung und die Wählbarkeitsbescheinigung bei drei Bewerbern, die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie die Versicherung an Eides statt hätten gefehlt. Es seien 20 Unterstützungsunterschriften fristgemäß und weitere 155 Unterstützungsunterschriften verspätet eingereicht worden. Die Landesliste sei nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 BWG zurückgewiesen worden, da sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes bzw. der Bundeswahlordnung nicht entsprochen habe. Auf die Zahl der Unterstützungsunterschriften sei es nicht angekommen. Wenn die Einspruchsführerin zu 1) die genannten Mängel behoben hätte, wäre die Vorlage von 2.000 Unterstützungsunterschriften erforderlich gewesen. Der Landeswahlausschuss habe seine Entscheidung nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung getroffen. Die Prüfung des Verstoßes gegen höherrangiges Recht dieser Regelungen obliege weder dem Landeswahlausschuss noch dem Landeswahlleiter. d) In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025 führt der Landeswahlleiter des Freistaats Thüringen aus, dass die Einspruchsführerhin zu 1) 118 Unterstützungsunterschriften eingereicht habe. Das notwendige Quorum von 1.708 Unterstützungsunterschriften sei danach nicht erreicht worden. Der Landeswahlausschuss habe die Landesliste Thüringen der Einspruchsführerhin zu 1) am 24. Januar 2025 gemäß 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG zurückgewiesen. Bei dem Landeswahlausschuss handele es sich um ein Wahlorgan im Sinne des § 8 Absatz 1 BWO. Er sei zuständig für die Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. 3. Gegenäußerung der Einspruchsführer Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 haben die Einspruchsführer auf die Stellungnahmen der Landeswahlleitungen erwidert. Die vorgezogene Bundestagswahl habe die Einspruchsführerin zu 1) vor erhebliche zusätzliche Herausforderungen gestellt, da weiterhin bis zu 2.000 Unterstützungsunterschriften pro Landesliste beizubringen gewesen seien, jedoch ein erheblich kürzerer Zeitraum als üblicherweise zur Verfügung gestanden habe. Die Einspruchsführerin zu 1) habe daher ihre zur Verfügung stehenden Ressourcen derart priorisiert, dass die Mängel der Wahlvorschlagsunterlagen in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nicht mehr beseitigt worden seien. Denn bei diesen Landeslisten sei das Erreichen der notwendigen Anzahl der Unterstützungsunterschriften nicht mehr realistisch gewesen. Die dortigen Landesverbände der Einspruchsführerhin zu 1) hätten daher in anderen Ländern bei der Sammlung der Unterschriften unterstützt. Die Stellungnahmen der Landeswahlleitungen hätten keine neuen Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Unterstützungsunterschriften enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Zulässigkeit Der Einspruch ist zulässig. Die Einspruchsführerin zu 1) ist als Gruppe von Wahlberechtigten gemäß § 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes einspruchsberechtigt und durch zwei Bundesvorsitzende auch ordnungsgemäß vertreten. Der Einspruchsführer zu 2) ist einspruchsberechtigt, da er wahlberechtigt ist. Der Einspruch ist auch statthaft. Es ist zulässig, im Wahleinspruchsverfahren allein die Verletzung höherrangingen Rechts zu rügen (Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Randnummer 6). II. Begründetheit Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Die Landeslisten Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen der Einspruchsführerin zu 1) durften gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BWG nicht zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages zugelassen werden, da sie nicht den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes bzw. der Bundeswahlordnung entsprachen. Bei der Landesliste Schleswig-Holstein fehlten verpflichtende Angaben nach § 21 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 4 Satz 3 und Absatz 5 BWG sowie nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 Nummer 3 i. V. m. den Anlagen 20, 23 und 24 BWO. In Bezug auf die Landeslisten Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen fehlte es an der Vorlage von Unterstützungsunterschriften in Höhe von einem von Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl bzw. von höchstens 2.000 Wahlberechtigten (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG). Von 2.000 notwendigen Unterstützungsunterschriften in Brandenburg sind lediglich 1.706 fristgemäß eingereicht worden. In Sachsen- Anhalt hat die Einspruchsführerhin nur 327 von 1.790 notwendigen Unterstützungsunterschriften vorgelegt und in Thüringen 118 von 1.708 notwendigen Unterschriften. Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage dieser Anzahl von Unterstützungsunterschriften sind gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall der Teilnahme an vergangenen Bundestagswahlen oder dem Erreichen bestimmter Zweitstimmenanteile bei diesen. Hinweise für Umstände im Sinne von § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 27 Absatz 5 BWG, wonach die Einspruchsführerin die Nichterbringung der notwendigen Unterstützungsunterschriften nicht zu vertreten hatte, lagen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Bundeswahlausschuss wies die Beschwerde der Einspruchsführerin zu 1) gegen die Landesliste Brandenburg demnach zurecht zurück. Soweit die Einspruchsführer die Verfassungsmäßigkeit der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften zur Zulassung von Landeslisten zur Bundestagswahl rügen, sei es mit Blick auf die Zweitstimmenergebnisse der Einspruchsführerhin zu 1) bei vergangenen Bundestagswahlen in Brandenburg oder sei es durch die vorgezogene Bundestagswahl, ist darauf zu verweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbe

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen