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zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024

dip / drucksache 16.07.2025 · WP 21 · 21/900 · Beschlussempfehlung · Original ↗

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zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/900 21. Wahlperiode 16.07.2025 Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages; Näheres regelt das Wahlprüfungsgesetz (vgl. Artikel 41 Absatz 3 des Grundgesetzes). Gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes gelten für das Wahlprüfungsverfahren zur Europawahl die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend. Der Deutsche Bundestag hat danach über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses zu entscheiden. Insgesamt sind 68 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Beschlussempfehlungen betreffen hiervon die letzten 31 Einsprüche, über die der 20. Deutsche Bundestag noch keine Entscheidung getroffen hat. B. Lösung – Zurückweisung von 27 Einsprüchen wegen Unbegründetheit, – Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen in vier Fällen, davon teilweise Zurückweisung von drei Einsprüchen wegen teilweiser Unbegründetheit. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 bis 31 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 10. Juli 2025 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Carsten Müller Berichterstatter Thomas Silberhorn Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Fabian Jacobi Berichterstatter Esther Dilcher Berichterstatterin Linda Heitmann Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Aktenzeichen Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite EuWP 6/24 Wahlbeteiligungsfreiheit Fabian Jacobi 1 5 EuWP 9/24 Wartezeit Wahllokal Esther Dilcher 2 8 EuWP 11/24 Listenaufstellung der FDP Fabian Jacobi 3 11 EuWP 12/24 Aufbau Wahllokal (Geheimheit der Wahl) Fabian Jacobi 4 15 EuWP 18/24 Verwendung des sogenannten Gendersterns in Wahlunterlagen Ina Latendorf 5 18 EuWP 19/24 Verwendung eines Kugelschreibers zur Stimmabgabe, Verletzung Wahlgeheimnis durch Wahlvorstand Fabian Jacobi 6 21 EuWP 20/24 Zustellung Wahlbenachrichtigung, fehlerhafte Auskünfte Thomas Silberhorn 7 24 EuWP 21/24 Zulassung der Liste des BSW Linda Heitmann 8 27 EuWP 22/24 Forderung nach Wahlrecht für Minderjährige Rainer Galla 9 29 EuWP 24/24 Wahlvorenthaltung, Wählen mit Wahlschein Carsten Müller 10 31 EuWP 28/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling 11 34 EuWP 30/24 Öffentlichkeit der Wahl Esther Dilcher 12 37 EuWP 31/24 Briefwahl Berlin Thomas Silberhorn 13 41 EuWP 32/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling 14 46 EuWP 33/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling 15 49 EuWP 36/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 16 52 EuWP 45/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Esther Dilcher 17 53 EuWP 46/24 allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Rainer Galla 18 56 EuWP 47/24 Zustellung Briefwahlunterlagen Ausland Ansgar Heveling 19 59 EuWP 48/24 Wahlvorenthaltung, Wählen mit Wahlschein Carsten Müller 20 62 Aktenzeichen Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite EuWP 49/24 Öffentlichkeit der Wahl Esther Dilcher 21 65 EuWP 51/24 Wahlvorenthaltung Carsten Müller 22 68 EuWP 52/24 Streichung des Einspruchsführers vom Wahlvorschlag von VOLT Esther Dilcher 23 72 EuWP 53/24 Wahlvorenthaltung Carsten Müller 24 82 EuWP 55/24 Barrierefreiheit Linda Heitmann 25 84 EuWP 57/24 Wahlvorenthaltung, falscher Eintrag im Wählerverzeichnis Linda Heitmann 26 88 EuWP 58/24 Wahlvorenthaltung Linda Heitmann 27 91 EuWP 59/24 Öffentlichkeit der Wahl, Feststellung des Ergebnisses gemäß § 69 EuWO Rainer Galla 28 94 EuWP 62/24 Verfassungsmäßigkeit BWG, §§ 6, 6b EuWG, Wahlbeeinflussung durch TikTok zulasten der AfD Ina Latendorf 29 99 EuWP 64/24 Behinderung Wahlbeobachtung, Wahlmanipulation bei Briefwahl, unausgewogene Berichterstattung zulasten der AfD Ina Latendorf 30 103 EuWP 65/24 Briefwahlanteil Bayern Rainer Galla 31 111 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 6/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Die Einspruchsführerin ist in ihrem subjektiven Wahlrecht verletzt. Im Übrigen wird der Wahleinspruch zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 10. Juni 2024, das am 12. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat die Einspruchsführerin „Wahlprüfungsbeschwerde“ gegen die Europawahl und die Kommunalwahl am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag der Einspruchsführerin Die Einspruchsführerin trägt im Wesentlichen vor, zur Teilnahme an der Europawahl genötigt worden zu sein. Nach Abgabe ihrer Wahlbenachrichtigung seien ihr am Wahltag im Wahllokal des Wahlbezirks 4 in Bolanden die Unterlagen für die Europa- und die Kommunalwahl gereicht worden, obwohl sie lediglich an der Kommunalwahl habe teilnehmen wollen. Dies sei jedoch von der anwesenden Mitarbeiterin der Gemeinde nicht akzeptiert worden. Diese habe gesagt, dass die Einspruchsführerin alle Unterlagen entgegennehmen müsse und sodann die Europawahlunterlagen unausgefüllt lassen und „den Zettel so einwerfen“ könne. Dadurch habe sich die Einspruchsführerin indirekt gedrängt gefühlt, ihre Stimme zur Europawahl als ungültige Stimme abzugeben. Dadurch, dass in dem Wahllokal mehrere Zuhörer anwesend gewesen seien, sei erneut gegen den Wahlgrundsatz der freien und geheimen Wahl verstoßen worden. Da die Einspruchsführerin an der Kommunalwahl habe teilnehmen und sich weitere Unannehmlichkeiten habe ersparen wollen, habe sie die Unterlagen angenommen, um ihrem Wahlrecht nachkommen zu können. Da die Einspruchsführerin dies als Verstoß gegen die Wahlvorschriften empfunden habe, habe sie sich telefonisch von einem anderen Mitarbeiter der Gemeinde bestätigen lassen, dass auch die Teilnahme an nur einer Wahl möglich sei und das Verhalten der Wahlhelfer insofern nicht richtig gewesen sei. Der Gemeindemitarbeiter habe der Einspruchsführerin anheimgestellt, die Wahlhelfer darüber zu informieren. Die Einspruchsführerin habe daraufhin erwidert, dass es nicht ihre, sondern die Aufgabe des Gemeindemitarbeiters sei, die Wahlhelfer aufzuklären. Sie hinterfragt die ordnungsgemäße Schulung der Wahlhelfer. Nach Auffassung der Einspruchsführerin sei die Wahl ungültig, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Wahlberechtigten beide Stimmzettel erhalten hätten, ohne die Möglichkeit bekommen zu haben, getrennt zu wählen. In Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) seien u. a. freie und geheime Wahlen verankert. Eine freie Wahl sei ihr nicht gewährt worden, da sie nicht frei habe entscheiden dürfen, nur an der Kommunalwahl teilzunehmen, sondern an der Teilnahme zur Europawahl genötigt und unter Druck gesetzt worden sei. Sie habe sich vor mehreren Zuhörern bloßgestellt gefühlt, so dass das Recht auf eine geheime Wahl verletzt worden sei. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 hat der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz nach Befragung der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden den von der Einspruchsführerin vorgetragenen Sachverhalt in der Sache bestätigt. Der Landeswahlleiter räumt insofern ein, dass mit der Übergabe des Europawahlstimmzettels entgegen dem Wunsch der Einspruchsführerin mittelbar auf deren Willensbildung zur Wahlteilnahme und damit auf die Wahlfreiheit eingewirkt worden sein könne. Der Wahlvorstand habe irrig angenommen, auf diese Weise eine Verletzung des Wahlgeheimnisses auszugleichen, da die Entscheidung, nicht wählen zu wollen, vom Schutzbereich des Wahlgeheimnisses umfasst sei, die Einspruchsführerin dies jedoch „in aller Öffentlichkeit“ verkündet habe. Es ließe sich allerdings nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären, ob das von der Einspruchsführerin erwähnte Telefonat vor oder nach der Stimmabgabe geführt worden sei. Letztendlich habe die Einspruchsführerin wohl ihren Stimmzettel für die Europawahl in die Wahlurne geworfen. Aus der Gesamtschau der Ereignisse ließe sich nach Ansicht des Landeswahlleiters jedoch erkennen, dass der Einspruchsführerin bewusst gewesen sei, dass sie in der Stimmabgabe für die Europawahl frei sei. Jedenfalls führe aber der einmalige Vorgang nicht zur Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlbezirk, da nicht nachgewiesen werde, dass weitere Wahlberechtigte entgegen ihrem Willen den Stimmzettel zur Europawahl ausgehändigt bekommen hätten. Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 10. Juli 2024 ist der Einspruchsführerin die Stellungnahme des Landeswahlleiters übermittelt und die Möglichkeit zur Gegenäußerung gegeben worden. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist nur zum Teil zulässig und teilweise begründet. Die Einspruchsführerin ist in ihrem subjektiven Wahlrecht verletzt. I. Der Einspruch ist unzulässig, soweit er sich neben der Europawahl auch gegen die ebenfalls am 9. Juni 2024 durchgeführte Kommunalwahl richtet. Gegenstand der Wahlprüfung gemäß § 26 des Europawahlgesetzes (EuWG) ist ausschließlich die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Für Kommunalwahlen besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages; die darauf bezogene Wahlprüfung regeln vielmehr die Länder in eigener Zuständigkeit (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 1; siehe auch Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 6). II. Durch das Vorgehen des Wahlvorstands wurde die Einspruchsführerin in ihrem subjektiven Wahlrecht verletzt. Im Übrigen ist jedoch kein mandatsrelevanter Wahlfehler ersichtlich. 1. Die Aushändigung des Stimmzettels für die Europawahl entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Einspruchsführerin stellt eine Verletzung des Wahlrechts, konkret des Grundsatzes der Wahlfreiheit, dar. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß § 1 Absatz 2 EuWG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Diese Wahlrechtsgrundsätze entsprechen den Wahlrechtsgrundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 GG, auf die sich die Einspruchsführerin beruft. Der Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst dabei auch die freie Entscheidung, nicht an einer Wahl teilzunehmen. Gegen diese Wahlbeteiligungsfreiheit wird u. a. verstoßen, wenn in unzulässiger Weise Druck auf einen Wahlberechtigten ausgeübt wird, an der Wahl teilzunehmen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 1 EuWG Randnummer 3.3). Werden unterschiedliche Wahlen zulässigerweise am selben Wahltag durchgeführt (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 7 EuWG Randnummer 1), umfasst die Wahlbeteiligungsfreiheit auch das Recht, auf Wunsch nur an einer von zwei gleichzeitig stattfindenden Wahlen teilzunehmen. Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn den Wahlberechtigten vom Wahlvorstand regelmäßig die Stimmzettel für sämtliche Wahlen, für die im konkreten Fall eine Wahlberechtigung besteht, angeboten bzw. ausgehändigt werden. Äußert jedoch eine Wahlberechtigte – wie vorliegend die Einspruchsführerin – den Wunsch, lediglich an einer bestimmten Wahl teilzunehmen und auch nur dafür den Stimmzettel ausgehändigt zu bekommen, so ist diesem Wunsch zu entsprechen. Soweit der Landeswahlleiter in seiner Stellungnahme vorträgt, dass der Einspruchsführerin bewusst gewesen sei, dass sie „in der Stimmabgabe für die Europawahl frei sei“, ändert dies nichts daran, dass die Einspruchsführer einem faktischen Druck ausgesetzt war, an der Europawahl teilzunehmen. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, gänzlich auf die Wahlteilnahme zu verzichten. Aus der Interaktion mit dem Wahlvorstand war jedoch zu schließen, dass sie in diesem Fall auch an der Teilnahme an der Kommunalwahl gehindert gewesen wäre. Die nach dem Hinweis des Wahlvorstandes verbleibende Möglichkeit, einen leeren Stimmzettel einzuwerfen, führt zur Abgabe einer ungültigen Stimme. Dies stellt gleichwohl eine Teilnahme an der Wahl dar, die in der Wahlniederschrift dokumentiert wird (vgl. etwa Ziffer 3.4.1 und Ziffer 4 der Anlage 25 zur Europawahlordnung) und sich auch in der Wahlbeteiligung niederschlägt. 2. Eine gleichzeitige Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dagegen nicht zu erkennen. Die geheime Wahl verhindert, dass andere Wähler, Wahlorgane oder die Wahlbehörden vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis erlangen. Wahlen sind geheim, wenn niemand ermitteln kann, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat, was insbesondere durch die zwingende Stimmabgabe in einer Wahlkabine gewährleistet wird (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 1 EuWG Randnummer 11). Zwar unterliegt auch die Frage der Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Wahl dem Wahlgeheimnis – allerdings mit gewissen im Wahltechnischen begründeten Einschränkungen, wie etwa dem Vermerk über die Tatsache der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis (§ 49 Absatz 4 Satz 3 EuWO), um eine Doppelwahl zu verhindern (a. a. O.). Bei der Stimmabgabe im Wahllokal liegt es zudem in der Natur der Sache, dass gleichzeitig im Wahllokal anwesende Personen von der Teilnahme an der Wahl als solcher Kenntnis erhalten. 3. Auch darüber hinaus ergeben sich aus dem Vortrag der Einspruchsführerin keine weiteren Wahlfehler. Soweit sie vorträgt, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe alle Wahlberechtigten in diesem Wahllokal beide Stimmzettel erhalten hätten, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch in anderen Fällen die Wahlbeteiligungsfreiheit verletzt worden wäre. Die Einspruchsführerin benennt keinen konkreten anderen Fall, in dem ein Wahlberechtigter lediglich an der Kommunalwahl teilnehmen wollte. Solche Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch B VerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). 4. Auch wenn die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durch diesen Wahlfehler nicht in Frage gestellt wird, da die Teilnahme oder Nichtteilnahme einer einzelnen Wahlberechtigten keinen Einfluss auf die Sitzverteilung haben kann (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 1; 20/7200, Anlagen 8, 17, 22, 24 u. a.; BVerfGE 89, 243 [254 ff.]), hat der Deutsche Bundestag gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes die Verletzung des subjektiven Wahlrechts der Einspruchsführerin festzustellen. Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 9/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 11. Juni 2024, das am 13. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer moniert, dass er aufgrund langer Schlangen vor dem Wahllokal nicht an der Wahl habe teilnehmen können. Er habe sich am Wahlsonntag zwischen 9 und 15 Uhr dreimal zu seinem Wahllokal im „Jugendclub Bieselheide“, Glienicker Chaussee 6 in 15567 Mühlenbecker Land begeben, wo jeweils „ca. 80 bis 100 Menschen“ angestanden hätten. Es habe nur zwei Wahlkabinen gegeben und der Einspruchsführer habe keine Chance gehabt „an die Wahlurne zu kommen“. Um 15 Uhr habe er dann zur Arbeit gemusst, da er im Schichtdienst arbeite. Die Ehefrau des Einspruchsführers habe in demselben Wahllokal nachmittags um 16 Uhr gewählt und habe 90 Minuten anstehen müssen. Sie habe zudem berichtet, dass kurz vor Schließung des Wahllokals noch etwa 60 Personen gewartet hätten, wobei viele die Schlange unverrichteter Dinge verlassen hätten. Diese „schlimmen Zustände“ hätten sich in der Nachbarschaft herumgesprochen, so dass viele Personen aus dem Wohnviertel des Einspruchsführer nicht wählen gegangen seien. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat nach Zuarbeit des Kreiswahlleiters mit Schreiben vom 22. Juli 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Er führt aus, dass im Land Brandenburg am 9. Juni 2024 neben der Europawahl auch die landesweiten Kommunalwahlen stattgefunden hätten. Die Wählerinnen und Wähler in der Gemeinde Mühlenbecker Land hätten ihre Stimmen für insgesamt vier Wahlen abgegeben (Europawahl, Kreistagswahl, Gemeindevertretungswahl und Ortsbeiratswahl). Der in Rede stehende Wahlbezirk habe insgesamt 1.089 Wahlberechtigte umfasst. Das seien 15 Wahlberechtigte mehr als zu den Europa- und Kommunalwahlen am 26. Mai 2019, bei denen in diesem Wahllokal 545 Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgegeben hätten. Diese Erfahrungswerte hätten die Grundlage für die Planung der Ablauforganisation in den im Mühlenbecker Land gelegenen Wahllokalen für den Wahltag am 9. Juni 2024 gebildet. Unter Berücksichtigung der steigenden Tendenz der Briefwahlbeteiligung sei auf Grund der nur geringfügig gestiegenen Zahl der Wahlberechtigten kein erhöhter Raumbedarf gesehen worden. Insgesamt hätten am 9. Juni 2024 in dem betreffenden Wahllokal 477 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben. Sowohl die Gemeindebehörde als auch der Wahlvorstand des betreffenden Wahlbezirks hätten am Wahltag den Wahlablauf (Anzahl der wahlberechtigten Personen im Wahllokal und die damit verbundenen Wartezeiten) aufmerksam beobachtet und bewertet. Von der Gemeindebehörde seien an allen Wahllokalen regelmäßige Vor-Ort- Kontrollen durchgeführt worden, um ein möglichst aktuelles Lagebild zu erhalten und eventuelle Problemlagen zügig beheben zu können. Dies sei am Wahltag zweimal vormittags und dreimal nachmittags erfolgt. Hierbei seien am bzw. im betreffenden Wahllokal nicht mehr als 20 Personen festgestellt worden. Gegen 11 Uhr habe der Wahlvorstand zunächst den Bedarf einer dritten Wahlkabine bei der Gemeindebehörde angezeigt. Eine solche sei zeitnah bereitgestellt worden; vom Wahlvorstand sei dann jedoch kein Bedarf mehr gesehen worden, da sich die Zahl der wartenden Personen im Wahllokal wieder verringert hätte. Erst am Nachmittag sei um kurz vor 16 Uhr erneut eine dritte Wahlkabine vom Wahlvorstand angefordert worden, die gegen 16:30 Uhr im Wahllokal aufgestellt worden sei. Dies sei in der (als Anlage zur Stellungnahme vorgelegten) Wahlniederschrift dokumentiert worden. Zu einem erhöhten Aufkommen an wahlberechtigten Personen sei es nochmals kurz vor Ende der Wahlzeit gekommen, so dass die Wahlhandlung erst um 18:50 Uhr habe beendet werden können. Die Aussage des Einspruchsführers, dass 80 bis 100 Personen vor dem Wahllokal angestanden haben sollen, sei dagegen sowohl vom Wahlvorstand als auch von der Gemeindebehörde nicht bestätigt worden. Auch seien seitens der wartenden Personen weder an die Mitglieder des Wahlvorstands noch an die Gemeindebehörde Beschwerden gerichtet worden. Mit Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses vom 24. Juli 2024 ist dem Einspruchsführer Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben worden, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ein mandatsrelevanter Wahlfehler oder eine Verletzung des Einspruchsführers in seinem subjektiven Wahlrecht kann nicht festgestellt werden. Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn die maßgeblichen Wahlrechtsvorschriften, bei der Europawahl insbesondere die Regelungen des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO), verletzt sind. Daneben können Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen Wahlfehler begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind. Diese können während der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und bei der Feststellung des Wahlergebnisses auftreten. 1. Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass ihm eine Wahlteilnahme aufgrund langer Wartezeiten in seinem Wahllokal nicht möglich gewesen sei, ist kein Wahlfehler erkennbar. Zum einen ist der Vortrag des Einspruchsführers, wonach zu verschiedenen Zeitpunkten 80 bis 100 Personen in der Schlange gewartet hätten, durch die Stellungnahme des Landeswahlleiters für das Land Brandenburg nicht bestätigt worden. Danach seien zu verschiedenen Kontrollzeitpunkten am Vor- und Nachmittag jeweils nicht mehr als 20 wartende Personen festgestellt worden. Die genaue Anzahl der jeweils wartenden Personen und die daraus zu unterschiedlichen Zeitpunkten resultierende Wartezeit kann somit zwar nicht abschließend aufgeklärt werden, kann jedoch auch offenbleiben, denn eine Wartezeit vor der Stimmabgabe ist als solche kein Wahlfehler. Treten ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, unzureichend beachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Hinblick auf die Vorbereitung der Bundestagswahl anhand der Vorschriften der Bundeswahlordnung (BWO) festgestellt und Maßstäbe für die Erfüllung dieses Gebots aufgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, juris). Diese Maßstäbe können auch bei der Anwendung der jeweils gleichlautenden Vorschriften der Europawahlordnung herangezogen werden. Das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, ist danach im Rahmen der Vorbereitung der Wahl sowohl bei der Abgrenzung der Wahlbezirke (§ 12 Absatz 2 Satz 1 EuWO) als auch bei der Ausstattung der Wahlräume (§ 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO) zu beachten. Hierzu ist die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk zu ermitteln und unter der Annahme einer Präsenzwahl zu bestimmen, wie viele Wahllokale unter Nutzung wie vieler Wahlkabinen erforderlich sind, um im Rahmen der Wahlzeit den Wahlberechtigten eine geordnete Stimmabgabe zu ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie viele Stimmzettel auszufüllen sind, wie viel Zeit hierfür zu veranschlagen ist und inwieweit eine Mehrfachwahl auch für den Wahlvorstand einen Zusatzaufwand verursacht. Gleichwohl ist es unmöglich, alle Eventualitäten abzudecken, etwa den Zufall des Eintreffens einer hohen Zahl von Wahlberechtigten zur gleichen Zeit (vgl. a. a. O., Randnummer 148 ff.). Die wahlrechtlichen Vorschriften machen keine konkreten Vorgaben zur Zahl der Wahlkabinen oder zum Umfang einer zumutbaren Wartezeit. Treten Wartezeiten in Folge eines punktuellen, außerordentlich großen Andrangs auf, ist dies noch kein Indiz dafür, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, unzureichend beachtet haben. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der für die Europawahl insbesondere in § 1 Satz 2 EuWG verankert ist, gewährleistet nicht das Recht, seine Stimme am Wahltag jederzeit an jedem Ort ungehindert abgeben zu können, sondern nur die gleiche Möglichkeit zur Stimmabgabe für jeden Wahlberechtigten. Die Unwägbarkeit eines gleichzeitigen Zustroms einer Vielzahl von Wahlberechtigten zur selben Zeit kann für alle betroffenen Personen mehr Wartezeit mit sich bringen, ohne dass dadurch ein Wahlfehler begründet wird. Wenn jedoch aufgrund unzureichender Planung und Vorbereitung, etwa wegen zeitweise fehlender Stimmzettel oder einer unzureichenden Zahl an Wahlkabinen oder einer Kombination dieser Umstände, erhebliche Wartezeiten auftreten und der Dauer nach zunehmen, kann dies zur Folge haben, dass Wahlberechtigte das Warten auf die Abgabe der Stimme abbrechen oder gar nicht erst zur Wahl erscheinen. In diesem Fall liegt zwar in der Wartezeit als solcher kein Wahlfehler, wohl aber in den Maßnahmen oder Unterlassungen, die die Wartezeit verursacht und in der Folge die Stimmabgabe vereitelt haben (vgl. a. a. O., Randnummer 157 ff.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, feststellbar. Laut der Stellungnahme des Landeswahlleiters wurde die Abgrenzung und Ausstattung des Wahllokals im „Jugendclub Bieselheide“ entsprechend der Organisation der letzten Europawahl 2019 vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Denn auch die Europawahl 2019 fand zeitgleich mit den Kommunalwahlen statt, so dass bei der Planung nunmehr davon ausgegangen werden durfte, dass die Wählerinnen und Wähler im Durchschnitt die gleiche Zeit für die Stimmabgabe in der Wahlkabine benötigen würden. Die Anzahl der Wahlberechtigten hatte sich zudem gegenüber 2019 nur geringfügig erhöht, so dass eine abweichende Ausstattung des Wahllokals nicht angezeigt war. Die Gemeindebehörde hat außerdem am Wahltag eine regelmäßige Kontrolle des Wahlablaufs sichergestellt. Bereits am Vormittag konnte kurzfristig eine dritte Wahlkabine bereitgestellt werden, welche dann aufgrund des zwischenzeitig zurückgegangenen Wähleraufkommens nach Einschätzung des Wahlvorstandes doch nicht benötigt wurde. In Reaktion auf ein erneut erhöhtes Wähleraufkommen am Nachmittag konnte dann innerhalb von einer halben Stunde die vom Wahlvorstand angeforderte dritte Wahlkabine bereitgestellt werden. Damit wurde adäquat auf das punktuell erhöhte Wähleraufkommen reagiert. Auch aus dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich nicht, dass über den gesamten Wahltag durchgängig lange Wartezeiten bestanden hätten. Der Einspruchsführer hat lediglich seinen punktuellen, subjektiven Eindruck der Warteschlange zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Tages geschildert. Soweit er auf die Wartezeit seiner Ehefrau verweist, fällt diese in den Zeitraum, in dem ein erhöhtes Wähleraufkommen bestätigt wurde, auf welches dann durch die Bereitstellung einer dritten Wahlkabine reagiert worden ist. Die Behauptung des Einspruchsführers, dass viele seiner Nachbarn von einer Wahlteilnahme abgesehen hätten, ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/24300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). Laut Stellungnahme des Landeswahlleiters sind überdies keine weiteren Beschwerden über den Wahlablauf im Wahllokal „Jugendclub Bieselheide“ eingegangen. 2. Auch im verspäteten Schluss der Wahlhandlung um 18:50 Uhr ist kein Wahlfehler zu erkennen. Eine Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit ist nicht bereits als solche ein Wahlfehler, sondern grundsätzlich im Rahmen des § 53 Satz 2 EuWO zulässig. Die Wahl dauert nach § 40 Absatz 1 EuWO von 8 bis 18 Uhr. Der Ablauf der Wahlzeit ist vom Wahlvorsteher bekanntzugeben (vgl. § 53 Satz 1 EuWO). Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden (vgl. § 53 Satz 2 EuWO). Die Möglichkeit rechtzeitig erschienener Wähler, ihre Stimme auch noch nach 18 Uhr abzugeben, dient der Allgemeinheit der Wahl. Dies rechtfertigt, dass Personen, die sich im Wahlraum oder unmittelbar davor befinden, ihre Stimme nach dem regulären Ende der Wahlzeit noch abgeben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, juris Randnummer 165 ff.). Ein Verstoß gegen § 53 Satz 2 EuWO und damit ein Wahlfehler liegt dann vor, wenn Wählerinnen und Wähler zugelassen werden, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wahlzeit noch nicht vor dem Wahlraum eingefunden haben. Dies wird vom Einspruchsführer jedoch nicht vorgetragen und auch sonst bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Anlage 3 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 11/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Fax vom 15. Juni 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass die Aufstellung der Liste der Freien Demokratischen Partei (FDP) gravierende rechtsstaatliche Mängel aufweise. Auf die Aufstellung der Liste sei in unzulässiger Weise Einfluss genommen worden. Der FDP-Kreisverband Bonn habe ursprünglich am 24. Juni 2023 die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesvertreterversammlung der FDP Nordrhein-Westfalen am 24. November 2023 gewählt. Diese Wahl sei jedoch nach Auffassung des Einspruchsführers rechtswidrig gewesen, da die Teilnehmerliste durch den Kreisvorstand in „selektiver Weise“ zusammengestellt worden sei. Dagegen habe der Einspruchsführer mit Schreiben vom 24. Juni 2023 Klage beim Landesschiedsgericht der FDP Nordrhein-Westfalen erhoben und einen Eilantrag gestellt; über die Klage sei bis zum Zeitpunkt des Einspruchsschreibens nicht entschieden worden. Aufgrund der Klage habe jedoch der Kreisvorstand der FDP Bonn mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 zu einem außerordentlichen Kreisparteitag am 15. November 2023 eingeladen, auf dem eine erneute Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten durchgeführt worden sei. Eine solche Einladung per E-Mail sei jedoch satzungsrechtlich unzulässig. Zudem habe die Deklaration als außerordentlicher Kreisparteitag ausschließlich dazu gedient, gemäß § 12 Absatz 5 der Kreisverbandssatzung die reguläre Einladungsfrist von 21 Tagen auf zehn Tage zu verkürzen. Die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages sei außerdem rechtsmissbräuchlich, weil ein solches Instrument nur für unvorhergesehene Ereignisse zulässig sei. Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages sei zudem auch aufgrund von § 10 Absatz 1 und 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) unzulässig, weil eine Delegiertenwahl nicht mit anderen Parteigeschäften verbunden werden dürfe. Das folge bereits daraus, dass der Teilnehmenden- und Stimmberechtigtenkreis unterschiedlich sei. Während auf Parteiversammlungen die Mitgliedschaft in der Gliederung entscheidend sei, komme es bei den Wahlversammlungen auf den Wohnsitz an. Die Versammlung vom 15. November 2023 habe vor allem parteipolitischen Charakter aufgewiesen und die behandelten Anträge seien nicht auf die Thematik der Europäischen Union beschränkt gewesen. Der Einspruchsführer führt weiter aus, dass der Kreisverband es unterlassen habe, die Wahlberechtigung der Teilnehmer zu prüfen. Faktisch habe jedermann an der Versammlung teilnehmen können. Der Einspruchsführer benennt namentlich eine Person, die zwar dem Kreisverband Bonn angehöre, jedoch im Rhein-Sieg-Kreis wohnhaft sei, und trotzdem an der Versammlung teilgenommen und auch eine Stimmkarte erhalten habe. Der Einspruchsführer sieht hierin einen Wahlmangel, der über die Landesvertreterversammlung bis zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Bundesvertreterversammlung fortwirke. 2. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 22. Juli 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Sie weist darauf hin, dass Verstöße allein gegen das Satzungsrecht einer Partei wahlrechtlich ohne Bedeutung seien. Für die Zulassung eines Wahlvorschlages seien Satzungsverstöße nur von Relevanz, soweit dadurch zugleich die Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verletzt würden. Eine Ladungsfrist von etwa 15 Tagen verstoße dabei nicht gegen den elementaren Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen. Die Bundeswahlleiterin bezieht sich ferner auf einen Beschluss des Bundesschiedsgerichts der FDP vom 29. Februar 2024, der ihr auf Anfrage von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags der FDP zur Europawahl 2024 zugesandt worden sei und ihrer Stellungnahme beigefügt ist. Das Bundesschiedsgericht der FDP habe sich mit verschiedenen Rügen hinsichtlich der am 28. Januar 2024 gewählten Bundesliste der FDP und den Umständen der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes Bonn für die Landesvertreterversammlung des FDP-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen befasst. Den ausführlichen Begründungen des Beschlusses, der den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und auch in der Sache für unbegründet erachtet hat, schließt sich die Bundeswahlleiterin an. Auch der Bundeswahlausschuss sei in seiner Sitzung vom 29. März 2024 dieser Einschätzung gefolgt und habe den Wahlvorschlag der FDP zugelassen. Die öffentliche Zugänglichkeit eines Parteitages sei durch die Bundeswahlleiterin bzw. den Bundeswahlausschuss ebenso wenig zu beanstanden wie die Einladung per E-Mail. Die Behauptung, die Stimmberechtigung sei nicht überprüft worden, sei ebenso wenig belegt worden wie eine Verletzung des passiven Wahlrechts oder eine Unzuständigkeit eines „(außerordentlichen) Kreisparteitages“. Hinsichtlich der Stimmberechtigung verweist die Bundeswahlleiterin auf den Beschluss des Bundesschiedsgerichts der FDP, wonach selbst die behauptete Teilnahme des vom Einspruchsführer namentlich benannten Mitglieds keinen Mangel darstellen würde. So verlange § 10 EuWG eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Nach der Landessatzung der FDP Nordrhein-Westfalen seien die Mitglieder der Kreisparteitage stimmberechtigt, die am Tag der Delegiertenwahl zur jeweiligen Wahl im Gebiet des Landesverbandes wahlberechtigt sind. Der Einspruchsführer habe nicht vorgetragen, dass diese Anforderungen auf das von ihm namentlich benannte Mitglied nicht zuträfen. Nach den Feststellungen des Bundesschiedsgerichts der FDP hätten sich vor der Ausgabe der Stimmrechte beim außerordentlichen Kreisparteitag am 15. November 2023 alle Teilnehmer in eine aktuelle Mitgliederliste eintragen und diese unterschreiben müssen. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Mit Schreiben vom 9. August 2024 wiederholt der Einspruchsführer seinen Vortrag hinsichtlich einer Verletzung der Ladungsfrist und behauptet erneut, dass die Teilnahmeberechtigung „an keiner Stelle“ geprüft worden sei. Das von ihm namentlich benannte Parteimitglied sei „nicht im Wahlgebiet wohnhaft“ und habe somit „gefahrenmäßig“ doppelt wählen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lassen sich keine für die Sitzverteilung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland relevanten Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften und damit keine mandatsrelevanten Wahlfehler sowie keine Verletzung seines subjektiven Wahlrechts entnehmen. Die Zulassung des Wahlvorschlags der FDP durch den Bundeswahlausschuss in der Sitzung vom 19. März 2024 ist wahlrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundeswahlausschuss hat gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG Wahlvorschläge grundsätzlich zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz oder die Europawahlordnung aufgestellt sind. Die insofern maßgeblichen Anforderungen an die Aufstellung der Wahlvorschläge sind insbesondere in § 10 EuWG geregelt. Gemäß § 10 Absatz 1 EuWG können die Bewerber eines Wahlvorschlags in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber gewählt werden. Die Mitglieder beider Formen der Vertreterversammlungen müssen aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sein (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG; Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 1.1). Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann mit Blick auf die in Rede stehende Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten auf dem außerordentlichen Kreisparteitag des FDP-Kreisverbandes Bonn am 15. November 2023 kein Verstoß gegen die wahlrechtlich relevanten Anforderungen an eine Wahl von Vertretern für eine Vertreterversammlung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 EuWG festgestellt werden. 1. Mit Blick auf die vom Einspruchsführer gerügte Einladung per E-Mail vom 31. Oktober 2023 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften feststellbar. Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass die Form der Einladung gegen Satzungsrecht verstoße, ist dies unerheblich. Weder das Europawahlgesetz noch die Europawahlordnung schreiben eine bestimmte Form für die Einladung zu einer Mitgliederversammlung für die Wahl von Vertretern für eine Vertreterversammlung vor. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien gemäß § 10 Absatz 5 EuWG durch ihre Satzungen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 9). Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind jedoch wahlrechtlich ohne Bedeutung. Insofern muss die Einladung Zeit und Ort der Versammlung enthalten, um eine Teilnahme zu ermöglichen. Auch muss aus der Einladung hervorgehen, zu welchem Zweck die Versammlung abgehalten werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5050, Anlage 5). Vor diesem Hintergrund begegnet der bloße Umstand, dass die Einladung vom 31. Oktober 2023 per E-Mail versendet wurde, keinen wahlrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte vom Einspruchsführer vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich, welche Zweifel an der Möglichkeit der geladenen Personen, vom Termin und Zweck der Mitgliederversammlung Kenntnis zu nehmen, hervorrufen könnten. Weiterhin enthält § 10 EuWG auch keinerlei Vorgaben, welche Ladungsfrist bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Vertreter für eine Vertreterversammlung einzuhalten ist (Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 1.2). Vorliegend wurde die Einladung 15 Tage im Voraus versendet. Der Einspruchsführer trägt insoweit selbst vor, dass dabei von einer satzungsrechtlichen Ladungsfristverkürzung auf zehn Tage Gebrauch gemacht worden sei. Insofern ist bereits kein Verstoß gegen Satzungsvorschriften zu erkennen. Auch eine Unterschreitung der wahlrechtlichen Mindestregeln für eine Vertreteraufstellung und insofern ein Verstoß gegen den elementaren Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen liegt bei einem Zeitraum von 15 Tagen fern. Die Dispositionsfreiheit der geladenen Personen wird dadurch nicht in einem solch schweren Maß eingeschränkt, dass der anschließenden Bestimmung der Vertreter („Delegierten und Ersatzdelegierten“) des Kreisverbandes der Charakter einer „Wahl“ abgesprochen werden kann. Ein Wahlrechtsverstoß wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Ladungsfrist nur eine Woche (vgl. Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 21 Randnummer 51 Fußnote 173) oder auch fünf Tage (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2002 – 192/01 – juris, Randnummer 68) betragen hätte. 2. Zudem ist die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitags zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten wahlrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Einspruchsführer gerügte Unzulässigkeit der Einberufung eines „außerordentlichen“ – anstelle eines regulären – Kreisparteitages ist für das Wahlverfahren unerheblich. Ob insofern gegen Satzungsrecht verstoßen wurde, kann dahinstehen, denn es sind keine verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Vorgaben ersichtlich, welche der Wiederholung einer möglicherweise fehlerbehafteten Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP-Landesvertreterversammlung auf einem außerordentlichen Kreisparteitag entgegenstehen. Soweit der Einspruchsführer moniert, dass es nicht zulässig sei, auf einem solchen Kreisparteitag sowohl die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP-Landesvertreterversammlung als auch allgemeine Parteigeschäfte vorzunehmen, begegnet dies ebenfalls keinen wahlrechtlichen Bedenken. Aus § 10 Absatz 1 und 2 EuWG ergeben sich keine Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Organisation einer Mitgliederversammlung, bei der Vertreter für eine Vertreterversammlung gewählt werden, und insofern auch kein Gebot der Trennung verschiedener Sachgebiete. 3. Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass die Wahlberechtigung der Teilnehmenden am Kreisparteitag vom 15. November 2023 nicht überprüft worden sei, vermag dies ebenfalls zu keiner Feststellung eines Wahlfehlers führen. Die Bestimmung der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP- Landesvertreterversammlung genügte insoweit den in § 10 Absatz 1 bis 5 EuWG festgelegten Vorgaben für die Kandidatenaufstellung sowie den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine demokratische „Wahl“ gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Zum einen stellt die allgemeine Zugänglichkeit des Kreisparteitages für die Öffentlichkeit keine Verletzung der wahlrechtlichen Anforderungen, sondern vielmehr eine Gewährleistung des aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Öffentlichkeitsgrundsatzes dar. Zeitlich sind davon alle wesentlichen Schritte der Wahl und somit grundsätzlich auch das Wahlvorschlagsverfahren umfasst (vgl. Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 82 und § 21 Randnummer 7). Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht nur auf die in § 10 Absatz 1 EuWG genannten Versammlungen zur Aufstellung des Wahlvorschlags, sondern auch auf die Mitgliederversammlungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG, im Rahmen derer die Vertreter für dazwischen geschaltete Vertreterversammlungen gewählt werden. Sofern zum anderen die allgemeine Zugänglichkeit zum Kreisparteitag dazu geführt haben soll, dass hierzu nicht berechtigte Personen an der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des FDP-Kreisverbandes für die FDP- Landesvertreterversammlung teilgenommen hätten, ist dies vom Einspruchsführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Hinsichtlich der namentlich genannten Person trägt der Einspruchsführer vor, dass diese zwar Mitglied im FDP-Kreisverband Bonn sei, ihren Wohnsitz jedoch im Rhein-Sieg-Kreis habe. Der Einspruchsführer nimmt insofern irrig an, dass diese Person deshalb nicht zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigt gewesen sei. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 EuWG kommt es jedoch lediglich auf die Wahlberechtigung zum Europäischen Parlament an. Da es bei den Wahlen zum Europäischen Parlament keine Wahlkreise gibt, kommt es nicht darauf an, ob das jeweilige Parteimitglied vor Ort wahlberechtigt ist (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 10 EuWG Randnummer 9). Der Darstellung, wonach sich vor der Ausgabe der Stimmrechte alle Teilnehmer in eine aktuelle Mitgliederliste hätten eintragen und diese unterschreiben müssen, ist der Einspruchsführer in seiner Gegenäußerung nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Soweit er darüber hinaus die bloße Gefahr einer doppelten Stimmabgabe rügt, kann daraus noch keine Feststellung eines Wahlfehlers resultieren. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlagen 4, 6, 7 und 8; 20/13500, Anlage 19; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160] und Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Anlage 4 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 12/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 18. Juni 2024, das am 20. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer rügt, dass in seinem Wahllokal im „Stadtteiltreff Hustadt IFAK e.V.“, Hustadtring 55, 44801 Bochum (Stimmbezirk 5303) die Wahlkabine durch ein Fenster einsehbar gewesen sei. Es sei ein sogenanntes „Schultersurfen“ möglich gewesen, da Personen, die sich auf dem Platz außerhalb des Wahllokals aufhielten, in der Lage gewesen seien, die Bewegungen und Handlungen der Wähler in der Kabine zu beobachten. Von einer erhöhten Position sei es aus einer Entfernung von 3,8 bis 5 Metern möglich gewesen, durch das Fenster die Wahlhandlung zu beobachten, ohne dass dies dem Wahlvorstand aufgefallen wäre. Aus einer Entfernung von 0,5 bis 1 Meter Entfernung sei eine Beobachtung möglich gewesen, die jedoch nach der Vermutung des Einspruchsführers dem Wahlvorstand aufgefallen wäre. Der Einspruchsführer sieht dadurch den Grundsatz der geheimen Wahl verletzt. Der Wahlvorstand müsse gemäß § 39 Absatz 5 der Europawahlordnung (EuWO) dafür sorgen, dass die Wahlkabinen so aufgestellt und abgeschirmt würden, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch das Fenster widerspreche diesen Vorgaben. Der Einspruchsführer verweist ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2013 (Az. 4 K 2001/13). 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Stadt Bochum mit Schreiben vom 25. Juli 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Im Wahlraum des Stimmbezirks 5303 seien aufgrund des Raumzuschnitts insgesamt vier Stimmabgabeplätze – Tische mit aufgestelltem, dreiteiligem Sichtschutz aus Pappe – an der Fensterseite des Wahllokals aufgestellt worden. „Um den Aufbau nicht im rechten Winkel zur Fensterfront darzustellen“ und um jegliche Einsichtnahme von außerhalb zu verhindern, seien die Wahlkabinen angeschrägt zueinander und somit auch zur Fensterfront aufgestellt worden. Dies habe der Wahlvorsteher bewusst so umgesetzt. Eine Einsichtnahme sei außerdem „allein schon durch die Körper der Wählenden faktisch nicht möglich“ gewesen. Zur Sachverhaltsermittlung hätten zwei Beschäftigte des Wahlbüros am 12. Juli 2024 die Gegebenheiten vor Ort selbst in Augenschein genommen. Dabei sei festgestellt worden, dass aufgrund der Spiegelungen der Fensterfront von außen eine Einsichtnahme aus den geschilderten 3,8 bis 5 Metern nicht möglich sei. Es könne maximal erahnt werden, dass sich hinter der Fensterfront Menschen befinden würden. Auch das zweite Szenario einer direkten Einsichtnahme aus 0,5 Metern Entfernung werde als „realitätsfern“ bewertet, da in diesem Szenario der Wahlvorstand, welcher „vis-a-vis“ zur Fensterfront gesessen habe, jegliche Bewegung direkt vor den Fenstern wahrgenommen hätte. Auch hier hätten die Körper der Wählenden in sitzender Haltung faktisch die Einsichtnahme auf die Stimmzettel verhindert. Nach Aussage des Wahlvorstehers des Stimmbezirks 5303 habe es weder am Wahltag noch im Nachgang „Beschwerden oder Informationen“ zum Aufbau des Wahllokals oder einer möglichen Einsichtnahme durch Dritte gegeben. Auch in der Wahlniederschrift seien keine Auffälligkeiten vermerkt. Aus Sicht des Wahlbüros der Stadt Bochum werde somit der Vorwurf der Gefährdung des Wahlrechtsgrundsatzes der geheimen Wahl vollständig zurückgewiesen. Dieser Wertung schließt sich auch die Landeswahlleiterin an. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer ist mit Schreiben vom 13. August 2024 der Darstellung in der Stellungnahme der Landeswahlleiterin entgegengetreten. Es habe am Wahltag lediglich zwei Stimmabgabeplätze gegeben, welche auch nicht angeschrägt zum Fenster ausgerichtet gewesen seien. Eine Einsichtnahme von außen sei auch bei erheblicher Spiegelung möglich. Weiterhin habe nur ein Teil des Wahlvorstandes gegenüber der Fensterfront gesessen, während die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes direkt am Fenster gesessen hätten und somit auch die Sicht auf die Stimmabgabeplätze eingeschränkt hätten. Der Einspruchsführer wendet sich auch gegen die Behauptung des Wahlvorstands, dass dieser Bewegungen direkt vor dem Fenster wahrgenommen und gegebenenfalls interveniert hätte. Auf dem Platz vor dem Wahllokal hätten während des gesamten Wahlzeitraums Kinder gespielt. Ein Teil der Fensterfront sei während der Wahlhandlung des Einspruchsführers auch kontinuierlich als Torwand beim Fußballspiel genutzt worden. Es sei zudem unerheblich, dass am Wahltag keine Rügen an den Wahlvorstand herangetragen worden seien. Der Einspruchsführer hat seiner Gegenäußerung eine selbst angefertigte Skizze des Wahlraum-Aufbaus sowie von außen angefertigte Fotoaufnahmen der Fensterfront beigefügt. 4. Ergänzende Stellungnahme der Landeswahlleiterin Zur Gegenäußerung des Einspruchsführers hat die Landeswahlleiterin nochmals Stellung genommen und den Aufbau des Wahllokals gemäß der Skizze des Einspruchsführers bestätigt. Es seien somit lediglich zwei Wahlkabinen aufgestellt gewesen, wobei die fensterseitige Wahlkabine vom Wahlvorstand „leicht gedreht und die rechte Seite länger gezogen“ worden sei, so dass ein Einblick vom Fenster aus verhindert gewesen sei. Der Wahlvorsteher habe erklärt, dass ihm keinerlei Verhalten aufgefallen sei, bei dem versucht worden sei, Einsicht in die Wahlhandlung zu erhalten. Es treffe jedoch zu, dass Personen, wenn sie von außen an das Fenster herangetreten wären, Bewegungen der Wählenden hätten sehen können. Dies beschränke sich „auf den Rücken, die Hinterseite des linken Oberarms, des Gesäßes, des halben Hinterkopfes (nur, wenn sich der Wählende nicht vorbeugt)“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ein Wahlfehler lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Zwar kann der Wahlprüfungsausschuss nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Aufstellung der Wahlkabinen den wahlrechtlichen Vorgaben entsprach. Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG), § 43 Absatz 1 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) sind Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen und insbesondere in jedem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Diese Vorschriften konkretisieren den Grundsatz der geheimen Wahl, der für die Europawahl u. a. in § 1 Satz 2 EuWG verankert ist. An den Sichtschutz dürfen dabei keine unverhältnismäßigen Anforderungen gestellt werden. Dass registriert werden kann, wer sich in der Wahlkabine aufhält, stellt beispielsweise keinen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis dar. Es muss aber auf jeden Fall gewährleistet sein, dass unter normalen Umständen niemand beobachten kann, ob und wie der Stimmzettel ausgefüllt wird. Der Wähler muss sich aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse unbeobachtet fühlen können (vgl. nur Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 73; Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 33 Randnummer 3). Dabei ist zu beachten, dass nach der Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses nicht nur das „Wie“, sondern schon das „Ob“ des Ausfüllens des Stimmzettels vom Grundsatz der geheimen Wahl geschützt ist (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 17/3100, Anlage 17; 17/6300, Anlage 24). Dies ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. So entspricht nach der Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses der Aufbau des Wahllokals nicht den Vorgaben, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter den Wähler von einer höher gelegenen Balustrade innerhalb desselben Raumes beobachtet, selbst wenn ohne optische Hilfsmittel nicht erkannt werden kann, wie der Stimmzettel ausgefüllt wird. Denn anhand der Armbewegungen des in der Wahlkabine befindlichen Wählers lässt sich auch aus der Entfernung erkennen, ob er Veränderungen auf dem Stimmzettel vornimmt oder nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3100, Anlage 17). Eine vergleichbare Konstellation lag auch der vom Einspruchsführer angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde, wonach das Wahlgeheimnis verletzt sei, „wenn bei einer Kommunalwahl der Nebenraum des Wahlraums so eingerichtet ist, dass der mit dem Rücken zum Wahlraum unweit von der offenen Tür sitzende oder stehende Wähler von den im Wahlraum wartenden Wählern aus einer Entfernung von 3,8 bis 5 Metern beobachtet werden kann“ (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2013, Az. 4 K 2001/13, juris Leitsatz). Dagegen ist ein Wahlfehler nicht bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Öffnung der Wahlkabinen vor einem Fenster befindet, wenn die Sicht eines Außenstehenden auf den Stimmzettel dabei stets durch die wählende Person verdeckt ist und der Wahlvorstand die Fensterfront jederzeit überblicken und eine eventuelle Gefährdung des Wahlgeheimnisses von außen unterbinden kann (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 73). Auch im vorliegenden Fall befand sich eine der Wahlkabinen an einer Fensterfront, wobei die Öffnung jedoch nicht zur Fensterfront hin ausgerichtet war. Der Landeswahlleiter stellt in seiner Stellungnahme auch darauf ab, dass eine Einsichtnahme allein schon durch die Körper der Wählenden faktisch nicht möglich gewesen sei. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass etwa durch sichtbare Armbewegungen Rückschlüsse darauf möglich sind, ob der Stimmzettel ausgefüllt wird oder nicht. Einerseits wurde zwar glaubhaft dargelegt, dass der Wahlvorstand auch im vorliegenden Fall die Fensterfront überblicken konnte und Bewegungen hinter der Scheibe wahrgenommen hätte. Gleichzeitig hat der Einspruchsführer jedoch vorgetragen, dass auf dem Platz vor der Fensterfront dauerhaft Publikumsverkehr stattfand und Kinder direkt an der Fensterfront spielten. Der exakte Aufbau der Wahlkabinen und die Sichtverhältnisse am Wahltag, auch unter Berücksichtigung etwaiger Spiegelungen, lassen sich nicht mehr ohne weiteres aufklären. Dies kann jedoch im Ergebnis offenbleiben. Denn selbst wenn die Platzierung der Wahlkabinen an der Fensterfront vorliegend einen Wahlfehler begründen würde, könnte dieser dem Einspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die Verteilung der Mandate von Einfluss sind oder sein können (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 17/2200, Anlagen 4, 5, 7 und 12; 17/2250, Anlagen 18 und 22; 17/3100, Anlage 17; BVerfGE 89, 243 [254]). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein Einfluss einer fehlerhaften Gestaltung des Wahllokals auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag aber fernliegend (vgl. nur Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 73). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Wähler, die im Wahllokal des Stimmbezirks 5303 ihre Stimme in der fensterseitigen Wahlkabine abgegeben haben, anders gewählt hätten, wenn die Wahlkabine anders platziert gewesen wäre. Eine solche Annahme wäre nur dann ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die durch die Aufstellung der Wahlkabinen möglicherweise geschaffene Beobachtungsmöglichkeit die Entschließungsfreiheit der Wähler tatsächlich beeinträchtigt hat (vgl. a. a. O.). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Nicht einmal der Einspruchsführer behauptet, durch die behauptete Beobachtungsmöglichkeit in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein. Er hat auch nicht vorgetragen, dass tatsächlich irgendjemand versucht hätte, durch das Fenster die Stimmabgabe zu beobachten. Anlage 5 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 18/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit einem am 24. Juni 2024 übermittelten Telefax hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Zur Begründung trägt der Einspruchsführer eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch eine unzulässige Wahlwerbung der Stadtverwaltung Köln für die Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE vor. Der Einspruchsführer bezieht sich darauf, dass sowohl in seiner Wahlbenachrichtigung als auch seinem Wahlschein zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 Formulierungen wie „Sehr geehrte*r Bürger*in“, „Unionsbürger*innen“, „Bürger*innen“ und „Wahlberechtigte*r“ verwendet werden. Daraus schließt der Einspruchsführer, dass sich das Wahlamt der Stadt Köln grundsätzlich für „das Gedankengut und damit die Ideologie linker Parteien“ ausspreche. Neben der Verletzung des politischen Neutralitätsgebots führt er an, dass eine solche Parteinahme der öffentlichen Verwaltung sowohl mit den Verfassungsprinzipien des Demokratiegrundsatzes gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der Freiheit und Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Satz 1 und 3 Absatz 1 GG als auch den einfachgesetzlichen Regelungen des § 25 Absatz 1 des Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsgesetzes (VwVfG NRW), der Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO) und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 des Parteiengesetzes (PartG) unvereinbar sei. Diese Auffassung decke sich zumal mit der Empfehlung des Rats für deutsche Rechtschreibung vom 14. Juli 2023, wonach ein sogenannter Genderstern „nicht zum Kernbestand der deutschen Orthografie“ gehöre. Von dieser Problematik betroffen seien 746.425 wahlberechtigte Personen in der Stadt Köln, nach Berechnungen des Einspruchsführers also 1,15 % der wahlberechtigten Personen in Deutschland, sodass die unzulässige Wahlwerbung einen Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Der Einspruchsführer beantragt, das Ergebnis der Europawahl für das Gebiet der Stadt Köln für ungültig zu erklären, die Europawahl dort zu wiederholen und der Stadt Köln aufzugeben, die Wahlbenachrichtigungen in deutscher Sprache und ohne Kenntlichmachung einer Parteienpräferenz zu versenden. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben, das am 25. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Stellung genommen. Sie bezieht sich auf eine hierzu eingeholte Stellungnahme der Stadt Köln. Diese teilt unter Hinweis auf eine Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln mit, dass in der Kölner Stadtverwaltung eine geschlechterumfassende Sprachform genutzt werde. Mit dieser würden gleichermaßen die weibliche, männliche und diverse Personenbezeichnung sichtbar gemacht. Eine solche Sprachform werde parteiübergreifend befürwortet. Auch eine Benachteiligung bestimmter Wählergruppen gehe damit nicht einher. Es sei nicht ersichtlich, dass die sprachliche Gestaltung der Wahlbenachrichtigungen Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten haben könnte. Die Verwendung des sogenannten Gendersterns habe daher keine wahlrechtliche Relevanz. Dieser Auffassung schließt sich die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen an. Es handele sich lediglich um eine sprachliche Abwandlung und gerade keine inhaltliche Abweichung von dem für Europawahlunterlagen vorgesehenen Muster. Auch sei mit der Verwendung des sogenannten Gendersterns keine einseitige Parteinahme für bestimmte Listen gegeben. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Mit Telefax vom 23. August 2024 hat der Einspruchsführer Gebrauch von der Möglichkeit zur Gegenäußerung gemacht. Zum weiteren Beleg seiner Argumentation, wonach es sich bei der Verwendung einer entsprechenden Sprachform um kein zeitgemäßes oder parteiübergreifendes Phänomen handele, führt er eine Vielzahl verschiedener Quellen an. Die angeführte Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln verstoße nach seiner Ansicht gegen das Grundgesetz, das Bundeswahlgesetz, das Parteiengesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Einen Nachweis für den von der Landeswahlleiterin bestrittenen Umstand, dass sich die von der Stadtverwaltung Köln ausgestellten Wahlbenachrichtigungen und Wahlscheine auf das Wahlergebnis der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Deutschland ausgewirkt hätten, sieht der Einspruchsführer durch den Hinweis erbracht, dass der Stimmenverlust der Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE gegenüber der letzten Europawahl im Stadtgebiet Köln prozentual niedriger gewesen sei als auf Bundesebene. Ohnehin obläge es aber dem Wahlamt, das Gegenteil dieser Behauptung nachzuweisen. Im Übrigen wiederholt der Einspruchsführer in seiner 24-seitigen Gegenäußerung den bisherigen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der nach § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 1. Der Einspruchsführer trägt keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ein mandatsrelevanter Verstoß gegen das wahlrechtliche Zurückhaltungs- und Neutralitätsgebot ergibt. Nach dem wahlrechtlichen Zurückhaltungs- und Neutralitätsgebot sind unter anderem die Wahlämter bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten insoweit zur Neutralität verpflichtet, als sie sich einer unzulässigen Wahlbeeinflussung zu enthalten haben. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen, wenn durch die in Rede stehende Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in erheblichem Maße gegen die elementaren Grundsätze der Freiheit oder Gleichheit der Wahl verstoßen wird (vgl. BVerfGE 103, 111 [127]). Dies wird aus dem Demokratiegrundsatz sowie dem Freiheits- und Gleichheitsrecht der Parteien hergeleitet, welche im Hinblick auf die Europawahl zwar nicht aus den vom Einspruchsführer gerügten Artikeln des Grundgesetzes, dafür aber aus den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln des Vertrages über die Europäische Union (EUV) (Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 EUV) sowie aus § 1 Satz 2 EuWG hergeleitet werden. Das wahlrechtliche Neutralitätsgebot beherrscht sowohl den Wahlvorgang selbst als auch die Wahlvorbereitung und ist verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf eingreifen (vgl. BVerfGE 44, 125 [147 f.]). Umfasst ist auch die amtliche Ausstellung und Versendung von Wahlunterlagen, etwa der Wahlbenachrichtigung gemäß § 18 der Europawahlordnung (EuWO). Die vom Einspruchsführer vorgetragene Verwendung einer Sprachform mit Gebrauch des sogenannten Gendersterns stellt vor diesem Hintergrund jedoch keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Zwar wird die Verwendung einer entsprechenden Sprachform von den Parteien durchaus unterschiedlich bewertet und gehandhabt. Allein ein gesellschaftlicher Diskurs zur Frage der Verwendung des sogenannten Gendersterns führt jedoch nicht dazu, dass die Entscheidung einer Wahlbehörde für oder gegen den sogenannten Genderstern als Parteinahme für eine bestimmte Ansicht, geschweige denn für eine oder mehrere bestimmte Listen anzusehen wäre. Denn der Wahlbehörde ist es insoweit gar nicht möglich, im Rahmen der Formulierung der Wahlunterlagen auf eine Entscheidung für oder gegen die Verwendung des sogenannten Gendersterns zu verzichten. Würde man bereits die Entscheidung für oder gegen die Verwendung des sogenannten Gendersterns als Parteinahme ansehen, würde also stets ein Fall der Wahlbeeinflussung vorliegen: im Falle der Verwendung des sogenannten Gendersterns zugunsten der Parteien, die dem sogenannten Genderstern positiv gegenüberstehen, oder im Falle der Entscheidung für eine andere Sprachform zugunsten der Parteien, die eine Verwendung des sogenannten Gendersterns ablehnen. Daneben scheitert der vom Einspruchsführer ebenfalls gerügte Verstoß gegen das parteirechtliche Neutralitätsgebot gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 PartG bereits am Fehlen einer öffentlichen Leistung. Eine solche wäre anzunehmen, wenn sich ein Tun, Dulden oder Unterlassen der öffentlichen Verwaltung unmittelbar auf die Gewährung eines Vorteils für eine oder mehrere Parteien bezieht. Davon umfasst sind klassischerweise solche Fallgruppen wie die Vergabe von Sendezeiten, eine Erlaubnis zum Aufstellen von Stellschildern oder die Überlassung von Räumlichkeiten für Parteiveranstaltungen (vgl. Ipsen, Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Randnummer 12 ff.). Inwiefern die Verwendung einer Sprachform mit sogenanntem Genderstern damit vergleichbar sein soll, bleibt nach dem Vortrag des Einspruchsführers offen. 2. Weiter liegt auch kein Verstoß gegen Anlage 3 zu § 18 Absatz 1 EuWO vor, die im Wortlaut identisch mit der vom Einspruchsführer gerügten, allerdings lediglich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag anwendbaren Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 BWO ist. Hierbei handelt es sich um ein Muster für die Wahlbenachrichtigung, also eine beispielhafte, aber insbesondere im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung der Anrede keine zwingende Vorlage. Die fehlende Rechtsbindung des in der Verordnungsanlage beigefügten Musters ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Anrede ausweislich der Aufzählung des § 18 Absatz 1 Satz 2 EuWO gerade nicht als wesentlicher Bestandteil der Wahlbenachrichtigung zu betrachten ist. Anlage 6 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 19/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 20. Juni 2024, das am 25. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, dass er und seine Tochter in einem Wahlraum in Bad Rothenfelde von den anwesenden Wahlhelfern darauf hingewiesen worden seien, dass die Stimmzettel mit den in den Wahlkabinen zur Verfügung stehenden Wachsstiften und nicht mit einem selbst mitgebrachten Kugelschreiber auszufüllen seien. Dem Einspruchsführer sei angedroht worden, dass man seinen Stimmzettel ansonsten für ungültig erklären würde. Dem hätten der Einspruchsführer und seine Tochter jedoch nicht Folge geleistet und zur Ausfüllung ihres jeweiligen Stimmzettels stattdessen den mitgebrachten blauen Kugelschreiber verwendet. Der Stimmzettel der Tochter des Einspruchsführers sei daraufhin von den Wahlhelfern erst angesehen und dann zerrissen worden. Anschließend habe sie einen neuen Stimmzettel erhalten, den sie der Weisung entsprechend mit den Wachsstiften ausgefüllt habe. Es hätten keine Informationen im Wahlraum ausgelegen, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass der Stimmzettel nur mit den zur Verfügung gestellten Stiften ausgefüllt werden dürfe. Außerdem sei im Wahlraum stark geraucht worden, weswegen er und seine Tochter kaum hätten atmen können. Dies stelle einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz dar. Am Morgen des 20. Juni 2024 habe sich der Einspruchsführer im Bürgeramt Bad Rothenfelde die als ungültig gewerteten Stimmzettel aus dem entsprechenden Wahlraum vorzeigen lassen. Einer davon sei mit einem Kugelschreiber angekreuzt worden und habe in unzulässiger Weise zwei Kreuze erkennen lassen. Der Einspruchsführer vermutet, dass es sich dabei um den von ihm ausgefüllten Stimmzettel handle, der nachträglich manipuliert worden sei. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen hat mit Schreiben vom 24. Juli 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Da der Einspruchsführer die im Wahlprüfungsverfahren vorgebrachten Ausführungen ebenfalls an die Bundeswahlleitung gerichtet habe, welche den Sachverhalt infolgedessen der Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen zur Kenntnis gegeben habe, sei sowohl eine Stellungnahme der Gemeinde Bad Rothenfelde eingeholt als auch am 17. Juni 2024 bereits Kontakt mit dem Einspruchsführer aufgenommen worden. Aus der Stellungnahme der Gemeinde Bad Rothenfelde ergebe sich kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften. Zwar werde bestätigt, dass der Einspruchsführer auf die im Wahlraum ausgelegten Stifte verwiesen worden sei. Dabei habe es sich um dokumentenechte Kopierstifte gehandelt, welche insbesondere für Schecks, Urkunden und Verträge vorgesehen seien und deren Einsatz grundsätzlich unbedenklich sei. Der Einspruchsführer habe bereits von der Bundeswahlleitung eine rechtliche Würdigung seines Vorbringens erhalten. Danach sei der Wahlvorstand von falschen oder unvollständigen Informationen ausgegangen, denn der Einspruchsführer hätte mit seinem mitgebrachten Stift die Stimmabgabe durchführen dürfen. Der Wahlvorstand habe jedoch befürchtet, dass durch die Nutzung eines anderen Stifts das Wahlgeheimnis des Einspruchsführers und seiner Tochter hätte verletzt werden können. Nichtsdestotrotz habe der Einspruchsführer seinen Stimmzettel mit dem eigenen Stift ausfüllen können. Unmittelbar nach der Stimmabgabe des Einspruchsführers habe der Wahlvorstand zudem die zuvor ausgelegten Stifte gegen Kugelschreiber ausgetauscht, um zu verhindern, dass der Stimmzettel des Einspruchsführers anhand des verwendeten Stifts identifiziert werden könne. Der Stimmzettel der Tochter sei ausgetauscht worden; jedoch ohne, dass zuvor Einsicht in ihre Stimmabgabe genommen worden sei. Die Landeswahlleiterin führt weiter aus, dass es sich bei dem vom Einspruchsführer zur Einsicht genommenen Stimmzettel mit zwei Kreuzen höchstwahrscheinlich nicht um den von ihm ausgefüllten Stimmzettel gehandelt habe. Dies führt die Landeswahlleiterin darauf zurück, dass der Einspruchsführer nach eigener Aussage auf seinem Stimmzettel nur ein Kreuz gemacht habe. Entgegen der Vermutung des Einspruchsführers sei dieser nicht die einzige Person gewesen, die ihren Stimmzettel mit einem blauen Kugelschreiber ausgefüllt habe. Es müsse sich deshalb um den Stimmzettel einer anderen Person gehandelt haben. Im Übrigen seien die Wahlräume vorschriftsmäßig ausgestattet gewesen. Auch ein Rauchgeruch beziehungsweise ein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz sei im Rahmen einer Inaugenscheinnahme nicht festgestellt worden. Die Landeswahlleiterin betont, dass der Sachverhalt ernstgenommen und aufgeklärt worden sei. Im Ergebnis sei festzustellen, dass durch die Gemeinde im Vorhinein eine bessere Aufklärung der Wahlhelfer bezüglich der Benutzung von Stiften zur Stimmabgabe erfolgen solle. Der Einspruchsführer und seine Tochter hätten ihre Stimme jedoch beide abgeben können. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 8. August 2024 Gebrauch von der Gelegenheit zur Gegenäußerung gemacht und sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Die ausgelegten Wachsstifte seien „zu 100% wegradierbar“ gewesen. Bevor der mit dem Kugelschreiber ausgefüllte Stimmzettel der Tochter des Einspruchsführers zerrissen worden sei, habe der entsprechende Wahlhelfer ihr diesen zunächst abgenommen und dessen Inhalt eingesehen. Seine Tochter sei infolge des Vorgangs verängstigt und eingeschüchtert worden. Der geschilderte Rauchgeruch im Wahlraum sei womöglich darauf zurückzuführen, dass es sich um ein Schützenhaus handele. Im Übrigen wiederholt der Einspruchsführer den bisherigen Sachvortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der nach § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 1. Zunächst liegt kein Verstoß gegen § 43 Absatz 2 der Europawahlordnung (EuWO) vor. Danach soll in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages genügt dieser Anforderung jede Art von funktionsfähigem Schreibstift, wobei die Wähler nicht verpflichtet sind, den in der Wahlkabine ausgelegten Schreibstift auch tatsächlich zu benutzen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 60). Es ist ihnen vielmehr unbenommen, auch ein eigenes Schreibgerät mitzubringen und den Stimmzettel damit zu kennzeichnen. Maßgeblich ist lediglich, dass der verwendete Schreibstift geeignet ist, eindeutig kenntlich zu machen, welchem Wahlvorschlag die abgegebene Stimme gelten soll. Gemessen daran entsprechen sowohl die im Wahlraum der Gemeinde Bad Rothenfelde zur Verfügung gestellten Kopierstifte als auch der vom Einspruchsführer mitgebrachte Kugelschreiber den Anforderungen des § 43 Absatz 2 EuWO. Insofern war der Hinweis des Wahlvorstandes zwar falsch, allerdings hat sich dies nicht auf die Möglichkeit zur Stimmabgabe ausgewirkt. Sowohl der Einspruchsführer als auch seine Tochter haben jeweils einen Stimmzettel ausfüllen und abgeben können. 2. Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsvorschriften zur Wahrung des Wahlgeheimnisses, insbesondere § 4 EuWG i. V. m. § 33 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG), ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Dem Vortrag des Einspruchsführers, wonach der von seiner Tochter zunächst ausgefüllte Stimmzettel durch ein Mitglied des Wahlvorstands eingesehen worden sei, steht die Darstellung in der Stellungnahme der Landeswahlleiterin entgegen. Gemäß § 5 Absatz 3 WahlPrüfG führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Parlament nicht auszuschließen ist (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, § 49 Randnummer 26 sowie Winkelmann, WahlprüfG, 1. Auflage 2012, § 5 Randnummer 3). Hinsichtlich der vorgetragenen Verletzung des Wahlgeheimnisses im Zusammenhang mit der Stimmabgabe der Tochter des Einspruchsführers ist eine Auswirkung auf die Sitzverteilung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Zudem kommt auch die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung nicht in Betracht, denn § 1 Absatz 2 Satz 2 WahlPrüfG sieht diese Möglichkeit lediglich vor, wenn Rechte einer einsprechenden Person verletzt wurden. Die Tochter des Einspruchsführers hat sich dem Einspruch jedoch nicht angeschlossen. 3. Eine nachträgliche Manipulation des Stimmzettels des Einspruchsführers kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Einspruchsführer trägt eine solche nachträgliche Manipulation bereits nicht substantiiert vor, sondern schließt aus dem Umstand, dass einer der für ungültig erklärten Stimmzettel mit blauem Kugelschreiber ausgefüllt worden ist, dass es sich dabei um seinen Stimmzettel handeln müsse. Dies begründet er damit, dass „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ nur er selbst einen Kugelschreiber benutzt habe. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). Der Annahme des Einspruchsführers steht im Übrigen die Stellungnahme der Landeswahlleiterin entgegen, wonach der Wahlvorstand am Nachmittag des Wahltages ebenfalls Kugelschreiber in den Wahlkabinen ausgelegt habe. 4. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Behauptung, dass im Wahllokal stark geraucht worden sei, kein Wahlfehler feststellbar. Soweit der Einspruchsführer einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz rügt, ist dies schon kein tauglicher Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens, welches auf die Prüfung möglicher Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften beschränkt ist (Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Randnummer 6). Der Einspruchsführer trägt nicht vor, durch den von ihm wahrgenommenen Geruch in der Ausübung seines Wahlrechts beschränkt worden zu sein. Anlage 7 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 20/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 22. Juni 2024, welches am 27. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, rügen die Einspruchsführer die Ungültigkeit der Wahlen vom 9. Juni 2024 (Europa-, Stadtrats- und Kommunalwahlen) und begehren deren Annullierung, insbesondere in Dresden. 1. Vortrag der Einspruchsführer Die Einspruchsführer tragen in ihrem Einspruchsschreiben vor, dass ihnen „wichtige Angaben bzw. Unterlagen“ fehlen würden. Trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Nachfragen im Wahlbüro hätten Sie keinerlei Wahlunterlagen erhalten. Die Einspruchsführer verweisen auf Pannen bei der Briefwahl – u. a. in Schönfeld- Weißig und Langebrück in Dresden –, über die auch medienwirksam berichtet worden sei, weshalb sie von der Briefwahl hätten absehen müssen. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfragen sei den Einspruchsführern zudem erklärt worden, dass ihr Wahllokal sich in der Borsbergstraße 23b bei der „Süd-Ost-Woba“ befinden würde. Tatsächlich hätte sich das Wahllokal jedoch in den „Freiräumen“ der Vonovia in der Borsbergstraße 25 befunden. Darauf sei die zuständige Bearbeiterin auch mehrfach hingewiesen worden, was jedoch nicht dazu geführt habe, dass „sich etwas in die richtige Richtung tat.“ Die Einspruchsführer verweisen auf ihre E-Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der Wahlbehörde der Landeshauptstadt Dresden sowie auf eine an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden gerichtete Beschwerde vom 24. Mai 2024, welche dem Einspruch als Anlagen beigefügt sind. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Einspruchsführer mit E-Mail vom 15. Mai 2024 an die Stadtverwaltung den Nichterhalt von Wahlbenachrichtigungen gerügt haben. Die im Einspruchsschreiben benannte Mitarbeiterin der Wahlbehörde hat den Einspruchsführern sodann mit E-Mail vom 22. Mai 2024 mitgeteilt, dass die Teilnahme an der Wahl im Wahllokal auch ohne Wahlbenachrichtigung möglich sei und als Adresse des Wahllokals die Borsbergstraße 23b genannt. Auf Nachfrage der Einspruchsführer hat sie diese Adresse auch nochmals mit E- Mail vom 23. Mai 2024 bestätigt. Zudem ergibt sich aus der an den Oberbürgermeister gerichteten Beschwerde, dass die Einspruchsführer bei einem Anruf am 24. Mai 2024 die zutreffende Adresse – Borsbergstraße 25 – ihres Wahllokals erfahren haben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2024 haben die Einspruchsführer ergänzend eine Antwort der Stadt Dresden auf die Beschwerde vom 24. Mai 2024 vorgelegt. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Mit Schreiben vom 8. August 2024 hat der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen nach Einbeziehung der für die Landeshauptstadt Dresden zuständigen Kreiswahlleitung zum Einspruch Stellung genommen und zunächst den Ablauf der Kommunikation und den Inhalt der von den Einspruchsführern vorgelegten Korrespondenz bestätigt. Zudem wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich das relevante Wahllokal nach Auskunft der Kreiswahlleitung in den Räumen der Vonovia befunden habe. Die Adresse Borsbergstraße 23b, 01309 Dresden sei die hierfür korrekte Postanschrift und sei der Landeshauptstadt Dresden vom Vermieter mitgeteilt worden. Als ortskundige Anwohner, welche nur ca. 160 m fußläufig vom Wahllokal wohnten, seien die Einspruchsführer ohne Weiteres in der Lage gewesen, die nach Auskunft der Landeshauptstadt Dresden sehr überschaubare örtliche Situation entlang der Borsbergstraße einzuordnen und das Wahllokal aufzusuchen. Darüber hinaus sei der Wahlraum am Wahltag für Passanten deutlich erkennbar mit Aufstellern beschildert gewesen. Umstände, die eine Stimmabgabe im Wahllokal erschwert oder gar verunmöglicht hätten, seien damit nicht erkennbar. Vielmehr habe die Landeshauptstadt Dresden die Einspruchsführer mehrfach konkret auf die entsprechende Örtlichkeit hingewiesen und damit ihren Beratungsauftrag erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass sich der Einspruchsführer in der Kommunikation mit der städtischen Wahlbehörde als ortskundig geriert habe, sei kein Umstand erkennbar, der ernstlich als Erschwernis der persönlichen Stimmabgabe gewertet werden könne. Auch die von den Einspruchsführern angeführten Probleme bei der Briefwahl könnten eine Anfechtung der Wahl nicht begründen. Die Einspruchsführer hätten nach ihrer eigenen Darstellung von einer Briefwahl abgesehen. Ohne einen Wahlscheinantrag sei auch der Versand von Briefwahlunterlagen nicht angezeigt gewesen. Für eine objektive Unmöglichkeit der Briefwahl bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Selbst wenn die Einspruchsführer aufgrund nicht näher spezifizierter ,,Pannen“ in anderen Teilen der Landeshauptstadt Dresden und nachfolgender – ebenfalls nicht näher spezifizierter – medialer Berichterstattung gemeint hätten, sich nicht auf die Beförderung von Wahlunterlagen durch die Landeshauptstadt Dresden bzw. deren Postdienstleister verlassen zu können, hätte die Möglichkeit zur sogenannten Sofortbriefwahl im zentralen Briefwahlbüro der Landeshauptstadt Dresden bestanden. Dort hätten die Einspruchsführer persönlich und unmittelbar die Briefwahlunterlagen erhalten und auch direkt wieder abgeben können. Eine unzumutbare Erschwernis der Briefwahl sei damit nicht gegeben. Darüber hinaus sei, falls die Wahlbenachrichtigungen den Einspruchsführern tatsächlich nicht zugegangen sein sollten – wofür keine objektiven Anhaltspunkte bestünden –, die Ausübung des Wahlrechts sachlich nicht beeinträchtigt gewesen. Der Wahltermin sei den Einspruchsführern auch ohne Wahlbenachrichtigung bekannt gewesen. Den Einspruchsführern sei auf ihre zahlreichen Nachfragen rechtzeitig und mehrfach kommuniziert worden, in welchem Wahllokal sie auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung ihre Stimme hätten abgeben können. 3. Erwiderung der Einspruchsführer Mit Schreiben vom 20. August 2024 haben die Einspruchsführer auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters erwidert. Im Wesentlichen wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Einspruchsschreiben. Ergänzend tragen sie vor, dass ihnen der Weg in das Briefwahlbüro nicht zuzumuten gewesen sei. In der Vergangenheit habe sich ihr Wahllokal zudem immer in einem Gymnasium befunden. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, das neue Wahllokal unter der angegebenen Adresse in der Borsbergstraße 23b zu finden, wo sich eine Textilreinigung befinde. Hinsichtlich ihrer „Beschwerde“ über die Mitarbeiter der Wahlbehörde bitten die Einspruchsführer um eine Auswertung und einen entsprechenden Bericht. Wegen der Einzelheiten des Vortrags und der vorgelegten Korrespondenz wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. I. Der Einspruch ist unzulässig, soweit er sich auf die Stadtrats- und Kommunalwahl bezieht. Denn ein Einspruch ist gemäß § 26 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes (Wahl- PrüfG) nur statthaft, wenn und soweit er die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hat. Überprüft werden im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens Entscheidungen und Maßnahmen von Wahlorganen oder Wahlbehörden im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung. Über die Frage der Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl hinaus werden die Handlungen einzelner Mitarbeiter der Wahlbehörden im Wahlprüfungsverfahren nicht im Sinne einer Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft. II. Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen. 1. Hinsichtlich des nicht erfolgten Zugangs der Wahlbenachrichtigungen bei den Einspruchsführern kann kein mandatsrelevanter Wahlfehler festgestellt werden. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, spätestens am 21. Tag vor der Wahl über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis mit einer Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3 zur Europawahlordnung. Die Einspruchsführer hätten danach bis zum 19. Mai 2024 benachrichtigt werden müssen. Als sich die Einspruchsführer am 15. Mai 2024 erstmals per E-Mail nach dem Verbleib ihrer Wahlbenachrichtigungen erkundigt haben, war die Frist des § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO somit noch nicht abgelaufen. Die Einspruchsführer tragen jedoch auch noch in ihrem Einspruchsschreiben vor, „keinerlei Wahlunterlagen“ erhalten zu haben. Eine nicht näher bezeichnete Person aus dem Wahlbüro habe zudem telefonisch keine Auskunft darüber geben können, wann die Wahlbenachrichtigungen versendet worden seien. In der E-Mail vom 22. Mai 2024 wurde den Einspruchsführern mitgeteilt, dass sich für die Wahlbehörde nicht nachvollziehen lasse, warum die Unterlagen nicht bei den Einspruchsführern angekommen seien und dass sich auch keine Rücksendung verzeichnen lasse. Laut der Stellungnahme des Landeswahlleiters bestünden hingegen „keine objektiven Anhaltspunkte“ dafür, dass die Wahlbenachrichtigungen den Einspruchsführern nicht zugegangen seien. Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den Wahlprüfungsausschuss kein eindeutiges Bild. Auch wenn kein Anlass dafür besteht, am diesbezüglichen Vortrag der Einspruchsführer zu zweifeln, lässt sich ein Verstoß gegen § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO nicht zweifelsfrei feststellen. So ist anhand des Vortrags und der vorliegenden Stellungnahmen nicht aufzuklären, ob die Benachrichtigungen unterblieben sind oder aus welchem Grund sie den Einspruchsführern nicht zugegangen sind. Dies kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, da sowohl eine Mandatsrelevanz als auch eine subjektive Rechtsverletzung ausgeschlossen werden können. Denn zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person verletzt wurden, führt der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 26 Absatz 2 des Europawahlgesetzes i. V. m. § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze der Abgeordneten im Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland nicht auszuschließen ist (vgl. dazu Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 5 Wahl- PrüfG, Randnummer 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn eine verspätete oder unterbliebene Wahlbenachrichtigung hat regelmäßig keine Folgen für die Rechtsgültigkeit der Wahl. Zwar handelt es sich um einen Wahlfehler, allerdings fehlt diesem die Mandatsrelevanz, da die Benachrichtigung dem Wahlberechtigten nur zur Information dient. Der Erhalt der Wahlbenachrichtigung ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1390, Anlage 4; Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 18 EuWO Randnummer 1). Eine Beeinträchtigung des Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist überdies schon nach dem Vortrag der Einspruchsführer nicht ersichtlich, da sie trotz der nicht erhaltenen Wahlbenachrichtigungen über die notwendigen Informationen verfügten, um am Wahltag an der Wahl teilzunehmen. 2. Auch mit Blick darauf, dass den Einspruchsführern auf Nachfrage zunächst eine unzutreffende Adresse des Wahllokals mitgeteilt worden ist, ist kein Wahlfehler erkennbar. Die Einspruchsführer haben rechtzeitig vor dem Wahltag die korrekte Anschrift mitgeteilt bekommen und haben nicht vorgetragen, am Wahltag Probleme beim Auffinden des Wahllokals gehabt zu haben. Eine Auswirkung auf die Ausübung ihres Wahlrechts aus Artikel 38 Absatz 1 GG ist somit nicht ersichtlich. Gleichwohl ist aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses die Verärgerung der Einspruchsführer nachvollziehbar und er hält es für unbefriedigend, dass den Einspruchsführern zunächst wiederholt eine unzutreffende Adresse mitgeteilt worden ist. 3. Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Briefwahl kein Wahlfehler erkennbar. Die Einspruchsführer haben nach eigenem Vortrag von der Briefwahl abgesehen. Zur Begründung führen sie an, dass sie „aufgrund der vielen Pannen“ von der Briefwahl hätten absehen müssen. Die Einspruchsführer verweisen insoweit lediglich pauschal auf Schönfeld-Weißig und Langebrück in Dresden und führen aus, es habe insgesamt drei Pannen gegeben, von denen medienwirksam berichtet worden sei. Solche Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). Anlage 8 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 21/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Telefax vom 27. Juni 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt und seinen Vortrag mit Schreiben vom 16. Juli 2024 ergänzt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass die Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) gegen das in § 10 Absatz 3 des Parteiengesetzes (PartG) verankerte Verbot einer allgemeinen Mitglieder-Aufnahmesperre verstoßen habe. Dieses konkretisiere die Vorgabe in Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG), wonach die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen müsse. Verboten sei nach Auffassung des Einspruchsführers auch eine zeitlich befristete Aufnahmesperre, insbesondere in Zeiträumen, in denen die zuständigen Parteigremien über Nominierungen für Wahlen zu Parlamenten entscheiden würden. Der Einspruchsführer selbst habe im Februar 2024 beim Vorstand des BSW online einen Aufnahmeantrag gestellt, auf den bis zum Einspruchszeitpunkt keine Reaktion erfolgt sei. In verschiedenen Veröffentlichungen habe es von Seiten der Führung des BSW geheißen, dass das BSW „langsam wachsen“ wolle. Der Einspruchsführer verweist hierzu auf drei im Internet veröffentlichte Presseartikel. Weiter nimmt er Bezug auf ein Gespräch, das er am 4. Juni 2024 anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung mit einem Bewerber des BSW geführt habe. Dieser habe erklärt „die in Berlin werden in den nächsten zwei Monaten keine neuen Mitglieder in das BSW aufnehmen“. 2. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern und für Heimat Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mit Schreiben vom 18. Juli 2024 zu den vom Einspruchsführer aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen, ohne den vorgetragenen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. In seiner Stellungnahme führt das BMI aus, dass die strikten Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes (EuWG) der Bedeutung der Wahl als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts entsprächen. Ihre Nichteinhaltung könne daher Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben. Ein Wahlfehler liege nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann vor, wenn die Parteien bei der Aufstellung der Wahlkandidaten diese wahlrechtlichen Regelungen nicht einhielten. Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung wahlrechtlicher Grundsätze bei der Aufstellung des Wahlvorschlags des BSW nach § 10 EuWG für die Europawahl 2024 seien jedoch nicht erkennbar. Zwar würde eine generelle, auch befristete Aufnahmesperre gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG verstoßen. Ein etwaiger Verstoß sei jedoch für die Aufstellung des Wahlvorschlags einer Partei unerheblich. Nach § 10 Absatz 1 EuWG könne in einem Wahlvorschlag als Bewerber oder als Ersatzbewerber nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei sei. Eine Mitgliedschaft des Wahlbewerbers in der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung, die den Wahlvorschlag aufstelle, sei dagegen nicht erforderlich. Daher sei eine Aufstellung von Wahlbewerbern für den Wahlvorschlag auch dann möglich, wenn diese unter Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG einer Aufnahmesperre für die Partei unterlägen. Weiterhin bestünden keine Anhaltspunkte für einen Wahlfehler bei der Zulassung des Wahlvorschlags nach § 14 EuWG. Nach § 14 Absatz 2 EuWG habe der Bundeswahlausschuss (nur) solche Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingereicht worden seien oder den Anforderungen des Europawahlgesetzes oder der Europawahlordnung nicht entsprächen, es sei denn, dass in deren Vorschriften etwas anderes bestimmt sei. Ein etwaiger Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG unterliege dabei nicht der Prüfung des Bundeswahlausschusses. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme des BMI wie folgt geäußert: Er teile die Rechtsauffassung zu § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG und bittet insofern um Klärung „des Tatsächlichen“. Die Ausführungen zu der Frage, ob sich ein Verstoß gegen die Vorschrift auf die Kandidatensaufstellung gemäß § 10 EuWG auswirke, betreffe hingegen nicht „den zentralen Kern“ seines Einspruches. Es gehe ihm „nicht (nur)“ um die Kandidatenaufstellung, sondern um die Frage, ob die „derzeit vom BSW betriebene Bildung einer lupenreinen Kaderpartei“ gegen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Für die Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lassen sich keine für die Sitzverteilung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland relevanten Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften und damit keine mandatsrelevanten Wahlfehler sowie keine Verletzung seines subjektiven Wahlrechts entnehmen. Statthafter Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens gemäß § 26 EuWG i. V. m. den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Dies umfasst das parteiinterne Verfahren zur Aufstellung der Wahlvorschläge als wesentlichen Teil der Wahlvorbereitung. Maßgeblich ist insoweit die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/5050, Anlage 5; 19/9450, Anlage 15; BVerfGE 89, 243 [252 f.]). Konkrete Anforderungen an das parteiinterne Aufstellungsverfahren enthält insbesondere § 10 Absatz 3 EuWG. Danach werden etwa die Bewerber in geheimer Abstimmung gewählt und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Der Kreis der für eine Aufstellungsversammlung stimmberechtigten Teilnehmer ergibt sich dabei aus § 10 Absatz 2 EuWG, welcher u. a. an die Parteimitgliedschaft anknüpft. Der Einspruchsführer trägt keinen Verstoß gegen diese Vorgaben im Hinblick auf die Aufstellung des Wahlvorschlags des BSW vor. Die vom Einspruchsführer behauptete Aufnahmesperre betrifft insofern nicht das Aufstellungsverfahren als solches, sondern eine diesem vorgelagerte Frage. Denn § 10 Absatz 2 PartG setzt die Parteimitgliedschaft voraus, ohne insoweit selbst Anforderungen aufzustellen. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob die vom Einspruchsführer behauptete Aufnahmesperre tatsächlich bestanden hat und ob es sich dabei um einen Verstoß gegen das Parteiengesetz handelt. Wie das BMI zutreffend ausgeführt hat, wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Satz 3 PartG für die Aufstellung des Wahlvorschlags auch insoweit folgenlos, als die Parteimitgliedschaft keine Voraussetzung für die Aufstellung eines Bewerbers auf einem Wahlvorschlag ist. Im Übrigen kommt auch eine Verletzung des Einspruchsführers in seinen Rechten nicht in Betracht. Der Einspruchsführer hat vorgetragen, im Februar 2024 einen Aufnahmeantrag beim Vorstand des BSW gestellt zu haben. Selbst bei einer umgehenden Aufnahme des Einspruchsführers wäre dieser zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung für den Wahlvorschlag des BSW zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2025, welche bereits im Januar 2024 stattgefunden hat, kein stimmberechtigtes Parteimitglied gewesen. Anlage 9 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 22/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 26. Juni 2024, das am 28. Juni 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, haben die Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. Der im Jahr 2023 geborene Einspruchsführer zu 1.) werde durch seine Eltern, die Einspruchsführer zu 2.) und 3.), vertreten. Die Einspruchsführer wenden sich gegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) und fordern, dass die Vorschrift unangewendet bleiben solle. Den Wahlrechtsausschluss von Minderjährigen unter 16 Jahren – und damit den Ausschluss des Einspruchsführers zu 1.) von der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 – halten sie für verfassungswidrig. Nach Auffassung der Einspruchsführer stehe das Grundgesetz einem Wahlrecht ab der Geburt nicht entgegen, sondern fordere dieses sogar. Weiterhin rügen die Einspruchsführer zu 2.) und 3.), dass sie durch „das Wahlverfahren der Europawahl“ in ihrem Recht auf elterliche Sorge und gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Kinder verletzt worden seien. Wegen der Einzelheiten der umfänglichen rechtlichen Ausführungen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der nach § 26 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Auch der minderjährige Einspruchsführer zu 1.) ist trotz seines Ausschlusses vom Wahlrecht einspruchsberechtigt. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 2 Absatz 2 WahlPrüfG Einspruch nur von Wahlberechtigten eingelegt werden. Dies steht der Einspruchsberechtigung aber nicht entgegen, wenn die Frage der Wahlberechtigung gerade Gegenstand des Einspruchs ist, da andernfalls eine materiell-rechtliche Überprüfung der Wahlberechtigung überhaupt nicht möglich wäre. Folglich ist die Frage der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit eines solchen Einspruchs als gegeben zu unterstellen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 69; BVerfGE 132, 39 [44, 46]). Der Einspruch ist unbegründet, da sich dem Vortrag der Einspruchsführer kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt. Die Einspruchsführer richten sich gegen Vorschriften des Europawahlgesetzes, welche sie für verfassungswidrig halten. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag überprüfen jedoch in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nicht die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 20/13500 Anlagen 2, 13, 16 u. a.). Eine derartige Kontrolle ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 156, 224 [237]). Dessen ungeachtet bestehen jedoch auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung eines Mindestalters für das aktive Wahlrecht. So geht die ständige Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages von der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Beschränkung der Allgemeinheit der Wahl aus (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 13/2800, Anlage 20; 13/3531, Anlage 2; 14/1560, Anlage 83 und 87; 18/1160, Anlage 3 und 59; 18/5050, Anlage 7; 19/13950, Anlage 5; 19/16350, Anlagen 17, 19 und 20; 20/2300, Anlage 115; 20/5800, Anlage 69). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es von jeher als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird (vgl. BVerfGE 42, 312 [340 f.]; 132, 49 [51]). Durch Gesetz vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11) wurde das Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 EuWG von 18 auf 16 Jahre abgesenkt (siehe auch Bundestagsdrucksache 20/3499, Seite 5). Es bestand dabei keine Verpflichtung zu einer Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre. Eine solche ergibt sich weder aus dem Unionsrecht noch aus grundgesetzlichen Regelungen (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 6 EuWG Randnummer 1.1.1). Anlage 10 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 24/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Einspruchsführer ist in seinem subjektiven Wahlrecht verletzt. Tatbestand Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, das am 2. Juli 2024 per Telefax beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, rügt der Einspruchsführer, dass ihm bei der Europawahl am 9. Juni 2024 sein Wahlrecht entzogen worden sei. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt im Wesentlichen vor, dass er sich von der Stadt Oberursel einen Wahlschein habe erteilen lassen, weil er seine Stimme in einem anderen Wahllokal habe abgeben wollen. Am Wahltag habe er sich gegen 17 Uhr mit seinem Personalausweis und seinem Wahlschein in das Wahllokal in Oberursel-Oberstedten begeben. Dort sei ihm jedoch die Stimmabgabe verweigert worden. Sein Hinweis darauf, dass auf dem Wahlschein stehe, dass er in jedem Wahllokal in seinem Wahlkreis wählen könne, habe die drei anwesenden Personen nicht interessiert. Auch seine Aufforderung, die Wahlleitung anzurufen, sei abgelehnt worden. Ihm sei empfohlen worden, direkt in das Rathaus zu fahren und dort zu wählen. Dies sei aufgrund der Entfernung mangels eines PKW nicht machbar gewesen; auch der nächste Stadtbus wäre nach Angaben des Einspruchsführers erst nach 18 Uhr angekommen. Ergänzend verweist der Einspruchsführer auf seine Kommunikation mit dem Stadtwahlleiter der Stadt Oberursel im Nachgang des Wahltags. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Mit Schreiben vom 1. August 2024 hat der Landeswahlleiter für Hessen nach Einholung einer Stellungnahme des Kreiswahlleiters des Hochtaunuskreises unter Einbeziehung des Wahlleiters der Stadt Oberursel zum Vorbringen des Einspruchsführers wie folgt Stellung genommen: Es sei nicht abschließend aufklärbar, ob sich der Sachverhalt in der vom Einspruchsführer beschriebenen Weise zugetragen habe. So habe die stellvertretende Wahlvorsteherin des betreffenden Wahllokals Taunushalle, Wahlbezirk 20 in Oberursel (Taunus) den Sachverhalt teilweise abweichend geschildert. Nach deren Aussage sei der Einspruchsführer am Wahltag mit seinen verschlossenen Briefwahlunterlagen im Wahllokal erschienen und habe nach der Wahrnehmung aller anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes darauf bestanden, den verschlossenen Wahlbrief abzugeben. Als dem Einspruchsführer daraufhin mitgeteilt worden sei, dass er die Briefwahlunterlagen nur im Rathaus abgeben könne, sei dieser sehr schnell aufgebracht gewesen und habe unmittelbar seine Briefwahlunterlagen zerrissen. Die vom Kreiswahlleiter eingeholte Stellungnahme der stellvertretenden Wahlvorsteherin ist in der Anlage 1 zur Stellungnahme des Landeswahlleiters abgedruckt. Darin führt die stellvertretende Wahlvorsteherin unter anderem aus: „Da [der Einspruchsführer] so vehement darauf bestanden hat, den Brief abgeben zu dürfen, sind wir gar nicht dazu gekommen, nachzusehen, ob er auch nur mit seinem Wahlschein (obwohl er nicht in seinem Wahllokal war) hätte wählen dürfen. Das wussten wir tatsächlich nicht genau, dazu hätte ich angerufen, aber der Mann war viel zu aufgebracht und mit ihm war nicht zu verhandeln.“ An anderer Stelle in ihrer Stellungnahme gibt sie an, dem Einspruchsführer „später“ bezüglich einer nicht möglichen Abgabe des Wahlbriefes im Wahllokal „das Bild aus der Präsentation“ gezeigt zu haben. Der Landeswahlleiter stellt dieser Darstellung den Vortrag des Einspruchsführers in der E-Mail-Korrespondenz mit dem Stadtwahlleiter im Nachgang der Wahl gegenüber. Darin habe der Einspruchsführer ausgeführt, dass er zwar im Wahllokal den Wahlbrief habe abgeben wollen. Die Briefwahlunterlagen seien jedoch noch nicht ausgefüllt und der Wahlbriefumschlag unverschlossen gewesen; er habe dem Wahlvorstand noch einen auf dem Wahlschein befindlichen Satz laut vorgelesen. Als Beweismittel habe der Einspruchsführer zwei Fotos beigefügt, die auch der Stellungnahme des Landeswahlleiters als Anlagen beigefügt sind. Darauf abgebildet sind, soweit nachvollziehbar, jeweils ein Teil des Wahlbriefumschlags und des Wahlscheins, wobei sich auf der Unterschriftenzeile zur Versicherung an Eides statt keine Unterschrift befindet. Der Landeswahlleiter ist der Auffassung, dass das Vorliegen eines Wahlfehlers auf Basis des ermittelbaren Sachverhalts „zumindest nicht ausgeschlossen“ werden könne; ein etwaiger Wahlfehler würde aber „jedenfalls nicht ergebnisrelevant“ sein. Lege man den Vortrag des Einspruchsführers zugrunde, er habe seinen Wahlschein im Wahllokal vorgelegt und die Stimmabgabe sei ihm dennoch verweigert worden, liege ein Wahlfehler vor. Denn nach § 6 Absatz 5 Buchstabe a des Europawahlgesetzes (EuWG) könne ein Wahlberechtigter mit einem Wahlschein in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk an der Wahl teilnehmen. Gehe man hingegen von den Ausführungen der stellvertretenden Wahlvorsteherin aus, wonach der Einspruchsführer am Wahltag seinen verschlossenen Wahlbrief im Wahllokal habe abgeben wollen, was ihm verweigert worden sei, und wonach der Einspruchsführer unmittelbar darauf sämtliche Briefwahlunterlagen zerrissen habe, liege kein Wahlfehler vor. Eine Abgabe des Wahlbriefes am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal sei nach § 59 der Europawahlordnung (EuWO) nicht vorgesehen. Gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO müssten die Wahlbriefe bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Nur bei dieser Stelle könne nach § 59 Absatz 1 Satz 2 EuWO der Wahlbrief auch abgegeben werden. Ein Hinweis des Wahlvorstands an den Einspruchsführer, dass er den Wahlschein aus den Briefwahlunterlagen entnehmen und mit diesem im Wahllokal wählen könne, sei bei Zugrundelegung dieses Vortrags nicht möglich gewesen. Der Sachverhalt könne seitens des Landeswahlleiters nicht mit letzter Gewissheit aufgeklärt werden, könne jedoch im Ergebnis insoweit dahinstehen, da selbst bei unterstellter Richtigkeit der Ausführungen des Einspruchsführers der dann anzunehmende Wahlfehler nicht ergebnisrelevant gewesen sei, da die einzelne Stimme des Einspruchsführers die Sitzverteilung nicht hätte verändern können. 3. Erwiderung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 26. August 2024 die Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters wahrgenommen. Er wendet sich insbesondere gegen die Darstellung der Situation im Wahllokal durch die stellvertretende Wahlvorsteherin. Er betont erneut, dass er nicht mit seinen verschlossenen Briefwahlunterlagen im Wahllokal erschienen sei. Die Unterlagen lägen noch zum Zeitpunkt des Schreibens „unausgefüllt und unverschlossen“ in seiner Wohnung. Der Darstellung, dass er am Wahltag im Wahllokal nicht kurz habe warten können, stehe selbst nach der Schilderung der stellvertretenden Wahlvorsteherin entgegen, dass er dort noch auf seine Begleitperson gewartet habe, während diese gewählt habe. Seine Forderung, im Rathaus anzurufen, sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass man dort schon zu oft angerufen habe. Zudem habe er keine Präsentation zu Gesicht bekommen. In diesem Fall hätte er darauf bestanden, in der Präsentation unter dem Stichwort „Wählen mit Wahlschein“ nachzusehen. Nach der Erkenntnis, dass er im betreffenden Wahllokal nicht habe wählen können (und damit aus Zeitgründen auch nirgendwo anders), habe er die Unterlagen einmal in der Mitte durchgerissen. Dies sei „keinesfalls umgehend“ erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung des Einspruchsführers im Wahllokal verletzt diesen in seinem subjektiven Wahlrecht. Gemäß § 6 Absatz 5 Buchstabe a EuWG kann ein Wahlberechtigter mit Wahlschein durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises an der Wahl teilnehmen. Den chronologischen Ablauf der Stimmabgabe im Wahlraum sowie mögliche Zurückweisungsgründe regelt § 49 EuWO. Die Besonderheiten bei der Stimmabgabe eines Inhabers eines Wahlscheins werden ergänzend dazu in § 52 EuWO geregelt. Diese erfolgt gemäß § 52 Satz 1 EuWO, indem der Inhaber des Wahlscheins seinen Namen nennt, sich ausweist und dem Wahlvorsteher seinen Wahlschein übergibt. Wähler können nach § 52 Satz 3 EuWO zurückgewiesen werden, wenn Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz entstehen. Für derartige Zweifel ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Auch für weitere Zurückweisungsgründe, insbesondere gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 EuWO, bestehen keine Anhaltspunkte, da der Einspruchsführer unbestritten im Besitz eines Wahlscheins war. Die Teilnahme an der Urnenwahl gemäß § 6 Absatz 5 Buchstabe a EuWG i. V. m. § 52 EuWO hätten die an der Durchführung der Wahl Beteiligten dem Einspruchsführer ermöglichen müssen. Unschädlich ist dabei, dass der Einspruchsführer nach übereinstimmendem Vortrag seine vollständigen Briefwahlunterlagen mit in das Wahllokal gebracht hat. Zwar trifft es zu, dass ein Wahlbrief gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 EuWO bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen muss. Wahlvorstände sind nicht dazu verpflichtet, solche Briefwahlunterlagen anzunehmen und etwa durch Gemeindekuriere zum nächsten Briefwahlvorstand zu transportieren; der Wähler hat also keinen Anspruch darauf, Briefwahlunterlagen in einem Wahllokal abgeben zu können. Der Wahlvorstand ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, den Wähler auf die Möglichkeit der erneuten Stimmabgabe im Wahlraum aufmerksam zu machen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 34, Randnummer 19; siehe auch Bundestagsdrucksachen 19/3050, Anlagen 1 und 23; 19/16350, Anlage 16). Soweit der Sachverhalt aufgrund der abweichenden Darstellungen des Einspruchsführers und der stellvertretenden Wahlvorsteherin vorliegend nicht aufklärbar ist, kann er offenbleiben. Denn selbst wenn der Einspruchsführer, wie von der stellvertretenden Wahlvorsteherin geschildert, mit bereits ausgefüllten Briefwahlunterlagen in einem verschlossenen Wahlbrief im Wahllokal erschienen wäre, hätte er nicht ohne Weiteres von der Stimmabgabe im Wahllokal zurückgewiesen werden dürfen, sondern auf die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlschein hingewiesen werden müssen. Wäre dem Wahlvorstand die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlschein hinreichend präsent gewesen, dürfte auch nach dem Vortrag der stellvertretenden Wahlvorsteherin ausreichend Zeit gewesen sein, dies mit dem Einspruchsführer zu eruieren. Die stellvertretende Wahlvorsteherin hat jedoch in ihrer Stellungnahme angegeben, nicht genau gewusst zu haben, ob der Einspruchsführer „nur mit seinem Wahlschein (obwohl er nicht in seinem Wahllokal war) hätte wählen dürfen.“ Dazu hätte sie nach ihrer Aussage anrufen müssen. Eine solche telefonische Nachfrage wäre vorliegend auch geboten gewesen, bevor dem Einspruchsführer die Auskunft gegeben wurde, dass er seinen Wahlbrief im Rathaus abgeben müsse. Soweit aus den Stellungnahmen ersichtlich, ist eine entsprechende telefonische Nachfrage jedoch zu keinem Zeitpunkt am Wahltag erfolgt; auch nicht, nachdem die Situation – nach dem Empfinden der stellvertretenden Wahlvorsteherin – eskaliert war. Auch wenn die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durch diesen Wahlfehler mangels Einflusses auf die Sitzverteilung nicht in Frage gestellt wird (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 1; 20/7200, Anlagen 8, 17, 22, 24 u. a.; BVerfGE 89, 243 [254 ff.]), wurde der Einspruchsführer durch die unrechtmäßige Zurückweisung der Einspruchsführer in seinem Wahlrecht verletzt. Dies hat der Deutsche Bundestag gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes festzustellen. Anlage 11 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 28/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 1. Juli 2024, das am 4. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024, eingegangen am 6. August 2024, hat die Einspruchsführerin den Einspruchsführer bevollmächtigt, eine Verletzung ihres „Rechts auf Ausübung des Stimmrechts bei der Europawahl 2024“ geltend zu machen. 1. Vortrag der Einspruchsführer Die Einspruchsführer rügen die verspätete Zustellung von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin in den Niederlanden. Aufgrund des verspäteten Erhalts der Briefwahlunterlagen sei der Einspruchsführerin eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich gewesen. Die Einspruchsführerin habe die Briefwahlunterlagen am 27. Mai 2024 online bei der Stadt Ratingen beantragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 an die Hauptwohnanschrift der Einspruchsführerin in Ratingen habe die Stadt den Versand der Briefwahlunterlagen an die abweichend angegebene Versandanschrift in den Niederlanden bestätigt. Dieses Schreiben sei durch die Deutsche Post übersandt worden. Die Briefwahlunterlagen seien der Einspruchsführerin in den Niederlanden erst am 13. Juni 2024 zugestellt worden; ausweislich des Freistempels sei dies über die Schweizer Post unter Einbindung des zusätzlichen Dienstleisters „asendia“ erfolgt. Der Briefumschlag habe dabei keinen Hinweis auf Briefwahlunterlagen enthalten. Auf eine noch vor dem Wahlsonntag telefonisch erfolgte Anfrage bei der Stadt Ratingen sei der Einspruchsführerin mitgeteilt worden, dass sich die Unterlagen auf dem Postweg befänden. Auf eine Nachfrage vom 26. Juni 2024 beim Wahlbüro der Stadt Ratingen, warum die Übersendung von Ratingen in die Niederlande über die Schweiz erfolgt sei, habe die Einspruchsführerin am 27. Juni 2024 die Antwort erhalten, dies bitte „die Post“ zu fragen. Die Einspruchsführer bitten nun um Prüfung, ob die seitens der Kommune erfolgte Übermittlung durch die Schweizer Post unter Einbindung eines zusätzlichen Dienstleisters, welche zu einer verspäteten Zustellung geführt habe, eine ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl seitens der Stadt Ratingen darstelle. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu unter Einbindung der Stadt Ratingen mit Schreiben vom 6. August 2024 wie folgt Stellung genommen: Beantragte Briefwahlunterlagen seien in der hausinternen Poststelle in Ratingen ebenso wie die gesamte Ausgangspost gesammelt und dort täglich von einem Dienstleister, namentlich der „freesort GmbH“ aus Langenfeld, abgeholt und bei der Deutschen Post eingeliefert worden. In der Regel seien diese Briefe bereits über die städtische Frankiermaschine freigemacht und mit einem entsprechenden Stempel versehen worden. Im Zeitraum vom 22. bis 24. Mai 2024 sei es jedoch zu einer Verzögerung bei der Lieferung einer Tonerkartusche für die Frankiermaschine gekommen, so dass mit der Frankierung ebenfalls die „freesort GmbH“ beauftragt worden sei. In diesen Zeitraum falle offensichtlich die Versendung der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin. Dies erkläre, warum auf dem Brief kein städtischer Poststempel aufgedruckt sei. Nach Einschätzung der Stadt Ratingen müsse dann „offensichtlich bei der Sortierung bei der freesort GmbH oder bei der Deutschen Post ein Fehler derart geschehen sein, dass der Brief für die Empfängerin in den Niederlanden versehentlich bei der Auslandspost für die Schweiz zugeordnet“ worden sei. Eine Stellungnahme der „Freesort AG“ (gemeint dürfte die „freesort GmbH“ sein) gegenüber der Stadt Ratingen, die der Stellungnahme als Anlage beigefügt ist, bestätige inzwischen einen entsprechenden Arbeitsfehler. Danach sei festgestellt worden, dass bei der Ableitung der internationalen Sendungen vom 27. Mai 2024 ein Fehler unterlaufen sei. Durch eine „fehlerhafte Zuweisung am Wareneingang“ seien die internationalen Sendungen der ausländischen Postgesellschaft direkt zugeführt worden, wie es in Vereinbarungen mit anderen Kunden vereinzelt vorgesehen sei. Um diesen Fehler in Zukunft zu vermeiden, habe die „freesort GmbH“ eine zusätzliche Prüfung im Prozess implementiert. So werde „unmittelbar nach der Frankierung [der] Sendungen eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.“ Damit werde sichergestellt, dass „alle (auch internationale) Sendungen über die DP AG freigemacht und abgeleitet wurden.“ Seitens der Stadt Ratingen werde ein eigenes schuldhaftes Verhalten oder gar eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl nicht gesehen. Dies sei auch nach Auffassung der Landeswahlleiterin nachvollziehbar und plausibel. Dem Briefwahlverfahren liege eine sogenannte „Schickschuld“ der Wahlbehörde zugrunde. Die Stadt Ratingen habe demnach das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt habe. Die Stellungnahme verweist hierzu auf eine Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/3050, Anlage 16). Mit der Übergabe der Briefwahlunterlagen an beauftragte Dritte sei die Stadt Ratingen diesen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen. Die wahlrechtlichen Regelungen sähen in Fällen von nicht zugegangenen Briefwahlunterlagen ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass dem Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden könne (§ 27 Absatz 10 Satz 2 der Europawahlordnung (EuWO)). Die verspätete Zustellung der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin werde von der Stadt Ratingen und der Landeswahlleitung bedauert. Weitere diesbezügliche Beschwerden lägen bei der Landeswahlleiterin nicht vor, so dass davon ausgegangen werde, dass es sich um einen Einzelfall handele. 3. Erwiderung des Einspruchsführers Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 2. September 2024 im Wesentlichen wie folgt auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin erwidert: Es bleibe unklar, wer den Brief mit einem Schweizer Freistempel versehen habe, der mit den Zusätzen „asendia“ und „CGN“ auf einen Absender in Köln hindeute. Offensichtlich sei der Stadt Ratingen nicht bekannt, wie viele und welche Dienstleister mit dem Versand befasst gewesen seien. Der Einspruchsführer wiederholt seine Rüge, dass die Briefwahlunterlagen nicht als solche gekennzeichnet gewesen seien. Darauf gehe die Stellungnahme nicht ein. Nach Auffassung des Einspruchsführers habe die Stadt Ratingen nicht das ihrerseits Erforderliche getan. Eine Übergabe an beauftragte Dritte würde im Rahmen der „Schickschuld“ nach Ansicht des Einspruchsführers voraussetzen, dass diese Dritten der zur Absendung verpflichteten Stadt zumindest bekannt seien. Dies sei jedoch bei der Stadt Ratingen nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften darin, dass die Einspruchsführerin ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig für eine Teilnahme an der Briefwahl erhalten hat. Nach § 6 Absatz 5 Buchstabe b des Europawahlgesetzes (EuWG) ist eine Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl möglich. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält dafür gemäß § 24 Absatz 1 EuWO auf Antrag einen Wahlschein. Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 EuWO werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Hat der Wahlberechtigte die Versendung an eine von seiner Wohnanschrift abweichende Versandanschrift beantragt, wird gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift versandt (§ 27 Absatz 4 Satz 2 EuWO). Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat dabei gegenüber dem Wahlberechtigten eine „Schickschuld“. Hat sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt, trägt der Wahlberechtigte das Risiko einer Verzögerung oder eines Verlusts auf dem Transportweg (so die ständige Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/1100, Anlagen 9 und 63; 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 bis 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 36 Randnummer 16). Diesen Anforderungen an die Schickschuld hat die Stadt Ratingen genügt. Die Ordnungsmäßigkeit der Versendung wird dabei nicht durch die Beauftragung eines Postdienstleisters in Frage gestellt. Die Art und Weise des Transports und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Eine Versendung der Briefwahlunterlagen hat somit nicht zwingend durch die Deutsche Post AG zu erfolgen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand ins Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 3 EuWO sind Postsendungen von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde hat demnach die Kosten des Versands der Briefwahlunterlagen zu tragen und für eine ausreichende Frankierung Sorge zu tragen. Ausweislich der Stellungnahme der Landeswahlleiterin und den als Anlagen vorgelegten Unterlagen konnte die Stadt Ratingen aufgrund einer Verzögerung der Lieferung einer Tonerkartusche für ihre Frankiermaschine die Briefwahlunterlagen im maßgeblichen Zeitraum nicht selbst frankieren, so dass sie den Postdienstleister „freesort GmbH“ mit der Frankierung der Sendung an die Einspruchsführerin beauftragt hat. Mit der Abgabe der Briefwahlunterlagen an die „freesort GmbH“, welche die Sendung auf Kosten der Stadt Ratingen frankiert hat, hat die Stadt das ihrerseits Erforderliche zur Erfüllung der Schickschuld getan. Die versehentliche Zuordnung zur Auslandspost in die Schweiz, welche offenbar ursächlich für die Verzögerung der Zustellung gewesen ist, fällt damit in die Risikosphäre der Einspruchsführerin. Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die verspätete oder unterbleibende Zustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig davon, worauf sie beruht – für höchst unbefriedigend. Dies gilt umso mehr, da die Möglichkeit, gemäß § 27 Absatz 10 Satz 2 EuWO einen Ersatzwahlschein zu erhalten, nicht in allen Fällen gleichermaßen Abhilfe schaffen kann; insbesondere in Fällen der gewünschten Briefwahlteilnahme aus dem Ausland. Der Wahlprüfungsausschuss erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um Anträge ordnungsgemäß zu bearbeiten und den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zuzustellen. Anlage 12 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 30/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 4. Juli 2024, das am 9. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt zur Begründung vor, dass er als Wahlbeobachter nach Beendigung der Wahlzeit, vor Beginn der Stimmenauszählung und auf eine Aufforderung eines Wahlhelfers hin, den Wahlraum kurzzeitig habe verlassen müssen. Anschließend sei die Tür zum Wahlraum verschlossen und nach wenigen Sekunden wieder geöffnet worden. Nach seinem erneuten Einlass sei die Tür einen Spalt weit mit einem Holzkeil geöffnet geblieben. Dieser Vorgang ließe in Verbindung mit einer vom Einspruchsführer angeführten Äußerung eines Gemeinderatsmitglieds in einer Sitzung eines Gemeinderatsausschusses der Gemeinde Kerken vom 12. Juni 2024 darauf schließen, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um eine seit Jahren etablierte Praxis im gesamten Landkreis Kleve handele. Nach Ansicht dieses Gemeinderatsmitglieds sei man bisher fälschlich davon ausgegangen, dass die Wahl im Nachhinein anfechtbar sei, wenn die Türen nicht zumindest kurzzeitig geschlossen werden würden. Zudem habe der Einspruchsführer festgestellt, dass die Wahlurne nicht versiegelt gewesen sei. Bei der Stimmenauszählung seien sodann keine Stapel gebildet worden. Weiter hätten zwei der Wahlhelfer sich in einen hinteren Raum zurückgezogen und die Stimmzettel dort, getrennt von den anderen Wahlhelfern, zur Auswertung auf dem Boden ausgelegt. Unweit davon hätten sich auf einem Tisch noch Kartons mit Wahlunterlagen befunden. Ebenfalls habe der Einspruchsführer beobachten können, dass eine Person kurz vor Beendigung der Stimmenauszählung ihr Smartphone bedient habe, während sie sich die Ergebnisse der Stimmenauszählung angesehen habe. Nach Auffassung des Einspruchsführers sei eine private Nachricht versendet worden, in der die Person ihr soziales Umfeld noch vor der offiziellen Verkündung des Auszählungsergebnisses über den Wahlausgang informiert habe. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Einholung einer Stellungnahme der Kreiswahlleitung des Kreises Kleve sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Kerken Stellung genommen. Bezüglich des kurzzeitigen Verschließens der Türen nach Beendigung der Wahlhandlung verweist sie auf eine mittlerweile aufgeklärte Fehlinterpretation des § 53 der Europawahlordnung (EuWO) durch den Wahlvorstand. Dieser sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Beendigung der Wahlhandlung durch einen „symbolischen Akt“ der Schließung des Wahllokals vollzogen werden müsse. Nichtsdestotrotz habe die Auszählung der Stimmen erst nach Wiedereröffnung des Wahllokals und in Anwesenheit des Einspruchsführers begonnen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung seien die Wahlhelfer des betroffenen Wahlbezirks informiert worden, dass das Schließen des Wahllokals und das Herausbitten des Einspruchsführers einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl dargestellt habe. Auch seien für künftige Wahlen bereits die Handreichungen und Schulungsunterlagen für Wahlhelfer entsprechend angepasst worden. Die Landeswahlleiterin schließt sich der in der Stellungnahme wiedergegebenen Auffassung der Kreiswahlleitung Kleve an, wonach dieser Wahlrechtsverstoß aufgrund der Schließung für nur wenige Sekunden „in einem äußerst geringen Umfang“ aufgetreten sei und sich im Übrigen nicht auf das konkrete Wahlergebnis auswirkt habe. Insofern weise der Wahlfehler keine Mandatsrelevanz auf. 3. Gegenäußerung des Einspruchsführers Mit Schreiben vom 16. August 2024 hat der Einspruchsführer von der Möglichkeit der Gegenäußerung Gebrauch gemacht. Er bemängelt zum einen die Dokumentation der Sachverhaltsaufklärung in den Niederschriften verschiedener Gremiensitzungen im Nachgang der Wahl. Zum anderen wiederholt er im Wesentlichen seine Sachverhaltsdarstellung der Stimmenauszählung. „Möglicherweise“ könne es in zahlreichen Wahllokalen ähnliche Abläufe gegeben haben, so dass dies seiner Ansicht nach Auswirkungen auf das Gesamtergebnis gehabt habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zeit, in der er den Wahlraum habe verlassen müssen, weitere „Wahlscheine“ eingeworfen worden seien. 4. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat dazu erneut Stellung genommen. Danach handele es sich bei den weiteren Äußerungen des Einspruchsführers um Spekulationen, weshalb weitere Sachverhaltsermittlungen, wie eine Befragung der Mitglieder des Wahlvorstandes, für nicht zielführend erachtet würden und somit nicht erfolgt seien. So bestünden insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wahlvorstand beispielsweise durch den Einwurf vorgefertigter Stimmzettel strafbar gemacht haben könnte. Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Wahlurne zwar nicht versiegelt, sondern lediglich verschlossen worden sei, nicht zu beanstanden und entspreche den bestehenden Vorschriften. Weiter sei festzustellen, dass ein Wegräumen oder gar Verschließen von Wahlbenachrichtigungen oder Wahlscheinen entgegen der Ansicht des Einspruchsführers weder notwendig noch angezeigt gewesen sei. Durch die vorhandene Aufbewahrung seien diese gegen die Einsichtnahme oder gar den Zugriff durch Unbefugte gesichert gewesen. Nach Abschluss des Wahlgeschäftes seien die Dokumente vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde übergeben worden. Dass das Wahlergebnis vorab unberechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sein soll, werde als Unterstellung zurückgewiesen. Die Annahme, dass die Nutzung des Smartphones gegen Ende der Stimmenauszählung zwingend mit einem Verstoß gegen wahlrechtliche Vorgaben einhergehe, sei nicht sachgerecht und entspreche auch nicht der Lebensrealität. Der Stellungnahme wurde eine Kopie der Wahlniederschrift beigefügt, in der unter Ziffer 2.9 angegeben wurde, dass keine besonderen Vorfälle während der Wahlhandlung zu verzeichnen gewesen seien. 5. Gegenäußerung des Einspruchsführers In einem weiteren Schreiben führt der Einspruchsführer aus, dass das kurzzeitige Verschließen der Tür nach Beendigung des Wahlvorgangs eine seit über einem Jahrzehnt bestehende Praxis darstelle. Dies sei ihm gegenüber zwischenzeitlich von einem Gemeinderatsmitglied sogar ausdrücklich bestätigt worden. Zudem ergänzt der Einspruchsführer seinen Einspruch dahingehend, dass auch die ihm mittlerweile vorliegende Wahlniederschrift manipuliert worden sein könnte. So sei das Wahlergebnis nach einer erstmaligen Niederschrift erkennbar durchgestrichen und korrigiert worden. Dass gemäß den Ausführungen der Landeswahlleiterin keine gesetzliche Vorgabe zur Versiegelung von Wahlurnen bestehe, könne er mit Hinweis auf die sich daraus ergebenden Manipulationsmöglichkeiten nicht nachvollziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. 1. Soweit sich der Einspruch gegen den zwischenzeitlichen Ausschluss des Einspruchsführers und das kurzzeitige Verschließen der Tür zum Wahlraum richtet, liegt zwar ein Wahlfehler vor. Allerdings kann diesbezüglich weder eine Mandatsrelevanz noch eine Verletzung des subjektiven Wahlrechts des Einspruchsführers festgestellt werden. Auch das nur kurzzeitige Verschließen der Tür zum Wahlraum stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl dar. Das aus dem Demokratieprinzip hergeleitete Gebot der Öffentlichkeit der Wahl ist primärrechtlich in Artikel 14 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), verfassungsrechtlich in Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sowie einfachgesetzlich in § 47 EuWO festgeschrieben (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 47 EuWO Randnummer 1). Die Öffentlichkeit der Wahl ist eine wesentliche Voraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft eine wesentliche Voraussetzung für ein begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 [68]). Dies setzt voraus, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, soweit dadurch das Wahlgeschäft nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies muss während der gesamten Wahlzeit sowie der darauffolgenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ununterbrochen gewährleistet werden (vgl. Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 31 Randnummer 3). Zwar besteht kein Recht der Wahlbeobachter darauf, jede Einzelheit des Wahlgeschäfts sehen und nachvollziehen zu können. Allerdings darf die Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt, etwa durch ein Verschließen der Tür zum Wahlraum, gänzlich ausgeschlossen werden. (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 47 EuWO Randnummer 2). So begründet auch eine nur zwischenzeitliche Schließung des Wahllokals einen Wahlfehler, weil sie die Wahlurne mit den gesammelten Stimmzetteln in dieser Zeit der Kontrolle der Öffentlichkeit entzieht (vgl. BVerfGE 167, 329 [393]). Vor diesem Hintergrund stellt bereits der kurze Ausschluss des Einspruchsführers und das „symbolische“ Verschließen der Tür zum Wahllokal nach dem Abschluss der Wahlhandlung und vor der Ermittlung des Wahlergebnisses einen Verstoß gegen die Wahlrechtsvorschrift des § 47 EuWO dar. Die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist durch diesen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften jedoch nicht in Frage gestellt. Eine notwendige Mandatsrelevanz ist nicht erkennbar. Nach ständiger Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder sein könnten (vgl. nur BVerfGE 89, 243 [254], Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 4). Dies ist bei einer nur kurzzeitigen Verletzung der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung in einem einzelnen Wahlbezirk ersichtlich nicht der Fall. 2. Es stellt dagegen keinen Verstoß gegen eine Wahlrechtsvorschrift dar, dass die Wahlurne nicht versiegelt oder weggeschlossen worden ist. Vielmehr schreibt § 44 Absatz 2 EuWO, welcher Vorgaben für die Beschaffenheit der Wahlurne enthält, lediglich vor, dass die Wahlurne mit einem Deckel versehen und insgesamt verschließbar sein muss (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 4 EuWO). Dagegen werden gemäß § 66 Absatz 1 EuWO nach Abschluss der Ermittlung des Wahlergebnisses die Pakete mit Stimmzetteln und Wahlscheinen einzeln versiegelt, bevor sie dem Gemeindebüro übergeben werden. Für die Wahlurne ist eine Versiegelung jedoch ausdrücklich nicht vorgeschrieben. 3. Auch hinsichtlich des Ablaufs und der Organisation der Stimmenauszählung ist kein Wahlfehler ersichtlich. Nach der Zählung aller Stimmzettel (§ 61 Absatz 1 EuWO) sind gemäß § 62 Absatz 1 EuWO Stimmzettelstapel, sortiert nach Wahlvorschlägen bzw. ungekennzeichneten Stimmzetteln, zu bilden. Soweit der Einspruchsführer moniert, dass bei der Auszählung keine Stapel gebildet worden seien, ist sein Sachvortrag schon nicht nachvollziehbar. So moniert er zwar mehrfach, dass aus den Stimmzetteln keine Stapel gebildet worden seien, gleichwohl führt er aber aus, dass in einem ersten Arbeitsgang eine Zuordnung und Sortierung der Stimmzettel stattgefunden habe, bevor diese in einem zweiten Arbeitsgang an einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes verteilt worden seien. Nach seinem Sinn und Zweck der Organisation einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Wahlergebnisses verlangt § 62 Absatz 1 EuWO jedenfalls keine bestimmte Form eines Stapels, sondern lediglich die Sortierung der Stimmzettel anhand der vorgegebenen Kategorien in Vorbereitung der weiteren Schritte der Auszählung, welche auch ein arbeitsteiliges Vorgehen der Mitglieder des Wahlvorstands ermöglicht. Diesbezüglich führt der Einspruchsführer lediglich aus, dass er die Abstimmung der Mitglieder des Wahlvorstandes untereinander und deren arbeitsteiliges Vorgehen nicht habe nachvollziehen können. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes gegen die Vorgaben insbesondere des § 62 EuWO verstoßen hätten. Der Wahlvorstand trifft die sachlich erforderlichen Entscheidungen allein und in eigener Verantwortung. Wahlbeobachter haben demgegenüber aus § 47 EuWO kein Recht darauf, die innere Organisation der Mitglieder des Wahlvorstandes vollends nachvollziehen zu können oder während der laufenden Ermittlung des Wahlergebnisses erläutert zu bekommen. Soweit sich, nach der Darstellung des Einspruchsführers, zwei Mitglieder des Wahlvorstandes mit den ihnen zugeordneten Stimmzetteln in einen hinteren Raum zurückgezogen und die Wahlzettel vor sich ausgebreitet haben, begegnet auch dies keinen grundsätzlichen Bedenken. Zum einen ergibt sich aus der Schilderung des Einspruchsführers jedenfalls, dass auch der Nebenraum für ihn als Wahlbeobachter einsehbar gewesen ist. Zum anderen ist kein Verstoß gegen § 62 Absatz 4 Satz 1 EuWO erkennbar, wonach je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer die Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durchzählen und die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen ermitteln. Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass die Stimmzettel im Zuge der Durchzählung auf dem Boden ausgelegt worden seien, ist darin kein Verstoß gegen § 62 Absatz 4 Satz 1 EuWO zu erkennen. 4. Auch hat der Einspruchsführer keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine unzulässige vorzeitige Bekanntgabe des Wahlergebnisses ergeben würde. Gemäß § 63 Satz 1 EuWO gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt und nimmt gemäß § 64 Absatz 1 und 2 EuWO die Schnellmeldung, in der Regel an den Kreis- oder Stadtwahlleiter, vor. Abgesehen von dieser Schnellmeldung darf das Wahlergebnis vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift durch die Mitglieder des Wahlvorstandes dritten Personen nicht mitgeteilt werden (§ 63 Satz 2 EuWO). Der Einspruchsführer trägt lediglich vor, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes kurz vor Beendigung der Stimmenauszählung sein Smartphone bedient habe, während es sich die Ergebnisse der Stimmenauszählung angesehen habe. Der Einspruchsführer nennt jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass dabei überhaupt eine Nachricht verschickt, geschweige denn im Verstoß gegen § 63 Satz 2 EuWO vorzeitig das Wahlergebnis im Wahlbezirk mitgeteilt worden wäre. Solche Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt nur Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlagen 3 und 6; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 49 Randnummer 26). 5. Aus der Wahlniederschrift ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Manipulation des Wahlergebnisses. Dass das Wahlergebnis nach erstmaliger Niederschrift durchgestrichen und korrigiert worden zu sein scheint, vermag keine ernsthaften Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu begründen. Weitere Anhaltspunkte für eine Manipulation werden vom Einspruchsführer nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Anlage 13 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – EuWP 31/24 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 10. Juli 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 28. Juni 2024, das am 2. Juli 2024 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers In seinem als „Wahlprüfungsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben trägt der Einspruchsführer vor, dass sämtliche in Berlin als Briefwahlstimmen abgegeben Stimmen mit Wahlfehlern behaftet sein dürften. Aufgrund des hohen Briefwahlanteils in Berlin seien diese Fehler mandatsrelevant. Zunächst rügt der Einspruchsführer eine Darstellung in den Schulungsunterlagen „Hinweise für die Briefwahlvorstände für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024“, wonach es zu den Aufgaben des Briefwahlvorstandes gehöre, die Weisungen des Bezirkswahlamtes umzusetzen. Dadurch hätten, nach Auffassung des Einspruchsführers, staatliche Stellen „freien Durchgriff“ auf die Feststellung des Wahlergebnisses. Es sei zudem denkbar, dass dies auch die Schulungsunterlagen für Wahlvorstände in Urnenwahllokalen betreffe. Weiter moniert der Einspruchsführer, dass nur unzureichende Sicherheitsvorkehrungen zur Vorbeugung von Manipulationen hinsichtlich des Briefwahlvorgangs, der Übergabe der „Briefwahlurnen“ an den Briefwahlvorstand, der Versiegelung der Wahlunterlagen und der Wahlniederschrift getroffen worden seien. Im Einzelnen führt der Einspruchsführer aus, dass die „Briefwahlurne“ im öffentlich zugänglichen Briefwahlzentrum für den Bezirk Lichtenberg von Berlin unbewacht geblieben sei. Verwendet worden sei eine Mülltonne aus Plastik, deren Klappdeckel einen großen „Einwurfschlitz“ aufgewiesen habe und leicht hätte angehoben und umgekippt werden können. Die angebrachten Siegelbänder seien zwar codiert gewesen, diese Nummern aber nicht protokolliert worden. Auch sei keine Inventarliste geführt worden. In der „Briefwahlurne“ seien zudem noch ungebrauchte Siegelbänder aufbewahrt worden. Somit hätte jedermann die vorhandenen Siegelbänder ohne Weiteres durchtrennen und die Briefwahlurne nach unbefugter Öffnung wieder versiegeln können. Die Möglichkeit zur Manipulation sei auch dadurch erleichtert, dass die eingegangenen Briefwahlstimmen bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses nicht mit einer Positivliste zugelassener Wähler abgeglichen worden seien und die Briefwahlzettel auch keine sonstigen, durch den Briefwahlvorstand prüfbaren Sicherheitsmerkmale aufgewiesen hätten. Zudem rügt der Einspruchsführer, dass zur Verpackung und Versiegelung der Wahlunterlagen Briefumschläge und einheitliche Aufkleber verwendet worden seien, die eine spätere Identifikation unmöglich gemacht hätten. Auch habe keine anderweitige Sicherung, beispielsweise mit Unterschriften, Nummerierungen und Anlageverzeichnissen, stattgefunden. Hinsichtlich der Wahlniederschrift führt der Einspruchsführer aus, dass die einzelnen Seiten lediglich mit Heftklammern verbunden und nur auf der letzten Seite zu unterschreiben seien. Dadurch werde ein Austausch einzelner Seiten und somit eine Manipulation des Wahlergebnisses ermöglicht. Darüber hinaus rügt der Einspruchsführer die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bezirkswahlamt Berlin- Lichtenberg im Rahmen der Organisation der Briefwahl. Das Bezirkswahlamt habe zum einen die Wahlbriefe und sonstigen Briefwahlunterlagen an den Briefwahlvorstand übergeben. Zum anderen seien auch die Wahlniederschriften dem Bezirkswahlamt übergeben worden und die Wahlbriefe an dieses adressiert gewesen. Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass hierfür die Kreiswahlleitung zuständig gewesen wäre. Die Regelungen in § 85 der Europawahlordnung (EuWO) sowie § 91 der Bundeswahlordnung (BWO) eröffneten den Stadtstaaten lediglich die Möglichkeit, jene Aufgaben „Stellen der eigenen Wahl“ zuzuweisen, die laut Gesetz oder Verordnung den Gemeindebehörden übertragen seien. Nach Auffassung des Einspruchsführers schließe dies nicht solche Aufgaben ein, die nur in Folge des Gestaltungsrechts in § 5 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) den Gemeindebehörden übertragen werden könnten. Auf diesem Wege hätte das Bezirkswahlamt deshalb unberechtigterweise Zugriff auf die ausgefüllten Stimmzettel erhalten. Zudem hält der Einspruchsführer „die Entscheidung des Gesetzgebers, die Öffentlichkeit der Wahl zwischen Einlieferung des Wahlbriefes und der Übergabe der Wahlbriefe an den Briefwahlvorstand nicht zu gewähren“ für unvereinbar mit den Wahlgrundsätzen. Der Einspruchsführer ist weiterhin der Auffassung, dass die Briefwahl zu früh beginne, um eine angemessene Wählerwillensbildung zu ermöglichen. Insgesamt ginge durch die Möglichkeit, Wahlbriefe bereits kurz nach der Listenaufstellung abgeben zu können, die Bedeutung des Wahltags verloren. Schließlich sieht der Einspruchsführer in der Weiterleitung einer von ihm an die Bundeswahlleiterin versandten E-Mail an die Landeswahlleitung Berlin sein Vertrauen untergraben. Dadurch werde eine effektive Wahlprüfung beeinträchtigt. Zuletzt rügt der Einspruchsführer die formalen und inhaltlichen Anforderungen für Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland als zu hoch und insofern unverhältnismäßig. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Einholung einer Stellungnahme des Kreiswahlleiters für Berlin- Lichtenberg mit Schreiben vom 13. August 2024 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Die vom Einspruchsführer gerügte Formulierung in den Schulungsunterlagen, wonach zu den Aufgaben des Briefwahlvorstandes die „Umsetzung von Weisungen des Bezirkswahlamtes“ gehöre, beziehe sich nicht auf die unabhängig zu erfüllenden Aufgaben des Wahlvorstandes. Die Formulierung beziehe sich ausschließlich auf die „verwaltungsmäßigen“ Aufgaben im Interesse einer reibungslosen Wahldurchführung, nicht auf eine Einmischung in die Wahlergebnisermittlung. Es seien in diesem Zusammenhang keine Beschwerden oder gar unzulässige Eingriffe in die Weisungsfreiheit zur Kenntnis d

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