Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen
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Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7884
21. Wahlperiode 07.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau Dr. Christoph Birghan,
Gereon Bollmann und der Fraktion der AfD
Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und
staatliche Interventionsmaßnahmen
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) obliegt dem Bund
gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht. Von dieser
Gesetzbefugnis hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung der absoluten
Strafunmündigkeit von Kindern unter 14 Jahren in § 19 des Strafgesetzbuches
(StGB) abschließend Gebrauch gemacht (Sperrwirkung des Bundesrechts
gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG). Zwar verbleibt die administrative Ausführung
des Kinder- und Jugendhilferechts (Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII))
im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Verwaltungshoheit
(Artikel 30, 83 GG) im Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese rein
sozialpädagogischen und fürsorgerechtlichen Interventionsmöglichkeiten der kommunalen
Jugendhilfeträger sind jedoch systemisch und dogmatisch strikt von repressiven
strafrechtlichen Sanktionierungs- und Ermittlungsmechanismen getrennt. Aus
dieser klaren vertikalen Gewaltenteilung folgt, dass den Ländern mangels
eigener Gesetzgebungskompetenz im Straf- und Strafprozessrecht jede originäre,
tat- und schuldangemessene strafrechtliche Reaktion auf deliktisches Verhalten
von strafunmündigen Kindern entzogen ist. Die länderspezifischen
jugendhilferechtlichen Maßnahmen greifen naturgemäß erst ex post und weisen im
Vergleich zum materiellen Jugendstrafrecht erhebliche strukturelle und repressive
Unterschiede auf.
Die administrative Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des SGB VIII
berührt mithin nicht die primäre legislative Zuständigkeit des Bundes für die
strafrechtliche Regelung von Delikten unter 14‑Jähriger. Die primäre
verfassungsrechtliche Verantwortung für die kriminalpolitische Bewertung,
Steuerung und Bewältigung der Kriminalität von Personen unter 14 Jahren liegt
somit unmissverständlich beim Bundesgesetzgeber. Aus dieser ausschließlichen
Regelungsverantwortung erwächst für den Bund eine fortlaufende
verfassungsrechtliche Evaluierungspflicht dahingehend, ob die starre Altersgrenze des
§ 19 StGB der staatlichen Schutzpflicht für Rechtsgüter von überragender
Bedeutung noch gerecht wird. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die
Bundesregierung gehalten, eine systematische, bundesweite Erfassung der
Delinquenzstrukturen sicherzustellen und in einen kontinuierlichen, datengestützten
Erkenntnistransfer mit den Ländern einzutreten.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 weist insgesamt einen leichten
Rückgang der Zahl tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren aus – konkret einen
Rückgang um ca. 6,4 Prozent auf 95 410 Tatverdächtige (www.bka.de/SharedD
ocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/Fachliche
Broschueren/IMK-Bericht.html). Gleichzeitig zeigt sich jedoch im Bereich der
Gewaltkriminalität ein weiterer Anstieg: Die Zahl der tatverdächtigen Kinder
stieg hier um 3,3 Prozent auf 14 235 Fälle (www.bka.de/DE/AktuelleInformati
onen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeilich
e_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html).
Damit setzt sich der bereits in früheren Jahren beobachtete Trend bei
Gewaltdelikten auch im Berichtsjahr 2025 fort. Das Bundeskriminalamt hatte bereits in
der PKS 2023 festgestellt, dass die Anzahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger
so hoch gewesen sei wie seit Jahrzehnten nicht mehr (www.bka.de/DE/Aktuell
eInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/p
ks2023_node.html; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebil
der/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_202
3/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html). Auch in der aktuellen
Statistik 2025 bleibt die Gewaltkriminalität der Bereich mit einem deutlichen
Anstieg bei Kindern unter 14 Jahren (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Stat
istikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeiliche_Kriminal
statistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html; www.bka.de/D
E/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2026/Presse2026/260420_PM_PKS_S
KiD.html?nn=267068).
Da Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB strafunmündig sind, obliegt die
Reaktion auf ihr Verhalten ausschließlich den Jugendämtern und den
Familiengerichten. Die in den Berichten des Bundeskriminalamts ausgewiesenen
Fallzahlen bei Kindern unter 14 Jahren stellen nach Ansicht der Fragesteller neue
Herausforderungen für die Jugendhilfe und die Familiengerichtsbarkeit dar.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller eine detaillierte
Aufschlüsselung nach konkreten Altersgruppen, Schulbesuchen, Wohnort und
familiären Verhältnissen sowie eine zahlenmäßige Darstellung der tatsächlich
ergriffenen Maßnahmen von Jugendämtern und Familiengerichten erforderlich,
um die tatsächliche Entwicklung transparent zu machen und eine fundierte
Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen sowie möglicher
Reformbedarfe zu ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Jugendämter in den
Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten oder strafrechtlich
relevantem Verhalten von Kindern unter 14 Jahren tätig wurden (wenn ja, bitte
nach Jahren angeben)?
2. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Hilfen zur Erziehung gemäß
§§ 27 ff. SGB VIII in den in Frage 1 erfragten Fällen am häufigsten
eingeleitet wurden (wenn ja, bitte nach Art der Hilfe und Fallzahl
aufschlüsseln)?
3. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Familiengerichte in
den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten durch Kinder unter
14 Jahren eingeschaltet wurden (wenn ja, bitte nach Jahren angeben)?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Maßnahmen von
Familiengerichten in den in Frage 3 erfragten Fällen am häufigsten angeordnet
wurden (wenn ja, bitte nach Maßnahme und Fallzahl aufgliedern)?
5. Welche Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftlichen Evaluationen
liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur praktischen Wirksamkeit der
bundesrechtlichen Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts
(SGB VIII) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im
Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen vor?
6. Welche präventiven Programme und Projekte bestehen gegebenenfalls
derzeit auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Länderebene zur Verhinderung von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren?
7. Plant die Bundesregierung Änderungen an der Strafmündigkeitsgrenze
(§ 19 StGB) oder an den bestehenden Interventionsmechanismen?
8. Wie viele der tatverdächtigen Kinder unter 14 Jahren waren in den Jahren
2015 bis 2025 Wiederholungstäter, und wie hat sich deren Anteil im
Zeitverlauf entwickelt (z. B. steigend, fallend, stabil)?
9. Wie viele tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren wurden in den Jahren
2015 bis 2025 im Zusammenhang mit Gruppen- oder Bandendelinquenz
erfasst?
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Schwerpunkte
(Bundesländer oder Städte) bei der Zunahme tatverdächtiger Kinder unter
14 Jahren, insbesondere bei Gewaltkriminalität?
11. Wie viele tatverdächtige Kinder in den Altersgruppen 6 bis 9 Jahre und 10
bis 13 Jahre waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter (bitte
nach Altersgruppe und Jahren aufschlüsseln)?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen bei tatverdächtigen
Kindern unter 14 Jahren Hinweise auf Schulverweigerung oder
unregelmäßigen Schulbesuch vorlagen (bitte gegebenenfalls nach Jahren
angeben)?
13. Liegen der Bundesregierung Daten zu den familiären Verhältnissen
tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren vor (wenn ja, bitte nach Jahren und
Altersgruppen aufschlüsseln)?
14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Jugendamtmaßnahmen
nach Deliktart (Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikte) in den Jahren
2015 bis 2025 entwickelt haben (wenn ja, bitte nach Gewalt-, Eigentums-
und Sexualdelikten sowie Jahren aufschlüsseln)?
15. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die angeordneten
familiengerichtlichen Maßnahmen auf Deliktarten und Altersgruppen (6 bis 9 Jahre
sowie 10 bis 13 Jahre) in den Jahren 2015 bis 2025 verteilen (wenn ja,
bitte nach Maßnahmen und Jahren aufschlüsseln)?
16. In welchem Verhältnis stehen nach Einschätzung der Bundesregierung die
polizeilich registrierten Fälle mit Tatverdächtigen unter 14 Jahren zu den
tatsächlichen, nicht bekannt gewordenen Straftaten (sogenannte
Dunkelziffer)?
Berlin, den 2. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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