Völkerrechtliche Einordnung und Bewertung des gemeldeten Luftraumvorfalls über dem Finnischen Meerbusen vom 19. September 2025 (Antwort zu Drs. 21/3256)
Text
Völkerrechtliche Einordnung und Bewertung des gemeldeten Luftraumvorfalls über dem Finnischen Meerbusen vom 19. September 2025 (Antwort zu Drs. 21/3256)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3587
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinrich Koch, Dr. Daniel Zerbin,
Jörg Zirwes, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3256 –
Völkerrechtliche Einordnung und Bewertung des gemeldeten Luftraumvorfalls
über dem Finnischen Meerbusen vom 19. September 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. September 2025 meldeten estnische Behörden eine schwerwiegende
Verletzung ihres Luftraums durch drei russische MiG‑31-Kampfjets über dem
Finnischen Meerbusen. Demnach seien die Flugzeuge nahe der estnischen
Insel Vaindloo bis zu 10 km tief in estnisches Hoheitsgebiet eingedrungen
und etwa zwölf Minuten im estnischen Luftraum verblieben. Nach Aussage
Estlands habe die NATO-Luftverteidigungsmission Abfangjäger (italienische
F‑35) von Ämari in Estland gestartet, welche die russischen Maschinen wieder
in den internationalen Luftraum eskortierten. Russlands eigenen Angaben
zufolge haben die russischen Flugzeuge hingegen ihre Route nach dem Überflug
über die Insel Vaindloo westsüdwestwärts Richtung Kaliningrad ungehindert
fortgesetzt.
Estland beantragte umgehend Konsultationen nach Artikel 4 des NATO-
Vertrags und protestierte diplomatisch; auch der UN-Sicherheitsrat befasste sich
auf estnische Initiative mit dem Vorfall. Die russische Seite hingegen
dementierte jede Luftraumverletzung und erklärte, die MiG‑31 hätten einen
Routineflug über neutralen Gewässern durchgeführt, ohne die Grenzen anderer
Staaten zu verletzen. Diese diametral entgegengesetzten Aussagen machen
deutlich, dass eine genaue völkerrechtliche Einordnung des Vorfalls erforderlich
ist.
Tatsächlich ist die Rechtslage im Gebiet des Finnischen Meerbusens komplex.
Aufgrund der besonderen Geografie (an manchen Stellen nur ca. 24 Seemeilen
(sm) Breite) würde eine uneingeschränkte Ausdehnung der
Territorialgewässer auf 12 sm von beiden Ufern den Meerbusen vollständig schließen. Um
dennoch einen internationalen See- und Luftkorridor freizuhalten, haben
Finnland und Estland bereits im Jahr 1994 vereinbart, ihre Hoheitsgewässer in der
Mitte des Meerbusens bewusst unter 12 sm zu halten. Beide Staaten legten
fest, dass ihre Territorialmeere nicht näher als 3 sm an die gemeinsame Grenze
heranreicht, wodurch ein etwa 6 sm breiter Streifen entsteht, der nicht zu den
Territorialgewässern gehört. Dieser internationale Korridor besitzt den Status
einer Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) mit den daraus resultierenden
Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs. Fremde Schiffe und sogar
Militärflugzeuge dürfen diesen Korridor zu Transitzwecken passieren, ohne zuvor
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eine Erlaubnis der Küstenstaaten einzuholen. Ein Überflug über diesem AWZ-
Korridor des Finnischen Meerbusens würde daher keine Verletzung des
estnischen Luftraums darstellen – wohl aber wäre der Überflug über dem
estnischen Küstenmeer (Territorialgewässer innerhalb der Zwölf- bzw.
Dreimeilenzone) eindeutig eine Hoheitsverletzung.
In der Bewertung des Vorfalls stehen sich folglich zwei Positionen gegenüber:
Estland bzw. NATO: Die Jets seien innerhalb estnischer Hoheitsgewässer
(über der Zwölfmeilenzone bzw. zumindest innerhalb der Dreiseemeilenzone
um Vaindloo) geflogen und hätten damit Estlands Souveränität verletzt. Als
Beleg werden Radaraufzeichnungen bzw. eine vom estnischen
Verteidigungsministerium publizierte Flugroute angeführt, die knapp innerhalb der Grenze
verläuft (www.youtube.com/watch?v=2YJIBSyd-QM%20%5b01:06:48]).
Daraus wird eine völkerrechtswidrige Luftraumverletzung Russlands
gefolgert.
Russland: Die Jets seien im internationalen Luftraum geblieben, da an der
betreffenden Stelle wegen der geografischen Gegebenheiten nur eine
Dreimeilenhoheitszone gelte und der Überflug im offenen Korridor erfolgte. Zur
Begründung verweist Moskau auf die seit Jahrzehnten praktizierte
Sonderregelung sowie auf eigene Flugdaten. Nach russischer Darstellung beruht der
Vorwurf der Luftraumverletzung auf einer überdehnten Auslegung der
Zwölfmeilenzone durch Estland.
Erschwerend kommt hinzu, dass der genaue Grenzverlauf zwischen Estland
und Russland in diesem Seegebiet bisher nicht abschließend vertraglich fixiert
ist. Zwar wurde im Jahr 2014 ein Grenzabkommen paraphiert, doch es wurde
nie ratifiziert. Die tatsächliche See- und Luftraumgrenze basiert somit auf
älteren Absprachen und Gewohnheitsrecht, ohne formal beidseitig anerkannte
Fixierung. Fachleute – darunter der frühere NATO-Militärausschuss-Vorsitzende
Harald Kujat – weisen auf Unsicherheiten über den exakten Verlauf der
Territorialgewässergrenzen im Finnischen Meerbusen hin (www.youtube.com/watc
h?v=3BoFf9WS9Ec&t=541s%20%5b13:59%5d). Diese Rechtsunsicherheit
bietet zusätzlichen Interpretationsspielraum und unterstreicht, dass es letztlich
auf den tatsächlichen Flugverlauf ankommt, um den Vorfall juristisch
einzuordnen.
Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages (WD 2‑3000‑060/25, Oktober 2025) hält zusammenfassend fest, dass die
Einordnung des Vorfalls vom 19. September 2025 eher „faktische als
rechtliche Fragen“ (S. 12) aufwirft – insbesondere kommt es darauf an, ob und wo
die russischen Flugzeuge tatsächlich das estnische Hoheitsgebiet überflogen
haben sollen. Zur objektiven Klärung wären nach Einschätzung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages detaillierte Radarbilder des
Flugverlaufs mit eingezeichneten Hoheitsgrenzen hilfreich gewesen; jedoch
sind derartige Beweise öffentlich bislang nicht verfügbar oder wurden
jedenfalls seitens Estland bzw. NATO nicht in aussagekräftiger Form vorgelegt. Die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betonen, dass die von
dem estnischen Außenminister Margus Tashkna in der Sitzung des UN-
Sicherheitsrates hochgehaltenen Flugrouten und Radarbilder nicht „aufschlussreich“
seien und „nicht genügend Informationen zur Einordnung des Vorfalls durch
den Militärexperten des Wissenschaftlichen Dienstes“ (S. 12) zulassen.
Die Bundesregierung hat sich dennoch frühzeitig eindeutig auf die Seite der
estnisch bzw. nordatlantischen Darstellung gestellt. Ein Sprecher des
Bundesministeriums der Verteidigung erklärte in der Regierungspressekonferenz vom
24. September 2025, der Bundesregierung lägen „keine Informationen vor, die
uns an den estnischen oder an den NATO-Folgerungen zweifeln ließen“
(www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-
24-september-2024-2385770#:~:text=M%C3 ProzentBCller%20). Der
Vertreter des Auswärtigen Amts ergänzte, man habe „wie gesagt, keine Zweifel an
den Darstellungen, die wir durch die Alliierten aus Estland zu diesem Vorfall
erhalten haben“(www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspresse
konferenz-vom-24-september-2024-2385770#:~:text=Hinterseher%20). Auf
die konkrete Nachfrage, ob der Bundesregierung der völkerrechtliche
Umstand bekannt sei, dass im Finnischen Meerbusen an gewissen Stellen nur eine
Dreimeilenzone gilt, konnte oder wollte die Bundesregierung in der
Pressekonferenz keine Auskunft geben (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/
regierungspressekonferenz-vom-24-september-2024-2385770#:~:text=Zusatzf
rage). Diese ausbleibende rechtliche Einordnung betraf nach Ansicht der
Fragestellenden einen zentralen Aspekt des Falles – nämlich die Frage, ob an der
fraglichen Position tatsächlich estnischer Hoheitsraum vorlag oder nicht. Der
Umstand, dass die Bundesregierung dort nicht in der Lage war, die Geltung
der Drei- bzw. Zwölfmeilenregelung zu erläutern, verdeutlicht nach ihrer
Auffassung ein Defizit in der sorgfältigen Aufbereitung der Sach- und Rechtslage.
Ebenso wenig legte die Bundesregierung bislang verifizierbare eigene
Aufklärungsdaten vor, die eine objektive Bewertung des Vorfalls erlauben würden.
Auf Journalistenfragen nach vorhandenen Radar-, ADA- oder Satellitendaten
verwiesen Regierungsvertreter lediglich allgemein auf innerhalb des
Bündnisses geteilte Informationen und die NATO-Stellungnahmen. Der
Regierungssprecher lehnte es explizit ab, der Öffentlichkeit entsprechende Belege zu
präsentieren – eine „Beweislastumkehr“ sei „im Moment nicht nötig“, man
verweist darauf, dass der Korridor „offenbar verletzt“ worden sei (www.bundesre
gierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-24-september-2
024-2385770#:~:text=StS%20Kornelius). Bisher wurde jedoch kein konkreter
Nachweis (etwa Radarbilder mit eingezeichneter Grenze) durch die
Bundesregierung veröffentlicht, der die Behauptung einer Luftraumverletzung
untermauert.
Nichtsdestotrotz erfolgten umgehend politische Schuldzuweisungen. Vertreter
der Bundesregierung haben Russland bereits kurz nach dem Vorfall öffentlich
als Aggressor verurteilt, ohne dass – soweit aus Sicht der Fragesteller
nachvollziehbar – zuvor eine eigenständige faktische Überprüfung oder die
Offenlegung belastbarer Beweise stattgefunden hätte. So wurde der Vorfall seitens
der Bundesregierung von Beginn an als eklatante Verletzung des estnischen
Hoheitsgebiets dargestellt, obwohl die Faktenlage – wie dargelegt –
widersprüchlich und auslegungsbedürftig ist. Es steht daher nach Auffassung der
Fragesteller der Vorwurf im Raum, die Bundesregierung habe durch die
unkritische Übernahme der estnischen Version ohne eigene völkerrechtliche
Prüfung eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Die Fragesteller
halten eine lückenlose Aufklärung für erforderlich, um die tatsächlichen
Umstände des Vorfalls zu beleuchten und die Haltung der Bundesregierung vor
dem Hintergrund der komplexen Rechtslage parlamentarisch zu überprüfen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Der
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages wurde in geeigneter Form über
den durch die Fragsteller erwähnten Vorfall unterrichtet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 3, 4 und 5 aus Gründen des Staatswohls
nicht, auch nicht in eingestufter Form, erfolgen kann. Die öffentliche
Beantwortung der Fragen würde unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die
Fähigkeiten der Bundeswehr zur Aufklärung des Luftraums ermöglichen. Eine
Preisgabe dieser Informationen könnte einen möglichen Gegner in die Lage
versetzen, sich auf die Aufklärungsmethoden der Bundeswehr einzustellen.
Dies würde die Fähigkeiten der Bundeswehr in beträchtlichem Maße
gefährden. Sie würde zudem Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten, den
Ressourceneinsatz, den strategischen Fokus sowie bestehende Erkenntnislagen der
Bundeswehr und der Streitkräfte von Partnernationen ermöglichen. Auch eine
Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen als
Verschlusssache beim Deutschen Bundestag würde der Bedeutung der Informationen in
Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht
ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart besonders schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu
verstehen.
1. Warum sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, an den
Darstellungen der NATO bzw. Estlands zum Vorfall vom 19. September 2025 zu
zweifeln, obwohl nach Kenntnis der Fragesteller die völkerrechtliche
Bewertung dieses Vorfalls aufgrund der besonderen geografischen und
rechtlichen Gegebenheiten (Stichwort Dreimeilenzone und internationaler
Korridor im Finnischen Meerbusen) keineswegs eindeutig ist und
international widersprüchlich beurteilt wird?
2. Hat die Bundesregierung – unabhängig von NATO-Angaben – eigene
völkerrechtliche Prüfungen zur Hoheitsfrage im Finnischen Meerbusen
vorgenommen (insbesondere hinsichtlich der Geltung einer Dreimeilenzone
um die Insel Vaindloo und des jahrzehntelang praktizierten internationalen
Korridors), um zu verifizieren, ob tatsächlich eine Luftraumverletzung
Estlands vorlag, und falls ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum hat die Bundesregierung keine derartige rechtliche Überprüfung
vorgenommen und stattdessen ausschließlich auf Einschätzungen seitens der
NATO und estnischer Stellen vertraut?
7. Hält die Bundesregierung die beschriebenen, nach Ansicht der Fragesteller
voreiligen, politischen Verurteilungen Russlands, gegebenenfalls ohne
vorherige eigene Faktenprüfung, für gerechtfertigt und
verantwortungsvoll, wenn ja, warum, und wenn nein, welche Lehren zieht die
Bundesregierung hieraus, und wie will sie künftig sicherstellen, dass in
vergleichbaren Fällen zunächst eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und
völkerrechtliche Prüfung erfolgt, bevor öffentliche Schuldzuweisungen oder
politische Konsequenzen gegenüber dem beschuldigten Staat
vorgenommen werden?
Die Fragen 1, 2 und 7 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich bei diesem Vorfall eng mit ihren Alliierten in der
NATO abgestimmt. Die Bundesregierung sieht auf Basis der ihr zur Verfügung
stehenden Informationen keinen Anlass, an den Darstellungen der NATO bzw.
Estlands zum Vorfall vom 19. September 2025 zu zweifeln.
3. Über welche eigenen Aufklärungsdaten und Erkenntnisse verfügt die
Bundesregierung bezüglich der genauen Flugroute der drei russischen MiG‑31
am 19. September 2025 (bitte darlegen, ob Radaraufzeichnungen
(einschließlich sogenannter ADA-Daten), Satellitenbilder, Funk- und sonstige
Flugdaten oder Meldungen von NATO-Partnern vorliegen und welche
Informationen diese über Position und Kurs der Flugzeuge liefern)?
4. Inwieweit wurden die in Frage 3 angesprochenen Daten durch die
Bundesregierung ausgewertet, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus einer
etwaigen Auswertung im Hinblick auf den tatsächlichen Flugverlauf,
insbesondere ob die verfügbaren Daten nach Einschätzung der
Bundesregierung zu dem Befund gelangen, dass die russischen Jets innerhalb
estnischen Hoheitsgebiets (d. h. innerhalb der Zwölfmeilenzone bzw. innerhalb
der 3 sm um Vaindloo) flogen, oder die Daten darauf hindeuten, dass sich
die Jets durchgehend im internationalen Luftraum über dem offenen
Korridor des Finnischen Meerbusens bewegten?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige vorliegende Beweisdaten (z. B.
Radarbilder, Satellitenaufnahmen oder aufgezeichnete Flugpfade) –
gegebenenfalls in geeigneter Form aufbereitet – der Öffentlichkeit oder
zumindest den Mitgliedern des Verteidigungsausschusses zugänglich zu machen,
um eine transparente und objektive Beurteilung des Vorfalls zu
ermöglichen, und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine solche
Offenlegung verzichtet, und inwiefern betrachtet die Bundesregierung die
derzeitige Nichtveröffentlichung als vereinbar mit dem Interesse an Aufklärung
und Vertrauensbildung?
Die Fragen 3, 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Welche Mitglieder der Bundesregierung oder von ihr autorisierte
Regierungsvertreter haben seit dem 19. September 2025 öffentliche
Stellungnahmen, Erklärungen oder Pressemitteilungen abgegeben, in denen
Russland wegen des genannten Vorfalls einer Luftraumverletzung beschuldigt
oder politisch verurteilt wird (bitte nach Datum, Medium und Kernaussage
aufschlüsseln), und auf welche eigenen Fakten oder Erkenntnisse stützten
sich diese jeweiligen Äußerungen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe?
Innerhalb der Bundesregierung besteht keine statistische Erfassung sämtlicher
Pressemitteilungen, öffentlicher Stellungnahmen oder Erklärungen.
Pressemitteilungen und Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung werden in der
Regel auf den entsprechenden Webseiten der Ressorts veröffentlicht und
können dort abgerufen werden. Äußerungen der Sprecherinnen und Sprecher der
Ressorts in der Bundespressekonferenz sind unter www.bundesregierung.de/br
eg-de/suche abrufbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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