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Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Baltikum (Antwort zu Drs. 21/7381)

dip / drucksache 25.08.2026 · WP 21 · 21/7725 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Baltikum (Antwort zu Drs. 21/7381) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7725 21. Wahlperiode 25.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Moosdorf, Peter Boehringer, Micha Fehre, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7381 – Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Baltikum V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kämpfe zwischen den Streitkräften der Russischen Föderation und der Ukraine bedrohen für die Fragesteller immer mehr Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa. Nicht zuletzt aufgrund des europäischen Vertragswerkes besteht in ihren Augen die Gefahr, dass Staaten der Europäischen Union in die Feindseligkeiten hineingezogen werden und es zum Krieg mit Russland kommt: So besteht der Verdacht, dass in der Nacht zum 3. Mai 2026 zwei ukrainische Drohnen den finnischen Luftraum verletzt haben. Der finnische Grenzschutz berichtete, dass eine der Drohnen in den frühen Morgenstunden in Virolahti beobachtet worden sei, die andere im Seegebiet südöstlich von Hamina vor Ulko- Tammio; die Drohnen hätten sich auf dem Weg aus dem finnischen Luftraum heraus befunden, hieß es („Finnish PM to Zelenskyy: Drone violations of our airspace are unacceptable“, in: Ukrainska Pravda vom 3. Mai 2026, www.prav da.com.ua/eng/news/2026/05/03/8032958/). Der finnische Ministerpräsident Petteri Orpo teilte daraufhin dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj während eines Treffens in der armenischen Hauptstadt Jerewan mit, dass Verletzungen des finnischen Luftraums durch Drohnen inakzeptabel seien (ebd.). Am 7. Mai 2026 sind auch in Lettland, in der Region Latgale, zwei Drohnen abgestürzt, die vermutlich aus der Ukraine stammten und gegen Ziele in Russland eingesetzt werden sollten, wie der lettische Verteidigungsminister Andris Sprūds sagte („Zwei mutmaßlich ukrainische Drohnen in Lettland abgestürzt“, in: DIE ZEIT vom 7. Mai 2026, www.zeit.de/politik/ausland/2026-05/ lettlanddrohnenabsturz-russland-ukraine-latgale-gxe?utm_source=chatgpt.com). Bereits seit Ende März 2026 gingen ukrainische Drohnen in Lettland, Estland und Litauen nieder; so schlug ein Flugkörper in den Schornstein eines Kraftwerkes im Baltikum ein; ein weiterer traf auf einen zugefrorenen See und explodierte (ebd.). In Russland führten die Drohnenvorfälle zu einer breiten Diskussion in der Öffentlichkeit: Es wurde der Vorwurf laut, die Ukraine nutze den Luftraum der baltischen Länder für ihre Angriffe auf Russland – „mit Billigung der Re- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gierungen in Vilnius, Riga und Tallinn“ („Schafft sich Russland hier ein Einfallstor im Osten der EU?“, in: DER SPIEGEL vom 11. April 2026, www.spie gel.de/ausland/ukraine-krieg-wut-auf-baltische-staaten-schafft-sich-russland-h ier-ein-einfallstor-im-osten-der-eu-a-231eef7b-1f0d-40f2-9bea-14a51047 8b27). Russische Militärexperten gehen sogar davon aus, dass viele der Drohnen „nicht in der Ukraine, sondern im Baltikum gestartet“ würden (ebd.). Für die russische Seite erhebt sich die Frage, wie die Ukrainer die Drohnen über den 1 450 Kilometer langen Weg von Charkow bis in die Gegend von Sankt Petersburg überhaupt in ihr Ziel steuern könnten (ebd.). Stelle man in Rechnung, so Wladimir Popow, eine der in diesen Zusammenhang zitierten Autoritäten, dass „bestimmte Kampfdrohnen für eine solche Strecke noch bis zu 100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten, dann sei das kaum zu bewältigen“ (ebd.). Beweis für diese These sei, dass einige der Drohnen bei ihren Angriffen auf das russische Ust‑Luga, unweit der estnischen Grenze, vom Kurs abgewichen und in den baltischen Staaten und in Finnland niedergegangen seien (ebd.). Die Außenminister der drei baltischen EU-Staaten teilten im April jedoch mit, sie hätten ihre Staatsgebiete und ihren Luftraum nie für Drohnenangriffe auf russische Ziele zur Verfügung gestellt („Zwei mutmaßlich ukrainische Drohnen in Lettland abgestürzt“, in: DIE ZEIT vom 7. Mai 2026, www.zeit.de/poli tik/ausland/2026-05/lettland-drohnenabsturz-russland-ukraine-latgale-gxe?ut m_source=chatgpt.com). Offenbar mit Blick auf internationale Abkommen wie die Landkriegskonvention V von Den Haag, wonach es den Kriegsführenden untersagt ist, „Truppen oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht zu führen“ (Artikel 2 des Abkommens betreffend die „Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs“ vom 18. Oktober 1907, www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/499_376_481/de) sowie der damit verbundenen Gefahr, bei Zuwiderhandlungen als sogenannter cobelligerent (Mitkriegführender) angesehen zu werden, hieß es aus dem Moskauer Außenministerium, dass Russland die baltischen Länder „gewarnt“ habe, „sollten sie das nicht verstehen, werden sie eine Antwort bekommen“ (Schafft sich Russland hier ein Einfallstor im Osten der EU?“, in: DER SPIE- GEL vom 11. April 2026, www.spiegel.de/ausland/ukraine-krieg-wut-auf-balti sche-staaten-schafft-sich-russland-hier-ein-einfallstor-im-osten-der-eu-a-231e ef7b-1f0d-40f2-9bea-14a510478b27). Verschiedene russische Zeitungen werteten dies als eine Ankündigung, dass die baltischen Staaten zu „direkten Teilnehmern an den Kampfhandlungen [zwischen Russland und der Ukraine, Anmerkung der Fragesteller] – mit all den entsprechenden Konsequenzen“ würden, wenn sie „dem Selenskyj- Regime“, wie es heißt, bewusst ihren Luftraum für dessen „terroristischen Krieg“ gegen Russland zur Verfügung stellten (ebd.). Ob es sich jedoch hierbei um bloße Propaganda handelt oder nicht, es kann zu Unfällen, Missverständnissen oder anderen Zwischenfällen kommen. In den Augen der Fragesteller besteht insofern die Gefahr, dass, nicht zuletzt aufgrund der Beistandsklausel des Vertrags über die Europäische Union von 1992, wonach „im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats […] die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ schulden, es durch vom Kurs abgekommene oder willentlich über den baltischen Luftraum nach Russland geschossene Drohnen zu Feindseligkeiten zwischen der Russischen Föderation und den Staaten der Europäischen Union kommt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie macht sich weder die darin enthaltenen Wertungen zu eigen noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Bundesregierung verurteilt die wiederholten Verletzungen des Luftraums von Alliierten der Nordatlantikpakt-Organisation (North Atlantic Treaty Organization – NATO) und Mitgliedstaaten der EU durch russische Flugkörper auf das Schärfste. Die Vorfälle verdeutlichen, dass Russlands völkerrechtswidriger Angriffskrieg gegen die Ukraine die größte Bedrohung für die euroatlantische Sicherheit darstellt. Russland trägt die volle Verantwortung für solche Luftraumverletzungen, die eskalierend wirken, zu Fehleinschätzungen führen und Menschenleben gefährden können, insbesondere in Mitgliedstaaten der EU und der NATO an der Ostflanke. Sie müssen sofort beendet werden – wie auch der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Deshalb bleibt es zentral, die Ukraine weiterhin mit allen Kräften zu unterstützen und den Druck auf Russland weiter zu erhöhen. Daran arbeitet die Bundesregierung unter anderem mit ihren Alliierten in Finnland und in den baltischen Staaten, die gemessen an ihren Anteilen am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu den stärksten Unterstützern der Ukraine gehören. Die Ukraine verteidigt sich weiterhin gegen den brutalen, völkerrechtswidrigen Angriffskrieg seitens Russlands. Dazu hat sie das völkerrechtlich verbriefte Recht. Das in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen enthaltene Recht auf Selbstverteidigung ist dabei grundsätzlich nicht auf das eigene Territorium beschränkt. Selbstverteidigungshandlungen dürfen sich auch gegen das Territorium des Aggressorstaats richten. Dabei gelten die Maßgaben des humanitären Völkerrechts. Zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgebrachten Dimension der „Schwelle“ zur Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 18. August 2025 auf die Kleine Anfrage der AfD (Bundestagsdrucksache 21/1289) verwiesen. Das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs von 1907 ist für die Beurteilung des Parteistatus in einem bewaffneten Konflikt nach dem humanitären Völkerrecht nicht der relevante Bezugsrahmen (siehe hierzu die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2023, Az. WD 2 – 3000 – 023/23, Seite 14). NATO-Alliierte und Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Finnland und die baltischen Staaten, haben auf Luftraumverletzungen durch ukrainische Flugkörper deeskalierend und mit politischer Zurückhaltung reagiert. Bei den in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Vorfällen handelt es sich nachweislich nicht um zu sanktionierende vorsätzliche Angriffe der Ukraine, sondern um technische Fehlfunktionen, die mutmaßlich auf bewusste russische Störmaßnahmen des Globalen Positionsbestimmungssystems (GPS) zurückzuführen sind. Bei den Ermittlungen zu diesen Vorfällen kooperieren die ukrainischen Behörden eng mit den betroffenen Staaten. Der Ukraine sowie den von Verletzungen ihrer Lufträume betroffenen NATO-Alliierten und Mitgliedstaaten der EU gilt die volle Solidarität der Bundesregierung. In keinem der Fälle von Verletzungen der Lufträume von NATO-Alliierten und Mitgliedstaaten der EU durch mutmaßliche ukrainische Flugkörper liegt ein „bewaffneter Angriff“ auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, Artikel 5 des Nordatlantikvertrags oder Artikel 42 Absatz 7 EUV vor. Russland trägt die politische Verantwortung für Schäden, die in Drittstaaten durch ukrainische Flugkörper, etwa aufgrund von Maßnahmen der elektronischen Kriegsführung Russlands, entstehen. Bei den in der Fragestellung genannten und durch jüngste Luftraumverletzungen betroffenen Staaten handelt es sich um Mitgliedstaaten der EU, die auch Alliierte in der NATO sind. Für sie ist die NATO gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV „weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung“. Die für die Bewertung der Sicherheitslage in Deutschland und für gegebenenfalls zu treffende Vorkehrungen erforderlichen Informationen über Vorfälle im Hoheitsgebiet anderer NATO-Alliierter erhält die Bundesregierung über das entsprechende Meldewesen der NATO und der ihr angeschlossenen Strukturen der Mitgliedstaaten. Einige der in diesem System übermittelten Informationen unterliegen Bestimmungen des Geheimschutzes, die auch die Bundesrepublik Deutschland binden. Ihre Veröffentlichung oder die Einsichtnahme in diese Dokumente erfordern einen entsprechenden Beschluss der NATO. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit NATO-Alliierten und anderen Staaten. Es obliegt der Bundesregierung auch nicht, detaillierte Informationen oder Kenntnisse zum Stand nationaler Ermittlungen von NATO-Alliierten und Mitgliedstaaten der EU zu einzelnen Vorfällen einzuholen bzw. diese zu bewerten. Sie hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit von Informationen zu zweifeln, die von den nationalen Behörden betroffener Staaten veröffentlicht werden. Auch die ukrainische Operationsführung kommentiert die Bundesregierung grundsätzlich nicht.  1. Hat sich die Bundesregierung mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zur möglichen Verletzung des finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 eine Position erarbeitet, a) wenn ja, was beinhaltet diese Position, b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?  6. Hat sich die Bundesregierung zum Absturz zweier, vermutlich aus der Ukraine stammender Drohnen in der lettischen Region Latgale am 7. Mai 2026 sowie zu dem Umstand, dass bereits Ende März ukrainische Drohnen in Lettland niedergegangen sind, mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union sowie die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position erarbeitet, a) wenn ja, was beinhaltet diese Position, b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? 12. Hat sich die Bundesregierung mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zur Verletzung des estnischen und litauischen Luftraums durch ukrainische Drohnen Ende März 2026 eine Position erarbeitet, a) wenn ja, was beinhaltet diese Position, b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? Die Fragen 1, 6 und 12 werden zusammen beantwortet. Artikel 42 Absatz 7 EUV ist nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf die Sachverhalte, auf die in den Fragen 1, 6 und 12 Bezug genommen wird, nicht einschlägig. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Stand bzw. steht die Bundesregierung angesichts der möglichen Verletzung des finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 mit der finnischen Regierung darüber in Kontakt? Die Bundesregierung pflegt einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der finnischen Regierung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Hat die Bundesregierung zur möglichen Verletzung des finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte Kampfdrohnen könnten eine über 1 450 Kilometer lange Strecke (die Strecke von Charkow bis ins finnische Virolahti bzw. das Seegebiet von Hamina vor Ulko-Tammio) kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“, Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der finnischen Regierung, ob es sich bei den Verletzungen des finnischen Luftraums durch zwei Drohnen am 3. Mai 2026 tatsächlich um zwei ukrainische Drohnen gehandelt hat, a) wenn ja, was geht daraus über die Herkunft der Drohnen, den Hergang der Luftraumverletzung sowie zu der Frage hervor, ob sie intendiert oder nicht intendiert war, b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der finnischen Regierung?  4. Hat sich die Bundesregierung zur möglichen Verletzung des finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zu der Frage erarbeitet, ob sie versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, beispielsweise indem sie ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen, a) wenn ja, hat sie der finnischen Regierung davon Kenntnis gegeben, b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu dieser Frage erarbeitet?  5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Überlegungen der finnischen Regierung mit Blick auf eine mögliche Verletzung des finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026, die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag, ob die finnische Regierung versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, etwa indem die finnische Regierung ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen, a) wenn ja, hat sie der finnischen Regierung dafür ihre Unterstützung zugesichert, b) wenn nein, hat sie der finnischen Regierung vorgeschlagen, zu versuchen, durch die Androhung von Sanktionen solche Luftraumverletzungen auszuschließen, etwa indem die finnische Regierung ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Stand bzw. steht die Bundesregierung angesichts des Absturzes zweier vermutlich aus der Ukraine stammender Drohnen in der lettischen Region Latgale am 7. Mai 2026 sowie des Umstands, dass bereits Ende März 2026 ukrainische Drohnen in Lettland niedergegangen sind mit der lettischen Regierung in Kontakt? Die Bundesregierung pflegt einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der lettischen Regierung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Hat die Bundesregierung zum Absturz zweier, vermutlich aus der Ukraine stammender Drohnen in der lettischen Region Latgale am 7. Mai 2026, die gegen Russland eingesetzt werden sollten, mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte Kampfdrohnen könnten die 1 450 Kilometer lange Strecke bis in die Gegend von Sankt Petersburg kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“ (s. Vorbemerkung der Fragesteller), Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung zu den Vorfällen, a) wenn ja, was geht daraus über die Herkunft der Drohnen vom 7. Mai 2026, den Hergang der Luftraumverletzung sowie zur Frage hervor, ob sie intendiert oder nicht intendiert war, b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung dazu keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung?  9. Hat die Bundesregierung zu dem Umstand, dass bereits Ende März 2026 ukrainische Drohnen in Lettland niedergingen, mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte Kampfdrohnen könnten die 1 450 Kilometer lange Strecke bis in die Gegend von Sankt Petersburg kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“ (s. Vorbemerkung der Fragesteller), Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung zu den Vorfällen, a) wenn ja, was geht daraus über den Hergang der Verletzung des lettischen Luftraums durch die ukrainischen Drohnen Ende März 2026 sowie zu der Frage hervor, ob sie intendiert oder nicht intendiert war, b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung? 10. Hat sich die Bundesregierung angesichts der möglichen Verletzung des lettischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen, die gegen Russland eingesetzt werden sollten, am 7. Mai 2026 sowie zu dem Umstand, dass bereits Ende März 2026 ukrainische Drohnen in Lettland niedergingen, mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zu der Frage erarbeitet, ob sie versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, beispielsweise indem sie ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen, a) wenn ja, hat sie der lettischen Regierung davon Kenntnis gegeben, b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu dieser Frage erarbeitet? 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Überlegungen der lettischen Regierung angesichts der möglichen Verletzung des lettischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen, die gegen Russland eingesetzt werden sollten, am 7. Mai 2026 sowie zu dem Umstand, dass bereits Ende März 2026 ukrainische Drohnen in Lettland niedergingen, mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag, ob sie versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, beispielsweise indem die lettische Regierung ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen, a) wenn ja, hat sie der lettischen Regierung dafür ihre Unterstützung zugesichert, b) wenn nein, hat sie der lettischen Regierung vorgeschlagen, zu versuchen, durch die Androhung von Sanktionen solche Luftraumverletzungen auszuschließen, etwa indem die lettische Regierung ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen? Die Fragen 8 bis 11 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Stand bzw. steht die Bundesregierung angesichts dieser Luftraumverletzungen mit den Regierungen Estlands und Litauens in Kontakt? Die Bundesregierung pflegt einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der estnischen sowie der litauischen Regierung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Hat die Bundesregierung angesichts der Verletzung des estnischen und litauischen Luftraums durch ukrainische Drohnen Ende März 2026 mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte Kampfdrohnen könnten die 1 450 Kilometer lange Strecke bis in die Gegend von Sankt Petersburg kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“ (s. Vorbemerkung der Fragesteller), Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der estnischen und der litauischen Regierung zu den Vorfällen, a) wenn ja, was geht daraus über den Hergang der Luftraumverletzungen sowie zu der Frage hervor, ob sie intendiert oder nicht intendiert waren, b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der Regierungen Estlands und Litauens? 15. Hat sich die Bundesregierung angesichts der Verletzung des Luftraums Estlands und Litauens durch ukrainische Drohnen Ende März 2026 mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zu der Frage erarbeitet, ob sie versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, etwa indem sie ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen, a) wenn ja, hat sie den Regierungen Estlands und Litauens davon Kenntnis gegeben, b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu dieser Frage erarbeitet? 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Überlegungen der Regierungen Estlands und Litauens mit Blick auf die Verletzung des Luftraums beider Länder durch ukrainische Drohnen Ende März 2026, die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag, ob sie versuchen sollten, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, etwa indem sie ankündigen, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen, a) wenn ja, hat sie den Regierungen Estlands und Litauens dafür ihre Unterstützung zugesichert, b) wenn nein, hat sie den Regierungen Estlands und Litauens vorgeschlagen, zu versuchen, durch die Androhung von Sanktionen solche Luftraumverletzungen auszuschließen, etwa indem sie ankündigen, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen? Die Fragen 14 bis 16 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Verletzung des EU- Luftraums durch russische Drohnen seit dem 24. Februar 2022 vor, und wenn ja, welche (bitte nach Staaten, Datum und Drohnenvorfällen aufschlüsseln)? Die Frage berührt hinsichtlich der Aufklärungsfähigkeiten sowie der Erkenntnislage der Bundeswehr sowie verpartnerter Nationen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden und Rückschlüsse möglich wären, die die Leistungsfähigkeit von Aufklärungsfähigkeiten, die Attribuierung und Bewertung sowie die Erkenntnisdichte Deutschlands und betroffener Nationen zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betreffen. Gegnerische Akteure könnten Rückschlüsse auf den Erfolg, bzw. die Bewertung eigener Aktivitäten ziehen und eigene Verfahren so anpassen, dass Aufklärungs- und Verteidigungsmaßnahmen der betroffenen Staaten umgangen oder erschwert werden. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Aufklärung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland und betroffener Partnernationen nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Aufklärungsfähigkeiten und Erkenntnislage der Bundeswehr und ihrer Partner so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. 18. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu den politischen und militärischen Schlussfolgerungen aus der mutmaßlich russischen Drohne, die in Rumänien einschlug, gebildet, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_101268584/ukraine-news-i-rum aeniens-staatschef-drohne-war-zweifelsfrei-russisch.html)? Es wird auf öffentliche Äußerungen der Bundesregierung verwiesen, zum Beispiel den Beitrag des Bundesministers des Auswärtigen auf dem Kurznachrichtendienst X vom 29. Mai 2026 (vgl. https://x.com/aussenminde/status/2060290 858176380970?s=46). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 19. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, welche Versionen zum Einschlag der mutmaßlich russischen Drohne in Rēzekne zutreffen, und wenn ja, wie lautet diese (bitte begründen): a) Umleitung ukrainischer Drohnen, die eigentlich hätten Ziele in Russland angreifen sollen, nach Lettland; b) geplanter Angriff auf die belarussische Raffinerie in Navapalazk (vgl. https://globalbridge.ch/waffenstillstand-oder-eskalation/)? Der ukrainische Außenminister Andrij Sybiha hat öffentlich erklärt, die Drohne sei ukrainischer Herkunft, habe ein Ziel in Russland gehabt und sei aufgrund russischer elektronischer Kriegsführung nach Lettland eingedrungen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die zu einer abweichenden Bewertung führen. 20. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zum Bruch der Regierungskoalition in Lettland aufgrund der geschilderten Drohnenvorfälle und der Stabilität der innenpolitischen Situation Lettlands gebildet, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. www.tagesschau.de/ausland/europa/lettlan d-regierungschefin-100.html)? Der Bruch der Regierungskoalition in Lettland ist eine innenpolitische Angelegenheit Lettlands, welche die Bundesregierung nicht kommentiert. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung darüber gebildet, welche Kosten Deutschland im Rahmen der Europäischen Drohnenabwehrinitiative (EDDI) bis wann entstehen, welche EU- und gegebenenfalls Nicht- EU-Staaten sich daran beteiligen und ob der Termin der Fertigstellung dieses sogenannten Drohnenwalls (Ende 2027) realistisch gesehen eingehalten werden kann (vgl. https://militaeraktuell.at/eu-drohnenwall-was-e r-kann-und-was-er-kostet/; wenn nein, bitte den voraussichtlichen Termin der Fertigstellung aus Sicht der Bundesregierung darstellen)? Bei der Europäischen Drohnenabwehrinitiative (European Drone Defence Initiative – EDDI) handelt es sich um eine Verbundinitiative, die sowohl aus EU- Mitteln als auch aus den nationalen (Verteidigungs-)Etats finanziert wird. Aufgrund der geografischen Lage bilden Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien die Kernnationen entlang der europäischen Ostgrenze. Gemeinsam mit Dänemark, Frankreich, Norwegen und Schweden wird die Bundesregierung dieses Projekt maßgeblich unterstützen. Die Kosten, die Deutschland durch die Unterstützung der EDDI entstehen, lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beziffern. Die Darlegung zur zeitlichen Einordnung der Initiative berührt hinsichtlich der Folgerung zur Abschreckungsfähigkeit der Bundeswehr sowie verpartnerter Nationen in besonders hohem Maße das Staatswohl und kann daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Rückschlüsse möglich wären, die die militärische Leistungsfähigkeit der Bundeswehr und verpartnerter Nationen betreffen. Gegnerische Akteure könnten Rückschlüsse auf den Erfolg, bzw. die Bewertung eigener Aktivitäten ziehen und eigene Verfahren so anpassen, dass Verteidigungsmaßnahmen der betroffenen Staaten umgangen oder erschwert werden. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und betroffener Partnernationen nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben den Fähigkeitsaufbau der Bundeswehr und ihrer Partner so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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