Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Baltikum (Antwort zu Drs. 21/7381)
Text
Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Baltikum (Antwort zu Drs. 21/7381)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7725
21. Wahlperiode 25.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Moosdorf, Peter Boehringer,
Micha Fehre, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7381 –
Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer
Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Baltikum
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kämpfe zwischen den Streitkräften der Russischen Föderation und der
Ukraine bedrohen für die Fragesteller immer mehr Frieden, Sicherheit und
Stabilität in Europa.
Nicht zuletzt aufgrund des europäischen Vertragswerkes besteht in ihren
Augen die Gefahr, dass Staaten der Europäischen Union in die Feindseligkeiten
hineingezogen werden und es zum Krieg mit Russland kommt: So besteht der
Verdacht, dass in der Nacht zum 3. Mai 2026 zwei ukrainische Drohnen den
finnischen Luftraum verletzt haben. Der finnische Grenzschutz berichtete,
dass eine der Drohnen in den frühen Morgenstunden in Virolahti beobachtet
worden sei, die andere im Seegebiet südöstlich von Hamina vor Ulko-
Tammio; die Drohnen hätten sich auf dem Weg aus dem finnischen Luftraum
heraus befunden, hieß es („Finnish PM to Zelenskyy: Drone violations of our
airspace are unacceptable“, in: Ukrainska Pravda vom 3. Mai 2026, www.prav
da.com.ua/eng/news/2026/05/03/8032958/). Der finnische Ministerpräsident
Petteri Orpo teilte daraufhin dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr
Selenskyj während eines Treffens in der armenischen Hauptstadt Jerewan mit,
dass Verletzungen des finnischen Luftraums durch Drohnen inakzeptabel
seien (ebd.).
Am 7. Mai 2026 sind auch in Lettland, in der Region Latgale, zwei Drohnen
abgestürzt, die vermutlich aus der Ukraine stammten und gegen Ziele in
Russland eingesetzt werden sollten, wie der lettische Verteidigungsminister Andris
Sprūds sagte („Zwei mutmaßlich ukrainische Drohnen in Lettland abgestürzt“,
in: DIE ZEIT vom 7. Mai 2026, www.zeit.de/politik/ausland/2026-05/
lettlanddrohnenabsturz-russland-ukraine-latgale-gxe?utm_source=chatgpt.com).
Bereits seit Ende März 2026 gingen ukrainische Drohnen in Lettland, Estland
und Litauen nieder; so schlug ein Flugkörper in den Schornstein eines
Kraftwerkes im Baltikum ein; ein weiterer traf auf einen zugefrorenen See und
explodierte (ebd.).
In Russland führten die Drohnenvorfälle zu einer breiten Diskussion in der
Öffentlichkeit: Es wurde der Vorwurf laut, die Ukraine nutze den Luftraum
der baltischen Länder für ihre Angriffe auf Russland – „mit Billigung der Re-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gierungen in Vilnius, Riga und Tallinn“ („Schafft sich Russland hier ein
Einfallstor im Osten der EU?“, in: DER SPIEGEL vom 11. April 2026, www.spie
gel.de/ausland/ukraine-krieg-wut-auf-baltische-staaten-schafft-sich-russland-h
ier-ein-einfallstor-im-osten-der-eu-a-231eef7b-1f0d-40f2-9bea-14a51047
8b27). Russische Militärexperten gehen sogar davon aus, dass viele der
Drohnen „nicht in der Ukraine, sondern im Baltikum gestartet“ würden (ebd.). Für
die russische Seite erhebt sich die Frage, wie die Ukrainer die Drohnen über
den 1 450 Kilometer langen Weg von Charkow bis in die Gegend von Sankt
Petersburg überhaupt in ihr Ziel steuern könnten (ebd.). Stelle man in
Rechnung, so Wladimir Popow, eine der in diesen Zusammenhang zitierten
Autoritäten, dass „bestimmte Kampfdrohnen für eine solche Strecke noch bis zu
100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten, dann sei das kaum zu
bewältigen“ (ebd.). Beweis für diese These sei, dass einige der Drohnen bei
ihren Angriffen auf das russische Ust‑Luga, unweit der estnischen Grenze,
vom Kurs abgewichen und in den baltischen Staaten und in Finnland
niedergegangen seien (ebd.).
Die Außenminister der drei baltischen EU-Staaten teilten im April jedoch mit,
sie hätten ihre Staatsgebiete und ihren Luftraum nie für Drohnenangriffe auf
russische Ziele zur Verfügung gestellt („Zwei mutmaßlich ukrainische
Drohnen in Lettland abgestürzt“, in: DIE ZEIT vom 7. Mai 2026, www.zeit.de/poli
tik/ausland/2026-05/lettland-drohnenabsturz-russland-ukraine-latgale-gxe?ut
m_source=chatgpt.com).
Offenbar mit Blick auf internationale Abkommen wie die
Landkriegskonvention V von Den Haag, wonach es den Kriegsführenden untersagt ist, „Truppen
oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen
Macht zu führen“ (Artikel 2 des Abkommens betreffend die „Rechte und
Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs“ vom
18. Oktober 1907, www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/499_376_481/de) sowie
der damit verbundenen Gefahr, bei Zuwiderhandlungen als sogenannter
cobelligerent (Mitkriegführender) angesehen zu werden, hieß es aus dem
Moskauer Außenministerium, dass Russland die baltischen Länder „gewarnt“
habe, „sollten sie das nicht verstehen, werden sie eine Antwort bekommen“
(Schafft sich Russland hier ein Einfallstor im Osten der EU?“, in: DER SPIE-
GEL vom 11. April 2026, www.spiegel.de/ausland/ukraine-krieg-wut-auf-balti
sche-staaten-schafft-sich-russland-hier-ein-einfallstor-im-osten-der-eu-a-231e
ef7b-1f0d-40f2-9bea-14a510478b27).
Verschiedene russische Zeitungen werteten dies als eine Ankündigung, dass
die baltischen Staaten zu „direkten Teilnehmern an den Kampfhandlungen
[zwischen Russland und der Ukraine, Anmerkung der Fragesteller] – mit all
den entsprechenden Konsequenzen“ würden, wenn sie „dem Selenskyj-
Regime“, wie es heißt, bewusst ihren Luftraum für dessen „terroristischen Krieg“
gegen Russland zur Verfügung stellten (ebd.).
Ob es sich jedoch hierbei um bloße Propaganda handelt oder nicht, es kann zu
Unfällen, Missverständnissen oder anderen Zwischenfällen kommen.
In den Augen der Fragesteller besteht insofern die Gefahr, dass, nicht zuletzt
aufgrund der Beistandsklausel des Vertrags über die Europäische Union von
1992, wonach „im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats […] die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht
stehende Hilfe und Unterstützung“ schulden, es durch vom Kurs
abgekommene oder willentlich über den baltischen Luftraum nach Russland geschossene
Drohnen zu Feindseligkeiten zwischen der Russischen Föderation und den
Staaten der Europäischen Union kommt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie macht sich weder die darin enthaltenen Wertungen zu eigen noch bestätigt
sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Bundesregierung verurteilt die wiederholten Verletzungen des Luftraums
von Alliierten der Nordatlantikpakt-Organisation (North Atlantic Treaty
Organization – NATO) und Mitgliedstaaten der EU durch russische Flugkörper auf
das Schärfste. Die Vorfälle verdeutlichen, dass Russlands völkerrechtswidriger
Angriffskrieg gegen die Ukraine die größte Bedrohung für die euroatlantische
Sicherheit darstellt. Russland trägt die volle Verantwortung für solche
Luftraumverletzungen, die eskalierend wirken, zu Fehleinschätzungen führen und
Menschenleben gefährden können, insbesondere in Mitgliedstaaten der EU und
der NATO an der Ostflanke. Sie müssen sofort beendet werden – wie auch der
völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Deshalb bleibt
es zentral, die Ukraine weiterhin mit allen Kräften zu unterstützen und den
Druck auf Russland weiter zu erhöhen. Daran arbeitet die Bundesregierung
unter anderem mit ihren Alliierten in Finnland und in den baltischen Staaten,
die gemessen an ihren Anteilen am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu
den stärksten Unterstützern der Ukraine gehören.
Die Ukraine verteidigt sich weiterhin gegen den brutalen, völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg seitens Russlands. Dazu hat sie das völkerrechtlich verbriefte
Recht. Das in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen enthaltene Recht
auf Selbstverteidigung ist dabei grundsätzlich nicht auf das eigene Territorium
beschränkt. Selbstverteidigungshandlungen dürfen sich auch gegen das
Territorium des Aggressorstaats richten. Dabei gelten die Maßgaben des humanitären
Völkerrechts.
Zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgebrachten Dimension der
„Schwelle“ zur Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts wird auf
die Antwort der Bundesregierung vom 18. August 2025 auf die Kleine Anfrage
der AfD (Bundestagsdrucksache 21/1289) verwiesen. Das in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannte Haager Abkommen betreffend die Rechte und
Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs von 1907 ist
für die Beurteilung des Parteistatus in einem bewaffneten Konflikt nach dem
humanitären Völkerrecht nicht der relevante Bezugsrahmen (siehe hierzu die
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
vom 21. Juni 2023, Az. WD 2 – 3000 – 023/23, Seite 14).
NATO-Alliierte und Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Finnland und die
baltischen Staaten, haben auf Luftraumverletzungen durch ukrainische
Flugkörper deeskalierend und mit politischer Zurückhaltung reagiert. Bei den in der
Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Vorfällen handelt es sich
nachweislich nicht um zu sanktionierende vorsätzliche Angriffe der Ukraine,
sondern um technische Fehlfunktionen, die mutmaßlich auf bewusste russische
Störmaßnahmen des Globalen Positionsbestimmungssystems (GPS)
zurückzuführen sind. Bei den Ermittlungen zu diesen Vorfällen kooperieren die
ukrainischen Behörden eng mit den betroffenen Staaten. Der Ukraine sowie den von
Verletzungen ihrer Lufträume betroffenen NATO-Alliierten und
Mitgliedstaaten der EU gilt die volle Solidarität der Bundesregierung.
In keinem der Fälle von Verletzungen der Lufträume von NATO-Alliierten und
Mitgliedstaaten der EU durch mutmaßliche ukrainische Flugkörper liegt ein
„bewaffneter Angriff“ auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, Artikel 5 des
Nordatlantikvertrags oder Artikel 42 Absatz 7 EUV vor. Russland trägt die politische
Verantwortung für Schäden, die in Drittstaaten durch ukrainische Flugkörper, etwa
aufgrund von Maßnahmen der elektronischen Kriegsführung Russlands,
entstehen.
Bei den in der Fragestellung genannten und durch jüngste
Luftraumverletzungen betroffenen Staaten handelt es sich um Mitgliedstaaten der EU, die auch
Alliierte in der NATO sind. Für sie ist die NATO gemäß Artikel 42 Absatz 7
EUV „weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das
Instrument für deren Verwirklichung“. Die für die Bewertung der Sicherheitslage in
Deutschland und für gegebenenfalls zu treffende Vorkehrungen erforderlichen
Informationen über Vorfälle im Hoheitsgebiet anderer NATO-Alliierter erhält
die Bundesregierung über das entsprechende Meldewesen der NATO und der
ihr angeschlossenen Strukturen der Mitgliedstaaten. Einige der in diesem
System übermittelten Informationen unterliegen Bestimmungen des
Geheimschutzes, die auch die Bundesrepublik Deutschland binden. Ihre Veröffentlichung
oder die Einsichtnahme in diese Dokumente erfordern einen entsprechenden
Beschluss der NATO.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Inhalten
vertraulicher Gespräche mit NATO-Alliierten und anderen Staaten. Es obliegt der
Bundesregierung auch nicht, detaillierte Informationen oder Kenntnisse zum
Stand nationaler Ermittlungen von NATO-Alliierten und Mitgliedstaaten der
EU zu einzelnen Vorfällen einzuholen bzw. diese zu bewerten. Sie hat keinen
Anlass, an der Glaubwürdigkeit von Informationen zu zweifeln, die von den
nationalen Behörden betroffener Staaten veröffentlicht werden. Auch die
ukrainische Operationsführung kommentiert die Bundesregierung grundsätzlich
nicht.
1. Hat sich die Bundesregierung mit Blick auf die Beistandsverpflichtung
des Vertrags über die Europäische Union und die
Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zur möglichen Verletzung des
finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 eine
Position erarbeitet,
a) wenn ja, was beinhaltet diese Position,
b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position
erarbeitet?
6. Hat sich die Bundesregierung zum Absturz zweier, vermutlich aus der
Ukraine stammender Drohnen in der lettischen Region Latgale am
7. Mai 2026 sowie zu dem Umstand, dass bereits Ende März ukrainische
Drohnen in Lettland niedergegangen sind, mit Blick auf die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union sowie die
Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position erarbeitet,
a) wenn ja, was beinhaltet diese Position,
b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position
erarbeitet?
12. Hat sich die Bundesregierung mit Blick auf die Beistandsverpflichtung
des Vertrags über die Europäische Union und die
Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zur Verletzung des estnischen und
litauischen Luftraums durch ukrainische Drohnen Ende März 2026 eine
Position erarbeitet,
a) wenn ja, was beinhaltet diese Position,
b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position
erarbeitet?
Die Fragen 1, 6 und 12 werden zusammen beantwortet.
Artikel 42 Absatz 7 EUV ist nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick
auf die Sachverhalte, auf die in den Fragen 1, 6 und 12 Bezug genommen wird,
nicht einschlägig. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
2. Stand bzw. steht die Bundesregierung angesichts der möglichen
Verletzung des finnischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am
3. Mai 2026 mit der finnischen Regierung darüber in Kontakt?
Die Bundesregierung pflegt einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen
und Vertretern der finnischen Regierung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Hat die Bundesregierung zur möglichen Verletzung des finnischen
Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 mit Blick auf die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die
Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen
Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte
Kampfdrohnen könnten eine über 1 450 Kilometer lange Strecke (die Strecke
von Charkow bis ins finnische Virolahti bzw. das Seegebiet von Hamina
vor Ulko-Tammio) kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100
Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“, Kenntnis vom Stand der
Ermittlungen der finnischen Regierung, ob es sich bei den Verletzungen des
finnischen Luftraums durch zwei Drohnen am 3. Mai 2026 tatsächlich
um zwei ukrainische Drohnen gehandelt hat,
a) wenn ja, was geht daraus über die Herkunft der Drohnen, den
Hergang der Luftraumverletzung sowie zu der Frage hervor, ob sie
intendiert oder nicht intendiert war,
b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis vom
Stand der Ermittlungen der finnischen Regierung?
4. Hat sich die Bundesregierung zur möglichen Verletzung des finnischen
Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026 mit Blick
auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union
und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zu der
Frage erarbeitet, ob sie versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen
durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, beispielsweise
indem sie ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die
Ukraine einzustellen,
a) wenn ja, hat sie der finnischen Regierung davon Kenntnis gegeben,
b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu
dieser Frage erarbeitet?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Überlegungen der finnischen
Regierung mit Blick auf eine mögliche Verletzung des finnischen
Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen am 3. Mai 2026, die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die
Landkriegskonvention V von Den Haag, ob die finnische Regierung
versuchen sollte, solche Luftraumverletzungen durch die Androhung von
Sanktionen auszuschließen, etwa indem die finnische Regierung
ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine
einzustellen,
a) wenn ja, hat sie der finnischen Regierung dafür ihre Unterstützung
zugesichert,
b) wenn nein, hat sie der finnischen Regierung vorgeschlagen, zu
versuchen, durch die Androhung von Sanktionen solche
Luftraumverletzungen auszuschließen, etwa indem die finnische Regierung
ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine
einzustellen?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Stand bzw. steht die Bundesregierung angesichts des Absturzes zweier
vermutlich aus der Ukraine stammender Drohnen in der lettischen
Region Latgale am 7. Mai 2026 sowie des Umstands, dass bereits Ende
März 2026 ukrainische Drohnen in Lettland niedergegangen sind mit der
lettischen Regierung in Kontakt?
Die Bundesregierung pflegt einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen
und Vertretern der lettischen Regierung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung zum Absturz zweier, vermutlich aus der
Ukraine stammender Drohnen in der lettischen Region Latgale am 7. Mai
2026, die gegen Russland eingesetzt werden sollten, mit Blick auf die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die
Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen
Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte
Kampfdrohnen könnten die 1 450 Kilometer lange Strecke bis in die Gegend
von Sankt Petersburg kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100
Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“ (s. Vorbemerkung der
Fragesteller), Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung
zu den Vorfällen,
a) wenn ja, was geht daraus über die Herkunft der Drohnen vom 7. Mai
2026, den Hergang der Luftraumverletzung sowie zur Frage hervor,
ob sie intendiert oder nicht intendiert war,
b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung dazu keine Kenntnis
vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung?
9. Hat die Bundesregierung zu dem Umstand, dass bereits Ende März 2026
ukrainische Drohnen in Lettland niedergingen, mit Blick auf die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union, die
Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom russischen
Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument, bestimmte
Kampfdrohnen könnten die 1 450 Kilometer lange Strecke bis in die Gegend von
Sankt Petersburg kaum bewältigen, wenn sie noch „bis zu 100
Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“ (s. Vorbemerkung der
Fragesteller), Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung
zu den Vorfällen,
a) wenn ja, was geht daraus über den Hergang der Verletzung des
lettischen Luftraums durch die ukrainischen Drohnen Ende März 2026
sowie zu der Frage hervor, ob sie intendiert oder nicht intendiert war,
b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis vom
Stand der Ermittlungen der lettischen Regierung?
10. Hat sich die Bundesregierung angesichts der möglichen Verletzung des
lettischen Luftraums durch zwei ukrainische Drohnen, die gegen
Russland eingesetzt werden sollten, am 7. Mai 2026 sowie zu dem Umstand,
dass bereits Ende März 2026 ukrainische Drohnen in Lettland
niedergingen, mit Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die
Europäische Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine
Position zu der Frage erarbeitet, ob sie versuchen sollte, solche
Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen,
beispielsweise indem sie ankündigt, künftig die finanzielle und
militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen,
a) wenn ja, hat sie der lettischen Regierung davon Kenntnis gegeben,
b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu
dieser Frage erarbeitet?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Überlegungen der lettischen
Regierung angesichts der möglichen Verletzung des lettischen Luftraums
durch zwei ukrainische Drohnen, die gegen Russland eingesetzt werden
sollten, am 7. Mai 2026 sowie zu dem Umstand, dass bereits Ende März
2026 ukrainische Drohnen in Lettland niedergingen, mit Blick auf die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die
Landkriegskonvention V von Den Haag, ob sie versuchen sollte, solche
Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen
auszuschließen, beispielsweise indem die lettische Regierung ankündigt,
künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine einzustellen,
a) wenn ja, hat sie der lettischen Regierung dafür ihre Unterstützung
zugesichert,
b) wenn nein, hat sie der lettischen Regierung vorgeschlagen, zu
versuchen, durch die Androhung von Sanktionen solche
Luftraumverletzungen auszuschließen, etwa indem die lettische Regierung
ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine
einzustellen?
Die Fragen 8 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Stand bzw. steht die Bundesregierung angesichts dieser
Luftraumverletzungen mit den Regierungen Estlands und Litauens in Kontakt?
Die Bundesregierung pflegt einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen
und Vertretern der estnischen sowie der litauischen Regierung. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung angesichts der Verletzung des estnischen und
litauischen Luftraums durch ukrainische Drohnen Ende März 2026 mit
Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische
Union, die Landkriegskonvention V von Den Haag sowie das vom
russischen Militärexperten Wladimir Popow vorgebrachte Argument,
bestimmte Kampfdrohnen könnten die 1 450 Kilometer lange Strecke bis in
die Gegend von Sankt Petersburg kaum bewältigen, wenn sie noch „bis
zu 100 Kilogramm Treibstoff transportieren müssten“ (s. Vorbemerkung
der Fragesteller), Kenntnis vom Stand der Ermittlungen der estnischen
und der litauischen Regierung zu den Vorfällen,
a) wenn ja, was geht daraus über den Hergang der
Luftraumverletzungen sowie zu der Frage hervor, ob sie intendiert oder nicht intendiert
waren,
b) wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis vom
Stand der Ermittlungen der Regierungen Estlands und Litauens?
15. Hat sich die Bundesregierung angesichts der Verletzung des Luftraums
Estlands und Litauens durch ukrainische Drohnen Ende März 2026 mit
Blick auf die Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische
Union und die Landkriegskonvention V von Den Haag eine Position zu
der Frage erarbeitet, ob sie versuchen sollte, solche
Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, etwa indem
sie ankündigt, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die
Ukraine einzustellen,
a) wenn ja, hat sie den Regierungen Estlands und Litauens davon
Kenntnis gegeben,
b) wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu
dieser Frage erarbeitet?
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Überlegungen der Regierungen
Estlands und Litauens mit Blick auf die Verletzung des Luftraums beider
Länder durch ukrainische Drohnen Ende März 2026, die
Beistandsverpflichtung des Vertrags über die Europäische Union und die
Landkriegskonvention V von Den Haag, ob sie versuchen sollten, solche
Luftraumverletzungen durch die Androhung von Sanktionen auszuschließen, etwa
indem sie ankündigen, künftig die finanzielle und militärische Hilfe für
die Ukraine einzustellen,
a) wenn ja, hat sie den Regierungen Estlands und Litauens dafür ihre
Unterstützung zugesichert,
b) wenn nein, hat sie den Regierungen Estlands und Litauens
vorgeschlagen, zu versuchen, durch die Androhung von Sanktionen solche
Luftraumverletzungen auszuschließen, etwa indem sie ankündigen,
künftig die finanzielle und militärische Hilfe für die Ukraine
einzustellen?
Die Fragen 14 bis 16 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Verletzung des EU-
Luftraums durch russische Drohnen seit dem 24. Februar 2022 vor, und
wenn ja, welche (bitte nach Staaten, Datum und Drohnenvorfällen
aufschlüsseln)?
Die Frage berührt hinsichtlich der Aufklärungsfähigkeiten sowie der
Erkenntnislage der Bundeswehr sowie verpartnerter Nationen solche Informationen,
die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende
schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten bekannt würden und Rückschlüsse möglich wären, die die
Leistungsfähigkeit von Aufklärungsfähigkeiten, die Attribuierung und Bewertung sowie
die Erkenntnisdichte Deutschlands und betroffener Nationen zu
sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betreffen.
Gegnerische Akteure könnten Rückschlüsse auf den Erfolg, bzw. die
Bewertung eigener Aktivitäten ziehen und eigene Verfahren so anpassen, dass
Aufklärungs- und Verteidigungsmaßnahmen der betroffenen Staaten umgangen oder
erschwert werden.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Aufklärung für die Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland und betroffener
Partnernationen nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte
beschreiben die Aufklärungsfähigkeiten und Erkenntnislage der Bundeswehr und ihrer
Partner so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
18. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu den politischen und
militärischen Schlussfolgerungen aus der mutmaßlich russischen Drohne,
die in Rumänien einschlug, gebildet, und wenn ja, wie lautet diese (vgl.
www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_101268584/ukraine-news-i-rum
aeniens-staatschef-drohne-war-zweifelsfrei-russisch.html)?
Es wird auf öffentliche Äußerungen der Bundesregierung verwiesen, zum
Beispiel den Beitrag des Bundesministers des Auswärtigen auf dem
Kurznachrichtendienst X vom 29. Mai 2026 (vgl. https://x.com/aussenminde/status/2060290
858176380970?s=46).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
19. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, welche
Versionen zum Einschlag der mutmaßlich russischen Drohne in Rēzekne
zutreffen, und wenn ja, wie lautet diese (bitte begründen):
a) Umleitung ukrainischer Drohnen, die eigentlich hätten Ziele in
Russland angreifen sollen, nach Lettland;
b) geplanter Angriff auf die belarussische Raffinerie in Navapalazk
(vgl. https://globalbridge.ch/waffenstillstand-oder-eskalation/)?
Der ukrainische Außenminister Andrij Sybiha hat öffentlich erklärt, die Drohne
sei ukrainischer Herkunft, habe ein Ziel in Russland gehabt und sei aufgrund
russischer elektronischer Kriegsführung nach Lettland eingedrungen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die zu einer abweichenden
Bewertung führen.
20. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zum Bruch der
Regierungskoalition in Lettland aufgrund der geschilderten Drohnenvorfälle
und der Stabilität der innenpolitischen Situation Lettlands gebildet, und
wenn ja, wie lautet diese (vgl. www.tagesschau.de/ausland/europa/lettlan
d-regierungschefin-100.html)?
Der Bruch der Regierungskoalition in Lettland ist eine innenpolitische
Angelegenheit Lettlands, welche die Bundesregierung nicht kommentiert. Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung darüber gebildet, welche
Kosten Deutschland im Rahmen der Europäischen
Drohnenabwehrinitiative (EDDI) bis wann entstehen, welche EU- und gegebenenfalls Nicht-
EU-Staaten sich daran beteiligen und ob der Termin der Fertigstellung
dieses sogenannten Drohnenwalls (Ende 2027) realistisch gesehen
eingehalten werden kann (vgl. https://militaeraktuell.at/eu-drohnenwall-was-e
r-kann-und-was-er-kostet/; wenn nein, bitte den voraussichtlichen
Termin der Fertigstellung aus Sicht der Bundesregierung darstellen)?
Bei der Europäischen Drohnenabwehrinitiative (European Drone Defence
Initiative – EDDI) handelt es sich um eine Verbundinitiative, die sowohl aus EU-
Mitteln als auch aus den nationalen (Verteidigungs-)Etats finanziert wird.
Aufgrund der geografischen Lage bilden Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland,
Litauen, Polen und Rumänien die Kernnationen entlang der europäischen
Ostgrenze. Gemeinsam mit Dänemark, Frankreich, Norwegen und Schweden wird
die Bundesregierung dieses Projekt maßgeblich unterstützen. Die Kosten, die
Deutschland durch die Unterstützung der EDDI entstehen, lassen sich zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beziffern.
Die Darlegung zur zeitlichen Einordnung der Initiative berührt hinsichtlich der
Folgerung zur Abschreckungsfähigkeit der Bundeswehr sowie verpartnerter
Nationen in besonders hohem Maße das Staatswohl und kann daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende
schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Rückschlüsse möglich wären, die die militärische Leistungsfähigkeit der
Bundeswehr und verpartnerter Nationen betreffen.
Gegnerische Akteure könnten Rückschlüsse auf den Erfolg, bzw. die
Bewertung eigener Aktivitäten ziehen und eigene Verfahren so anpassen, dass
Verteidigungsmaßnahmen der betroffenen Staaten umgangen oder erschwert werden.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Verteidigungsfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland und betroffener Partnernationen nicht ausreichend
Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben den Fähigkeitsaufbau der
Bundeswehr und ihrer Partner so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann.
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Relationen
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- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung bezüglich ukrainischer Drohnen im Luftraum über der Europäischen Union in Finnland und im Bal (Antwort)