Völkerrechtliche Einordnung und Bewertung des gemeldeten Luftraumvorfalls über dem Finnischen Meerbusen vom 19. September 2025
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Völkerrechtliche Einordnung und Bewertung des gemeldeten Luftraumvorfalls über dem Finnischen Meerbusen vom 19. September 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3256
21. Wahlperiode 12.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heinrich Koch, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Gerold Otten,
Kurt Kleinschmidt, Sven Wendorf, Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Hannes
Gnauck, Mirco Hanker, Jan Wenzel Schmidt, Stefan Keuter, Udo Theodor
Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
Völkerrechtliche Einordnung und Bewertung des gemeldeten Luftraumvorfalls
über dem Finnischen Meerbusen vom 19. September 2025
Am 19. September 2025 meldeten estnische Behörden eine schwerwiegende
Verletzung ihres Luftraums durch drei russische MiG‑31-Kampfjets über dem
Finnischen Meerbusen. Demnach seien die Flugzeuge nahe der estnischen Insel
Vaindloo bis zu 10 km tief in estnisches Hoheitsgebiet eingedrungen und etwa
zwölf Minuten im estnischen Luftraum verblieben. Nach Aussage Estlands
habe die NATO-Luftverteidigungsmission Abfangjäger (italienische F‑35) von
Ämari in Estland gestartet, welche die russischen Maschinen wieder in den
internationalen Luftraum eskortierten. Russlands eigenen Angaben zufolge
haben die russischen Flugzeuge hingegen ihre Route nach dem Überflug über die
Insel Vaindloo westsüdwestwärts Richtung Kaliningrad ungehindert fortgesetzt.
Estland beantragte umgehend Konsultationen nach Artikel 4 des NATO-
Vertrags und protestierte diplomatisch; auch der UN-Sicherheitsrat befasste
sich auf estnische Initiative mit dem Vorfall. Die russische Seite hingegen
dementierte jede Luftraumverletzung und erklärte, die MiG‑31 hätten einen
Routineflug über neutralen Gewässern durchgeführt, ohne die Grenzen anderer
Staaten zu verletzen. Diese diametral entgegengesetzten Aussagen machen
deutlich, dass eine genaue völkerrechtliche Einordnung des Vorfalls
erforderlich ist.
Tatsächlich ist die Rechtslage im Gebiet des Finnischen Meerbusens komplex.
Aufgrund der besonderen Geografie (an manchen Stellen nur ca. 24 Seemeilen
(sm) Breite) würde eine uneingeschränkte Ausdehnung der Territorialgewässer
auf 12 sm von beiden Ufern den Meerbusen vollständig schließen. Um dennoch
einen internationalen See- und Luftkorridor freizuhalten, haben Finnland und
Estland bereits im Jahr 1994 vereinbart, ihre Hoheitsgewässer in der Mitte des
Meerbusens bewusst unter 12 sm zu halten. Beide Staaten legten fest, dass ihre
Territorialmeere nicht näher als 3 sm an die gemeinsame Grenze heranreicht,
wodurch ein etwa 6 sm breiter Streifen entsteht, der nicht zu den
Territorialgewässern gehört. Dieser internationale Korridor besitzt den Status einer
Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) mit den daraus resultierenden Freiheiten
der Schifffahrt und des Überflugs. Fremde Schiffe und sogar Militärflugzeuge
dürfen diesen Korridor zu Transitzwecken passieren, ohne zuvor eine Erlaubnis
der Küstenstaaten einzuholen. Ein Überflug über diesem AWZ-Korridor des
Finnischen Meerbusens würde daher keine Verletzung des estnischen
Luftraums darstellen – wohl aber wäre der Überflug über dem estnischen
Küstenmeer (Territorialgewässer innerhalb der Zwölf- bzw. Dreimeilenzone) eindeutig
eine Hoheitsverletzung.
In der Bewertung des Vorfalls stehen sich folglich zwei Positionen gegenüber:
Estland bzw. NATO: Die Jets seien innerhalb estnischer Hoheitsgewässer (über
der Zwölfmeilenzone bzw. zumindest innerhalb der Dreiseemeilenzone um
Vaindloo) geflogen und hätten damit Estlands Souveränität verletzt. Als Beleg
werden Radaraufzeichnungen bzw. eine vom estnischen
Verteidigungsministerium publizierte Flugroute angeführt, die knapp innerhalb der Grenze verläuft (
www.youtube.com/watch?v=2YJIBSyd-QM%20%5b01:06:48]). Daraus wird
eine völkerrechtswidrige Luftraumverletzung Russlands gefolgert.
Russland: Die Jets seien im internationalen Luftraum geblieben, da an der
betreffenden Stelle wegen der geografischen Gegebenheiten nur eine
Dreimeilenhoheitszone gelte und der Überflug im offenen Korridor erfolgte. Zur
Begründung verweist Moskau auf die seit Jahrzehnten praktizierte Sonderregelung
sowie auf eigene Flugdaten. Nach russischer Darstellung beruht der Vorwurf der
Luftraumverletzung auf einer überdehnten Auslegung der Zwölfmeilenzone
durch Estland.
Erschwerend kommt hinzu, dass der genaue Grenzverlauf zwischen Estland
und Russland in diesem Seegebiet bisher nicht abschließend vertraglich fixiert
ist. Zwar wurde im Jahr 2014 ein Grenzabkommen paraphiert, doch es wurde
nie ratifiziert. Die tatsächliche See- und Luftraumgrenze basiert somit auf
älteren Absprachen und Gewohnheitsrecht, ohne formal beidseitig anerkannte
Fixierung. Fachleute – darunter der frühere NATO-Militärausschuss-Vorsitzende
Harald Kujat – weisen auf Unsicherheiten über den exakten Verlauf der
Territorialgewässergrenzen im Finnischen Meerbusen hin (www.youtube.com/watch?
v=3BoFf9WS9Ec&t=541s%20%5b13:59%5d). Diese Rechtsunsicherheit bietet
zusätzlichen Interpretationsspielraum und unterstreicht, dass es letztlich auf den
tatsächlichen Flugverlauf ankommt, um den Vorfall juristisch einzuordnen.
Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
(WD 2‑3000‑060/25, Oktober 2025) hält zusammenfassend fest, dass die
Einordnung des Vorfalls vom 19. September 2025 eher „faktische als rechtliche
Fragen“ (S. 12) aufwirft – insbesondere kommt es darauf an, ob und wo die
russischen Flugzeuge tatsächlich das estnische Hoheitsgebiet überflogen haben
sollen. Zur objektiven Klärung wären nach Einschätzung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages detaillierte Radarbilder des
Flugverlaufs mit eingezeichneten Hoheitsgrenzen hilfreich gewesen; jedoch sind
derartige Beweise öffentlich bislang nicht verfügbar oder wurden jedenfalls seitens
Estland bzw. NATO nicht in aussagekräftiger Form vorgelegt. Die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betonen, dass die von dem
estnischen Außenminister Margus Tashkna in der Sitzung des UN-
Sicherheitsrates hochgehaltenen Flugrouten und Radarbilder nicht
„aufschlussreich“ seien und „nicht genügend Informationen zur Einordnung des Vorfalls
durch den Militärexperten des Wissenschaftlichen Dienstes“ (S. 12) zulassen.
Die Bundesregierung hat sich dennoch frühzeitig eindeutig auf die Seite der
estnisch bzw. nordatlantischen Darstellung gestellt. Ein Sprecher des
Bundesministeriums der Verteidigung erklärte in der Regierungspressekonferenz vom
24. September 2025, der Bundesregierung lägen „keine Informationen vor, die
uns an den estnischen oder an den NATO-Folgerungen zweifeln ließen“ (www.
bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-24-septe
mber-2024-2385770#:~:text=M%C3 ProzentBCller%20). Der Vertreter des
Auswärtigen Amts ergänzte, man habe „wie gesagt, keine Zweifel an den
Darstellungen, die wir durch die Alliierten aus Estland zu diesem Vorfall erhalten
haben“(www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/
regierungspressekonferenzvom-24-september-2024-2385770#:~:text=Hinterseher%20). Auf die konkrete
Nachfrage, ob der Bundesregierung der völkerrechtliche Umstand bekannt sei,
dass im Finnischen Meerbusen an gewissen Stellen nur eine Dreimeilenzone
gilt, konnte oder wollte die Bundesregierung in der Pressekonferenz keine
Auskunft geben (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonf
erenz-vom-24-september-2024-2385770#:~:text=Zusatzfrage). Diese
ausbleibende rechtliche Einordnung betraf nach Ansicht der Fragestellenden einen
zentralen Aspekt des Falles – nämlich die Frage, ob an der fraglichen Position
tatsächlich estnischer Hoheitsraum vorlag oder nicht. Der Umstand, dass die
Bundesregierung dort nicht in der Lage war, die Geltung der Drei- bzw.
Zwölfmeilenregelung zu erläutern, verdeutlicht nach ihrer Auffassung ein Defizit in
der sorgfältigen Aufbereitung der Sach- und Rechtslage.
Ebenso wenig legte die Bundesregierung bislang verifizierbare eigene
Aufklärungsdaten vor, die eine objektive Bewertung des Vorfalls erlauben würden.
Auf Journalistenfragen nach vorhandenen Radar-, ADA- oder Satellitendaten
verwiesen Regierungsvertreter lediglich allgemein auf innerhalb des
Bündnisses geteilte Informationen und die NATO-Stellungnahmen. Der
Regierungssprecher lehnte es explizit ab, der Öffentlichkeit entsprechende Belege zu
präsentieren – eine „Beweislastumkehr“ sei „im Moment nicht nötig“, man
verweist darauf, dass der Korridor „offenbar verletzt“ worden sei (www.bundesreg
ierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-24-september-202
4-2385770#:~:text=StS%20Kornelius). Bisher wurde jedoch kein konkreter
Nachweis (etwa Radarbilder mit eingezeichneter Grenze) durch die
Bundesregierung veröffentlicht, der die Behauptung einer Luftraumverletzung
untermauert.
Nichtsdestotrotz erfolgten umgehend politische Schuldzuweisungen. Vertreter
der Bundesregierung haben Russland bereits kurz nach dem Vorfall öffentlich
als Aggressor verurteilt, ohne dass – soweit aus Sicht der Fragesteller
nachvollziehbar – zuvor eine eigenständige faktische Überprüfung oder die Offenlegung
belastbarer Beweise stattgefunden hätte. So wurde der Vorfall seitens der
Bundesregierung von Beginn an als eklatante Verletzung des estnischen
Hoheitsgebiets dargestellt, obwohl die Faktenlage – wie dargelegt – widersprüchlich und
auslegungsbedürftig ist. Es steht daher nach Auffassung der Fragesteller der
Vorwurf im Raum, die Bundesregierung habe durch die unkritische Übernahme
der estnischen Version ohne eigene völkerrechtliche Prüfung eine gravierende
Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Die Fragesteller halten eine lückenlose
Aufklärung für erforderlich, um die tatsächlichen Umstände des Vorfalls zu
beleuchten und die Haltung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der
komplexen Rechtslage parlamentarisch zu überprüfen.
Vor diesem Hintergrund befragen wir die Bundesregierung:
1. Warum sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, an den
Darstellungen der NATO bzw. Estlands zum Vorfall vom 19. September 2025 zu
zweifeln, obwohl nach Kenntnis der Fragesteller die völkerrechtliche
Bewertung dieses Vorfalls aufgrund der besonderen geografischen und
rechtlichen Gegebenheiten (Stichwort Dreimeilenzone und internationaler
Korridor im Finnischen Meerbusen) keineswegs eindeutig ist und international
widersprüchlich beurteilt wird?
2. Hat die Bundesregierung – unabhängig von NATO-Angaben – eigene
völkerrechtliche Prüfungen zur Hoheitsfrage im Finnischen Meerbusen
vorgenommen (insbesondere hinsichtlich der Geltung einer Dreimeilenzone um
die Insel Vaindloo und des jahrzehntelang praktizierten internationalen
Korridors), um zu verifizieren, ob tatsächlich eine Luftraumverletzung Estlands
vorlag, und falls ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum hat die
Bundesregierung keine derartige rechtliche Überprüfung vorgenommen und
stattdessen ausschließlich auf Einschätzungen seitens der NATO und
estnischer Stellen vertraut?
3. Über welche eigenen Aufklärungsdaten und Erkenntnisse verfügt die
Bundesregierung bezüglich der genauen Flugroute der drei russischen MiG‑31
am 19. September 2025 (bitte darlegen, ob Radaraufzeichnungen
(einschließlich sogenannter ADA-Daten), Satellitenbilder, Funk- und sonstige
Flugdaten oder Meldungen von NATO-Partnern vorliegen und welche
Informationen diese über Position und Kurs der Flugzeuge liefern)?
4. Inwieweit wurden die in Frage 3 angesprochenen Daten durch die
Bundesregierung ausgewertet, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus einer
etwaigen Auswertung im Hinblick auf den tatsächlichen Flugverlauf,
insbesondere ob die verfügbaren Daten nach Einschätzung der Bundesregierung
zu dem Befund gelangen, dass die russischen Jets innerhalb estnischen
Hoheitsgebiets (d. h. innerhalb der Zwölfmeilenzone bzw. innerhalb der 3 sm
um Vaindloo) flogen, oder die Daten darauf hindeuten, dass sich die Jets
durchgehend im internationalen Luftraum über dem offenen Korridor des
Finnischen Meerbusens bewegten?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige vorliegende Beweisdaten (z. B.
Radarbilder, Satellitenaufnahmen oder aufgezeichnete Flugpfade) –
gegebenenfalls in geeigneter Form aufbereitet – der Öffentlichkeit oder zumindest
den Mitgliedern des Verteidigungsausschusses zugänglich zu machen, um
eine transparente und objektive Beurteilung des Vorfalls zu ermöglichen,
und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine solche Offenlegung
verzichtet, und inwiefern betrachtet die Bundesregierung die derzeitige
Nichtveröffentlichung als vereinbar mit dem Interesse an Aufklärung und
Vertrauensbildung?
6. Welche Mitglieder der Bundesregierung oder von ihr autorisierte
Regierungsvertreter haben seit dem 19. September 2025 öffentliche
Stellungnahmen, Erklärungen oder Pressemitteilungen abgegeben, in denen Russland
wegen des genannten Vorfalls einer Luftraumverletzung beschuldigt oder
politisch verurteilt wird (bitte nach Datum, Medium und Kernaussage
aufschlüsseln), und auf welche eigenen Fakten oder Erkenntnisse stützten sich
diese jeweiligen Äußerungen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe?
7. Hält die Bundesregierung die beschriebenen, nach Ansicht der Fragesteller
voreiligen, politischen Verurteilungen Russlands, gegebenenfalls ohne
vorherige eigene Faktenprüfung, für gerechtfertigt und verantwortungsvoll,
wenn ja, warum, und wenn nein, welche Lehren zieht die Bundesregierung
hieraus, und wie will sie künftig sicherstellen, dass in vergleichbaren Fällen
zunächst eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und völkerrechtliche
Prüfung erfolgt, bevor öffentliche Schuldzuweisungen oder politische
Konsequenzen gegenüber dem beschuldigten Staat vorgenommen werden?
Berlin, den 11. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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