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Schriftliche Frage 11 von Stephan Brandner (AfD): Wie viele Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages werden aktuell durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (Gliederung nach Frak…

dip / schriftliche_frage 27.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 11 von Stephan Brandner (AfD): Wie viele Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages werden aktuell durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (Gliederung nach Frak… Frage 11 (Stephan Brandner, AfD): Wie viele Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages werden aktuell durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (Gliederung nach Fraktionen im Deutschen Bundestag)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 25. Juni 2025: Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. In der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes liegt ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG, der allerdings im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Dieser Eingriff unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts genügt. Danach ist die Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist und die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Vorrang vor den Rechten des betroffenen Abgeordneten gebührt. Ein Überwiegen des Interesses am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 17. September 2013, Az. 2 BvR 2436/10). Sollten derartige Anhaltspunkte vorliegen, die zu einem Überwiegen des Interesses am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung führen, dann kommt eine Beantwortung Ihrer Frage, selbst in eingestufter Form, ausnahmsweise aus Gründen des Staatswohls nicht in Betracht, da eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des Bundesamtes für Verfassungsschutz erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen könnte. Auch stünden in diesem Fall der Schutz der Grundrechte der von den Maßnahmen Betroffenen einer Beauskunftung entgegen.

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