Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667) (Antwort zu Drs. 21/6774)
Text
Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667) (Antwort zu Drs. 21/6774)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7153
21. Wahlperiode 14.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6774 –
Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4667)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke „Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit“ sind in Teilen unzureichend. So werden Teilfragen nicht
beantwortet (Frage 10). An manchen Stellen lautet die Antwort schlicht, der
Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor, obwohl zumindest Teile unter
Bezug auf Bundestagsdrucksache 20/13850 hätten beantwortet werden können
und die Pflicht besteht, Informationen bei den entsprechenden Behörden
einzuholen (Fragen 17, 18, 20 und 21). Zudem wird auf die Seiten anderer
Bundestagsdrucksachen verwiesen, wo die Antwort jedoch nicht zu finden ist
(Frage 19). Auch nach einer Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die
Bundesregierung diese Fragen nicht nachbeantwortet.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert
(BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161,
Randnummer 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben.
Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend
begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen
Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft,
darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –). Auch der
schlichte Hinweis der Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor,
verfängt in Bezug auf die FKS [Finanzkontrolle Schwarzarbeit] nicht. Die
Bundesregierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die
sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch
die Abfrage bei nachgeordneten Behörden.
Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht
beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende
Fragen zu formulieren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Das Bundesministerium der Finanzen weist den Vorwurf, dass das
parlamentarische Fragerecht bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 21/4667) zum Thema „Stellung des Betroffenenschutzes bei der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ unzureichend beachtet worden sei, entschieden
zurück.
Die Bundesregierung achtet das sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel
20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebende Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages und nimmt die Beantwortung aller
Anfragen aus dem parlamentarischen Raum sehr ernst. Es handelt sich um ein
verfassungsrechtlich geschütztes, zentrales Überprüfungsinstrument des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, das seitens des
Bundesministeriums der Finanzen stets mit größter Sorgfalt behandelt wird.
Ihm wurde unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in dem
o. g. Fall vollumfänglich entsprochen. Die sehr umfangreichen Fragen wurden
vollumfänglich geprüft und unter Einbindung der Generalzolldirektion sowie
weiterer mitbetroffener Referate im Bundesministerium der Finanzen und der
mitbetroffenen Ressorts rechtskonform beantwortet.
1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage auf
Bundestagsdrucksache 21/4667,
a) dass die FKS einen „wichtigen Beitrag“ leiste, „um bundesweit Fälle
von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung,
Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zu bekämpfen und in diesem
Zusammenhang auch die Opfer zu identifizieren und
Fachberatungsstellen zuzuweisen“, vor dem Hintergrund der Aussage der
vorherigen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850,
b) dass sich die „Identifizierung möglicher Opfer von
Arbeitsausbeutung und Menschenhandel im Zusammenhang mit ausbeuterischen
Arbeitsbedingungen […] teilweise schwierig“ gestaltet (S. 33)?
2. Welche Herausforderungen wurden laut Bundesregierung bei der
Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel
durch die FKS seit Erstellung der Bundestagsdrucksache 20/13850
gemeistert, welche Lösungen wurden umgesetzt, und welche
Herausforderungen bestehen weiterhin?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4667 steht nicht im
Widerspruch zu den Ausführungen der vorherigen Bundesregierung in
Bundestagsdrucksache 20/13850, sondern beschreibt die Rolle der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung innerhalb eines ressort- und
behördenübergreifenden Bekämpfungsansatzes.
Die FKS leistet einen wichtigen und elementaren Beitrag zur Bekämpfung von
Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und
Ausbeutung der Arbeitskraft, da sie aufgrund ihrer gesetzlichen Prüf- und
Ermittlungsbefugnisse über unmittelbaren Zugang zu Beschäftigungsstätten
verfügt und im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für entsprechende
Straftaten feststellen kann. Gleichzeitig arbeitet sie eng mit anderen
Strafverfolgungsbehörden sowie spezialisierten Fachberatungsstellen zusammen, um
potenzielle Opfer zu identifizieren und an geeignete Unterstützungsangebote zu
vermitteln.
Gleichwohl bestehen Herausforderungen im Rahmen der Identifizierung
möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel im Zusammenhang
mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen.
Die zugrunde liegenden Straftatbestände sind komplex und setzen eine
sorgfältige Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus. Zudem hängt die
Identifizierung potenzieller Opfer in erheblichem Maße von deren Aussagebereitschaft
sowie davon ab, ob sie sich selbst als Opfer von Arbeitsausbeutung oder
Menschenhandel ansehen. Häufig erschweren Abhängigkeitsverhältnisse, Ängste
vor Repressalien, sprachliche Barrieren sowie aufenthaltsrechtliche oder
wirtschaftliche Unsicherheiten die Offenlegung entsprechender Sachverhalte.
Zudem treten Fälle von Arbeitsausbeutung sowohl häufig in illegalen
Beschäftigungsverhältnissen als auch in komplexen Subunternehmerstrukturen auf, was
die Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und
Menschenhandel im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen durch die FKS
erschweren kann.
Vor dem geschilderten Hintergrund setzt die FKS insbesondere auf eine enge
Zusammenarbeit mit den Polizeien, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden
und spezialisierten Fachberatungsstellen sowie auf die kontinuierliche
Sensibilisierung und Fortbildung der eingesetzten Bediensteten, beispielsweise durch
das digitale Schulungstool mit dem Titel „Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit
und Menschenhandel – Erkennen und Reagieren“.
Darüber hinaus hat die FKS ihre Strukturen im Bereich des Opferschutzes zur
weiteren Verbesserung der Opferidentifizierung gezielt gestärkt. Ein
wesentlicher Schritt hierzu war die Aufwertung der Funktion der
Opferschutzkoordinatorinnen und Opferschutzkoordinatoren an den 41 Hauptzollämtern.
3. Wie viele Hinweise auf Arbeitsausbeutung und Menschenhandel hat die
FKS in den Jahren von 2019 bis 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige
Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und
Menschenhandel übermittelt (bitte nach Jahren und Art der
Beratungsstelle differenzieren)?
Die Bundesregierung verfügt nicht über eine nach Jahren differenzierte
Statistik im Sinne der Fragestellung.
Laut dem 2024 veröffentlichten „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli
2019“ bildet die nachfolgende Tabelle die Anzahl der gegenseitig übermittelten
Hinweise zwischen der FKS und den Fachberatungsstellen ab.
Q4/2019 2020 2021 2022 2023
Ist-Fallzahlen 13 15 37 49 52
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Zoll/evaluierung-gesetz-gegen-i
llegale-beschaeftigung.pdf?__blob=publicationFile&v= 5, dort S. 52
4. Wie viel Prozent der Hauptzollämter haben in den Jahren von 2019 bis
2025 im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung mit einer
Beratungsstelle, einer Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf
Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) zusammengearbeitet
(bitte nach Jahren differenzieren)?
Die Bundesregierung verfügt nicht über eine nach Jahren differenzierte
Statistik im Sinne der Fragestellung.
Laut dem 2024 veröffentlichten „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli
2019“ gaben 75 Prozent der befragten Hauptzollämter an, bereits im Rahmen
eines Verfahrens mit einer Beratungsstelle, einer Fachberatungsstelle oder einer
sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz zusammengearbeitet zu haben
(www. b u n d e s f i n a n z m i n i s t e r i u m .de/ C o n t e n t / D E / D o w n l o ads
/Zoll/evaluierung-gesetz-gegen-illegale-beschaeftigung.pdf?__blob=
publicationFile&v= 5, dort S. 49).
5. Welche Gründe geben Hauptzollämter an, die dazu geführt haben, dass
es zu keiner Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle, einer
Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz
(Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) kam (bitte quantifizieren, wie
häufig die einzelnen Gründe zu einer ausbleibenden Zusammenarbeit
geführt haben)?
Grundsätzlich ist bundesweit eine positive Entwicklung in der Zusammenarbeit
der FKS mit den Beratungsstellen, Fachberatungsstellen oder sonstigen Stellen
in Bezug auf Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) zu
verzeichnen. Nach Erkenntnissen der Generalzolldirektion sind die
Beratungsstellen bezogen auf das gesamte Bundesgebiet inhomogen verteilt, was in den
Bezirken einzelner Hauptzollämter zu Herausforderungen in Bezug auf die
Verweisung der Opfer führt. Hinzu kommt, dass die Beratungsstellen bundes- und
landesweit unterschiedliche Mandate haben. So konzentrieren sich einige
Beratungsstellen beispielsweise ausschließlich auf die Beratung und Unterbringung
von potentiellen weiblichen Opfern, andere haben kein Mandat für die
arbeitsrechtliche Beratung.
Um die Zusammenarbeit zwischen Beratungsstellen, Fachberatungsstellen und
der FKS weiter zu befördern, unterstützen das Bundesministerium der
Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutsche
Gewerkschaftsbund (DGB) diese Zusammenarbeit durch eine Rahmenvereinbarung mit
den Beratungsnetzwerken für ausländische Beschäftigte „Faire Integration“ und
„Faire Mobilität“ sowie der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die Rahmenvereinbarung trat am 1. Juli 2021 in
Kraft. Neben der Rahmenvereinbarung wurde eine weitere
Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der FKS und den arbeitsrechtlichen
Fachberatungsstellen für ausländische Beschäftigte mit Wirkung vom 1.
Februar 2022 abgeschlossen, und daneben bestehen erste regionale
Kooperationsvereinbarungen. Bei den Hauptzollämtern bauen die Koordinatoren und
Koordinatorinnen für den Opferschutz regionale Netzwerke mit Strafverfolgungs- und
Ausländerbehörden sowie den örtlichen Fachberatungsstellen auf, pflegen diese
Netzwerke und stehen innerhalb der FKS als auch für andere Behörden und
Stellen als direkte Ansprechpartner in Bezug auf den Opferschutz zur
Verfügung.
6. Wie viel Prozent der Hauptzollämter haben in den Jahren von 2019 bis
2025 Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist
ausgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und insgesamt angeben)?
7. Wie viele Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist
haben die Hauptzollämter in den Jahren von 2019 bis 2025 ausgestellt
(bitte nach Jahren differenzieren)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt nicht über eine nach Jahren differenzierte
Statistik im Sinne der Fragestellungen.
8. Wie viele Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in
den Jahren von 2015 bis 2025 von der FKS, Polizei und von sonstigen
Stellen identifiziert, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich von
§ 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fallen (bitte nach
Jahren und Geschlecht differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in
den Jahren von 2015 bis 2025 von der FKS, Polizei und von sonstigen
Stellen identifiziert, die keinen deutschen Aufenthaltstitel haben (bitte
nach Jahren und Geschlecht differenzieren)?
10. Wie vielen Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden
in den Jahren von 2015 bis 2025 (von der FKS und von anderen
Behörden) Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist
ausgestellt (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt nicht über nach Jahren differenzierte Statistiken
im Sinne der Fragestellungen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der „Bundesweite
Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V.“ (KOK) seit dem Jahr 2020 jährlich einen
vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
geförderten Datenbericht veröffentlicht. Dieser basiert auf den Daten
ausgewählter Fachberatungsstellen, die beim KOK organisiert sind. Die öffentlich
zugänglichen Daten (www.kok-gegen-menschenhandel.de) basieren auf
Fallzahlen von Fachberatungsstellen. Sie bilden auch Fälle ab, die von
Strafverfolgungsbehörden nicht erfasst wurden. Unter anderem werden neben
Beratungszahlen auch rudimentäre Aussagen zu den Herkunftsländern der beratenen
Personen getroffen sowie Daten zu Anträgen und Genehmigungen über die
Bedenk- und Stabilisierungsfrist abgebildet.
11. Wie oft erfolgten in den Jahren von 2015 bis 2025 Ermittlungen gegen
Opfer und Verurteilungen von Opfern von Arbeitsausbeutung und
Menschenhandel (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung in 765
Fällen zwischen 2015 und 2024 unbekannt, ob Opfer von
Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine Beratungsstelle, eine
Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von
Arbeitsausbeutung und Menschenhandel vermittelt wurden?
Aus den der Bundesregierung vorliegenden Daten geht nicht hervor, aus
welchen Gründen unbekannt ist, ob eine Vermittlung im Sinne der Fragestellung
erfolgte. Es wird darauf hingewiesen, dass für die strafrechtliche Verfolgung
von Menschenhandelsdelikten nach den §§ 232 ff. des Strafgesetzbuchs gemäß
dem föderalen Kompetenzgefüge die Polizeibehörden der Länder als originär
zuständige Strafverfolgungsorgane verantwortlich sind. Diese verweisen
sodann Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine
Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz
von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsachse, dass zwischen 2015
und 2024 920 Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel (und
damit mindestens die Hälfte aller bekannten Opfer) keine Betreuung
erhielten?
14. Inwiefern erkennt es die Bundesregierung als wünschenswert bzw.
notwendig an, dass Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an
eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle
mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und
Menschenhandel vermittelt werden bzw. eine Betreuung erhalten?
15. Wie erklärt sich die Bundesregierung die niedrige Anzahl an betreuten
Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zwischen 2015 und
2024, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Eine individuelle Begleitung und Unterstützung von Personen, die von
Arbeitsausbeutung und Menschenhandel betroffen sind, trägt dazu bei, die
unmittelbaren Folgen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zu bewältigen und
langfristig ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Die Bundesregierung sieht
den Schutz und die Unterstützung der Betroffenen und deren Zugang zu
Hilfsangeboten als wesentlichen Bestandteil der Bekämpfung von
Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an. Zur Stärkung des Schutzes und der
Unterstützung von Betroffenen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel arbeiten
Bund, Länder und Zivilgesellschaft bei der Weiterentwicklung und dem
Ausbau entsprechender Maßnahmen eng zusammen.
Mit dem ersten Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen, mit einer Laufzeit von
2024 bis 2028, wurde auf Bundesebene ein entsprechender Maßnahmenplan
verabschiedet. Damit sollen Betroffene besser geschützt und unterstützt, die
Strafverfolgung weiter intensiviert und mehr Aufklärungsarbeit betrieben
werden. Der Aktionsplan umfasst 126 Maßnahmen, insbesondere um:
• den Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten zu verbessern,
• den Schutz von Betroffenen auszubauen,
• die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Fachberatungsstellen zu
stärken und
• Betroffene besser zu identifizieren und an Hilfsangebote zu vermitteln.
Mit dem in 2025 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan gegen
Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit liegt darüber hinaus erstmals eine nationale
Strategie zur Prävention und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit
vor. Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit
enthält 83 Maßnahmen, die den vier Handlungsfeldern
• Arbeitskräftegewinnung,
• Arbeitnehmerrechte und deren Durchsetzung,
• Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und staatliche Kontrolle sowie
• Unternehmensverantwortung
zugeordnet sind. Ein Schwerpunkt der Maßnahmen liegt auf der Förderung von
niedrigschwelligen Informations-, Unterstützungs- und Beratungsangeboten für
betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Des Weiteren haben die
Bundesländer insgesamt 125 Maßnahmen in eigener Zuständigkeit entwickelt, die
in einem Annex abgebildet werden.
Außerdem hat das Bundeskabinett am 27. Mai 2026 den Gesetzentwurf zur
Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der
sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/171
verabschiedet, der neben einer stärkeren Strafverfolgung ausdrücklich den Schutz der
Opfer verbessern und die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie
2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024) in nationales Recht
umsetzen soll.
Bezüglich der Benennung weiterer Maßnahmen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 21/3020 verwiesen.
In Deutschland gibt es bereits bundesweit ein Netzwerk an spezialisierten
Beratungsstellen für Betroffene von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel. Die
Umsetzung vor Ort bezüglich der Koordinierung und Finanzierung obliegt
gemäß der Kompetenzordnung des Grundgesetzes grundsätzlich den Ländern.
Der Zugang zu Schutz und Unterstützungsangeboten ist für Betroffene von
Arbeitsausbeutung und Menschenhandel von zentraler Bedeutung. Dass dieser
nicht in allen Fällen gewährleistet werden kann, kann unterschiedliche
Ursachen haben. So kann bereits die Identifizierung betroffener Personen eine
Herausforderung darstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine koordinierte
Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und zivilgesellschaftlichen
Organisationen von wesentlicher Bedeutung, um Betroffene frühzeitig zu erkennen und
ihnen angemessenen Schutz sowie Unterstützung zu ermöglichen. Derzeit wird
unter Beteiligung von Bund, Ländern und Zivilgesellschaft an der
Weiterentwicklung der bestehenden Kooperationsstrukturen im Sinne eines Nationalen
Verweisungsmechanismus gearbeitet. Ziel ist es, die Erkennung und frühzeitige
Identifizierung von Betroffenen des Menschenhandels sowie deren
Weiterleitung an geeignete Schutz-, Unterstützungs- und Betreuungsangebote künftig
noch weiter zu verbessern und nachhaltig zu stärken.
16. Wie hoch waren die Haushaltsmittel, die den Hauptzollämtern zwischen
2019 und 2025 für die Erstversorgung potenzieller Opfer von
Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zur Verfügung gestellt
wurden (bitte nach Jahren differenzieren), und inwiefern haben diese Mittel
die Erstversorgung verbessert?
Ausgaben für Maßnahmen der Erstversorgung sind bei Titel 539 99 zu buchen
und werden grundsätzlich aus den den Hauptzollämtern jeweils zugewiesenen
Haushaltsmitteln finanziert. Soweit die auf Ebene der jeweiligen Ortsbehörde
verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, können gegenüber dem übergeordneten
Bewirtschafter zusätzliche Bedarfe geltend gemacht werden.
Eine belastbare, jahresbezogene Ausweisung der für die Erstversorgung
potenzieller Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zur
Verfügung gestellten Haushaltsmittel ist nicht möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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