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Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667) (Antwort zu Drs. 21/6774)

dip / drucksache 14.07.2026 · WP 21 · 21/7153 · Antwort · Original ↗

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Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667) (Antwort zu Drs. 21/6774) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7153 21. Wahlperiode 14.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6774 – Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4667) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ sind in Teilen unzureichend. So werden Teilfragen nicht beantwortet (Frage 10). An manchen Stellen lautet die Antwort schlicht, der Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor, obwohl zumindest Teile unter Bezug auf Bundestagsdrucksache 20/13850 hätten beantwortet werden können und die Pflicht besteht, Informationen bei den entsprechenden Behörden einzuholen (Fragen 17, 18, 20 und 21). Zudem wird auf die Seiten anderer Bundestagsdrucksachen verwiesen, wo die Antwort jedoch nicht zu finden ist (Frage 19). Auch nach einer Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die Bundesregierung diese Fragen nicht nachbeantwortet. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161, Randnummer 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –). Auch der schlichte Hinweis der Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor, verfängt in Bezug auf die FKS [Finanzkontrolle Schwarzarbeit] nicht. Die Bundesregierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch die Abfrage bei nachgeordneten Behörden. Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende Fragen zu formulieren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Das Bundesministerium der Finanzen weist den Vorwurf, dass das parlamentarische Fragerecht bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/4667) zum Thema „Stellung des Betroffenenschutzes bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ unzureichend beachtet worden sei, entschieden zurück. Die Bundesregierung achtet das sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und nimmt die Beantwortung aller Anfragen aus dem parlamentarischen Raum sehr ernst. Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes, zentrales Überprüfungsinstrument des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, das seitens des Bundesministeriums der Finanzen stets mit größter Sorgfalt behandelt wird. Ihm wurde unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in dem o. g. Fall vollumfänglich entsprochen. Die sehr umfangreichen Fragen wurden vollumfänglich geprüft und unter Einbindung der Generalzolldirektion sowie weiterer mitbetroffener Referate im Bundesministerium der Finanzen und der mitbetroffenen Ressorts rechtskonform beantwortet.  1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage auf Bundestagsdrucksache 21/4667, a) dass die FKS einen „wichtigen Beitrag“ leiste, „um bundesweit Fälle von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zu bekämpfen und in diesem Zusammenhang auch die Opfer zu identifizieren und Fachberatungsstellen zuzuweisen“, vor dem Hintergrund der Aussage der vorherigen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850, b) dass sich die „Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen […] teilweise schwierig“ gestaltet (S. 33)?  2. Welche Herausforderungen wurden laut Bundesregierung bei der Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel durch die FKS seit Erstellung der Bundestagsdrucksache 20/13850 gemeistert, welche Lösungen wurden umgesetzt, und welche Herausforderungen bestehen weiterhin? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4667 steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der vorherigen Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 20/13850, sondern beschreibt die Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung innerhalb eines ressort- und behördenübergreifenden Bekämpfungsansatzes. Die FKS leistet einen wichtigen und elementaren Beitrag zur Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft, da sie aufgrund ihrer gesetzlichen Prüf- und Ermittlungsbefugnisse über unmittelbaren Zugang zu Beschäftigungsstätten verfügt und im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für entsprechende Straftaten feststellen kann. Gleichzeitig arbeitet sie eng mit anderen Strafverfolgungsbehörden sowie spezialisierten Fachberatungsstellen zusammen, um potenzielle Opfer zu identifizieren und an geeignete Unterstützungsangebote zu vermitteln. Gleichwohl bestehen Herausforderungen im Rahmen der Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen. Die zugrunde liegenden Straftatbestände sind komplex und setzen eine sorgfältige Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus. Zudem hängt die Identifizierung potenzieller Opfer in erheblichem Maße von deren Aussagebereitschaft sowie davon ab, ob sie sich selbst als Opfer von Arbeitsausbeutung oder Menschenhandel ansehen. Häufig erschweren Abhängigkeitsverhältnisse, Ängste vor Repressalien, sprachliche Barrieren sowie aufenthaltsrechtliche oder wirtschaftliche Unsicherheiten die Offenlegung entsprechender Sachverhalte. Zudem treten Fälle von Arbeitsausbeutung sowohl häufig in illegalen Beschäftigungsverhältnissen als auch in komplexen Subunternehmerstrukturen auf, was die Identifizierung möglicher Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen durch die FKS erschweren kann. Vor dem geschilderten Hintergrund setzt die FKS insbesondere auf eine enge Zusammenarbeit mit den Polizeien, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden und spezialisierten Fachberatungsstellen sowie auf die kontinuierliche Sensibilisierung und Fortbildung der eingesetzten Bediensteten, beispielsweise durch das digitale Schulungstool mit dem Titel „Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel – Erkennen und Reagieren“. Darüber hinaus hat die FKS ihre Strukturen im Bereich des Opferschutzes zur weiteren Verbesserung der Opferidentifizierung gezielt gestärkt. Ein wesentlicher Schritt hierzu war die Aufwertung der Funktion der Opferschutzkoordinatorinnen und Opferschutzkoordinatoren an den 41 Hauptzollämtern.  3. Wie viele Hinweise auf Arbeitsausbeutung und Menschenhandel hat die FKS in den Jahren von 2019 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel übermittelt (bitte nach Jahren und Art der Beratungsstelle differenzieren)? Die Bundesregierung verfügt nicht über eine nach Jahren differenzierte Statistik im Sinne der Fragestellung. Laut dem 2024 veröffentlichten „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019“ bildet die nachfolgende Tabelle die Anzahl der gegenseitig übermittelten Hinweise zwischen der FKS und den Fachberatungsstellen ab. Q4/2019 2020 2021 2022 2023 Ist-Fallzahlen 13 15 37 49 52 Quelle: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Zoll/evaluierung-gesetz-gegen-i llegale-beschaeftigung.pdf?__blob=publicationFile&v= 5, dort S. 52  4. Wie viel Prozent der Hauptzollämter haben in den Jahren von 2019 bis 2025 im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung mit einer Beratungsstelle, einer Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) zusammengearbeitet (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Bundesregierung verfügt nicht über eine nach Jahren differenzierte Statistik im Sinne der Fragestellung. Laut dem 2024 veröffentlichten „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019“ gaben 75 Prozent der befragten Hauptzollämter an, bereits im Rahmen eines Verfahrens mit einer Beratungsstelle, einer Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz zusammengearbeitet zu haben (www. b u n d e s f i n a n z m i n i s t e r i u m .de/ C o n t e n t / D E / D o w n l o ads /Zoll/evaluierung-gesetz-gegen-illegale-beschaeftigung.pdf?__blob= publicationFile&v= 5, dort S. 49).  5. Welche Gründe geben Hauptzollämter an, die dazu geführt haben, dass es zu keiner Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle, einer Fachberatungsstelle oder einer sonstigen Stelle in Bezug auf Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) kam (bitte quantifizieren, wie häufig die einzelnen Gründe zu einer ausbleibenden Zusammenarbeit geführt haben)? Grundsätzlich ist bundesweit eine positive Entwicklung in der Zusammenarbeit der FKS mit den Beratungsstellen, Fachberatungsstellen oder sonstigen Stellen in Bezug auf Opferschutz (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel) zu verzeichnen. Nach Erkenntnissen der Generalzolldirektion sind die Beratungsstellen bezogen auf das gesamte Bundesgebiet inhomogen verteilt, was in den Bezirken einzelner Hauptzollämter zu Herausforderungen in Bezug auf die Verweisung der Opfer führt. Hinzu kommt, dass die Beratungsstellen bundes- und landesweit unterschiedliche Mandate haben. So konzentrieren sich einige Beratungsstellen beispielsweise ausschließlich auf die Beratung und Unterbringung von potentiellen weiblichen Opfern, andere haben kein Mandat für die arbeitsrechtliche Beratung. Um die Zusammenarbeit zwischen Beratungsstellen, Fachberatungsstellen und der FKS weiter zu befördern, unterstützen das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) diese Zusammenarbeit durch eine Rahmenvereinbarung mit den Beratungsnetzwerken für ausländische Beschäftigte „Faire Integration“ und „Faire Mobilität“ sowie der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die Rahmenvereinbarung trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Neben der Rahmenvereinbarung wurde eine weitere Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der FKS und den arbeitsrechtlichen Fachberatungsstellen für ausländische Beschäftigte mit Wirkung vom 1. Februar 2022 abgeschlossen, und daneben bestehen erste regionale Kooperationsvereinbarungen. Bei den Hauptzollämtern bauen die Koordinatoren und Koordinatorinnen für den Opferschutz regionale Netzwerke mit Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden sowie den örtlichen Fachberatungsstellen auf, pflegen diese Netzwerke und stehen innerhalb der FKS als auch für andere Behörden und Stellen als direkte Ansprechpartner in Bezug auf den Opferschutz zur Verfügung.  6. Wie viel Prozent der Hauptzollämter haben in den Jahren von 2019 bis 2025 Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist ausgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und insgesamt angeben)?  7. Wie viele Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist haben die Hauptzollämter in den Jahren von 2019 bis 2025 ausgestellt (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfügt nicht über eine nach Jahren differenzierte Statistik im Sinne der Fragestellungen.  8. Wie viele Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in den Jahren von 2015 bis 2025 von der FKS, Polizei und von sonstigen Stellen identifiziert, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fallen (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  9. Wie viele Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in den Jahren von 2015 bis 2025 von der FKS, Polizei und von sonstigen Stellen identifiziert, die keinen deutschen Aufenthaltstitel haben (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)? 10. Wie vielen Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel wurden in den Jahren von 2015 bis 2025 (von der FKS und von anderen Behörden) Bescheinigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist ausgestellt (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfügt nicht über nach Jahren differenzierte Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der „Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V.“ (KOK) seit dem Jahr 2020 jährlich einen vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Datenbericht veröffentlicht. Dieser basiert auf den Daten ausgewählter Fachberatungsstellen, die beim KOK organisiert sind. Die öffentlich zugänglichen Daten (www.kok-gegen-menschenhandel.de) basieren auf Fallzahlen von Fachberatungsstellen. Sie bilden auch Fälle ab, die von Strafverfolgungsbehörden nicht erfasst wurden. Unter anderem werden neben Beratungszahlen auch rudimentäre Aussagen zu den Herkunftsländern der beratenen Personen getroffen sowie Daten zu Anträgen und Genehmigungen über die Bedenk- und Stabilisierungsfrist abgebildet. 11. Wie oft erfolgten in den Jahren von 2015 bis 2025 Ermittlungen gegen Opfer und Verurteilungen von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung in 765 Fällen zwischen 2015 und 2024 unbekannt, ob Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel vermittelt wurden? Aus den der Bundesregierung vorliegenden Daten geht nicht hervor, aus welchen Gründen unbekannt ist, ob eine Vermittlung im Sinne der Fragestellung erfolgte. Es wird darauf hingewiesen, dass für die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandelsdelikten nach den §§ 232 ff. des Strafgesetzbuchs gemäß dem föderalen Kompetenzgefüge die Polizeibehörden der Länder als originär zuständige Strafverfolgungsorgane verantwortlich sind. Diese verweisen sodann Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsachse, dass zwischen 2015 und 2024 920 Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel (und damit mindestens die Hälfte aller bekannten Opfer) keine Betreuung erhielten? 14. Inwiefern erkennt es die Bundesregierung als wünschenswert bzw. notwendig an, dass Opfer von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an eine Beratungsstelle, eine Fachberatungsstelle oder eine sonstige Stelle mit Bezug zum Schutz von Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel vermittelt werden bzw. eine Betreuung erhalten? 15. Wie erklärt sich die Bundesregierung die niedrige Anzahl an betreuten Opfern von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zwischen 2015 und 2024, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet. Eine individuelle Begleitung und Unterstützung von Personen, die von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel betroffen sind, trägt dazu bei, die unmittelbaren Folgen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zu bewältigen und langfristig ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Die Bundesregierung sieht den Schutz und die Unterstützung der Betroffenen und deren Zugang zu Hilfsangeboten als wesentlichen Bestandteil der Bekämpfung von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel an. Zur Stärkung des Schutzes und der Unterstützung von Betroffenen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel arbeiten Bund, Länder und Zivilgesellschaft bei der Weiterentwicklung und dem Ausbau entsprechender Maßnahmen eng zusammen. Mit dem ersten Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen, mit einer Laufzeit von 2024 bis 2028, wurde auf Bundesebene ein entsprechender Maßnahmenplan verabschiedet. Damit sollen Betroffene besser geschützt und unterstützt, die Strafverfolgung weiter intensiviert und mehr Aufklärungsarbeit betrieben werden. Der Aktionsplan umfasst 126 Maßnahmen, insbesondere um: • den Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten zu verbessern, • den Schutz von Betroffenen auszubauen, • die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Fachberatungsstellen zu stärken und • Betroffene besser zu identifizieren und an Hilfsangebote zu vermitteln. Mit dem in 2025 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit liegt darüber hinaus erstmals eine nationale Strategie zur Prävention und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit vor. Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit enthält 83 Maßnahmen, die den vier Handlungsfeldern • Arbeitskräftegewinnung, • Arbeitnehmerrechte und deren Durchsetzung, • Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und staatliche Kontrolle sowie • Unternehmensverantwortung zugeordnet sind. Ein Schwerpunkt der Maßnahmen liegt auf der Förderung von niedrigschwelligen Informations-, Unterstützungs- und Beratungsangeboten für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Des Weiteren haben die Bundesländer insgesamt 125 Maßnahmen in eigener Zuständigkeit entwickelt, die in einem Annex abgebildet werden. Außerdem hat das Bundeskabinett am 27. Mai 2026 den Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/171 verabschiedet, der neben einer stärkeren Strafverfolgung ausdrücklich den Schutz der Opfer verbessern und die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024) in nationales Recht umsetzen soll. Bezüglich der Benennung weiterer Maßnahmen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 21/3020 verwiesen. In Deutschland gibt es bereits bundesweit ein Netzwerk an spezialisierten Beratungsstellen für Betroffene von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel. Die Umsetzung vor Ort bezüglich der Koordinierung und Finanzierung obliegt gemäß der Kompetenzordnung des Grundgesetzes grundsätzlich den Ländern. Der Zugang zu Schutz und Unterstützungsangeboten ist für Betroffene von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel von zentraler Bedeutung. Dass dieser nicht in allen Fällen gewährleistet werden kann, kann unterschiedliche Ursachen haben. So kann bereits die Identifizierung betroffener Personen eine Herausforderung darstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen von wesentlicher Bedeutung, um Betroffene frühzeitig zu erkennen und ihnen angemessenen Schutz sowie Unterstützung zu ermöglichen. Derzeit wird unter Beteiligung von Bund, Ländern und Zivilgesellschaft an der Weiterentwicklung der bestehenden Kooperationsstrukturen im Sinne eines Nationalen Verweisungsmechanismus gearbeitet. Ziel ist es, die Erkennung und frühzeitige Identifizierung von Betroffenen des Menschenhandels sowie deren Weiterleitung an geeignete Schutz-, Unterstützungs- und Betreuungsangebote künftig noch weiter zu verbessern und nachhaltig zu stärken. 16. Wie hoch waren die Haushaltsmittel, die den Hauptzollämtern zwischen 2019 und 2025 für die Erstversorgung potenzieller Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zur Verfügung gestellt wurden (bitte nach Jahren differenzieren), und inwiefern haben diese Mittel die Erstversorgung verbessert? Ausgaben für Maßnahmen der Erstversorgung sind bei Titel 539 99 zu buchen und werden grundsätzlich aus den den Hauptzollämtern jeweils zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert. Soweit die auf Ebene der jeweiligen Ortsbehörde verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, können gegenüber dem übergeordneten Bewirtschafter zusätzliche Bedarfe geltend gemacht werden. Eine belastbare, jahresbezogene Ausweisung der für die Erstversorgung potenzieller Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ist nicht möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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