Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung
Text
Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3414
21. Wahlperiode 22.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau,
Lukas Rehm, Bernd Schuhmann, Tobias Teich, Martina Uhr, Hauke Finger, Stefan
Keuter, Adam Balten, Edgar Naujok, Joachim Bloch, Uwe Schulz, Thomas Korell,
Dr. Christina Baum, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Malte Kaufmann, Mirco Hanker,
Kay-Uwe Ziegler, Udo Theodor Hemmelgarn, Daniel Zerbin, Otto Strauß, Bernd
Schattner, Volker Scheurell, Thomas Stephan und der Fraktion der AfD
Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch
die Bundesregierung
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein anerkanntes und notwendiges Instrument
der sozialen Marktwirtschaft. Er schützt Arbeitnehmer vor unangemessen
niedrigen Löhnen, gewährleistet Austauschgerechtigkeit und fördert faire
Wettbewerbsbedingungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit und Akzeptanz dieses
Instruments ist jedoch ein rechtsstaatlich einwandfreies und transparentes
Festsetzungsverfahren. Die Mindestlohnkommission (MLK) ist daher verpflichtet,
ihre Entscheidungen ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zu
treffen.
Nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
(Mindestlohngesetz (MiLoG)) hat die Mindestlohnkommission ihre
Entscheidung nachlaufend an der Tarifentwicklung auszurichten und auf dieser
Grundlage im Wege einer Gesamtabwägung eine Empfehlung zur Höhe des
Mindestlohns zu formulieren. Dieses gesetzliche Leitbild sichert die Einbindung des
Mindestlohns in das System der Tarifautonomie und verhindert, dass die
Kommission eine eigenständige sozialpolitische Zielsetzung verfolgt, für die ihr
keine gesetzliche Kompetenz zukommt. Die Geschäftsordnung der
Mindestlohnkommission vom 21. Januar 2025 sieht in § 2 Absatz 1 Buchstabe a jedoch
zusätzlich vor, die Höhe des Mindestlohns anhand eines Referenzwerts von
60 Prozent des Bruttomedianlohns zu beurteilen. Dieses Kriterium ist im
Mindestlohngesetz nicht vorgesehen und entstammt den Zielrichtungen der
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
(EU-Mindestlohnrichtlinie). Eine Geschäftsordnung kann jedoch keine
gesetzlichen Maßstäbe einführen oder modifizieren. Sie ist an die Vorgaben des Mi-
LoG gebunden.
Der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wurde auf
Grundlage dieser neuen Geschäftsordnung gefasst. Die Bundesregierung setzt
diesen Beschluss durch die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des
Mindestlohns vom 5. November 2025 (Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 268) um, die den
gesetzlichen Mindestlohn mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 neu festlegt. Die
Bundesregierung darf eine solche Verordnung jedoch nur erlassen, wenn der
zugrunde liegende Vorschlag der Mindestlohnkommission den Anforderungen
des § 9 Absatz 2 MiLoG entspricht. Dies wirft bei den Fragestellern die Frage
auf, ob die Bundesregierung geprüft hat, inwiefern der Beschluss der
Kommission den gesetzlichen Vorgaben entspricht und damit eine wirksame
Rechtsgrundlage für die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung bildet.
Der Rechtswissenschaftler Dr. Christian Picker hat in seinem Beitrag
„Funktionalität des gesetzlichen Mindestlohns“ (RdA 2025, 269) dargelegt, dass die
Mindestlohnkommission mit der Einführung und Anwendung des 60-Prozent-
Kriteriums ihre gesetzlichen Kompetenzen überschreitet. Wird ein Beschluss
der Kommission auf ein Kriterium gestützt, das nicht im Mindestlohngesetz
verankert ist, verstößt er nach Dr. Christian Picker gegen § 9 Absatz 2 MiLoG
und könnte deshalb nichtig sein. Da die Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung nur wirksam erlassen werden kann, wenn ein rechtmäßiger Vorschlag der
Kommission vorliegt, könnte auch diese Verordnung unwirksam sein, falls der
Kommissionsbeschluss nichtig ist.
Eine mögliche Nichtigkeit hätte erhebliche rechtliche und wirtschaftliche
Auswirkungen. Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung wirkt grundsätzlich ex tunc
und erga omnes, sodass sie von Anfang an keine Geltung entfaltet. Dies könnte
zu erheblichen Unsicherheiten in bestehenden Arbeitsverhältnissen führen und
Auswirkungen auf Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsbeiträge und
weitere Folgeansprüche haben. Auch staatliche Stellen und Arbeitgeber wären mit
Fragen der Rückabwicklung oder Beitragspflicht konfrontiert. Vor diesem
Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller ein gesteigertes öffentliches
Interesse daran, zu erfahren, ob die Bundesregierung ihrer Pflicht zur
rechtlichen Prüfung des Kommissionsbeschlusses vor Erlass der Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung nachgekommen ist.
Zudem weist Dr. Christian Picker darauf hin, dass die Orientierung am 60-
Prozent-Medianlohn nicht lediglich ein technisches Anpassungselement
darstellt, sondern eine grundlegende Veränderung der Funktion des gesetzlichen
Mindestlohns impliziert. Während das Mindestlohngesetz den Mindestlohn
arbeitsmarktpolitisch ausrichtet und an die Tarifentwicklung anknüpft, würde die
Anwendung eines an einem Lebensstandard orientierten Referenzwerts den
Mindestlohn faktisch zu einem sozialstaatlichen Instrument der
Existenzsicherung weiterentwickeln. Ein solcher grundlegender Kurswechsel wäre jedoch
eine politische Grundentscheidung, die allein dem demokratischen Gesetzgeber
obliegt und nicht durch die Mindestlohnkommission oder ihre
Geschäftsordnung herbeigeführt werden darf (ebd.). Vor diesem Hintergrund stellt sich den
Fragestellern die Frage, ob die Bundesregierung eine entsprechende Änderung
der arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Ausrichtung des Mindestlohns
beabsichtigt oder ob ein solcher Richtungswechsel ausgeschlossen ist.
Die vorliegende Kleine Anfrage hat daher das Ziel, Klarheit über die rechtliche
Prüfung der Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung über die Bewertung der
Bundesregierung hinsichtlich der aufgezeigten rechtlichen und wirtschaftlichen
Risiken sowie über eine mögliche Neuausrichtung der Mindestlohnpolitik zu
erlangen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Prüfungen hat die Bundesregierung vorgenommen, um
festzustellen, ob die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission vom 21. Januar
2025 mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 MiLoG vereinbar
ist?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die
Mindestlohnkommission mit der Aufnahme des 60-Prozent-Medianlohns in § 2 Absatz 1
Buchstabe a ihrer Geschäftsordnung ein Entscheidungskriterium
verwendet, das im Mindestlohngesetz nicht vorgesehen ist und für das keine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
3. In welchem Umfang und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung
geprüft, ob der Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission vom
27. Juni 2025 mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 MiLoG
vereinbar ist?
4. Hat die Bundesregierung im Vorfeld des Erlasses der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung geprüft, ob der Beschluss der
Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wegen Anwendung eines nicht gesetzlich
vorgesehenen Entscheidungskriteriums nichtig sein könnte und deshalb keine
wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) bildet?
5. Welche Maßnahmen würde die Bundesregierung im Fall einer
gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der
Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 oder der darauf beruhenden Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung ergreifen, um Rechts- und
Planungssicherheit für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger zu
gewährleisten?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den in der
Analyse von Dr. Christian Picker dargestellten rechtlichen Bedenken vor,
wonach ein auf das 60-Prozent-Kriterium gestützter Beschluss der
Mindestlohnkommission gegen § 9 Absatz 2 MiLoG verstoßen könnte, hat sich
die Bundesregierung zu dieser Kritik eine Positionierung erarbeitet, und
wenn ja, welche?
7. Welche Prüfungen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem
Erlass der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ggf.
vorgenommen, um festzustellen, ob die EU-Mindestlohnrichtlinie eine
Verpflichtung zur Anwendung des 60-Prozent-Medianlohns im nationalen
Verfahren vorsieht, und zu welchem Ergebnis ist sie dabei gelangt?
8. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Orientierung am 60-Prozent-
Medianlohn im Verfahren der Mindestlohnbestimmung strukturelle
Auswirkungen auf die Tarifautonomie nach Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) oder auf die verfassungsrechtlich geschützte wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit haben kann, weil dadurch der gesetzliche Mindestlohn
funktional von einem tariforientierten Instrument zu einem staatlich
definierten Lebensstandardsicherungsinstrument weiterentwickelt würde, und
wenn ja, welches Ergebnis hatte diese Prüfung?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, den gesetzlichen Mindestlohn künftig
nicht mehr primär als an der Tarifentwicklung orientiertes
arbeitsmarktpolitisches Instrument auszugestalten, sondern ihn entsprechend dem 60-
Prozent-Medianlohn-Ansatz zu einem Instrument der Sicherung eines
bestimmten Lebensstandards weiterzuentwickeln, und wenn ja, welche
politischen Erwägungen oder Zielsetzungen liegen dieser Ausrichtung
zugrunde?
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. getroffen oder plant sie
zu treffen, um sicherzustellen, dass zukünftige Beschlüsse der
Mindestlohnkommission ausschließlich auf der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 2 MiLoG beruhen und nicht auf Kriterien gestützt
werden, die weder im Mindestlohngesetz vorgesehen noch unionsrechtlich
verpflichtend vorgegeben sind?
11. Welche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen hat die
Bundesregierung ggf. getroffen oder plant sie zu treffen, um sicherzustellen, dass
zukünftige Beschlüsse der Mindestlohnkommission sowie die darauf
beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung nur auf gesetzlich zulässigen Entscheidungskriterien
beruhen und damit Rechts- und Planungssicherheit für Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger gewährleistet ist?
12. Welche rechtlichen, finanziellen und administrativen Folgen erwartet die
Bundesregierung ggf. für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
Sozialversicherungsträger, falls Gerichte den Beschluss der Mindestlohnkommission
vom 27. Juni 2025 oder die darauf beruhende Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung für unwirksam erklären sollten, insbesondere im
Hinblick auf mögliche Rückabwicklungs-, Neuberechnungs- oder
Beitragspflichten infolge einer Ex-tunc-Nichtigkeit?
Berlin, den 17. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Adam Balten (Kleine Anfrage)
- asked ← Bernd Schattner (Kleine Anfrage)
- asked ← Bernd Schuhmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Christina Baum (Kleine Anfrage)
- asked ← Daniel Zerbin (Kleine Anfrage)
- asked ← Edgar Naujok (Kleine Anfrage)
- asked ← Hauke Finger (Kleine Anfrage)
- asked ← Jan Wenzel Schmidt (Kleine Anfrage)
- asked ← Joachim Bloch (Kleine Anfrage)
- asked ← Kay-Uwe Ziegler (Kleine Anfrage)
- asked ← Knuth Meyer-Soltau (Kleine Anfrage)
- asked ← Lukas Rehm (Kleine Anfrage)
- asked ← Malte Kaufmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Martina Uhr (Kleine Anfrage)
- asked ← Mirco Hanker (Kleine Anfrage)
- asked ← Otto Strauß (Kleine Anfrage)
- asked ← Stefan Keuter (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Korell (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Stephan (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Matthias Peterka (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Teich (Kleine Anfrage)
- asked ← Udo Theodor Hemmelgarn (Kleine Anfrage)
- asked ← Ulrich von Zons (Kleine Anfrage)
- asked ← Uwe Schulz (Kleine Anfrage)
- asked ← Volker Scheurell (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Tobias Matthias Peterka
- authored ← Ulrich von Zons
- part_of_vorgang → Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung (Kleine Anfrage)