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Auswirkung der Mindestlohnanpassung und der Mindestlohnpolitik (Antwort zu Drs. 21/1220)

dip / drucksache 28.08.2025 · WP 21 · 21/1403 · Antwort · Original ↗

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Auswirkung der Mindestlohnanpassung und der Mindestlohnpolitik (Antwort zu Drs. 21/1220) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1403 21. Wahlperiode 28.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1220 – Auswirkung der Mindestlohnanpassung und der Mindestlohnpolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wurde eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro festgesetzt. In ihrer Geschäftsordnung hat die Mindestlohnkommission den Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten gemäß Artikel 5 Absatz 4 sowie die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union festgehalten, um die Zielsetzung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu erreichen. Diese Zielsetzung ist ebenfalls im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankert (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 18). Die Hans-Böckler-Stiftung kommt auf Basis der OECD-Daten (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) zum Kaitz-Index (prozentualer Anteil des Mindestlohns am mittleren Bruttostundenverdienst [Median] bei Vollzeitbeschäftigten) zu dem Ergebnis, dass bereits im Jahr 2025 ein Mindestlohn von 15,12 Euro erforderlich wäre, um den Zielwert von 60 Prozent zu erreichen (www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-der-mindestloh n-wirkt-ist-aber-zu-niedrig-68035.htm). Auch die fortgeschriebenen Daten des Statistischen Bundesamtes ergeben, dass ein Mindestlohn von 14,88 bis 15,02 Euro im Jahr 2026 bzw. von 15,31 bis 15,48 Euro im Jahr 2027 erforderlich wäre, um das Ziel von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zu erreichen (ebd.). Die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD scheint diese Berechnungen zu kennen, denn im Koalitionsvertrag wird argumentiert: „Für die weitere Entwicklung des Mindestlohns wird sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren. Auf diesem Weg ist ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar“ (vgl. Koalitionsvertrag, S. 18). Zwar würde der Mindestlohnanstieg im Zuge des Beschlusses der Mindestlohnkommission eine Entlastung für Beschäftigte auf Mindestlohnniveau darstellen, allerdings fällt diese geringer aus, als im Koalitionsvertrag für möglich erklärt wird, und bleibt sowohl unter den veranschlagten 15 Euro als auch unter 60 Prozent des Bruttomedianlohns. Insbesondere mit Blick auf die schrittweise Erhöhung über mehrere Jahre bleibt der Beschluss somit unter den veranschlagten Möglichkeiten. Für Beschäftigte auf Mindestlohnniveau Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Mindestlohn im Jahr 2027 bei 14,60 Euro oder bei 15,40 Euro liegt und wie konstant die Kaufkraft des aktuellen Mindestlohns in Bezug auf essenzielle Lebenserhaltungskosten (wie die Kosten von Lebensmitteln oder der Miete) ist. Beschäftigte auf Mindestlohnniveau erleben daher fortlaufend finanzielle Unsicherheiten. Das aktuelle Mindestlohnmodell kann nicht garantieren, dass rapide Preisentwicklungen durch zukünftige Mindestlohnanpassungen angemessen aufgegriffen werden – insbesondere mit Blick auf einen zunehmend volatilen Weltmarkt. Im Jahr 2024 lagen die Einkommen des höchstverdienenden 1 Prozent bei 213 286 Euro Bruttojahresverdienst und aufwärts. Der mittlere Bruttojahresverdienst lag bei 52 159 Euro und somit bei weniger als einem Viertel der einkommensreichsten 1 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/ 2025/04/PD25_134_621.html). Gleichzeitig erzielten 4,4 Prozent der Vollzeitbeschäftigten ein so geringes Einkommen, dass sie trotz ihrer Arbeit in Vollzeit von Armut betroffen waren (www.destatis.de/€pa/DE/Thema/Bevoelkeru ng-Arbeit-Soziales/Soziales-Lebensbedingungen/Arm-trotz-arbeit.html).  1. Wie viele Beschäftigte in Deutschland würden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die beschlossenen Mindestlohnanpassungen (bitte jeweils für die Anpassung auf 13,90 Euro im Jahr 2026 und auf 14,60 Euro im Jahr 2027 angeben) eine Lohnerhöhung im Vergleich zu ihrem aktuellen Lohn erfahren, und wie verteilen sich diese Werte nach Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-Beschäftigten sowie nach Wirtschaftsbranchen, nach Geschlecht, nach Alter, nach Bildungsstand und nach Bundesland? Die geschätzte Betroffenheit der von der Mindestlohnkommission vorgeschlagenen Mindestlohnerhöhung (auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 sowie auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027) auf Basis der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes für den Berichtsmonat April 2024 kann der Tabelle im Anhang* entnommen werden. Bei der Schätzung wurde angenommen, dass alle Beschäftigten, die im Berichtsmonat April 2024 weniger als 13,90 Euro pro Stunde verdienten, mindestens den aktuell geltenden Mindestlohn von 12,82 Euro erhalten. Weitere Lohnsteigerungen nach April 2024 wurden nicht berücksichtigt. Bei gleichbleibender Beschäftigtenzahl und -struktur sind die Ergebnisse daher überschätzt und somit als Obergrenzen zu verstehen. Für die Merkmale Alter und Bildungsstand konnten in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen Antwortfrist keine Daten ausgewertet werden.  2. Wie viele Beschäftigte im Mindestlohnbereich in Deutschland würden nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine Mindestlohnanpassung eine Lohnerhöhung im Vergleich zu ihrem nach Mindestlohnkommission vorgeschlagenen Bruttostundenlohn in den Jahren 2026 und 2027 erfahren, wenn man die durchschnittliche Lohnentwicklung der letzten zehn Jahre fortschreiben würde, und wie verteilen sich diese Werte nach Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-Beschäftigten sowie nach Wirtschaftsbranchen, nach Geschlecht, nach Alter, nach Bildungsstand und nach Bundesland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1403 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  3. Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf, § 9 Absatz 2 MiLoG, um den Orientierungswert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zu ergänzen und somit die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission und § 9 Absatz 2 MiLoG zu harmonisieren? a) Wenn ja, wie plant sie die Umsetzung? b) Wenn nein, wie begründet sie dies mit Blick auf die Verankerung dieses Orientierungswertes in der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission? 21. Stellt die Bundesregierung sicher, dass eine von der Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohnhöhe das in § 9 Absatz 2 MiLoG verankerte Ziel, einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten, erfüllt, und verwendet sie hierfür bestimmte Richtwerte? Die Fragen 3 bis 3b und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft im Rahmen des jeweiligen Verordnungsverfahrens, ob die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns auch unter Berücksichtigung der Begründung des Anpassungsbeschlusses und des von der Mindestlohnkommission vorgelegten Evaluationsberichts im Rahmen einer Gesamtabwägung geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen. Bei der Einführung des Mindestlohns hat sich der Gesetzgeber für die Höhe des Mindestlohns an der Pfändungsfreigrenze orientiert, da diese ein auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum darstellt, welches ihnen einen moderaten Selbstbehalt sichert. Entsprechend prüft die Bundesregierung im Rahmen des Kriteriums eines angemessenen Mindestschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ob die vorgeschlagene Höhe des Mindestlohns es einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ermöglicht, ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung zu erzielen (vgl. Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 28. September 2023, B1, S. 8). Weiterhin hat der Gesetzgeber im Rahmen des Mindestlohnerhöhungsgesetzes klargestellt, dass ein sich an dem international anerkannten Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns orientierender Mindestlohn es alleinstehenden, vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise ermöglicht, über das bloße Existenzminimum hinaus am sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 18). Entsprechend prüft die Bundesregierung im Rahmen des Kriteriums eines angemessenen Mindestschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eine Orientierung an diesem Referenzwert (vgl. Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 28. September 2023, B1, S. 8), wie es auch die Mindestlohnkommission in § 2 Absatz 1 Buchstabe a ihrer Geschäftsordnung vom 21. Januar 2025 festgehalten hat.  4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des Niedriglohnsektors aufgrund der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 vor (bitte den Zeitraum ab dem Jahr 2015 darstellen)? Als Niedriglohn wird nach einer Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein Bruttostundenlohn definiert, der unterhalb von zwei Dritteln des mittleren Bruttostundenlohns (Median) liegt. Nach den Daten der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes zeigt sich seit dem Jahr 2014 ein deutlicher Rückgang der Niedriglohnquote von 21,4 Prozent auf 15,9 Prozent im Jahr 2024. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen statistischem Niedriglohn und gesetzlichem Mindestlohn. Allerdings hat der Mindestlohn zu einer Kompression der Lohnstruktur unterhalb der Niedriglohnschwelle geführt und das „Ausfransen“ der Löhne nach unten gebremst. Ein besonders starker Rückgang des Niedriglohnanteils seit 2022 ist neben einer veränderten Lohnpolitik der Gewerkschaften vor allem auf die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro im Oktober 2022 zurückzuführen.  5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der zu erwartenden Entwicklung des Niedriglohnsektors für die Jahre 2026 und 2027 angesichts der beschlossenen Mindestlohnerhöhung vor?  6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der anzunehmenden Entwicklung des Niedriglohnsektors durch eine jahresaktuelle Kopplung des Mindestlohnniveaus an mindestens 60 Prozent des Bruttomedianlohns vor? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Prognosen über die weitere Entwicklung des statistischen Niedriglohnbereichs liegen der Bundesregierung nicht vor. Bezüglich des Zusammenhangs zwischen Niedriglohn und Mindestlohn wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  7. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Effekt des Mindestlohns auf das allgemeine Beschäftigungsniveau in Deutschland seit dessen Einführung im Jahr 2015 vor? Seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 wurden eine Vielzahl von Studien durchgeführt, die die Beschäftigungswirkungen des Mindestlohns untersucht haben. In der Gesamtbetrachtung finden die kausalanalytischen Studien keinen oder keinen wesentlichen Effekt auf die Beschäftigung (Mindestlohnkommission, 2025, Fünfter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns, S. 116).  8. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Effekt des Mindestlohns auf die binnenwirtschaftliche Kaufkraft in Deutschland seit dessen Einführung im Jahr 2015 vor? Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland. In ihrem fünften Bericht stellt sie heraus, dass die reale Kaufkraft des Mindestlohns unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes in Preisen von 2015 seit seiner Einführung in Höhe von 8,50 Euro bis zu seiner Anhebung auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 durchschnittlich bei 8,60 Euro lag. Nach der Anhebung auf 12 Euro lag der reale Wert durchschnittlich bei rund 9,60 Euro (Mindestlohnkommission, 2025, Fünfter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns, S. 24). Des Weiteren errechnete das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dass mit den Anhebungen des Mindestlohns auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022 und auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 im September 2023 ein Reallohnzuwachs von 11,6 Prozent im Vergleich zur Kaufkraft bei seiner Einführung im Jahr 2015 verbunden war (IAB, 2023, „Mit der Erhöhung auf 12 Euro liegt die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns über der Tariflohn- und Preisentwicklung“). Dazu, inwieweit diese Steigerungen in die Binnenwirtschaft fließen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem anzunehmenden Effekt der Mindestlohnanpassung für die Jahre 2026 und 2027 auf die binnenwirtschaftliche Kaufkraft in Deutschland vor? Die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Mindestlohnanpassung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 würde eine Steigerung um 8,4 Prozent zum aktuell geltenden Mindestlohn bedeuten, die vorgeschlagene Anpassung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 eine weitere Steigerung um 5 Prozent. Nach der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung wird für das Jahr 2025 eine Steigerung des Verbraucherpreisindex um 2 Prozent und für das Jahr 2026 eine Steigerung um 1,9 Prozent jeweils im Vergleich zum Vorjahr erwartet. Da die vorgeschlagenen Mindestlohnanpassungen jeweils über den prognostizierten Steigerungen der Verbraucherpreise liegen, ist eine Steigerung der Kaufkraft pro Stundenlohn für beide Jahre zu erwarten. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, inwieweit diese Steigerung in den binnenwirtschaftlichen Konsum fließen werden. 10. Welchen Effekt auf die Binnennachfrage in Deutschland würde nach Kenntnis der Bundesregierung eine sofortige Mindestlohnerhöhung auf 15 Euro entfalten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu dem Zusammenhang zwischen Arbeit auf oder unter Mindestlohnniveau und dem geschlechterspezifischen Gefälle bei den Alterseinkünften (Gender Pension Gap) vor (bitte, wenn nach Datenlage möglich, ebenfalls den Zusammenhang zwischen Arbeit auf oder unter Mindestlohnniveau und der geschlechterspezifischen Höhe der Alterseinkünfte abbilden)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 12. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Beschäftigung im Mindestlohnbereich und Altersarmut vor (bitte mit Blick auf geschlechterspezifische Unterschiede erläutern)? Die Gründe für eine Bedürftigkeit im Alter sind vielfältig. Sie kann etwa beeinflusst werden von Phasen der Arbeitslosigkeit, unterbrochenen Erwerbsverläufen oder einer Erwerbsminderung. Grundsätzlich ermöglichen höhere Löhne eine bessere Absicherung im Alter, weshalb der Mindestlohn bei gleicher Arbeitszeit potenziell einen positiven Einfluss auf die Vermeidung von Altersarmut haben kann. Reicht das Einkommen im Alter dennoch nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, leistet die Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) den wichtigsten Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation von Älteren, die von Armut betroffen sind. 13. Wie groß ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Beschäftigten auf Mindestlohnniveau, die armutsgefährdet sind (bitte, wenn möglich, nach Minijob, Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Berechnungen vor. 14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaufkraft des Mindestlohns seit dessen Einführung im Jahr 2015 relativ zu den Preissteigerungen der Verbraucherpreise in der Gruppe Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke entwickelt? 15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaufkraft des Mindestlohns seit dessen Einführung im Jahr 2015 relativ zu den Preissteigerungen von Mietkosten in Großstädten entwickelt? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Die Preisentwicklung der Gruppe „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“ wird als Teilindex in dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) des Statistischen Bundesamtes abgebildet. Von Januar 2015 bis Juli 2025 stieg dieser um 50 Prozent. Als Jahresdurchschnittswert von 2015 bis 2024 lag die Veränderung bei 45,5 Prozent. Die Verbraucherpreisstatistik des Statistischen Bundesamtes beinhaltet Daten zur Entwicklung der Nettokaltmieten in kreisfreien Großstädten. Hierbei wird der Definition des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) gefolgt, nach der eine kreisfreie Großstadt eine kreisfreie Stadt ist, die mindestens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat. Hiernach lag die Steigerung zwischen Januar 2015 und Juli 2025 bei 19 Prozent, im Jahresdurchschnitt von 2015 bis 2024 bei 15,3 Prozent. Die Verbraucherpreise stiegen laut Verbraucherpreisindex von Januar 2015 bis Juli 2025 um 31,3 Prozent, im Jahresdurchschnitt von 2015 zu 2024 um 26,2 Prozent. Der Mindestlohn pro Arbeitsstunde stieg von 2015 bis 2025 um 50,8 Prozent. 16. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die Mindestlohnkommission in Zukunft keine Bezugsgrößen bzw. Berechnungsgrundlagen verwendet, die laut der im Vierten Beschluss der Mindestlohnkommission angefügten Stellungnahme der Arbeitnehmerseite (www.mindestlohn- kommission.de/shareddocs/downloads/de/Bericht/beschluss2023.pdf?__ blob=publicationFile&v=3) falsch seien, wie es seitens der Arbeitgeber im Beschluss vom 26. Juni 2023 geschehen ist, als der veraltete Mindestlohn von 10,45 Euro statt des gesetzlich festgelegten Mindestlohns von 12 Euro verwendet wurde? Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen ihres vierten Beschlusses den Anstieg des Tarifindex auf den Wert der (damals) letzten Entscheidung der Mindestlohnkommission von 10,45 Euro angewandt und zugleich den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 Euro berücksichtigt, um den absoluten Steigerungsbetrag zu ermitteln (Vierter Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023). Damit wurde auf den Wert der letzten Entscheidung der Mindestlohnkommission vor der gesetzlichen Anhebung auf 12 Euro abgestellt. Auch in den vorangegangenen Beschlüssen der Mindestlohnkommission wurde teilweise ein Bezugspunkt für die Anwendung des Tarifindex gewählt, der nicht der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuellen Mindestlohnhöhe entsprach. Diese Vorgehensweise ist aus rechtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden und sollte den durch die gesetzliche Anhebung bestehenden Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 28. September 2023, B1, S. 8). 17. Welche Vor- und Nachteile identifiziert die Bundesregierung bei der Verwendung des Medianwerts im Vergleich zum Durchschnittswert des Bruttoeinkommens (bitte insbesondere mit Blick auf die Fähigkeit, Einkommensungleichheit abzubilden, erläutern)? Median und Durchschnitt sind statistische Maße, die beide den mittleren Wert eines Datensatzes beschreiben. Der Median ist ein sogenannter Lageparameter, der eine Verteilung in zwei gleich große Hälften teilt. Er ist robuster gegenüber Ausreißern als der Durchschnitt (arithmetisches Mittel), da er nicht von einzelnen extremen Werten beeinflusst wird. Er eignet sich daher auch besser für Einkommensanalysen auf Basis von Erhebungsdaten. 18. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen gegen die ungleiche Einkommensverteilung in Deutschland zu ergreifen, und wenn ja, welche? Eine Reihe von (geplanten) Maßnahmen der Bundesregierung sind grundsätzlich geeignet, die ungleiche Einkommensverteilung in Deutschland positiv zu beeinflussen. Hierzu zählt auch die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 sowie auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027. Die Erhöhung des Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich. Frauen erhalten häufiger den Mindestlohn als Männer, daher profitieren sie eher, ebenso Beschäftigte in Ostdeutschland. Damit leistet der Mindestlohn einen Beitrag zur fairen Einkommensverteilung und fördert die wirtschaftliche und soziale Teilhabe. 19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 und der Entwicklung des Mindestlohnniveaus seitdem auf die Einkommensungleichheit in Deutschland vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zwischen der Tätigkeit einer Person auf Mindestlohnniveau und dem gesamten Einkommen eines Haushalts besteht nur ein sehr bedingter Zusammenhang, da das Erwerbseinkommen der Person von der Arbeitszeit abhängt. Zudem kommen weitere Einkommen der Person und die Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder hinzu. Alle Haushaltseinkommen zusammen werden aber für Analysen der Einkommensverteilung herangezogen. 20. Welchen Effekt erwartet die Bundesregierung durch die beschlossenen Mindestlohnanpassungen für die Jahre 2026 und 2027 hinsichtlich der zu erwartenden Entwicklung von erheblicher materieller und sozialer Deprivation in Deutschland (https://dns-indikatoren.de/1-1-ab/; bitte, wenn möglich, die anzunehmende prozentuale Entwicklung angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Indikator zur materiellen und sozialen Entbehrung erfasst die Selbsteinschätzung von Einschränkungen des Lebensstandards. Das Konzept geht von einem Katalog von dreizehn Gütern und Aktivitäten aus, die für eine materielle und soziale Teilhabe als wünschenswert bzw. notwendig angesehen werden. Die Quote gibt den Anteil der Personen wieder, die in der Befragung angeben, sich diese Güter und Aktivitäten aus finanziellen Gründen nicht leisten zu können. Das Messkonzept basiert auf einer Reihe von Setzungen, die die Höhe der gemessenen Quote beeinflussen, und ist von der Aussagekraft her sehr beschränkt. 22. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Mindestlohn nicht für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, für Beschäftigte unter 18 Jahren und ohne Berufsausbildung, für Beschäftigte im Rahmen eines Praktikums sowie für Langzeiterwerbslose gilt, und plant sie, das Mindestlohngesetz anzupassen, um die Schutzfunktion des Mindestlohns auf diese Gruppen auszuweiten? Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das MiLoG stellt insoweit auf den Arbeitnehmerbegriff des § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches ab. Bei Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Sinne. Diese Personen stehen gemäß § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu den WfbM in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Hintergrund für die Einführung dieses Rechtsverhältnisses mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 war, dass die Beschäftigten in den WfbM dadurch in die Arbeitsschutzgesetzgebung einbezogen werden konnten (vgl. Bundestagsdrucksache 13/3904). Davon umfasst sind z. B. Regelungen zum Urlaub, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zum Mutterschutz und Persönlichkeitsschutz. Für Menschen mit Behinderungen, die in einer WfbM beschäftigt sind, besteht somit der Schutz eines Arbeitsverhältnisses, ohne dass für sie die Pflichten eines solchen bestehen. Die Beschäftigten müssen ihre Arbeitsleistung nicht in einer bestimmten Zeit erbringen, ebenso können sie aufgrund des Aufnahmeanspruchs in eine WfbM nicht entlassen werden. Außerdem erhielten sie in diesem Kontext erstmalig einen Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages gegen den Träger der WfbM, der die nähere inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zur WfbM (Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Urlaub) im Rahmen des zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnisses regelt. Zum Werkstattverhältnis kommt als maßgeblicher zusätzlicher Aspekt noch die Betreuung und Anleitung des Menschen mit Behinderungen hinzu. Eine WfbM ist gemäß § 219 Absatz 1 Satz 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben. Die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigten Menschen mit Behinderungen sind Rehabilitanden. Eine WfbM stellt ein Angebot für behinderte Menschen dar, die aufgrund ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, diese dennoch zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis zu beschäftigen. Gleichzeitig dient das Vertragsverhältnis der Erhaltung und/oder Entwicklung der persönlichen Leistungs- und/oder Erwerbsfähigkeit (Arbeitsgericht Kiel vom 19. Juni 2015, 2 Ca 165 a/15, Rz. 23). Dies gilt auch für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden einer WfbM, die auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz einer WfbM tätig sind. Entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 2 MiLoG gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes grundsätzlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Regelung hat zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken. § 22 Absatz 1 Satz 3 MiLoG regelt, welche Praktikumsverhältnisse nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. Nach Nummer 1 wird durch das Mindestlohngesetz nicht die Vergütung von Praktikantinnen und Praktikanten vorgegeben, die ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung leisten. Nicht unter den Mindestlohn fallen zudem nach Nummer 2 Praktika von bis zu sechs Wochen Dauer zur Orientierung für die Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums. Gleiches gilt für ein Praktikum von bis zu sechs Wochen, welches während der Ausbildung geleistet wird und inhaltlichen Bezug zur Ausbildung aufweist, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben Ausbildenden geleistet wurde. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen schließlich nach Nummer 4 Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1558, S. 42). Nach § 22 Absatz 2 MiLoG gelten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Regelung ist auf eine nachhaltige Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt gerichtet. Durch die Ausnahme wird sichergestellt, dass der Mindestlohn keinen Anreiz setzt, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1558, S. 42). Gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 MiLoG gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren. Die Regelung ist darauf gerichtet, den Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen in besonderem Maße Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1558, S. 43). Es ist nicht geplant, die vorstehend beschriebenen Beschäftigungsformen in den Anwendungsbereich des MiLoG einzubeziehen. Geschätzte Betroffenheit von der Mindestlohnerhöhung (13,90 Euro zum Januar 2026 sowie 14,60 Euro zum Januar 2027) Schätzung auf Grundlage der Verdiensterhebung April 2024 Beschäftigungsverhältnisse ohne Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten, Minderjährige Jobs insgesamt Jobs unter 13,90 Euro Jobs unter 14,60 Euro April 2024 Anzahl in Tausend Anzahl in Tausend Anteil an Insgesamt in % Anteil in Untergliederung in % Anzahl in Tausend Anteil an Insgesamt in % Anteil in Untergliederung in % Insgesamt 39 192 6 603 100,0 16,8 8 279 100,0 21,1 Westdeutschland (inkl. Berlin) 34 237 5 605 84,9 16,4 6 989 84,4 20,4 Ostdeutschland (ohne Berlin) 4 955 998 15,1 20,1 1 290 15,6 26,0 Schleswig-Holstein 1 245 230 3,5 18,5 292 3,5 23,4 Hamburg 1 181 159 2,4 13,5 203 2,5 17,2 Niedersachsen 3 560 654 9,9 18,4 820 9,9 23,0 Bremen 390 69 1,0 17,6 82 1,0 21,1 Nordrhein-Westfalen 8 407 1 490 22,6 17,7 1 830 22,1 21,8 Hessen 3 100 497 7,5 16,0 625 7,5 20,1 Rheinland-Pfalz 1 738 315 4,8 18,1 392 4,7 22,5 Baden-Württemberg 5 606 841 12,7 15,0 1 043 12,6 18,6 Bayern 6 794 994 15,1 14,6 1 263 15,3 18,6 Saarland 441 81 1,2 18,4 99 1,2 22,6 Berlin 1 774 274 4,2 15,5 341 4,1 19,2 Brandenburg 959 ( 181) (2,7) (18,9) 237 2,9 24,7 Mecklenburg-Vorpommern 612 134 2,0 22,0 174 2,1 28,5 Sachsen 1 711 359 5,4 21,0 453 5,5 26,5 Sachsen-Anhalt 832 164 2,5 19,7 218 2,6 26,2 Thüringen 840 160 2,4 19,0 207 2,5 24,6 Frauen 18 876 3 684 55,8 19,5 4 592 55,5 24,3 Männer 20 315 2 918 44,2 14,4 3 687 44,5 18,1 Vollzeitbeschäftigte 22 334 1 347 20,4 6,0 2 043 24,7 9,1 Teilzeitbeschäftigte 1 10 859 1 714 26,0 15,8 2 234 27,0 20,6 Geringfügig entlohnte Beschäftigte 5 999 3 541 53,6 59,0 4 002 48,3 66,7 Produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich (B-S) 38 830 6 446 97,6 16,6 8 092 97,7 20,8 Produzierendes Gewerbe (B-F) 9 059 822 12,4 9,1 1 106 13,4 12,2 Dienstleistungsbereich (G-S) 29 770 5 624 85,2 18,9 6 986 84,4 23,5 A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 362 157 2,4 43,2 186 2,3 51,5 B Bergbau und Gewinnung Steine, Erden 38 / / / / / / C Verarbeitendes Gewerbe 6 448 550 8,3 8,5 740 8,9 11,5 D Energieversorgung 268 / / / / / / E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 291 ( 20) (0,3) (6,9) 29 0,3 9,9 F Baugewerbe 2 014 ( 241) (3,6) (12,0) ( 324) (3,9) (16,1) G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 5 187 1 258 19,1 24,3 1 576 19,0 30,4 H Verkehr und Lagerei 2 133 530 8,0 24,9 661 8,0 31,0 I Gastgewerbe 1 792 998 15,1 55,7 1 182 14,3 65,9 J Information und Kommunikation 1 404 107 1,6 7,6 133 1,6 9,4 K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 976 ( 59) (0,9) (6,1) ( 73) (0,9) (7,5) L Grundstücks- und Wohnungswesen 608 191 2,9 31,4 226 2,7 37,1 M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 2 664 281 4,3 10,6 349 4,2 13,1 N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 2 695 1 011 15,3 37,5 1 281 15,5 47,5 O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 2 565 43 0,7 1,7 74 0,9 2,9 P Erziehung und Unterricht 2 638 169 2,6 6,4 213 2,6 8,1 Q Gesundheit und Sozialwesen 5 516 487 7,4 8,8 640 7,7 11,6 R Kunst, Unterhaltung und Erholung 497 198 3,0 39,9 228 2,8 45,9 S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 1 094 290 4,4 26,5 352 4,2 32,2 1 Inklusive Beschäftigte in Altersteilzeit. Folgende Annahmen liegen dieser Auswertung zugrunde: - Bezogen auf Arbeitnehmer*innen mit Gültigkeit des Mindestlohngesetzes. - Bei der Berechnung des Bruttostundenverdienstes wurden Sonderzahlungen, Überstundenvergütung und Zuschläge sowie die bezahlten Überstunden nicht berücksichtigt. - Es wurde wie bei Destatis-Veröffentlichungen üblich, ein Mindestlohn angenommen, der um 5 Cent niedriger war. De facto wurde beispielsweise ausgewertet, wie viele Beschäftigte jeweils unter 13,85 Euro verdienten. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 Erläuterungen Zeichenerklärung – = nichts vorhanden 0 = weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts . = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten / = keine Angaben, da Zahlenwert nicht sicher genug ( ) = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist r = revidierter Wert Bemerkung Um die Lesbarkeit der Tabellen und Texte zu verbessern, wurde auf geschlechtsspezifische Bezeichnungen verzichtet. Die verwendeten Bezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu interpretieren und gelten demnach gleichermaßen für Frauen und Männer. Statistisches Bundesamt, Fachserie 16, Reihe 2.4, 4. Q 2021 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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