Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes (Antwort zu Drs. 21/3118)
Text
Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes (Antwort zu Drs. 21/3118)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3443
21. Wahlperiode 18.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph
Birghan, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3118 –
Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes
auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
§ 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) bestimmt, dass im
Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf
Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten besteht.
Diese Regelung wirkt sich vornehmlich zulasten der klagenden Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen aus, die häufig auf eine anwaltliche Vertretung
angewiesen sind, zugleich jedoch im Obsiegensfall keinen
Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterliegenden Arbeitgeber geltend machen können.
Die Beteiligung der Bundesregierung beschränkt sich auf ihre
gesetzgeberische Zuständigkeit für das Arbeitsgerichtsgesetz, die sie über das
Bundesministerium der Justiz wahrnimmt und bei Bedarf durch Reformvorschläge
oder Gesetzesänderungen ausübt.
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes
(Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes [GG]) sowie des arbeitsrechtlichen
Schutzprinzips stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung eine Änderung der
aktuellen Gesetzeslage nach § 12a ArbGG plant.
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung der
derzeitigen Regelung auf die Prozessbereitschaft von Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor,
und wenn ja, welche?
Zweck der Vorschrift in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist
es, die Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes kostengünstig zu
gestalten. Insbesondere soll verhindert werden, dass eine Partei von der
Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes durch ein Kostenrisiko
abgehalten wird, wie es ansonsten aus etwa zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der
Gegenseite drohen würde.
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Regelung in § 12a Absatz 1 Satz 1
des Arbeitsgerichtsgesetzes bewährt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
soDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wie Arbeitgeber können sich mit einer Klage an das Arbeitsgericht wenden,
ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens mit Rechtsanwaltskosten
der Gegenseite belastet zu werden. Zudem ist das Kostenrisiko im
arbeitsgerichtlichen Verfahren durch niedrigere Gerichtsgebühren im Vergleich zum
Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten verringert.
2. In welchen europäischen Nachbarstaaten existieren nach Kenntnis der
Bunderegierung vergleichbare Regelungen zur Kostentragung im
arbeitsrechtlichen Verfahren, und hat die Bundesregierung ggf. Vergleiche der
dortigen Modelle gegenüber dem deutschen Modell angestellt (wenn ja,
bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Kostenregelung
im Sinne eines verbesserten Rechtsschutzes für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen zu reformieren?
Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Auf die
Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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