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Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes (Antwort zu Drs. 21/3118)

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 21/3443 · Antwort · Original ↗

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Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes (Antwort zu Drs. 21/3118) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3443 21. Wahlperiode 18.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3118 – Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) bestimmt, dass im Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten besteht. Diese Regelung wirkt sich vornehmlich zulasten der klagenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus, die häufig auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sind, zugleich jedoch im Obsiegensfall keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterliegenden Arbeitgeber geltend machen können. Die Beteiligung der Bundesregierung beschränkt sich auf ihre gesetzgeberische Zuständigkeit für das Arbeitsgerichtsgesetz, die sie über das Bundesministerium der Justiz wahrnimmt und bei Bedarf durch Reformvorschläge oder Gesetzesänderungen ausübt. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes [GG]) sowie des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung eine Änderung der aktuellen Gesetzeslage nach § 12a ArbGG plant. 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung der derzeitigen Regelung auf die Prozessbereitschaft von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, und wenn ja, welche? Zweck der Vorschrift in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, die Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes kostengünstig zu gestalten. Insbesondere soll verhindert werden, dass eine Partei von der Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes durch ein Kostenrisiko abgehalten wird, wie es ansonsten aus etwa zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der Gegenseite drohen würde. Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Regelung in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes bewährt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wie Arbeitgeber können sich mit einer Klage an das Arbeitsgericht wenden, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens mit Rechtsanwaltskosten der Gegenseite belastet zu werden. Zudem ist das Kostenrisiko im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch niedrigere Gerichtsgebühren im Vergleich zum Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten verringert. 2. In welchen europäischen Nachbarstaaten existieren nach Kenntnis der Bunderegierung vergleichbare Regelungen zur Kostentragung im arbeitsrechtlichen Verfahren, und hat die Bundesregierung ggf. Vergleiche der dortigen Modelle gegenüber dem deutschen Modell angestellt (wenn ja, bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Kostenregelung im Sinne eines verbesserten Rechtsschutzes für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu reformieren? Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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