Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes
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Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3118
21. Wahlperiode 04.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof,
Gereon Bollmann, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Tobias Matthias Peterka,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes
auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes
§ 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) bestimmt, dass im
Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf
Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten besteht. Diese
Regelung wirkt sich vornehmlich zulasten der klagenden Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen aus, die häufig auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen
sind, zugleich jedoch im Obsiegensfall keinen Kostenerstattungsanspruch
gegenüber dem unterliegenden Arbeitgeber geltend machen können.
Die Beteiligung der Bundesregierung beschränkt sich auf ihre gesetzgeberische
Zuständigkeit für das Arbeitsgerichtsgesetz, die sie über das
Bundesministerium der Justiz wahrnimmt und bei Bedarf durch Reformvorschläge oder
Gesetzesänderungen ausübt.
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes
(Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes [GG]) sowie des arbeitsrechtlichen
Schutzprinzips stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung eine Änderung der
aktuellen Gesetzeslage nach § 12a ArbGG plant.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung der
derzeitigen Regelung auf die Prozessbereitschaft von Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, und
wenn ja, welche?
2. In welchen europäischen Nachbarstaaten existieren nach Kenntnis der
Bunderegierung vergleichbare Regelungen zur Kostentragung im
arbeitsrechtlichen Verfahren, und hat die Bundesregierung ggf. Vergleiche der dortigen
Modelle gegenüber dem deutschen Modell angestellt (wenn ja, bitte
ausführen)?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Kostenregelung
im Sinne eines verbesserten Rechtsschutzes für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen zu reformieren?
Berlin, den 3. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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