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Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes

dip / drucksache 04.12.2025 · WP 21 · 21/3118 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3118 21. Wahlperiode 04.12.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Gereon Bollmann, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Überprüfung der Kostentragungsregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitbild des effektiven Rechtsschutzes § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) bestimmt, dass im Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten besteht. Diese Regelung wirkt sich vornehmlich zulasten der klagenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus, die häufig auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sind, zugleich jedoch im Obsiegensfall keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterliegenden Arbeitgeber geltend machen können. Die Beteiligung der Bundesregierung beschränkt sich auf ihre gesetzgeberische Zuständigkeit für das Arbeitsgerichtsgesetz, die sie über das Bundesministerium der Justiz wahrnimmt und bei Bedarf durch Reformvorschläge oder Gesetzesänderungen ausübt. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes [GG]) sowie des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung eine Änderung der aktuellen Gesetzeslage nach § 12a ArbGG plant. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung der derzeitigen Regelung auf die Prozessbereitschaft von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, und wenn ja, welche? 2. In welchen europäischen Nachbarstaaten existieren nach Kenntnis der Bunderegierung vergleichbare Regelungen zur Kostentragung im arbeitsrechtlichen Verfahren, und hat die Bundesregierung ggf. Vergleiche der dortigen Modelle gegenüber dem deutschen Modell angestellt (wenn ja, bitte ausführen)? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Kostenregelung im Sinne eines verbesserten Rechtsschutzes für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu reformieren? Berlin, den 3. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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