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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/263)

dip / drucksache 12.06.2025 · WP 21 · 21/472 · Antwort · Original ↗

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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/263) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/472 21. Wahlperiode 12.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/263 – Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. dessen zuständigen Bundesministers V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren. Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesgesundheitsministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesgesundheitsministerium 119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/ar ticle252613914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Million en-Klage-vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesgesundheitsministeriums zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten sind nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der Steuerzahler finanzieren. Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie Strafanträge stellen und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck in seiner Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec k-673ef9084df82f515063e1e6). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 219; 137, 185, 250). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich nicht, wie die Vorbemerkung der Fragesteller vermuten lässt, auf die anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Strafanzeigen und Strafanträgen. Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge und -anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen. Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. muss die Bundesregierung zudem den Grundrechtsschutz der Betroffenen (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 GG) einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß zu als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen Fragerecht.  1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bzw. durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Name des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der bzw. die den Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?  2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in denen das BMWK bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Klägers bzw. Antragstellers, Name des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der bzw. die den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Im ersten Quartal 2025 sind im BMWE 76 Gerichtsverfahren (einschließlich Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz) anhängig. Für diese Verfahren wurden bis einschließlich 1. Quartal 2025 Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1 758 885,40 Euro geleistet. Dabei versteht die Bundesregierung die Fragen 1 und 2 so, dass sie sich nicht auf Verfahren vor den europäischen Gerichten (EuGH, EuG, EFTA- Gerichtshof) beziehen, in denen Beamte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) als Prozessvertreter der Bundesregierung auftreten. Die Bundesregierung beteiligt sich gegenwärtig (Stand: 3. Juni 2025) an 129 Verfahren vor den europäischen Gerichten, hauptsächlich an Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH/EuG. In drei dieser Verfahren lässt sich die Bundesregierung anwaltlich vertreten. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden Gerichtsverfahren. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter verwiesen.  3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMWK bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute mit rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des Verfahrens unter Angabe des Rechtsgrundlage des behaupteten Anspruchs, Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMWK bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)? Für das BMWE sind außerhalb von Gerichtsverfahren seit 2015 bis heute nur in zwei Fällen Rechtsanwälte zur Geltendmachung und/oder Abwehr von Ansprüchen aufgetreten.  4. Wie viele Strafanträge hat das BMWK bzw. der zuständige Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Name der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMWK bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?  5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMWK bzw. dessen zuständiger Bundesminister im ersten Quartal erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige, Name der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMWK bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Das BMWE meldet Fehlanzeige.  6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMWK bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute Strafantrag gestellt bzw. Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben und Nennung der jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es sich handelt, aufschlüsseln)? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12694 verwiesen: Das BMWE hat nur in einigen wenigen Einzelfällen Kenntnis davon, dass ein Ermittlungsverfahren zwar eingeleitet, dann jedoch eingestellt worden ist. Im Übrigen liegen dem BMWE keine Daten zu etwaigen Ermittlungsverfahren und deren Ausgang vor.  7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMWK bzw. dessen zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMWK in den Jahren von 2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Gegenstand des Vorwurfs, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)? In dem betreffenden Zeitraum wurde seitens des BMWE eine Strafanzeige gegen einen Beamten gestellt. Weitergehende Angaben hierzu sind aus Gründen des Personaldatenschutzes nicht möglich. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter.  8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMWK gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMWK in den Jahren von 2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Amtsausübung gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des Beamten, gegen den Strafantrag gestellt bzw. Strafanzeige erstattet worden ist, Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Für den betreffenden Zeitraum sind dem BMWE keine Strafanzeigen oder Strafanträge von Beamten gegen ihren Dienstherren oder gegen andere Beamte im Zusammenhang mit der Amtsausübung bekannt.  9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren von 2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen Bundeswirtschaftsminister erstattet bzw. gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? Dem BMWE liegen keine Erkenntnisse zu der Frage vor, ob in den Jahren 2015 bis heute Strafanzeigen und/oder Strafanträge gegen den jeweils zuständigen Bundeswirtschaftsminister in dieser Funktion gestellt worden sind. 10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das BMWK bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außergerichtliches- oder gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? In den seit 2015 bis heute anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren hat sich das BMWE bzw. dessen zuständiger Bundesminister in 310 gerichtlichen Verfahren von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Rechtsmittelinstanzen wurden dabei als eigenständige Verfahren gezählt. In allen außergerichtlichen Verfahren, die nicht in der Antwort zu Frage 3 aufgeführt sind, hat sich das BMWE bzw. dessen jeweils zuständiger Bundesminister von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Ferner versteht die Bundesregierung die Frage 10 so, dass sie sich nicht auf Verfahren vor den europäischen Gerichten (EuGH, EuG, EFTA-Gerichtshof) bezieht, in denen Beamte des BMWE als Prozessvertreter der Bundesregierung auftreten (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2). Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter verwiesen. 11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim BMWK seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Zum Stichtag 2. Juni 2025 sind insgesamt 528 Personen mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen und damit mit der Befähigung zum Richteramt im BMWE beschäftigt, von denen 253 bereits mindestens seit 2015 im Haus beschäftigt sind. Darüber hinaus ist eine Beantwortung für die Vergangenheit nicht möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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