Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/264)
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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/264)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/462
21. Wahlperiode 10.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, René Springer,
Thomas Stephan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/264 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales bzw. dessen zuständigen Bundesministers
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren.
Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem
Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des
Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das
Bundesgesundheitsministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel
bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesgesundheitsministerium
119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/ar
ticle252613914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Million
en-Klage-vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des
Bundesgesundheitsministeriums zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene
anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden
Lieferanten sind nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung
muss der Steuerzahler finanzieren.
Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als
Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie
Strafanträge stellen und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck in seiner
Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi
k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec
k-673ef9084df82f515063e1e6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung
verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die
Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist
politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100,
140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. die Ent-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 10. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 110, 199 219; 137,
185, 250).
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei
zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich
nicht, wie die Vorbemerkung der Fragesteller vermuten lässt, auf die
anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Strafanzeigen und
Strafanträgen. Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der
Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen
etc. erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem
Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das
über einen Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit
Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung
in den letzten 10 Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum
Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit
umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung
untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen
Kontrolle des Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der
Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge
und -anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren
erteilen.
Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des
vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist
zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist
zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die
Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung der Fragesteller ein
Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein
inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung
hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß
zu als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen
Fragerecht.
1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw.
durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller
initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten
anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages,
Name des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der bzw. die den Kläger
bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche
Person hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der
Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten
Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen
das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist unter Nennung der
Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für
alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der
Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in
denen das BMAS bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter
bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor
welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage
bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Klägers bzw. Antragstellers, Name des Rechtsanwalts bzw. dessen
Kanzlei, der bzw. die den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich
vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts,
Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter,
Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist
unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der
gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits
geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den
Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales war im ersten Quartal 2025
an 43 Verfahren als Kläger bzw. Antragssteller und an 45 Verfahren als
Beklagter bzw. Antragsgegner beteiligt. Insgesamt sind Kosten von Verträgen
für gerichtsprozessbezogene Rechtsberatung und Vertretung in Höhe von
616 672,56 Euro entstanden.
Hinsichtlich der übrigen angefragten Informationen wird darauf verwiesen,
dass die Bundesregierung sich grundsätzlich nicht zu laufenden
Gerichtsverfahren äußert. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur
administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter verwiesen.
3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMAS bzw. dessen
zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute mit
rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe
juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand
des Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten
Anspruchs, Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMAS bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung
des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und
eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)?
Die Ermittlung aller außergerichtlichen Verfahren seit 2015 ist mit einem
unzumutbaren Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Die
außergerichtlichen Verfahren werden nicht zentral erfasst. Die Informationen werden in
den jeweiligen Fachakten abgelegt. Um die Informationen ermitteln zu können,
müsste eine sehr hohe Anzahl von Akten auf die nachgefragten Informationen
gesichtet werden. Aufgrund der dezentralen Organisation und nicht
einheitlicher Verschlagwortung wären Referate in allen Abteilungen betroffen, mit
erheblichem Personalaufwand von mehreren Tagen in jeder Abteilung. Eine
solche Auswertung hätte aufgrund der dezentralen Struktur keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
4. Wie viele Strafanträge hat das BMAS bzw. der zuständige
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Name
der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens,
Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum
Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Name der
Rechtsanwaltskanzlei, die das BMAS bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?
5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMAS bzw. dessen zuständiger
Bundesminister im ersten Quartal erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige,
Name der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMAS bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Strafanträge und Strafanzeigen sind in dem genannten Zeitraum nicht gestellt
worden.
6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMAS bzw. dessen zuständiger
Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute Strafantrag gestellt
bzw. Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig
abgeschlossen worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der
gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft,
Namen aller Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben und
Nennung der jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter
Angabe der Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der
Höhe des Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche
Auflage es sich handelt, aufschlüsseln)?
In dem genannten Zeitraum sind keine Strafverfahren abgeschlossen worden.
7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMAS bzw. dessen
zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMAS in den Jahren von
2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige
bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Gegenstand des Vorwurfs, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens,
Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen
Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei
Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe
der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?
8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMAS
gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMAS in den Jahren
von 2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der
Amtsausübung gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw.
des Strafantrages, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers
bzw. des Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und
Funktion des Beamten, gegen den Strafantrag gestellt bzw. Strafanzeige
erstattet worden ist, Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der
Strafnorm, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens,
Namen der Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des
Verfahrens aufschlüsseln)?
9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren von
2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen Bundesminister für Arbeit
und Soziales erstattet bzw. gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige
bzw. des Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der
Strafanzeige, Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine
Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens,
Datum der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Name der
Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Strafanträge und Strafanzeigen sind in dem genannten Zeitraum nicht gestellt
worden.
10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das
BMAS bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015
bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außergerichtliches oder
gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Name des Gerichts unter
Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Die Ermittlung der angefragten Informationen ist mit einem unzumutbaren
Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Die gerichtlichen
und außergerichtlichen Verfahren werden nicht zentral erfasst. Die
Informationen werden in den jeweiligen Fachakten abgelegt. Um die Informationen
ermitteln zu können, müsste eine sehr hohe Anzahl von Akten auf die nachgefragten
Informationen gesichtet werden. Aufgrund der dezentralen Organisation und
nicht einheitlicher Verschlagwortung wären Referate in allen Abteilungen
betroffen, mit erheblichem Personalaufwand von mehreren Tagen in jeder
Abteilung. Eine solche Auswertung hätte aufgrund der dezentralen Struktur keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMAS seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der
Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)?
Die erfragten Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr A13h A14 A15 A16 B3 ab B6 Gesamt
2015 15 29 80 22 32 14 192
2016 22 30 82 16 36 16 202
2017 19 25 86 15 41 14 200
Jahr A13h A14 A15 A16 B3 ab B6 Gesamt
2018 28 21 91 18 41 12 211
2019 25 22 95 14 45 9 210
2020 40 27 95 16 40 14 232
2021 36 27 110 14 37 14 238
2022 38 27 115 12 41 15 248
2023 39 33 113 16 40 15 256
2024 38 40 116 23 36 15 268
2025* 39 40 119 21 38 15 272
Stand: 2015 bis 2024 jeweils zum 30. Juni und 2025 zum 28. Mai
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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