Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/462) (Antwort zu Drs. 21/1306)
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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/462) (Antwort zu Drs. 21/1306)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1462
21. Wahlperiode 03.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Peter Bonhof,
Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1306 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/462)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/462)
wurde nicht vollständig beantwortet. Die Bundesregierung trägt als
Begründung pauschal vor, es handele sich bei „zahlreichen Einzelaspekten“ um
„administrative Überkontrolle“. Die Bundesregierung erklärt, dass sie bis auf die
Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen
Strafanträge und Strafanzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den
einzelnen Verfahren erteilen wird (Bundestagsdrucksache 21/462, S. 2).
Mit dieser Weigerung der vollständigen Beantwortung der Kleinen Anfrage
missachtet die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller den
parlamentarischen Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Begründung der
Bundesregierung genügt aus Sicht der Fragesteller in keiner Weise der vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Begründungspflicht der Verweigerung
einer Beantwortung von parlamentarischen Fragen (BVerfG, Urteil vom
7. November 2017 – 2 BvE 2/11).
Die Bundesregierung darf aus drei Gründen die Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen verweigern: aus Gründen des Staatswohls und des
Grundrechteschutzes sowie aus Gründen, die dem Schutz des Kernbereichs der
exekutiven Eigenverantwortung dienen (s. o.). Verweigert die Bundesregierung
eine Antwort ganz oder teilweise, so hat sie diese Entscheidung zu begründen
(s. o.). Es bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden
Begründung, die die angewandte Grenze des Fragerechts benennt und eine konkrete
und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten
(s. o.).
Die Bundesregierung hat bereits die angewandte Grenze des Fragerechts nicht
benannt. Stattdessen behauptet sie pauschal eine „administrative
Überkontrolle“ und nennt den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ob die Bundesregierung
damit den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung
gemeint hat, bleibt für die Fragesteller unklar. Insofern genügt die Begründung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 2. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Ablehnung der Antwort seitens der Bundesregierung nach Auffassung der
Fragesteller bereits aus diesem Grund nicht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Unabhängig davon fehlt es in Gänze an der vom
Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen (s. o.) inhaltlichen Abwägung zwischen dem
behaupteten entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgut und dem
Informationsinteresse der Fragesteller bzw. des Deutschen Bundestages.
Besonders fragwürdig aber erscheinen den Fragestellern die Ausführungen der
Bundesregierung hinsichtlich der angeblichen Störung der Regierungsfunktion
durch die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (hier: Beantwortung
einer Kleinen Anfrage). Die Zahl der Mitarbeiter des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS) ist von 2021 bis 2024 (Stichtag 30. Juni) von
1 292 auf 1 418 gestiegen (Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 21/233). Darüber hinaus verfügt das BMAS
insgesamt über 272 Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben
(Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/462). Das BMAS verfügt
damit nach Ansicht der Fragesteller über ausreichende personelle Ressourcen,
um der Bundesregierung die für die Beantwortung der Kleinen Anfrage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der
Bundesregierung durch die Kleine Anfrage kann hier in den Augen der
Fragesteller kaum ernsthaft behauptet werden.
Als weitere Begründung für die Nichtbeantwortung der Fragen beruft sich die
Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf Artikel 12 Absatz 1
GG: „Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe
des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten
etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG)) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7
und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen“
(Bundestagsdrucksache 21/462, S. 2). Eine Begründung dieser Behauptung folgt nicht. Es
wird hier auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 12. Dezember
2007 – 1 BvR 1625/2066 – hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat
festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht eines Rechtsanwalts nicht verletzt
ist, wenn sein Name vom gegnerischen Rechtsanwalt z. B. auf dessen Website
zu Werbezwecken im Zusammenhang mit seiner Mandatierung genannt wird
(„Gegnerlisten“), sofern die Information sachlich und nicht herabsetzend ist.
Erfolgt die Nennung des Namens eines Rechtsanwalts im Rahmen einer
parlamentarischen Anfrage dient dies allein zur Sicherung der Kontrollrechte des
Parlaments, mithin nicht zu Werbezwecken. Eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts oder des Artikels 12 GG ist mit Blick auf die genannte
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also ausgeschlossen.
Bei den Fragen 7 und 8 ist der Persönlichkeitsschutz nach Auffassung der
Fragesteller für jedermann erkennbar nicht betroffen, weil nach Namen der
betroffenen Beamten gar nicht gefragt wird. Nach den Namen von
Rechtsanwälten wird ebenfalls nicht gefragt. Insofern liegt hier nach Lesart der Fragesteller
keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor. Das Wort „insbesondere“
(s. o.) impliziert, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass noch weitere
Grundrechte neben dem genannten Artikel 12 GG betroffen sind. Leider teilt
die Bundesregierung nicht mit, welche sonstigen Grundrechte sie verletzt
sieht, was nicht nur sinnvoll wäre, sondern vielmehr erforderlich ist. Die bloße
Nennung des Artikels 12 GG ohne nähere Begründung ist ebenfalls
unzureichend. Die Fragesteller können vorliegend wieder nur mutmaßen, was die
Bundesregierung mit der Nennung des Artikels 12 Absatz 1 GG gemeint
haben könnte. Vermutlich meinte die Bundesregierung den Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen. Aufgrund der Grundrechtebindung der
öffentlichen Gewalt sind Grundrechte Dritter grundsätzlich geeignet, das Fragerecht
zu beschränken. Gleichwohl bedarf es hier einer Begründung und
insbesondere einer umfassenden Abwägung, die zum Ausgleich der
verfassungsrechtlichen Interessen führt (s. o.). Beides fehlt in der Antwort auf die Kleine
Anfrage.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat allein im ersten Quartal
2025 für gerichtsbezogene Rechtsberatung und Vertretung Kosten in Höhe
von 616 672,56 Euro verursacht. Diese Kosten werden durch Steuermittel
finanziert. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Höhe
und Art und Weise, wie diese Steuermittel verwendet werden. Die Ausübung
politischer Kontrolle über die Regierungstätigkeit durch das parlamentarische
Fragerecht ist hier nach Auffassung der Fragesteller zwingend notwendig und
Ausdruck einer funktionierenden Demokratie. Insofern sind für die
Fragesteller die folgenden Nachfragen angezeigt.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren werden nach Auskunft der
Bundesregierung beim BMAS nicht zentral erfasst. Die Informationen würden
in Fachakten angelegt. Ausweislich des Organigramms des BMAS verfügt das
BMAS über ein eigenes Justiziariat (Abteilung Z, Unterabteilung Z a,
Referat Z R, www.bmas.de/DE/Ministerium/organigramm.html).
Zusätzlich wird auch nach den rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des
BMAS im zweiten Quartal 2025 gefragt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die in der Vorbemerkung der Fragesteller geäußerte
Auffassung nicht und verweist diesbezüglich auf ihre Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 21/462.
1. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMAS bzw. dessen
zuständiger Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
Aktuell sind vier Gerichtsverfahren anhängig. Zwei Verfahren setzen sich seit
dem ersten Quartal 2025 fort. Zwei Verfahren kamen im zweiten Quartal 2025
hinzu.
2. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMAS bzw. dessen
zuständiger Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der
Zivilgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
Im ersten Quartal 2025 waren 25 Verfahren anhängig. Im zweiten Quartal 2025
wurden sieben Verfahren abgeschlossen.
3. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wurden im ersten
Quartal und im zweiten Quartal 2025 vom BMAS mit der
Prozessvertretung beauftragt?
Im ersten Quartal 2025 wurden zwei Prozessvertretungen beauftragt. Im
zweiten Quartal 2025 wurden drei Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien mit
der Prozessvertretung beauftragt.
4. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden von
Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMAS im ersten und
zweiten Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der
Angabe, in wie vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand,
aufschlüsseln)?
Es wurde im ersten Quartal 2025 ein Rechtsanwalt bzw. eine
Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Anwaltszwang besteht nicht.
5. Wie viele zivilgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMAS im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der Angabe, in wie
vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand,
aufschlüsseln)?
Es wurden im ersten Quartal 2025 ein zivilgerichtliches Verfahren ohne
Anwaltszwang geführt und im zweiten Quartal 2025 19 zivilgerichtliche Verfahren
im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geführt,
bei denen Anwaltszwang u. a. aufgrund der Höhe des Streitwertes bestand.
6. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMAS im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im
erfragten Zeitraum?
Im ersten und zweiten Quartal 2025 erhielten vier Rechtsanwälte bzw.
Rechtsanwaltskanzleien Erstattungen für Prozessvertretungen. Das abweichende
Honorar belief sich auf insgesamt 104 568,77 Euro.
7. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMAS im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Beratung ohne Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare
insgesamt im erfragten Zeitraum?
Im ersten Quartal 2025 erhielten zwei Rechtsanwälte bzw.
Rechtsanwaltskanzleien und im zweiten Quartal 2025 ein Rechtsanwalt bzw. eine
Rechtsanwaltskanzlei Erstattungen für Prozessvertretungen in Höhe von 8 310,33 Euro.
8. Wie viele Strafanträge hat das BMAS bzw. der zuständige
Bundesminister im zweiten Quartal 2025 gestellt?
9. Wie viele Strafanträge wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMAS im ersten und zweiten Quartal 2025
gestellt, und wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten insgesamt im
erfragten Zeitraum?
10. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom
BMAS im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der
gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Strafantragstellung im Auftrag des BMAS, und wie hoch waren diese
Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?
11. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit
Norm) hat das BMAS bzw. der zuständige Bundesminister im zweiten
Quartal bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt
bzw. stellen lassen?
Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden vom BMAS bzw. des zuständigen Bundesministers bzw. der
Bundesministerin keine Strafanträge gestellt.
12. Werden die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren vom
Justiziariat im BMAS bearbeitet und geführt, und wenn nein, welche
Abteilungen bzw. Referate sind dann zuständig für die gerichtlichen und
außergerichtlichen Verfahren?
Die Bearbeitung erfolgt durch das jeweils fachlich zuständige Referat.
13. Hat das Justiziariat im BMAS keinen Zugriff auf die „Fachakten“, in
denen die Informationen über die außergerichtlichen und gerichtlichen
Verfahren abgelegt werden (Antwort der Bundesregierung zu Frage 10
auf Bundestagsdrucksache 21/462), und wenn nein, warum nicht?
Die Akten werden durch das fachlich zuständige Referat geführt.
14. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, werden im
Justiziariat aktuell beschäftigt?
Die Anzahl der Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt im Justiziariat
entspricht 4,5 Vollzeitstellen.
15. Was ist unter „dezentraler Organisation und nicht einheitlicher
Verschlagwortung“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 21/462) zu verstehen?
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung richtet sich nach der fachlichen
Betroffenheit. Dies umfasst auch die Durchführung der Veraktung, die nach
themenbezogenen Kriterien durchgeführt wird.
16. Welche Leistungen wurden für die „gerichtsbezogene Rechtsberatung
und Vertretung“ im ersten Quartal 2025 in Höhe von 616 672,56 Euro für
die insgesamt 88 Verfahren, in denen das BMAS bzw. dessen zuständiger
Bundesminister verfahrensbeteiligt ist (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller und Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/462), erbracht, und aus welchen Gründen erfolgte die
Beauftragung?
Es erfolgte eine Beratung zu den im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren
relevanten Rechtsfragen und die Wahrnehmung der Prozessvertretung. Die
Beauftragung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der oftmals
grundlegenden Bedeutung der zu führenden Verfahren sowie der vorhandenen personellen
Kapazitäten und aus Gründen des gesetzlichen Anwaltszwangs.
17. Wie viele „gerichtsbezogene Rechtsberatungen“ (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller und Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/462) wurden im ersten Quartal und im zweiten
Quartal 2025 gemacht, und wie hoch waren die Kosten hierfür insgesamt
(bitte in Quartal, Anzahl der Beratungen und Kosten aufschlüsseln)?
Im zweiten Quartal 2025 sind Kosten für „gerichtsbezogene Rechtsberatungen“
in Höhe von 6 297,48 Euro entstanden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
18. Um was für Verfahren handelt es sich bei den (in der Frage 16
genannten) 88 Verfahren bzw. was war Gegenstand dieser Verfahren?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden
Gerichtsverfahren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur
administrativen Überkontrolle auf Bundestagsdrucksache 21/462 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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