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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

dip / drucksache 16.12.2025 · WP 21 · 21/3292 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3292 21. Wahlperiode 16.12.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes A. Problem und Ziel Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode ist die grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart. Für eine solche Reform bedarf es ausreichend Zeit. Eine Umsetzung einer solchen Reform bis zum 1. März 2026 ist nicht möglich. Eine Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. März 2026 – also vor Reformierung – würde zu Unsicherheiten in der Branche und bei den betroffenen Akteurinnen und Akteuren führen. Daher ist eine Verschiebung dieses Stichtags geboten. B. Lösung Die Übergangsregelung des § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll um zehn Monate auf den 1. Januar 2027 verlängert werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2026“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode ist die grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart. Für eine solche Reform bedarf es ausreichend Zeit. Eine Umsetzung einer solchen Reform bis zum 1. März 2026 ist nicht möglich. Eine Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. März 2026 – also vor Reformierung – würde zu Unsicherheiten in der Branche und bei den betroffenen Akteurinnen und Akteuren führen. Daher ist eine Verschiebung dieses Stichtags geboten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die in der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehene Frist soll um zehn Monate auf den 1. Januar 2027 verlängert werden. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und Nummer 20 (Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, Tierschutz) des Grundgesetzes (GG), wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, Artikel 72 GG. Die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist machen eine Regelung auf Bundesebene zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zweck der Verbraucherinformation ist es gerade, durch eine einheitliche Ausgestaltung den Endverbraucher über Produkte einer bestimmten Haltungsform zu informieren und hinsichtlich der Kriterien für die unterschiedlichen Haltungsformen für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Standards zu setzen. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die verpflichtende Verwendung der Verbraucherinformation zur Tierhaltung sowie Transparenz hinsichtlich der Kennzeichnung gegeben sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf dient der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist bis zum 1. Januar 2027 Um die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes umzusetzen, bedarf es mehr Zeit. Um Rechtssicherheit für die beteiligten Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette sicherzustellen, bedarf es einer Änderung der Übergangsregelung zur verpflichtenden Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen zur verpflichtenden Kennzeichnung zur Tierhaltung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele Nummer 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ sowie Nummer 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“ und insbesondere die Erreichung der Nachhaltigkeitsindikatoren 2.1.b (Ökologischer Landbau) und 12.1.a (Konsum umwelt- und sozialverträglich gestalten) fördern, weil eine leicht verständliche und visuell gut wahrnehmbare Information über die Haltungsform des Tieres auf dem Produkt den Endverbrauchern eine bewusste Entscheidung erleichtert. Ebenfalls wird dadurch dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4.c Rechnung getragen: Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden durch die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist nicht erwartet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Ferner hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. VII. Befristung; Evaluierung Weil die Regelungen zur Tierhaltungskennzeichnung im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit angelegten Information der Endverbraucher gefasst werden, ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) Mit dieser Änderung wird die in § 40 Absatz 2 vorgesehene Frist zum Abverkauf von Lebensmitteln vom 1. März 2026 auf den 1. Januar 2027 verlängert. Zu diesem Stichtag ist die Tierhaltungskennzeichnung verpflichtend zu verwenden. Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode ist die grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart. Um diese Reform umzusetzen, bedarf es mehr Zeit. Um Rechtssicherheit für die beteiligten Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette sicherzustellen, bedarf es einer Änderung der Übergangsregelung zur verpflichtenden Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung. Weil die Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung vor Ablauf der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist möglich ist und die Verlängerung der Frist lediglich zehn Monate beträgt, ist dies auch vor dem Hintergrund des tierwohlorientierten Verbraucherschutzes verhältnismäßig. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vor dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die verlängerte Übergangsfrist schnellstmöglich in Kraft tritt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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