Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3292
21. Wahlperiode 16.12.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode ist die grundsätzliche Reform des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart. Für eine solche Reform bedarf es
ausreichend Zeit. Eine Umsetzung einer solchen Reform bis zum 1. März 2026 ist
nicht möglich. Eine Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ab
dem 1. März 2026 – also vor Reformierung – würde zu Unsicherheiten in der
Branche und bei den betroffenen Akteurinnen und Akteuren führen. Daher ist eine
Verschiebung dieses Stichtags geboten.
B. Lösung
Die Übergangsregelung des § 40 Absatz 2 des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll um zehn Monate auf den 1. Januar 2027 verlängert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2026“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode ist die grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
vereinbart. Für eine solche Reform bedarf es ausreichend Zeit. Eine Umsetzung einer solchen Reform bis zum
1. März 2026 ist nicht möglich. Eine Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. März
2026 – also vor Reformierung – würde zu Unsicherheiten in der Branche und bei den betroffenen Akteurinnen
und Akteuren führen. Daher ist eine Verschiebung dieses Stichtags geboten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die in der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vorgesehene Frist soll
um zehn Monate auf den 1. Januar 2027 verlängert werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und
Nummer 20 (Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, Tierschutz) des
Grundgesetzes (GG), wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht, Artikel 72 GG.
Die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist machen eine Regelung auf Bundesebene zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zweck der
Verbraucherinformation ist es gerade, durch eine einheitliche Ausgestaltung den Endverbraucher über Produkte einer bestimmten
Haltungsform zu informieren und hinsichtlich der Kriterien für die unterschiedlichen Haltungsformen für das
gesamte Bundesgebiet einheitliche Standards zu setzen. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann
sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf
die verpflichtende Verwendung der Verbraucherinformation zur Tierhaltung sowie Transparenz hinsichtlich der
Kennzeichnung gegeben sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist bis zum 1. Januar 2027 Um
die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes umzusetzen, bedarf es
mehr Zeit. Um Rechtssicherheit für die beteiligten Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette
sicherzustellen, bedarf es einer Änderung der Übergangsregelung zur verpflichtenden Verwendung der
Tierhaltungskennzeichnung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen zur verpflichtenden Kennzeichnung zur Tierhaltung sind
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele Nummer 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und
eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ sowie Nummer 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“ und
insbesondere die Erreichung der Nachhaltigkeitsindikatoren 2.1.b (Ökologischer Landbau) und 12.1.a (Konsum
umwelt- und sozialverträglich gestalten) fördern, weil eine leicht verständliche und visuell gut wahrnehmbare
Information über die Haltungsform des Tieres auf dem Produkt den Endverbrauchern eine bewusste Entscheidung
erleichtert. Ebenfalls wird dadurch dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4.c Rechnung getragen:
Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und
umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die
Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen
Verbraucherschutz beachten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden
durch die Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist nicht erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen
enthält. Ferner hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen.
VII. Befristung; Evaluierung
Weil die Regelungen zur Tierhaltungskennzeichnung im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit
angelegten Information der Endverbraucher gefasst werden, ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung
der Verlängerung der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes)
Mit dieser Änderung wird die in § 40 Absatz 2 vorgesehene Frist zum Abverkauf von Lebensmitteln vom 1. März
2026 auf den 1. Januar 2027 verlängert. Zu diesem Stichtag ist die Tierhaltungskennzeichnung verpflichtend zu
verwenden.
Im Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode ist die grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
vereinbart. Um diese Reform umzusetzen, bedarf es mehr Zeit. Um Rechtssicherheit für die beteiligten
Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette sicherzustellen, bedarf es einer Änderung der Übergangsregelung zur
verpflichtenden Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung.
Weil die Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung vor Ablauf der in § 40 Absatz 2 vorgesehenen Frist
möglich ist und die Verlängerung der Frist lediglich zehn Monate beträgt, ist dies auch vor dem Hintergrund des
tierwohlorientierten Verbraucherschutzes verhältnismäßig.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vor dem Gesichtspunkt
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die verlängerte Übergangsfrist schnellstmöglich
in Kraft tritt.
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ISSN 0722-8333]
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