Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4099, 21/4301)
Text
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4099, 21/4301)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6701
21. Wahlperiode 24.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4099, 21/4301 –
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Matthias Gastel, Tarek Al-Wazir,
Victoria Broßart, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/4458 –
Infrastrukturvorhaben im Schienennetz effektiv beschleunigen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Um eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur realisieren zu
können, ist es erforderlich, dass das notwendige Baurecht für Unterhaltung,
Sanierung, Neu- und Ausbauten zeit- und bedarfsgerecht geschaffen werden kann.
Aktuell verzögern aber langwierige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die
zeitnahen Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Die Durchführung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren muss daher beschleunigt werden, um die für
Mobilität, die Versorgungssicherheit und die Resilienz Deutschlands essenzielle
Infrastruktur zügig langfristig sichern zu können.
Zu Buchstabe b
Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, wonach der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen,
die zu einer beschleunigten Umsetzung von Infrastrukturvorhaben im
Schienenbereich führen. Änderungen im Planungs- und Genehmigungsrecht sollen gemäß
dem Antrag mit dem Ziel vorgenommen werden, die rechtlichen Vorgaben an die
Erforderlichkeiten im 21. Jahrhundert anzupassen und tatsächlich zur
Beschleunigung beizutragen. Einschnitte im Naturschutzbereich und die Schwächung von
UVP-Verfahren und Beteiligungsprozessen erfüllten diese Maßgabe nicht, da sie
zu längeren Verfahren führten. Vielmehr müssten Veränderungen bei der
zuständigen Behörde vorgenommen, Normenwerke entschlackt, nicht erforderliche
Bürokratie abgebaut und die Chancen der Digitalisierung genutzt werden.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Änderungen in Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege,
Bundesfernstraßen und Wasserstraßen mit dem Ziel, Planungs- und
Genehmigungsverfahren zukunftsfähig, vereinfacht, digitalisiert und effizienter auszugestalten.
Zentral ist dabei, dass wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das „überragende
öffentliche Interesse“ gestellt werden, so auch systemkritische
Schifffahrtsanlagen sowie wichtige Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes. Weiterhin
werden die Vorgaben im Verwaltungsverfahrensgesetz geändert, die
Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes klargestellt und zahlreiche Empfehlungen des
Bundesrates berücksichtigt. Darüber hinaus soll eine Änderung des Länder-und-
Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes den Ländern den umfassenden
Einsatz von Mitteln aus dem Länderanteil des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität ermöglichen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4458 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung bzw. Annahme des Gesetzentwurfs mit abweichenden Änderungen.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
D. Kosten
Die Kosten wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
‚2a § 4 Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Im Hinblick auf Errichtung, Änderung,
Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von
Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für
folgende Aufgaben zuständig:
1. Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
a) die Genehmigung und Überwachung von
genehmigungsbedürftigen Anlagen,
b) die Genehmigung und Überwachung von
Betriebsbereichen,
c) die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger
Anlagen,
d) die Ermittlung von Emissionen und Immissionen
und die Durchführung sicherheits-technischer
Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c)
genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von
Stellen und Sachverständigen nach § 29b BIm-
SchG,
e) die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG
gemäß § 52 BImSchG,
f) der Vollzug der auf dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit er der Erfüllung der unter a) bis e)
genannten Aufgaben dient.
2. Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf
beruhenden Rechtsverordnungen:
a) die Erteilung von Erlaubnissen oder
Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,
b) die Entgegenahme von Anzeigen für
Erdaufschlüsse,
c) die Erteilung von Genehmigung für
Indirekteinleitungen,
d) die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern,
Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender
Stoffe,
e) die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
f) die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und
vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten,
g) die Erteilung von Genehmigungen in
festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
h) die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der
Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen
des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
i) der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
j) der Vollzug der sonstigen auf dem
Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten
Aufgaben dient.
3. Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf
beruhenden Rechtsverordnungen:
a) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
b) die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60
PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur
Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13
Absatz 1 PflSchG,
c) der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz
beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der
Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben
dient.
4. Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die
Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem
USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit
verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter
Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine
Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
Erlaubnisse und Bewilligungen für
Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde
erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder
Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des
Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt.“ ‘
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
‚2b. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-,
Telekommunikations- und Elektronik anerkannt,
sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und
vom Auftraggeber unabhängig sind.“
b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
c) Satz 4 neu wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:
„Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und
Prüforganisationen wird überwacht.“‘
c) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
‚2c. § 5 Absatz 1h wird durch den folgenden Absatz 1h ersetzt:
„(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und
Überwachung von Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im
Sinne von § 4b.“‘
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen
vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die
Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten
anordnen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine
Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit
verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende
Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und
begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“‘
e) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
‚5a. § 17a wird durch folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Projektmanager
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf
seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten
Dritten zu tragen hat.“‘
f) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. In § 18 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe
„Naturkatastrophe“ die Angabe „oder einem Extremwetterereignis“
eingefügt.‘
g) Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) ‚ Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder
die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn
vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder
Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit
Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen
Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür
notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke
erforderlichen Baumaßnahmen,
3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des
barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür
notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen
Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen
Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen für
Gleiswechselbetriebe,
6. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs-
und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter,
7. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen
von Bahnübergängen
8. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von
Durchlässen
9. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der
Schienenwege
10. die Errichtung von Anlagen der Leit- und
Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
11. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen
und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger,
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an
sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten
Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige
Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit
umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür
erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine
weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben
landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche
Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1
genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig
werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des
Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche
Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt,
kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes
nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich
der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer
Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine
militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben
die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der
Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur
anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass
Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen
von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische,
magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und
auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in
Verbindung mit § 48b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Rechtsverordnung enthalten sind.“‘
h) Nummer 6 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b neu eingefügt:
„(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1
Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung
realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der
Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5
oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete
Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen
Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen
Inbetriebnahme.“‘
i) Nach Nummer 6 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt:
„c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist das Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine
vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung
festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur
Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig
zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen
Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt
ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der
Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei
Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung.
§ 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung
durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet
die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des
Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch,
wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen
wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu
entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die
Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine
aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e
gilt entsprechend.“‘
j) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. ‚ § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das
Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine
Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan
geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.“‘
k) In Nummer 10 wird vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0
eingefügt:
‚a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die
Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine
aufschiebende Wirkung.“‘
l) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
‚11a. § 18g wird durch den folgenden § 18g ersetzt:
„§ 18g
Prognostizierte Verkehrsentwicklung
Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des
Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden
Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung
oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen
beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum
Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte
Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der
bei Einreichung des Plans prognostizierten
Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans
öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nur, wenn
sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von
zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung
weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70
dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht
erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen
die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete
Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen
Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder
mehr erhöht. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht
erfüllt, ist der schall- und der erschütterungstechnischen
Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte
Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das
Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen.“‘
m) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
„12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im
Rahmen des Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen
Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er
ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan
betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme
wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen
werden (Veränderungssperre).“‘
n) Nummer 13 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein
Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren
abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vorermittelten
Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender
Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III
der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und
dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des
Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach
§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der
Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die
Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder
sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der
Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1
liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen
der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines
Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher
als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘
o) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
‚13a. § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f wird durch die folgende
Nummer 1f ersetzt:
„1f. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren
für die Anerkennung und Überwachung der
Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre
Tätigkeit;“‘
p) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Absatz 12 wird durch folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Für vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens Artikel 23 Absatz 1] und bis zum 31. Dezember 2028
eingeleitete Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder
einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tags vor dem
Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das
Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
bb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) Auf Ausgleichsanträge, die bis zum [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses
Gesetzes] gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a in der bis zum [einsetzen: Datum des
Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“‘
q) In Nummer 21 werden nach der laufenden Nummer 50 die
folgenden Nummern 51, 52, 53, 54 und 55 eingefügt:
„51 ABS/MBS Breisach [D] – Colmar [F]
52 ABS/NBS Rastatt [D] – Hagenau [F]
53 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
54 ABS Niebüll – Klanxbüll - Westerland
55 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)“.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach
§ 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der
Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung
hätte verlangen müssen;
2. beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide eine
Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung
hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der
Überführung zur Folge hat;
3. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung
verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten
verlangen müssen und nur aus der Änderung eines
Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar
in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter
Durchführung der Änderung zueinander stehen
würden.
(2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die
Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).
Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht
auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer
Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der
Baulast des Bundes dient. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3
sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der
Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen
Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk
steht.“‘
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme
nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 die
Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte
verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die
hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten.
Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn
des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast
des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine
Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung
verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und
Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. Ist die
Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das
Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in
dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs-
und Betriebskosten ohne Ausgleich.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1
sowie des Absatzes 2 Satz 2“ durch die Angabe „des
Absatzes 1 Nummer 1 bis Nummer 3“ ersetzt.‘
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12
Nummer 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2
und 3“ ersetzt.‘
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und
der Unterhaltung der Bundesfernstraßen
zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach
ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem
regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu
bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.
Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich
des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit
Behinderungen und der Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende
Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder
Ausbau einer Rastanlage, der Ersatz vorhandener
Brückenbauwerke sowie die Unterhaltung vorhandener
Tunnelbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und
dient der öffentlichen Sicherheit. Betriebswege auf Brücken
im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf
Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen
ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger
der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf
ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden
kann.“‘
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. In § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.‘
d) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden zu Nummer 6 bis 15.
e) Die neue Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„7. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
f) Die neue Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 5 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
g) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:
„11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Planungen
(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb
einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des
Vorhabens für die Planung und Linienführung einer
Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den
Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der
Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer
Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines
förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei
seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen
Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der
Raumverträglichkeit.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die
Änderung bestehender oder die Schaffung neuer
Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige
Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-
Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer
Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der
Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.
Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und
Landesplanungen.“‘
h) Die neue Nummer 12 wird wie folgt geändert:
„12. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei
Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde oder die
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu
geben oder nach Maßgabe des § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4
eingefügt:
„(4) Rechtsbehelfe gegen eine Duldungsverfügung
einschließlich damit verbundener
Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der
Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung
gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“‘
i) Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:
„13. In § 17 werden:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „eine
durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern hat
und“ gestrichen und
b) der Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungs- oder das
Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen
Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der
vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau
oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches
Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen
gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen
zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der
vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die
vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung
oder Plangenehmigung. § 16a bleibt unberührt.
(3) Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen
Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr
Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im
Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die
vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen
Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei
der Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder
Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die
Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig
erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit
dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger
Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der
Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der
Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu
entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem
früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen
Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten
ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren
Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht
ausgeglichen wird.
(5) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige
Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend.“‘
j) Die neue Nummer 14 wird wie folgt geändert:
„14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das
Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie
21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine
Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan
geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘
k) Nummer 15 wird zu der folgenden Nummer 15 Buchstabe e:
„e) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ ersetzt.‘
l) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt:
„19a. § 17h wird gestrichen.‘
m) Nummer 20 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein
Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren
abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen
Puttgarden und Rodby gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III
der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und
dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des
Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach
§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der
Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde
sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und
der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1
Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.“‘
n) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
„26. Die Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Anlage (zu § 17e Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 7 – 9)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1.
A: Autobahn
2.
B: Bundesstraße
3.
L: Landesstraße
4.
E: Europastraße
5.
OU: Ortsumgehung
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen
Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie
mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.
Lfd.
Nr. Bezeichnung
1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg
2 A 1 Kreuz Bremen – Dreieck Stuhr mit Ersatzneubau der Weserstrombrücke
3 A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe
und den Datteln-Hamm-Kanal
4 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
5 A 1 Maschener Kreuz
6 A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
7 A 1 Blankenheim –Adenau
8 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
9 A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
10 A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle
Hünxe
11 A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken
12 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken
13 A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1)
14 A 3 Nittendorf – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing
15 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
16 A 3 Offenbacher Kreuz (A 661)
17 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau
Rheinbrücke Rodenkirchen
18 A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf
19 A 5 Nordwestkreuz Frankfurt (A 66)
20 A 5 Westkreuz Frankfurt (A 648)
21 A 5 Kreuz Bad Homburg (A 661)
22 A 5 Dreieck Karlsruhe
23 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen
24 A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-
Rheinbrücke
25 A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der
Brückenbauwerke
26 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern
27 A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei
Egelsee
28 A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen
29 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt
30 A 8 Kreuz München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich
31 A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner
32 A 10 Erkner – Freienbrink
33 A 12 Dreieck Spreeau – Frankfurt/Oder
34 A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue
35 A 20 Westerstede (A 28) – Weede
36 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
37 A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks
Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven-
Überseehäfen
38 A 27 Ersatzneubau Lesumbrücke
39 A 33 Bielefeld-Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
40 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
41 A 39 Lüneburg – Wolfsburg
42 A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke
43 A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den
Schienenweg, die Emscher und den Rhein-Herne-Kanal
44 A 44 Dreieck Lossetal – Helsa-Ost
45 A 44 Kreuz Kassel West – Dreieck Kassel-Süd mit Ersatzneubau Berghäuser Brücke
46 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
47 A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
48 A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke
49 A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid-Nord
50 A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim –
Düsseldorf-Bilk
51 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
52 A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord –
Bendorf/Neuwied
53 A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard
54 A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44)
55 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
56 A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke,
des Brückenzug Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich
57 A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-
Laubenheim – Ginsheim-Gustavsburg
58 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg
einschließlich Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer
59 A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt – Worms
60 A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang –
Trier
61 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
62 A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg
63 A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) – Kreuz München-Süd (A 8)
64 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
65 A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115)
einschließlich Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke
66 A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100)
67 A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe
(A 1)
68 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
69 A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59)
70 A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der
Rheinbrücke Bonn-Nord
71 A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des
Tausendfüßlers
72 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
73 A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd –
Gustavsburg
74 B 6 OU Bruckdorf
75 B 6 OU Gröbers
76 B 6 OU Großkugel
77 B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen
78 B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen –
nördlich Frohburg)
79 B 19 OU Meiningen
80 B 85 Altenkreith – Wetterfeld
81 B 87 OU Naumburg – Wethau
82 B 101 OU Elsterwerda
83 B 112 OU Neuzelle
84 B 112 OU Eisenhüttenstadt
85 B 167 OU Finowfurt
86 B 167 OU Eberswalde
87 B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
88 B 169 OU Plessa
89 B 178 Nostitz – A 4 (Weißenberg)
90 B 87 OU Weißenfels
91 B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
92 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
93 B 221 OU Scherpenseel
94 B 221 OU Unterbruch
95 B 269 OU Saarlouis – Fraulautern
96 B 405 OU Ersatzneubau der Fraulauterner Brücke
97 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
98 B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)”’
4. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind
Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach
dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der
diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und
Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für
die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes
und für die Planfeststellung nach § 17 des
Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt
im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen
Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn
1. die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit
mit dem Kriterium der Engpassbeseitigung gekennzeichnet
ist,
2. der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte
Bauziel als Neubau festgelegt ist, oder
3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel
als vierstreifiger Neubau festgelegt, oder
4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage 1 des
Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist, in der Spalte Bauziel als
vierstreifige Erweiterung festgelegt ist und in der Spalte
Dringlichkeit als laufend und fest disponiert oder mit
Vordringlichen Bedarf gekennzeichnet ist.
Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als
vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2
oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem
Kriterium des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht” gekennzeichnet
sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von
militärischer Relevanz sind.“‘
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze 6 und
7 eingefügt:
„Veränderungen im Rahmen eines vollständigen oder
teilweisen Ersatzes bundeseigener Schifffahrtsanlagen, die auf
den Stand der Technik zurückzuführen sind, stellen keinen
Ausbau dar. Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem
vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener
Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand
aufweisen oder bei denen im Hinblick auf das Alter und die
standardisierte technische Nutzungsdauer einer derartigen
Schifffahrtsanlage statistisch von einem zeitnahen
Erfordernis eines vollständigen oder teilweisen Ersatzes auszugehen
ist, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn
1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und
ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer
Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für
Leib und Leben führen kann oder
2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall
die Verkehrsfunktion von Teilen des
Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz
unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“‘
b) Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstabe a
ersetzt:
a) ‚ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach
Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der betroffenen
Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige
Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder
Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,
wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 zu
berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur
Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig
zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige
Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen
Veränderung des Wasserstandes oder der
Strömungsverhältnisse. Sie ist den betroffenen Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen
oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall
der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige
Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen
Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der
Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige
Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit
Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig
erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im
Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen. Dies gilt
auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung
zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen,
soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die
Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben
keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet
nicht statt. § 14e gilt entsprechend.“‘
c) Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das
Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe des Absatzes 2. Das Gleiche gilt für die Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58, 59 sowie 62
und 63 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine
Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan
geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.“‘
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. § 14f wird wie folgt gefasst:
„§ 14f
Projektmanager
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der
Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf
seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“‘
e) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist durch den Träger des
Vorhabens dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar
oder durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu
geben.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein Rechtsbehelf gegen eine
Duldungsanordnung einschließlich damit verbundener
Vollstreckungsmaßnahmen nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der
Duldungsanordnung gestellt und begründet werden.
Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
anzuwenden.“‘
f) Nummer 14 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstabe a
ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein
Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren
abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vorermittelten
Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender
Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang
III zu der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und
seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens 300 000 000 Euro
überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der
Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde sowie alle
am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der
Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei
der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach
Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung
eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz
und daher als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘
g) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
21. ‚ § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und
wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg
geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch
entstehenden Kosten ohne Vorteilsausgleich je zur Hälfte zu
tragen. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn
beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen
müssen. Eine Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten
findet nicht statt.“
b) In Absatz 5a wird die Angabe „Absätze 1, 2 oder 5“ durch
die Angabe „Absätze 1 oder 2“ ersetzt.
c) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.‘
h) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
‚22. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr ersetzt.“‘.
i) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
26. ‚ § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10
ersetzt:
„(9) Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis
einschließlich … [einsetzen: drei Monate nach
Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung.
(10) Für vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes]
und bis zum 31. Dezember 2028 beantragte
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne
Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der
bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
6. Artikel 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan
laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen
Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden
öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“‘
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. § 19 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im
Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie
bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im
Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden
im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu
treffen.‘
b) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
„7. Nach § 67 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes
liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen
der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasser- und
Küstenschutzvorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden.“‘
c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
eingefügt:
„8. Nach § 70a Absatz 1 Satz 4 werden die folgende Sätze 5 und 6
eingefügt:
„Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist
von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Bau oder Ausbau eines Flughafens liegt im
überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen
Sicherheit.“‘
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden zu Nummer 3 bis 8.
c) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4
eingefügt:
„(2) Abweichungen von den genehmigten
Entgelten dürfen nicht vereinbart werden. Ist eine
Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam,
gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das
genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne
des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann
dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder eines
Verkehrslandeplatzes die Erhebung von nach Absatz 1
nicht genehmigten Entgelten untersagen.
(4) Die Genehmigung der Entgeltordnung ist den
Flugplatznutzern, soweit sie der zuständigen Behörde
bekannt sind, bekannt zu geben oder öffentlich bekannt
zu machen. § 41 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Es bedarf keiner
Nachprüfung im Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen
die Genehmigungsentscheidung hat keine
aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist
darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
die Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigung
gestellt und begründet werden kann; § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die
Genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den
Absätzen 5 und 6.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7 und in ihm
wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 6“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und in Satz 1
wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 6“ ersetzt.‘
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu Nummer 10 bis 13.
e) Die neue Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„b) Nach Nummer 4b die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt:
„4c. im Bereich der Vorfeldkontrolldienste
a) gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und
b zu der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 die
Entgegennahme von Erklärungen und
Benachrichtigungen von Organisationen, die für die
Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig
sind; Organisationen im Sinne von
ADR.OR.F.005 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 139/2014 sind auch zugelassene
Anbieter von Flugverkehrsdiensten, die
Vorfeldkontrolldienste erbringen;
b) die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in
Bezug auf die Organisationen, die
Vorfeldkontrolldienste erbringen;
4d. die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug
auf die Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie damit
befasster Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014;
4e. die Befreiung eines Flugplatzes von der
Verpflichtung, stationäre Luftfahrzeuge an allen
Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen, gemäß
Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804/;
4f. die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf
Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 34 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß Artikel 34 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679;“‘
f) Die bisherigen Nummern 12 bis 25 werden zu Nummer 14 bis 27.
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von
militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in das
überragende öffentliche Interesse gestellt sind, und für die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
finanzierten Vorhaben stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 und
Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen nach Absatz 2 Satz 3
und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft
insbesondere die Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 1 Absatz 3 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes,
§ 8 Absatz 1 Satz 7 und § 18 Absatz 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des
Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1
Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und für
Energieinfrastrukturvorhaben, die durch Bundesgesetz in das
überragende öffentliche Interesse gestellt sind. Die jeweils
zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und
Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre
Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung
von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch
Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch
dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden
verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine
gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem
betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden
Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann sich
bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von
Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung
bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung.“‘
10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:
„§ 27a
Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder
ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie
dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer
Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers
veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer
vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1
maßgeblich.
(2) Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere
aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die
Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend
von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer
vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise
maßgeblich.“‘
b) In Nummer 3 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
„b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von
Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass
die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung
zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers
veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet,
insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich,
bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind
anzugeben
1. der Zeitraum der Auslegung,
2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt,
sowie
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach
Nummer 2 die Art und der Ort der anderen
Auslegung.“‘
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre
Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen
Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige
Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die
1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische
Infrastruktur bestimmt worden sind oder
2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der
Infrastruktur maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“‘
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „elektronischer
Signatur“ die Angabe „oder mit dem qualifizierten
elektronischen Siegel der Behörde“ eingefügt.‘
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt:
„§ 72a
Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
(1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen
Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch
einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und
Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem
Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen
lassen. Die Anforderungen an den Geheim- und
Sabotageschutz sind zu beachten. Die Planfeststellungsbehörde prüft
innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die
Planunterlagen vollständig sind. Sind die Planunterlagen
unvollständig oder enthalten sie offensichtliche
Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich beim
Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder
Berichtigung hin.
(2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass
der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur
Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist
und dieses Grundlage für die durchzuführende
Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die
weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen
den Beteiligten ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die
technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und
an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den Umfang
der einzureichenden Dokumente.
(4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts
vorgesehene elektronische Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich,
bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere
Vorgehen.“‘
f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„7. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt:
„§ 73
Anhörungsverfahren
(1) Die Planfeststellungsbehörde legt den
vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für
die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen
eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an
die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine
andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet
werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu
sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen
gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen
elektronisch abgegeben werden durch
1. Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange
und
2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach
anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe
nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
Entscheidung nach § 74 einzulegen.
Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im
Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf
Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder
Abgabe zur Verfügung. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3
bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene
Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle
Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die
nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Hierauf ist bei der Information über die Dauer der
Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung
des Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung
weist sie darauf hin, dass
1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der
Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist
elektronisch zu erheben sind,
2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde
innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben
sind,
3. im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen
Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen eine
andere Weise zur Verfügung gestellt wird,
4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen
ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen,
5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem
Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder
die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben
haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf
der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
benachrichtigt werden können,
7. die Zustellung der Entscheidung über die
Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die
Veröffentlichung auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann,
und
8. während der Dauer der Anhörung einem Betroffenen
auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde
zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate
ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis
nicht vorwegnehmen.“‘
g) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt:
„§ 73a
Behördenbeteiligung
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die
Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme
auf.
(2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb
einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist
elektronisch abzugeben. Die Frist darf drei Monate nicht
überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist
nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der
Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange
bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im
Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene
Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme
abzugeben.
§ 73b
Erörterungstermin
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die
Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen,
sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen
Stellungnahmen hierzu Anlass geben. Die
Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung
ab.
(2) Die Planfeststellungsbehörde macht einen
Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher öffentlich
bekannt. Die Bekanntmachung über die Durchführung eines
Erörterungstermins kann mit der Bekanntmachung nach
§ 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden.
(3) Gegenstand eines Erörterungstermins sind die
rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von
Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die
rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen
nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die
Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. Vorbehaltlich
einer abweichenden Bestimmung der
Planfeststellungsbehörde sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt:
1. der Träger des Vorhabens,
2. die Behörden nach § 73a,
3. die Betroffenen sowie
4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder
Stellungnahmen abgegeben haben.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung
ganz oder teilweise durch digitale Formate nach § 27c
ersetzen. § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung
der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder
Telefonkonferenz ersetzt werden kann. Die
Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer
Internetseite über Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate.
(5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die
Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen
Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und
Absatz 3 sowie § 68) entsprechend mit Ausnahme von § 68
Absatz 4 Satz 3.
§ 73c
Planänderung im Verfahren
(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und
werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer
Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist
diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu
elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen
innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Mitteilung hat
elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt
sind. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das
Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis
73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren
Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen
werden soll.“‘
h) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Nach § 73c werden die folgenden§ 73d und 73e eingefügt:
„§ 73d
Projektmanager
Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder
mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten
mit der Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen
der Vorhabenträger,
3. der Fristenkontrolle,
4. der Koordinierung von erforderlichen
Sachverständigengutachten,
5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
7. der organisatorischen Vorbereitung eines
Erörterungstermins und
8. der Leitung eines Erörterungstermins,
9. dem Entwurf von Entscheidungen,
10. der Koordinierung der Enteignungs- und
Entschädigungsverfahren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung
oder Plangenehmigung verbleibt bei der
Planfeststellungsbehörde.“‘
i) In Nummer 9 werden die § 74 und § 74a durch die folgenden § 74
und § 74a ersetzt:
„§ 74
Planfeststellungsbeschluss
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest
(Planfeststellungsbeschluss). Maßgeblich ist auf entsprechendes
Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder
falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate
nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift
nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn der Stichtag
nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung
nach § 73c geändert wurde. Die Vorschriften über die
Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen
Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. Der
Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen;
§ 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die
Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen,
über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche
Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem
Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und
Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der
Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen
untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der
Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht
möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten;
dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende
oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen
rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei
Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das bis
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde
zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den
Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder
Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der
Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren
Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen,
über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch
zugestellt werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des
festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. In der
Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten
ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und
2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger
des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die
Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als
zugestellt gilt.
(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach
Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens
bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet
veröffentlichen.
§ 74a
Plangenehmigung
(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine
Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt
haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1
Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b entsprechen
muss.
(2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die
Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden.
Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Plangenehmigung ist dem
Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen
entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren
Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind außer an den
Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so
gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der
Planfeststellung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75a
Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit
Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.“
j) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
„11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt:
„§ 102b
Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis
einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte
das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses
auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
‚4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Besondere Änderungen zur Modernisierung und
Digitalisierung von Schienenwegen
(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende
Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11
oder 19.13 der Anlage 1:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge
des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe,
Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer
Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür
notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb,
ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer
Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180
Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen
für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken;
3. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke
erforderlichen Baumaßnahmen,
4. die Herstellung von Überleitstellen für
Gleiswechselbetriebe,
5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs-
und Industriestammgleisen,
6. die Errichtung von Lärmschutzwänden,
7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und
Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger,
räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen,
8. der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende
räumlich begrenzte Gleislageänderungen,
9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und
Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale
10. die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in
Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und
Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die
Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,
11. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage
oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1
mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die
Anlage mit weniger als 5 000 Quadratmetern oder jede
Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die
Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen
auf die Flächeninanspruchnahme.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend
§ 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht
durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer
Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von
mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür
notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb,
ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder
eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit
einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die
Anlage ab 5 000 Quadratmeter
3. die Änderung und Erweiterung einer
Bahnstromfernleitung.“‘
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. § 14c Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen
unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von
Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene
Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von
Brückenbauwerken erforderlich sind.“‘
c) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt:
„§ 14e
Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für
Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder
Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von
Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von
Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren
Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die
Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch
eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung
bestätigt wird, nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die
Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden,
wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung
des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die
Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken
würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele
dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine
von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein
bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses
Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig
auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde,
insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter
der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes
verwirklicht werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in
Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1
Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von
den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich
deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens
auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des
Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele
dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54
bis 59.
(5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3
prüft die zuständige Behörde, ob eine andere Form der
Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. Wird nach
den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in
fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der
Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene
Öffentlichkeit über:
1. die Zulassungsentscheidung einschließlich
Begründung,
2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt
werden,
3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den
Absätzen 1 bis 3.
Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren
Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen
oder die Verteidigung drohen. Diese sind in den
Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr
Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser
Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein,
dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in
welchem Umfang sie von den Auswirkungen der
Anlage betroffen werden können. Hiervon sind
Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu
geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang
sowie über Mitarbeitende zu vermitteln
(7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige
Bundesministerium unterrichtet vor der Entscheidung über
die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission
über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den
Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen,
die der betroffenen Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur
Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die
Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum
Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission
mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen
Bundesministerium ab.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
nicht selbstständig anfechtbar. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein
Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen
Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine
aufschiebende Wirkung.“‘
d) Nummer 7 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
„a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des
§ 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2,
Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung
mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.“‘
e) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die
Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das
Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle
Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige
Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der
Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.“‘
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
„10. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und
3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.‘
g) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. In § 65 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.‘
h) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) Nummer 14.11 wird durch folgende Nummer 14.11
ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen,
Stadtschnellbahnen in Hochlage,
Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne
des Personenbeförderungsgesetzes, sofern
diese nicht in weit überwiegenden Maß in
vollversiegelten Flächen erfolgt und in der
Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung
damit einhergeht.
A“‘
bb) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
12. In Artikel 13 wird die Nummer 2 wie folgt geändert:
„2. In § 16 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße,
der Schienenwege des Bundes, Straßenbahnen, für Gas- und
Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern sowie für Pumpspeicherkraftwerke und
Magnetschwebebahnen wird keine Raumverträglichkeitsprüfung
durchgeführt. Satz 3 gilt nicht, wenn die zuständige
Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder
Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier
Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht,
soweit sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen
raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung
oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
führen wird.“‘
13. Artikel 14 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
„Artikel 14
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August
2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7“ durch die
Angabe „§ 74b“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 7 der folgende Satz 8 angefügt:
„Das Bundesfernstraßengesetz und das
Verwaltungsverfahrensgesetz sind im Rahmen dieses Absatzes in der bis zum
[einsetzen: Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7“ durch die Angabe
„§ 74b“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1, und 4 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder
die Änderung von Betriebsanlagen einer Straßenbahn
vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder
Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1. die Ausstattung einer bestehenden Straßenbahnstrecke
mit Anlagen für den elektrischen Straßenbahnbetrieb,
ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich
dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher
Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer
Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer
Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des
barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür
notwendige bauliche Anpassungen an sonstigen
Betriebsanlagen der Straßenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen
Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen für
Gleiswechselbetriebe,
6. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen
von Bahnübergängen,
7. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von
Durchlässen,
8. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der
Schienenwege,
9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und
Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
10. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen
und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger,
räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an
sonstigen Straßenbahnbetriebsanlagen.
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten
Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige
Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der
Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen
und hierfür erforderliche
Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung;
im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen
unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an
Straßenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten
Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt
die Beurteilung dessen dem Unternehmer. Werden
durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange
einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann
der Unternehmer die Feststellung des Planes nach
Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich
der Unternehmer vor Durchführung einer
Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen,
dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann
für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1
Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die
zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die
Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen
eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische
oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf
Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in
Verbindung mit § 48b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Rechtsverordnung enthalten sind.““
b) Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d
ersetzt:
d) ‚ Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren oder das
Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde
eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur
Änderung festgesetzt werden, wenn
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
besteht und
3. die nach § 74 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt
werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur
Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig
zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen
Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist
öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung
im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen
nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die
vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung.
§ 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung
durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet
die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer
an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der
Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der
Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit
ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des
mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen
Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die
vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung;
ein Vorverfahren findet nicht statt. § 29 Absatz 5 Satz 3 bis
5 und Absatz 6 gelten entsprechend.“ ‘
c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
‚3. § 28b wird gestrichen.’
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
‚e) Nach dem neuen Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der
Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von
der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt
werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre
verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der
Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das
Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von
der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt
werden.“‘
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. § 29a wird durch folgenden § 29a ersetzt:
„§ 29a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das
Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des
Verwaltungsverfahrensgesetztes und die §§ 17 bis 19 sowie
21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert
werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘
f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
‚8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2
ersetzt:
„(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
haben
1. Kampfmittelräumungen, archäologische
Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen und sonstiger Vorarbeiten,
die zur Planung und Baudurchführung von
Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind,
zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde
diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von
Haltevorrichtungen für elektronische Leitungen, von Signalen und
Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder
von ihm Beauftragte zu dulden.
Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen
vom Unternehmer oder von dem von ihm Beauftragten
nur während der jeweiligen Arbeits- oder
Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes
1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher
unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. “
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3
bis 5.‘
g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
‚10. Nach § 62 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis
einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte
das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), das
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe
dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1
gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
15. Artikel 16 wird durch folgenden Artikel 16 ersetzt:
„Artikel 16
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 9b Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann auf
Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die
wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres
Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut
haben kann.“‘
16. Artikel 17 wird durch folgenden Artikel 17 ersetzt:
„Artikel 17
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6“ durch
die Angabe „§ 74a Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Projektmanager
(1) Die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der
Plangenehmigung zuständige Behörde kann in jeder Stufe des
Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer
beschäftigt werden kann, mit Zustimmung des Vorhabenträgers
und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung
von Verfahrensschritten beauftragen. Sie soll einen
Projektmanager nach Satz 1 auf Antrag des Vorhabenträgers beauftragen. Dies
kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. die Fristenkontrolle,
3. die Koordinierung von erforderlichen
Sachverständigengutachten,
4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der
Vorhabenträger,
5. die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7. die Leitung des Erörterungstermins,
8. den Entwurf der Niederschrift,
9. den Entwurf der Entscheidung nach § 36 sowie
10. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
(2) Die Entscheidung nach § 36 trifft allein die für die
Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige
Behörde.
(3) Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die für die
Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung
zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit
diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar
zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine
Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist
verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der
Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde prüft,
ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem
jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das
Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“
3. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
„§ 37
Zulassung des vorzeitigen Beginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die
Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung
zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor
Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung der Anlage einschließlich der
Vorarbeiten begonnen wird, wenn
1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit
einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet
werden kann,
2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches
Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel
sind,
4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen
privaten Rechte verfügt und
5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch
die Maßnahmen verursacht worden sind, und
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine
Plangenehmigung erfolgt, einen mit dem früheren Zustand im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine
Anwendung in Verfahren zur Erteilung
1. einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie
auf einem bereits bestehenden Standort und
2. einer Änderungsgenehmigung.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten
vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie
sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der
vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise
können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur
wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine
Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf
Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung
der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer
Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung
der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch
die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt
sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an
einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen
Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch wenn der Antrag auf
Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen
Baubeginns ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung
des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende
Wirkung.““
17. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. Anhang 3 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3.11 und 3.12 werden durch die folgenden
Nummern 3.11 und 3.12 ersetzt:
1
Nr.
2
Parameter
3
Maßeinheit
4
Geologische
Barriere
5
DK 0
6
DK I
7
DK II
8
DK III
91)
Rekultivie
rungsschicht
3.11
Chlorid12)
mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤
1 50013)
≤
1 50013)
≤ 2 500 ≤ 1014)
17)
3.12 Sulfat12) mg/l ≤ 50 ≤ 10015) ≤
2 00013)
≤
2 00013)
≤ 5 000 ≤ 5014)
17)
b) Nummer 3.21 wird durch die folgende Nummer 3.21 ersetzt:
1
Nr.
2
Parameter
3
Maßeinheit
4
Geologische
Barriere
5
DK 0
6
DK I
7
DK II
8
DK III
91)
Rekultivie
rungsschicht
3.21
elektrische
Leitfähigkeit
μS/cm ≤ 50017)
c) Nach der Fußnote 16 wird die folgende Fußnote 17 eingefügt:
„17) Bei Überschreitung des Zuordnungswertes ist die
Ursache zu prüfen. Im Falle von naturbedingt erhöhter
Konzentration ist eine Überschreitung des
Zuordnungswertes bei Bodenmaterial oder aufbereitetem Baggergut
mit Zustimmung der zuständigen Behörde im
Einzelfall zulässig, wenn eine Wasserhaushaltsschicht gemäß
Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 errichtet wird.“‘
18. Artikel 19 wird durch folgenden Artikel 19 ersetzt:
‚Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz
vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei
Doppelförderungsverboten
Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können
durch die Länder und Kommunen zur Erbringung von in anderen
Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Bundes sowie in
Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen von
Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt
werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln
nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine Überförderung derselben
förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln
nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in
anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie
Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von
Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).“ ‘
19. Nach Artikel 19 wird der folgende Artikel 20 eingefügt:
Artikel 20„
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Schienenwege der
öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den
Schienengüterverkehr
Das Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen
nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „des
Eisenbahnregulierungsgesetzes“ die Angaben „und in Schienenwege in
See- und Binnenhäfen“ eingefügt.
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
‚Auf die Förderung von Investitionen in Schienenwege, die
ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens
zugutekommen, und in jede Art von Schienenwegen, die für
den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind,
findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils
gültigen Fassung, Anwendung.‘
2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
‚Die Höhe dieser Zuwendungshöchstgrenze wird durch die
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt.‘ “
20. Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 21 eingefügt:
„Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen
Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
„(5) Bund und Länder verknüpfen ihre Verwaltungsportale nach
§ 72a Absatz 2 VwVfG bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu
einem gemeinsamen Verwaltungsportal. Die IT- Komponenten für das
Verwaltungsportal des Bundes inklusive der dazugehörigen
Datenplattform legt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung
fest. Die IT-Komponenten für das Verwaltungsportal der Länder
inklusive der dazugehörigen Datenplattform legt das Bundesministerium für
Digitalisierung und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem
IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates fest.““
21. Nach Artikel 21 wird der folgende Artikel 22 eingefügt:
„Artikel 22
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 18 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient
oder werden gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs-
und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem
führenden Fahrzeug aus oder, durch Fernsteuerung oder durch
vollautomatisierte Systeme gemäß § 46.“
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bei vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß § 46 ist im
Rahmen der Abnahme nachzuweisen, dass mindestens eine
gleiche Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.“
3. § 46 wird wie folgt neu eingefügt:
„§ 46
(1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4
mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür
ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion
bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher
Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.
(2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die
Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten
Betriebsbereiches.
(3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im
Rahmen der Abnahme nach § 32 nachzuweisen, dass die
Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht
werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet
bleibt.“‘
22. Nach Artikel 22 wird der folgende Artikel 23 eingefügt:
„Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
siebten auf die Verkündigung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 in Kraft.“;
b) den Antrag auf Drucksache 21/4458 abzulehnen.
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Michael Donth
Berichterstatter
Ulrich von Zons
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Michael Donth und Ulrich von Zons
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 in seiner 59. Sitzung am 26.
Februar 2026 beraten und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Verteidigungsausschuss
und dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf weiterhin gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.
In seiner 61. Sitzung am 4. März 2026 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zusätzlich dem Ausschuss
für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines
Infrastruktur-Zukunftsgesetzes – Drucksache 21/4099 – Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache
21/4301 gilt nach § 77 Absatz 3 GO-BT als dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung und dem
Innenausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem
Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 beraten
und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung,
Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Regelungen vor, die im Wesentlichen, aber nicht nur
die Verkehrsinfrastruktur adressieren. In den Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege,
Bundesfernstraßen und Wasserstraßen sollen das überragende öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und ein
Schutzgütervorrang geregelt werden. Dadurch sollen Abwägungsentscheidungen vorgeprägt sowie besonderen
Projekten der Verkehrsinfrastruktur, die militärischen Netzen dienen (verteidigungsrelevanter und
verteidigungswichtiger Infrastruktur), ein Schutzgütervorrang eingeräumt werden, was behördliche Abwägungsentscheidungen
erleichtern und beschleunigen soll, ohne die weitergehende Auseinandersetzung mit militärischen Belangen und
Interessen zu unterbinden. Auch soll ein einheitliches Verfahrensrecht für alle Infrastrukturen bei
Planfeststellungsverfahren geschaffen werden. Weiterhin soll die Umsetzung von vielfältigen Vorgaben des Natur- und
Umweltschutzes in der Praxisanwendung vereinfacht werden. Für bestimmte Vorhaben im überragenden öffentlichen
Interesse soll für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der
Ersatzgeldzahlung verankert werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflichten sollen für weitere Schienenmaßnahmen
vereinfacht werden.
Mit weiteren Änderungen sollen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für Planungsverfahren im
Verwaltungsverfahrensgesetz geändert, die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes klargestellt, auch systemkritische
Schifffahrtsanlagen sowie wichtige Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes in das „überragende
öffentliche Interesse“ gestellt, zahlreiche Empfehlungen des Bundesrates berücksichtigt und das Länder-und-
Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz mit dem Ziel geändert werden, den Ländern den umfassenden Einsatz
von Mitteln aus dem Länderanteil des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität zu ermöglichen.
Zu Buchstabe b
Die Antragsteller vertreten in ihrem Antrag die Auffassung, um die Realisierung von Infrastrukturvorhaben im
Schienenbereich wirklich zu beschleunigen, müssten weitergehende Maßnahmen ergriffen werden. So seien etwa
die Vorgaben für die Planungs- und Genehmigungsverfahren dahingehend zu ändern, dass für die Umsetzung
kleinerer und mittlerer Maßnahmen die heute erforderlichen Wirtschaftlichkeitsnachweise und
Planrechtsverfahren abgeschafft würden. Das Eisenbahn-Bundesamt müsse reformiert und dessen Richtlinien und Verordnungen
auf Notwendigkeit im 21. Jahrhundert geprüft und eventuell reduziert werden. Der angekündigte Eisenbahnfonds
müsse errichtet und nach dem Vorbild der Schweiz in Teilen aus Mitteln der Lkw-Maut finanziert werden. Die
parlamentarische Befassung mit konkreten Aus- und Neubauvorhaben müsse zügiger erfolgen. Die Planungs- und
Genehmigungsverfahren bei Schienenwegeinfrastrukturvorhaben sollten digitalisiert werden. Dafür sollten
digitale Modelle der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Dafür solle ein nationales
Infrastrukturkataster eingerichtet werden, das alle Verkehrsträger und Leitungen erfassen solle.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 37. Sitzung am 24. Juni
2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Innenausschuss empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 41. Sitzung am 24.
Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(8)3684neu (identisch mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(15)85) wurde vom
Haushaltsausschuss angenommen. Der Haushaltsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099,
21/4301 in seiner 27. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf
Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
angenommen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur Unterrichtung durch die
Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 30. Sitzung am
24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Verteidigungsausschuss
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur
Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der
AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke angenommen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur
Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 26. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der
AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke angenommen. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur
Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 16. Sitzung am 15. April 2026 mit
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 befasst und eine Nachhaltigkeitsrelevanz festgestellt. Eine Prüfbitte
sei nicht erforderlich (Ausschussdrucksache 21(26)38-6).
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Ablehnung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Antrag auf Drucksache
21/4458 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion Die Linke dessen Ablehnung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag auf Drucksache
21/4458 in seiner 26. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion Die Linke dessen Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 19. Sitzung am 28. Januar 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 durchzuführen. Auf Beschluss des Ausschusses gemäß § 69a Absatz 1
und 2 der Geschäftsordnung wurden die kommunalen Spitzenverbände zu der Anhörung eingeladen. Diese fand
in der 25. Sitzung des Verkehrsausschusses am 16. März 2026 statt. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben
zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag zur Einbeziehung in die öffentliche Anhörung eingebracht
(Ausschussdrucksache 21(15)59), der im Wesentlichen eine Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – Lu-
KIFG betraf. Der Inhalt dieses Änderungsantrags wurde in den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 21(15)85) aufgenommen (s. u.) und ergibt sich aus Nummer 18 der Beschlussempfehlung
sowie den entsprechenden Ausführungen im Besonderen Teils des Berichts.
An der Anhörung haben folgende Auskunftspersonen teilgenommen:
• Jürgen Collée, Kapitän der Binnenschifffahrt;
• Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Weissleder Ewer Rechtsanwälte, Kiel;
• Dr. Ruth Hadamek, Die Autobahn GmbH des Bundes, Leiterin Planungs- und Umweltrecht;
• Dr. Franziska Heß, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partnerin, Baumann Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft, Leipzig;
• Dr. Nina Kaden, Deutsche Bahn AG, Rechtsanwältin, Leiterin Infrastrukturrecht, Umweltrecht;
• Alexander Möller, Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV), Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV);
• Tim-Oliver Müller, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB), Hauptgeschäftsführer;
• Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Deutscher Landkreistag (DLT),
Beigeordneter für Verfassung, Verwaltungsreformen, Grundsatzfragen Europarecht, Umwelt und Bauen,
Ausländer- und Asylfragen sowie Veterinärwesen;
• Dr. Christiane Rohleder, Bundesvorsitzender des Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD).
Jürgen Collée forderte, verkehrspolitische Maßnahmen zugunsten der verschiedenen Verkehrsträger müssten
besser aufeinander abgestimmt werden. Anhand konkreter Beispiele beschrieb er die möglichen Vorteile für den
Güterverkehr, die eine gut ausgebaute und funktionsfähige Wasserstraßeninfrastruktur mit sich brächten.
Prof. Dr. Wolfgang Ewer führte aus, gegen die Regelungen des Gesetzentwurfs bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der geplante vorzeitige Maßnahmenbeginn verletze den grundrechtlichen Schutz des
Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz nicht. Weiterhin könne der Gesetzgeber bestimmten Abwägungsbelangen ein
besonderes Gewicht verleihen. Für bestimmte Infrastrukturvorhaben ein überragendes öffentliches Interesse
festzulegen, sei möglich. Das führe dazu, dass in planerischen Abwägungsprozessen zu berücksichtigende andere
öffentliche Interessen nur in atypischen Fällen überwiegen könnten. Die nationale Gesetzgebung schränke
europarechtliche Vorgaben, etwa zum Habitatschutz, aber nicht ein. Er betonte, um die Realisierung von
Infrastrukturvorhaben wirklich zu beschleunigen, müsse mehr dafür getan werden, dass das materielle Recht praktikabel
umsetzbar sei. Das Verfahrensrecht sei nicht das zentrale Problem.
Dr. Ruth Hadamek bestätigte, die geplanten Neuregelungen würden sich gut in die bisherige
Beschleunigungsgesetzgebung einfügen. Es sei richtig, Ersatzzahlungen als gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten
vorzusehen. Die Priorisierung von Erhaltungsmaßnahmen habe das höchste Beschleunigungspotential.
Verfahrensverzögerungen gingen häufig auf lange Rechtschutzverfahren zurück, die dem Umweltschutz letztlich nicht dienlich
seien.
Dr. Franziska Heß kritisierte, der Gesetzentwurf setze an der falschen Stelle an, um den dringend erforderlichen
Infrastrukturausbau zu beschleunigen. Der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses werde inflationär
verwendet und führe zu einer Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses im Umwelt- und Artenschutz. Der
Gesetzentwurf adressiere die tatsächlichen Ursachen für lange Verfahren nicht. Dazu müssten die Themen „Personal
und Planungskapazitäten“, „Digitalisierung und zentrale Datenbereitstellung“, „Priorisierung der Vorhaben“ und
„frühzeitige Beteiligung“ angegangen werden. Sie kritisierte die Gleichstellung von Ausgleichsmaßnahmen und
Ersatzzahlungen. Weiter betonte sie, die gesamte Beschleunigungsgesetzgebung seit Anfang der 1990er Jahre
habe nicht dazu geführt, dass Vorhaben signifikant schneller realisiert würden.
Dr. Nina Kaden begrüßte die Erweiterung des Katalogs der planrechtsfreien Maßnahmen und riet dazu, die
entsprechenden Vorschläge des Bundesrats zu einer Ausweitung aufzunehmen. Dass raumordnerische Belange
künftig nur noch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Berücksichtigung finden sollten, sei richtig. Bisher sei
dieses Thema zu sehr landespolitisch aufgeladen gewesen. Die geplante Widerspruchsmöglichkeit der Länder
solle gestrichen werden. Es sei weiterhin richtig, die nationalen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung
auf das europarechtlich geforderte Maß zurückzuführen. Sie plädierte weiterhin dafür, als Stichtag für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorhabens den Zeitpunkt der Offenlegung zu wählen. Das Vorhaben habe dann
bereits eine gewisse Reife.
Alexander Möller betonte die Wichtigkeit des Gesetzgebungsvorhabens. Die Regelungen des Gesetzentwurfs
würden zu einer schnelleren Umsetzung von Infrastrukturvorhaben führen. Der Gesamtzustand der
Verkehrsinfrastruktur in Deutschland rechtfertige die inflationäre Verwendung des Begriffs des überragenden öffentlichen
Interesses. Er plädierte ebenfalls dafür, den Katalog planfreier Maßnahmen zu erweitern und eine
Stichtagsregelung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einzuführen. Er begrüßte den von den Koalitionsfraktionen
vorgelegten Änderungsantrag zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG). Damit werde die
Voraussetzung für eine umfassende Novellierung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geschaffen. Diese
sei notwendig, um die Kommunen weiter zu stärken.
Tim-Oliver Müller begrüßte den Gesetzentwurf und betonte, wie wichtig die schnellere Realisierung von
Infrastrukturvorhaben sei. Er forderte, sich auf europäischer Ebene für Verbesserungen im materiellen Recht
einzusetzen. Auf nationaler Ebene müsse mehr für die Digitalisierung getan werden. „Digital only“ müsse der Standard
in Planungs- und Genehmigungsverfahren werden. Er plädierte weiterhin für eine überjährige
Infrastrukturfinanzierung. Dies würde bei der Bauindustrie zu mehr Berechenbarkeit und Verlässlichkeit führen.
Dr. Klaus Ritgen plädierte dafür, das Naturschutz- und das Umweltrecht zu vereinfachen. Das materielle Recht
müsse entschlackt werden. Es brauche praktikable Regelungen. Weiterhin müssten die Planungs- und
Genehmigungsbehörden personell besser ausgestattet und die Digitalisierung müsse weiter vorangetrieben werden.
Sinnvoll seien verbindliche Vorgaben an die Planungs- und Genehmigungsbehörden zur Umsetzung von
Digitalisierungsmaßnahmen.
Dr. Christiane Rohleder führte aus, die Festlegung, Verkehrsinfrastrukturvorhaben stünden im überragenden
öffentlichen Interesse, sei offenkundig verfassungswidrig. Artikel 20a Grundgesetz könne nicht durch einfaches
Gesetz ausgehebelt werden. Bisher müssten alle von einem Vorhaben betroffenen Interessen gegeneinander
abgewogen werden, wobei grundgesetzlich abgesicherte Rechte stärker ins Gewicht fielen. Die geplante Einführung
des überragenden öffentlichen Interesses würde diese Regel umkehren. Eine beschleunigte Realisierung von
Infrastrukturvorhaben lasse sich eher dadurch erreichen, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich
gemacht und die Finanzierung baureifer Vorhaben verbessert würden. Weiterhin seien Ersatzzahlungen nicht dafür
geeignet, Ökosysteme zu erhalten. Dieses Instrument ermögliche keinen zeitnahen Umweltschutz. Vielmehr
müsse die zuständige Behörde erst prüfen und entscheiden, in welcher Form Umweltschutzmaßnahmen mit
diesem Geld umgesetzt würden.
Die vorab abgegebenen, schriftlichen Stellungnahmen der oben genannten Sachverständigen wurden als
Ausschussdrucksachen 21(15)58-A-I verteilt und sind auf der Internetseite des Verkehrsausschusses abrufbar.
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird im Übrigen auf das Protokoll zur 25. Sitzung des
Verkehrsausschusses verwiesen, das ebenfalls auf den Internetseiten des Verkehrsausschusses veröffentlicht wurde.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 sowie den Antrag auf
Drucksache 21/4458 in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten.
Die Fraktion der AfD hat zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag mit folgendem Inhalt eingebracht
(Ausschussdrucksache 21(15)84):
„Der Ausschluss wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 mit folgenden Maßgaben anzunehmen:
1. Artikel 1 – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – wird wie folgt geändert:
Nummer 11: § 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt:
„§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 können diese
Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“
2. Artikel 2 – Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes – wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 3 wird
gestrichen
3. Artikel 3 – Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes – bleibt unverändert
4. Artikel 4 – Änderung des Bundesfernstraßengesetzes – wird wie folgt geändert:
Nummer 2: § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen
zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in
einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder
sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die
Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel,
möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage
und der Ersatz vorhandener Brücken-bauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
öffentlichen Sicherheit. Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sollen
bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden, dass auf ihnen auch
öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“
Nummer 18: § 17e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 50 Absatz 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren,
Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74
Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben
Bundesfernstraßen betreffen,
1. für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird,
2. die wegen der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3. die wegen der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4. die wegen ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5. die wegen der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder die
wegen ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des
Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in der Anlage aufgeführt sind.“
5. Artikel 5 – Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes – bleibt unverändert
6. Artikel 6 – Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes – wird wie folgt geändert:
Nummer 3: Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen
dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen, dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn die
Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der
Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder das Versagen der Schifffahrtsanlage oder
ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher
Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“
7. Artikel 7 – Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes – bleibt unverändert
8. Artikel 8 – Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes – bleibt unverändert
9. Artikel 9 – Änderung des Luftverkehrsgesetzes – bleibt unverändert
10. Artikel 10 – Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – wird wie folgt geändert:
Nummer 1: Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz und für die aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben, stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Die jeweils zuständigen
Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung
zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an
das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch diese
zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich
eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der
angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung
von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der
Bundeskompensationsverordnung.“
11. Artikel 11 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes – bleibt unverändert
12. Artikel 11a – der Gesetzentwurf wird wie folgt ergänzt:
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
„Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 349) m.W.v. 1. Januar 2026 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
„Planfeststellungsverfahren für den Bau von Landesstraßen“
1. Artikel 12 – Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – bleibt unverändert
2. Artikel 13 – Änderung des Raumordnungsgesetzes – bleibt unverändert
3. Artikel 14 – Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes – bleibt unverändert
4. Artikel 15 – Änderung des Personenbeförderungsgesetzes – bleibt unverändert
5. Artikel 16 – Änderung des Atomgesetzes – bleibt unverändert
6. Artikel 17 – Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – bleibt unverändert
7. Artikel 18 – Änderung der Deponieverordnung – bleibt unverändert
8. Artikel 19 – Inkrafttreten – bleibt unverändert.
Begründung
Zu Artikel 1:
Der in § 18f AEG (neu) gegebene textliche Verweis auf den Bau und die Änderung von Betriebsanlagen einer
Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass sich die an den Vorhabenträger gerichtete Maßgabe,
zu prüfen, ob eine Anlage für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden kann, auf solche Vorhaben
beschränkt, die im Rahmen eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Das
im Gesetzentwurf der Bundesregierung in Absatz 1, 1. Halbsatz, vorgesehene Wort ‚sollen‘ soll durch das Wort
‚können‘ ersetzt werden. Eine Beibehaltung des Regierungsentwurfs wäre nicht zweckmäßig und würde lediglich
unnötigen, insbesondere bürokratischen Aufwand verursachen, und somit der Zielsetzung des Gesetzentwurfs
entgegenwirken.
Zu Artikel 2:
Im allgemeinen Verwaltungsrecht ist der Rechtsbegriff „überragendes öffentliches Interesse“ fester Bestandteil
der Abwägungsdogmatik bei der Erteilung von Genehmigungen oder bei der Prüfung von Eingriffen. Er dient
dort als Maßstab, wann ein öffentliches Interesse ein privates oder ein anderes öffentliches Interesse überwiegen
darf. Erst in den letzten Jahren wurde der Begriff gesetzlich explizit festgeschrieben, bspw. in § 2 Satz 1 EEG,
wonach Erneuerbare Energien in einem überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit dienen (seit 2023) oder auch durch § Abs. 1 Satz 3 Satz 1 BSWAG, das zuletzt durch Art. 1 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024 geändert worden ist. Der verwaltungsgerichtlich entwickelte Abwägungsmaßstab wird
dadurch durch den Gesetzgeber vorgegeben. Dadurch erhalten Vorhaben bei gerichtlichen Abwägungen ein
deutlich höheres Gewicht.
Durch eine seitens des Gesetzgebers gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung wird die verfassungsrechtlich
gebotene Einzelfallabwägung entwertet und somit ein zentrales Strukturprinzip des Grundgesetzes verletzt. Die
Norm eines „überragenden öffentlichen Interesses“ bewirkt nicht lediglich eine gewichtige Zielvorgabe, sondern
eine systematische Vorrangentscheidung, die in der praktischen Anwendung Abwägung durch Ergebnis ersetzen
würde (vgl. Boehme-Neßler, Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit von § 2 EEG mit Verfassungs- und Unionsrecht,
www.vernunftkraft-niedersachsen.de/rechtsgutachten/). Der § 1 Absatz 3 BSWAG ist deshalb zu streichen.
Zu Artikel 4:
Die Änderung des § 3 Absatz 1 FStrG des Entwurfs sieht vor, dass auch Brücken im Zuge von Bundesautobahnen
bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden sollen, dass auf ihnen
auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann. Radverkehr auf Bundesautobahnen widerspricht der
Definition von Autobahnen als Fernstraßen, die dem überregionalen Verkehr dienen und speziell für Kraftfahrzeuge
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h ausgelegt sind. Dies ist bei Fahrrädern in
der Regel nicht der Fall. Der Gesetzentwurf ist deshalb zu ändern.
Durch Änderung des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes wird der Kreis der Vorhaben von denen, die
wegen der Herstellung der Deutschen Einheit in der Anlage aufgeführt sind, auf alle Vorhaben, für die nach dem
Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird, ausgeweitet, ohne dass es einer zusätzlichen
Aufnahme in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG bedürfte. Alle Vorhaben, für die nach der Anlage zu § 1 Absatz 2
des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) vordringlicher Bedarf festgestellt wird, fallen
in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sowie die in den Nummern 1 bis 5 genannten
Vorhaben. Die Vorhaben zur Herstellung der deutschen Einheit sind unter § 17e Absatz 1 subsumiert, soweit die
Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf
festgestellt wird.
Zu Artikel 6:
Der Begriff „überragendes öffentliches Interesse“ wurde gestrichen. Dies wird in der Begründung zu Artikel 2
erläutert.
Zu Artikel 10:
Die Streichung von § 15 Absatz 6a Satz 2 des Gesetzentwurfs erfolgt, weil der Begriff „überragendes öffentliches
Interesse“ in den genannten Normen eine gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung bewirkt und damit die
verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung entwertet. Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.
Zu Artikel 11a:
Die Änderung des § 17e Absatz 1 FStrG erfordert eine Anpassung der Verwaltungsgerichtsordnung. Da eine
Änderung der VwGO thematisch zu Artikel 11 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes – gehört, wird der
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/4099 um einen Artikel 11a (neu) ergänzt.“
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag eingebracht, dessen
Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt
(Ausschussdrucksache 21(15)85).
In der Beratung erläuterte die Fraktion der CDU/CDU zum Gesetzentwurf, das umfassende Gesetzespaket
adressiere zahlreiche Themen im Zusammenhang mit den Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben.
Sie widersprach der Kritik, die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für bestimmte
Infrastrukturvorhaben werde das Abwägungsergebnis im Planungsverfahren vorwegnehmen. Das sei unzutreffend. Vielmehr
könne dadurch die Bedeutung des Vorhabens bei behördlichen und gerichtlichen Abwägungsentscheidungen
stärker gewichtet werden. Das führe zur Beschleunigung von Planungsverfahren für diese Infrastrukturvorhaben.
Abwägungsentscheidungen müssten gleichwohl getroffen werden. Denkbar seien auch
Abwägungsentscheidungen, bei denen sich Vorhaben gegenüberständen, für die beide das überragende öffentliche Interesse festgestellt
worden sei.
Eine allumfassende und ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts würde zwar
Klageverfahren beschleunigen, nicht aber Planungs- und Genehmigungsverfahren. Außerdem würde eine derartige Regelung
zur Überlastung des Bundesverwaltungsgerichts führen, was die Verfahrensdauern verlängern würde.
Umweltstandards würden durch den vorgelegten Gesetzentwurf nicht abgebaut, da keine Grenzwerte abgesenkt
würden. Es solle künftig lediglich anders priorisiert und gewichtet werden. Auch Ausgleichsmaßnahmen müssten
weiter vorgenommen werden. Diese würden künftig vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit koordiniert.
Zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte sie aus, das Ziel des Antrags sei richtig.
Schieneninfrastrukturvorhaben müssten schneller geplant, genehmigt und gebaut werden. Eine leistungsfähige Schiene
sei für die Mobilität von Wirtschaft und Menschen sowie für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands zentral. An
vielen Stellen sei der Antrag jedoch zu pauschal. Es sei nur sinnvoll, Planungsverfahren für Vorhaben
durchzuführen, bei denen nicht die Gefahr drohe, dass sie aufgrund knapper Kapazitäten nicht realisiert würden. Weiterhin
sei die Kritik an überholten und überkomplexen Regelwerken zwar berechtigt, aber dafür sei nicht allein das
Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich. Da stünden alle Beteiligten in der Verantwortung.
Die Fraktion der AfD führte aus, sie teile die Diagnose der Bundesregierung. Die Verkehrsinfrastruktur sei
marode. Überlange Verfahren verzögerten dringend nötige Sanierungen. Schnellere, schlankere und weniger
bürokratische Verfahren seien richtig und überfällig. Den Teilen des Gesetzentwurfs, die zu echter Beschleunigung
führen könnten, könnte sie zustimmen. Das treffe etwa auf die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit beim
Bundesverwaltungsgericht zu, die sie auf alle Vorhaben ausweiten wolle, für die ein Vordringlicher Bedarf
bestehe. Ihr eigener Änderungsantrag verdeutliche, dass sie nur da eingreifen wolle, wo es geboten sei. Das
Kernstück des Gesetzentwurfs, für bestimmte Vorhaben pauschal festzulegen, dass sie im überragenden öffentlichen
Interesse stünden, lehne sie aber ab. Das sei verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Die Festlegung nehme das
Ergebnis der Abwägung gesetzlich vorweg und entwerte die grundgesetzlich gebotene Einzelfallabwägung. Sie
wolle diese Festlegung daher konsequent aus dem Bundesschienenwegeausbaugesetz, dem
Bundeswasserstraßengesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz streichen. Sie kritisierte den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, der darauf abziele, den Anwendungsbereich dieses verfassungsrechtlich fragwürdigen
Pauschalvorrangs auf Flughäfen, Häfen und den Hochwasserschutz auszuweiten, was die juristische Angriffsfläche
des Gesetzentwurfs vergrößere.
Sie lehne weiterhin die geplante Pflicht ab, a
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Michael Donth (Berichterstattung)
- authored ← Ulrich von Zons (Berichterstattung)
- authored ← Verkehrsausschuss
- part_of_vorgang → Infrastrukturvorhaben im Schienennetz effektiv beschleunigen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht)