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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4099, 21/4301)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6701 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4099, 21/4301) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6701 21. Wahlperiode 24.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4099, 21/4301 – Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Matthias Gastel, Tarek Al-Wazir, Victoria Broßart, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4458 – Infrastrukturvorhaben im Schienennetz effektiv beschleunigen A. Problem Zu Buchstabe a Um eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur realisieren zu können, ist es erforderlich, dass das notwendige Baurecht für Unterhaltung, Sanierung, Neu- und Ausbauten zeit- und bedarfsgerecht geschaffen werden kann. Aktuell verzögern aber langwierige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die zeitnahen Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Die Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren muss daher beschleunigt werden, um die für Mobilität, die Versorgungssicherheit und die Resilienz Deutschlands essenzielle Infrastruktur zügig langfristig sichern zu können. Zu Buchstabe b Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, wonach der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer beschleunigten Umsetzung von Infrastrukturvorhaben im Schienenbereich führen. Änderungen im Planungs- und Genehmigungsrecht sollen gemäß dem Antrag mit dem Ziel vorgenommen werden, die rechtlichen Vorgaben an die Erforderlichkeiten im 21. Jahrhundert anzupassen und tatsächlich zur Beschleunigung beizutragen. Einschnitte im Naturschutzbereich und die Schwächung von UVP-Verfahren und Beteiligungsprozessen erfüllten diese Maßgabe nicht, da sie zu längeren Verfahren führten. Vielmehr müssten Veränderungen bei der zuständigen Behörde vorgenommen, Normenwerke entschlackt, nicht erforderliche Bürokratie abgebaut und die Chancen der Digitalisierung genutzt werden. B. Lösung Zu Buchstabe a Änderungen in Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen mit dem Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zukunftsfähig, vereinfacht, digitalisiert und effizienter auszugestalten. Zentral ist dabei, dass wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das „überragende öffentliche Interesse“ gestellt werden, so auch systemkritische Schifffahrtsanlagen sowie wichtige Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes. Weiterhin werden die Vorgaben im Verwaltungsverfahrensgesetz geändert, die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes klargestellt und zahlreiche Empfehlungen des Bundesrates berücksichtigt. Darüber hinaus soll eine Änderung des Länder-und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes den Ländern den umfassenden Einsatz von Mitteln aus dem Länderanteil des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglichen. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/4458 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung bzw. Annahme des Gesetzentwurfs mit abweichenden Änderungen. Zu Buchstabe b Annahme des Antrags. D. Kosten Die Kosten wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ‚2a § 4 Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig: 1. Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen a) die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, b) die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen, c) die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, d) die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BIm- SchG, e) die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG, f) der Vollzug der auf dem Bundes- Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient. 2. Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen: a) die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, b) die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse, c) die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen, d) die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, e) die Planfeststellung für den Gewässerausbau, f) die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, g) die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten, h) die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind, i) der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, j) der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient. 3. Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen: a) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel, b) die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG, c) der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient. 4. Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist. Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt.“ ‘ b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: ‚2b. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: „Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind.“ b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4. c) Satz 4 neu wird durch folgenden Satz 4 ersetzt: „Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht.“‘ c) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt: ‚2c. § 5 Absatz 1h wird durch den folgenden Absatz 1h ersetzt: „(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im Sinne von § 4b.“‘ d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: „5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“‘ e) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ‚5a. § 17a wird durch folgenden § 17a ersetzt: „§ 17a Projektmanager § 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.“‘ f) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt: „5b. In § 18 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Naturkatastrophe“ die Angabe „oder einem Extremwetterereignis“ eingefügt.‘ g) Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht: 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, 3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs, 4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden, 5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, 6. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter, 7. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen 8. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen 9. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege 10. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen, 11. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen. Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“‘ h) Nummer 6 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b neu eingefügt: „(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme.“‘ i) Nach Nummer 6 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.“‘ j) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. ‚ § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt: „§ 18a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘ k) In Nummer 10 wird vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0 eingefügt: ‚a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung.“‘ l) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt: ‚11a. § 18g wird durch den folgenden § 18g ersetzt: „§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen.“‘ m) Nummer 12 wird wie folgt geändert: „12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“‘ n) Nummer 13 Buchstabe a wird wie folgt geändert: „a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben 1. auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder 2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘ o) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ‚13a. § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f wird durch die folgende Nummer 1f ersetzt: „1f. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre Tätigkeit;“‘ p) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) Absatz 12 wird durch folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens Artikel 23 Absatz 1] und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘ bb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: „f) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: „(11) Auf Ausgleichsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in der bis zum [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“‘ q) In Nummer 21 werden nach der laufenden Nummer 50 die folgenden Nummern 51, 52, 53, 54 und 55 eingefügt: „51 ABS/MBS Breisach [D] – Colmar [F] 52 ABS/NBS Rastatt [D] – Hagenau [F] 53 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL 54 ABS Niebüll – Klanxbüll - Westerland 55 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)“. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „2. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 (1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten 1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; 2. beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat; 3. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. (2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.“‘ b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: „3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. Ist die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 1 bis Nummer 3“ ersetzt.‘ c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: „4. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.‘ 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage, der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke sowie die Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“‘ b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: „4. In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘ c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. In § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.‘ d) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden zu Nummer 6 bis 15. e) Die neue Nummer 7 wird wie folgt geändert: „7. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘ f) Die neue Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘ g) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert: „11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Planungen (1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit. (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen- Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.“‘ h) Die neue Nummer 12 wird wie folgt geändert: „12. § 16a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: „(4) Rechtsbehelfe gegen eine Duldungsverfügung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“‘ i) Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert: „13. In § 17 werden: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern hat und“ gestrichen und b) der Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung oder Plangenehmigung. § 16a bleibt unberührt. (3) Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. (4) Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. (5) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend.“‘ j) Die neue Nummer 14 wird wie folgt geändert: „14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: „§ 17a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘ k) Nummer 15 wird zu der folgenden Nummer 15 Buchstabe e: „e) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.‘ l) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt: „19a. § 17h wird gestrichen.‘ m) Nummer 20 Buchstabe a wird wie folgt geändert: „a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben 1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rodby gelegen ist oder 2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.“‘ n) Nummer 26 wird wie folgt geändert: „26. Die Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Anlage (zu § 17e Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 7 – 9) Vorbemerkung: Im Sinne dieser Anlage bedeuten 1. A: Autobahn 2. B: Bundesstraße 3. L: Landesstraße 4. E: Europastraße 5. OU: Ortsumgehung Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind. Lfd. Nr. Bezeichnung 1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg 2 A 1 Kreuz Bremen – Dreieck Stuhr mit Ersatzneubau der Weserstrombrücke 3 A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den Datteln-Hamm-Kanal 4 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43) 5 A 1 Maschener Kreuz 6 A 1 Westhofener Kreuz (A 45) 7 A 1 Blankenheim –Adenau 8 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen 9 A 2 Kreuz Bottrop (A 31) 10 A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe 11 A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken 12 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken 13 A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1) 14 A 3 Nittendorf – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing 15 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66) 16 A 3 Offenbacher Kreuz (A 661) 17 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Rodenkirchen 18 A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf 19 A 5 Nordwestkreuz Frankfurt (A 66) 20 A 5 Westkreuz Frankfurt (A 648) 21 A 5 Kreuz Bad Homburg (A 661) 22 A 5 Dreieck Karlsruhe 23 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen 24 A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss- Rheinbrücke 25 A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke 26 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern 27 A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee 28 A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen 29 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt 30 A 8 Kreuz München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich 31 A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner 32 A 10 Erkner – Freienbrink 33 A 12 Dreieck Spreeau – Frankfurt/Oder 34 A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue 35 A 20 Westerstede (A 28) – Weede 36 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1) 37 A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven- Überseehäfen 38 A 27 Ersatzneubau Lesumbrücke 39 A 33 Bielefeld-Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln 40 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm 41 A 39 Lüneburg – Wolfsburg 42 A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke 43 A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die Emscher und den Rhein-Herne-Kanal 44 A 44 Dreieck Lossetal – Helsa-Ost 45 A 44 Kreuz Kassel West – Dreieck Kassel-Süd mit Ersatzneubau Berghäuser Brücke 46 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1) 47 A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden 48 A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke 49 A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid-Nord 50 A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-Bilk 51 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418) 52 A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord – Bendorf/Neuwied 53 A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard 54 A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44) 55 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40) 56 A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich 57 A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz- Laubenheim – Ginsheim-Gustavsburg 58 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg einschließlich Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer 59 A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt – Worms 60 A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang – Trier 61 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden 62 A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg 63 A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) – Kreuz München-Süd (A 8) 64 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße 65 A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke 66 A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100) 67 A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe (A 1) 68 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2) 69 A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59) 70 A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke Bonn-Nord 71 A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers 72 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach 73 A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd – Gustavsburg 74 B 6 OU Bruckdorf 75 B 6 OU Gröbers 76 B 6 OU Großkugel 77 B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen 78 B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen – nördlich Frohburg) 79 B 19 OU Meiningen 80 B 85 Altenkreith – Wetterfeld 81 B 87 OU Naumburg – Wethau 82 B 101 OU Elsterwerda 83 B 112 OU Neuzelle 84 B 112 OU Eisenhüttenstadt 85 B 167 OU Finowfurt 86 B 167 OU Eberswalde 87 B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow 88 B 169 OU Plessa 89 B 178 Nostitz – A 4 (Weißenberg) 90 B 87 OU Weißenfels 91 B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig) 92 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung 93 B 221 OU Scherpenseel 94 B 221 OU Unterbruch 95 B 269 OU Saarlouis – Fraulautern 96 B 405 OU Ersatzneubau der Fraulauterner Brücke 97 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung (Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone) 98 B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)”’ 4. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert: „1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich. (3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn 1. die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist, 2. der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau festgelegt ist, oder 3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger Neubau festgelegt, oder 4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist und in der Spalte Dringlichkeit als laufend und fest disponiert oder mit Vordringlichen Bedarf gekennzeichnet ist. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht” gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.“‘ 5. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 eingefügt: „Veränderungen im Rahmen eines vollständigen oder teilweisen Ersatzes bundeseigener Schifffahrtsanlagen, die auf den Stand der Technik zurückzuführen sind, stellen keinen Ausbau dar. Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen oder bei denen im Hinblick auf das Alter und die standardisierte technische Nutzungsdauer einer derartigen Schifffahrtsanlage statistisch von einem zeitnahen Erfordernis eines vollständigen oder teilweisen Ersatzes auszugehen ist, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn 1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder 2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“‘ b) Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstabe a ersetzt: a) ‚ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 14e gilt entsprechend.“‘ c) Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt: 6. ‚ § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58, 59 sowie 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘ d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ‚10a. § 14f wird wie folgt gefasst: „§ 14f Projektmanager § 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“‘ e) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. ‚ § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist durch den Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“‘ f) Nummer 14 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstabe a ersetzt: a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben 1. auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder 2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III zu der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens 300 000 000 Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘ g) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt: 21. ‚ § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten ohne Vorteilsausgleich je zur Hälfte zu tragen. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen. Eine Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten findet nicht statt.“ b) In Absatz 5a wird die Angabe „Absätze 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „Absätze 1 oder 2“ ersetzt. c) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.‘ h) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt: ‚22. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr ersetzt.“‘. i) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt: 26. ‚ § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. b) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: „(9) Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis einschließlich … [einsetzen: drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung. (10) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2028 beantragte Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘ 6. Artikel 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“‘ 7. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. § 19 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.‘ b) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: „7. Nach § 67 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasser- und Küstenschutzvorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“‘ c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: „8. Nach § 70a Absatz 1 Satz 4 werden die folgende Sätze 5 und 6 eingefügt: „Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘ 8. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Der Bau oder Ausbau eines Flughafens liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“‘ b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden zu Nummer 3 bis 8. c) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. § 19b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt: „(2) Abweichungen von den genehmigten Entgelten dürfen nicht vereinbart werden. Ist eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder eines Verkehrslandeplatzes die Erhebung von nach Absatz 1 nicht genehmigten Entgelten untersagen. (4) Die Genehmigung der Entgeltordnung ist den Flugplatznutzern, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt sind, bekannt zu geben oder öffentlich bekannt zu machen. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Es bedarf keiner Nachprüfung im Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigung gestellt und begründet werden kann; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 5 und 6. c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7 und in ihm wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.‘ d) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu Nummer 10 bis 13. e) Die neue Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „b) Nach Nummer 4b die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt: „4c. im Bereich der Vorfeldkontrolldienste a) gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und b zu der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 die Entgegennahme von Erklärungen und Benachrichtigungen von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind; Organisationen im Sinne von ADR.OR.F.005 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind auch zugelassene Anbieter von Flugverkehrsdiensten, die Vorfeldkontrolldienste erbringen; b) die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste erbringen; 4d. die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie damit befasster Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014; 4e. die Befreiung eines Flugplatzes von der Verpflichtung, stationäre Luftfahrzeuge an allen Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804/; 4f. die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf Ausnahmen von den Anforderungen in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679;“‘ f) Die bisherigen Nummern 12 bis 25 werden zu Nummer 14 bis 27. 9. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, und für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 und Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 1 Absatz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 7 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und für Energieinfrastrukturvorhaben, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind. Die jeweils zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung.“‘ 10. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich. (2) Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.“‘ b) In Nummer 3 wird Buchstabe b wie folgt geändert: „b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung. (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben 1. der Zeitraum der Auslegung, 2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.“‘ c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: „4. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Geheimhaltung Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die 1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder 2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“‘ d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „elektronischer Signatur“ die Angabe „oder mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde“ eingefügt.‘ e) Nummer 6 wird wie folgt geändert: „6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt: „§ 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens (1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. Die Planfeststellungsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die Planunterlagen vollständig sind. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich beim Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin. (2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist. (3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente. (4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.“‘ f) Nummer 7 wird wie folgt geändert: „7. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt: „§ 73 Anhörungsverfahren (1) Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch 1. Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange und 2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen. Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen. (3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass 1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind, 2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind, 3. im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird, 4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, 5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, 6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können, 7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann, und 8. während der Dauer der Anhörung einem Betroffenen auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. (4) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.“‘ g) Nummer 8 wird wie folgt geändert: „8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt: „§ 73a Behördenbeteiligung (1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf. (2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden. (3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben. § 73b Erörterungstermin (1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben. Die Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung ab. (2) Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung über die Durchführung eines Erörterungstermins kann mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden. (3) Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt: 1. der Träger des Vorhabens, 2. die Behörden nach § 73a, 3. die Betroffenen sowie 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. (4) Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate nach § 27c ersetzen. § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate. (5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend mit Ausnahme von § 68 Absatz 4 Satz 3. § 73c Planänderung im Verfahren (1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.“‘ h) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. Nach § 73c werden die folgenden§ 73d und 73e eingefügt: „§ 73d Projektmanager Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 3. der Fristenkontrolle, 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und 8. der Leitung eines Erörterungstermins, 9. dem Entwurf von Entscheidungen, 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.“‘ i) In Nummer 9 werden die § 74 und § 74a durch die folgenden § 74 und § 74a ersetzt: „§ 74 Planfeststellungsbeschluss (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn der Stichtag nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde. Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. (4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden. (5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass 1. auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und 2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt. (6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen. § 74a Plangenehmigung (1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b entsprechen muss. (2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend. (3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.“ j) Nummer 11 wird wie folgt geändert: „11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘ 11. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: ‚4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1: 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken; 3. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, 4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, 5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen, 6. die Errichtung von Lärmschutzwänden, 7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen, 8. der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen, 9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale 10. die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse, 11. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage mit weniger als 5 000 Quadratmetern oder jede Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme. (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für 1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5 000 Quadratmeter 3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.“‘ b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. § 14c Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich sind.“‘ c) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt: „§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur (1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden. (2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59. (5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden. (6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über: 1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung, 2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden, 3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3. Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen. Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln (7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Bundesministerium ab. (8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.“‘ d) Nummer 7 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.“‘ e) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: „9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.“‘ f) Nummer 10 wird wie folgt geändert: „10. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.‘ g) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: „15a. In § 65 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.‘ h) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: „d) Nummer 14.11 wird durch folgende Nummer 14.11 ersetzt: Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 „14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, sofern diese nicht in weit überwiegenden Maß in vollversiegelten Flächen erfolgt und in der Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung damit einhergeht. A“‘ bb) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e. 12. In Artikel 13 wird die Nummer 2 wie folgt geändert: „2. In § 16 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: „Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, der Schienenwege des Bundes, Straßenbahnen, für Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern sowie für Pumpspeicherkraftwerke und Magnetschwebebahnen wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Satz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht, soweit sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird.“‘ 13. Artikel 14 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt: „Artikel 14 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 74b“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 7 der folgende Satz 8 angefügt: „Das Bundesfernstraßengesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz sind im Rahmen dieses Absatzes in der bis zum [einsetzen: Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 74b“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1, und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘ 14. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: ‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Straßenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht: 1. die Ausstattung einer bestehenden Straßenbahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Straßenbahnbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, 2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, 3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige bauliche Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Straßenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs, 4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden, 5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, 6. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen, 7. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen, 8. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege, 9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen, 10. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Straßenbahnbetriebsanlagen. Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Straßenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Unternehmer. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.““ b) Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) ‚ Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: „(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 3. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 29 Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.“ ‘ c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: ‚3. § 28b wird gestrichen.’ d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: ‚e) Nach dem neuen Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: „(5a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“‘ bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f. e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. § 29a wird durch folgenden § 29a ersetzt: „§ 29a Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetztes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘ f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: ‚8. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben 1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstiger Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt, 2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektronische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von dem von ihm Beauftragten nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes 1 durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. “ b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.‘ g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: ‚10. Nach § 62 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘ 15. Artikel 16 wird durch folgenden Artikel 16 ersetzt: „Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9b Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann.“‘ 16. Artikel 17 wird durch folgenden Artikel 17 ersetzt: „Artikel 17 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 74a Absatz 1 bis 3“ ersetzt. 2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: „§ 35a Projektmanager (1) Die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Sie soll einen Projektmanager nach Satz 1 auf Antrag des Vorhabenträgers beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen: 1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. die Fristenkontrolle, 3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins, 7. die Leitung des Erörterungstermins, 8. den Entwurf der Niederschrift, 9. den Entwurf der Entscheidung nach § 36 sowie 10. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen. (2) Die Entscheidung nach § 36 trifft allein die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde. (3) Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“ 3. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Anlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, 3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind, 4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und 5. der Vorhabenträger sich verpflichtet, a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung 1. einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie auf einem bereits bestehenden Standort und 2. einer Änderungsgenehmigung. In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den Beteiligten zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.““ 17. Artikel 18 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: „3. Anhang 3 Tabelle 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3.11 und 3.12 werden durch die folgenden Nummern 3.11 und 3.12 ersetzt: 1 Nr. 2 Parameter 3 Maßeinheit 4 Geologische Barriere 5 DK 0 6 DK I 7 DK II 8 DK III 91) Rekultivie rungsschicht 3.11 Chlorid12) mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 50013) ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 1014) 17) 3.12 Sulfat12) mg/l ≤ 50 ≤ 10015) ≤ 2 00013) ≤ 2 00013) ≤ 5 000 ≤ 5014) 17) b) Nummer 3.21 wird durch die folgende Nummer 3.21 ersetzt: 1 Nr. 2 Parameter 3 Maßeinheit 4 Geologische Barriere 5 DK 0 6 DK I 7 DK II 8 DK III 91) Rekultivie rungsschicht 3.21 elektrische Leitfähigkeit μS/cm ≤ 50017) c) Nach der Fußnote 16 wird die folgende Fußnote 17 eingefügt: „17) Bei Überschreitung des Zuordnungswertes ist die Ursache zu prüfen. Im Falle von naturbedingt erhöhter Konzentration ist eine Überschreitung des Zuordnungswertes bei Bodenmaterial oder aufbereitetem Baggergut mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall zulässig, wenn eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 errichtet wird.“‘ 18. Artikel 19 wird durch folgenden Artikel 19 ersetzt: ‚Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) wird wie folgt geändert: Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können durch die Länder und Kommunen zur Erbringung von in anderen Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Bundes sowie in Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen von Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).“ ‘ 19. Nach Artikel 19 wird der folgende Artikel 20 eingefügt: Artikel 20„ Änderung des Gesetzes zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterverkehr Das Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „des Eisenbahnregulierungsgesetzes“ die Angaben „und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen“ eingefügt. b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt: ‚Auf die Förderung von Investitionen in Schienenwege, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen, und in jede Art von Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.‘ 2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt: ‚Die Höhe dieser Zuwendungshöchstgrenze wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.‘ “ 20. Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 21 eingefügt: „Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1a Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(5) Bund und Länder verknüpfen ihre Verwaltungsportale nach § 72a Absatz 2 VwVfG bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu einem gemeinsamen Verwaltungsportal. Die IT- Komponenten für das Verwaltungsportal des Bundes inklusive der dazugehörigen Datenplattform legt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung fest. Die IT-Komponenten für das Verwaltungsportal der Länder inklusive der dazugehörigen Datenplattform legt das Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.““ 21. Nach Artikel 21 wird der folgende Artikel 22 eingefügt: „Artikel 22 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder, durch Fernsteuerung oder durch vollautomatisierte Systeme gemäß § 46.“ 2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Bei vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß § 46 ist im Rahmen der Abnahme nachzuweisen, dass mindestens eine gleiche Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.“ 3. § 46 wird wie folgt neu eingefügt: „§ 46 (1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist. (2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches. (3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme nach § 32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet bleibt.“‘ 22. Nach Artikel 22 wird der folgende Artikel 23 eingefügt: „Artikel 23 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündigung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft. (3) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 in Kraft.“; b) den Antrag auf Drucksache 21/4458 abzulehnen. Berlin, den 24. Juni 2026 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Michael Donth Berichterstatter Ulrich von Zons Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Michael Donth und Ulrich von Zons A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 beraten und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Verteidigungsausschuss und dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf weiterhin gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt. In seiner 61. Sitzung am 4. März 2026 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zusätzlich dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes – Drucksache 21/4099 – Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache 21/4301 gilt nach § 77 Absatz 3 GO-BT als dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung und dem Innenausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 beraten und dem Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Regelungen vor, die im Wesentlichen, aber nicht nur die Verkehrsinfrastruktur adressieren. In den Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen sollen das überragende öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und ein Schutzgütervorrang geregelt werden. Dadurch sollen Abwägungsentscheidungen vorgeprägt sowie besonderen Projekten der Verkehrsinfrastruktur, die militärischen Netzen dienen (verteidigungsrelevanter und verteidigungswichtiger Infrastruktur), ein Schutzgütervorrang eingeräumt werden, was behördliche Abwägungsentscheidungen erleichtern und beschleunigen soll, ohne die weitergehende Auseinandersetzung mit militärischen Belangen und Interessen zu unterbinden. Auch soll ein einheitliches Verfahrensrecht für alle Infrastrukturen bei Planfeststellungsverfahren geschaffen werden. Weiterhin soll die Umsetzung von vielfältigen Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes in der Praxisanwendung vereinfacht werden. Für bestimmte Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse soll für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung verankert werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflichten sollen für weitere Schienenmaßnahmen vereinfacht werden. Mit weiteren Änderungen sollen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für Planungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz geändert, die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes klargestellt, auch systemkritische Schifffahrtsanlagen sowie wichtige Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes in das „überragende öffentliche Interesse“ gestellt, zahlreiche Empfehlungen des Bundesrates berücksichtigt und das Länder-und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz mit dem Ziel geändert werden, den Ländern den umfassenden Einsatz von Mitteln aus dem Länderanteil des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität zu ermöglichen. Zu Buchstabe b Die Antragsteller vertreten in ihrem Antrag die Auffassung, um die Realisierung von Infrastrukturvorhaben im Schienenbereich wirklich zu beschleunigen, müssten weitergehende Maßnahmen ergriffen werden. So seien etwa die Vorgaben für die Planungs- und Genehmigungsverfahren dahingehend zu ändern, dass für die Umsetzung kleinerer und mittlerer Maßnahmen die heute erforderlichen Wirtschaftlichkeitsnachweise und Planrechtsverfahren abgeschafft würden. Das Eisenbahn-Bundesamt müsse reformiert und dessen Richtlinien und Verordnungen auf Notwendigkeit im 21. Jahrhundert geprüft und eventuell reduziert werden. Der angekündigte Eisenbahnfonds müsse errichtet und nach dem Vorbild der Schweiz in Teilen aus Mitteln der Lkw-Maut finanziert werden. Die parlamentarische Befassung mit konkreten Aus- und Neubauvorhaben müsse zügiger erfolgen. Die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Schienenwegeinfrastrukturvorhaben sollten digitalisiert werden. Dafür sollten digitale Modelle der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Dafür solle ein nationales Infrastrukturkataster eingerichtet werden, das alle Verkehrsträger und Leitungen erfassen solle. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 37. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)3684neu (identisch mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(15)85) wurde vom Haushaltsausschuss angenommen. Der Haushaltsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 27. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme. Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 30. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Verteidigungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 in seiner 26. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(15)84 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)85 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in entsprechend geänderter Fassung. Zur Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4301 empfiehlt er Kenntnisnahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 16. Sitzung am 15. April 2026 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 befasst und eine Nachhaltigkeitsrelevanz festgestellt. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich (Ausschussdrucksache 21(26)38-6). Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Ablehnung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Ablehnung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 26. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dessen Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat in seiner 19. Sitzung am 28. Januar 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 durchzuführen. Auf Beschluss des Ausschusses gemäß § 69a Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung wurden die kommunalen Spitzenverbände zu der Anhörung eingeladen. Diese fand in der 25. Sitzung des Verkehrsausschusses am 16. März 2026 statt. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag zur Einbeziehung in die öffentliche Anhörung eingebracht (Ausschussdrucksache 21(15)59), der im Wesentlichen eine Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – Lu- KIFG betraf. Der Inhalt dieses Änderungsantrags wurde in den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 21(15)85) aufgenommen (s. u.) und ergibt sich aus Nummer 18 der Beschlussempfehlung sowie den entsprechenden Ausführungen im Besonderen Teils des Berichts. An der Anhörung haben folgende Auskunftspersonen teilgenommen: • Jürgen Collée, Kapitän der Binnenschifffahrt; • Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Weissleder Ewer Rechtsanwälte, Kiel; • Dr. Ruth Hadamek, Die Autobahn GmbH des Bundes, Leiterin Planungs- und Umweltrecht; • Dr. Franziska Heß, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partnerin, Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Leipzig; • Dr. Nina Kaden, Deutsche Bahn AG, Rechtsanwältin, Leiterin Infrastrukturrecht, Umweltrecht; • Alexander Möller, Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV), Rechtsanwalt, Geschäftsführer Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV); • Tim-Oliver Müller, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB), Hauptgeschäftsführer; • Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Deutscher Landkreistag (DLT), Beigeordneter für Verfassung, Verwaltungsreformen, Grundsatzfragen Europarecht, Umwelt und Bauen, Ausländer- und Asylfragen sowie Veterinärwesen; • Dr. Christiane Rohleder, Bundesvorsitzender des Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD). Jürgen Collée forderte, verkehrspolitische Maßnahmen zugunsten der verschiedenen Verkehrsträger müssten besser aufeinander abgestimmt werden. Anhand konkreter Beispiele beschrieb er die möglichen Vorteile für den Güterverkehr, die eine gut ausgebaute und funktionsfähige Wasserstraßeninfrastruktur mit sich brächten. Prof. Dr. Wolfgang Ewer führte aus, gegen die Regelungen des Gesetzentwurfs bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der geplante vorzeitige Maßnahmenbeginn verletze den grundrechtlichen Schutz des Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz nicht. Weiterhin könne der Gesetzgeber bestimmten Abwägungsbelangen ein besonderes Gewicht verleihen. Für bestimmte Infrastrukturvorhaben ein überragendes öffentliches Interesse festzulegen, sei möglich. Das führe dazu, dass in planerischen Abwägungsprozessen zu berücksichtigende andere öffentliche Interessen nur in atypischen Fällen überwiegen könnten. Die nationale Gesetzgebung schränke europarechtliche Vorgaben, etwa zum Habitatschutz, aber nicht ein. Er betonte, um die Realisierung von Infrastrukturvorhaben wirklich zu beschleunigen, müsse mehr dafür getan werden, dass das materielle Recht praktikabel umsetzbar sei. Das Verfahrensrecht sei nicht das zentrale Problem. Dr. Ruth Hadamek bestätigte, die geplanten Neuregelungen würden sich gut in die bisherige Beschleunigungsgesetzgebung einfügen. Es sei richtig, Ersatzzahlungen als gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten vorzusehen. Die Priorisierung von Erhaltungsmaßnahmen habe das höchste Beschleunigungspotential. Verfahrensverzögerungen gingen häufig auf lange Rechtschutzverfahren zurück, die dem Umweltschutz letztlich nicht dienlich seien. Dr. Franziska Heß kritisierte, der Gesetzentwurf setze an der falschen Stelle an, um den dringend erforderlichen Infrastrukturausbau zu beschleunigen. Der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses werde inflationär verwendet und führe zu einer Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses im Umwelt- und Artenschutz. Der Gesetzentwurf adressiere die tatsächlichen Ursachen für lange Verfahren nicht. Dazu müssten die Themen „Personal und Planungskapazitäten“, „Digitalisierung und zentrale Datenbereitstellung“, „Priorisierung der Vorhaben“ und „frühzeitige Beteiligung“ angegangen werden. Sie kritisierte die Gleichstellung von Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzzahlungen. Weiter betonte sie, die gesamte Beschleunigungsgesetzgebung seit Anfang der 1990er Jahre habe nicht dazu geführt, dass Vorhaben signifikant schneller realisiert würden. Dr. Nina Kaden begrüßte die Erweiterung des Katalogs der planrechtsfreien Maßnahmen und riet dazu, die entsprechenden Vorschläge des Bundesrats zu einer Ausweitung aufzunehmen. Dass raumordnerische Belange künftig nur noch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Berücksichtigung finden sollten, sei richtig. Bisher sei dieses Thema zu sehr landespolitisch aufgeladen gewesen. Die geplante Widerspruchsmöglichkeit der Länder solle gestrichen werden. Es sei weiterhin richtig, die nationalen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung auf das europarechtlich geforderte Maß zurückzuführen. Sie plädierte weiterhin dafür, als Stichtag für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorhabens den Zeitpunkt der Offenlegung zu wählen. Das Vorhaben habe dann bereits eine gewisse Reife. Alexander Möller betonte die Wichtigkeit des Gesetzgebungsvorhabens. Die Regelungen des Gesetzentwurfs würden zu einer schnelleren Umsetzung von Infrastrukturvorhaben führen. Der Gesamtzustand der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland rechtfertige die inflationäre Verwendung des Begriffs des überragenden öffentlichen Interesses. Er plädierte ebenfalls dafür, den Katalog planfreier Maßnahmen zu erweitern und eine Stichtagsregelung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einzuführen. Er begrüßte den von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG). Damit werde die Voraussetzung für eine umfassende Novellierung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geschaffen. Diese sei notwendig, um die Kommunen weiter zu stärken. Tim-Oliver Müller begrüßte den Gesetzentwurf und betonte, wie wichtig die schnellere Realisierung von Infrastrukturvorhaben sei. Er forderte, sich auf europäischer Ebene für Verbesserungen im materiellen Recht einzusetzen. Auf nationaler Ebene müsse mehr für die Digitalisierung getan werden. „Digital only“ müsse der Standard in Planungs- und Genehmigungsverfahren werden. Er plädierte weiterhin für eine überjährige Infrastrukturfinanzierung. Dies würde bei der Bauindustrie zu mehr Berechenbarkeit und Verlässlichkeit führen. Dr. Klaus Ritgen plädierte dafür, das Naturschutz- und das Umweltrecht zu vereinfachen. Das materielle Recht müsse entschlackt werden. Es brauche praktikable Regelungen. Weiterhin müssten die Planungs- und Genehmigungsbehörden personell besser ausgestattet und die Digitalisierung müsse weiter vorangetrieben werden. Sinnvoll seien verbindliche Vorgaben an die Planungs- und Genehmigungsbehörden zur Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen. Dr. Christiane Rohleder führte aus, die Festlegung, Verkehrsinfrastrukturvorhaben stünden im überragenden öffentlichen Interesse, sei offenkundig verfassungswidrig. Artikel 20a Grundgesetz könne nicht durch einfaches Gesetz ausgehebelt werden. Bisher müssten alle von einem Vorhaben betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden, wobei grundgesetzlich abgesicherte Rechte stärker ins Gewicht fielen. Die geplante Einführung des überragenden öffentlichen Interesses würde diese Regel umkehren. Eine beschleunigte Realisierung von Infrastrukturvorhaben lasse sich eher dadurch erreichen, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich gemacht und die Finanzierung baureifer Vorhaben verbessert würden. Weiterhin seien Ersatzzahlungen nicht dafür geeignet, Ökosysteme zu erhalten. Dieses Instrument ermögliche keinen zeitnahen Umweltschutz. Vielmehr müsse die zuständige Behörde erst prüfen und entscheiden, in welcher Form Umweltschutzmaßnahmen mit diesem Geld umgesetzt würden. Die vorab abgegebenen, schriftlichen Stellungnahmen der oben genannten Sachverständigen wurden als Ausschussdrucksachen 21(15)58-A-I verteilt und sind auf der Internetseite des Verkehrsausschusses abrufbar. Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird im Übrigen auf das Protokoll zur 25. Sitzung des Verkehrsausschusses verwiesen, das ebenfalls auf den Internetseiten des Verkehrsausschusses veröffentlicht wurde. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4099, 21/4301 sowie den Antrag auf Drucksache 21/4458 in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 beraten. Die Fraktion der AfD hat zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag mit folgendem Inhalt eingebracht (Ausschussdrucksache 21(15)84): „Der Ausschluss wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4099 mit folgenden Maßgaben anzunehmen: 1. Artikel 1 – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – wird wie folgt geändert: Nummer 11: § 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt: „§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 können diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“ 2. Artikel 2 – Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes – wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 3 wird gestrichen 3. Artikel 3 – Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes – bleibt unverändert 4. Artikel 4 – Änderung des Bundesfernstraßengesetzes – wird wie folgt geändert: Nummer 2: § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage und der Ersatz vorhandener Brücken-bauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sollen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“ Nummer 18: § 17e Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 50 Absatz 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, 1. für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird, 2. die wegen der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, 3. die wegen der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, 4. die wegen ihres sonstigen internationalen Bezuges, 5. die wegen der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder die wegen ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in der Anlage aufgeführt sind.“ 5. Artikel 5 – Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes – bleibt unverändert 6. Artikel 6 – Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes – wird wie folgt geändert: Nummer 3: Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen, dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“ 7. Artikel 7 – Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes – bleibt unverändert 8. Artikel 8 – Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes – bleibt unverändert 9. Artikel 9 – Änderung des Luftverkehrsgesetzes – bleibt unverändert 10. Artikel 10 – Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – wird wie folgt geändert: Nummer 1: Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz und für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben, stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Die jeweils zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch diese zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung.“ 11. Artikel 11 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes – bleibt unverändert 12. Artikel 11a – der Gesetzentwurf wird wie folgt ergänzt: Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung „Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 349) m.W.v. 1. Januar 2026 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 48 Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert: „Planfeststellungsverfahren für den Bau von Landesstraßen“ 1. Artikel 12 – Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – bleibt unverändert 2. Artikel 13 – Änderung des Raumordnungsgesetzes – bleibt unverändert 3. Artikel 14 – Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes – bleibt unverändert 4. Artikel 15 – Änderung des Personenbeförderungsgesetzes – bleibt unverändert 5. Artikel 16 – Änderung des Atomgesetzes – bleibt unverändert 6. Artikel 17 – Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – bleibt unverändert 7. Artikel 18 – Änderung der Deponieverordnung – bleibt unverändert 8. Artikel 19 – Inkrafttreten – bleibt unverändert. Begründung Zu Artikel 1: Der in § 18f AEG (neu) gegebene textliche Verweis auf den Bau und die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass sich die an den Vorhabenträger gerichtete Maßgabe, zu prüfen, ob eine Anlage für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden kann, auf solche Vorhaben beschränkt, die im Rahmen eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Das im Gesetzentwurf der Bundesregierung in Absatz 1, 1. Halbsatz, vorgesehene Wort ‚sollen‘ soll durch das Wort ‚können‘ ersetzt werden. Eine Beibehaltung des Regierungsentwurfs wäre nicht zweckmäßig und würde lediglich unnötigen, insbesondere bürokratischen Aufwand verursachen, und somit der Zielsetzung des Gesetzentwurfs entgegenwirken. Zu Artikel 2: Im allgemeinen Verwaltungsrecht ist der Rechtsbegriff „überragendes öffentliches Interesse“ fester Bestandteil der Abwägungsdogmatik bei der Erteilung von Genehmigungen oder bei der Prüfung von Eingriffen. Er dient dort als Maßstab, wann ein öffentliches Interesse ein privates oder ein anderes öffentliches Interesse überwiegen darf. Erst in den letzten Jahren wurde der Begriff gesetzlich explizit festgeschrieben, bspw. in § 2 Satz 1 EEG, wonach Erneuerbare Energien in einem überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (seit 2023) oder auch durch § Abs. 1 Satz 3 Satz 1 BSWAG, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 geändert worden ist. Der verwaltungsgerichtlich entwickelte Abwägungsmaßstab wird dadurch durch den Gesetzgeber vorgegeben. Dadurch erhalten Vorhaben bei gerichtlichen Abwägungen ein deutlich höheres Gewicht. Durch eine seitens des Gesetzgebers gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung wird die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung entwertet und somit ein zentrales Strukturprinzip des Grundgesetzes verletzt. Die Norm eines „überragenden öffentlichen Interesses“ bewirkt nicht lediglich eine gewichtige Zielvorgabe, sondern eine systematische Vorrangentscheidung, die in der praktischen Anwendung Abwägung durch Ergebnis ersetzen würde (vgl. Boehme-Neßler, Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit von § 2 EEG mit Verfassungs- und Unionsrecht, www.vernunftkraft-niedersachsen.de/rechtsgutachten/). Der § 1 Absatz 3 BSWAG ist deshalb zu streichen. Zu Artikel 4: Die Änderung des § 3 Absatz 1 FStrG des Entwurfs sieht vor, dass auch Brücken im Zuge von Bundesautobahnen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden sollen, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann. Radverkehr auf Bundesautobahnen widerspricht der Definition von Autobahnen als Fernstraßen, die dem überregionalen Verkehr dienen und speziell für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h ausgelegt sind. Dies ist bei Fahrrädern in der Regel nicht der Fall. Der Gesetzentwurf ist deshalb zu ändern. Durch Änderung des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes wird der Kreis der Vorhaben von denen, die wegen der Herstellung der Deutschen Einheit in der Anlage aufgeführt sind, auf alle Vorhaben, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird, ausgeweitet, ohne dass es einer zusätzlichen Aufnahme in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG bedürfte. Alle Vorhaben, für die nach der Anlage zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) vordringlicher Bedarf festgestellt wird, fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sowie die in den Nummern 1 bis 5 genannten Vorhaben. Die Vorhaben zur Herstellung der deutschen Einheit sind unter § 17e Absatz 1 subsumiert, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird. Zu Artikel 6: Der Begriff „überragendes öffentliches Interesse“ wurde gestrichen. Dies wird in der Begründung zu Artikel 2 erläutert. Zu Artikel 10: Die Streichung von § 15 Absatz 6a Satz 2 des Gesetzentwurfs erfolgt, weil der Begriff „überragendes öffentliches Interesse“ in den genannten Normen eine gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung bewirkt und damit die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung entwertet. Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen. Zu Artikel 11a: Die Änderung des § 17e Absatz 1 FStrG erfordert eine Anpassung der Verwaltungsgerichtsordnung. Da eine Änderung der VwGO thematisch zu Artikel 11 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes – gehört, wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/4099 um einen Artikel 11a (neu) ergänzt.“ Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt (Ausschussdrucksache 21(15)85). In der Beratung erläuterte die Fraktion der CDU/CDU zum Gesetzentwurf, das umfassende Gesetzespaket adressiere zahlreiche Themen im Zusammenhang mit den Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Sie widersprach der Kritik, die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für bestimmte Infrastrukturvorhaben werde das Abwägungsergebnis im Planungsverfahren vorwegnehmen. Das sei unzutreffend. Vielmehr könne dadurch die Bedeutung des Vorhabens bei behördlichen und gerichtlichen Abwägungsentscheidungen stärker gewichtet werden. Das führe zur Beschleunigung von Planungsverfahren für diese Infrastrukturvorhaben. Abwägungsentscheidungen müssten gleichwohl getroffen werden. Denkbar seien auch Abwägungsentscheidungen, bei denen sich Vorhaben gegenüberständen, für die beide das überragende öffentliche Interesse festgestellt worden sei. Eine allumfassende und ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts würde zwar Klageverfahren beschleunigen, nicht aber Planungs- und Genehmigungsverfahren. Außerdem würde eine derartige Regelung zur Überlastung des Bundesverwaltungsgerichts führen, was die Verfahrensdauern verlängern würde. Umweltstandards würden durch den vorgelegten Gesetzentwurf nicht abgebaut, da keine Grenzwerte abgesenkt würden. Es solle künftig lediglich anders priorisiert und gewichtet werden. Auch Ausgleichsmaßnahmen müssten weiter vorgenommen werden. Diese würden künftig vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit koordiniert. Zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte sie aus, das Ziel des Antrags sei richtig. Schieneninfrastrukturvorhaben müssten schneller geplant, genehmigt und gebaut werden. Eine leistungsfähige Schiene sei für die Mobilität von Wirtschaft und Menschen sowie für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands zentral. An vielen Stellen sei der Antrag jedoch zu pauschal. Es sei nur sinnvoll, Planungsverfahren für Vorhaben durchzuführen, bei denen nicht die Gefahr drohe, dass sie aufgrund knapper Kapazitäten nicht realisiert würden. Weiterhin sei die Kritik an überholten und überkomplexen Regelwerken zwar berechtigt, aber dafür sei nicht allein das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich. Da stünden alle Beteiligten in der Verantwortung. Die Fraktion der AfD führte aus, sie teile die Diagnose der Bundesregierung. Die Verkehrsinfrastruktur sei marode. Überlange Verfahren verzögerten dringend nötige Sanierungen. Schnellere, schlankere und weniger bürokratische Verfahren seien richtig und überfällig. Den Teilen des Gesetzentwurfs, die zu echter Beschleunigung führen könnten, könnte sie zustimmen. Das treffe etwa auf die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht zu, die sie auf alle Vorhaben ausweiten wolle, für die ein Vordringlicher Bedarf bestehe. Ihr eigener Änderungsantrag verdeutliche, dass sie nur da eingreifen wolle, wo es geboten sei. Das Kernstück des Gesetzentwurfs, für bestimmte Vorhaben pauschal festzulegen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse stünden, lehne sie aber ab. Das sei verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Die Festlegung nehme das Ergebnis der Abwägung gesetzlich vorweg und entwerte die grundgesetzlich gebotene Einzelfallabwägung. Sie wolle diese Festlegung daher konsequent aus dem Bundesschienenwegeausbaugesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz streichen. Sie kritisierte den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der darauf abziele, den Anwendungsbereich dieses verfassungsrechtlich fragwürdigen Pauschalvorrangs auf Flughäfen, Häfen und den Hochwasserschutz auszuweiten, was die juristische Angriffsfläche des Gesetzentwurfs vergrößere. Sie lehne weiterhin die geplante Pflicht ab, a

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