Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1929, 21/3112)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1929, 21/3112)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3115
21. Wahlperiode 03.12.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian
Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sascha Wagner,
Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1929, 21/3112 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das wichtigste
Element im deutschen Alterssicherungssystem. Trotz der Rentenkürzungspolitik
der vergangenen 20 Jahre stellt sie für die meisten Menschen in Deutschland die
mit Abstand verlässlichste und bedeutendste (häufig sogar einzige)
Einkommensquelle im Ruhestand dar. Dies gilt in besonderem Maße für Menschen in
Ostdeutschland und für Frauen (Alterssicherungsbericht 2024, S. 85 ff.).
Das gegenwärtige Leistungsniveau der gesetzlichen Rente ist zu niedrig. Die über
alle 21,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner 2023 hinweg ausgezahlte
Durchschnittsrente von nur 1.209 Euro (inklusive Hinterbliebenenrenten etc.) zeigt dies
sehr deutlich. 83,9 Prozent aller Altersrenten, die an Männer ausgezahlt werden,
beruhen auf 35 und mehr Versicherungsjahren. Diese langjährig versicherten
Männer erhalten trotzdem nur eine durchschnittliche Altersrente in Höhe von
1.608 Euro. Für Frauen mit 35 und mehr Versicherungsjahren (54,1 Prozent)
werden durchschnittlich nur 1.237 Euro überwiesen (DRV Bund, Rentenversicherung
in Zeitreihen Oktober 2024, S. 195 ff). Die Armutsschwelle (60 Prozent des
mittleren Haushaltseinkommens [Median]) liegt für Alleinlebende bei 1.378 Euro
netto. Entsprechend gelten 19,6 Prozent aller Menschen ab 65 Jahren nach EU-
SILC (European Union Statistics on Income and Living Conditions) als arm
(Eurostat, Armutsgefährdungsgrenze nach EU-SILC, 2024). Die zweite und dritte
Säule der Alterssicherung, also die betriebliche und private Altersvorsorge,
schaffen es nicht, diese Lücken der gesetzlichen Rente auszugleichen. Nach aktuellen
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hat jede fünfte Person im Ruhestand
maximal 1.400 Euro netto pro Monat zur Verfügung
(Nettoäquivalenzeinkommen), weitere 20 Prozent verfügen über ein monatliches Nettoeinkommen von bis
zu 1.790 Euro. In Haushalten, in denen ausschließlich Rentner:innen und
Pensionär:innen lebten, machten Renten und Pensionen 92 Prozent des Einkommens aus
(www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/10/PD25_N054_12_13
.html). Auch im Alterssicherungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2024
zeigt sich ein schlechtes Bild der Verbreitung von betrieblicher und privater
Vorsorge: Nach Personenbefragungen liegt die Verbreitung von zusätzlicher
Altersvorsorge bei 62,1 Prozent, davon 51,9 Prozent mit betrieblicher Altersvorsorge,
26,5 Prozent mit Riester-Vorsorge und lediglich 16,3 Prozent mit beiden
Vorsorgemodellen.
Die gesetzliche Rente ist im Unterschied zu den meisten privaten
Vorsorgeprodukten im Kern an die Lohnentwicklung gekoppelt und lässt Rentner:innen an der
allgemeinen Wohlstandsentwicklung teilhaben. Durch ihre jährliche
Dynamisierung gleicht sie im Normalfall über längere Zeit auch Preissteigerungen durch
Inflation aus. Werden die Rentenanpassungen noch weiter von der
Lohnentwicklung abgekoppelt, sei es durch eine weitere Absenkung des Rentenniveaus oder
durch eine Stärkung der Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel wie
dem Nachhaltigkeitsfaktor, sinkt nicht nur die Legitimation und das Vertrauen in
das gesetzliche Rentenversicherungssystem, sondern auch ganz konkret die
Alterssicherung von Millionen von Menschen in Deutschland.
Leistungsverbesserungen der GRV sind somit der sinnvollste Weg, um der seit Jahren ansteigenden
Altersarmut vorzubeugen und dem immer noch gegenwärtigen Inflationsdruck
entgegenzuwirken. Reformen zur Förderung der Weiterarbeit von Rentner:innen
lösen die Probleme der steigenden Altersarmut nicht.
Das Rentenniveau lediglich bei 48 Prozent einzufrieren, ist nicht ausreichend,
sondern es muss auf ein Mindestniveau von mindestens 53 Prozent angehoben
und dort dauerhaft, auch über das Jahr 2031 hinausgehend, stabilisiert werden.
Das fordern auch alle Sozialverbände, die IG-Metall und ver.di. Die Regelungen
im SGB VI sind dementsprechend so anzupassen, dass ein dauerhaftes
Sicherungsniveau vor Steuern von 53 Prozent festgeschrieben wird, das allen
Generationen eine sichere und verlässliche Rente gewährleisten kann.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
1. das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) in einem Schritt sofort um
10 Prozent auf lebensstandardsichernde 53 Prozent angehoben und dauerhaft
stabilisiert wird;
2. ein Prüfauftrag verankert wird, ob die Arbeitgeber:innenseite überparitätisch
an der Beitragslast beteiligt werden kann, wie es beispielsweise in
Schweden, Österreich oder Spanien bereits praktiziert wird;
3. die GRV schrittweise zu einer Erwerbstätigenversicherung umgebaut wird;
dies bedeutet, dass alle Erwerbstätigen in die gesetzliche
Rentenversicherung einbezogen werden und entsprechend für alle Erwerbseinkommen
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden müssen – auch
für Bundestagsabgeordnete, Manager:innen, Selbstständige,
Freiberufler:innen und Beamt:innen; der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist hierbei zu
beachten;
4. die Beitragsbemessungsgrenze bis zum 1. Januar 2028 schrittweise
verdoppelt wird;
5. ab dem 1. Juli 2026 eine „Beitragsäquivalenzgrenze“ in der GRV eingeführt
wird; durch die Beitragsäquivalenzgrenze werden Rentenansprüche, sofern
sie über dem Entgeltpunktewert liegen, der dem einer doppelten
Standardrente entspricht (= 90 Entgeltpunkte), ab dieser Grenze im höchsten
verfassungsmäßig zulässigen Maße dauerhaft und unbefristet abgeflacht; dabei
wird zur Ermittlung der Entgeltpunkte oberhalb der
Beitragsäquivalenzgrenze ein neuer Zugangsfaktor eingeführt, der bei Rentenbeginn alle
Entgeltpunkte, die in der Summe 90 überschreiten, halbiert und so daraus
berechnete Renten abflacht;
6. die staatliche Förderung privater Altersvorsorge und die sozialabgabenfreie
Entgeltumwandlung abgeschafft werden; die Finanzmittel, die derzeit für die
staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge verwendet werden, werden
der GRV zugeführt; für bereits eingezahlte Eigenbeiträge und die erhaltenen
Riester-Zulagen wird Vertrauensschutz gewährt, Sparer:innen mit
geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen erhalten das Recht, ihr angespartes
Kapital auf freiwilliger Basis in die GRV auf ihr persönliches Rentenkonto zu
überführen; als alternative Möglichkeit der zusätzlichen Altersvorsorge
werden die Möglichkeiten, freiwillige Zusatzbeiträge (§ 187a und § 207 SGB VI)
in die GRV zu entrichten, ausgebaut;
7. die Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der GRV abgeschafft wird;
8. eine beitrags- und steuerfreie Sonderzahlung für die Angleichung der
Entgeltpunkte für vor 1992 geborene Kinder für den Zeitraum vom 1.
Januar 2026 bis zu seiner geplanten Einführung (aktuell 1. Januar 2027)
eingeführt wird;
9. die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung durch Beschäftigte jenseits
der Regelaltersgrenze durch Aufgabe des Anschlussverbots in §41 SGB VI
zurückgenommen wird.
Berlin, den 2. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Zu den Nummern 1 und 2: Die gesetzliche Rente ist eine maßgeblich beitragsfinanzierte Versicherungsleistung.
Um das Rentenniveau von derzeit 48 auf lebensstandardsichernde 53 Prozent anzuheben, benötigt die
Rentenversicherung jährliche Mehreinnahmen in Höhe von knapp 39,58 Mrd. Euro. Die Erhöhung des Beitragssatzes zur
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) um einen Prozentpunkt führt laut aktuellen Zahlen der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) zu Mehreinnahmen der Rentenversicherung in Höhe von 19 Mrd. Euro, die sich wiederum
in 16,2 Mrd. Euro höhere Beitragseinnahmen und einen um 2,7 Mrd. Euro höheren Bundeszuschuss aufteilen
(www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Kennzahlen-zur-Finanzentwicklung/
kennzahlen-zur-finanzentwicklung_node.html, Stand: 05.11.2025).
Ein um 2,44 Prozentpunkte höherer Beitragssatz reicht demnach aus, um das Rentenniveau auf
lebensstandardsichernde 53 Prozent anzuheben. Bei paritätischer Finanzierung bedeutet ein um 2,44 Prozentpunkte höherer
Beitragssatz für Durchschnittsverdienende (2025: Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.207,74 Euro) und ihre
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur eine monatliche Mehrbelastung von gerade mal jeweils 51,41 Euro. Für das Jahr
2026 würde das mit dem vorläufigen Durchschnittsgehalt von 51.944 Euro brutto jährlich eine monatliche
Mehrbelastung von 52,88 Euro im Monat für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgerber:innen bedeuten. Gleichzeitig
könnten sich die Arbeitnehmer:innen den monatlichen Riester-Beitrag von 4 Prozent sparen, den sie aktuell benötigen,
um das Gesamtversorgungsniveau privat auszugleichen. Somit würden sie trotz erhöhtem Beitrag für die
gesetzliche Rentenversicherung bei einem Durchschnittsgehalt monatlich um 102,32 Euro (4 Prozent Riester-
Einzahlung bei einem Durchschnittsverdienst von 4.208 Euro brutto/Monat entspricht 152,73 Euro) entlastet werden.
Zu Nummer 3: Untersuchungen zur Erwerbstätigenversicherung zeigen, dass mit einer solchen Ausweitung die
GRV auch auf mittlere Sicht stabilisiert werden würde. Je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt der Umstellung
würde der Beitragssatz bis ins Jahr 2040 gegenüber aktuellen Berechnungen sinken, das Rentenniveau würde
hingegen deutlich steigen (Buslei, Geyer, Haan, Peters: Ausweitung der gesetzlichen Rentenversicherung auf
Selbstständige. DIW Wochenbericht 10/2016).
Vor allem für die Zeit ab Mitte der 2020er Jahre bis zum Jahr 2040 (der Zeitraum, in dem viele „Babyboomer“ in
Rente gehen werden) wäre nach den Modellrechnungen der dämpfende Effekt einer Erwerbstätigenversicherung
erheblich und eine deutliche Stabilisierung der GRV zu erwarten: Schon allein die Einführung der
Versicherungspflicht in der GRV für neue Selbstständige würde ohne irgendwelche ergänzenden Maßnahmen im Vergleich zur
aktuellen Rechtslage den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,6 Prozentpunkte senken und gleichzeitig das
Rentenniveau um 0,7 Prozentpunkte erhöhen. Auch das Jahresgutachten 2023/2024 des Sachverständigenrats zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung prognostiziert eine positive mittelfristige Auswirkung auf
die Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung durch die Einbeziehung neuer Beamt:innen und
Selbstständiger.
Auch ein Blick in unser Nachbarland Österreich zeigt den stabilisierenden Effekt einer
Erwerbstätigenversicherung in der öffentlichen Rentenversicherung. Dort gilt im Prinzip schon seit 1958, dass Selbstständige in der
Pensionsversicherungsanstalt (österreichisches Äquivalent zur GRV) abgesichert sind. In den Jahren 2000 bis
2006 wurden letzte Lücken bei der Erwerbstätigenversicherung geschlossen (https://archiv.wirtschafts
dienst.eu/jahr/2016/4/oesterreichs-alterssicherung-vorbild-fuer-deutschland/). Ein wichtiger Schritt hin zu einer
Erwerbstätigenversicherung war zunächst die Abschaffung der Politikerpensionen bereits 1997. Erst danach
wurden 2005 auch die Beamt:innen in die sogenannte Pensionsversicherung eingegliedert. Nicht zuletzt wegen der
deutlich breiteren Versichertenbasis, die auch Beamtinnen und Beamte umfasst, steht die Rentenversicherung in
Österreich auf wesentlich stabileren Beinen als hierzulande – und bietet darüber hinaus erheblich höhere
Rentenleistungen.
Zu Nummer 4: Die Beitragsbemessungsgrenze führt (nicht nur in der GRV) dazu, dass Erwerbseinkommen
oberhalb der jeweils geltenden Grenze prozentual geringer mit Sozialabgaben belastet werden als Einkommen
darunter. Je höher das Erwerbseinkommen oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen liegt, desto geringer ist
die prozentuale Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der
gesetzlichen Pflegeversicherung untergräbt die Beitragsbemessungsgrenze somit das diese
Sozialversicherungszweige eigentlich prägende Solidarprinzip. Aber auch in vom Äquivalenzprinzip geprägten Systemen wie der
GRV führt die zu niedrig bemessene Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass der Solidargemeinschaft dringend
benötigte Einnahmen entgehen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass bei einer Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung den daraus resultierenden höheren Einnahmen aufgrund des
Äquivalenzprinzips zeitversetzt auch höhere Ausgaben entgegenstünden, allerdings ließe sich durch die Einführung einer
verfassungskonformen „Beitragsäquivalenzgrenze“ das Äquivalenzprinzip ab einer bestimmen Schwelle
abschwächen (siehe Nummer 6).
Die Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2025 sind das 8.050 Euro brutto/Monat, ab dem Jahr 2026 8.450 Euro
brutto/Monat) wird ab 2026 vereinheitlicht und bis 2028 in drei Schritten verdoppelt. Ab dem 1. Januar 2029 wird
die 2028 geltende Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI unter Berücksichtigung der Veränderung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer:in fortgeschrieben.
Zu Nummer 5: Durch die Abflachung sehr hoher Rentenanwartschaften wird die GRV von allen Versicherten mit
sehr hohem Erwerbseinkommen zusätzliche Finanzmittel erhalten, für die später nicht in vollem Umfang
Ansprüche entstehen werden, idealerweise nur in Höhe der Hälfte. Hierdurch würde die GRV finanziell nachhaltig
gestärkt. Gegen die Einführung einer Beitragsäquivalenzgrenze werden häufig verfassungsrechtliche Bedenken
angeführt, da die GRV vom Äquivalenzprinzip geprägt sei und somit grundsätzlich eine Relation von Leistung und
Gegenleistung bestehen müsse. Dies ist zwar prinzipiell richtig, allerdings bedeutet dies nicht, dass jedem
eingezahlten Euro auch später exakt die gleiche Gegenleistung gegenüberstehen muss. Innerhalb des
Versichertenkollektivs der GRV ist die Bildung von Gruppen durchaus zulässig, solange die Gruppenbildung und ihre
Abgrenzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Eine Abweichung vom strengen Äquivalenzprinzip ist also
durchaus möglich, solange ein hinreichend wichtiger Grund für die unterschiedliche Behandlung vorliegt. Ein solcher
Grund ist innerhalb des Versichertenkollektivs der GRV durchaus gegeben, da es Menschen mit sehr hohem
Erwerbseinkommen naturgemäß leichter fällt, zusätzlich privat vorzusorgen. Aus diesem Grund kann ein Teil ihres
Beitrags zur Finanzierung der Leistungen für Normal-, Niedrig- und Geringverdienende herangezogen werden
(vgl. https://lovens-cronemeyer.de/wp-content/uploads/2021/05/Rentenversicherungsgutachten.pdf). Zur
Ermittlung der Entgeltpunkte oberhalb der Beitragsäquivalenzgrenze wird ein neuer Zugangsfaktor eingeführt, der dazu
führt, dass bei Rentenbeginn alle Entgeltpunkte, die in der Summe 90 überschreiten, halbiert und so daraus
berechnete Renten abgeflacht werden. Durch die Beitragsäquivalenzgrenze würden beispielsweise 100
Entgeltpunkte zu 95 persönlichen Entgeltpunkten, 130 Entgeltpunkte zu 110 persönlichen Entgeltpunkten und 180
Entgeltpunkte zu 135 Entgeltpunkten.
Zu Nummer 6: Für die steuerliche Förderung und für die Zulagenförderung der Riester-Rente wendet der Staat
jährlich etwa 3,5 Milliarden Euro auf (vergleiche die Auswertung des Bundesfinanzministeriums zur Riester-
Förderung). Durch die Entgeltumwandlung entgehen den Sozialversicherungen zum Schaden aller Versicherten
jährlich mindestens vier Milliarden Euro (Volker Meinhardt, Auswirkungen der Sozialversicherungsfreiheit der
Entgeltumwandlung. IMK Studies 46, 2016, S. 7). Trotz dieser Subventionierung des sogenannten Drei-
Schichten-Modells und der privaten Versicherungsbranche befindet sich die Riester-Rente auf dem Rückzug. Seit rund
fünf Jahren geht die Zahl der Riester-Versicherungsverträge zurück: Aktuell liegt sie bei 14,9 Millionen. Derzeit
gibt es rund 8,4 Millionen Menschen mit geförderten Riester-Verträgen. Der Anteil der ruhenden Riester-Verträge
wird aktuell laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf ein Fünftel bis ein Viertel geschätzt,
nur jeder zweite Versicherte erhält die volle Zulagenförderung und bespart seinen oder ihren Riestervertrag so im
Sinne des sogenannten Drei-Schichten-Modells mit vier Prozent des Bruttolohns (BMAS, Entwicklung der Zahl
der Riester-Verträge, Stand 05.11.2025 und BMF, Statistische Auswertung der Riester-Förderung, Stand
05.11.2025). Grund für den Rückgang der Riester-Verträge sind maßgeblich der andauernde Vertrauensverlust in
der Bevölkerung sowie die unverhältnismäßig hohen Verwaltungsgebühren der Versicherungsunternehmen.
Insgesamt sorgen nur 16,3 Prozent der Versicherten in allen drei Schichten vor (BMAS, Alterssicherungsbericht
2024 www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rente/alterssicherungsbericht-2024.pdf?__blob=publication-
File&v=3, S. 164). Die Tendenz ist weiter rückläufig. Verbraucherschutzorganisationen, Fachzeitschriften und
die Presse sind sich einig, dass (zusätzliche) freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rente gegenwärtig mit
Abstand die einfachste, transparenteste und beste Geldanlage für gesetzliche Versicherte darstellen. Die
Versicherten profitieren auch von der steuerlichen Absetzbarkeit in der Einzahlungsphase. Freiwillige Zusatzbeiträge
in die GRV haben dementsprechend zuletzt stark an Popularität gewonnen: Flossen im Jahr 2014 nur rund 23
Millionen Euro freiwilliger Beitragszahlungen in die Kassen der Rentenversicherung, so betrugen im Jahr 2023 die
Beitragseinnahmen zum Ausgleich von Rentenminderungen gut 900 Millionen Euro bei
Gesamtbeitragseinnahmen von 289 Milliarden Euro (DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2024, S. 244 und 253).
Allerdings sind die Möglichkeiten für Versicherte (sowie deren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen), freiwillige
Zusatzbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten, noch stark eingeschränkt. Hier gilt es, viel
bessere, versichertenfreundlichere Regelungen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 19/27317).
Zu Nummer 7: Die in dem vorliegenden Antrag aufgeführten Maßnahmen bedeuten deutlich höhere Einnahmen
für die Rentenversicherung, denn die den zusätzlichen Einnahmen gegenüberstehenden Mehrausgaben werden
erst zeitversetzt anfallen. Die Beitragsäquivalenzgrenze sorgt zudem dafür, dass einem Teil der Mehreinnahmen
nur anteilige (zeitversetzte) Mehrausgaben gegenüberstehen. Bei Beibehaltung der derzeitigen Obergrenze der
Nachhaltigkeitsrücklage in Höhe von 1,5 Monatsausgaben würden die Mehreinnahmen zu Absenkungen des
Beitragssatzes zur GRV führen, die das Anliegen des Antrags konterkarierten. Die Obergrenze der
Nachhaltigkeitsrücklage ist daher aufzuheben. Der Mechanismus zur automatischen Absenkung des Beitragssatzes wird damit
zwar grundsätzlich ausgehebelt, allerdings steht es dem Gesetzgeber frei, über die Absenkung des Beitragssatzes
politisch zu entscheiden, sollte die Finanzlage der GRV dies erlauben.
Zu Nummer 8: Die Angleichung der Mütterrente ist für die Deutsche Rentenversicherung aus mehreren
verwaltungs- und bürokratischen Gründen nicht vor dem 1. Januar 2028 möglich. Um den Betroffenen dennoch eine
frühere Angleichung zu ermöglichen, sollte nach Vorschlag des DGB eine zusätzliche Sonderzahlung eingeführt
werden (siehe Stellungnahme des DGB zum Rentenpaket I/2025 S. 6: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-
Gesetzesvorhaben/gesetz-stabilisierung-rentenniveau-gleichstellung-kindererziehungszeiten.html).
Zu Nummer 9: Die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung älterer Arbeitnehmer ist zurückzunehmen, weil
sie Arbeitnehmerrechte schleift und eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, die zudem die
Konkurrenzsituation verschiedener Arbeitnehmergruppen zu verschärfen droht (siehe Stellungnahme des DGB zum
Rentenpaket I/2025, S. 8–9).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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