Bundestagsabgeordnete vollumfänglich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen
Text
Bundestagsabgeordnete vollumfänglich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2708
21. Wahlperiode 11.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Gökay
Akbulut, Jan van Aken, Dr. Michael Arndt, Dr. Dietmar Bartsch, Marcel Bauer,
Desiree Becker, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Janina Böttger, Jorrit
Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Jörg Cezanne,
Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Kathrin
Gebel, Katalin Gennburg, Vinzenz Glaser, Christian Görke, Nicole Gohlke,
Ates Gürpinar, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Cem Ince,
Maren Kaminski, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf,
Caren Lay, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Stella Merendino,
Sahra Mirow, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Luigi Pantisano,
Sören Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, Lea Reisner, Zada
Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner,
Julia-Christina Stange, Ulrich Thoden, Aaron Valent, Isabelle Vandre, Donata
Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion
Die Linke
Bundestagsabgeordnete vollumfänglich in die gesetzliche Rentenversicherung
einbeziehen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bietet gegenüber den meisten privaten
Angeboten auf dem Markt erhebliche Vorteile und steht zu Recht im Zentrum der
Alterssicherungspolitik. Sie ist besser als ihr Ruf, bezieht aber in Deutschland gegenwärtig
nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter ein – alle anderen
Erwerbstätigengruppen bis auf wenige Ausnahmen nicht. Hierzu bedarf es eines grundlegenden
Kurswechsels in der Rentenpolitik, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig auf
stärkere Beine zu stellen.
Auf dem Weg hin zu einer Erwerbstätigenversicherung, in der alle Erwerbstätigen mit
ihrem jeweiligen Erwerbseinkommen (also zum Beispiel ohne Kapital- und
Mieteinnahmen) in der GRV versicherungspflichtig sein werden, werden in einem ersten, auch
symbolischen, Schritt die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung im
Deutschen Bundestag in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen. Erst im
weiteren Verlauf werden Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretäre
und Staatssekretärinnen, Richterinnen und Richter, Beamte und Beamtinnen,
Landtagsabgeordnete, Landwirte und jene Selbstständigen, Freiberuflerinnen und
Freiberufler und weitere Berufsgruppen folgen, die gegenwärtig noch nicht über die
gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind. In unserem Nachbarland Österreich wurde
die Erwerbstätigenversicherung bereits mit anhaltend großem Erfolg eingeführt.
II. Der Deutsche Bundestag richtet eine interfraktionelle Arbeitsgruppe ein, die
einen Gesetzentwurf ausarbeitet und vorlegt, um
1. ab dem Beginn der 22. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die
Altersversorgung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in die gesetzliche
Rentenversicherung zu überführen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden somit spätestens ab Frühjahr des Jahres 2029 an auf ihre
Abgeordnetenentschädigung („Diäten“) Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung in
Höhe des halben Beitragssatzes zahlen. Die verbleibende Hälfte (den
sogenannten Arbeitgeberanteil) führt der Deutsche Bundestag für die
Bundestagsabgeordneten an die jeweiligen Rentenversicherungsträger ab. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes wird sichergestellt, dass bis zum Ende der 21. Wahlperiode nach dem
Abgeordnetengesetz (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Deutschen Bundestages) erworbene Ansprüche auf Altersentschädigung
unverändert erhalten bleiben. Anschließend ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung
die Altersversorgung für Abgeordnete nach dem Abgeordnetengesetz. Ab dem
Beginn der 22. Wahlperiode, also spätestens ab Frühjahr 2029, werden
demzufolge keine neuen Ansprüche nach altem Recht mehr entstehen;
2. den Bundestagsabgeordneten ab Beginn der 22. Wahlperiode die freiwillige
Möglichkeit zu eröffnen, über den VBLU (Versorgungsverband bundes- und
landesgeförderter Unternehmen e. V.) nach denselben Regeln Anwartschaften der
betrieblichen Altersversorgung zu erwerben, die heute schon für ihre persönlichen
Mitarbeitenden gelten.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, um
1. die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung bis zum
1. Januar 2028 schrittweise zu verdoppeln;
2. ab dem 1. Juli 2026 eine „Beitragsäquivalenzgrenze“ in der GRV einzuführen.
Durch die Beitragsäquivalenzgrenze werden Rentenansprüche, sofern sie über
dem Entgeltpunktewert liegen, der dem einer doppelten Standardrente entspricht
(= 90 Entgeltpunkte), ab dieser Grenze im höchsten verfassungsmäßig zulässigen
Maße dauerhaft und unbefristet abgeflacht. Dabei wird zur Ermittlung der
Entgeltpunkte oberhalb der Beitragsäquivalenzgrenze ein neuer Zugangsfaktor
eingeführt, der bei Rentenbeginn alle Entgeltpunkte, die in der Summe 90
überschreiten, halbiert und so daraus berechnete Renten abflacht.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Untersuchungen zur Erwerbstätigenversicherung zeigen, dass mit einer solchen Ausweitung die gesetzliche
Rentenversicherung auch auf mittlere Sicht deutlich stabilisiert werden würde. Je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt
der Umstellung würde der Beitragssatz bis ins Jahr 2040 gegenüber aktuellen Kalkulationen sinken, das
Sicherungsniveau hingegen würde deutlich steigen (Buslei, Geyer, Haan, Peters: Ausweitung der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Selbstständige. DIW Wochenbericht 10/2016). Vor allem für die Zeit ab Mitte der 2020er
Jahre, wenn die Babyboomer in Rente gehen werden, bis hin ins Jahr 2040, wäre nach den Modellrechnungen
der dämpfende Effekt einer Erwerbstätigenversicherung erheblich und eine deutliche Stabilisierung der GRV zu
erwarten: Schon allein die Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für neue
Selbstständige würde ohne irgendwelche ergänzenden Maßnahmen im Vergleich zur aktuellen Rechtslage den
Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,6 Prozentpunkte senken und gleichzeitig das Rentenniveau um
0,7 Prozentpunkte erhöhen.
Auch das Jahresgutachten 2023/2024 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung prognostiziert eine positive mittelfristige Auswirkung auf die Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung durch die Einbeziehung neuer Beamtinnen und Beamten sowie Selbstständiger.
Auch ein Blick in unser Nachbarland Österreich zeigt den stabilisierenden Effekt einer
Erwerbstätigenversicherung in der öffentlichen Rentenversicherung. Dort gilt im Prinzip schon seit 1958, dass Selbstständige in der
GRV abgesichert sind. In den Jahren 2000 bis 2006 wurden letzte Lücken bei der Erwerbstätigenversicherung
geschlossen (https://archiv.wirtschaftsdienst.eu/jahr/2016/4/oesterreichs-alterssicherung-vorbild-fuer-deutsch-
land/). Ein wichtiger Schritt hin zu einer Erwerbstätigenversicherung war zunächst die Abschaffung der
Politikerpensionen bereits 1997. Erst danach wurden 2005 auch die Beamtinnen und Beamten in die sogenannte
Pensionsversicherung eingegliedert. Nicht zuletzt wegen der deutlich breiteren Versichertenbasis steht die
Rentenversicherung in Österreich auf wesentlich stabileren Beinen als hierzulande – und bietet darüber hinaus erheblich
höhere Rentenleistungen.
Daher sind nach der Überführung der Bundestagsabgeordneten im weiteren Verlauf auch in Deutschland
Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretärinnen und Staatsekretäre, Richterinnen und Richter,
Beamtinnen und Beamte, Landtagsabgeordnete, Landwirte und jene Selbstständigen, Freiberuflerinnen und
Freiberufler und weitere Berufsgruppen in die GRV einzubeziehen, die gegenwärtig noch nicht über die GRV abgesichert
sind.
Unser Grundgesetz schreibt unmissverständlich vor, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Anspruch auf „eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“ haben (Art. 48 Abs. 3 GG).
Gegenwärtig erwerben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages pro Jahr der Zugehörigkeit einen monatlichen
Rentenanspruch von 295,83 Euro brutto. Die höchstmögliche Altersversorgung für einfache Abgeordnete ist
aktuell auf 65 Prozent der Abgeordnetenentschädigung, also derzeit auf 7.691,75 Euro brutto, begrenzt und wird
erst nach 26 Jahren Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch
nur die allerwenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei
Wahlperioden angehören (dies entspräche derzeit 2.366,69 Euro brutto bzw. 3.550,04 Euro brutto). Abgeordnete,
die dem Präsidium des Bundestages angehört haben, erwerben höhere Ansprüche. Im Vergleich dazu erwerben
Versicherte in der allgemeinen Gesetzlichen Rentenversicherung pro Beitragsjahr, in dem sie das
sozialversicherungspflichtige Durchschnittsentgelt erhalten (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025: 50.493 Euro brutto),
Rentenanwartschaften von monatlich 40,79 Euro (bis zum 30. Juni 2026). Maximal sind derzeit monatlich 78,04
Euro in den neuen Bundesländern bei einem Jahreseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze oder
darüber möglich. 2025 sind das 96.600 Euro brutto jährlich. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag nach 35
Versicherungsjahren lag Ende 2023 bei 1.441 Euro (vor Steuern).
Insgesamt beliefen sich die Ausgaben für die Altersversorgung der Bundestagsabgeordneten und ihrer
Hinterbliebenen im Jahr 2023 auf 51,4 Millionen Euro. Für 2024 sind 55,5 Millionen Euro und für 2025 58,00 Millionen
Euro angesetzt (Entwurf des Bundeshaushalts 2025, Einzelplan 2, Titel 411 12).
Bei einem Volumen von rund 520 Milliarden ist dieser Betrag zwar ausgesprochen gering, gemessen aber an der
Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten zeigt sich der deutliche Unterschied: Zum 01.07.24
bezogen fast 21,4 Millionen Menschen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/
Statistikenund-Berichte/statistiken-und-berichte_node.html). Aus der Altersversorgung des Deutschen Bundestages
erhielten im Jahr 2023 nur 983 Personen Leistungen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Rentnerinnen und Rentner
betrug der durchschnittliche Zahlbetrag über (fast) alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
am 01.07.2023 1.209 Euro im Monat.
Aus der Altersversorgung des Bundestages lag der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag aufgrund höherer
Ansprüche im Bestand bei rund 3.445 Euro, allerdings brutto, das heißt, dass davon noch Beiträge zur
Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie Steuern gezahlt werden mussten, denn die Altersentschädigung muss
zu 100 Prozent versteuert werden. Die gesetzliche Rente wurde im Jahr 2024 zu 83 Prozent besteuert. Derzeit
sind es 83,5 Prozent. Um die vollständige Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (MdB) und
anderer Versicherter mit ähnlichen und höheren Gehältern zu verbeitragen, muss die Beitragsbemessungsgrenze
entsprechend angehoben werden. Dies sollte schrittweise erfolgen, um der Deutschen Rentenversicherung Bund
und den Krankenkassen die technische Umstellung zu ermöglichen, eventuelle, heute nicht vorhersehbare,
Negativeffekte möglichst klein zu halten und den Beschäftigten, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den
Verwaltungen Zeit zu geben, sich in mehrfacher Hinsicht auf die höheren Beiträge einzustellen. Darum sollte die
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in mehreren Schritten vollzogen werden: zunächst auf die Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung, in einem zweiten Schritt auf die Höhe des
3,5fachen der geltenden Bezugsgröße. Und in einem dritten Schritt auf das 4,3-fache der geltenden Bezugsgröße.
Dies entspricht einer Verdoppelung der heutigen Beitragsbemessungsgrenze. Damit würden auch sehr hohe
Versicherteneinkommen jenseits der Abgeordnetenentschädigung verbeitragt.
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wird trotz der degressiven Abflachung bei Renten, die über 90
Entgeltpunkten liegen, zu höheren Renten als bisher führen und dadurch die eklatanten Verluste der
Altersversorgung der Bundestagsabgeordneten etwas abmildern. Durch die Abflachung der Ansprüche wird die
Gesetzliche Rentenversicherung von allen besserverdienenden Versicherten jedoch zusätzliche Finanzmittel erhalten, für
die später keine Ansprüche entstehen werden. Die gesetzliche Rentenversicherung wird dadurch also finanziell
gestärkt werden. Und darauf kommt es ebenso an, wie darauf, dass die Volksvertreterinnen und Volksvertreter
in dasselbe Alterssicherungssystem einzahlen wie die große Mehrheit der Menschen in dieser Republik, die von
ihnen vertreten werden und darauf, dass die Bundestagsabgeordneten als erste symbolisch auf dem Weg einer
Versicherung für alle Menschen mit Erwerbseinkommen vorangehen.
Für die Zeit bis zum Ende der 21. Wahlperiode muss Vertrauensschutz gewährt werden, weil sonst zu erwarten
stünde, dass bei einer Einbeziehung der MdB in die GRV in der laufenden Legislaturperiode das
Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz als verfassungswidrig beurteilen könnte. Dies muss vermieden werden.
Den Abgeordneten wird nach den aktuell geltenden Werten ihre Altersversorgung um bis zu 73,6 Prozent
gekürzt werden. Darum muss die Möglichkeit eingeführt werden, dass die MdB freiwillig Ansprüche über die
betriebliche Altersversorgung ihrer persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu exakt denselben Konditionen
erwerben können. Dies wird für einen gewissen Ausgleich sorgen, allerdings werden die Abgeordneten dazu
auch weitere Beiträge aus ihrer Abgeordnetenentschädigung leisten müssen. Nach Abschluss des gesamten
Prozesses werden die Bundestagsabgeordneten zu denselben oder sehr ähnlichen Bedingungen
Alterssicherungsansprüche erwerben wie viele Millionen ihrer Wählerinnen und Wähler. Das ist sozial gerecht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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