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Bundestagsabgeordnete vollumfänglich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen

dip / drucksache 11.11.2025 · WP 21 · 21/2708 · Antrag · Original ↗

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Bundestagsabgeordnete vollumfänglich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2708 21. Wahlperiode 11.11.2025 Antrag der Abgeordneten Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Jan van Aken, Dr. Michael Arndt, Dr. Dietmar Bartsch, Marcel Bauer, Desiree Becker, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Kathrin Gebel, Katalin Gennburg, Vinzenz Glaser, Christian Görke, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Cem Ince, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf, Caren Lay, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Stella Merendino, Sahra Mirow, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Luigi Pantisano, Sören Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, Lea Reisner, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Ulrich Thoden, Aaron Valent, Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Bundestagsabgeordnete vollumfänglich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bietet gegenüber den meisten privaten Angeboten auf dem Markt erhebliche Vorteile und steht zu Recht im Zentrum der Alterssicherungspolitik. Sie ist besser als ihr Ruf, bezieht aber in Deutschland gegenwärtig nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter ein – alle anderen Erwerbstätigengruppen bis auf wenige Ausnahmen nicht. Hierzu bedarf es eines grundlegenden Kurswechsels in der Rentenpolitik, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig auf stärkere Beine zu stellen. Auf dem Weg hin zu einer Erwerbstätigenversicherung, in der alle Erwerbstätigen mit ihrem jeweiligen Erwerbseinkommen (also zum Beispiel ohne Kapital- und Mieteinnahmen) in der GRV versicherungspflichtig sein werden, werden in einem ersten, auch symbolischen, Schritt die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung im Deutschen Bundestag in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen. Erst im weiteren Verlauf werden Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, Richterinnen und Richter, Beamte und Beamtinnen, Landtagsabgeordnete, Landwirte und jene Selbstständigen, Freiberuflerinnen und Freiberufler und weitere Berufsgruppen folgen, die gegenwärtig noch nicht über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind. In unserem Nachbarland Österreich wurde die Erwerbstätigenversicherung bereits mit anhaltend großem Erfolg eingeführt. II. Der Deutsche Bundestag richtet eine interfraktionelle Arbeitsgruppe ein, die einen Gesetzentwurf ausarbeitet und vorlegt, um 1. ab dem Beginn der 22. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die Altersversorgung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden somit spätestens ab Frühjahr des Jahres 2029 an auf ihre Abgeordnetenentschädigung („Diäten“) Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe des halben Beitragssatzes zahlen. Die verbleibende Hälfte (den sogenannten Arbeitgeberanteil) führt der Deutsche Bundestag für die Bundestagsabgeordneten an die jeweiligen Rentenversicherungsträger ab. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird sichergestellt, dass bis zum Ende der 21. Wahlperiode nach dem Abgeordnetengesetz (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages) erworbene Ansprüche auf Altersentschädigung unverändert erhalten bleiben. Anschließend ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung die Altersversorgung für Abgeordnete nach dem Abgeordnetengesetz. Ab dem Beginn der 22. Wahlperiode, also spätestens ab Frühjahr 2029, werden demzufolge keine neuen Ansprüche nach altem Recht mehr entstehen; 2. den Bundestagsabgeordneten ab Beginn der 22. Wahlperiode die freiwillige Möglichkeit zu eröffnen, über den VBLU (Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.) nach denselben Regeln Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zu erwerben, die heute schon für ihre persönlichen Mitarbeitenden gelten. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um 1. die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung bis zum 1. Januar 2028 schrittweise zu verdoppeln; 2. ab dem 1. Juli 2026 eine „Beitragsäquivalenzgrenze“ in der GRV einzuführen. Durch die Beitragsäquivalenzgrenze werden Rentenansprüche, sofern sie über dem Entgeltpunktewert liegen, der dem einer doppelten Standardrente entspricht (= 90 Entgeltpunkte), ab dieser Grenze im höchsten verfassungsmäßig zulässigen Maße dauerhaft und unbefristet abgeflacht. Dabei wird zur Ermittlung der Entgeltpunkte oberhalb der Beitragsäquivalenzgrenze ein neuer Zugangsfaktor eingeführt, der bei Rentenbeginn alle Entgeltpunkte, die in der Summe 90 überschreiten, halbiert und so daraus berechnete Renten abflacht. Berlin, den 14. Oktober 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Untersuchungen zur Erwerbstätigenversicherung zeigen, dass mit einer solchen Ausweitung die gesetzliche Rentenversicherung auch auf mittlere Sicht deutlich stabilisiert werden würde. Je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt der Umstellung würde der Beitragssatz bis ins Jahr 2040 gegenüber aktuellen Kalkulationen sinken, das Sicherungsniveau hingegen würde deutlich steigen (Buslei, Geyer, Haan, Peters: Ausweitung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbstständige. DIW Wochenbericht 10/2016). Vor allem für die Zeit ab Mitte der 2020er Jahre, wenn die Babyboomer in Rente gehen werden, bis hin ins Jahr 2040, wäre nach den Modellrechnungen der dämpfende Effekt einer Erwerbstätigenversicherung erheblich und eine deutliche Stabilisierung der GRV zu erwarten: Schon allein die Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für neue Selbstständige würde ohne irgendwelche ergänzenden Maßnahmen im Vergleich zur aktuellen Rechtslage den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,6 Prozentpunkte senken und gleichzeitig das Rentenniveau um 0,7 Prozentpunkte erhöhen. Auch das Jahresgutachten 2023/2024 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung prognostiziert eine positive mittelfristige Auswirkung auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Einbeziehung neuer Beamtinnen und Beamten sowie Selbstständiger. Auch ein Blick in unser Nachbarland Österreich zeigt den stabilisierenden Effekt einer Erwerbstätigenversicherung in der öffentlichen Rentenversicherung. Dort gilt im Prinzip schon seit 1958, dass Selbstständige in der GRV abgesichert sind. In den Jahren 2000 bis 2006 wurden letzte Lücken bei der Erwerbstätigenversicherung geschlossen (https://archiv.wirtschaftsdienst.eu/jahr/2016/4/oesterreichs-alterssicherung-vorbild-fuer-deutsch- land/). Ein wichtiger Schritt hin zu einer Erwerbstätigenversicherung war zunächst die Abschaffung der Politikerpensionen bereits 1997. Erst danach wurden 2005 auch die Beamtinnen und Beamten in die sogenannte Pensionsversicherung eingegliedert. Nicht zuletzt wegen der deutlich breiteren Versichertenbasis steht die Rentenversicherung in Österreich auf wesentlich stabileren Beinen als hierzulande – und bietet darüber hinaus erheblich höhere Rentenleistungen. Daher sind nach der Überführung der Bundestagsabgeordneten im weiteren Verlauf auch in Deutschland Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretärinnen und Staatsekretäre, Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte, Landtagsabgeordnete, Landwirte und jene Selbstständigen, Freiberuflerinnen und Freiberufler und weitere Berufsgruppen in die GRV einzubeziehen, die gegenwärtig noch nicht über die GRV abgesichert sind. Unser Grundgesetz schreibt unmissverständlich vor, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Anspruch auf „eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“ haben (Art. 48 Abs. 3 GG). Gegenwärtig erwerben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages pro Jahr der Zugehörigkeit einen monatlichen Rentenanspruch von 295,83 Euro brutto. Die höchstmögliche Altersversorgung für einfache Abgeordnete ist aktuell auf 65 Prozent der Abgeordnetenentschädigung, also derzeit auf 7.691,75 Euro brutto, begrenzt und wird erst nach 26 Jahren Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die allerwenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören (dies entspräche derzeit 2.366,69 Euro brutto bzw. 3.550,04 Euro brutto). Abgeordnete, die dem Präsidium des Bundestages angehört haben, erwerben höhere Ansprüche. Im Vergleich dazu erwerben Versicherte in der allgemeinen Gesetzlichen Rentenversicherung pro Beitragsjahr, in dem sie das sozialversicherungspflichtige Durchschnittsentgelt erhalten (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025: 50.493 Euro brutto), Rentenanwartschaften von monatlich 40,79 Euro (bis zum 30. Juni 2026). Maximal sind derzeit monatlich 78,04 Euro in den neuen Bundesländern bei einem Jahreseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze oder darüber möglich. 2025 sind das 96.600 Euro brutto jährlich. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag nach 35 Versicherungsjahren lag Ende 2023 bei 1.441 Euro (vor Steuern). Insgesamt beliefen sich die Ausgaben für die Altersversorgung der Bundestagsabgeordneten und ihrer Hinterbliebenen im Jahr 2023 auf 51,4 Millionen Euro. Für 2024 sind 55,5 Millionen Euro und für 2025 58,00 Millionen Euro angesetzt (Entwurf des Bundeshaushalts 2025, Einzelplan 2, Titel 411 12). Bei einem Volumen von rund 520 Milliarden ist dieser Betrag zwar ausgesprochen gering, gemessen aber an der Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten zeigt sich der deutliche Unterschied: Zum 01.07.24 bezogen fast 21,4 Millionen Menschen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/ Statistikenund-Berichte/statistiken-und-berichte_node.html). Aus der Altersversorgung des Deutschen Bundestages erhielten im Jahr 2023 nur 983 Personen Leistungen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Rentnerinnen und Rentner betrug der durchschnittliche Zahlbetrag über (fast) alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 01.07.2023 1.209 Euro im Monat. Aus der Altersversorgung des Bundestages lag der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag aufgrund höherer Ansprüche im Bestand bei rund 3.445 Euro, allerdings brutto, das heißt, dass davon noch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie Steuern gezahlt werden mussten, denn die Altersentschädigung muss zu 100 Prozent versteuert werden. Die gesetzliche Rente wurde im Jahr 2024 zu 83 Prozent besteuert. Derzeit sind es 83,5 Prozent. Um die vollständige Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (MdB) und anderer Versicherter mit ähnlichen und höheren Gehältern zu verbeitragen, muss die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend angehoben werden. Dies sollte schrittweise erfolgen, um der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Krankenkassen die technische Umstellung zu ermöglichen, eventuelle, heute nicht vorhersehbare, Negativeffekte möglichst klein zu halten und den Beschäftigten, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Verwaltungen Zeit zu geben, sich in mehrfacher Hinsicht auf die höheren Beiträge einzustellen. Darum sollte die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in mehreren Schritten vollzogen werden: zunächst auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung, in einem zweiten Schritt auf die Höhe des 3,5fachen der geltenden Bezugsgröße. Und in einem dritten Schritt auf das 4,3-fache der geltenden Bezugsgröße. Dies entspricht einer Verdoppelung der heutigen Beitragsbemessungsgrenze. Damit würden auch sehr hohe Versicherteneinkommen jenseits der Abgeordnetenentschädigung verbeitragt. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wird trotz der degressiven Abflachung bei Renten, die über 90 Entgeltpunkten liegen, zu höheren Renten als bisher führen und dadurch die eklatanten Verluste der Altersversorgung der Bundestagsabgeordneten etwas abmildern. Durch die Abflachung der Ansprüche wird die Gesetzliche Rentenversicherung von allen besserverdienenden Versicherten jedoch zusätzliche Finanzmittel erhalten, für die später keine Ansprüche entstehen werden. Die gesetzliche Rentenversicherung wird dadurch also finanziell gestärkt werden. Und darauf kommt es ebenso an, wie darauf, dass die Volksvertreterinnen und Volksvertreter in dasselbe Alterssicherungssystem einzahlen wie die große Mehrheit der Menschen in dieser Republik, die von ihnen vertreten werden und darauf, dass die Bundestagsabgeordneten als erste symbolisch auf dem Weg einer Versicherung für alle Menschen mit Erwerbseinkommen vorangehen. Für die Zeit bis zum Ende der 21. Wahlperiode muss Vertrauensschutz gewährt werden, weil sonst zu erwarten stünde, dass bei einer Einbeziehung der MdB in die GRV in der laufenden Legislaturperiode das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz als verfassungswidrig beurteilen könnte. Dies muss vermieden werden. Den Abgeordneten wird nach den aktuell geltenden Werten ihre Altersversorgung um bis zu 73,6 Prozent gekürzt werden. Darum muss die Möglichkeit eingeführt werden, dass die MdB freiwillig Ansprüche über die betriebliche Altersversorgung ihrer persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu exakt denselben Konditionen erwerben können. Dies wird für einen gewissen Ausgleich sorgen, allerdings werden die Abgeordneten dazu auch weitere Beiträge aus ihrer Abgeordnetenentschädigung leisten müssen. Nach Abschluss des gesamten Prozesses werden die Bundestagsabgeordneten zu denselben oder sehr ähnlichen Bedingungen Alterssicherungsansprüche erwerben wie viele Millionen ihrer Wählerinnen und Wähler. Das ist sozial gerecht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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