Eignung des Fallschirmsystems EPC-B bei der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/2024)
Text
Eignung des Fallschirmsystems EPC-B bei der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/2024)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3008
21. Wahlperiode 28.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Rüdiger Lucassen, Hannes
Gnauck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2024 –
Eignung des Fallschirmsystems EPC-B bei der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundeswehr hat mit dem EPC (Ensemble de Parachutage du Combat
tant)‑B ein neues Fallschirmsystem eingeführt, das seit Frühjahr 2024 in
Teilen der Truppe eingesetzt wird. Der Hersteller ist der französische
Rüstungskonzern Safran Electronics & Defense. Ziel der Anschaffung war es demnach,
die Ausrüstung der Fallschirmjäger zu modernisieren, insbesondere durch
höhere Lastfähigkeit, verbesserte Leistung und längere Nutzungsdauer.
Nach der Auslieferung wurde das System laut Medienberichten in einem
internen Papier des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) kritisch bewertet; nur einen Tag später sei
das Papier bereits wieder zurückgezogen und als gegenstandslos erklärt
worden. Details aus vertraulichen Unterlagen, die den Medien vorgelegen haben
sollen, werden aus Geheimschutzgründen nicht wiedergegeben.
Darüber hinaus berichten Medien über Zwischenfälle im praktischen Einsatz.
Auch sei die ursprünglich geplante Nutzungsdauer des Systems verkürzt und
die zulässige Absprunghöhe herabgesetzt worden.
Vor diesem Hintergrund stellen sich den Fragestellern unter anderem die
Fragen, ob das Fallschirmsystem EPC-B den Anforderungen an Zuverlässigkeit
und Sicherheit im Einsatz entspricht und ob die möglichen Risiken für
Fallschirmjägerinnen und Fallschirmjäger vertretbar sind. Zudem ist in den Augen
der Fragesteller zu klären, wie die Bundesregierung mit der Information
umgeht, dass ein interner Bericht kurz nach seiner Erstellung als gegenstandslos
eingestuft worden sein soll.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Beantwortung der Fragen 1 und 4 betrifft Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form
nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 28. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige
Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass
eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann.
Die Kenntnisse der erfragten Eigenschaften, technischen Leistungsdaten und
des Nutzungsumfangs versetzt einen möglichen Gegner in die Lage, sich auf
die Bekämpfung des Fallschirmsystems einzustellen, dessen Wirkung
einzuhegen und diese durch gezielt vorgenommene Schutz- und Gegenmaßnahmen
deutlich herabzusetzen. Dies würde die Kampfkraft der Bundeswehr sowie der
Streitkräfte anderer Partnernationen, die ebenfalls dieses Fallschirmsystem
nutzen, erheblich schwächen und Einsätze der Bundeswehr und ihrer
Partnernationen unter Abstützung auf das Fallschirmsystem in unzumutbarer Weise
beeinträchtigen. Im Ergebnis wären folglich sowohl Leib und Leben von Soldatinnen
und Soldaten als auch die Verfassungsrang genießende Einsatz- und
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sowie der Streitkräfte anderer
Partnernationen nicht ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich,
dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung und
ihrer Partnernationen zurückstehen.
1. Welche Eigenschaften und technischen Leistungsdaten besitzt das
Fallschirmsystem EPC-B (bitte insbesondere zu Sprunghöhe, Steuerbarkeit,
Öffnungssystem, Lebensdauer und Tragekapazität angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wurden konkrete technische Mängel und sicherheitsrelevante
Zwischenfälle seit Einführung des EPC-B festgestellt, und wenn ja, welche (bitte
nach Art des Problems, Häufigkeit, Ort und Datum aufschlüsseln)?
3. Kam es im Zusammenhang mit dem Einsatz des EPC-B seit 2019 zu
Verletzungen oder Todesfällen, und wenn ja, in welchem Kontext, und mit
welchem Ausgang?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Es wurden keine technischen Mängel festgestellt.
Es wurden zwei Sprungunfälle im Jahr 2024 bei der Landung mit dem EPC-B
gemeldet, die zu kleineren Verletzungen führten. Ursache war eine fehlerhafte
Bedienung des Systems.
4. Wurde das EPC-B zwischenzeitlich außer Betrieb genommen oder in der
Nutzung eingeschränkt, und wenn ja, wann, und mit welcher
Begründung?
Der EPC-B wurde nicht außer Betrieb genommen. Der EPC-B unterliegt bis
zum Vorliegen aller Nachweise einer Nutzungsbeschränkung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der laut Medienberichten
zunächst erfolgten und dann zurückgezogenen internen Einschätzung des
BAAINBw zur Bewertung des EPC-B zu (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Eine Einschätzung des BAAINBw im Sinne der Fragestellung ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen kommentiert die Bundesregierung keine
Presseberichterstattung.
6. Welche Konsequenzen wurden seitens der Bundesregierung aus der
erfolgten Begutachtung und der dargestellten Bewertung ggf. gezogen
(z. B. Nachbesserung, Umrüstung, Kündigung oder Neuverhandlung von
Verträgen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Summen wurden bisher für die Anschaffung des EPC-B
aufgewendet, und welche Nachkosten entstehen durch die verkürzte
Nutzungsdauer?
Bisher wurden für die Beschaffung des EPC-B insgesamt rund 51 Mio. Euro
aufgewendet (Stand: 11. November 2025).
Nachkosten entstehen nicht.
8. Welche Institutionen haben die technische Zulassung und
sicherheitstechnische Bewertung des EPC-B vorgenommen, und wann fanden diese
Prüfungen statt?
Der Hersteller leistet in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrtamt der
Bundeswehr und mit Unterstützung der Wehrtechnischen Dienststelle 61 die
flugsicherheitstechnische Bewertung des Fallschirmsystems.
Die Prüfungen haben im Jahr 2021 begonnen und werden voraussichtlich im
Jahr 2026 mit Vorliegen sämtlicher Nachweise abgeschlossen sein.
9. Wenn sicherheitsrelevante Probleme des EPC-B festgestellt wurden,
wurde der Deutsche Bundestag – insbesondere der
Verteidigungsausschuss – über diese unterrichtet, und wenn ja, wann, und in welcher
Form?
10. Wenn sicherheitsrelevante Probleme des EPC-B festgestellt wurden, wie
bewertet die Bundesregierung ihre Verantwortung gegenüber
Soldatinnen und Soldaten im Hinblick auf den Einsatz von möglicherweise
sicherheitsgefährdender Ausrüstung?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung eine unabhängige technische Untersuchung
zum Beschaffungsprozess und Einsatz des EPC-B?
Eine Untersuchung im Sinne der Fragestellung ist nicht geplant.
12. Wurden Fallschirmsysteme EPC-B seit ihrer Einführung ggf. aus dem
Bestand der Bundeswehr entfernt oder als unbrauchbar eingestuft, und
wenn ja, wie viele der insgesamt beschafften (bitte nach Anzahl,
betroffenen Standorten und Einheiten sowie Ursache – Mängel oder
Unbrauchbarkeit – aufschlüsseln), erfolgten in diesen Fällen Ersatzlieferungen
durch den Hersteller oder Neubeschaffungen durch die Bundeswehr, und
wenn ja, in welchem Umfang?
Nein.
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ISSN 0722-8333]
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