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Außen- und sicherheitspolitische Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, sowie Auswirkungen auf Bündnis- und Partnerkooperationen (Antwort zu Drs. 21/5108)

dip / drucksache 07.05.2026 · WP 21 · 21/5843 · Antwort · Original ↗

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Außen- und sicherheitspolitische Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, sowie Auswirkungen auf Bündnis- und Partnerkooperationen (Antwort zu Drs. 21/5108) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5843 21. Wahlperiode 07.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Gerold Otten, Heinrich Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5108 – Außen- und sicherheitspolitische Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, sowie Auswirkungen auf Bündnis- und Partnerkooperationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung trägt Verantwortung für die außenwirtschafts‑ und exportkontrollrechtliche Ordnung sowie deren europäische Einbettung. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind unter anderem die EU‑FDI (Foreign Direct Investmen)‑Screening‑Verordnung (EU) 2019/452, das EU‑Dual‑Use‑Regime (Verordnung (EU) 2021/821) sowie die nationalen Instrumente des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Normen regeln Investitionsprüfung, Kontrolle von Technologietransfers und technischer Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit EU‑Partnern bei sicherheitsrelevanten Investitionen und Güterbewegungen (https://eur-le x.europa.eu/eli/reg/2019/452/2020-09-19/eng). Parallel schreiten in der Volksrepublik China satellitengestützte Kommunikationskonstellationen (zum Beispiel Guowang bzw. SatNet, Qianfan bzw. SSST) voran. In der öffentlichen Debatte werden Konstellationen im niedrigen Erdorbit (LEO) und Lieferkettenabhängigkeiten als potenzielle Vektoren für verdeckte Kommunikation und Einflussnahme diskutiert; zugleich haben EU‑Gremien 5G‑Sicherheitsmaßnahmen fortgeschrieben und Mitgliedstaaten vor Persistenzrisiken gewarnt. Die Bundesregierung wird um Transparenz zu Prüfmechanismen, Erkenntnissen und außenpolitischer Koordinierung beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, ersucht (https://spacenews.com/first-launch-of-long-march-8a-sends-second-gro up-of-guowang-megaconstellation-satellites-into-orbit/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung über seit dem 1. Januar 2020 erfolgte oder geplante Bezüge von sicherheitsrelevanten Gütern, gegebenenfalls Waffen, Kriegs- bzw. Kampfmitteln oder sicherheitsrelevanten Dual‑Use‑Gütern mit Hardware‑ oder Softwarekomponenten aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, durch Bundesbehörden, die Bundeswehr oder bundesunmittelbare Einrichtungen (bitte nach Jahr, Beschaffer, Güterart, Verwendungszweck und Wert aufschlüsseln)? Gesonderte Erhebungen über Bezüge aus BRICS-Staaten liegen der Bundesregierung nicht vor.  2. Welche Verfahren und technischen Maßnahmen setzt die Bundesregierung bei der Beschaffung sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, ein, um verdeckte Kommunikationsfähigkeiten (zum Beispiel via LEO‑Konstellationen) oder ferngesteuerte Funktionen zu erkennen und auszuschließen (bitte zuständige Behörden, Prüftiefe, Prüfumfänge und Prüfstandards angeben)? Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Beschaffung von möglicherweise als sicherheitsrelevant eingestuften Gütern die im nationalen und europäischen (Vergabe-)Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um höchstmögliche Sicherheit zu erreichen. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der Geheimhaltungseinstufung nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder des Verschlusssachenauftrags nach § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auch die Losaufteilung bzw. die Los-/ und Zuschlagslimitierung können als Instrument genutzt werden, um einer Monopolstellung oder einer Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen entgegenzuwirken. Ebenso bietet die Ausgestaltung von Verträgen die Möglichkeit, den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden.  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu potenziellen Risiken der etwaigen Nutzung von LEO‑Kommunikationskonstellationen aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China (zum Beispiel Guowang bzw. SatNet, Qianfan bzw. SSST), in Liegenschaften der Bundesverwaltung und der Bundeswehr oder in Bereichen kritischer Infrastrukturen vor, und wie bewertet sie diese? Vor dem Hintergrund der geopolitischen Bedrohungslage stellen LEO- Kommunikationskonstellationen sicherheitspolitisch sensible Infrastruktur dar.  4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass beschaffte Funk‑ und Hochfrequenzkomponenten, Navigations‑ und Kommunikationsmodule sowie Firmware‑ bzw. Firmware-over-the-Air-Mechanismen (FOTA), die aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, stammen, keine nicht dokumentierten Schnittstellen enthalten, die eine unerkannt bleibende Datenübertragung über öffentliche und nichtöffentliche Netze ermöglichen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  5. Welche Rolle spielen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Bundesnetzagentur (BNetzA), das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und weitere Sicherheitsbehörden in der technischen Sicherheitsprüfung beschaffter Güter aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, und wie sind Zuständigkeiten, Eskalations‑ und Meldewege geregelt (bitte Prozesse beschreiben)? Im Rahmen von Beschaffungen können Bedarfsträger der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich fordern, dass Produkte zum Nachweis der Cybersicherheit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind, soweit eine Zertifizierung nicht bereits ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist. Hersteller können entsprechende Zertifikate beim BSI beantragen.  6. Wie setzt die Bundesregierung die Verordnung (EU) 2021/821 (EU‑ Dual‑Use‑Regime) einschließlich der Regelungen zu technischer Unterstützung sowie Brokering in Fällen mit sicherheitsrelevanten Komponenten aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, um, insbesondere bei Wartung, Software‑Updates und Remote‑Services? Die Verordnung (EU) 2021/281 über die Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist in den EU- Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Die Verordnung regelt außenwirtschaftliche Sachverhalte in Form von Kontrollpflichten für Dual-Use Güter, also Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können. Die Kontrollpflichten der Dual-Use Verordnung haben stets einen Auslandsbezug (Ausfuhren eines deutschen/unionsansässigen Ausführers in Drittland bzw. Erbringung technischer Unterstützung aus der Union in dem Drittland). Die Erbringung von technischer Unterstützung innerhalb der EU oder von Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets der EU etwa in Bezug auf sicherheitspolitische Komponenten aus BRICS-Staaten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Dual-Use Verordnung.  7. Welche zusätzlichen Prüf‑ und Mitteilungsrechte nutzt die Bundesregierung im Rahmen der EU‑FDI‑Screening‑Verordnung (EU) 2019/452 bei Beteiligungen von Investoren aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, an Unternehmen, die Bundesprojekte beliefern oder kritische Infrastrukturen betreiben, einschließlich der Kooperation mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten? Die EU‑FDI‑Screening‑Verordnung schafft einen EU-rechtlichen Rahmen für die Investitionsprüfung in den Mitgliedstaaten und ist die Grundlage für den EU-weiten Kooperationsmechanismus in der Investitionsprüfung. Wenn die Prüfvoraussetzungen nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht vorliegen, kann geprüft werden, ob die Beteiligung an einem inländischen Unternehmen durch einen Unionsfremden im Einzelfall die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse voraussichtlich beeinträchtigt. Wenn dies der Fall ist, können Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Wenn ein sogenanntes vertieftes Prüfverfahren eröffnet wird, wird der Prüffall an die Investitionsprüfbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und der EU-Kommission notifiziert. Wenn diese sachdienlichen Informationen zum Prüffall haben oder eigene bzw. EU- Sicherheitsinteressen betroffen sehen, können sie Stellungnahmen zum nationalen Prüfverfahren schicken, die in angemessener Weise berücksichtigt werden.  8. Wie wird ressortübergreifend mit EU‑ und NATO‑Partnern über erkannte Risiken, Prüfverfahren und Erkenntnisse aus Sicherheitsanalysen von Hard‑ und Software aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, kommuniziert beziehungsweise kooperiert, und in welchen Formaten findet dies seit dem 1. Januar 2020 statt (bitte nach Format, Datum, Teilnehmerkreis und Ergebnis zusammenfassen)? Die Bundesregierung steht zu den genannten Themen mit EU- und NATO- Partnern in einem engen Austausch. Ferner führt die Bundesregierung gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedstaaten Risikoanalysen unter der EU- Wirtschaftssicherheitsstrategie durch. Diese Risikoanalysen betreffen u. a. Lieferkettenresilienz und kritische Technologien nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 3. Oktober 2023. Die Analysen betreffen nicht spezifisch BRICS-Staaten. Die EU-Kommission ist bei diesen Risikoanalysen federführend und bindet die Mitgliedstaaten in den Analyseprozess ein.  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Dokumentationsdefizite, versteckte Komponenten, Lieferkettenverschleierung oder Rebranding durch Original-Equipment-Manufacturer (OEM) bei von Herstellern aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, stammenden Gütern vor, die in Bundesprojekten eingesetzt werden, und wenn ja, welche, und mit welchen Folgemaßnahmen? Eine weitergehende Beauskunftung hinsichtlich der hier konkret erfragten Kenntnisse über die eingestufte Beantwortung hinaus kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen, Aufklärungsprofile und technische Ressourcen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Die Benennung der erfragten Kenntnisse lässt Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Methodik und Vorgehensweise zu. Zudem bestätigt das Wissen um die einzelnen Kenntnisse, dass die hierfür erforderlichen Informationen durch die inhaltliche Zielsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Anwendung der nachrichtendienstlichen Methodik in ausreichender Qualität und Quantität erhoben werden konnten. Durch die Beantwortung der Fragen zu außen- und sicherheitspolitischen Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten unter Berücksichtigung der Einbindung des BfV bei der technischen Sicherheitsprüfung dieser Komponenten in Bundesbehörden könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die nachrichtendienstliche Methodik und die technischen Fähigkeiten des BfV gezogen werden. Dies gilt im Speziellen in Hinblick auf die Spionageabwehr und die IT-Infrastruktur des BfV, insbesondere bei einer Beantwortung der Frage nach eingesetzten sicherheitsrelevanten Gütern aus BRICS-Staaten im BfV. Dies könnte Angehörige von ausländischen Nachrichtendiensten in die Lage versetzen, solche Komponenten im Falle einer Verwendung im BfV für Ausforschungen zu nutzen oder zu infiltrieren. Solche Gegenmaßnahmen würden somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 10. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an öffentliche Vergaben und Beschaffungen, um Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, zu reduzieren (Diversifizierung, „Trusted‑Supplier“-Kriterien, Exportkontrollauflagen), und welche Ergebnisse wurden seit dem 1. Januar 2020 erzielt? Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil zu „Kolin“, C-652/22) steht es im Ermessen des einzelnen Auftraggebers, Unternehmen aus Drittstaaten, die mit der EU keine internationale Übereinkunft über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen abgeschlossen haben, zuzulassen, eine Bewertungsanpassung vorzunehmen oder diese auszuschließen. Die Gesetzgebungskompetenz für entsprechende verbindliche Regelungen liegt ausschließlich bei der EU. Zudem berücksichtigt die Bundesregierung bei der Beschaffung von möglicherweise als sicherheitsrelevant eingestuften Gütern die im nationalen und europäischen (Vergabe-)Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um höchstmögliche Sicherheit zu erreichen. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der Geheimhaltungseinstufung nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder des Verschlusssachenauftrags nach § 104 Absatz 3 GWB. Auch die Losaufteilung bzw. die Los- und Zuschlagslimitierung können als Instrument genutzt werden, um einer Monopolstellung oder einer Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen entgegenzuwirken. Ebenso bietet die Ausgestaltung von Verträgen die Möglichkeit, den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. 11. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche außen‑ und sicherheitspolitische Auswirkungen auf Beziehungen zu Verbündeten (zum Beispiel den USA), wenn Bundesstellen sicherheitsrelevante Güter aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, einsetzen, und welche Leitlinien bestehen hierfür (bitte mit Beispielen seit 2020 beantworten)? Die Bundesregierung steht in einem Austausch mit Partnern auf bilateraler Ebene sowie im Rahmen von Formaten der EU und der NATO zu sicherheitspolitischen Aspekten, die sich aus dem Einsatz sicherheitsrelevanter Güter ergeben. Zu den Regelungen für den Einsatz sicherheitsrelevanter Güter wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 12. Welche Anforderungen gelten für in Deutschland ansässige Unternehmen, die von Investoren aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, kontrolliert werden oder bei denen wesentliche Beteiligungen aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, bestehen, um Missbrauch zu Spionagezwecken zu verhindern, und wie wird die Einhaltung überwacht (bitte Rechtsgrundlagen, Auflagen und Kontrollen nennen)? In Deutschland ansässige Unternehmen im Sinne der Fragestellung unterliegen strengen Anforderungen zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage. Die Überwachung erfolgt primär auf Basis des Außenwirtschaftsrechts. 13. Inwiefern wurden seit dem 1. Januar 2020 Beschaffungen oder Vorhaben aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken gegenüber Komponenten aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, ganz oder teilweise gestoppt, eingeschränkt oder nachgebessert, und welche Begründungen wurden jeweils angeführt (bitte nach Ressort und Vorhaben aufschlüsseln)? Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Beschaffung von möglicherweise als sicherheitsrelevant eingestuften Gütern die im nationalen und europäischen (Vergabe-) Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um höchstmögliche Sicherheit zu erreichen. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der Geheimhaltungseinstufung nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder des Verschlusssachenauftrags nach § 104 Absatz 3 GWB. Auch die Losaufteilung bzw. die Los- und Zuschlagslimitierung können als Instrument genutzt werden, um einer Monopolstellung oder einer Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen entgegenzuwirken. Ebenso bietet die Ausgestaltung von Verträgen die Möglichkeit, den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. 14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für das Jahr 2026, um Regelungen und Prüfverfahren an neue technische Entwicklungen (unter anderem LEO‑Konstellationen, Satellit‑zu‑Smartphone‑Dienste, KI‑ basierte Firmware) mit Blick auf Güter aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, anzupassen, und welche Ressorts führen diese Arbeiten federführend mit welchen Meilensteinen? Die Bundesregierung plant für das Jahr 2026 eine Anpassung von Regelungen und Prüfverfahren an neue technische Entwicklungen, wobei der Fokus auf Cybersicherheit, technologischer Souveränität und der Regulierung von KI- Systemen liegt. Dies geschieht vor dem Hintergrund kritischer Infrastrukturen und Lieferketten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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