Außen- und sicherheitspolitische Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, sowie Auswirkungen auf Bündnis- und Partnerkooperationen (Antwort zu Drs. 21/5108)
Text
Außen- und sicherheitspolitische Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, sowie Auswirkungen auf Bündnis- und Partnerkooperationen (Antwort zu Drs. 21/5108)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5843
21. Wahlperiode 07.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Gerold Otten,
Heinrich Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5108 –
Außen- und sicherheitspolitische Risiken und Kontrollen beim Bezug
sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS-Staaten, insbesondere der Volksrepublik
China, sowie Auswirkungen auf Bündnis- und Partnerkooperationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung trägt Verantwortung für die außenwirtschafts‑ und
exportkontrollrechtliche Ordnung sowie deren europäische Einbettung.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind unter anderem die EU‑FDI (Foreign Direct
Investmen)‑Screening‑Verordnung (EU) 2019/452, das EU‑Dual‑Use‑Regime
(Verordnung (EU) 2021/821) sowie die nationalen Instrumente des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Diese Normen regeln Investitionsprüfung, Kontrolle von Technologietransfers
und technischer Unterstützung sowie die Zusammenarbeit mit EU‑Partnern
bei sicherheitsrelevanten Investitionen und Güterbewegungen (https://eur-le
x.europa.eu/eli/reg/2019/452/2020-09-19/eng).
Parallel schreiten in der Volksrepublik China satellitengestützte
Kommunikationskonstellationen (zum Beispiel Guowang bzw. SatNet, Qianfan bzw. SSST)
voran. In der öffentlichen Debatte werden Konstellationen im niedrigen
Erdorbit (LEO) und Lieferkettenabhängigkeiten als potenzielle Vektoren für
verdeckte Kommunikation und Einflussnahme diskutiert; zugleich haben
EU‑Gremien 5G‑Sicherheitsmaßnahmen fortgeschrieben und Mitgliedstaaten
vor Persistenzrisiken gewarnt. Die Bundesregierung wird um Transparenz zu
Prüfmechanismen, Erkenntnissen und außenpolitischer Koordinierung beim
Bezug sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS (Brasilien, Russland, Indien,
China und Südafrika)‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China,
ersucht (https://spacenews.com/first-launch-of-long-march-8a-sends-second-gro
up-of-guowang-megaconstellation-satellites-into-orbit/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
6. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung über seit dem
1. Januar 2020 erfolgte oder geplante Bezüge von sicherheitsrelevanten
Gütern, gegebenenfalls Waffen, Kriegs- bzw. Kampfmitteln oder
sicherheitsrelevanten Dual‑Use‑Gütern mit Hardware‑ oder
Softwarekomponenten aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, durch
Bundesbehörden, die Bundeswehr oder bundesunmittelbare
Einrichtungen (bitte nach Jahr, Beschaffer, Güterart, Verwendungszweck und Wert
aufschlüsseln)?
Gesonderte Erhebungen über Bezüge aus BRICS-Staaten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
2. Welche Verfahren und technischen Maßnahmen setzt die
Bundesregierung bei der Beschaffung sicherheitsrelevanter Güter aus BRICS‑Staaten,
insbesondere der Volksrepublik China, ein, um verdeckte
Kommunikationsfähigkeiten (zum Beispiel via LEO‑Konstellationen) oder
ferngesteuerte Funktionen zu erkennen und auszuschließen (bitte zuständige
Behörden, Prüftiefe, Prüfumfänge und Prüfstandards angeben)?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Beschaffung von möglicherweise
als sicherheitsrelevant eingestuften Gütern die im nationalen und europäischen
(Vergabe-)Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um höchstmögliche
Sicherheit zu erreichen. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der
Geheimhaltungseinstufung nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder des
Verschlusssachenauftrags nach § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auch die Losaufteilung bzw. die Los-/ und
Zuschlagslimitierung können als Instrument genutzt werden, um einer
Monopolstellung oder einer Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen
entgegenzuwirken. Ebenso bietet die Ausgestaltung von Verträgen die Möglichkeit, den
Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu potenziellen Risiken
der etwaigen Nutzung von LEO‑Kommunikationskonstellationen aus
BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China (zum Beispiel
Guowang bzw. SatNet, Qianfan bzw. SSST), in Liegenschaften der
Bundesverwaltung und der Bundeswehr oder in Bereichen kritischer
Infrastrukturen vor, und wie bewertet sie diese?
Vor dem Hintergrund der geopolitischen Bedrohungslage stellen LEO-
Kommunikationskonstellationen sicherheitspolitisch sensible Infrastruktur dar.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass beschaffte Funk‑ und
Hochfrequenzkomponenten, Navigations‑ und Kommunikationsmodule sowie
Firmware‑ bzw. Firmware-over-the-Air-Mechanismen (FOTA), die aus
BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, stammen, keine
nicht dokumentierten Schnittstellen enthalten, die eine unerkannt
bleibende Datenübertragung über öffentliche und nichtöffentliche Netze
ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Welche Rolle spielen das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI), die Bundesnetzagentur (BNetzA), das Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
(BAAINBw), die Zentrale Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich (ZITiS), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und weitere
Sicherheitsbehörden in der technischen Sicherheitsprüfung beschaffter
Güter aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, und
wie sind Zuständigkeiten, Eskalations‑ und Meldewege geregelt (bitte
Prozesse beschreiben)?
Im Rahmen von Beschaffungen können Bedarfsträger der öffentlichen
Verwaltung grundsätzlich fordern, dass Produkte zum Nachweis der Cybersicherheit
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
zertifiziert sind, soweit eine Zertifizierung nicht bereits ohnehin gesetzlich
vorgeschrieben ist. Hersteller können entsprechende Zertifikate beim BSI
beantragen.
6. Wie setzt die Bundesregierung die Verordnung (EU) 2021/821 (EU‑
Dual‑Use‑Regime) einschließlich der Regelungen zu technischer
Unterstützung sowie Brokering in Fällen mit sicherheitsrelevanten Komponenten
aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, um,
insbesondere bei Wartung, Software‑Updates und Remote‑Services?
Die Verordnung (EU) 2021/281 über die Unionsregelung für die Kontrolle der
Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und
der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist in den EU-
Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Die
Verordnung regelt außenwirtschaftliche Sachverhalte in Form von
Kontrollpflichten für Dual-Use Güter, also Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu
militärischen Zwecken verwendet werden können. Die Kontrollpflichten der
Dual-Use Verordnung haben stets einen Auslandsbezug (Ausfuhren eines
deutschen/unionsansässigen Ausführers in Drittland bzw. Erbringung technischer
Unterstützung aus der Union in dem Drittland). Die Erbringung von
technischer Unterstützung innerhalb der EU oder von Vermittlungstätigkeiten
bezüglich des Gebiets der EU etwa in Bezug auf sicherheitspolitische Komponenten
aus BRICS-Staaten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Dual-Use
Verordnung.
7. Welche zusätzlichen Prüf‑ und Mitteilungsrechte nutzt die
Bundesregierung im Rahmen der EU‑FDI‑Screening‑Verordnung (EU) 2019/452 bei
Beteiligungen von Investoren aus BRICS‑Staaten, insbesondere der
Volksrepublik China, an Unternehmen, die Bundesprojekte beliefern
oder kritische Infrastrukturen betreiben, einschließlich der Kooperation
mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten?
Die EU‑FDI‑Screening‑Verordnung schafft einen EU-rechtlichen Rahmen für
die Investitionsprüfung in den Mitgliedstaaten und ist die Grundlage für den
EU-weiten Kooperationsmechanismus in der Investitionsprüfung. Wenn die
Prüfvoraussetzungen nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht vorliegen,
kann geprüft werden, ob die Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
durch einen Unionsfremden im Einzelfall die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von
Unionsinteresse voraussichtlich beeinträchtigt. Wenn dies der Fall ist, können
Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Wenn ein sogenanntes vertieftes Prüfverfahren
eröffnet wird, wird der Prüffall an die Investitionsprüfbehörden der anderen
EU-Mitgliedstaaten und der EU-Kommission notifiziert. Wenn diese
sachdienlichen Informationen zum Prüffall haben oder eigene bzw. EU-
Sicherheitsinteressen betroffen sehen, können sie Stellungnahmen zum nationalen
Prüfverfahren schicken, die in angemessener Weise berücksichtigt werden.
8. Wie wird ressortübergreifend mit EU‑ und NATO‑Partnern über erkannte
Risiken, Prüfverfahren und Erkenntnisse aus Sicherheitsanalysen von
Hard‑ und Software aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik
China, kommuniziert beziehungsweise kooperiert, und in welchen
Formaten findet dies seit dem 1. Januar 2020 statt (bitte nach Format,
Datum, Teilnehmerkreis und Ergebnis zusammenfassen)?
Die Bundesregierung steht zu den genannten Themen mit EU- und NATO-
Partnern in einem engen Austausch. Ferner führt die Bundesregierung gemeinsam
mit den anderen EU-Mitgliedstaaten Risikoanalysen unter der EU-
Wirtschaftssicherheitsstrategie durch. Diese Risikoanalysen betreffen u. a.
Lieferkettenresilienz und kritische Technologien nach der Empfehlung der EU-Kommission
vom 3. Oktober 2023. Die Analysen betreffen nicht spezifisch BRICS-Staaten.
Die EU-Kommission ist bei diesen Risikoanalysen federführend und bindet die
Mitgliedstaaten in den Analyseprozess ein.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Dokumentationsdefizite,
versteckte Komponenten, Lieferkettenverschleierung oder Rebranding
durch Original-Equipment-Manufacturer (OEM) bei von Herstellern aus
BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, stammenden
Gütern vor, die in Bundesprojekten eingesetzt werden, und wenn ja, welche,
und mit welchen Folgemaßnahmen?
Eine weitergehende Beauskunftung hinsichtlich der hier konkret erfragten
Kenntnisse über die eingestufte Beantwortung hinaus kann aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen,
Aufklärungsprofile und technische Ressourcen der Sicherheitsbehörden des Bundes,
hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren
künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Die Benennung
der erfragten Kenntnisse lässt Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche
Methodik und Vorgehensweise zu. Zudem bestätigt das Wissen um die einzelnen
Kenntnisse, dass die hierfür erforderlichen Informationen durch die inhaltliche
Zielsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Anwendung der
nachrichtendienstlichen Methodik in ausreichender Qualität und Quantität erhoben
werden konnten. Durch die Beantwortung der Fragen zu außen- und
sicherheitspolitischen Risiken und Kontrollen beim Bezug sicherheitsrelevanter
Güter aus BRICS-Staaten unter Berücksichtigung der Einbindung des BfV bei der
technischen Sicherheitsprüfung dieser Komponenten in Bundesbehörden
könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
nachrichtendienstliche Methodik und die technischen Fähigkeiten des BfV
gezogen werden. Dies gilt im Speziellen in Hinblick auf die Spionageabwehr und
die IT-Infrastruktur des BfV, insbesondere bei einer Beantwortung der
Frage nach eingesetzten sicherheitsrelevanten Gütern aus BRICS-Staaten im
BfV. Dies könnte Angehörige von ausländischen Nachrichtendiensten in die
Lage versetzen, solche Komponenten im Falle einer Verwendung im BfV für
Ausforschungen zu nutzen oder zu infiltrieren. Solche Gegenmaßnahmen
würden somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen
sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der
Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie
den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf
nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die
betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt
oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
10. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an öffentliche
Vergaben und Beschaffungen, um Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern
aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, zu reduzieren
(Diversifizierung, „Trusted‑Supplier“-Kriterien, Exportkontrollauflagen),
und welche Ergebnisse wurden seit dem 1. Januar 2020 erzielt?
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil zu „Kolin“,
C-652/22) steht es im Ermessen des einzelnen Auftraggebers, Unternehmen aus
Drittstaaten, die mit der EU keine internationale Übereinkunft über den Zugang
zu öffentlichen Aufträgen abgeschlossen haben, zuzulassen, eine
Bewertungsanpassung vorzunehmen oder diese auszuschließen. Die
Gesetzgebungskompetenz für entsprechende verbindliche Regelungen liegt ausschließlich bei der
EU.
Zudem berücksichtigt die Bundesregierung bei der Beschaffung von
möglicherweise als sicherheitsrelevant eingestuften Gütern die im nationalen und
europäischen (Vergabe-)Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um
höchstmögliche Sicherheit zu erreichen. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit
der Geheimhaltungseinstufung nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
oder des Verschlusssachenauftrags nach § 104 Absatz 3 GWB. Auch die
Losaufteilung bzw. die Los- und Zuschlagslimitierung können als Instrument
genutzt werden, um einer Monopolstellung oder einer Abhängigkeit von
einzelnen Unternehmen entgegenzuwirken. Ebenso bietet die Ausgestaltung von
Verträgen die Möglichkeit, den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden.
11. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche außen‑ und
sicherheitspolitische Auswirkungen auf Beziehungen zu Verbündeten (zum Beispiel
den USA), wenn Bundesstellen sicherheitsrelevante Güter aus
BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, einsetzen, und
welche Leitlinien bestehen hierfür (bitte mit Beispielen seit 2020
beantworten)?
Die Bundesregierung steht in einem Austausch mit Partnern auf bilateraler
Ebene sowie im Rahmen von Formaten der EU und der NATO zu
sicherheitspolitischen Aspekten, die sich aus dem Einsatz sicherheitsrelevanter Güter
ergeben. Zu den Regelungen für den Einsatz sicherheitsrelevanter Güter wird auf
die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
12. Welche Anforderungen gelten für in Deutschland ansässige
Unternehmen, die von Investoren aus BRICS‑Staaten, insbesondere der
Volksrepublik China, kontrolliert werden oder bei denen wesentliche
Beteiligungen aus BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, bestehen,
um Missbrauch zu Spionagezwecken zu verhindern, und wie wird die
Einhaltung überwacht (bitte Rechtsgrundlagen, Auflagen und Kontrollen
nennen)?
In Deutschland ansässige Unternehmen im Sinne der Fragestellung unterliegen
strengen Anforderungen zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage. Die
Überwachung erfolgt primär auf Basis des Außenwirtschaftsrechts.
13. Inwiefern wurden seit dem 1. Januar 2020 Beschaffungen oder Vorhaben
aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken gegenüber Komponenten aus
BRICS‑Staaten, insbesondere der Volksrepublik China, ganz oder
teilweise gestoppt, eingeschränkt oder nachgebessert, und welche
Begründungen wurden jeweils angeführt (bitte nach Ressort und Vorhaben
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Beschaffung von möglicherweise
als sicherheitsrelevant eingestuften Gütern die im nationalen und europäischen
(Vergabe-) Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um höchstmögliche
Sicherheit zu erreichen. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der
Geheimhaltungseinstufung nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder des
Verschlusssachenauftrags nach § 104 Absatz 3 GWB. Auch die Losaufteilung
bzw. die Los- und Zuschlagslimitierung können als Instrument genutzt werden,
um einer Monopolstellung oder einer Abhängigkeit von einzelnen
Unternehmen entgegenzuwirken. Ebenso bietet die Ausgestaltung von Verträgen die
Möglichkeit, den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für das Jahr 2026, um
Regelungen und Prüfverfahren an neue technische Entwicklungen (unter
anderem LEO‑Konstellationen, Satellit‑zu‑Smartphone‑Dienste, KI‑
basierte Firmware) mit Blick auf Güter aus BRICS‑Staaten, insbesondere
der Volksrepublik China, anzupassen, und welche Ressorts führen diese
Arbeiten federführend mit welchen Meilensteinen?
Die Bundesregierung plant für das Jahr 2026 eine Anpassung von Regelungen
und Prüfverfahren an neue technische Entwicklungen, wobei der Fokus auf
Cybersicherheit, technologischer Souveränität und der Regulierung von KI-
Systemen liegt. Dies geschieht vor dem Hintergrund kritischer Infrastrukturen und
Lieferketten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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