Rüstungsimporte aus Israel (Antwort zu Drs. 21/1525)
Text
Rüstungsimporte aus Israel (Antwort zu Drs. 21/1525)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1959
21. Wahlperiode 02.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Violetta Bock, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1525 –
Rüstungsimporte aus Israel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel besteht seit mehr als
70 Jahren eine enge Rüstungskooperation. Ungeachtet der Gewalteskalation
im Nahen Osten, insbesondere in Gaza nach dem Terroranschlag der Hamas
im Oktober 2023, wird diese Zusammenarbeit fortgeführt. Deutschland
genehmigt (nach Angaben der Bundesregierung seit Anfang August 2025 unter
Ausschluss von Waffen, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können)
weiterhin Rüstungsexporte, obwohl die israelischen Streitkräfte sowohl die
Hisbollah im Libanon und – laut entsprechenden Vorwürfen der UN –
UNIFIL-Stellungen im Libanon sowie Milizen in Syrien und im Jemen und im
Juni 2025 auch den Iran angegriffen haben und die Angriffe der israelischen
Streitkräfte in Gaza nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die
Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (www.ochaopt.org/content/repor
ted-impact-snapshot-gaza-strip-20-august-2025) zehntausende zivile Opfer
fordern. Gleichzeitig beschafft Deutschland auch Rüstungsprodukte von
israelischen (Staats-)Unternehmen und stärkt damit auch die dortige
Rüstungsindustrie. Insbesondere im Bereich Luftverteidigungssysteme und bewaffnete
Drohnen hofft die Bundeswehr mit den einsatzerprobten Systemen, wie z. B.
Arrow und Heron TP, wichtige Lücken in der Ausstattung zu schließen.
Außerdem hat die Bundeswehr gesteigertes Interesse an der Integration
wehrtechnischer Komponenten israelischer Rüstungsunternehmen, vor allem im
Bereich der Radarsysteme und Elektronischen Kampfführung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die gestellten
Fragen wurden unter Berücksichtigung der Vorbemerkung der Fragesteller
überwiegend so ausgelegt, dass diese sich auf Rüstungskooperationen
beziehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 30. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Rüstungsgüter im Sinne der Ausfuhrliste Teil 1A wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 aus Israel nach Deutschland
eingeführt (bitte nach Position der Ausfuhrliste Teil 1A, Jahren und
Genehmigungswert aufschlüsseln)?
2. Wie viele dieser importierten Rüstungsgüter wurden weiterverarbeitet
und seit 2020 an welche Staaten weiter- bzw. an Israel zurückexportiert
(bitte nach Position der Ausfuhrliste Teil 1A, Jahren, Genehmigungswert
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Rüstungsgüter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind,
unterliegen bei der Einfuhr aus Israel keiner Genehmigungspflicht nach dem
Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung. Zudem ist es nicht
möglich, Importe von Rüstungsgütern im Sinne der Ausfuhrliste als eigene
Kategorie in den Daten der Außenhandelsstatistik zu identifizieren, da
entsprechende Informationen zur Art der importierten Ware nicht vorliegen. Im
Übrigen werden keine Statistikdaten über die Weiterverarbeitung und den Reexport
weiterverarbeiteter Rüstungsgüter erhoben. Folglich kann eine Auflistung im
Sinne der Fragestellung nicht erfolgen.
3. Welchen Gesamtwert haben die im Rahmen von
Beschaffungsprogrammen der Bundeswehr seit 2020 aus Israel nach Deutschland eingeführten
Güter aus den Kapiteln 85, 87, 88, 89 und 93 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik (bitte jeweils nach Jahren und Kapiteln des
Warenverzeichnisses aufschlüsseln)?
Der Gesamtwert im Sinne der Fragestellung ergibt sich aus der nachfolgenden
Tabelle. Die darin enthaltenen Werte beziehen sich auf Einfuhren, die über das
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
(BAAINBw) abgewickelt wurden.
Werte gerundet in Mio. Euro
Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Kapitel 85 28
Kapitel 87 0,8 0,3 5
Kapitel 88 0,09 3 6 2
Kapitel 89
Kapitel 93 0,02 78
4. Wie viele Genehmigungen für die Einfuhr von Kriegswaffen aus Israel,
die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) unterliegen,
sonstigen Rüstungsgütern (Ausfuhrliste Teil 1A) und bestimmten sonstigen
Rüstungsgütern, die anderen Gesetzen, wie z. B. dem Waffengesetz,
unterliegen, hat die Bundesregierung seit 2020 erteilt (bitte jeweils nach
Jahren und dem Gesamtwert der jährlichen Genehmigungen
aufschlüsseln)?
6. Wie häufig hat die Bundesregierung seit 2020 die Einfuhrerlaubnis für
die Mitnahme von Waffen und Munition aus Israel nach Deutschland
erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Im angefragten Zeitraum bis zum Stichtag 11. September 2025 hat die
Bundesregierung insgesamt 103 Genehmigungen für Einfuhren von Kriegswaffen von
Israel nach Deutschland gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen erteilt (2020 [beschränkte Auswertungsmöglichkeit]: 17;
2021: 15; 2022: 17; 2023: 22; 2024: 24; 2025: 8).
Darin sind auch temporäre Einfuhren sowie Wiedereinfuhren nach temporärer
Ausfuhr nach Israel (z. B. zu Ausstellungzwecken auf Messen oder im
Zusammenhang mit Reparaturen) wie auch (teilweise mehrfache) Verlängerungen und
geringfügige Änderungen enthalten. Die Genehmigungswerte liegen nur
teilweise vor, sodass keine Gesamtwerte angegeben werden können. Zu den
Einfuhren sonstiger Rüstungsgüter wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
5. Wie viele Beschaffungsaufträge hat das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) seit
2020 an israelische Unternehmen bzw. an Joint-Ventures mit israelischer
Beteiligung und an deutsche Tochterunternehmen israelischer Firmen
vergeben (bitte nach Jahren und dem Genehmigungswert pro Jahr
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der durch das BAAINBw seit 2020 an israelische Unternehmen
vergebenen Beschaffungsaufträge ergibt sich aus der folgenden Tabelle.
Jahr Anzahl
Verträge
Auftragswert gesamt
– gerundet in Mio. Euro –
2020 54 11
2021 38 32
2022 71 111
2023 36 41
2024 62 6
2025 (Stand 11. September 2025) 24 315
Darüber hinaus ist eine Beantwortung der Frage nicht möglich, da eine Statistik
im Sinne der Fragestellung nicht geführt wird.
7. Welche derzeitigen Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr beinhalten
Zulieferungen von Komponenten israelischer Unternehmen?
9. Sind an bereits seit 2020 laufenden, derzeit laufenden oder geplanten
Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr nach Kenntnis der Bundesregierung
die israelischen Rüstungsunternehmen Elbit Systems, IAI, IWI und
Rafael Advanced Defence Systems oder ihre Tochterfirmen und Joint-
Ventures beteiligt, und wenn ja, an welchen (bitte nach Unternehmen,
und wenn möglich, bitte unter Nennung des Vorhabens aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung dieser Frage ist mit den derzeitigen Mitteln der
Datenverarbeitung und -nachhaltung nicht möglich. Alle Projekte werden in der
Beschaffung und Nutzung von einer Vielzahl von Unternehmen durch Zuarbeiten bei
Planung und Herstellung der Produkte selbst sowie der anschließenden
Versorgung mit Ersatz- und Austauschteilen im Rahmen der Nutzung sichergestellt.
Eine Datenbank, die alle in die Projekte eingebundenen Unternehmen erfasst,
existiert nicht.
8. Hat die Bundesregierung seit 2020 Aufträge an die folgenden
Unternehmen vergeben, und wenn ja, wie viele (bitte – wenn möglich – das
jeweilige Gesamtvolumen der Aufträge angeben):
a) Elbit Systems Ltd. bzw. die Tochterunternehmen Universal Avionic
Systems Corporation, Universal Navigation Corporation Ltd., Talla
Com Wireless B. V., Elbit Systems Deutschland GmbH & Co KG,
Racoms,
b) Rafael Advanced Defence Systems bzw. die Tochterunternehmen
und Joint-Ventures Eurospike GmbH, EuroTrophy GmbH, Ercas
B. V., Dynamit Nobel Defence GmbH,
c) Israel Aerospace Industries Ltd. (IAI) bzw. die Tochterunternehmen
Elta Systems Ltd., Intracom S. A.,
d) Israel Weapon Industries Ltd. (IWI)?
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-
Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August
2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit
oder Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage ermöglicht Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Bundeswehr. Die
Preisgabe der Auftragnehmer ermöglicht Ableitungen auf die materielle Ausstattung
der Bundeswehr, die wiederum die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland offenbart. Das Wissen um die Verteidigungsfähigkeit kann zu
einem schweren Schaden für die Bundesrepublik Deutschland führen.
Darüber hinaus sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer
berührt. Die Gegenüberstellung von Unternehmen, Verträgen und
Auftragswerten lässt Rückschlüsse auf die Umsatzstärke und Leistungsfähigkeit der
Unternehmen zu, sodass die Veröffentlichung dieser Informationen die
Wettbewerbsposition der Unternehmen negativ beeinflussen kann. Mithin haben die
Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser
Informationen.
Für die Antwort wird auf die als „VS-Geheim“ eingestufte Anlage verwiesen.*
10. Was ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung jeweils der
bewilligte Gesamtauftragswert der folgenden (bereits seit 2020 laufenden
bzw. seit dem beauftragten) Beschaffungsvorhaben sowie der jeweilige
Anteil deutscher Unternehmen am Gesamtauftragswert:
a) Arrow Raketenabwehrsystem,
b) EuroPuls Raketenwerfer-Artilleriesystem,
c) MELLS und andere Lenkflugkörper der Spike-Familie,
d) Sky Shield Escort Jammer,
e) Trophy Active Protection System?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Über den Gesamtauftragswert
von bestimmten Beschaffungsvorhaben lassen sich Umfang bzw. Stückzahlen
von Beschaffungsvorhaben ableiten.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
11. Welche Kosten sind aufgrund der Anmietung der Heron-TP-Drohnen
durch die Bundeswehr zwischen 2018 und 2025 entstanden (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
16. An wie vielen Vorhaben und Projekten des EU-
Rahmenforschungsprogramms Horizon (2021 bis 2027) bzw. des European Defence Fund
(EDF) sind nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen und
Forschungseinrichtungen aus Deutschland und Israel gemeinsam beteiligt
(bitte das jeweilige Vorhaben bzw. Projekt nennen)?
Die Fragen 11 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung der Frage kann nicht in offener Form erfolgen. Nach § 2
Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ einzustufen.
Die entsprechende Einstufung der Antwort ist erforderlich, da die Auflistung
Rüstungsprojekte enthält, die Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der
Bundeswehr zulassen könnten.
12. Welcher Munitionstyp ist für die Bewaffnung der Heron TP der
Bundeswehr vorgesehen, und welches Unternehmen soll diese Munition liefern?
Die Beantwortung der Frage betrifft Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie
das Staatswohl begrenzt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung
der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann.
Die Kenntnisse des für die Bewaffnung der Heron-TP-Drohne vorgesehenen
Munitionstyps versetzt einen möglichen Gegner in die Lage, sich auf die
Bekämpfung des Waffensystems einzustellen, dessen Wirkung einzuhegen und
diese schließlich durch gezielt vorgenommene Schutz- und Gegenmaßnahmen
deutlich herabzusetzen. Dies würde die Kampfkraft der Bundeswehr erheblich
schwächen und Einsätze der Bundeswehr unter Abstützung auf dieses
Waffensystem in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Im Ergebnis wären folglich
sowohl Leib und Leben von Soldatinnen und Soldaten als auch die
Verfassungsrang genießende Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung und ihrer Partnernationen zurückstehen.
Darüber hinaus verwirklicht Parlamentarische Kontrolle von Regierung und
Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt
aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen
Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht
administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann
die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 [19]; 124, 78 [122]; 137,
185 [250]).
Vorliegend ist anzumerken, dass die hier gegenständlichen Detailangaben zum
vorgesehenen Munitionstyp – wie auch andere spezifische Einzelangaben zu
technischen Parametern und besonderen Ausstattungsmerkmalen militärischen
Materials – grundsätzlich als genuiner Teil der exekutiven Eigenverantwortung
zu betrachten sind. Derartige Fragen sind somit als administrative Kontrolle
und in der vorliegenden Detailtiefe als administrative Überkontrolle zu werten,
weshalb eine Übermittlung dieser ausstattungsspezifischen Informationen zu
einem Waffensystem unterbleibt.
Des Weiteren wurde mit der Herstellernation bezüglich sämtlicher Angaben
absolute Verschwiegenheit vereinbart. Ein Brechen dieser Vereinbarung würde
das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. In direkter Folge
wären nachteilige Auswirkungen auf die bilaterale Zusammenarbeit – auch über
das in der Fragestellung genannte Rüstungsgut hinaus – sehr wahrscheinlich
und damit auch die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die militärische Notwendigkeit, die
Drohnen Heron TP nach dem Ende des Mietvertrages von Israel
abzukaufen, und welche Schritte hat sie diesbezüglich unternommen?
14. Welche Gründe sprechen nach Einschätzung der Bundeswehr dafür, drei
weitere Heron-TP-Drohnen von Israel zu kaufen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen 13 und 14 kann nicht in offener Form erfolgen.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des BMVg vom 1. November
2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
einzustufen. Die Einstufung der Antworten ist im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
könnte möglicherweise Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Kapazitäten der
Bundeswehr zulassen. Da dies nachteilig für die Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland sein kann, sind die Antworten entsprechend
einzustufen. Für die eingestuften Antworten wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
15. An wie vielen seit 2020 durch den Einzelplan 14 und das
Sondervermögen des Bundeshaushaltes mitfinanzierten Projekten der Wehrforschung
und Wehrentwicklung waren welche Unternehmen und bzw. oder
Forschungseinrichtungen mit Sitz in Israel beteiligt (bitte das
Gesamtvolumen angeben)?
Unter Wehrforschung und Wehrentwicklung werden nach Auslegung der
Bundesregierung solche Projekte verstanden, die im Rahmen der wehrtechnischen
Forschung und Technologie (F&T) durchgeführt werden. Seit 2020 wurden
insgesamt 20 F&T-Projekte unter Beteiligung von Israel durchgeführt. In den
Projektabsprachen wurde vereinbart, dass die Teilnehmer die vereinbarten
Leistungen zusammen mit nationalen Forschungseinrichtungen und Industrieunterneh-
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
men erbringen und die dafür notwendigen Kosten jeweils national tragen.
Daher sind keine Informationen zum Gesamtvolumen der jeweiligen Projekte
ermittelbar.
17. Wie viele Projekte mit wehrtechnischer Relevanz wurden seit 2020 im
Rahmen der Deutsch-Israelischen Projektkooperation (DIP) von der
Bundesregierung gefördert (bitte nach Jahren und jeweils Höhe der
Förderung aufschlüsseln)?
Im Programm für Deutsch-Israelische Projektkooperationen werden Projekte
der Grundlagenforschung gefördert. Auch wenn sicherheitsrelevante Aspekte
im Rahmen der Antragsbearbeitung überprüft werden (www.dfg.de/de/grundla
gen-themen/grundlagen-und-prinzipien-der-foerderung/sicherheitsrelevante-for
schung), bleibt ausschließlich die Exzellenz der eingereichten Anträge
Auswahlkriterium für die Förderfähigkeit. Bei den seit 2020 bewilligten Projekten
wurden keine sicherheitsrelevanten Aspekte angezeigt.
18. Welche israelischen Unternehmen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung am Bau und an der Ausstattung der zwischen 2012 und 2025
in Deutschland für Israel gefertigten und von Deutschland anteilig
finanzierten U-Boote beteiligt, und welchen Anteil an der Wertschöpfung
hatten diese israelischen Unternehmen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche israelischen Unternehmen durch
die deutsche Bauwerft als Unterauftragnehmer beschäftigt und anteilig an der
Wertschöpfung beteiligt wurden.
19. Waren seit 2020 Produkte und Leistungen zur informationstechnischen
Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von
Unternehmen mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der
Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen,
Gegenstand der Marktsichtung durch die Zentralstelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) oder Bedarfsträger im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung?
20. Wann und mit welchem Ergebnis haben sich ZITiS oder Bedarfsträger im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit welchen
Produkten und Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung,
Überwachung und Kampfführung im Angebot von Unternehmen mit
Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der Ausfuhrkontrolle und
Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen, und deren
verfassungskonformem Einsatz durch deutsche Stellen beschäftigt?
21. In welchem Umfang wurden seit 2020 für den Erwerb oder für
Nutzungslizenzen für Produkte und Leistungen zur informationstechnischen
Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von
Unternehmen mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der
Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen,
durch ZITiS oder Bedarfsträger im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung die Freigabe von Haushaltsmitteln beantragt?
22. Welchen Schweregrad („base score“) nach dem Common Vulnerability
Scoring System (CVSS) haben die seit 2020 durch ZITiS oder
Bedarfsträger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
gesichteten Produkte und Leistungen zur informationstechnischen
Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von Unternehmen
mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der Ausfuhrkontrolle und
Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen?
Die Fragen 19 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet den gesamten Weltmarkt aufmerksam.
Bezüglich der erbetenen Informationen hinsichtlich der Produkte und
Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung, Überwachung und Kampfführung
stehen überwiegende Belange des Staatswohls einer Beantwortung entgegen.
Mit Auskünften zu den zur Verfügung stehenden Produkten und Leistungen
und damit zu konkreten Maßnahmen oder künftigen Beschaffungen würden
polizeiliche und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr
oder zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie Informationen
über Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Bundeswehr offengelegt oder
Rückschlüsse darauf ermöglicht und damit die Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden, der Nachrichtendienste sowie der
Streitkräfte gefährdet werden. Täter oder potentielle Zielpersonen bzw. militärische
Gegner könnten ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch
erschweren oder gar vereiteln. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde
sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung und die nachrichtendienstliche
Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken, da unter
anderem bei Preisgabe technischer Details über eine potentielle
Schwachstellennutzung eine eindeutige Zuordnung zu etwaigen Vorgehensweisen möglich wäre.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Weiterleitung der angefragten
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt
angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen
Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes
nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart
sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden.
Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden des Bundes in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte
derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung
tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre
kein Ersatz durch andere Instrumente möglich.
In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten
einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen
andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise
zurückstehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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