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Rüstungsimporte aus Israel (Antwort zu Drs. 21/1525)

dip / drucksache 02.10.2025 · WP 21 · 21/1959 · Antwort · Original ↗

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Rüstungsimporte aus Israel (Antwort zu Drs. 21/1525) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1959 21. Wahlperiode 02.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Violetta Bock, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1525 – Rüstungsimporte aus Israel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel besteht seit mehr als 70 Jahren eine enge Rüstungskooperation. Ungeachtet der Gewalteskalation im Nahen Osten, insbesondere in Gaza nach dem Terroranschlag der Hamas im Oktober 2023, wird diese Zusammenarbeit fortgeführt. Deutschland genehmigt (nach Angaben der Bundesregierung seit Anfang August 2025 unter Ausschluss von Waffen, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können) weiterhin Rüstungsexporte, obwohl die israelischen Streitkräfte sowohl die Hisbollah im Libanon und – laut entsprechenden Vorwürfen der UN – UNIFIL-Stellungen im Libanon sowie Milizen in Syrien und im Jemen und im Juni 2025 auch den Iran angegriffen haben und die Angriffe der israelischen Streitkräfte in Gaza nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (www.ochaopt.org/content/repor ted-impact-snapshot-gaza-strip-20-august-2025) zehntausende zivile Opfer fordern. Gleichzeitig beschafft Deutschland auch Rüstungsprodukte von israelischen (Staats-)Unternehmen und stärkt damit auch die dortige Rüstungsindustrie. Insbesondere im Bereich Luftverteidigungssysteme und bewaffnete Drohnen hofft die Bundeswehr mit den einsatzerprobten Systemen, wie z. B. Arrow und Heron TP, wichtige Lücken in der Ausstattung zu schließen. Außerdem hat die Bundeswehr gesteigertes Interesse an der Integration wehrtechnischer Komponenten israelischer Rüstungsunternehmen, vor allem im Bereich der Radarsysteme und Elektronischen Kampfführung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die gestellten Fragen wurden unter Berücksichtigung der Vorbemerkung der Fragesteller überwiegend so ausgelegt, dass diese sich auf Rüstungskooperationen beziehen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Rüstungsgüter im Sinne der Ausfuhrliste Teil 1A wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 aus Israel nach Deutschland eingeführt (bitte nach Position der Ausfuhrliste Teil 1A, Jahren und Genehmigungswert aufschlüsseln)?  2. Wie viele dieser importierten Rüstungsgüter wurden weiterverarbeitet und seit 2020 an welche Staaten weiter- bzw. an Israel zurückexportiert (bitte nach Position der Ausfuhrliste Teil 1A, Jahren, Genehmigungswert aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Rüstungsgüter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, unterliegen bei der Einfuhr aus Israel keiner Genehmigungspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung. Zudem ist es nicht möglich, Importe von Rüstungsgütern im Sinne der Ausfuhrliste als eigene Kategorie in den Daten der Außenhandelsstatistik zu identifizieren, da entsprechende Informationen zur Art der importierten Ware nicht vorliegen. Im Übrigen werden keine Statistikdaten über die Weiterverarbeitung und den Reexport weiterverarbeiteter Rüstungsgüter erhoben. Folglich kann eine Auflistung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen.  3. Welchen Gesamtwert haben die im Rahmen von Beschaffungsprogrammen der Bundeswehr seit 2020 aus Israel nach Deutschland eingeführten Güter aus den Kapiteln 85, 87, 88, 89 und 93 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (bitte jeweils nach Jahren und Kapiteln des Warenverzeichnisses aufschlüsseln)? Der Gesamtwert im Sinne der Fragestellung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die darin enthaltenen Werte beziehen sich auf Einfuhren, die über das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) abgewickelt wurden. Werte gerundet in Mio. Euro Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Kapitel 85 28 Kapitel 87 0,8 0,3 5 Kapitel 88 0,09 3 6 2 Kapitel 89 Kapitel 93 0,02 78  4. Wie viele Genehmigungen für die Einfuhr von Kriegswaffen aus Israel, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) unterliegen, sonstigen Rüstungsgütern (Ausfuhrliste Teil 1A) und bestimmten sonstigen Rüstungsgütern, die anderen Gesetzen, wie z. B. dem Waffengesetz, unterliegen, hat die Bundesregierung seit 2020 erteilt (bitte jeweils nach Jahren und dem Gesamtwert der jährlichen Genehmigungen aufschlüsseln)?  6. Wie häufig hat die Bundesregierung seit 2020 die Einfuhrerlaubnis für die Mitnahme von Waffen und Munition aus Israel nach Deutschland erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Im angefragten Zeitraum bis zum Stichtag 11. September 2025 hat die Bundesregierung insgesamt 103 Genehmigungen für Einfuhren von Kriegswaffen von Israel nach Deutschland gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilt (2020 [beschränkte Auswertungsmöglichkeit]: 17; 2021: 15; 2022: 17; 2023: 22; 2024: 24; 2025: 8). Darin sind auch temporäre Einfuhren sowie Wiedereinfuhren nach temporärer Ausfuhr nach Israel (z. B. zu Ausstellungzwecken auf Messen oder im Zusammenhang mit Reparaturen) wie auch (teilweise mehrfache) Verlängerungen und geringfügige Änderungen enthalten. Die Genehmigungswerte liegen nur teilweise vor, sodass keine Gesamtwerte angegeben werden können. Zu den Einfuhren sonstiger Rüstungsgüter wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  5. Wie viele Beschaffungsaufträge hat das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) seit 2020 an israelische Unternehmen bzw. an Joint-Ventures mit israelischer Beteiligung und an deutsche Tochterunternehmen israelischer Firmen vergeben (bitte nach Jahren und dem Genehmigungswert pro Jahr aufschlüsseln)? Die Anzahl der durch das BAAINBw seit 2020 an israelische Unternehmen vergebenen Beschaffungsaufträge ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Jahr Anzahl Verträge Auftragswert gesamt – gerundet in Mio. Euro – 2020 54 11 2021 38 32 2022 71 111 2023 36 41 2024 62 6 2025 (Stand 11. September 2025) 24 315 Darüber hinaus ist eine Beantwortung der Frage nicht möglich, da eine Statistik im Sinne der Fragestellung nicht geführt wird.  7. Welche derzeitigen Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr beinhalten Zulieferungen von Komponenten israelischer Unternehmen?  9. Sind an bereits seit 2020 laufenden, derzeit laufenden oder geplanten Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr nach Kenntnis der Bundesregierung die israelischen Rüstungsunternehmen Elbit Systems, IAI, IWI und Rafael Advanced Defence Systems oder ihre Tochterfirmen und Joint- Ventures beteiligt, und wenn ja, an welchen (bitte nach Unternehmen, und wenn möglich, bitte unter Nennung des Vorhabens aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung dieser Frage ist mit den derzeitigen Mitteln der Datenverarbeitung und -nachhaltung nicht möglich. Alle Projekte werden in der Beschaffung und Nutzung von einer Vielzahl von Unternehmen durch Zuarbeiten bei Planung und Herstellung der Produkte selbst sowie der anschließenden Versorgung mit Ersatz- und Austauschteilen im Rahmen der Nutzung sichergestellt. Eine Datenbank, die alle in die Projekte eingebundenen Unternehmen erfasst, existiert nicht.  8. Hat die Bundesregierung seit 2020 Aufträge an die folgenden Unternehmen vergeben, und wenn ja, wie viele (bitte – wenn möglich – das jeweilige Gesamtvolumen der Aufträge angeben): a) Elbit Systems Ltd. bzw. die Tochterunternehmen Universal Avionic Systems Corporation, Universal Navigation Corporation Ltd., Talla Com Wireless B. V., Elbit Systems Deutschland GmbH & Co KG, Racoms, b) Rafael Advanced Defence Systems bzw. die Tochterunternehmen und Joint-Ventures Eurospike GmbH, EuroTrophy GmbH, Ercas B. V., Dynamit Nobel Defence GmbH, c) Israel Aerospace Industries Ltd. (IAI) bzw. die Tochterunternehmen Elta Systems Ltd., Intracom S. A., d) Israel Weapon Industries Ltd. (IWI)? Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS- Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit oder Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ermöglicht Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Bundeswehr. Die Preisgabe der Auftragnehmer ermöglicht Ableitungen auf die materielle Ausstattung der Bundeswehr, die wiederum die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Das Wissen um die Verteidigungsfähigkeit kann zu einem schweren Schaden für die Bundesrepublik Deutschland führen. Darüber hinaus sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer berührt. Die Gegenüberstellung von Unternehmen, Verträgen und Auftragswerten lässt Rückschlüsse auf die Umsatzstärke und Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu, sodass die Veröffentlichung dieser Informationen die Wettbewerbsposition der Unternehmen negativ beeinflussen kann. Mithin haben die Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Informationen. Für die Antwort wird auf die als „VS-Geheim“ eingestufte Anlage verwiesen.* 10. Was ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung jeweils der bewilligte Gesamtauftragswert der folgenden (bereits seit 2020 laufenden bzw. seit dem beauftragten) Beschaffungsvorhaben sowie der jeweilige Anteil deutscher Unternehmen am Gesamtauftragswert: a) Arrow Raketenabwehrsystem, b) EuroPuls Raketenwerfer-Artilleriesystem, c) MELLS und andere Lenkflugkörper der Spike-Familie, d) Sky Shield Escort Jammer, e) Trophy Active Protection System? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Über den Gesamtauftragswert von bestimmten Beschaffungsvorhaben lassen sich Umfang bzw. Stückzahlen von Beschaffungsvorhaben ableiten. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. 11. Welche Kosten sind aufgrund der Anmietung der Heron-TP-Drohnen durch die Bundeswehr zwischen 2018 und 2025 entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 16. An wie vielen Vorhaben und Projekten des EU- Rahmenforschungsprogramms Horizon (2021 bis 2027) bzw. des European Defence Fund (EDF) sind nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus Deutschland und Israel gemeinsam beteiligt (bitte das jeweilige Vorhaben bzw. Projekt nennen)? Die Fragen 11 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Frage kann nicht in offener Form erfolgen. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Die entsprechende Einstufung der Antwort ist erforderlich, da die Auflistung Rüstungsprojekte enthält, die Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Bundeswehr zulassen könnten. 12. Welcher Munitionstyp ist für die Bewaffnung der Heron TP der Bundeswehr vorgesehen, und welches Unternehmen soll diese Munition liefern? Die Beantwortung der Frage betrifft Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Die Kenntnisse des für die Bewaffnung der Heron-TP-Drohne vorgesehenen Munitionstyps versetzt einen möglichen Gegner in die Lage, sich auf die Bekämpfung des Waffensystems einzustellen, dessen Wirkung einzuhegen und diese schließlich durch gezielt vorgenommene Schutz- und Gegenmaßnahmen deutlich herabzusetzen. Dies würde die Kampfkraft der Bundeswehr erheblich schwächen und Einsätze der Bundeswehr unter Abstützung auf dieses Waffensystem in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Im Ergebnis wären folglich sowohl Leib und Leben von Soldatinnen und Soldaten als auch die Verfassungsrang genießende Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung und ihrer Partnernationen zurückstehen. Darüber hinaus verwirklicht Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 [19]; 124, 78 [122]; 137, 185 [250]). Vorliegend ist anzumerken, dass die hier gegenständlichen Detailangaben zum vorgesehenen Munitionstyp – wie auch andere spezifische Einzelangaben zu technischen Parametern und besonderen Ausstattungsmerkmalen militärischen Materials – grundsätzlich als genuiner Teil der exekutiven Eigenverantwortung zu betrachten sind. Derartige Fragen sind somit als administrative Kontrolle und in der vorliegenden Detailtiefe als administrative Überkontrolle zu werten, weshalb eine Übermittlung dieser ausstattungsspezifischen Informationen zu einem Waffensystem unterbleibt. Des Weiteren wurde mit der Herstellernation bezüglich sämtlicher Angaben absolute Verschwiegenheit vereinbart. Ein Brechen dieser Vereinbarung würde das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. In direkter Folge wären nachteilige Auswirkungen auf die bilaterale Zusammenarbeit – auch über das in der Fragestellung genannte Rüstungsgut hinaus – sehr wahrscheinlich und damit auch die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die militärische Notwendigkeit, die Drohnen Heron TP nach dem Ende des Mietvertrages von Israel abzukaufen, und welche Schritte hat sie diesbezüglich unternommen? 14. Welche Gründe sprechen nach Einschätzung der Bundeswehr dafür, drei weitere Heron-TP-Drohnen von Israel zu kaufen? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Fragen 13 und 14 kann nicht in offener Form erfolgen. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des BMVg vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Die Einstufung der Antworten ist im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung könnte möglicherweise Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Kapazitäten der Bundeswehr zulassen. Da dies nachteilig für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sein kann, sind die Antworten entsprechend einzustufen. Für die eingestuften Antworten wird auf die Anlage 1 verwiesen.* 15. An wie vielen seit 2020 durch den Einzelplan 14 und das Sondervermögen des Bundeshaushaltes mitfinanzierten Projekten der Wehrforschung und Wehrentwicklung waren welche Unternehmen und bzw. oder Forschungseinrichtungen mit Sitz in Israel beteiligt (bitte das Gesamtvolumen angeben)? Unter Wehrforschung und Wehrentwicklung werden nach Auslegung der Bundesregierung solche Projekte verstanden, die im Rahmen der wehrtechnischen Forschung und Technologie (F&T) durchgeführt werden. Seit 2020 wurden insgesamt 20 F&T-Projekte unter Beteiligung von Israel durchgeführt. In den Projektabsprachen wurde vereinbart, dass die Teilnehmer die vereinbarten Leistungen zusammen mit nationalen Forschungseinrichtungen und Industrieunterneh- * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. men erbringen und die dafür notwendigen Kosten jeweils national tragen. Daher sind keine Informationen zum Gesamtvolumen der jeweiligen Projekte ermittelbar. 17. Wie viele Projekte mit wehrtechnischer Relevanz wurden seit 2020 im Rahmen der Deutsch-Israelischen Projektkooperation (DIP) von der Bundesregierung gefördert (bitte nach Jahren und jeweils Höhe der Förderung aufschlüsseln)? Im Programm für Deutsch-Israelische Projektkooperationen werden Projekte der Grundlagenforschung gefördert. Auch wenn sicherheitsrelevante Aspekte im Rahmen der Antragsbearbeitung überprüft werden (www.dfg.de/de/grundla gen-themen/grundlagen-und-prinzipien-der-foerderung/sicherheitsrelevante-for schung), bleibt ausschließlich die Exzellenz der eingereichten Anträge Auswahlkriterium für die Förderfähigkeit. Bei den seit 2020 bewilligten Projekten wurden keine sicherheitsrelevanten Aspekte angezeigt. 18. Welche israelischen Unternehmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung am Bau und an der Ausstattung der zwischen 2012 und 2025 in Deutschland für Israel gefertigten und von Deutschland anteilig finanzierten U-Boote beteiligt, und welchen Anteil an der Wertschöpfung hatten diese israelischen Unternehmen? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche israelischen Unternehmen durch die deutsche Bauwerft als Unterauftragnehmer beschäftigt und anteilig an der Wertschöpfung beteiligt wurden. 19. Waren seit 2020 Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von Unternehmen mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen, Gegenstand der Marktsichtung durch die Zentralstelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) oder Bedarfsträger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung? 20. Wann und mit welchem Ergebnis haben sich ZITiS oder Bedarfsträger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit welchen Produkten und Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von Unternehmen mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen, und deren verfassungskonformem Einsatz durch deutsche Stellen beschäftigt? 21. In welchem Umfang wurden seit 2020 für den Erwerb oder für Nutzungslizenzen für Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von Unternehmen mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen, durch ZITiS oder Bedarfsträger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Freigabe von Haushaltsmitteln beantragt? 22. Welchen Schweregrad („base score“) nach dem Common Vulnerability Scoring System (CVSS) haben die seit 2020 durch ZITiS oder Bedarfsträger im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gesichteten Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung, Überwachung und Kampfführung im Angebot von Unternehmen mit Hauptsitz in Israel oder Unternehmen, die der Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrgenehmigung der israelischen Regierung unterliegen? Die Fragen 19 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beobachtet den gesamten Weltmarkt aufmerksam. Bezüglich der erbetenen Informationen hinsichtlich der Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Aufklärung, Überwachung und Kampfführung stehen überwiegende Belange des Staatswohls einer Beantwortung entgegen. Mit Auskünften zu den zur Verfügung stehenden Produkten und Leistungen und damit zu konkreten Maßnahmen oder künftigen Beschaffungen würden polizeiliche und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie Informationen über Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Bundeswehr offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden, der Nachrichtendienste sowie der Streitkräfte gefährdet werden. Täter oder potentielle Zielpersonen bzw. militärische Gegner könnten ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch erschweren oder gar vereiteln. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken, da unter anderem bei Preisgabe technischer Details über eine potentielle Schwachstellennutzung eine eindeutige Zuordnung zu etwaigen Vorgehensweisen möglich wäre. Eine Einstufung als Verschlusssache und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden des Bundes in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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