Mögliche Investitionsüberlastung der Kommunen durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (Antwort zu Drs. 21/1876)
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Mögliche Investitionsüberlastung der Kommunen durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (Antwort zu Drs. 21/1876)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2186
21. Wahlperiode 13.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1876 –
Mögliche Investitionsüberlastung der Kommunen durch das Saubere-Fahrzeuge-
Beschaffungs-Gesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem im Jahr 2021 in Kraft getretenen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) hat der Bund eine gesetzliche Regelung
geschaffen, nach der öffentliche Auftraggeber – insbesondere Kommunen –
verpflichtet sind, beim Erwerb bestimmter Fahrzeugtypen verbindliche
Mindestziele für „saubere Fahrzeuge“ einzuhalten (§ 5 des Saubere-Fahrzeuge-
Beschaffungs-Gesetzes). Die Anforderungen steigen stufenweise, ab 2026 gilt
ein deutlich höherer Anteil emissionsfreier Busse in den Flotten. Für viele
Kommunen bedeutet dies hohe Investitionen in Fahrzeuge und Infrastruktur.
Die Stadt Pforzheim beabsichtigt aktuell den Bau eines neuen E-
Busbetriebshofs in vereinfachter Ausführung ohne Dach. Die veranschlagten Kosten
belaufen sich auf rund 37 Mio. Euro (https://bnn.de/pforzheim/pforzheim-geplan
ter-e-bus-betriebshof-ist-streitthema-im-ausschuss). Die öffentliche Förderung
ist bislang nur für einen Teil der Ladeinfrastruktur zugesichert (ca. 7 Mio.
Euro), für den überwiegenden Teil der Kosten ist die Finanzierung bislang
unklar (ebd.). Alternativlösungen wie der Einsatz von Recycling-Diesel
(HVO100) werden durch die gesetzlichen Vorgaben weitgehend
ausgeschlossen (www.pz-news.de/pforzheim_artikel,-Pforzheims-zukuenftiger-E-Busbetri
ebshof-ein-vermeidbares-Millionengrab-_arid,2242068.html, https://reitschust
er.de/post/saubere-fahrzeuge-beschaffungsgesetz-wird-fuer-staedte-zum-milli
onen-grab).
Obwohl Recyclingkraftstoffe wie HVO100 als CO2-reduzierende
Technologien verfügbar wären, werden diese gemäß den Vorgaben des Gesetzes nicht als
emissionsfrei eingestuft. Um die gesetzlich vorgeschriebenen Quoten zu
erfüllen und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
sicherzustellen, sind die Kommunen teils zu erheblichen Investitionen
gezwungen, auch wenn diese angesichts des begrenzten Nutzens und der
örtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlich nur schwer vertretbar erscheinen
(ebd.).
Mehrere kommunale Vertreter, darunter der Oberbürgermeister von
Pforzheim, kritisieren, dass der Bund solche Verpflichtungen beschließe, ohne für
die vollständige Finanzierung aufzukommen (ebd.). Dies wirft bei den Frage-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 10. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
stellern auch Fragen im Hinblick auf das in Artikel 104a Absatz 1 des
Grundgesetzes verankerte Konnexitätsprinzip auf, wonach der Bund bei der
Übertragung von Aufgaben auf die Länder und Kommunen grundsätzlich auch für die
entsprechenden finanziellen Mittel sorgen muss.
1. Welche konkreten Mindestquoten für saubere Fahrzeuge müssen
Kommunen gemäß dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im
Zeitraum von 2021 bis 2025 sowie im Zeitraum von 2026 bis 2030 erfüllen?
Es gelten die Mindestziele für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie
für saubere schwere Nutzfahrzeuge einschließlich Bussen nach § 6 des
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes.
2. Welche Spielräume oder Ausnahmen bestehen laut Gesetz oder
Durchführungsverordnungen für Kommunen, die die gesetzlichen Quoten
aufgrund technischer oder finanzieller Gründe nicht erreichen können?
Ausnahmeregelungen sind in § 4 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
Gesetzes festgelegt. Für die Einhaltung der Mindestziele gilt § 5 des Gesetzes.
3. Liegen der Bundesregierung Kostenabschätzungen dazu vor, welche
finanziellen Gesamtbelastungen den Kommunen in Deutschland durch die
Umsetzung der Quotenregelungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
Gesetzes (insbesondere im Hinblick auf emissionsfreie Busse und
notwendige Betriebshofinfrastruktur) bis 2030 entstehen werden, und wenn
ja, welche?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Kann die Bundesregierung die durchschnittlichen Investitionskosten, die
Kommunen beim Umstieg auf E-Busse samt Ladeinfrastruktur und
Betriebshöfen aktuell schultern müssen, beziffern, und wenn ja, in welcher
Höhe bewegen sich diese (bitte nach Fahrzeugklasse aufschlüsseln)?
Die Investitionsmehrkosten für klimafreundliche Busse gegenüber Bussen mit
Verbrennungsmotor können wie folgt abgeschätzt werden:
• für Busse der Fahrzeugklasse M2 120 000 Euro für Batterie- bzw.
190 000 Euro für Brennstoffzellenbusse,
• für Busse der Fahrzeugklasse M3 mit einer Länge von bis zu 10,6 Metern
175 000 Euro für Batterie- bzw. 275 000 Euro für Brennstoffzellenbusse,
• für Busse der Fahrzeugklasse M3 mit einer Länge zwischen 10,6 Metern
und 16 Metern 259 000 Euro für Batterie- bzw. 279 000 Euro für
Brennstoffzellenbusse,
• für Busse der Fahrzeugklasse M3 mit einer Länge ab 16 Metern
320 000 Euro für Batterie- bzw. 390 000 Euro für Brennstoffzellenbusse.
Investitionskosten für die Infrastruktur sind abhängig von mehreren
grundlegenden Faktoren. Neben der gewählten Antriebstechnologie spielen
insbesondere die Größe der umzustellenden Flotte sowie bei Batteriebussen die
Ladestrategie eine wichtige Rolle.
5. Welche konkreten Finanzierungsprogramme des Bundes bestehen derzeit
zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen
im Rahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, und in
welcher Höhe sind für die kommenden fünf Jahre Fördermittel eingeplant?
6. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die
bestehenden Förderprogramme den tatsächlichen Investitionsbedarf der
Kommunen vollständig oder zumindest überwiegend abdecken?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Gesetz setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie
2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter
Straßenfahrzeuge um. Unabhängig vom Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
unterstützt die Bundesregierung zur Erreichung seiner Klimaschutzziele die
Kommunen mittel- und unmittelbar mit zahlreichen Maßnahmen beim Umstieg auf
emissionsarme Fahrzeuge, so etwa durch die Förderung der Elektromobilität
(z. B. Elektrobusse) und der Ladeinfrastruktur oder erneuerbaren Kraftstoffen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Belastungen für
strukturschwächere Kommunen, insbesondere in Baden-Württemberg, durch die
Umsetzung der Fahrzeugquoten?
Informationen zum Erfüllungsaufwand durch einzelne Kommunen werden von
der Bundesregierung nicht erhoben.
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang Kommunen derzeit ggf. Investitionsentscheidungen im ÖPNV-
Bereich aufschieben oder einschränken, weil unklar ist, ob und in welchem
Umfang Fördermittel für den erforderlichen Ausbau der Infrastruktur
(z. B. E-Busbetriebshöfe) bereitstehen werden, und wenn ja, welche
Erkenntnisse sind dies?
Rückschlüsse auf den Investitionsbedarf lassen sich z. T. aus der hohen
Nachfrage nach Fördermitteln im Rahmen der Richtlinie zur Förderung alternativer
Antriebe von Bussen im Personenverkehr ziehen. Alle Förderaufrufe waren
deutlich überzeichnet, was den Investitionsbedarf sowie die zentrale Rolle von
Fördermitteln für die Umstellung der Flotten verdeutlicht. Mit der Richtlinie
ermöglicht die Bundesregierung seit 2021 eine kontinuierliche, finanzielle
Unterstützung der Branche. Aktuell befindet sich ein Förderaufruf in Umsetzung.
9. Wie viele Städte und Gemeinden bundesweit und in Baden-Württemberg
haben bislang Rückmeldungen über wirtschaftliche oder technische
Umsetzungsprobleme im Zusammenhang mit dem Gesetz an den Bund
übermittelt, und um welche Städte und Gemeinden handelt es sich (bitte diese
getrennt nach Bundesländern auflisten)?
Die Länder haben nach § 5 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG die Einhaltung der
Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in
ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen.
10. Welche Rechtsfolgen drohen Kommunen, die die vorgegebenen Quoten
für saubere Fahrzeuge nicht einhalten?
Nach § 5 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG können die Länder für ihren
Zuständigkeitsbereich zulassen, dass öffentliche Auftraggeber und
Sektorenauftraggeber die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten
Mindestziele nicht einhalten müssen, soweit die Mindestziele bereits durch andere
öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber innerhalb des Landes
übererfüllt werden. Nach § 5 Absatz 3 SaubFahrzeugBeschG können Länder zum
Ausgleich auch ein gemeinsames Mindestziel bilden.
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Investitionsmaßnahmen nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz in
Städten wie Pforzheim haushaltswirksame Kürzungen in anderen Bereichen
(z. B. Bildung, Kultur, Soziales) nach sich ziehen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
12. Mit welchen durchschnittlichen Betriebskosten pro Fahrzeug (z. B.
E-Busse) rechnet die Bundesregierung aktuell im Vergleich zu
konventionellen Fahrzeugen mit Dieselantrieb?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da der Fokus des
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes bzw. der Förderprogramme des
Bundesministeriums für Verkehr auf der Investitionsförderung liegt.
13. Hat sich die Bundesregierung zu den Aussagen kommunaler Akteure,
das Gesetz führe angesichts begrenzter Mittel zu einem Investitionsstau
oder zur vollständigen Blockade kommunaler Flottenplanung, eine
eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Für die Einhaltung der Mindestquoten durch öffentliche Auftraggeber und
Sektorenauftraggeber im Zuständigkeitsbereich der Länder gilt, dass die Länder
diese eigenverantwortlich für ihr Hoheitsgebiet regeln und sicherstellen
müssen.
14. Welche Prüfungen hat die Bundesregierung hinsichtlich alternativer
Technologien wie HVO100 im Busverkehr ggf. vorgenommen, um die
Kostenbelastung für Kommunen zu reduzieren, und welche rechtlichen
bzw. technischen Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen
deren Anerkennung als emissionsfreie Lösung im Sinne des Saubere-
Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes?
Der Einsatz von HVO 100 als Erfüllungsoption für saubere schwere
Nutzfahrzeuge im Sinne des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ist möglich.
Mit Inkrafttreten der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
Brennstoffen (10. BImSchV) am 29. Mai 2024 ist das Inverkehrbringen von
Kraftstoffen nach DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, als Reinkraftstoff
grundsätzlich möglich. Darunter fallen auch Kraftstoffe aus hydrierten Pflanzenölen
(HVO 100), die zur Quotenerfüllung für saubere schwere Nutzfahrzeuge
einschließlich Busse herangezogen werden können.
15. Wie hoch ist der Anteil an Fördermitteln des Bundes, der bislang
zweckgebunden im Rahmen dieses Gesetzes für Kommunen abgerufen wurde –
bundesweit und in Baden-Württemberg?
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz sieht keine Förderung von
Kommunen vor.
16. In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung bei der Umsetzung
und Weiterentwicklung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
das Konnexitätsprinzip, und inwieweit sieht sie sich verpflichtet, für die
vollständige Finanzierung der den Kommunen auferlegten zusätzlichen
Aufgaben und Investitionen aufzukommen?
Das Gesetz richtet sich an öffentliche Auftraggeber und bestimmte
Sektorenauftraggeber. Fahrzeugbeschaffungen werden von den Kommunen im Rahmen
des eigenen Wirkungskreises (Haushalt) wahrgenommen. Mit dem Saubere-
Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz liegt kein Eingriff in die kommunale
Selbstverwaltung bzw. Geschäftsführung vor. Die Bundesregierung plant derzeit
keine Änderungen am Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz.
17. Welche Abstimmungen zwischen Bund und Ländern fanden seit
Inkrafttreten des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes mit Blick auf die
finanziellen Auswirkungen auf Kommunen statt, und zu welchen
Ergebnissen haben diese geführt?
Die Bundesregierung stimmt sich regelmäßig mit den Ländern zu den
relevanten Aspekten des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ab. Die
Länder erstellen nach § 7 Absatz 1 SaubFahrzeugBeschG jährlich einen Bericht an
die Bundesregierung über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 5
Absatz 2 und 3. Diese umfassen keine Fragen der finanziellen Auswirkungen auf
kommunaler Ebene.
18. Plant die Bundesregierung Änderungen am Gesetz oder an der
Ausgestaltung der Förderkulisse vor dem Hintergrund der kommunalen Kritik?
Unabhängig vom Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz unterstützt der
Bund zur Erreichung seiner Klimaschutzziele die Kommunen mittel- und
unmittelbar mit zahlreichen Maßnahmen beim Umstieg auf emissionsarme
Fahrzeuge, so etwa durch die Förderung der Elektromobilität (z. B. Elektrobusse)
und der Ladeinfrastruktur oder erneuerbaren Kraftstoffen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Plant die Bundesregierung, die gesetzlich vorgeschriebenen Quoten für
emissionsfreie Busse zeitlich zu strecken oder anzupassen, um
Kommunen mit erheblichen Investitionsstaus im ÖPNV-Bereich mehr
Handlungsspielraum zu verschaffen?
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz setzt die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge um.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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