Erfüllungssachstand des ersten Referenzzeitraums des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetze (Antwort zu Drs. 21/6455)
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Erfüllungssachstand des ersten Referenzzeitraums des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetze (Antwort zu Drs. 21/6455)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6828
21. Wahlperiode 01.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Swantje Henrike Michaelsen, Tarek
Al-Wazir, Victoria Broßart, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/6455 –
Erfüllungssachstand des ersten Referenzzeitraums des Saubere-Fahrzeuge-
Beschaffungs-Gesetzes
Der menschengemachte Klimawandel, der durch den Ausstoß von
Treibhausgasen verursacht wird, gefährdet die Lebensgrundlage der Menschheit und
zukünftiger Generationen. Deshalb haben die EU-Mitgliedstaaten, aber vor
allem die Europäische Union selbst, verschiedene Maßnahmen ins Leben
gerufen, um den Ausstoß der Treibhausgase innerhalb der EU zu reduzieren.
Demnach beschloss die Europäische Union im letzten Jahr die Zielmarken 55
Prozent weniger Triebhausgase im Jahr 2030, 90 Prozent im Jahr 2040 und
Klimaneutralität bis 2050. Die ersten beiden Maßnahmen beziehen sich jeweils
auf das Vergleichsjahr 1990 (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/deta
il/en/ip_25_1337). Darüber hinaus hat sich die amtierende Bundesregierung in
ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ausdrücklich zum
Pariser Klimaabkommen bekannt und hält am Ziel der Klimaneutralität bis zum
Jahr 2045 für Deutschland fest (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koa
litionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Klimaschutz besitzt in
Deutschland Verfassungsrang.
Um diese Ziele zu erreichen, adressierte die Europäische Union alle Sektoren,
indem sie verschiedene Richtlinien, Verordnungen und Programme ins Leben
rief. Dabei spielt die Clean Vehicle Directive (CVD) im Verkehrssektor eine
entscheidende Rolle (EU 2019/1161). Sie ist ein zentraler Bestandteil des „Fit
for 55“-Pakets und somit der europäischen Klimapolitik (www.consilium.euro
pa.eu/de/policies/fit-for-55/).
In Deutschland wurde die CVD im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
(SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt in zwei
Fünfjahreszeiträumen. Die erste Referenzzeit ging vom 2. August 2021 bis zum
31. Dezember 2025. Der zweite Referenzzeitraum geht vom 1. Januar 2026
bis 31. Dezember 2030. Das SaubFahrzeugBeschG gilt sowohl für Pkws und
leichte Nutzfahrzeuge als auch für schwere Nutzfahrzeuge. Diese Kleine
Anfrage bezieht sich nur auf den ersten Referenzzeitraum sowie auf Pkws und
leichte Nutzfahrzeuge.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 1. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch lag die Beschaffungsquote der Bundesministerien nach dem
SaubFahrzeugBeschG im ersten Referenzzeitraum für Pkws und leichte
Nutzfahrzeuge (bitte tabellarisch nach Bundesministerium angeben)?
2. Wie hoch lag die Beschaffungsquote der restlichen Bundesbehörden nach
dem SaubFahrzeugBeschG im ersten Referenzzeitraum für Pkws und
leichte Nutzfahrzeuge (bitte tabellarisch nach Behörde angeben)?
3. Gibt es Bundesministerien oder andere Bundesbehörden, die die
Mindestquote laut § 6 SaubFahrzeugBeschG i. H. v. 38,5 Prozent nicht
eingehalten haben, wenn ja, welche sind das, und wie hoch ist die Quote
stattdessen gewesen (bitte tabellarisch nach Bundesministerium und bzw.
oder Bundesbehörde angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesverwaltung – unter Berücksichtigung der Beschaffungen des
Bundes, die von den Bundesbeteiligungen stammen – erfüllt in ihrer Gesamtheit die
Beschaffungsquoten für den ersten Referenzzeitraum i. S. d. Saubere-
Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes.
Im Übrigen wird auf die im Internet frei verfügbaren Informationen der
Koordinierungsstelle Klimaneutrale Bundesverwaltung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie verwiesen.
4. Welche Pkws und leichten Nutzfahrzeuge wurden nach § 2 Saub
FahrzeugBeschG zur Erfüllung der Quote i. H. v. 38,5 Prozent von den
Bundesministerien im Referenzzeitraum beschafft (bitte tabellarisch nach
Bundesministerium sowie Batterie Electric Vehicle (BEV), Plug-In
Hybrid Electric Vehicle (PHEV), Voll- bzw. Teilhybrid und reinem
Verbrennungsmotor angeben)?
Im Gesamtmonitoring zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden
Fahrzeuge den Mindestzielen für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
(Fahrzeugklassen M1, M2, N1) angerechnet, wenn die Emissionsgrenzwerte
i. S. d. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllt werden. Eine
Erhebung nach verschiedenen Antriebsarten erfolgt dabei nicht, da sie zur
Berechnung der Quote nicht erforderlich ist.
5. Wie viele Fahrzeuge wurden insgesamt mit Bezug auf das Saub
FahrzeugBeschG angeschafft?
14. Wie viele der beschafften Fahrzeuge sind oder wurden gekauft, geleast
oder gemietet?
Die Fragen 5 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz schließt neben dem Abschluss
von Kaufverträgen auch das Leasing und die Anmietung von
Straßenfahrzeugen ein. Maßgeblich ist die Zahl der Straßenfahrzeuge, die für die Erbringung
dieser Dienstleistung im Rahmen eines neuen Dienstleistungsauftrags genutzt
werden sollen.
Im ersten Referenzzeitraum des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
wurden bundesweit 35.673 Fahrzeuge gekauft, geleast oder gemietet. Eine
weitere Unterteilung der Beschaffungen nach § 3 Nummer 1 SaubFahrzeugBeschG
in Kauf, Leasing oder Anmietung von Fahrzeugen erfolgt nicht.
6. Welche Gründe waren ausschlaggebend für die Beschaffung der nach
Frage 4 angeschafften Fahrzeuge zur Erfüllung der Quote?
Die Bundesverwaltung stellt bei der Beschaffung sauberer Pkw und leichte
Nutzfahrzeuge die Vorgaben nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
Gesetz sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur
Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge in der Bundesverwaltung (AVV
Saubere Fahrzeuge) sicher.
7. Wieso wurden andere Fahrzeuge als batterieelektrische oder Plug-In
Hybride beschafft?
Die Anforderungen an saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind in Anlage 1
des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes geregelt. Die Entscheidung,
welche Fahrzeuge beschafft werden, treffen die beschaffenden Stellen in
eigener Zuständigkeit.
8. Wie viele Kilometer fuhren die angeschafften Plug-In Hybrid Electric
Vehicle anteilig elektrisch und mit Verbrennungsmotor (bitte
durchschnittlichen Prozentwert pro Fahrzeug angeben)?
9. Wie hoch war der Kraftstoffverbrauch der angeschafften PHEV (bitte
Durchschnittswert pro Fahrzeug in Litern angeben)?
10. Wurden Fahrzeuge mit reinem Verbrennungsmotor regelmäßig mit
klimafreundlichen Kraftstoffen, wie HVO100 oder grünem Wasserstoff,
betankt, und wenn ja, zu wie viel Prozent?
11. Wo werden die BEV und PHEV der Bundesbehörden geladen (bitte
anteilig Ladevorgänge von durch Bundesbehörden zur Verfügung gestellten
Ladepunkten sowie öffentlichen Ladepunkten angeben)?
Die Fragen 8 bis 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz sowie die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung sauberer
Straßenfahrzeuge in der Bundesverwaltung sehen hierzu keine Monitoring- oder
Berichtspflichten vor. Die BEV und PHEV der Bundesbehörden werden im Regelfall
an den von den Behörden zur Verfügung gestellten Ladepunkten geladen.
12. Wie viele Ladepunkte stehen dem Fuhrpark des Bundesministeriums für
Verkehr an seinen Standorten zur Verfügung (bitte tabellarisch mit
zugehörigem Standort aufschlüsseln)?
An den Standorten des BMV in Bonn und Berlin stehen jeweils zwölf
Ladepunkte für Dienst-Kraftfahrzeuge zur Verfügung.
13. Wie viele Ladepunkte stehen dem Fuhrpark des Bundesministeriums der
Verteidigung an seinen Standorten zur Verfügung (bitte tabellarisch mit
zugehörigem Standort aufschlüsseln)?
In den Liegenschaften des BMVg in Bonn und Berlin stehen 35 Ladepunkte
zur Verfügung.
15. Welche Vergabebekanntmachungen wurden laut § 8 Absatz 1 Saub
FahrzeugBeschG bis zum 24. Oktober 2023 an die Europäische Union
übermittelt?
Aus der TED-Datenbank wurden im Zeitraum 2. August 2021 bis 31.
Dezember 2023 3.123 Bekanntmachungen extrahiert, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2019/1161 (Clean Vehicles Directive, CVD-Richtlinie)
fallen. Die Daten enthalten die optionalen Ausnahmetatbestände nach Artikel 2
CVD-Richtlinie, die in Deutschland nicht in den Anwendungsbereich des
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes fallen.
16. Welche Vergabebekanntmachungen wurden laut § 8 Absatz 2 Saub
FahrzeugBeschG ab dem 25. Oktober 2023 an die Europäische Union
übermittelt?
Mit der Einführung eines verbindlichen Datenaustauschstandards Ende 2023
wurden aus eForms-DE im Zeitraum 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025
1.113 Bekanntmachungen extrahiert, die in den Anwendungsbereich der CVD-
Richtlinie fallen. Die Daten enthalten die optionalen Ausnahmetatbestände
nach Artikel 2 CVD-Richtlinie, die in Deutschland nicht in den
Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes fallen.
17. Wurde die Berichterstattung nach § 9 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG
übermittelt, die sich auf den 27. Mai 2024 in § 10 Absatz 2 Saub
FahrzeugBeschG im Jahr 2024 bezog?
Der Bericht über die Umsetzung der Clean Vehicles Directive für den
Bezugszeitraum 2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 der CVD-Mindestziele im
ersten Referenzzeitraum vom 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 wurde
fristgerecht am 17. April 2026 an die EU-Kommission übermittelt.
18. Sind die Vergabebekanntmachungen und Berichterstattungen öffentlich
einsehbar, und wenn ja, wo können diese abgerufen oder angefragt
werden?
Die TED-Datenbank (Tenders Electronic Daily) der Europäischen Union ist
über folgenden Link öffentlich einsehbar: https://ted.europa.eu/de/.
Der Bekanntmachungsservice als zentrales Portal für die Suche nach
Bekanntmachungen öffentlicher Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen ist
über folgenden Link öffentlich einsehbar: https://oeffentlichevergabe.de/ui/de.
Die Fahrzeugbeschaffungen des ersten Referenzzeitraums, die in den
Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes fallen und an die
Europäische Kommission übermittelt wurden, sind über folgenden Link
öffentlich einsehbar: https://elektromobilitaetsmonitor.de/datastory/monitoring-saube
re-fahrzeuge-beschaffungs-gesetz/.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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