Außergerichtliche Schlichtungsstellen im Tourismus (Antwort zu Drs. 21/3984)
Text
Außergerichtliche Schlichtungsstellen im Tourismus (Antwort zu Drs. 21/3984)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4247
21. Wahlperiode 19.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Matthias Gastel,
Victoria Broßart, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3984 –
Außergerichtliche Schlichtungsstellen im Tourismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Verbraucherschutz betrifft nahezu alle Lebensbereiche und wirkt damit
unmittelbar in den Alltag der Menschen hinein. Aus diesem Grund sollte
Verbraucherschutz aus Sicht der fragestellenden Fraktion ein dauerhafter
Bestandteil politischer Entscheidungen sein und nicht erst im Zuge von Krisen oder
Skandalen Aufmerksamkeit erhalten. Es ist hierbei entscheidend, verlässliche
und stabile Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Menschen auch bekannt
sind und damit Orientierung und Sicherheit geben. Während Reisende in der
Regel keine spezialisierten Kenntnisse im Reiserecht haben, können größere
Veranstalter auf die Kompetenzen und langjährige Erfahrung ihrer Rechts-
und Fachabteilungen zurückgreifen. Dieses Ungleichgewicht wird aktuell
beispielsweise durch die unparteiische Expertise von Beratungs- und
Schlichtungsstellen weitgehend ausgeglichen (www.bmjv.de/DE/themen/wege_zum_
recht/schlichtung/schlichtung.html). Sie ermöglichen Reisenden i. d. R.
kostenlos, Konflikte mit Unternehmen zu lösen, bevor es zu einem teuren
Gerichtsverfahren kommt. Damit übernehmen Schlichtungsstellen eine zentrale
Funktion beim Verbraucherschutz im Tourismus. In letzter Zeit wurden
zahlreiche Regelungen verabschiedet, die den Verbraucherschutz im Tourismus
betreffen, darunter die Richtlinie (EU) 2025/2647 zur alternativen
Streitbeilegung und die EU-Pauschalreiserichtlinie. Die Bundesregierung trägt nun die
Verantwortung, diese Regelungen umzusetzen und auch künftig den Schutz
der Reisenden weiterzuentwickeln sowie den hohen
Verbraucherschutzstandard zu sichern.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 18. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Inwiefern teilt die Bundesregierung den Beschluss der
Verbraucherschutzministerinnen, Verbraucherschutzminister,
Verbraucherschutzsenatorinnen und Verbraucherschutzsenatoren der Länder vom 30. Juni 2023,
dass im Pauschalreiserecht „die Möglichkeiten der außergerichtlichen
Streitbeilegung gestärkt werden sollten“, um „mehr Raum für
Billigkeitserwägungen, Einzelfallgerechtigkeit und flexible Lösungen“ zu schaffen
(vgl. www.verbraucherschutzministerkonferenz.de/documents/ergebnisp
rotokoll-19-vsmk_oeffentlich_18-07-2023.pdf, S. 30), und wie wirkt sich
dies auf ihre Arbeit aus?
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, die außergerichtliche
Streitbeilegung branchenübergreifend zu stärken. Vorteile sind für die
Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere die niedrigschwellige Möglichkeit der
Interessenwahrnehmung bei regelmäßiger Kostenfreiheit und für die Unternehmen
insbesondere die zügige, kostengünstige und die Geschäftsbeziehung weniger
belastende Beilegung der Beschwerde. Im Ergebnis führen hohe
außergerichtliche Einigungsquoten zu weniger gerichtlichen Verfahren. Vor diesem
Hintergrund ist es grundsätzlich wünschenswert, dass sich mehr Reiseunternehmen an
der außergerichtlichen Streitbeilegung freiwillig beteiligen.
Die Bundesregierung steht in ständigem Austausch mit den Vertretern des
Verbraucherschutzes, den Akteuren der Reisewirtschaft sowie der Praxis der
Verbraucherschlichtung.
2. Welche Schritte hat die Bundesregierung auf nationaler Ebene
unternommen, um „einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die Beteiligung
von Reiseveranstaltern, Reisevermittlern und Anbietern von
Reiseeinzelleistungen an einer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
anerkannten Schlichtungsstelle fördert und die tatsächliche Durchführung
von Schlichtungsverfahren in geeigneter Weise sicherstellt“ (vgl. www.v
erbraucherschutzministerkonferenz.de/documents/ergebnisprotokoll-19-v
smk_oeffentlich_18-07-2023.pdf, S. 30), und wenn keine, aus welchen
Gründen nicht?
Bei sämtlichen Überlegungen zur Förderung der Verbraucherstreitbeilegung in
bestimmten Branchen sind die Besonderheiten der jeweiligen Branche zu
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob spezifische gesetzliche
Regelungen erforderlich sind. Es gilt, einen angemessenen Ausgleich im
Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Reisebranche zu finden und
keine neuen unnötigen Bürokratiebelastungen zu schaffen.
Sowohl im Rat als auch in den Trilogverhandlungen zur Reform der
Pauschalreiserichtlinie hat man sich darauf geeinigt, keine Vorgaben zur Teilnahme von
Reiseveranstaltern und Reisevermittlern an außergerichtlichen
Schlichtungsverfahren zu machen. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung und hält es für
zielführender, wenn Reiseanbieter und Reisevermittler sich aus eigener
Initiative freiwillig an der Durchführung von Schlichtungsverfahren beteiligen. Dies
gelingt dann, wenn ein Mehrwert der Streitschlichtung auch für die
Unternehmen erkennbar ist. Die Bundesregierung nimmt Gespräche mit der
Reisebranche regelmäßig zum Anlass, auch über eine freiwillige Teilnahme an
Streitschlichtungen zu sprechen und für diese zu werben.
Die Bundesregierung hat aus Anlass des Beschlusses der 19.
Verbraucherschutzministerkonferenz am 30. Juni 2023 in Konstanz an einem von Bayern
ausgerichteten Runden Tisch am 20. Februar 2024 unter anderem zur
Diskussion darüber teilgenommen, ob und wie die Potentiale der außergerichtlichen
Streitbelegung im Reiserecht besser genutzt werden können.
3. Welche Schritte hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene
unternommen, um „einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die
Beteiligung von Reiseveranstaltern, Reisevermittlern und Anbietern von
Reiseeinzelleistungen an einer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
anerkannten Schlichtungsstelle fördert und die tatsächliche
Durchführung von Schlichtungsverfahren in geeigneter Weise sicherstellt“ (vgl.
www.verbraucherschutzministerkonferenz.de/documents/ergebnisprotok
oll-19-vsmk_oeffentlich_18-07-2023.pdf, S. 30), und wenn keine, aus
welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zur Reform der
Pauschalreiserichtlinie dafür eingesetzt, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau
beibehalten wird und es, wo erforderlich, erhöht wird. Ergebnis der
Trilogverhandlungen zur Richtlinie zur Änderung der EU‑Pauschalreiserichtlinie ist, dass es
im Bereich der Pauschalreise keiner verpflichtenden Vorgaben auf europäischer
Ebene zur Teilnahme von Reiseveranstaltern an einer außergerichtlichen
Streitschlichtung bedarf. Künftig werden die Interessen der Pauschalreisenden
dadurch gestärkt, dass Pauschalreiseunternehmen innerhalb einer bestimmten
Frist inhaltlich auf Beschwerden reagieren müssen.
4. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung im Ausbau der
freiwilligen Teilnahme an Schlichtungsstellen, wie sie auch die
vorläufige Einigung zur EU-Pauschalreiserichtlinie vorsieht (vgl. www.drv.de/an
zeigen/txnews/ergebnis-des-trilogs-zur-eu-pauschalreiserichtlinie-politis
che-arbeit-hat-sich-gelohnt.html)?
Die vorläufige Einigung zur EU-Pauschalreiserichtlinie nimmt in
Erwägungsgrund 29 Bezug auf die „Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinie
2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und
(EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für
Online‑Streitbeilegung“.
Diese Richtlinie ist bis zum 20. März 2028 in nationales Recht umzusetzen und
sieht in einem neuen Artikel 4a der Richtlinie über die alternative Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten vor, dass die Mitgliedstaaten über
Maßnahmen verfügen, mit denen die Beteiligung von Unternehmern und
Verbrauchern an Schlichtungsverfahren gefördert wird. Auf diesen Punkt wird die
Bundesregierung bei der Umsetzung dieses horizontalen Rechtsakts zur
Verbraucherstreitbeilegung ein besonderes Augenmerk richten.
5. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Richtlinie EU
2025/2647 vom 16. Dezember 2025, die in Erwägungsgrund 16 die
Mitgliedstaaten dazu aufruft, „Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme
von Unternehmen an AS-Verfahren“ (AS = Außergerichtliche
Streitbeilegung) zu treffen (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/
PDF/?uri=OJ:L_202502647)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
a) Teilt die Bundesregierung die dort genannte Auffassung, dass diese
Maßnahmen insbesondere die Verkehrs- und Tourismusbranche
aufgrund der geringen Beteiligung von Unternehmen an alternativen
Streitbeilegungsverfahren und einer hohen Zahl von
Verbraucherbeschwerden betreffen sollten, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Entwicklung der
Verbraucherbeschwerden im Bereich des Reiserechts vor. Die von den Amtsgerichten
deutschlandweit erledigten Verfahren in Reisevertragssachen sind nach einem
Anstieg während der Corona-Pandemie seit Jahren rückläufig. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
In Fluggastrechtesachen hat sich die Zahl der Schlichtungsverfahren seit
Inkrafttreten der §§ 57 des Luftverkehrsgesetzes und der
Luftverkehrsschlichtungsverordnung im Jahr 2013 kontinuierlich erhöht. Dazu wird auf die
Antwort zu Frage 6a verwiesen.
b) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die
geringe Beteiligung von Unternehmen aus der Verkehrs- und
Tourismusbranche an alternativen Streitbeilegungsverfahren?
Zu den Gründen der Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an
Schlichtungsverfahren liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Schlichtungsstelle
Reise und Verkehr e. V. (SRuV) gibt in ihrem Jahresbericht 2024 an, dass sich
bisher vor allem Online-Reisevermittler an der Schlichtung im Rahmen der
SRuV beteiligen. Laut Universalschlichtungsstelle des Bundes bestehen bei
Unternehmen Bedenken gegenüber einer Teilnahme unter anderem aufgrund
des als hoch empfundenen Kostenrisikos.
Nach hiesigen Erkenntnissen ist der Reisebranche die Kundenzufriedenheit ein
wichtiges Anliegen. Laut Informationen der Verbände führt ein gut
funktionierendes Beschwerdemanagement bei den Reiseveranstaltern oft zu einer frühen,
einvernehmlichen Lösung in Konfliktfällen. So werden beispielsweise etwaige
Mängel direkt am Bestimmungsort der Reise behoben oder Gutscheinlösungen
angeboten. Kostenträchtige Gerichtsprozesse sind für die Reiseunternehmen
nur Ultima Ratio.
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Gesetz zur
Schlichtung im Luftverkehr von 2013 mit den damals neu eingefügten §§ 57 ff.
des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), die u. a. die Einrichtung
privatrechtlich organisierter Schlichtungsstellen und gemeinsamer Standards
vorsieht (vgl. www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__57.html), auf die
Teilnahme von Fluggesellschaften am Schlichtungsverfahren ausgewirkt?
a) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Teilnahme- und
Einigungsbereitschaft der Fluggesellschaften seitdem entwickelt?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Die Entwicklung der Teilnahme- und Einigungsbereitschaft der Unternehmen
seit 2013 kann dem jeweiligen Jahresbericht der SRuV (www.schlichtung-reis
e-und-verkehr.de/service/materialien/) und dem jeweiligen Tätigkeitsbericht
der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjus
tizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/Schlichtungsstellen/Luftverkehr/Beri
chte/Berichte_node.html) entnommen werden.
Nach Informationen der Bundesregierung gingen bei der SRuV in
Fluggastrechtesachen im Jahr 2013 1 709 neue Anträge für Schlichtungsverfahren ein;
im Jahr 2025 gingen 34 828 neue Anträge ein. Die SRuV hat im Jahr 2025
38 868 Schlichtungsanträge abschließend bearbeitet, wobei in 25 305 Fällen
eine Einigung der Parteien erreicht wurde.
Nach Informationen der Bundesregierung gingen bei der Schlichtungsstelle
Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz im Jahr 2014 1 026 neue Anträge für
Schlichtungsverfahren ein; im Jahr 2025 gingen 5 521 neue Anträge ein. Es
wurden im Jahr 2025 5 438 Verfahren erledigt. In 944 Fällen hat das
Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch nach Zusendung des
Schlichtungsantrags anerkannt; weitere 495 Verfahren waren erfolgreich, weil
entweder das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast ein Gegenangebot gemacht hat,
das dieser angenommen hat, oder (in 312 Fällen) der von der Schlichtungsstelle
Luftverkehr erstellte Schlichtungsvorschlag sowohl von dem
Luftfahrtunternehmen als auch von den Fluggästen angenommen wurde.
b) Wäre aus Sicht der Bundesregierung das Gesetz zur Schlichtung im
Luftverkehr ein geeignetes Vorbild für eine Förderung der Teilnahme
von Reiseveranstaltern an Schlichtungsverfahren, um die
Kundenzufriedenheit zu stärken und zusätzlich die Gerichte zu entlasten?
Anders als beispielsweise bei einer reinen Flugbeförderung sind die einzelnen
Fallgestaltungen möglicher Beschwerden wesentlich komplexer und
individueller (zum Beispiel Beschwerden über Einzelleistungen, Hotelausstattung,
Versorgung, Lage der Unterkunft). Zu beachten ist zudem die Struktur der
Branche. Die weit überwiegende Mehrheit der über 5 000 in Deutschland tätigen
Reiseanbieter besteht aus kleinen und mittleren Unternehmen mit einem
Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro, die nach Kenntnis der
Bundesregierung mit kleinen Margen arbeiten und sehr kostensensibel sind.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den steigenden
Fallzahlen und der hohen Einigungsquote von 90 Prozent der
Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. in Bezug auf die weitere Stärkung von
Schlichtungsstellen (www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/wp-content/
uploads/2025/03/Jahresbericht-2024.pdf, S. 13)?
Die Bundesregierung begrüßt die hohe Einigungsquote bei der privatrechtlich
organisierten SRuV, der die Unternehmen freiwillig beitreten können. Die
Schlichtung stellt einen wichtigen Beitrag zur Streitlösung dar, im Interesse
sowohl der Verbraucherinnen und Verbraucher als auch der beteiligten
Unternehmen.
8. Inwiefern ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die Bekanntheit
der Beratungs- und Schlichtungsstellen in der öffentlichen Wahrnehmung
zu erhöhen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
informiert zur Verbraucherschlichtung auf seiner Webseite (/www.bmjv.de/DE/them
en/wege_zum_recht/schlichtung/schlichtung.html) sowie in der Broschüre
„Verbraucherschlichtung – Ein Leitfaden“ (www.bmjv.de/SharedDocs/Publikat
ionen/DE/Broschueren/Verbraucherschlichtung.html). Es weist zudem speziell
auf die Schlichtung von Fahrgast- und Reiserechten in seinen Broschüren
„Reisezeit – Ihre Rechte“ und „Pauschalreiserecht“ hin (www.bmjv.de/Shared
Docs/Publikationen/DE/Broschueren/Reisezeit.html und www.bmjv.de/Shared
Docs/Publikationen/DE/Broschueren/Pauschalreiserecht.html). Zudem wird auf
den Webseiten des BMJV (www.bmjv.de/DE/themen/kaufen_reisen_wohnen/fl
ugreisen/flugreisen_node.html), des Bundesministeriums für Verkehr (www.bm
v.de/DE/Service/Fahr-Fluggastrechte/fahr-fluggastrechte.html), des Luftfahrt-
Bundesamts (www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Schlichtung/Schlichtung_nod
e.html) sowie des Eisenbahn-Bundesamts (www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahr
gastrechte/fahrgastrechte_node.html#doc1688744bodyText4) auf die
Schlichtungsstellen hingewiesen. Auch auf der Webseite für den Onlinedienst zur
Erstellung von Klagen auf Ausgleichszahlung bei Flugproblemen wird nach
Durchlaufen des Vorab-Checks auf die Schlichtung hingewiesen (siehe https://s
ervice.justiz.de/fluggastrechte).
Die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz, die SRuV und
die Universalschlichtungsstelle des Bundes präsentieren sich zudem regelmäßig
auf dem Tag der offenen Tür der Bundesregierung, zum Beispiel zuletzt am
23./24. August 2025.
9. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung insgesamt zur
Stärkung des Verbraucherschutzes und speziell zur Reduzierung der
Fallzahlen von Rechtsstreitigkeiten im Reiserecht (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
Die von den Amtsgerichten deutschlandweit erledigten Verfahren in
Reisevertragssachen sind nach einem Anstieg während der Corona-Pandemie seit Jahren
rückläufig.
Der Kompromisstext zur Reform der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302
sieht die Einführung eines Beschwerdemanagementsystems zugunsten der
Verbraucherinnen und Verbraucher vor, das unter anderem zu einer verlässlichen
und zeitgerechten Reaktion der Reiseveranstalter bei Beschwerden führen wird.
Künftig müssen Reiseveranstalter innerhalb von sieben Kalendertagen den
Eingang der Beschwerde bestätigen und innerhalb von 60 Tagen eine begründete
Antwort übermitteln. Insoweit ist eine weitere Reduzierung der Fallzahlen für
das Pauschalreiserecht zu erwarten. Sobald die Richtlinie in Kraft getreten ist,
wird sie innerhalb von 28 Monaten umzusetzen sein.
10. Welche Erfahrung hat die Bundesregierung mit der Einführung des
Onlinedienstes zum Vorab-Check und zur digitalen Klage für Fluggastrechte
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der
letzten Legislaturperiode gemacht (vgl. https://service.justiz.de/fluggastr
echte)?
Der seit März 2025 verfügbare Onlinedienst für Fluggastrechte ist Teil eines
übergeordneten Digitalisierungsprojektes des BMJV zur Entwicklung und
Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Ziel ist es unter anderem,
den Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern und
perspektivisch auch Entlastungspotenziale für die Justiz zu unterstützen – insbesondere
durch nutzendenfreundliche Informationsangebote, strukturierte Daten und
deren bessere Weiterverarbeitung in gerichtlichen Prozessen.
Mit dem Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in
der Zivilgerichtsbarkeit wurde die gesetzliche Grundlage für das Online-
Verfahren als neue Verfahrensart in der Zivilprozessordnung (§§ 1124 bis 1134
ZPO) geschaffen (Hintergrundinformationen zum Gesetzentwurf sind
verfügbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Onlin
e_Verfahren_Zivilgerichtsbarkeit.html).
Das zivilgerichtliche Online-Verfahren soll den Zugang zur Justiz erleichtern.
Bürgerinnen und Bürger können ihre Zahlungsansprüche vor den
Amtsgerichten in einem einfachen, durchgängig digital geführten Gerichtsverfahren
geltend machen. Gleichzeitig soll die Arbeit an den Gerichten, insbesondere in
Massenverfahren, effizienter und ressourcenschonender gestaltet werden. Das
neue Online-Verfahren soll den Gerichten mehr Flexibilität bei der
Verfahrensgestaltung geben, wie den einfacheren Verzicht auf eine mündliche
Verhandlung, den Vorrang von Videoverhandlungen und die Möglichkeit, strukturierte
Datensätze statt PDF-Dokumente einzusetzen.
Fluggastrechte wurden als erster Anwendungsfall ausgewählt, da Klagen in
diesem Bereich sehr häufig vorkommen und oftmals standardisierbare
Fallgestaltungen betreffen. Diese eignen sich gut, um das zivilgerichtliche Online-
Verfahren zu erproben. Der Vorab-Check und die digitale Klage für
Fluggastrechte sind also nur ein erster Baustein im Rahmen des Gesamtvorhabens zur
Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens. Daneben werden aktuell
auch digitale Eingabesysteme für allgemeine Zahlungsklagen in der
Zuständigkeit der Amtsgerichte entwickelt.
Die Erprobung des Online-Verfahrens soll in der Woche ab dem 13. April 2026
beginnen. Dann werden die erforderlichen digitalen Eingabesysteme zur
Erstellung einer Klage im Online‑Verfahren bereitgestellt, zeitlich abgestimmt mit
der Benennung der teilnehmenden Amtsgerichte durch Rechtsverordnungen der
Länder.
Der bereits in der Erprobung befindliche Onlinedienst zu Fluggastrechten wird
zu diesem Zeitpunkt angepasst, um ebenfalls die Eröffnung von Online-
Verfahren zu ermöglichen.
Gemäß § 1134 ZPO werden die Vorschriften zum Online-Verfahren unter
Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder
und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die
Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und
acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert. Die erste gesetzlich
vorgesehene Evaluierung wird ab Ende 2027 erfolgen.
Unabhängig davon sind aus der bisherigen Erprobung des Onlinedienstes zu
Fluggastrechten als iterativer Prozess bislang u. a. folgende Erkenntnisse
gewonnen worden (Stand aller Angaben: 5. Februar 2026):
Bislang haben seit Start des Onlinedienstes 12 490 Personen die Landingpage
aufgerufen und 8 319 Personen den Vorab-Check verwendet. 5 595 Vorab-
Checks wurden abgeschlossen (Abschlussrate: 78,13 Prozent). Im Ergebnis des
Vorab-Checks wurden bei 4 746 Fällen Hinweise auf einen möglichen
Anspruch angezeigt; 2 784 Nutzende gaben an, bereits Kontakt mit der
Fluggesellschaft aufgenommen zu haben, 1 560 Nutzende gaben an, noch keine Schritte
unternommen zu haben und 42 Nutzende gaben an, dass bereits ein
Klageverfahren anhängig ist. In 391 Fällen wurde im Vorab-Check angezeigt, dass nach
den Angaben der Nutzenden derzeit kein an der Erprobung teilnehmendes
Amtsgericht zuständig ist, sodass eine digitale Klageerstellung im Rahmen des
Onlinedienstes aktuell nicht möglich ist.
Bisher haben 385 Nutzende – nach erfolgreichem Durchlaufen des Vorab-
Checks – das Eingabesystem für die Klageerstellung verwendet. Von den
Nutzenden, die nach dem Vorab‑Check-in die Klageerstellung wechseln, erreichen
derzeit rund 22,34 Prozent die Abgabeseite für die Klageerstellung.
Dies ist unter anderem dadurch erklärbar, dass eine Klage häufig erst
nachgelagert in Betracht gezogen wird (unter anderem nach außergerichtlichen
Klärungsversuchen) und dass Kosten- und Aufwandsabwägungen sowie derzeitige
Prozess- und Systemgrenzen (unter anderem Versandweg) die Entscheidung
beeinflussen können. Zudem ist nach aktuellen Rückmeldungen die Quote
wahrscheinlich dadurch beeinflusst, dass die Klageerstellung häufig unterbrochen
und später fortgesetzt wird; dies lässt sich derzeit nur eingeschränkt
datenbasiert abbilden.
Viele Bürgerinnen und Bürger nutzen den Vorab-Check mit positiven
Resultaten: 67 Prozent der Nutzenden, die Feedback hinterlassen, finden ihn nützlich,
um sich über mögliche Ansprüche und über mögliche Handlungsoptionen zu
informieren. Sie reichen aber nicht sofort eine Klage ein, sondern streben
zunächst eine außergerichtliche Klärung an. Eine Klage wird oft als letztes Mittel
angesehen. Um eine informierte Entscheidung zu erleichtern, wird eine
Informationsseite „Klagen ohne Anwalt“ zur Verfügung gestellt, die 92 Prozent der
Nutzenden, die Feedback hinterlassen, hilfreich finden.
Das Eingabesystem zur Klageerstellung finden 78 Prozent der Nutzenden, die
Feedback hinterlassen, hilfreich. Aufgrund des derzeit noch geringen
Rückmeldeumfangs im Teilprozess „Klageerstellung“ sind diese Werte jedoch nur
eingeschränkt belastbar.
Ergänzend zeigen Nutzungsereignisse, dass Informations- und
Weiterleitungsangebote in Anspruch genommen werden: Seit Start des Onlinedienstes wurden
u. a. 86 Klicks auf Angebote der Verbraucherzentrale und 521 Klicks auf die
Schlichtungsstelle verzeichnet.
Einige Bürgerinnen und Bürger empfinden jedoch die Einrichtung des Dienstes
„Mein Justizpostfach“ als herausfordernd. Zur Vereinfachung wurde bereits
eine Tutorial-Seite erstellt, die Nutzenden dabei helfen soll, „Mein
Justizpostfach“ einzurichten. Es wird geprüft, welche weiteren Verbesserungen möglich
sind. Bereits geplant ist, eine direkte Schnittstelle zur nahtlosen Anbindung des
Dienstes „Mein Justizpostfach“ an das digitale Eingabesystem zur
Klageerstellung bereitzustellen. Die Klageschrift muss dann nicht mehr heruntergeladen
und manuell über „Mein Justizpostfach“ versendet werden.
Zu den Onlinediensten wird auch weiterhin unabhängig von den Evaluierungen
ein regelmäßiger Austausch mit den Pilotgerichten stattfinden, um
Verbesserungen zu ermöglichen. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen fortlaufend in
iterative Verbesserungen ein; die gesetzlich vorgesehenen Evaluationen greifen
diese zu den vorgesehenen Zeitpunkten auf.
a) Wie hoch war die Anzahl der über das Portal eingereichten Klagen im
vergangenen Jahr 2025 (bitte einzeln nach Standort des Amtsgerichts
und Ergebnis aufschlüsseln)?
Über den Onlinedienst wurden seit dem Start im Februar 2025 insgesamt
bislang 97 Klagen (Stand: 5. Februar 2026) heruntergeladen. Mehrfachdownloads
durch dieselbe Person sind technisch möglich.
Nach derzeitigem technischem Stand können Klagen, die mit dem Onlinedienst
für Fluggastrechte erstellt wurden, nicht direkt über den Onlinedienst versandt
werden. Die nutzenden Bürgerinnen und Bürger verwenden hierfür ihr Postfach
„Mein Justizpostfach“ (MJP).
Daher liegen dem BMJV keine vollständigen Daten darüber vor, welche der
heruntergeladenen Klagen tatsächlich eingereicht wurden. Seitens der
teilnehmenden Gerichte wurden bislang drei Klageeingänge berichtet. Diese Zahlen
erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil sie auf individuellen
Rückmeldungen beruhen, wenn seitens der Gerichte auffiel, dass die Klage mit
dem Onlinedienst erstellt wurde. Eine belastbare Aufschlüsselung nach
Standorten und Ergebnissen ist auf aktueller technischer Grundlage derzeit noch
nicht möglich.
Das BMJV beabsichtigt, einen unmittelbaren Versand aus dem Onlinedienst
unter Nutzung des jeweiligen MJP zu etablieren. Die erforderlichen
technischen Anpassungen sind in Arbeit, jedoch noch nicht implementiert.
b) Plant die Bundesregierung, das ursprüngliche Pilotvorhaben
fortzusetzen, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Zum Beginn der Erprobung des Online-Verfahrens siehe die Einleitung der
Antwort zu Frage 10.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Jahr weitere Standorte
(Amtsgerichte) aufzunehmen, wenn ja, welche, und wann, und wenn
nein, aus welchen Gründen nicht?
Die verbindliche Bestimmung der teilnehmenden Amtsgerichte erfolgt nach
§ 1123 Absatz 1 ZPO durch Rechtsverordnung des jeweiligen Landes.
Es sollen nach Meldung der beteiligten Länder für die Erprobung des Online-
Verfahrens nach aktuellem Stand (5. Februar 2026) mindestens 16
Amtsgerichte aus 10 Ländern benannt werden. Davon nehmen vier Amtsgerichte (AGs) (in
alphabetischer Reihenfolge: AG Düsseldorf, AG Erding, AG Eilenburg,
AG Königs Wusterhausen) nach § 1123 Absatz 1 Satz 2 ZPO beschränkt auf
Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 also –
Fluggastrechte – teil.
Soweit die weiteren teilnehmenden Amtsgerichte (in alphabetischer
Reihenfolge: AG Berlin-Schöneberg, AG Bonn, AG Bitburg, AG Bremen, AG Essen,
AG Hamburg‑Mitte, AG Frankfurt am Main, AG Leipzig, AG Mannheim, AG
Nürnberg, AG Nürtingen, AG Sinzig) an der Erprobung für allgemeine
Zahlungsklagen in bürgerlichen Streitigkeiten teilnehmen, fallen darunter auch
Streitigkeiten in Fluggastrechtefällen, wenn das jeweilige Gericht zuständig ist,
also insbesondere, wenn ein Flughafen in dessen örtlicher Zuständigkeit liegt.
Zu einem weiteren Amtsgericht steht die Bestätigung der Teilnahme aus. Es ist
möglich, dass weitere Länder und Amtsgerichte sich der Erprobung des Online-
Verfahrens anschließen. Das BMJV steht hierzu mit den Ländern im
Austausch.
11. Wird die Bundesregierung ihre Positionierung hinsichtlich der Reform
der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/749) auch mit Blick auf die Entscheidung des
Europäischen Parlaments (www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/202601
16IPR32442/europaisches-parlament-will-bestehende-fluggastrechte-sic
hern) noch einmal anpassen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält weiterhin an ihrem Vorschlag fest, die bisherige
Schwelle von drei Stunden für die Verspätungsentschädigung von
Flugreisenden beizubehalten und eine einheitliche Entschädigung von 300 Euro
vorzusehen. Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 7 bis 9
und 15 der Kleinen Anfrage „Reform der Fluggastrechte auf EU-Ebene“ auf
Bundestagsdrucksache 21/962 sowie auf ihre Antwort zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage „Europäische Tourismuspolitik“ auf Bundestagsdrucksache 21/2276.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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